L 11 RJ 934/03

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 10 RJ 910/02
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 RJ 934/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Rentenbezug in der ehemaligen Sowjetunion zwischen dem 55. und 60. Lebensjahr bei Rentenbeginn im Herkunftsgebiet vor dem 01.01.1992 ist nicht als Anrechnungszeit zu berücksichtigen.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 10. Februar 2003 aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen.Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der der Klägerin gewährten Rente im Hinblick auf die Berücksichtigung der Rentenbezugszeit in der ehemaligen Sowjetunion vom 01.11.1982 bis 28.02.1990 streitig.

Die 1927 geborene, aus der ehemaligen Sowjetunion stammende Klägerin, hält sich seit 01.03.1990 in der Bundesrepublik Deutschland auf und ist im Besitz des Vertriebenenausweises A. Im Herkunftsgebiet bezog sie vom 23.10.1974 bis zu ihrer Ausreise am 28.02.1990 Rente.

Nachdem die Klägerin am 12.04.1990 einen Rentenantrag gestellt hatte, gewährte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 24.05.1991 ab 01.03.1990 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Altersruhegeld wegen Vollendung des 63. Lebensjahres wurde nicht bewilligt. Mit Bescheid vom 15.12.2000 wurde die bisher gezahlte Rente der Klägerin neu festgestellt. Die Zeit vom 01.11.1974 bis 31.10.1982 (55. Lebensjahr) wurde als Ausfallzeit berücksichtigt. Mit Bescheid vom 04.01.2001 wurde die Regelaltersrente der Klägerin ab 01.11.1992 unter Berücksichtigung dieser Ausfallzeit neu festgestellt.

Am 20.12.2001 beantragte die Klägerin, gestützt auf ein Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) vom 29.09.1998 - L 9 RJ 1402/97 -, die Überprüfung dieses Bescheids gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) mit dem Ziel der Berücksichtigung des Bezugs der sowjetischen Altersrente vom 01.11.1982 bis zur Aussiedlung als Anrechnungszeit.

Dieses Begehren lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 03.01.2002 ab. Zur Begründung führte sie aus, bei einem Rentenbeginn im Herkunftsland vor dem 01.01.1992 seien gemäß § 28a Fremdrentengesetz (FRG) ausländische Rentenbezugszeiten für die Anerkennung als Anrechnungszeit nur bis zum 55. Lebensjahr gleichgestellt.

Ihren dagegen erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin im wesentlichen damit, dass es sich auch in dem genannten Urteil des LSG um einen Kläger gehandelt habe, der vor dem 01.01.1992, nämlich ab 01.04.1990 Rente bezogen habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 09.04.2002 wies die Beklagte den Widerspruch dennoch zurück. Bei einem Rentenbeginn vor dem 01.01.1992 seien in der Bundesrepublik Deutschland Anrechnungszeiten wegen Rentenbezugs nur bis zum 55. Lebensjahr möglich gewesen. Dies habe auch für Rentenbezugszeiten im Herkunftsgebiet zu gelten, da sonst eine Besserstellung von Spätaussiedlern bzw. Vertriebenen gegenüber den übrigen Bundesbürgern erfolgen würde. Dies entspreche dem Eingliederungsgedanken des Fremdrentenrechts sowie § 14 FRG, wonach die allgemeinen Rechtsvorschriften, soweit das Fremdrentengesetz keine besondere Regelung treffe, auch für Spätaussiedler gelten würden. Die Entscheidung des LSG verkenne die oben aufgeführten rechtlichen Gesichtspunkte bzw. gehe hierauf nicht ein, weshalb dieser Einzelfallentscheidung nicht zu folgen sei.

Hiergegen erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG), mit welcher sie ihr Begehren gestützt auf das Urteil des LSG weiterverfolgte.

Auf Nachfrage führte sie aus, die von ihr vor dem vollendeten 50. Lebensjahr bezogene Rente müsse eine sowjetische Kranken- oder Invalidenrente gewesen sein. Ab dem 50. Lebensjahr sei sie, weil sie sieben Kinder geboren habe, berechtigt gewesen, eine sowjetische Altersrente zu beziehen. Ob zu diesem Zeitpunkt eine förmliche Rentenumwandlung stattgefunden habe, wisse sie nicht mehr.

Mit Urteil vom 10.02.2003, dem Kläger-Bevollmächtigten per Empfangsbekenntnis zugestellt am 25.02.2003 und der Beklagten zugestellt am 06.03.2003, hob das SG den Bescheid vom 03.01.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.04.2002 auf und verurteilte die Beklagte, die Rentenbezugszeit vom 01.11.1982 bis 31.10.1987 als Anrechnungszeit bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen. Im übrigen wies es die Klage ab. In den Entscheidungsgründen führte das SG aus, nach § 58 Abs. 1 Nr. 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) seien Anrechnungszeiten solche Zeiten, in denen Versicherte eine Rente bezogen hätten, soweit diese Zeiten noch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt würden, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit. Nach § 59 Abs. 1 SGB VI sei Zurechnungszeit die Zeit, die bei einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen Todes hinzugerechnet werde, wenn der Versicherte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Damit sei die Rentenbezugszeit der Klägerin über deren vollendetes 55. Lebensjahr hinaus vom 01.11.1982 bis zu ihrem vollendeten 60. Lebensjahr, also bis zum 31.10.1987, Anrechnungszeit. Eine Anrechnungszeit in vollem Umfang komme jedoch nicht in Betracht. Die Vorschrift des § 253a SGB VI schreibe insoweit zwingend vor, dass die über das vollendete 55. Lebensjahr hinausgehende Zeit bis zum vollendeten 60. Lebensjahr in Abhängigkeit vom Beginn der Rente in dem in Anlage 23 zum SGB VI geregelten Umfang zusätzlich als Zurechnungszeit berücksichtigt werde. Danach werde die Zurechnungszeit abhängig vom Lebensalter für die Bestimmung des Zugangsfaktors angerechnet. Nur in diesem Umfang könne deshalb die Berücksichtigung der Anrechnungszeit erfolgen.

Gegen dieses Urteil legten beide Beteiligte, die Beklagte am 11.03.2003, die Klägerin am 18.03.2003, Berufung ein. Die Beklagte stützt sich im wesentlichen darauf, dass das Fremdrentenrecht durch den sog. Eingliederungsgrundsatz geprägt sei. Dies bedeute, dass die Anwendung der Normen des Fremdrentenrechts den Zustand bewirken solle, der bestünde, wenn die nach dem Fremdrentenrecht Berechtigten ihre Erwerbsbiographie unter dem Geltungsbereich des deutschen Rentenrechts zurückgelegt hätten. Die Berechtigten sollen so gestellt werden, wie sie (mutmaßlich) bei einem Versicherungsverlauf im Bundesgebiet stünden. Unter Berücksichtigung dieses Prinzips sei § 28a FRG so auszulegen, dass die ausländische Rentenbezugszeit in dem Umfang zu berücksichtigen sei, in dem ein Rentenbezug in Deutschland berücksichtigt würde, also soweit bei einem inländischen Rentenbezug eine Zurechnungszeit angerechnet würde. Dies führe für fremde Renten, deren Bezug vor dem 31.12.1991 begonnen habe, zur Anwendung der Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) und nicht des SGB VI. Gemäß § 1260 RVO sei aber die Anrechnung einer Zurechnungszeit nur bis zum 55. Lebensjahr möglich. Der Rechtsansicht des LSG in seinem Urteil vom 29.09.1998 könne nicht gefolgt werden. Die Klägerin beruft sich weiterhin auf das Urteil des LSG.

Die Beklagte beantragt (sinngemäß),

das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 10. Februar 2003 abzuändern, soweit die Beklagte verpflichtet werde, unter Aufhebung des Bescheides vom 03.01.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.04.2002 die Rentenbezugszeit vom 01.11.1982 bis 31.10.1987 als Anrechnungszeit bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen, die Klage auch insoweit abzuweisen und die Anschlussberufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Klägerin beantragt (sinngemäß),

das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 10. Februar 2003 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 3. Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. April 2002 sowie unter Abänderung der Bescheide vom 15. Dezember 2000 und 4. Januar 2001, zu verurteilen die Zeit vom 01.11.1982 bis 28.02.1990 als Anrechnungszeit zu berücksichtigen und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, hilfsweise die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Der Senat hat die Urteile des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21.01.2003 - S 2 RJ 1243/02 -, des SG Ulm vom 24.07.2002 - S 6 RJ 1874/99 - und des SG Mannheim vom 25.06.2002 -S 9 RJ 911/02 - beigezogen. Die Beklagte hat auf Veranlassung des Senats eine Vergleichsberechnung hinsichtlich einer einheimischen Berechtigten durchgeführt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet, die der Klägerin unbegründet. Die Zeit des Altersrentenbezugs der Klägerin in der ehemaligen Sowjetunion zwischen November 1982 und Oktober 1987, mithin zwischen dem 55. und 60. Lebensjahr der Klägerin, ist bei der Berechnung ihrer in Deutschland bezogenen Rente nicht als Anrechnungszeit zu berücksichtigen. Die Klägerin hat damit gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Abänderung der Bescheide vom 15.12.2000 und vom 04.01.2001, denn bei ihrem Erlass ist weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem Sachverhalt ausgegangen worden, der sich als unrichtig erweist. Insoweit ist das Urteil des SG deshalb aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Berufung der Klägerin ist zurückzuweisen.

Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X).

Gemäß § 28a FRG stehen Zeiten, in denen der Berechtigte aus einem System der sozialen Sicherheit eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Alters oder anstelle einer solchen Leistung eine andere Leistung bezogen hat, Rentenbezugszeiten nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch gleich, wenn der Rente Zeiten zugrunde liegen, die nach diesem Gesetz anrechenbar sind. Das SGB VI sieht in § 252 Abs. 1 Nr. 4 u.a. vor, dass Anrechnungszeiten solche Zeiten sind, in denen der Versicherte vor dem vollendeten 55. Lebensjahr eine Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitsrente bezogen hat, in der eine Zurechnungszeit nicht enthalten war. Darüber hinaus sind ferner Zeiten, in denen Versicherte eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB VI Anrechnungszeiten.

Geltung beanspruchen können nach Auffassung des Senats diese Normen des SGB VI jedoch nur für Fälle, in denen die Rente im Herkunftsgebiet zu einem Zeitpunkt begann, in dem das SGB VI bereits in Kraft war. Das SGB VI gilt ab 01.01.1992. Nur für die Renten, die ab 01.01.1992 begannen, findet damit das SGB VI Anwendung. Für Renten, deren Beginn im Herkunftsgebiet vor diesem Datum liegt, kommt es - wie auch bei einem einheimischen Berechtigten - zur Anwendung der damals gültigen Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) (vgl. Verbandskommentar zur gesetzlichen Rentenversicherung, Anhang Bd. I, § 28a FRG Anm. 4.12, Beispiel 1, Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21.01.2003 - S 2 RJ 1243/02 -; Vergleichsberechnung der Beklagten). Dies kann zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des § 28a FRG geschlossen werden, eine derartige Auslegung drängt sich nach dem dem FRG zugrundeliegenden Eingliederungsprinzip, das nunmehr durch ein Bedürftigkeitsprinzip modifiziert wurde, jedoch nahezu auf. FRG-Berechtigte sind so zu behandeln, wie sie stünden, wenn sie eine Rente in der Bundesrepublik Deutschland erhalten hätten. Sie sollen nicht benachteiligt, aber auch nicht bessergestellt werden. Bei Bezug einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente in der Bundesrepublik Deutschland wie im Falle der Klägerin ab Oktober 1974 wäre jedoch die Reichsversicherungsordnung (RVO) zum Tragen gekommen. Diese war damals gültig. Der insoweit maßgebliche § 1260 RVO lautete: "Bei Versicherten, die vor Vollendung des 55. Lebensjahres berufsunfähig oder erwerbsunfähig geworden sind, ist bei der Ermittlung der anrechnungsfähigen Versicherungsjahre die Zeit vom Kalendermonat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, bis zum Kalendermonat der Vollendung des 55. Lebensjahres den zurückgelegten Versicherungs- und Ausfallzeiten hinzuzurechnen ...".Bei Vollendung des 65. Lebensjahres wären bei einem einheimischen Berechtigten nach § 58 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI (in der Fassung von 1992) als Anrechnungszeiten die Zeiten berücksichtigt worden, in denen er eine Rente bezog, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit. Anrechnungszeit wäre die Zeit vom 01.11.1974 bis 31.10.1982 gewesen. Etwas anderes kann für die Klägerin nicht deshalb gelten, weil sie erst unter der Geltung des SGB VI in die Bundesrepublik Deutschland kam und der erste Rentenbescheid in Deutschland erlassen wurde als bereits das SGB VI galt. Denn damit würde die Anwendung von SGB VI oder RVO davon abhängig gemacht, zu welchem Zeitpunkt die Einreise erfolgte. Dies wäre von Zufälligkeiten (Ausreisebewilligung, Antrag etc.) abhängig. Maßgebend hat der "objektive" Zeitpunkt des ersten Rentenbeginns zu sein. An diesem Ergebnis hält der Senat auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des 9. Senats des LSG vom 29.09.1998 fest. Eine Begründung für die Anwendung des SGB VI auch für einen Rentenbeginn im Herkunftsgebiet ab 01.04.1990 findet sich in der Entscheidung des 9. Senats nicht. Allein die kommentarlose Anwendung des SGB VI auch für diese Fallkonstellationen vermag den nunmehr entscheidenden Senat nicht zu überzeugen.

Nach Auffassung des Senats kann sich die Klägerin entgegen der vom 9. Senat in seinem Urteil vom 29.09.1998 vertretenen Auffassung auch nicht darauf berufen, dass Rentenbezugszeiten im Herkunftsgebiet, unabhängig von der Frage, ob die Zeiten auch Zurechnungszeiten darstellen, als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen sind. Auch dieser Ansicht vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Eine Norm, die dies vorsehen würde, existiert nicht. Zu beachten ist außerdem, dass, würde man sämtliche Zeiten des Rentenbezugs im Herkunftsgebiet vor dem 65. Lebensjahr ohne weitere Einschränkung als Anrechnungszeit berücksichtigen, es zu einer mit der Zielsetzung des FRG, die darin zu sehen ist, Nachteile, die dem Vertriebenen oder Aussiedler in der Zeit bis zu seiner Vertreibung oder Aussiedlung entstanden sind, auszugleichen, nicht in Übereinstimmung zu bringenden Besserstellung von FRG-Berechtigten gegenüber Inländern käme. Bei Inländern wäre die Berücksichtigung aller Zeiten als Anrechnungszeiten nicht möglich. Damit würden mit der vom 9. Senat vertretenen Auffassung letztendlich nicht Nachteile ausgeglichen, sondern es würde eine Bevorzugung von FRG-Berechtigten erfolgen (vgl. auch Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 21.01.2003 und Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 25.06.2002 - S 9 RJ 911/02-).

Die Bescheide der Beklagten sind somit nicht zu beanstanden, weshalb der Berufung der Beklagten stattzugeben war.

Die Berufung der Klägerin war zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Rechtskraft
Aus
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