L 2 RJ 3190/02

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 10 RJ 886/00
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 RJ 3190/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
zur Frage, ob Beiträge zur LAK Pflichtbeiträge im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung sind
Die Berufungen der Kläger zu 1 und zu 2 gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 24. Juli 2002 werden zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Kläger zu 1 und 2 begehren von der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Erwerbsun-fähigkeit; hierbei ist insbesondere streitig, ob die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen er-füllt sind.

Der im 1943 geborene Kläger zu 1 leistete in der Zeit von Mai 1961 bis Januar 1983 - mit Unter-brechungen - als Bau- sowie Maschinenarbeiter insgesamt 212 Pflichtbeiträge zur Arbeiterren-tenversicherung; nebenbei betrieb er noch eine Nebenerwerbslandwirtschaft. Vom 22.01.1983 bis zum 20.01.1984 bezog er Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und war im An-schluss hieran bis zur Verpachtung seines landwirtschaftlichen Betriebes an seine Tochter ab 28.01.2000 (für neun Jahre) hauptberuflich als Landwirt tätig; vom 01.01.1966 bis 31.01.2000 bestand Versicherungspflicht bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse Württemberg (LAK).

Die im März 1947 geborene Klägerin zu 2, die mit dem Kläger zu 1 seit 05.02.1971 verheiratet ist und zunächst als Fabrikarbeiterin tätig war, legte in der Zeit von April 1961 bis Juli 1977 ins-gesamt 165 Monate an Beitragszeiten in der Arbeiterrentenversicherung zurück, darunter 24 Monate Pflichtbeitragszeiten für Kindererziehung für die am 07.08.1971 und 20.07.1976 gebo-renen Kinder A. (verstorben 1994) und B. Ab 01.01.1995 bestand Versicherungspflicht bei der LAK; für den davor liegenden Zeitraum vom 01.02.1971 bis 31.12.1994 gelten die Beiträge zur LAK als gezahlt (§ 92 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte - ALG -).

Am 21.12.1999 beantragten die Kläger zu 1 und 2 bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit. Zuvor - am 17.12.1999 - hatten sie auch bei der LAK einen Rentenantrag gestellt und jeweils einen Entlassbericht der Klinik im H., Fachklinik für Rheumatologie und rehabilitative Orthopädie, Bad W., vom 30.11.1999 vorgelegt. Die LAK veranlasste daraufhin eine Begutachtung bei Dr. Z ... Dieser stellte bei dem Kläger zu 1 arthroti-sche Veränderungen an beiden Kniegelenken, eine Lumboischiagie rechts sowie eine schmerz-hafte Bewegungseinschränkung vor allem des linken Schultergelenkes fest und schätzte das Leistungsvermögen seit Antragstellung nur noch mit unter 2-stündig für leichte Tätigkeiten ein (Gutachten vom 30.03.2000). Bei der Klägerin zu 2 hielt Dr. Z. die Leistungsfähigkeit durch eine Lumboischiagie beidseits, eine ausgeprägte lateral betonte Gonarthrose rechts sowie Fingerpoly-arthrosen für derart eingeschränkt, dass auch leichte Tätigkeiten nur noch unter 2-stündig ver-richtet werden könnten (Gutachten vom 29.03.2000). Gestützt auf diese Gutachten bewilligte die LAK den Klägern zu 1 und 2 mit den Bescheiden vom 14.04.2000 Rente wegen Erwerbsunfä-higkeit ab 01.02.2000.

Die Beklagte lehnte hingegen mit den Bescheiden vom 22.12.1999 die Gewährung von Rente mit der Begründung ab, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien nicht erfüllt, da - bezogen auf den Zeitpunkt der Rentenantragstellung - innerhalb der letzten 5 Jahre keine Pflicht-beitragszeiten vorlägen. Mit den hiergegen eingelegten Widersprüchen machten die Kläger zu 1 und 2 - die sich in dieser Angelegenheit bereits an den Petitionsausschuss des Landtages ge-wandt hatten - geltend, die von ihnen zur gesetzlichen Rentenversicherung der Landwirte ent-richteten Pflichtbeiträge müssten den zur Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, den Lan-desversicherungsanstalten, der Knappschaft oder der Seekasse entrichteten Pflichtbeiträgen gleichgestellt werden. Die Beklagte wies die Widersprüche mit den Widerspruchsbescheiden vom 06.04.2002 zurück und führte aus, die Beiträge zur LAK könnten, da sie keine Beiträge für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des Sozialgesetzbuch Sechs-tes Buch (SGB VI) (ebenso seiner Vorgänger Reichsversicherungsverordnung (RVO) und Angestelltenversicherungsgesetz (AVG)) darstellten, nicht berücksichtigt werden.

Hiergegen haben die Kläger zu 1 und 2 am 26.04.2000 zum Sozialgericht Ulm (SG) jeweils Kla-ge erhoben (S 4 RJ 886/00 und S 4 RJ 887/00), welche das SG mit Beschluss vom 12.12.2000 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat. Die Kläger haben im Klage-verfahren vorgetragen, die zur LAK entrichteten Pflichtbeiträge müssten auch bei der Beklagten angerechnet werden. Die Nichtberücksichtigung dieser Beiträge sei verfassungswidrig. Ferner stehe ihnen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit unter dem Aspekt des sozialrechtlichen Herstel-lungsanspruch zu. Bei einem im Jahr 1983 bzw. 1984 mit dem zwischenzeitlich verstorbenen Mitarbeiter des Landesbauernverbandes, Herrn H. geführten Beratungsgespräch, bei dem auch die Klägerin zu 2 anwesend gewesen sei, sei dem Kläger zu 1 erläutert worden, dass seine LVA-Rente auf jeden Fall erhalten bleibe; es lohne sich jedoch nicht, weiterhin Beiträge an die Be-klagte zu entrichten. Er sei nicht darauf hingewiesen worden, dass zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes bezüglich einer Erwerbsunfähigkeitsrente die Entrichtung von freiwilli-gen Beträgen notwendig gewesen wäre. Die Beklagte müsse sich den Beratungsfehler des Lan-desbauernverbandes zurechnen lassen. In der mündlichen Verhandlung vor dem SG hat der Klä-ger zu 1 angegeben, er habe im Rahmen des Beratungsgesprächs nicht ausdrücklich wegen des Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nachgefragt. Die Beklagte hat demgegenüber eingewendet, eine Zurechnung eines etwaigen Beratungsfehlers durch den Landesbauernverband könne nicht erfolgen, weil dieser keine Behörde sei und damit keine in Sachen der gesetzlichen Rentenversicherung rechtsverbindlichen Auskünfte erteilen könne. Das SG hat die Vereinssat-zung des Landesbauernverbandes in Baden-Württemberg e.V. beigezogen sowie Auskünfte des-selben und des Bundesministeriums für Arbeit- und Sozialordnung eingeholt (Auskünfte vom 23.04. bzw. 15.05.2001). Mit Urteil vom 24.07.2002 hat es die Klagen abgewiesen und zur Be-gründung ausgeführt, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Die von den Klägern entrichteten Beiträge zur LAK seien keine Pflichtbeiträge im Sinne des § 55 Abs. 1 SGB VI. Ein Verstoß gegen Verfassungsrecht sei nicht gegeben. Ein sozialrechtlicher Herstel-lungsanspruch liege ebenfalls nicht vor; weder habe die Beklagte ihre Beratungspflicht verletzt, noch sei ein Beratungsfehler des Landesbauernverbandes nachgewiesen. Im Übrigen könne ein Beratungsfehler des Landesbauernverbandes - selbst wenn ein solcher bestünde - der Beklagten nicht zugerechnet werden. Eine Nachentrichtung freiwilliger Beiträge gem. § 197 Abs. 2 und 3 SGB VI scheide ebenfalls aus.

Mit der am 26.08.2002 eingelegten Berufung machen die Kläger zu 1 und 2 im wesentlichen geltend, es liege ein Beratungsfehler des Landesbauernverbandes vor, da seinerzeit eine umfas-sende Beratung gewünscht worden sei. Dieses Beratungsgespräch sei - wie eine zwischenzeitlich erfolgte genaue Recherche ergeben habe - am 22.09.1983 geführt worden. Im Übrigen bestehe eine Funktionseinheit zwischen dem Landesbauernverband und der Beklagten, so dass eine Zu-rechnung erfolgen müsse. Ferner erachten die Kläger zu 1 und 2 die Voraussetzung des § 197 Abs. 3 SGB VI für gegeben. Die Kläger sehen des Weiteren in der Nichtberücksichtigung der Pflichtbeiträge zur LAK einen Verstoß gegen EU-Recht und zwar in der Weise, dass die von den Bauern im Ausland zurückgelegten versicherungsrechtlichen Zeiten von der deutschen Versiche-rung "unbesehen übernommen" und bei der Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit berücksichtigt würden.

Der Kläger zu 1 beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 24. Juli 2002 sowie den Bescheid vom 22. Dezember 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. April 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 1. Januar 2000 zu gewähren, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, ihm ein Recht zur Nachzahlung freiwilliger Mindestbeiträge für die Zeit vom 1. Februar 1984 bis 30. November 1999 einzu-räumen und Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 1. Januar 2000 zu gewähren.

Die Klägerin zu 2 beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 24. Juli 2002 sowie den Bescheid vom 22. Dezember 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. April 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 1. Januar 2000 zu gewähren, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, ihr ein Recht zur Nachzahlung freiwilliger Mindestbeiträge für die Zeit vom 1. August 1986 bis 30. November 1999 einzu-räumen und Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 1. Januar 2000 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufungen zurückzuweisen.

Sie erachtet die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie der LAK und der Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufungen der Kläger zu 1 und 2 sind zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat die Kla-gen zu Recht abgewiesen. Die Kläger zu 1 und 2 haben gegenüber der Beklagten keinen An-spruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.

Die Rentenanträge der Kläger zu 1 und 2 richten sich nach den Vorschriften des SGB VI in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (§ 300 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 SGB VI). Nach § 44 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wenn sie erwerbsunfähig sind (Nr. 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeitragszeiten entrichtet (Nr. 2) und vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Nr. 3). Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit verlängert sich nach § 43 Abs. 3 SGB VI, der gemäß § 44 Abs. 4 SGB VI entsprechend anwendbar ist, um 1. Anrech-nungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, 2. Be-rücksichtigungszeiten, soweit während dieser Zeiten eine selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt worden ist, die mehr als geringfügig oder nur unter Berücksichtigung des Gesamteinkommens geringfügig war, und 3. Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag oder eine Zeit nach Nr. 1 oder Nr. 2 liegt; für alle genannten Zeiten gilt, dass sie nicht auch Pflichtbei-tragszeiten sind. Nach der Sonderregelung in § 241 Abs. 2 Satz 1 SGB VI sind Pflichtbeiträge vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 01.01.1984 bis zum Ka-lendermonat vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist oder wenn die Erwerbsunfähigkeit vor dem 01.01.1984 eingetreten ist. Ergänzend dazu bestimmt § 241 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, dass für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zuläs-sig ist, eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich ist.

Von den Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 SGB VI haben die Kläger zu 1 und 2 nur die Nrn. 1 und 3 erfüllt. Hierbei unterstellt der Senat zugunsten der Kläger zu 1 und 2, dass die medizini-schen Voraussetzungen für den Eintritt der Erwerbsunfähigkeit in Anlehnung an die Entschei-dung der LAK im Dezember 1999 erfüllt waren. Für einen früheren Zeitpunkt, der von den Klä-gern zu 1 und 2 im Übrigen nicht geltend gemacht wird, gibt es nach den medizinischen Feststel-lungen keine Anhaltspunkte, zumal die Kläger zu 1 und 2 jedenfalls noch bis 1999 ihre Tätigkeit in der eigenen Landwirtschaft ausgeübt haben. Die Kläger zu 1 und 2 haben ausweislich der Versicherungsverläufe vom 12.05.1988 und 22.12.1999 auch die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (§ 50 Abs. 1 Satz 1 SGB VI) erfüllt; hingegen haben sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit (Zeitraum vom 21.12.1994 bis 20.12.1999) 0 Monate mit Pflichtbeitragzeiten belegt. Der Fünf-Jahres-Zeitraum vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit lässt sich auch nicht durch Zeiten im Sinne des § 43 Abs. 3 SGB VI so erweitern, dass Pflichtbei-tragszeiten zur Berücksichtigung gelangten. Dies ergibt sich aus den Versicherungsverläufen der Kläger zu 1 und 2, die im maßgeblichen Fünf-Jahres-Zeitraum keine Aufschubtatbestände aus-weisen. Auch ist die Erwerbsunfähigkeit nicht aufgrund eines Tatbestandes eingetreten, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig als erfüllt gilt (§§ 44 Abs. 4, 43 Abs. 4, 53 SGB VI).

Entgegen der Ansicht der Kläger zu 1 und 2 können die zur LAK entrichteten Pflichtbeiträge nicht als Pflichtbeiträge im Sinne der §§ 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI gelten, hierin liegt auch kein Verfassungsverstoß, insbesondere kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Dies hat das SG mit zutreffenden Gründen unter Hinweis auf die hierzu er-gangene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG; SozR 3-2200 § 1246 Nrn. 3, 6) sowie die eingeholte Auskunft des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales dargestellt. Das BSG hat in seinem Urteil vom 06.02.2003 (B 13 RJ 17/02 R) diese Rechtsprechung, die unter der Gel-tung der Vorläufervorschrift des ALG, dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte (GAL), ergangen ist, bestätigt und daran festgehalten, dass es sich bei den zur Alterssicherung der Landwirte entrichteten Beiträgen nicht um Pflichtbeiträge im Sinne des § 55 Abs. 1 SGB VI handelt. In dieser Entscheidung hat das BSG ferner ausführlich unter Hinweis auf die Gesetzes-materialien dargelegt, dass eine analoge Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ALG (Anre-chenbarkeit von Beiträgen zur Alterssicherung der Landwirte auf die Wartezeit in der gesetzli-chen Rentenversicherung) nicht in Betracht kommt, da es am Vorliegen einer ausfüllungsbedürf-tigen Lücke im Gesetz ebenso fehlt wie an einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gesetz-geber wollte ganz bewusst eine vollständige "Gleichschaltung" der Systeme nicht vornehmen. Zweck der Änderung des § 17 Abs. 1 ALG war ausschließlich, den Interessen der Bäuerinnen dadurch Rechnung zu tragen, dass ihre Alterssicherung verbessert wird und nunmehr in der Al-terssicherung der Landwirte (u.a.) Pflichtbeitragszeiten der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet werden. Soweit die Kläger zu 1 und 2 hierin einen Verstoß gegen EU-Recht sehen, vermag ihnen der Senat nicht zu folgen, zumal diese Ansicht nicht näher konkretisiert wird. Darüber hinaus hatte der Senat weder zu entscheiden, ob die zur deutschen Alterssicherung der Landwirte entrichteten Beiträge gemäß Art. 45 Abs. 3 EWGVO 1408/71 bei Geltendmachung eines Rentenanspruchs in einem anderen Mitgliedstaat berücksichtigungsfähig noch ob und in welchem Umfang in ande-ren Mitgliedstaaten zurückgelegte landwirtschaftliche Zeiten in der deutschen Alterssicherung der Landwirte oder in der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen wären (s. auch BSG, Urteil vom 06.02.2003 - B 13 RJ 17/02 R -). Ebenfalls nicht erfüllt sind die Voraussetzungen des § 241 Abs. 2 Satz 1 SGB VI. Die Kläger zu 1 und 2 haben nicht jeden Kalendermonat vom 01.01.1984 bis zum Kalendermonat vor dem - unterstellten - Eintritt der Erwerbsunfähigkeit im Dezember 1999 mit Anwartschaftserhaltungs-zeiten belegt. Der Kläger zu 1 hat letztmals im Januar 1984 rentenrechtlich relevante Zeiten zu-rückgelegt, die Klägerin zu 2 im Juli 1986, so dass eine lückenlose Belegung im Sinne von § 241 Abs. 2 Satz 1 SGB VI nicht vorliegt. Auch § 241 Abs. 2 Satz 2 SGB VI vermag nicht weiter zu helfen, denn im Zeitpunkt der Renten-antragsstellung (Dezember 1999) waren sämtliche Fristen für eine wirksame Entrichtung freiwil-liger Beiträge zur Aufrechterhaltung der Rentenanwartschaft wegen Erwerbsminderung abgelau-fen. Nach § 197 Abs. 2 SGB VI sind freiwillige Beiträge wirksam, wenn sie bis zum 31.03. des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, bezahlt werden. Diese Fristen können durch ein Beitragsverfahren oder ein Verfahren über einen Rentenanspruch unterbrochen werden (§ 198 Satz 1 Nrn. 1 und 2 SGB VI). Da der Kläger zu 1 freiwillige Beiträge ab Februar 1984 und die Klägerin zu 2 ab August 1986 (s. hierzu die im Versicherungsverlauf vom 22.12.1999 dokumentierte Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung vom 07.08.1971 bis 19.07.1986) nachentrichten müssten, ferner Unterbrechungstatbestände nicht vorhanden sind, kann eine Nachentrichtung nicht mehr auf § 197 Abs. 2 SGB VI gestützt werden. Auch unter dem Ge-sichtspunkt des § 197 Abs. 3 SGB VI ist eine Nachentrichtung freiwilliger Beiträge für die Zeit ab 1984 bzw. 1986 nicht möglich. Ungeachtet der Frage, ob die tatbestandlichen Voraussetzun-gen der Härteregelung des § 197 Abs. 3 SGB VI hier vorlägen, scheitert eine Nachentrichtung nach dieser Vorschrift bereits daran, dass sie im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist. Die Vor-schrift des § 197 Abs. 3 SGB VI, die mit Wirkung vom 01.01.1992 eingeführt worden ist, sieht erstmals - im Gegensatz zur früheren Rechtslage unter Geltung der RVO - eine Härteregelung im Zusammenhang mit der Zahlung freiwilliger Beiträge vor. Diese Härteregelung findet jedoch keine Anwendung, wenn die Fristen zur Entrichtung freiwilliger Beiträge bei In-Kraft-Treten dieser Vorschrift bereits endgültig verstrichen waren (BSG SozR 3-2600 § 197 Nr. 4). Die im vorliegenden Fall bereits für die Jahre 1984 bzw. 1986 notwendige Entrichtung von freiwilligen Beiträgen ist nach der bis 31.12.1991 geltenden Vorschrift des § 1418 Abs. 1 RVO nur bis Ab-lauf des Geltungsjahres und damit der Jahre 1984 bzw. 1986 statthaft gewesen, sodass eine Nachentrichtung auf der Grundlage der ab 01.01.1992 in Kraft getretenen Vorschrift des § 197 Abs. 3 SGB VI nicht möglich ist.

Für die Anwendung des § 241 Abs. 2 Satz 2 SGB VI kommt es demnach allein darauf an, ob die Kläger zu 1 und 2 - wie sie mit ihren Hilfsanträgen beantragen - auf Grund eines sozialrechtli-chen Herstellungsanspruchs so zu stellen sind, als ob sie die fehlenden Beiträge noch zahlen dürften (BSG SozR 3-2600 § 241 Nr. 1 und SozR 3-2600 § 240 Nr. 2). Der von der Rechtssprechung entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist auf Vornah-me einer Amtshandlung zur Herstellung des Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Versicherungsträger die ihm aufgrund eines Gesetzes oder konkreten Sozialrechtsverhältnisses dem Versicherten gegenüber erwachsenden Pflichten, insbesondere zur Auskunft und Beratung, ordnungsgemäß wahrgenommen hätte (st. Rspr.; vgl. BSG SozR 3-1200 § 14 Nr. 12 m.w.N.). Zu Recht hat das SG ausgeführt, dass die Beklagte ihre Beratungspflicht nicht verletzt hat. Eine Be-ratungspflicht wird entweder durch ein entsprechendes Beratungsbegehren des Versicherten oder aus einem konkreten Anlass in der Weise ausgelöst, dass der Versicherungsträger von sich aus "spontan" auf klar zutage tretende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen hat (vgl. hierzu BSG aaO). Ein Beratungsbegehren der Kläger zu 1 und 2, gerichtet an die Beklagte, lag nicht vor. Ebenso wenig gab es einen konkreten Anlass zu einer Beratung durch die Beklagte. Die Tatsa-che, dass sich mit In-Kraft-Treten des Haushaltbegleitgesetzes 1984 (HBegleitG 1984) vom 22.12.1983 (BGBl. I S. 1532) die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ab 01.01.1984 für Renten wegen Erwerbsunfähigkeit änderten, verpflichtete die Rentenversicherungsträger nicht dazu, alle latent betroffenen Versicherten zu ermitteln und sie individuell über die geänderten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zu informieren (BSG aaO). Einen konkreten Anlass, z. B. ein laufendes Rentenfeststellungsverfahren (BSG 46, 124, 126), ein erfolgloser Abschluss eines Rentenverfahrens (BSG 41, 26, 128) oder ein Kontenklärungsverfahren, der eine Bera-tungspflicht der Beklagten im vorliegenden Fall hätte auslösen können, hat das SG mit zutref-fenden Gründen, die sich der Senat zu eigen macht, verneint.

Der Herstellungsanspruch kann auch nicht auf ein pflichtwidriges Verhalten des Landesbauern-verbandes gestützt werden. Insoweit fehlt es bereits an einem Beratungsfehler. Denn die Kläger haben vorgetragen, dass das Beratungsgespräch mit dem Mitarbeiter des Landesbauernverbandes im September 1983 stattgefunden hat. Zu diesem Zeitpunkt war die erteilte Auskunft, "die LVA-Rente sei sicher", nicht fehlerhaft. Die erst am 22.12.1983 vom Bundestag beschlossene Neure-gelung konnte der Mitarbeiter des Landesbauernverbandes in ihrer konkreten Gestalt nicht ken-nen (so BSG SozR 3-5750 Art. 2 § 6 Nr. 7). Auf nur mögliche Rechtsänderungen - auch soweit sie bereits in Gesetzentwürfen und Beratungen in Bundestag und Bundesrat Gestalt angenommen haben - bezieht sich die Beratungspflicht allenfalls dann, wenn diese mit dem geplanten Inkraft-treten eine zuvor bestimmte Rechtsposition nachteilig zu beeinflussen drohen und diese Folgen nur durch eine vor In-Kraft-Treten der Neuregelung vorzunehmende Rechtshandlung zu vermei-den sind. Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor, denn die Anwartschaft für eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit konnte auch nach dem 01.01.1984 noch durch Entrichtung freiwilliger Beiträge aufrechterhalten werden (so BSG aaO). Somit scheidet ein Herstellungsan-spruch bereits mangels eines Beratungsfehlers aus. Im Übrigen könnte - worauf das SG zu Recht hinweist - ein etwaiger Beratungsfehler eines Mitarbeiters des Landesbauernverbandes der Be-klagten auch nicht zugerechnet werden. Eine Zurechnung ist nur möglich, wenn eine Funktions-einheit in der Weise besteht, dass die Behörde, gegen die der Herstellungsanspruch gerichtet ist, für die Erfüllung der ihr obliegenden sozialrechtlichen Aufgaben sich kraft Gesetzes oder Ver-trages einer anderen Behörde/Stelle bedient oder eine Person (z. B. Versichertenältester) ein-schaltet (BSG, Urteil vom 15.12.1994 - 4 RA 66/93 m.w.N., veröffentlicht in JURIS). Das ist mit Blick auf den Landesbauernverband nicht gegeben, der weder kraft Gesetzes noch aufgrund ei-ner vertraglichen Regelung mit der Beklagten in die Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben eingeschaltet ist. Insoweit reicht es nicht aus, dass sich der Landesbauernverband im Verbands-blatt oder anderen berufsständischen Publikationen als sozialrechtlicher Berater präsentiert und hierfür möglicherweise auch öffentliche Gelder erhält.

Nach alldem waren die Berufungen der Kläger zu 1 und 2 zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die gesetzlichen Voraussetzung für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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