L 1 KR 158/18

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 81 KR 116/18
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 158/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 12 KR 96/19 B
Datum
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen Verrechnung von Beitragsforderungen mit ihrer Rente bzw. die Höhe der zu Grunde liegenden Zusatzbeiträge.

Die Klägerin ist 1948 geboren, lebt in Frankreich und bezieht von der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Höhe von zuletzt 1.163,64 EUR (Rentenbescheid vom 31. Mai 2017), von der im Rahmen einer Pfändung monatlich 18,34 EUR an einen Inkassodienst gehen. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2012 ersuchte die Beklagte die DRV Bund zu einer Verrechnung nach § 52 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) in Verbindung mit § 51 Absatz 2 SGB I. Das Ersuchen betraf eine Hauptforderung von 208,00 EUR (Zusatzbeiträge für die Monate Februar und März 2012), einen Verspätungszuschlag von 20,00 EUR und 0,80 EUR Mahngebühr.

Die DRV Bund verfügte mit Bescheid vom 27. November 2012 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 13. Dezember 2012 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juni 2013 die Verrechnung dieser Forderung gegen die laufende Rentenzahlung in Höhe von monatlich 25,00 EUR bis zum Erreichen des Gesamtbetrages von 228,80 EUR. Die daraufhin erhobene Klage der Klägerin wies das Sozialgericht Berlin (SG) mit Urteil vom 28. April 2014 (Aktenzeichen S 69 R 5713/13) ab. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde blieb erfolglos (Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. Juni 2015 - L 3 R 326/15 NZB -).

Die DRV Bund kündigte sodann mit Schreiben vom 7. Juli 2015 gegenüber der Klägerin an, zugunsten der Beklagten ab 1. September 2015 monatlich 25,00 EUR mit den laufenden Rentenzahlungen zu verrechnen bis zum Erreichen der Gesamtforderung von 228,80 EUR. Auch hiergegen erhob die Klägerin Klage, die das SG nach Beiladung der hiesigen Beklagten mit Urteil vom 26. Mai 2017 (Aktenzeichen S 1 R 3779/15) zurückwies. Zur Begründung führte es u. a. aus, die von der Klägerin vorgetragenen Einwendungen hinsichtlich der Zulässigkeit der von der DRV Bund beabsichtigten Verrechnungen könnten aufgrund der Bestandskraft der entsprechenden Verrechnungsbescheide nicht durchgreifen. Die Berufung gegen dieses Urteil verwarf das LSG Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 29. November 2017 (L 16 R 649/17) als unzulässig.

Im Rahmen dieses Verfahrens hat die Klägerin mit Schreiben vom 14. Januar 2018 gegen die Beklagte Klage erhoben und wendet sich gegen die "beabsichtigte Pfändung". Diese sei unzumutbar. Sie fordere die Rücknahme der Zahlungsaufforderung und insbesondere die beabsichtigte Pfändung ihrer Rente. Ihre Einkommensverhältnisse lägen nachweisbar unter dem Grundsicherungsniveau.

Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 26. April 2018 die Klage, die sinngemäß darauf laute, die Beklagte zu verurteilen, die Berechnung der Forderung in Höhe von monatlich 25,00 EUR bis zum Erreichen des Gesamtbetrages von 220,80 EUR mit ihrer von der Deutschen Rentenversicherung bezogenen Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu unterlassen und an sie 1.000,00 EUR als Unkostenerstattung zu zahlen, abgewiesen. Die Klage sei bereits unzulässig. Soweit sich die Klägerin gegen die Verrechnung von rückständigen Beiträgen durch die DRV Bund mit ihrer monatlichen Rente zugunsten der Beklagten wende, sei die vorliegende Klage ungeachtet des Umstandes, dass hierüber bereits im Urteil des SG Berlin vom 28. April 2014 entschieden worden sei, bereits deshalb unzulässig, weil sie sich gegen die falsche Beklagte richte. Die Verrechnung sei durch die DRV Bund verfügt worden, gegen die alleine die Klage zu richten wäre. Die von der Beklagten erteilte Ermächtigung der DRV Bund gegenüber zur Verrechnung stelle lediglich einen behördeninternen Vorgang dar, durch den die Klägerin nicht unmittelbar in eigenen Rechten betroffen sei (Bezugnahme auf Urteil des hiesigen Senates vom 23. Juni 2017 - L 1 KR 218/16 und Literaturstellen). Soweit die Klägerin die Erstattung von Unkosten in Höhe von mindestens 1.000,00 EUR begehre, stehe einer Zulässigkeit entgegen, dass die Klägerin sich mit diesem Begehren nicht zunächst an die Beklagte gewandt habe. Auch sei eine Anspruchsgrundlage nicht ersichtlich.

Gegen diese ihr am 11. Mai 2018 zugestellte Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin vom 14. Mai 2018. Zur Begründung hat sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholt: Durch das Urteil verbleibe ihr nach Abzug aller Fixkosten und Zinsen noch nicht einmal der Mindest-Sozialhilfesatz monatlich, bedeute eine unzumutbare soziale Härte und einen sozialen Abstieg. Eine normale Ernährung, lebensnotwendige Medikamente, Gymnastik und Massage seien nicht mehr möglich. Dazu gehörten auch die 1.200,00 EUR entstandene Unkosten für Porto, Telefon etc. etc. Das Urteil sei realitätsfremd und unmenschlich, asozial und sei zurückzunehmen. Ein Diebstahl auf Kosten ihrer Gesundheit liege vor. Sie sei der Willkür der Beklagten, der DRV Bund, hilflos ausgeliefert unterstützt vom Sozialgericht. Sie habe kein Geld zum Tanken, um den Orthopäden in Deutschland aufzusuchen. Mittlerweile habe sie die Krankenversicherung bei der Beklagten gekündigt.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 26. April 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Verrechnung der Forderung in Höhe von monatlich 25,00 EUR bis zum Erreichen des Gesamtbetrages von 228,80 EUR mit ihrer von der Deutschen Rentenversicherung Bund bezogenen Rente Altersrente für schwerhinderte Menschen zu unterlassen und an sie 1.200,00 EUR als Unkostenerstattung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurück- und die Klage abzuweisen.

Der Senat hat den Rechtsstreit gemäß § 153 Absatz 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) dem Berichterstatter zur Entscheidung zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte in der Besetzung durch den Berichterstatter zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern gemäß § 153 Absatz 5 SGG entscheiden. Der Rechtsstreit weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf (§ 105 Absatz 1 Satz 1 SGG).

Es konnte entschieden werden, obwohl für die Klägerin in der mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist. Die Beteiligten sind auf diese Möglichkeit in der Terminsmitteilung hingewiesen worden (§§ 153 Absatz 1, 110 Absatz 1 SGG).

Der Berufung bleibt Erfolg versagt. Das SG hat die Klage zu Recht bereits als unzulässig abgewiesen. Zur Vermeidung bloßer Wiederholungen wird auf die ausführliche Begründung im angegriffenen Gerichtsbescheid gemäß § 153 Absatz 2 SGG verwiesen. Dass die Klägerin mittlerweile sogar 200,00 EUR Unkostenersatz mehr begehrt, hat keinen Einfluss auf die Rechtslage.

Das Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren vermag hieran nichts zu ändern. Maßgeblich für die Verrechnung ("Pfändung") eines Betrages von monatlich 25,00 EUR zugunsten der Beklagten ist die DRV Bund.

Soweit die Mitgliedschaft bei der Beklagten mittlerweile beendet ist, hat dies keinen Einfluss auf die Verpflichtung, Beitragsrückstände zu entrichten Da das Rechtsmittel gegen die Verrechnungsentscheidung der DRV Bund erfolglos geblieben ist, muss die Klägerin die Verrechnung eines Betrag von monatlich 25,00 EUR ab 1. Juli 2018 akzeptieren. Soweit sie vorgetragen hat, dass ihre Rente zu niedrig sei, u. a. weil ihre langjährige Berufstätigkeit als Krankenschwester unterbezahlt gewesen sei, vermag dies an der Rechtslage nichts zu ändern.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis in der Sache. Die Klägerin hat die ihr durch das Verfahren entstandenen Kosten selbst zu tragen.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Absatz 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved