L 7 AS 1196/19 B ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 8 AS 495/19 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 AS 1196/19 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 11.07.2019 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Mit seiner Beschwerde begehrt der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz gegen einen Forderungs- und Überweisungsbeschluss.

Der am 00.00.1953 geborene, verheiratete Antragsteller lebt zusammen mit seiner Ehefrau in einer lastenfreien Eigentumswohnung unter der Anschrift V 00, C. Er bezog zusammen mit seiner Ehefrau in der Zeit vom 01.04.2008 bis zum 31.05.2013 durch bestandskräftige Bescheide der Antragsgegnerin darlehensweise Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Zwischenzeitlich wurde vom zuständigen Rentenversicherungsträger rückwirkend ab dem 25.08.2006 eine Rente des Antragstellers wegen teilweiser Erwerbsminderung anerkannt. Der Antragsteller und seine Ehefrau sind seitdem nicht mehr im Leistungsbezug nach dem SGB II, sodass die Antragsgegnerin die Darlehen fällig stellte. Seit dem 01.04.2017 bezieht der Antragsteller eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Bereits während des SGB II-Leistungsbezugs verstarb der Vater des Antragstellers. Zum Nachlass des Erblassers gehörte u.a. ein Grundstück in der L-straße 00, C. Gesetzliche Erben waren neben dem Antragsteller seine drei Geschwister. Die Mutter des Antragstellers war bereits am 00.00.2000 verstorben. Die Erbengemeinschaft konnte bisher wegen Meinungsverschiedenheiten der Erben noch nicht abschließend auseinandergesetzt werden. Mit Urteil des Landgerichts N vom 04.02.2019 (xxx) wurde der Antragsteller verurteilt, zum Versteigerungserlös des Grundstücks L-straße 00, C iHv insgesamt 140.927,51 EUR (Anteil des Antragstellers: 35.231,87 EUR) sein Einverständnis zu erteilen. Gegen dieses Urteil hat der Antragsteller am 08.03.2019 Berufung eingelegt. Der bei dem Amtsgericht C unter dem Aktenzeichen xxx zum Zwecke der Verteilung hinterlegte Betrag aus der Zwangsversteigerung der Liegenschaft L-straße 00, C wurde gleichwohl iHv 25.998,65 EUR (1/4 Anteil des Antragstellers iHv 35.231,87 EUR abzüglich Rechtsanwaltskosten iHv insgesamt 9.233,22 EUR) im Anschluss an das Urteil des Landgerichts an den Antragsteller ausgekehrt.

Mit Schreiben vom 11.03.2019 kündigte der Antragsgegner im Hinblick auf noch offene Forderungen iHv 33.437,95 EUR (33.101,95 EUR Hauptforderung, 336 EUR Mahngebühren) Vollstreckungsmaßnahmen an und erwirkte im Hinblick auf eine Kapitalauszahlung aus einer Lebensversicherung des Antragstellers einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Der Antragsteller widersprach der Gesamtforderung der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 20.03.2019, woraufhin der Antragsgegner unter dem 26.03.2019 erwiderte, dass ein Widerspruch mangels eines Verwaltungsaktes nicht statthaft sei.

Am 17.06.2019 hat der Antragsteller bei dem Sozialgericht Münster einstweiligen Rechtsschutz nach § 86b SGG beantragt und ausgeführt: "hiermit beantragen wir Rechtsschutz nach § 86b auf aufschiebende Wirkung meines Widerspruchs vom 19.12.2018 in Verbindung mit dem Schreiben vom 13.04.2019. Trotz Widerspruch nach § 86a betreibt die Stadt C weiterhin die Pfändung. Begründung: Mit Einziehung der Lebensversicherung entzieht man uns die finanzielle Grundlage des Lebens im Alter."

Mit Beschluss vom 11.07.2019 hat das Sozialgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 19.12.2018 gegen das Schreiben vom 10.12.2018 abgelehnt, da letzteres mangels Regelungscharakter keinen Verwaltungsakt darstelle.

Gegen den ihm am 13.07.2019 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts hat der Antragsteller am 22.07.2019 vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Beschwerde eingelegt. Ergänzend hat er zur Begründung angeführt, dass seine Lebensversicherung nicht von der Antragsgegnerin verwertet werden dürfe, da sie eindeutig für die Alterssicherung gedacht gewesen sei. Auf den Hinweis des Senats, dass ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Unterlassung von Vollstreckungsmaßnahmen, die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes erforderlich mache, teilte der Antragsteller mit, dass er eine laufende Rente von 600 EUR und eine Privatrente von 97 EUR beziehe. Eine Rentennachzahlung des Rentenversicherungsträgers iHv 14.956,82 EUR sei bereits von der Antragsgegnerin eingezogen worden. Sollte die Antragsgegnerin nun auch den Erlös aus seiner Lebensversicherung iHv 34.575,25 EUR pfänden, stünden er und seine Frau im Alter ohne Vermögen da, zumal die Lebensversicherung seiner Frau ebenfalls schon verbraucht worden sei.

Am 29.07.2019 hat die T aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschluss einen Betrag iHv 34.575,25 EUR an die Antragsgegnerin ausgezahlt.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG Bezug nimmt, hat das Sozialgericht einen Antrag auf Anordnung einer aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gemäß § 86b Abs. 1 SGG abgelehnt.

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass auch ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf die Unterlassung von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nach § 86b Abs. 2 SGG, den der Senat im Wege der Meistbegünstigung als weiteren Antrag des Antragstellers auslegt, keinen Erfolg hat.

Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG iVm § 920 Abs. 2 ZPO). Ob ein Anordnungsanspruch vorliegt, ist in der Regel durch summarische Prüfung zu ermitteln. Können ohne Eilrechtsschutz jedoch schwere und unzumutbare Nachteile entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, ist eine abschließende Prüfung erforderlich (BVerfG Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05). Bei offenem Ausgang muss das Gericht anhand einer Folgenabwägung entscheiden, die die grundrechtlichen Belange der Antragsteller umfassend zu berücksichtigen hat (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Beschlüsse vom 05.09.2017 - L 7 AS 1419/17 B ER und vom 21.07.2016 - L 7 AS 1045/16 B ER).

Der Antragsteller hat jedenfalls keinen Anordnungsgrund in diesem Sinne glaubhaft gemacht. Er hat lediglich geltend gemacht, monatliche Rentenzahlungen iHv rund 700 EUR zu erhalten, was nicht nachvollziehbar erscheint, da dies nicht den Bedarf aus einer aus zwei volljährigen Personen bestehenden Bedarfsgemeinschaft, inklusive der Unterkunfts- und Heizbedarfe für eine selbst bewohnte Immobilie abdecken würde. Der Antragsteller und seine Ehefrau beziehen aber seit Jahren keine Grundsicherungsleistungen mehr, sodass von weiteren Einkünften, etwa der Ehefrau des Antragstellers auszugehen ist. Dies konnte letztlich offen gelassen werden, denn die Bedarfsgemeinschaft des Antragstellers verfügt über Erlöse aus einer im Wege der Teilungsvollstreckung erzielten Erbschaftssumme iHv rund 26.000 EUR, die im Sommer 2019 nach Abzug der Kosten dem Antragsteller zugeteilt wurde. Damit war es dem Antragsteller möglich und zumutbar, das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Vor diesem Hintergrund konnte auch eine Folgenabwägung nicht zugunsten des Antragstellers ausgehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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