S 34 BA 58/18

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Dortmund (NRW)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
34
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 34 BA 58/18
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgestellt.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beigeladene in seiner Tätigkeit als Notarzt bei dem Kläger seit dem 00.00.2017 abhängig beschäftigt ist und der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt.

Am 01.08.2017 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status des Beigeladenen. Ausweislich des vorgelegten Honorarvertrages zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen vom 00.00.2017 sollte der Beigeladene als freiberufliche notärztliche Honorarkraft beschäftigt werden. Seine Aufgaben seien alle notärztlichen Tätigkeiten im Rettungsdienstbereich des Klägers. Ort der Leistungserbringung seien die Rettungswachenbereiche des Hochsauerlandkreises. Der Beigeladene habe sich in einer vom Auftraggeber bereitgestellten Unterkunft aufzuhalten. Er erhalte einen Funkmelder und habe sich spätestens nach 120 Sekunden für die Abholung durch ein Notarzteinsatzfahrzeug bereitzustellen. Die Buchung seiner Schichten erfolge über das System "Notarztpool HSK", wobei Buchungsbedingungen zu beachten seien. Die Vergütung erfolge stundenweise. Der Kläger schließe für den Beigeladenen zusätzlich eine private Unfallversicherung und eine Haftpflichtversicherung ab. Der Beigeladene sei an Weisungen des ärztlichen Leiters des Rettungsdienstes gebunden, habe eine Einweisung durch den Medizinproduktebeauftragten des Hochsauerlandkreises zu absolvieren und sei verpflichtet, geeignete Einsatzkleidung, insbesondere die vom Hochsauerlandkreis gestellte einheitliche Rettungsdienstjacke zu tragen.

Der Beigeladene teilte mit, er buche sich per Mail ein. Eintragungen der Dienste seien verbindlich. Während der Dienstzeiten halte er sich im Bereich der Rettungswache C in einer von dem Kläger gestellten Wohnung auf. Ein Notarztkoffer und ein Funkmelder seien ihm gestellt worden. Regelmäßige Fortbildungen durch den Kläger absolviere er mit einem Eigenkostenbeitrag. Die Dokumentation der Einsätze erfolge über ein standardisiertes Notarzteinsatzprotokoll. Er nehme an Teambesprechungen teil. Als Rentner übe er keine weitere Beschäftigung aus. Er sei freiwillig gesetzlich krankenversichert und beziehe eine Altersrente der Ärzteversorgung Niedersachsen.

Der Kläger legte der Beklagten Abrechnungsunterlagen und Stundennachweise für die Zeit ab 00.00.2017 vor. Demnach absolvierte der Beigeladene überwiegend 24-Stunden-Dienste zu einem sogenannten Basistarif von 720,00 EUR. Der Kläger beschrieb das Buchungsverfahren und teilte mit, dass im Rettungsdienst keine festangestellten Notärzte tätig seien. Es bestehe ein Einsatzplan für Massenanfall und Großschadensereignisse. Vorgelegt wurde schließlich das vom Beigeladenen verwendete Notfallprotokoll HSK mit Erläuterungen und Ausfüllhinweisen.

Mit Bescheid vom 14.11.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.04.2018 stellte die Beklagte fest, dass der Beigeladene seit dem 00.00.2017 die Tätigkeit als Notarzt bei dem Kläger im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe und Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe. In der gesetzlichen Rentenversicherung sei der Beigeladene versicherungsfrei.

Zur Begründung der am 08.05.2018 erhobenen Klage macht der Kläger geltend, der Beigeladene sei völlig frei darin, ob er einzelne Angebote auf Abschluss eines Auftragsverhältnisses unterbreite. Keinesfalls sei in der vereinbarten und auch nicht in der tatsächlichen Rechtsbeziehung zwischen den Parteien des Honorarvertrages das Gepräge eines Dauerschuldverhältnisses, auch nicht das eines solchen mit Arbeit auf Abruf feststellbar. Weder bestehe für den Beigeladenen ein Anspruch auf Beschäftigung, noch bestehe seitens des Klägers ein irgendwie geartetes Direktionsrecht hinsichtlich des Abrufes von Leistungen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes. Die Parteien hätten ausdrücklich vereinbart, dass die Dienste freiberuflich erbracht würden. Mit der Zahlung des monatlich abgerechneten, sich nach dem zeitlichen Umfang des Einsatzes bemessenden Honorars seinen sämtliche Ansprüche des Beigeladenen erfüllt. Vorgaben zu Zeit und Ort der Dienstleistungen ergäben sich aus rettungsdienstlichen Notwendigkeiten. In dem Honorarvertrag würden Weisungsrechte nicht begründet, sondern vielmehr die sich aus gesetzlichen Anforderungen ergebenden Notwendigkeiten deklaratorisch aufgeführt. Der Kläger habe auch aus § 7 des Honorarvertrages kein Weisungsrecht in fachlicher Hinsicht gegenüber dem Beigeladenen. Die Inanspruchnahme sächlicher und personeller Mittel des Klägers durch den Beigeladenen sei den tatsächlichen Notwendigkeiten und den gesetzlichen Anforderungen des Rettungsdienstes geschuldet und bedinge deshalb keine Einbindung in die Organisationsstrukturen des Klägers. Anderenfalls sei dies mit dem Recht auf eine privatautonome Entscheidung für oder gegen eine Selbständigkeit kaum zu vereinbaren. Auch die Vergütung der Dienste durch feste Stundensätze sei kein Indiz für eine selbständige Beschäftigung. Das unternehmerische Risiko des Beigeladenen liege darin, dass er das Risiko trage, Aufträge nicht oder nicht in auskömmlichen Umfang zu erhalten. Die im Jahre 2017 eingeführte Regelung des § 23 c Abs. 2 SGB IV und die dazugehörige Übergangsregelung in § 118 SGB IV schafften keinen Sondertatbestand einer gesetzlichen Qualifizierung der Notarzttätigkeit als Beschäftigung im Sinne des § 7 SGB IV. Vielmehr solle mit dieser Regelung Klarheit dahingehend geschaffen werden, dass unabhängig davon, ob die Notarzttätigkeit auf selbständiger Basis oder im Rahmen einer Beschäftigung ausgeübt werde, jedenfalls die Einnahmen aus dieser Tätigkeit unter bestimmten Voraussetzungen von der Beitragspflicht freigestellt seien. Der Leitende Notarzt sei Mitarbeiter des Hochsauerlandkreises. Er greife bei Großschadensereignissen ein und koordiniere die Einsätze des gesamten Rettungsdienstes. Das Einbuchungssystem werde durch eine Mitarbeiterin der Verwaltung des Hochsauerlandkreises betreut.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 14.11.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.04.2018 aufzuheben und festzustellen, dass der Beigeladene in seiner Tätigkeit als Notarzt für den Kläger seit 00.00.2017 nicht abhängig beschäftigt ist und nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hält die angefochtene Entscheidung weiterhin für rechtmäßig.

Der Beigeladene stellt keinen Klageantrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und sind ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten erweisen sich als rechtmäßig. Der Beigeladene ist in seiner notärztlichen Tätigkeit für den Kläger seit 00.00.2017 aufgrund einer abhängigen Beschäftigung versicherungspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung.

Nach § 7 a Abs. 2 SGB IV entscheidet die Beklagte im Rahmen eines Anfrageverfahrens aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung vorliegt. Nach Auffassung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 11.03.2009, Az.: B 12 R 11/07 R, SozR4-2400 § 7a Nr. 2) findet hierbei keine isolierte Feststellung des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung, sondern zugleich eine Entscheidung über die Versicherungspflicht in den Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung statt.

Gegen Arbeitsentgelt Beschäftigte sind versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI und in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III.

Dabei ist nach § 7 Abs. 1 SGB IV unter Beschäftigung die nicht selbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis, zu verstehen. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind die Tätigkeit nach Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Die Beschäftigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber persönlich abhängig ist, in den Betrieb eingegliedert wird und einem – ggfls. nach den Erfordernissen des konkreten Tätigkeitsfeldes eingeschränkten – umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch eine eigene Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft, das eigene Unternehmerrisiko und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG SozR3-2400 § 7 Nr. 13 m.w.Nw.).

Nach diesen Maßstäben liegt bei dem Beigeladenen in seiner notärztlichen Tätigkeit für den Kläger eine Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV vor.

Die Kammer wertet es als maßgebliches Indiz für eine abhängige Beschäftigung des Beigeladenen, dass er sich in die vorgegebenen Strukturen und Abläufe des Rettungsdienstes des Klägers einzufügen hat, ohne darauf eigenen, unternehmerischen Einfluss zu haben. Größeren Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum als ein sogenannter Honorararzt im Krankenhaus, den das Bundessozialgericht mit Urteilen vom 04.06.2019 (Az. des Leitfalles: B 12 R 11/18 R) als regelmäßig abhängig beschäftigt ansieht, besitzt der Beigeladene in seiner notärztlichen Tätigkeit nicht. Die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Klägers zeigt sich insbesondere darin, dass Ort und Zeit der Dienstleistung vorgegeben sind, Einsätze nach Vorgaben des Klägers zu dokumentieren sind und die Buchung der Schichten nach Maßgabe eines von einer Mitarbeiterin der Verwaltung des Klägers geführten Einbuchungssystems vorzunehmen ist.

Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass entgegen der ursprünglichen Angabe des Klägers bei ihm neben dem ärztlichen Leiter des Rettungsdienstes doch festangestellte Notärzte beschäftigt sind. Dies hat sich durch die Einlassungen der beigeladenen Notärzte in den Parallelverfahren S 34 BA 62/18 und S 34 BA 137/18 ergeben. Diese Notärzte sind unmittelbar nach ihrer honorarärztlichen Tätigkeit von dem Kläger festangestellt worden. Sie haben in der mündlichen Verhandlung der erkennenden Kammer am 17.09.2019 bekundet, dass ihre Arbeitsleistungen sich durch den veränderten Status nicht geändert hätten. Die inhaltlichen und organisatorischen Vorgaben seien die gleichen gewesen. Die Einbuchung der Schichten sei weiterhin über das vorgenutzte Buchungssystem erfolgt. Es habe sogar mehr Freiheit bei den Buchungen als festangestellter Mitarbeiter bestanden, weil diese ihre Dienste früher fixieren könnten. Es bestünden weiterhin keine Vorgaben, wann Schichten zu buchen seien. So könnten sie auch als festangestellte Notärzte des Klägers weiterhin für sich längere Freizeitphasen vorsehen. Insgesamt sind für die Kammer vor diesem Hintergrund keine wesentlichen Unterschiede in den Arbeitsabläufen von Mitarbeitern des Klägers mit Honorarvertrag und solchen mit Arbeitsvertrag zu erkennen. Da die Notärzte immer im Team mit Fahrer und Rettungssanitätern unter Nutzung einheitlicher Rettungsdienstjacken des Klägers auftreten, ist für Patienten und andere Geschehensbeteiligte nicht ersichtlich, ob es sich bei dem jeweiligen Notarzt um eine freiberufliche Kraft oder einen festangestellten Mitarbeiter des Klägers handelt.

Der Beigeladene hat kein eigenes, über das Gehaltsausfallrisiko hinausgehendes Unternehmerrisiko in seiner Tätigkeit für den Kläger. Er setzt bei kostenloser Bereitstellung aller wesentlichen Arbeitsmittel und zusätzlicher Versicherungen durch den Kläger nur seine Arbeitskraft, aber kein eigenes Kapital ein und läuft auch nicht Gefahr, dass seine Arbeit nicht vergütet wird. Vielmehr sind ihm feste Pauschalen je nach zeitlicher Dauer seiner Tätigkeit zugesichert. Unbeachtlich ist demgegenüber, dass der Kläger und der Beigeladene kein Anstellungsverhältnis begründen wollten. Das Vorliegen einer Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV unterliegt nicht der Disposition der Beteiligten, sondern ist nach den Umständen der praktischen Durchführung des Vertragsverhältnisses zu beurteilen.

Schließlich ist es nicht entscheidend, dass der Beigeladene in seiner notärztlichen Einzelfalltätigkeit weitgehend weisungsfrei arbeiten kann. Fehlende Einzelweisungen und die Möglichkeit, die Arbeitszeit im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse frei zu gestalten, sind bei höher qualifizierten Tätigkeiten üblich, ohne Anhaltspunkte für eine Selbständigkeit zu bieten. Soweit das LSG NRW (Urteil vom 08.02.2017, Az.: L 8 R 162/15, Juris) darauf abstellt, dass allein aus der Bindung an die Vorschriften des Rettungsdienstgesetzes NRW keine Weisungsabhängigkeit des Notarztes gegenüber seinem Auftraggeber folge, ist vorliegend zu beachten, dass sich aus § 7 Abs. 1 des Honorarvertrages eine eindeutige vertragliche Weisungsgebundenheit des Beigeladenen gegenüber medizinischen Vorgaben durch den ärztlichen Leiter des Rettungsdienstes ergibt. Weisungsgebundenheit besteht ausdrücklich nicht nur hinsichtlich des Verhaltens bei einem Massenanfall von Verletzten, denn nach § 7 Abs. 2 des Honorarvertrages bleiben die darüber hinaus bestehenden Vorschriften über das Verhalten bei einem Massenanfall von Verletzten von dieser Regelung unberührt.

Soweit der Kläger geltend macht, die Einbindung des Beigeladenen in die Einsatzorganisation des Rettungsdienstes beruhe auf Sachzwängen, erschließt sich nicht, warum dies ein Argument für die Selbständigkeit des Notarztes sein soll. Vielmehr macht es deutlich, dass die Hinzuziehung von Honorarärzten mit den Notwendigkeiten eines sachgemäß organisierten Rettungsdienstes ebenso wenig wie mit denen eines Klinikalltages zu vereinbaren ist und deshalb regelmäßig eine abhängige Beschäftigung vorliegt (S.a.: LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.04.2015, Az.: L 7 R 60/12, Juris, nachgehend: BSG, Beschluss vom 01.08.2016, Az.: B 12 R 19/15 B, Juris; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18.12.2013, Az.: L 2 R 64/10, Juris; A. A. Hessisches LSG, Urteil vom 11.04.2019, Az.: L 8 KR 487/17, Juris – Revision bei dem BSG anhängig zum Az. B 12 KR 29/19 R -).

Soweit der Gesetzgeber als Reaktion auf berufungsgerichtliche Entscheidungen zur Sozialversicherungspflicht von Notärzten mit dem Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz vom 04.04.2017 (BGBl. I S. 778) die Beitragsfreiheit von Notärzten im Rettungsdienst unter bestimmten Bedingungen angeordnet hat, bewirkt diese Neuregelung keine grundsätzlich sozialversicherungsfreie Notarzttätigkeit (Porten in: NZS 2017, 495, 497). Vielmehr ist diese Regelung so zu verstehen, dass der Gesetzgeber die regelmäßige abhängige Beschäftigung und damit Sozialversicherungspflicht von Notärzten zur Kenntnis nimmt und daran anknüpfend ihr Arbeitsentgelt lediglich unter bestimmten Voraussetzungen von der Beitragserhebung ausnimmt.

Schließlich sind die angefochtenen Bescheide der Beklagten nicht dahingehend auszulegen, dass die Beklagte das Vorliegen eines Dauerrechtsverhältnisses zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen für seine Tätigkeit als Notarzt festgestellt hätte. Vielmehr hat die Beklagte zutreffend nach Auswertung der von dem Kläger vorgelegten Abrechnungsunterlagen und Stundennachweisen die einzelnen, in der Regel vierundzwanzigstündigen Dienste des Beigeladenen der Statusbeurteilung nach § 7 a SGB IV unterzogen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VWGO.

Der Streitwert entspricht dem Regelstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG (LSG NRW, Beschluss vom 12.04.2017, Az.: L 8 R 104/17 B, Juris).
Rechtskraft
Aus
Saved