L 9 AL 7/16

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 33 AL 245/14
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 AL 7/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 28/19 R
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 21.10.2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Feststellung, dass bestimmte Erstattungsforderungen des beigeladenen Jobcenters gegen den Kläger nicht bzw. nur in einer bestimmten Höhe bestehen, hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten zum Erlass der Forderungen.

Der Kläger bezieht gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinem Sohn seit April 2006 laufend ergänzende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) von dem Beigeladenen.

Aufgrund wechselnder Höhe des Einkommens aus abhängiger Beschäftigung berechnete der Beigeladene die der Bedarfsgemeinschaft des Klägers tatsächlich zustehenden Leistungen regelmäßig neu und erließ im Zeitraum 2006 bis 2011 diverse Aufhebungs- und Erstattungs- bzw. Änderungsbewilligungsbescheide (Bescheide vom 12.12.2008, 30.03.2009, 04.08.2009, 02.11.2009, 01.12.2009, 11.01.2010, 25.01.2010, 01.03.2010, 06.04.2010, 10.05.2010, 01.06.2010, 04.10.2010, 19.10.2010, 20.12.2010, 26.01.2011, 22.02.2011 und 26.04.2011). Hierbei stellte er jeweils Überzahlungen fest und realisierte deren Erstattung größtenteils mit Aufrechnungen gegen die jeweiligen Leistungsansprüche. Außerdem forderte der Beigeladene die Rückzahlung eines mit Bescheid vom 11.04.2008 gewährten Darlehens. Den Einzug der jeweils noch offenen, d.h. nicht durch Aufrechnungen getilgten Forderungen übertrug der Beigeladene gemäß § 44b Abs. 4 SGB II auf die Beklagte.

Die Beklagte übersandte dem Kläger mit Schreiben vom 18.09.2012 auf dessen Anforderung hin eine Forderungsaufstellung (Anlage K3 des zum urspr. Az.: S 32 AS 1679/13 übersandten Klagebegründungsschriftsatzes vom 29.06.2013). Danach resultierte aus den diversen Aufhebungs-, Erstattungs- bzw. Änderungsbewilligungsbescheiden sowie aus dem Darlehensbescheid eine Gesamtforderung i.H.v. 3.549,96 EUR, von der eine Summe von 1.458,06 EUR noch offen war (Forderungs-Nr. xxx) und zur Forderungsnummer xxx weitere 98,86 EUR. Der Gesamtbetrag beider Forderungen summierte sich somit auf 3.648,82 EUR, die mit Stand 18.09.2012 durch Tilgung mittels Aufrechnung mit laufenden Leistungsansprüchen auf 1.501,38 EUR reduziert worden waren. Durch weitere Tilgungen reduzierte sich die Forderung zur Nr. xxx gemäß Forderungsaufstellung der Beklagten vom 30.08.2013 auf 1.159,64 EUR.

Mit Schreiben vom 23.09.2012 beantragte der Kläger bei der Beklagten, die Forderungen, welche vor dem 01.09.2009 entstanden seien, zu erlassen oder niederzuschlagen, sowie zu prüfen, ob und inwieweit durch Aufrechnung erfolgte Zahlungen auf Forderungen verbucht worden seien, deren Bestandskraft bereits länger als 3 Jahre zurückliege, so dass die Aufrechnung unzulässig sei.

Mit Bescheid vom 19.10.2012 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Teilerlass der Forderung ab. Die gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 3 SGB IV vorausgesetzte Unbilligkeit im Sinne einer Gefährdung bzw. Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Schuldners läge nicht vor. Die Vorschriften des Sozialgesetzbuches böten ausreichenden Schutz. Aufrechnungs- und Verrechnungsmöglichkeiten nach §§ 51, 52 SGB I würden unabhängig von dieser Entscheidung wahrgenommen; die Forderung werde weiterhin mit den laufenden Sozialleistungen aufgerechnet.

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein (Schreiben vom 19.11.2012) und führte zur Begründung aus, über seinen Antrag auf Niederschlagung gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 2 SGB IV habe die Beklagte gar nicht entschieden. Er verfüge über keinerlei pfändbares Einkommen oder Vermögen, so dass der Forderungseinzug erkennbar erfolglos bleiben werde. Im Übrigen dürfe keine Aufrechnung von Erstattungsforderungen mit laufenden Leistungen erfolgen, die bereits länger als 3 Jahre bestandskräftig seien. Dies beträfe alle Forderungen, die vor dem 01.10.2009 entstanden seien. Soweit dennoch auch bzgl. dieser Forderungen weiter aufgerechnet werde, liege Unbilligkeit vor.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17.04.2013 als unbegründet zurück. Die den Forderungen zu Grunde liegenden Bescheide des Beigeladenen seien bestandskräftig. Eine Erlassentscheidung liege nach dem Wortlaut des Gesetzes in ihrem Ermessen. Inhalt und Grenzen der Ermessensentscheidung bestimmten sich durch den Begriff der Unbilligkeit. Es seien aber weder sachliche noch persönliche Billigkeitsgründe für einen Erlass der Forderungen ersichtlich. Soweit sich der Kläger auf die Rechtswidrigkeit der Aufrechnung berufe, könne dies die Unbilligkeit nicht begründen. Es handele sich um die Frage der Rechtmäßigkeit der Aufrechnung von Forderungen nach dem SGB II mit gleichartigen Ansprüchen des Klägers, worüber die Beklagte nicht entscheiden könne, da sie nicht der Grundsicherungsträger sei. Daher müsse sich der Kläger mit dem Jobcenter auseinandersetzen. Selbst wenn eine Aufrechnungsbefugnis des Jobcenters mit Ablauf der Dreijahresfrist nicht mehr bestehen sollte, wäre die Rechtmäßigkeit der Rückerstattungsansprüche nicht zweifelhaft, da die entsprechenden Bescheide bestandskräftig und nicht verjährt seien. Die Ablehnung des beantragten Erlasses führe auch nicht zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Klägers. Der Lebensunterhalt des Klägers und seiner Familie seien durch die SGB II-Leistungen sowie das Einkommen aus einer Tätigkeit als Bürokraft sichergestellt. Da Billigkeitsgründe somit nicht vorlägen, bleibe für eine von Billigkeitserwägungen losgelöste Ermessensentscheidung zugunsten des Klägers kein Raum. Ein Forderungsverzicht sei vor diesem Hintergrund nicht zu vertreten.

Der Kläger hat am 09.05.2013 Klage bei dem Sozialgericht Duisburg erhoben. Zur Begründung hat er in Erweiterung seines bisherigen Vortrags ergänzt, dass er ein berechtigtes Interesse an der Feststellung habe, ob und in welcher Höhe die streitbefangenen Forderungen Bestand hätten und geltend gemacht werden könnten. Die von der Beklagten geltend gemachten Forderungen seien zu einem wesentlichen Teil verfahrensrechtlich nicht ordnungsgemäß festgesetzt worden. Es fehle teilweise an den für eine Rückforderung notwendigen Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden. Anstelle von Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden in Kombination mit Änderungsbescheiden seien überwiegend nur Änderungsbescheide erlassen worden. Diese enthielten zwar eine teilweise Aufhebung der vorherigen Leistungsbewilligung, jedoch keine Erstattungsforderung, sondern lediglich den Hinweis darauf, dass eine mögliche Erstattungspflicht des Klägers noch geprüft werde und hierüber ein gesonderter Bescheid ergehe. Solche gesonderten Erstattungsbescheide seien jedoch in der Folge nicht erlassen worden. Die Forderungen des Jobcenters seien vor diesem Hintergrund zu einem großen Teil überhaupt nicht existent. Davon abgesehen hätten die Forderungen aufgrund des Individualitätsprinzips aber auch nicht in voller Höhe gegenüber dem Kläger geltend gemacht werden dürfen, sondern auch gegenüber seiner Ehefrau. Insgesamt würden 641,40 EUR auf diese Weise formell-rechtlich unzulässig zurückgefordert. Im Ergebnis werde daher festzustellen sein, dass sämtliche Beträge, die die Beklagte einfordere, von dieser zu Unrecht gefordert würden. Zahlungen, die er aus rechtlicher Unkenntnis heraus auf die Forderungen geleistet habe, müssten nach den Grundsätzen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs an ihn zurückgezahlt werden.

Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,

1. festzustellen, dass die von der Beklagten im Auftrag des beigeladenen Jobcenters unter den Geschäftszeichen xxx und xxx geltend gemachten Forderungen nicht, hilfsweise lediglich in Höhe von 641,40 EUR bestehen,

2. festzustellen, dass die ratenweise Aufrechnung nicht, hilfsweise allenfalls bis zu einem Betrag von 641,40 EUR zulässig gewesen ist, mit der Folge, dass sämtliche bzw. die über diesen Betrag hinausgehenden Zahlbeträge an den Kläger zu erstatten sind,

3. hilfsweise,

die Beklagte in Abänderung ihres Bescheides vom 19.10.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.04.2013 zu verpflichten, sämtliche Forderungen, die ihren Ursprung vor dem 01.10.2009 haben, gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 3 SGB IV zu erlassen,

4. äußerst hilfsweise,

die Beklagte in Abänderung ihres Bescheides vom 19.10.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.04.2013 zu verpflichten, sämtliche Forderungen, die ihren Ursprung vor dem 01.10.2009 haben, gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 2 SGB IV niederzuschlagen.

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat über die Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid ergänzend ausgeführt, dass die einzelnen Forderungshöhen oder der tatsächliche Bestand der Forderungen nicht Streitgegenstand sein könnten. Die Beklagte werde von den Jobcentern lediglich gemäß § 44b Abs. 4 SGB II mit der Beitreibung der Forderungen beauftragt. Inhaber der Forderungen blieben die Jobcenter. Die Beklagte sei weder technisch noch rechtlich in der Lage, die Forderungshöhen zu ändern. Lägen tatsächlich unzutreffende Forderungshöhen vor, so könnte dies nur von dem Beigeladenen korrigiert werden. Insoweit könne der Kläger Überprüfungsanträge nach § 44 SGB X bei dem Jobcenter stellen, da die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide bestandskräftig geworden seien. Diese Bestandkraft könne auch nicht durch das Gericht, quasi an den gesetzlichen Bestimmungen vorbei, durchbrochen werden.

Mit Beschluss vom 10.05.2013 hat das Sozialgericht das Jobcenter Kreis Wesel zum Verfahren beigeladen.

Der Beigeladene, der keinen Antrag gestellt hat, hat das Folgende ausgeführt: Rechtsgrundlage für den begehrten Erlass der Forderungen sei nicht § 76 Abs. 2 Nr. 3 SGB IV, sondern die inhaltsgleiche spezialgesetzliche Vorschrift des § 44 SGB II. Die Vorschriften über den Erlass nach § 44 SGB II seien allerdings nicht dazu bestimmt, die Folgen eines nicht eingeleiteten oder erfolglosen Rechtsbehelfs auszugleichen. Der Kläger habe vom Beigeladenen in den Jahren 2006 bis 2011 Bescheide erhalten, mit denen er zur Rückzahlung überzahlter Leistungen aufgefordert worden sei. Gegen diese Rückforderungsbescheide sei er seinerzeit nicht vorgegangen, so dass sie bestandskräftig geworden seien. Soweit der Kläger nunmehr vortrage, die Bescheide, mit denen die Forderungen geltend gemacht worden sind, seien nicht ordnungsgemäß festgesetzt worden, so sei dies ein Sachverhalt, der im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X zu klären sei. Die Jahresfrist des § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II gelte nicht, weil § 44 Abs. 4 SGB X auf Rückforderungsbescheide keine Anwendung finde. Die Rechtmäßigkeit der Rückforderungsbescheide könne nicht im Rahmen des Erlassantrags und somit auch nicht im vorliegenden Klageverfahren geklärt werden. Die Einwendungen des Klägers gegen die Rechtmäßigkeit der einzelnen Bescheide seien nicht geeignet, den Erlass der jeweiligen Forderung herbeizuführen.

Einen am 21.05.2014 im Rahmen eines Erörterungstermins bei dem Sozialgericht geschlossenen Vergleich, wonach die noch offenen Forderungen in Höhe von 1.159,64 EUR von dem Beigeladenen auf 600,00 EUR reduziert und die Beitreibung der Forderungen von der Beklagten bis 31.12.2014 ratenlos gestundet werden sollten, hat der Kläger innerhalb der Widerrufsfrist widerrufen. Zur Begründung hat er auf eine selbst erstellte Aufstellung der seiner Ansicht nach fehlerhaft ergangenen Bescheide verwiesen.

Mit Urteil vom 21.10.2015, das mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergangen ist, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen das Folgende ausgeführt:

Hinsichtlich der Klageanträge zu 1) und 2) sei die Klage bereits unzulässig. Es handele sich insoweit um eine Feststellungsklage, weil der Kläger gegenüber der Beklagten die Feststellung begehre, dass Forderungen aus einem Rechtsverhältnis zum Beigeladenen nicht, hilfsweise nur in einer bestimmten Höhe bestehen und die ratenweise Aufrechnung mit laufenden Leistungen nach dem SGB II nicht, hilfsweise nur bis zu einer bestimmten Forderungshöhe zulässig war. Gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG könne die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden. Auch könne die Feststellungsklage auf die Feststellung einzelner Rechte oder Pflichten - hier das Bestehen bestimmter Erstattungsforderungen - gerichtet sein, die auf dem Rechtsverhältnis im umfassenden Sinn basierten. Allerdings dürfe die Feststellungsklage nicht zur Umgehung anderer rechtlicher Vorgaben, insbesondere der Bindungswirkung von Verwaltungsakten, genutzt werden (Subsidiarität der Feststellungsklage). Dies ergebe sich bereits aus § 55 Abs. 1 Nr. 4 SGG, wonach nicht die Feststellung der Rechtswidrigkeit, sondern nur der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden könne, sowie bei den anderen Alternativen des § 55 Abs. 1 SGG aus einer Zusammenschau mit § 77 SGG. Erstmals im Klageverfahren wende der Kläger jetzt ein, ein Teil der gegen ihn geltend gemachten Rückforderungen sei rechtswidrig, weil die Änderungsbewilligungsbescheide keine Erstattungsregelung enthielten und die Forderungen zum Teil auch überzahlte Leistungen nach dem SGB II an seine Ehefrau beträfen, so dass der Beigeladene insoweit das Individualitätsprinzip missachtet habe. Ferner zweifele er an der Bestimmtheit der Bescheide des Beigeladenen und erhebe damit materiell-rechtliche Einwendungen gegen die bestandskräftigen Erstattungsforderungen, die von der Beklagten im Wege des auf sie gemäß § 44b Abs. 4 SGB II übertragenen Forderungseinzugs für den Beigeladenen eingezogen würden. Diese materiell-rechtlichen Einwendungen könnten aber nicht Gegenstand der erhobenen Feststellungsklage sein. Dies würde zu einer Durchbrechung der Bestandskraft und Unanfechtbarkeit der Verwaltungsakte führen. Der Kläger hätte vielmehr im Wege der dafür vorgesehenen Überprüfung gemäß § 44 SGB X vorgehen müssen, um sein Rechtsschutzziel zu erreichen. Diese als Instrument des Ausgleichs zwischen dem Interesse an materieller Gerechtigkeit einerseits und dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit andererseits geschaffene Regelung könne nicht umgangen werden, indem der Kläger, ohne dass dem Beigeladenen selbst noch einmal die Möglichkeit zur Überprüfung gegeben wird, Feststellungsklage erhebe. Er hätte vielmehr einen Antrag auf Überprüfung der entsprechenden Bescheide gemäß § 44 SGB X bei dem Beigeladenen stellen und bei Erfolglosigkeit im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren Anfechtungs- und Verpflichtungsklage beim Sozialgericht erheben müssen.

Der Klageantrag zu 3) sei unbegründet. Über die rechtlich zutreffenden Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 17.04.2013 hinaus könne dahinstehen, ob sich die Beklagte als Einzugsstelle auf § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB IV oder als im Wege der Übertragung für den Forderungseinzug zuständiger Träger (§ 44b Abs. 4 SGB II) auf die Sondervorschrift des § 44 SGB II hätte stützen müssen, da die Regelungen den Erlass betreffend in beiden Vorschriften wortgleich seien. Die Beklagte habe in Ausfüllung der Vorschriften geprüft, ob persönliche oder sachliche Unbilligkeitsgründe bezüglich der Anspruchseinziehung beim Kläger vorlägen. Da es sich um Ermessensvorschriften handele, deren Inhalt und Grenzen durch den Maßstab der Billigkeit bestimmt werde, sei die Kammer auf die Prüfung von Ermessensfehlern beschränkt. Hierfür habe das Gericht keine Anhaltspunkte gesehen. Erst recht bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Ermessensreduzierung auf Null vorliege, d.h. der Erlass im vorliegenden Fall die einzig denkbare Entscheidungsmöglichkeit sei. Auch sei darauf hinzuweisen, dass der Erlass nicht dazu bestimmt sei, die Folgen eines nicht eingeleiteten oder erfolglosen Rechtsbehelfs auszugleichen. Die Zahlungsforderungen seien deshalb nur in Ausnahmefällen auf sachliche Richtigkeit zu überprüfen. Auch hier sei die Korrekturmöglichkeit nach § 44 SGB X vorrangig.

Schließlich sei auch der Antrag zu 4), die Verpflichtung der Beklagten zur Niederschlagung sämtlicher Forderungen (§ 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB IV), die ihren Ursprung vor dem 01.10.2009 hätten, unbegründet. Niederschlagung bedeute, von der Durchsetzung eines fälligen Anspruchs zeitweilig oder dauerhaft abzusehen. Hierbei handele es sich um eine rein verwaltungsinterne Entscheidung ohne Außenwirkung. Der Anspruch als solcher bleibe bei einer Niederschlagung bestehen und durchsetzbar. Der Kläger habe mithin weder einen Anspruch auf eine solche verwaltungsinterne Entscheidung, noch ein Rechtsschutzinteresse, da die Forderungen ihm gegenüber bestehen blieben. Er könne sich daher auch nicht darauf berufen, die Beklagte habe bisher nicht über seinen Antrag auf Niederschlagung entschieden.

Gegen dieses ihm am 02.12.2015 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der am 30.12.2015 eingelegten Berufung, die er wie folgt begründet:

Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts sei die Feststellungsklage zulässig. Denn es werde die Feststellung des Nichtbestehens konkret bezeichneter Erstattungsforderungen geltend gemacht. Auch diene die Feststellungsklage vorliegend nicht der Umgehung der Bindungswirkung bestandskräftiger Verwaltungsakte. Denn es gehe hier nicht in erster Linie darum, dass er - der Kläger - materiell-rechtliche Einwendungen gegen bestandskräftige Erstattungsforderungen erheben würde (dies sei insoweit eine reine Hilfserwägung), sondern er grundsätzlich in Abrede stelle, dass die betreffenden Bescheide überhaupt als Erstattungsbescheide qualifiziert werden könnten. Handele sich es bei den Bescheiden entgegen dem Vorbringen des Beigeladenen aber um reine Änderungsbescheide, so habe dies notwendig zur Folge, dass durch die in Rede stehenden Bescheide gerade keine Erstattungsforderungen festgesetzt worden seien. In Ermangelung von Erstattungsbescheiden seien aber auch die geltend gemachten Erstattungsforderungen nicht existent, nicht fällig und nicht durchsetzbar. Genau dies begehre er mit der entsprechenden Feststellung. Soweit die Änderungsbescheide dennoch als Erstattungsbescheide auszulegen seien, was er für abwegig halte, seien diese gänzlich unbestimmt, weil ihnen nicht entnommen werden könne, in welcher Höhe Erstattungsforderungen geltend gemacht würden. Damit wären diese Erstattungsbescheide sogar nichtig, also ebenso nicht existent. Wäre das Ergebnis des Sozialgerichts zutreffend, so könne der Beigeladene, statt Rückforderungsbescheide zu erlassen, die Beklagte einfach mit dem Forderungseinzug betrauen, um eine nicht existente Forderung gegen ihn durchzusetzen. Bei Nichtexistenz angreifbarer Bescheide aber könne er aber nicht auf Rechtsmittel gegen den Beigeladenen verwiesen werden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 21.10.2015 abzuändern und

1. festzustellen, dass

a) die von der Beklagten im Auftrag des Beigeladenen unter den Geschäftszeichen xxx und xxx geltend gemachten Forderungen lediglich in Höhe von 641,40 EUR bestehen bzw. bestanden haben,

b) die ratenweise Aufrechnung durch den Beigeladenen allenfalls bis zu einem Betrag in einer Gesamthöhe von 641,40 EUR zulässig war mit der Folge, dass die über den vorgenannten Betrag hinausgehenden Zahlbeträge an den Kläger zu erstatten sind,

2. hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.04.2013 zu verpflichten, sämtliche Forderungen, die ihren Ursprung vor dem 01.10.2009 haben, gemäß § 44 SGB II zu erlassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist auf die Ausführungen im Urteil des Sozialgerichts, die sie für überzeugend hält. Die Berufungsbegründung enthalte keine Ausführungen, die nicht schon im Urteil des Sozialgerichts Berücksichtigung gefunden hätten.

Der Beigeladene, der keinen Terminsvertreter zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat entsandt hat, hat das Folgende ausgeführt:

Mit den vom Kläger benannten Bescheiden seien von der Beigeladenen jeweils die Erstattung überzahlter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gefordert worden. Soweit der Kläger vortrage, dass es sich bei diesen Bescheiden nicht um Erstattungsforderungen handele, die einer rechtlichen Überprüfung zugänglich wären, sei dies nicht nachvollziehbar. Tatsache sei, dass der Kläger seinerzeit gegen keinen dieser Bescheide Widerspruch eingelegt habe. Wenn nunmehr nach Bestandskraft dieser Bescheide vorgetragen werde, diese würden nicht die Voraussetzungen an ordnungsgemäße Erstattungsbescheide erfüllen, sei dies der "klassische" Fall für eine Überprüfung im Rahmen des § 44 SGB X, nicht aber im Rahmen einer Feststellungsklage gegen die Beklagte, mit der er nicht erreichen könne, dass die mit dem bestandskräftigen Bescheid festgestellten Erstattungsansprüche erlassen würden.

Nach einer von dem Kläger eingereichten Forderungsaufstellung der Beklagten vom 05.08.2016 beläuft sich die noch offene Forderung des Beigeladenen auf 1.130,64 EUR.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige, insbesondere statthafte und auch fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts ist unbegründet. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren seine Anträge aufrechterhalten hat, hat das Sozialgericht die Klage im Hauptantrag zu Recht als unzulässig sowie im Hilfsantrag als unbegründet abgewiesen.

Zur Begründung sowie Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt der Senat auf die überzeugenden Ausführungen des Sozialgerichts im angefochtenen Urteil Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Das Berufungsvorbringen des Klägers ist im Ergebnis nicht geeignet, eine ihm günstigere Entscheidung herbeizuführen.

Es bleibt dabei, dass die Feststellungsklage gegen die Beklagte unzulässig (s. unter 1.) sowie die mit dem Hilfsantrag weiterhin verfolgte kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage unbegründet ist, weil sich der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 19.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.04.2013 als rechtmäßig erweist und den Kläger daher nicht i.S.d. § 54 Abs. 2 SGG beschwert (unter 2.).

1.) Soweit der Kläger weiterhin die Feststellung begehrt, dass die von der Beklagten im Auftrag des Beigeladenen geltend gemachten Forderungen lediglich in Höhe von 641,40 EUR bestehen bzw. bestanden haben oder die ratenweise Aufrechnung durch den Beigeladenen allenfalls bis zu einem Betrag in einer Gesamthöhe von 641,40 EUR zulässig war mit der Folge, dass die über den vorgenannten Betrag hinausgehenden Zahlbeträge an den Kläger zu erstatten sind, bleibt es auch bei Berücksichtigung seines Berufungsvorbringens dabei, dass diese Feststellungsklage (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG) in beiden Varianten unzulässig ist.

a) Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG kann mit der Feststellungsklage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Unter einem Rechtsverhältnis versteht man die Rechtsbeziehungen zwischen Personen oder zwischen Personen und Gegenständen, die sich aus einem Sachverhalt aufgrund einer Norm für das Verhältnis mehrerer Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben (vgl. statt vieler Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 55 Rn. 4 m.w.N.). Bestehen, Art und Umfang dieses Rechtsverhältnisses wird somit von dem zu Grunde liegenden materiellen Recht bestimmt. Soweit der rechtskundig vertretene Kläger ausweislich seines insoweit eindeutigen Antrages (§ 123 SGG) die (negative) Feststellung des Nichtbestehens oder - hilfsweise - der Rechtswidrigkeit einer Aufrechnung von Forderungen des Beigeladenen über den Betrag von 641,40 EUR hinaus gegenüber der Beklagten begehrt, fehlt es insoweit bereits an einem konkreten feststellungsfähigen Rechtsverhältnis zwischen ihm und der beklagten Bundesagentur. Denn für die Frage der Feststellung des Nichtbestehens von Rückforderungen des Beigeladenen oder deren fehlender Aufrechnungsbefugnis fehlt es der Beklagten in ihrer Eigenschaft als gegenüber dem Beigeladenen mit der Wahrnehmung des Forderungseinzuges beauftragter Träger (§ 44b Abs. 4 i.V.m. § 44c Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SGB II) an der Passivlegitimation. Ungeachtet der durchaus streitigen Frage, ob ein mit dem Forderungseinzug betrauter Träger die Forderung im Namen der gemeinsamen Einrichtung oder im eigenen Namen geltend machen darf (vgl. zum Streitstand LSG NRW, Beschl. v. 24.10.2016 - L 7 AS 882/16 B ER -, juris Rn. 13 m.w.N.), hat die Beklagte, was auch von dem Kläger nicht in Abrede gestellt wird, ausweislich sämtlicher aktenkundiger Schreiben und Bescheide ersichtlich im Namen des Beigeladenen gehandelt, indem sie stets auf die Beauftragung des Einzugs der Forderungen durch das beigeladene Jobcenter hingewiesen und auch ausweislich des Widerspruchsbescheides vom 17.04.2013 auf die Prüfungskompetenz des Jobcenters etwa im Hinblick auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Aufrechnung von Forderungen nach dem SGB II mit gleichartigen Ansprüchen des Klägers verwiesen hat (s. hierzu auch LSG NRW, Beschl. v. 24.10.2016 - L 7 AS 882/16 B ER -, juris Rn. 14). Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagten fehlt als bloßer "Inkasso-Stelle" die Kompetenz, sowohl das Bestehen als auch die Höhe der von dem Beigeladenen zum Forderungseinzug angemeldeten Rückforderungen materiell-rechtlich zu überprüfen, was auch das Bestehen einer eventuellen Aufrechnungsbefugnis nach § 43 SGB II umfasst. Insoweit kann auch dahingestellt bleiben, ob es sich bei den Bescheiden des Beigeladenen vom 12.12.2008, 30.03.2009, 04.08.2009, 02.11.2009, 01.12.2009, 11.01.2010, 25.01.2010, 01.03.2010, 06.04.2010, 10.05.2010, 01.06.2010, 04.10.2010, 19.10.2010, 20.12.2010, 26.01.2011, 22.02.2011 und 26.04.2011 überhaupt um Erstattungsbescheide handelt, die einen Rückforderungsanspruch gegen den Kläger begründet haben. Schon gar nicht ist die Beklagte befugt, darüber zu entscheiden, ob diese Bescheide rechtswidrig oder gar nichtig sind. Da es insoweit an einem entsprechenden konkreten Rechtsverhältnis der Beklagten zum Kläger fehlt, kann das Gericht eine entsprechende Feststellung wie von dem Kläger begehrt schon aus diesem Grund nicht aussprechen. Die Beklagte kann allenfalls darüber entscheiden, ob die bei ihr zum Zwecke des Einzuges angemeldeten Forderungen entweder nach Maßgabe des § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB IV oder - was näherliegt, aber im Ergebnis dahingestellt bleiben kann - des § 44 SGB II erlassen werden können (s. unter 2).

b) Sollte sich die Feststellungsklage entgegen dem insoweit eindeutigen Antrag des anwaltlich vertretenen Klägers doch gegen den Beigeladenen richten, fehlt es ihr im Anschluss an die insoweit zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts an einem vor dem Hintergrund der Subsidiarität der Feststellungsklage qualifizierten Rechtsschutzbedürfnis. Ob die bestandskräftigen o.a. Bescheide des Beigeladenen ausweislich ihrer Verfügungssätze sowie der Begründungen auch als Aufhebungs- und Erstattungsbescheide ausgelegt werden können und ob sie hinreichend bestimmt sind, hat der Kläger entweder im Rahmen eines immer noch möglichen Überprüfungsverfahrens gegen den Beigeladenen unter entsprechender Anwendung des § 44 Abs. 1 SGB X, bei dem im Hinblick auf Erstattungsansprüche die Jahresfrist des § 40 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 44 Abs. 4 SGB X nicht gilt (s. BSG, Urt. v. 13.02.2014 - B 4 AS 19/13 R -, juris Rn. 20), auszutragen oder er kann - unterstellt, es fehlt tatsächlich an Erstattungsbescheiden als Rechtsgrund für die Rückforderungen und Aufrechnungen des Beigeladenen - eine der Feststellungsklage vorrangige allgemeine Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) zur Durchsetzung eines möglichen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs erheben, was er mit seinem Antrag ja selbst impliziert. Damit kann auch von einer "Rechtsschutzvereitelung" keine Rede sein und scheidet ein Rechtsschutzbedürfnis für den Feststellungantrag zu 1) in beiden Varianten aus.

2.) Der nur noch auf Erlass der offenen, vor dem 01.10.2009 entstandenen Rückforderungen des Beigeladenen gerichtete Hilfsantrag zu 2) des Klägers ist unter Berücksichtigung der zutreffenden Ausführungen der Beklagten im angefochtenen Bescheid vom 19.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.04.2013 sowie des Sozialgerichts unbegründet, so dass der Senat hierauf Bezug nimmt (§§ 136 Abs. 3, 153 Abs. 2 SGG). Die Beklagte hat von dem ihr entweder nach § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB IV oder § 44 SGB II eingeräumten Ermessen unter Berücksichtigung sämtlicher am Begriff der Unbilligkeit orientierten Umstände des Einzelfalls, namentlich der persönlichen Verhältnisse des bzw. der Betroffenen sowie Art und Höhe des Anspruchs (s. LSG NRW, Beschl. v. 24.10.2016 - L 7 AS 882/16 B ER -, juris Rn. 16), rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht; insbesondere ist ein Ermessensfehlgebrauch nicht erkennbar. So wird der Kläger mit seinen materiell-rechtlichen Einwendungen (Aufrechnungsbefugnis, Rückforderungsanspruch des Beigeladenen) im Rahmen seines auf Erlass gerichteten Begehrens von vornherein nicht gehört. Im Rahmen der Erlassentscheidung ist die Grundentscheidung über das Bestehen des Anspruchs grundsätzlich nicht auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Etwas Anderes kann nur ausnahmsweise dann gelten, wenn die Grundentscheidung offensichtlich und eindeutig falsch ist und es dem Betroffenen nicht möglich oder zumutbar war, diese rechtzeitig anzufechten (Burkiczak, in: jurisPK-SGB II, § 44 Rn. 14; vgl. auch BSG, Urt. v. 09.02.1995 - 7 RAr 78/93 -, juris Rn. 54). Da der Kläger gegen die von ihm beanstandeten Verwaltungsakte des Beigeladenen, aus welchen Gründen auch immer, seinerzeit keine Widersprüche eingelegt hat, liegt hier ein solcher Ausnahmefall nicht vor. Ferner ist eine Existenzgefährdung des Klägers und seiner Familie, die als Fall der persönlichen Unbilligkeit überhaupt erst den Weg der entsprechenden Ermessensausübung und damit zu einem Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung eröffnet (vgl. LSG NRW, Urt. v. 17.03.2017 - L 16 KR 301/15 -, juris Rn. 25; s. aber Burkiczak, in: jurisPK-SGB II, § 44 Rn. 16 m.w.N.), nicht ersichtlich und von dem Kläger auch nicht näher geltend gemacht worden. Erst recht scheidet dann eine Ermessensreduzierung auf Null und damit ein Anspruch gegen die Beklagte auf Erlass der noch offenen Rückforderungen des Beigeladenen aus.

3.) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

4.) Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) bestehen nicht.
Rechtskraft
Aus
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