L 3 U 218/16

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 18 U 160/13
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 U 218/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Jagdgenossenschaften, die ihr Jagdausübungsrecht im gemeinschaftlichen Jagdbezirk duch Verpachtung verwalten und verwerten, sind zwar Unternehmer eines Unternehmens im Sinne von § 658 Abs. 2 Nr. 1 RVO, §§ 121 Abs. 1, 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII, unterliegen jedoch nicht der Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Unfallversicherung nach § 776 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und 4 RVO, § 123 Abs. 1 Nr. 5 und 7 SGB VII (Fortführung der Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteil vom 16. August 2012 – L 3 U 308/09 –, in juris).
2. Bei Vorliegen eines bestandskräftigen Aufnahme-/Zuständigkeits-bescheides ist trotz fehlenden sachlichen Zuständigkeit („formal-rechtliches Mitgliedschaftsverhältnis“) der Träger der landwirtschaft-lichen Unfallversicherung berechtigt, bis zum Abschluss eines Überweisungsverfahrens nach § 136 Abs. 1 Satz 4 und 5, Abs. 2 SGB VII) Beiträge zu erheben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Frankfurt/Oder vom 12. Oktober 2016 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 65,15 Euro festgesetzt.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der an die Klägerin gerichteten Beitragsbescheide für die Jahre 2009 bis 2012.

Die Klägerin ist eine im Landkreis O-S gelegene Jagdgenossenschaft, deren Jagdbezirk insgesamt 1.324 Hektar (ha) umfasst. Die Klägerin betreibt die Jagd in ihrem Jagdbezirk nicht selbst, sondern hat - mit Ausnahme der befriedeten Flächen (ca. 170 ha) - die Jagd (1.154 bzw. 1.164 ha) an vor Ort wohnhafte Jäger verpachtet (vgl. Jagdpachtverträge vom 12. Mai 2000 und 29. März 2008, Pacht 2.885,- DM bzw. 2000,- EUR). Der Vorstand der Klägerin besteht aus vier ehrenamtlich tätigen Mitgliedern.

Mit Bescheid vom 19. September 2006 stellte die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Mittel- und Ostdeutschland (LBG MOD), ihre Zuständigkeit als Berufsgenossenschaft (BG) für die Klägerin mit Wirkung zum 07. März 1992 fest. Am 22. September 2006 erging ein Beitragsbescheid für die Geschäftsjahre 2002 bis 2005, am 19. Februar 2007 für das Geschäftsjahr 2006, am 20. Februar 2008 für das Geschäftsjahr 2007, am 20. Februar 2009 für das Geschäftsjahr 2008, am 16. Februar 2010 für das Geschäftsjahr 2009 (bis dato pro Jahr 12,- EUR), am 19. Mai 2011 für das Geschäftsjahr 2010 (14,82 EUR), am 02. März 2012 für das Geschäftsjahr 2011 (14,60 EUR) und am 11. Februar 2013 für das Geschäftsjahr 2012 (23,73 EUR). Die Beitragsbescheide wurden bestandskräftig und die Klägerin zahlte die entsprechenden Beiträge.

Erstmals mit Schreiben vom 28. März 2013, bei der Beklagten eingegangen am 03. April 2013, erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Beitragsbescheid vom 11. Februar 2013 unter Bezugnahme auf das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg zum Aktenzeichen L 3 U 308/09.

Mit weiterem Schreiben vom 06. Mai 2013 bat die Klägerin um Überprüfung des Beitragsbescheides vom 11. Februar 2013 "gemäß § 44 SGB X" (Zehntes Buch Sozialgesetzbuch) sowie um Erstattung der Beiträge für die Jahre 2009 bis 2012, da sie keine Beitragsschuldnerin sei.

Mit Bescheid vom 31. Mai 2013 lehnte die Beklagte den Antrag auf Überprüfung der Bescheide und Erstattung der Beiträge für den Zeitraum von 2009 bis 2012 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass aus dem von der Klägerin zitierten Urteil des LSG nicht geschlussfolgert werden könne, dass die Klägerin kein Unternehmen im Sinne des § 121 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) sei. Wenn die Beklagte für die Klägerin nicht zuständig sei, sei fraglich, welche BG dann für die Klägerin zuständig sei. Dieses sei vom LSG leider offen gelassen worden. In Betracht käme die Verwaltungs-BG, an die nach dortigem Einverständnis bereits einige Jagdgenossenschaften überwiesen worden seien. Die Verwaltungs-BG habe ihre Zustimmung stets für die Zukunft erteilt. Ein Wechsel käme daher zum 01. Januar 2014 in Betracht. Jedoch sei bei einem bestandskräftigen Zuständigkeitsbescheid, wie im Fall der Klägerin, davon auszugehen, dass die Zuständigkeit der Beklagten für die Klägerin zumindest bis zum 31. Dezember 2013 bestehe. Bis dahin habe die Beklagte den Unfallversicherungsschutz für die bei der Klägerin ehrenamtlich Tätigen zu gewähren. Sollte die Klägerin einen Wechsel zur Verwaltungs-BG wünschen, werde innerhalb einer Frist von drei Wochen um Nachricht gebeten.

Mit ihrem hiergegen am 01. Juli 2013 eingelegten Widerspruch hat die nunmehr anwaltlich vertretene Klägerin sich gegen jedwede Versicherungspflicht bei irgendeiner BG gewandt. Das LSG habe keine Überweisung an andere BGen geprüft. Dies sei auch nicht erforderlich gewesen, da eine Pflichtmitgliedschaft in einer BG nicht bestehe. Die Vorstandsmitglieder einer Jagdgenossenschaft würden keine Tätigkeiten ausüben, die der Versicherung in einer BG bedürften. Eine Jagdgenossenschaft lasse sich nicht unter den Unternehmensbegriff nach § 776 Reichsversicherungsordnung (RVO) oder § 123 SGB VII fassen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 27. August 2013 hat die Beklagte den Widerspruch der Klägerin vom 28. März 2013 gegen den Bescheid vom 11. Februar 2013 als verfristet, da erst am 03. April 2013 bei der Beklagten eingegangen, und den Widerspruch vom 01. Juli 2013 gegen den Bescheid vom 31. Mai 2013 als unbegründet zurückgewiesen. Zwar habe das LSG Berlin-Brandenburg für die dort klagende Jagdgenossenschaft entschieden, dass die Beklagte nicht für die Durchführung der gesetzlichen Unfallversicherung zuständig sei. Dennoch handele es sich bei der Klägerin um ein Unternehmen im Sinne der §§ 121 Abs.1, 123 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII, in dem es versicherungspflichtige Personen gebe. Folge des Urteils sei daher, dass die Beklagte so lange zuständig bleibe und bleiben müsse, bis sich eine andere BG in einem Überweisungsverfahren für zuständig erklärt habe. Eine Überweisung an die Verwaltungs-BG komme erst nach dem 31. Dezember 2013 in Betracht, soweit die Klägerin einen entsprechenden Antrag stelle. Solange bestehe aber die Beitragspflicht der Klägerin als Unternehmen bei der Beklagten nach § 136 Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit (iVm) § 150 Abs.1 SGB VII fort.

Mit der am 30. September 2013 vor dem Sozialgericht (SG) Frankfurt (Oder) erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Der Überprüfungsantrag vom 06. Mai 2013 hätte entsprechend der Rechtsprechung des LSG Baden-Württemberg vom 22. Juni 2006 (L 6 U 1442/04) gleichzeitig auch als Überprüfungsantrag gegen den Zuständigkeitsbescheid vom "19. Juni 2006" (im Folgenden ersetzt durch das richtige Datum: 19. September 2006) gewertet werden müssen. Ferner sei sie kein Unternehmen, denn sie verrichte lediglich die ihr nach § 10 Bundesjagdgesetz (BJagdG) obliegende Tätigkeit, dass Jagdausübungsrecht ihrer Mitglieder zu verwerten. Jagdpacht sei eine Rechtspacht. Es bestehe daher keine Veranlassung für ihre Mitglieder von einer versicherungspflichtigen Tätigkeit im Sinne eines Unternehmens nach § 136 Abs. 3 SGB VII auszugehen. Wenn für sie keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung bestehe, dann sei auch der Zuständigkeitsbescheid vom 19. September 2006 rechtswidrig und seien die Beitragsbescheide wenigstens für die Jahre 2009 bis 2012 aufzuheben und die gezahlten Beiträge zu erstatten. Die Klägerin hat auf Anforderung des SG die Jagdpachtverträge vom 12. Mai 2000 und 29. März 2008 zur Akte gereicht.

Die Beklagte hat darauf verwiesen, dass bei einer unzutreffenden, bindend gewordenen Zuständigkeitsentscheidung ein Verfahren nach § 136 Abs. 1 und 2 SGB VII zur Überweisung des Unternehmens an eine andere BG von Amts wegen oder auf Antrag zu erfolgen habe. Nur wenn die Zuständigkeitsfeststellung selbst nicht bindend geworden sei, kämen die Regelungen des § 136 Abs. 1 und 2 SGB VII nicht zur Anwendung. Das Urteil des LSG Berlin-Brandenburg habe einen Fall betroffen, in dem noch keine bindende Zuständigkeitsregelung vorgelegen habe. Aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ergebe sich, dass die Katasterstetigkeit gegenüber der Katasterrichtigkeit Vorrang genieße.

Mit Urteil - ohne mündliche Verhandlung - vom 12. Oktober 2016 hat das SG die Klage abgewiesen, der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufgegeben, den Streitwert auf 48,00 Euro festgesetzt und die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Kammer habe gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Urteil ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden können, da die Beteiligten diesem Vorgehen zugestimmt hätten. Die zulässige Klage sei gemäß § 54 Abs. 1 und 4 SGG als kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage in zulässiger Weise erhoben worden. Zwar würde sich aus dem Klageantrag nur eine Verpflichtungs- und Leistungsklage ergeben. An den Wortlaut des Klageantrages sei die Kammer jedoch nach § 123 SGG nicht gebunden. Aus der Klagebegründung ergebe sich ohne Weiteres, dass die Klägerin neben der Verpflichtung der Beklagten zur Rücknahme der bestandskräftigen Beitragsbescheide für die Beitragsjahre 2009 bis 2012 und die Rückzahlung der für diese Jahre gezahlten Beiträge auch die Aufhebung des streitgegenständlichen Überprüfungsbescheides vom 31. Mai 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. August 2013 begehre. Diese Klage sei unbegründet. Die Beklagte habe es mit dem Überprüfungsbescheid vom 31. Mai 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. August 2013 zu Recht abgelehnt, die Beitragsbescheide für die Jahre 2009 bis 2012 nach § 44 SGB X zurückzunehmen und die für die vorgenannten Zeiträume gezahlten Beiträge zu erstatten. Die Beitragsbescheide für die Jahre 2009 bis 2012 seien nicht bereits wegen fehlender Zuständigkeit der Beklagten rechtswidrig. Zwar sei zur Überzeugung der Kammer zutreffend, dass die Klägerin, welche das Jagdausübungsrecht in den vorgenannten Zeiträumen verpachtet habe, nicht in die originäre Zuständigkeit der Beklagten nach § 123 SGB VII falle. Mit Rücksicht darauf, dass die Beklagte die Jagd nicht selbst ausübe, sei § 123 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII nicht einschlägig. Das Unternehmen der Klägerin diene auch nicht unmittelbar und überwiegend der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII. Denn Hauptzweck der Klägerin sei die Verwertung des Jagdausübungsrechts der in ihr nach § 9 Abs. 1 Satz 1 BJagdG angehörigen Inhaber des Jagdausübungsrecht (Jagdgenossen). Der Umstand, dass die Klägerin nach § 4 Nr. 2 des Pachtvertrages vom 12. Mai 2000 verpflichtet sei, 500,00 DM der jährlich gezahlten Pachtsumme für die Prävention von Wildschäden und zur Verbesserung der Äsungsverhältnisse zu verwenden, reiche sicher nicht aus, um der Klägerin das Gepräge eines der Landwirtschaft unmittelbar und überwiegend dienenden Unternehmens zu geben (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. August 2012, L 3 U 308/09, in juris Rn. 26 ff). Der Fakt, dass die Beklagte nicht originär für die Klägerin zuständig sei, führe jedoch nicht dazu, dass die Beitragsbescheide aufzuheben seien. Denn vorliegend habe die Beklagte mit Bescheid vom 19. September 2006 ihre Zuständigkeit gegenüber der Klägerin bestandskräftig und damit gemäß § 77 SGG für die Beteiligten verbindlich festgestellt. Hieran sei auch die Kammer gebunden. Insofern unterscheide sich dieser Fall entscheidend von dem vom LSG Berlin-Brandenburg in dem Verfahren L 3 U 308/09 entschiedenen Fall, in dem eine bestandskräftige Zuständigkeitsentscheidung zugunsten der Beklagten nicht vorgelegen habe, sondern vielmehr Teil des Streitgegenstandes gewesen sei. Ein Überprüfungsantrag gegen den bestandskräftigen Zuständigkeitsbescheid vom 19. September 2006 sei von der Klägerin nicht gestellt worden. Der Überprüfungsantrag beschränkte sich ausschließlich auf die Prüfung der Beitragsbescheide für die Jahre 2009 bis 2012. Nur hierüber habe auch die Beklagte entschieden. Eine Aufhebung des Bescheides vom 19. September 2006 habe die Beklagte nicht in Erwägung gezogen. Jedoch selbst wenn der Überprüfungsantrag vom 06. Mai 2013 mit Rücksicht auf den im Verwaltungsverfahren erfolgten Vortrag, dass die Beklagte für die Klägerin nicht zuständig sei, auch als Überprüfungsantrag gegen den Bescheid vom 19. September 2006 zu werten gewesen wäre, wäre eine konkludente Ablehnung dieses Überprüfungsantrages durch die Beklagte durch die streitgegenständlichen Überprüfungsbescheide rechtmäßig. § 44 SGB X werde durch die Spezialnormen des § 136 Abs. 1 S. 4 iVm § 136 Abs. 2 SGB VII verdrängt, sodass die von der Klägerseite begehrte Überprüfung und rückwirkende Korrektur der bestandskräftigen rechtsfehlerhaften Zuständigkeitsentscheidung der Beklagten nach § 44 SGB X nicht möglich sei. Dieses gelte vor dem Hintergrund, dass die Klägerin als Unternehmerin im Sinne der §§ 121 Abs. 1, 136 Abs. 3 SGB VII bereits qua Gesetz als Mitglied der Zuständigkeit einer BG mit allen sich hieraus ergebenden Rechten und Pflichten unterliege und es eines Verwaltungsaktes zur Herbeiführung dieser Rechtsfolgen daher gar nicht bedürfe. Der Bescheid zur Feststellung der eigenen Zuständigkeit für ein Unternehmen durch eine BG habe damit grundsätzlich nur deklaratorischen Charakter. Stelle eine BG wie hier jedoch irrtümlich ihre – materiell rechtlich tatsächlich nicht gegebene – Zuständigkeit bestandskräftig fest, so habe dies zur Folge, dass eine "formale Zuständigkeit” bzw. "formale Mitgliedschaft” des hiervon betroffenen Unternehmens in der BG entstehe. Aus dieser Feststellung der formalen Mitgliedschaft erwachse dann auch ein Versicherungsverhältnis zwischen dem Unternehmen und der BG. Die durch eine formale Zuständigkeit bestehende Diskrepanz zwischen dem materiellen Recht und der formal-rechtlichen Zuständigkeit sei durch einen Überweisungsbescheid (§ 136 Absatz 1 Satz 4 und 5 iVm Absatz 2 SGB VII) zu beseitigen. Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Überweisungsbescheid bestandskräftig werde, verdränge die Bindungswirkung des unrichtigen Zuständigkeitsbescheids alle Rechtsfolgen der eigentlich gegebenen materiellen Zuständigkeit, und somit auch die Beitragspflicht gegenüber dem materiell zuständigen Versicherungsträger zugunsten des formal zuständigen Trägers. Etwas anderes würde nur in den Fällen gelten, in denen die Zuständigkeitsfeststellung und das daraus folgende formale Versicherungsverhältnis nicht nur auf einer Verkennung der eigenen sachlichen Zuständigkeit des Versicherungsträges (wie vorliegend) beruhe, sondern auf einer ungerechtfertigten Annahme einer Mitgliedschaft des Versicherten unter rechtsfehlerhafter Annahme einer Unternehmereigenschaft im Sinne des § 136 Abs. 3 SGB VII. Ein solcher Fall liege jedoch nicht vor, da die Klägerin ein beitragspflichtiges Unternehmen im Sinne des § 150 Abs. 1 iVm § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII sei, so dass tatsächlich ein Versicherungsverhältnis bestanden habe und die Entrichtung der Beiträge im vorliegenden Fall materiell-rechtlich zu Recht erfolgt sei. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Feststellung der Beitragshöhe lägen nicht vor. Die Berufung sei gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, da der Frage, ob eine Jagdgenossenschaft, deren Tätigkeit darin beschränkt sei, das Jagdrecht ihrer Jagdgenossen nach § 11 Abs. 1 BJagdG vollständig zu verpachten, ein Unternehmen im Sinne der §§ 121 Abs. 1, 136 Abs. 3 SGB VII sei, grundsätzliche Bedeutung zukomme. Denn dies dürfte bereits nach der Regelung des § 10 Abs. 1 BJagdG der Regelfall der Tätigkeit einer Jagdgenossenschaft sein. Obergerichtliche Rechtsprechung hierzu sei nicht bekannt. Die Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg vom 16. August 2012, L 3 U 308/09, behandle diese Frage mangels Entscheidungsrelevanz nicht.

Gegen das der Klägerin am 26. Oktober 2016 zugestellte Urteil hat diese am 28. November 2016 (Montag) Berufung eingelegt und zur Begründung auf ihr erstinstanzliches Vorbringen verwiesen. Es bedürfe der obergerichtlichen Entscheidung, ob eine Jagdgenossenschaft, deren Tätigkeit darauf beschränkt sei, die im Wege einer Zwangsmitgliedschaft auf sie übertragenen Jagdrechte der Jagdgenossen in Form des bei ihr entstandenen Jagdausübungsrechtes im Wege eines privaten Jagdpachtvertrages zu verpachten und den hieraus erzielten Erlös zu verteilen, ein Unternehmen sei.

Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftlichen Vorbringen,

das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 12. Oktober 2016 sowie den Bescheid der Beklagten vom 31. Mai 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. August 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Zuständigkeitsbescheid vom 19. September 2006 sowie die Beitragsbescheide vom 16. Februar 2010, 19. Mai 2011, 02. März 2012 und 11. Februar 2013 zurückzunehmen und die von der Klägerin auf diese Beitragsbescheide entrichteten Beiträge in Höhe von 65,15 Euro an diese zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend. Soweit die Klägerin nunmehr ihre Unternehmereigenschaft bestreite, sei dem mitnichten so. Die bei der Klägerin ehrenamtlich Tätigen seien bei diesen Tätigkeiten kraft Gesetzes nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 a) SGB VII gegen Versicherungsfälle nach dem SGB VII versichert.

Auf Anforderung des Senats haben die Klägerin ihre Satzung vom 19. März 2002 nebst Genehmigungsverfügung des Landrats des Landkreises O-S vom 03. Mai 2001 und die Beklagte die Satzung der LBG MOD vom 02. März 2004 in der Fassung des 6. Nachtrages vom 02. Dezember 2009 nebst der dazu erfolgten Nachträge aus den Jahren 2004, 2005, 2006, 2007, 2008 und 2009 sowie den jeweils dazu ergangenen Genehmigungen des Bundesversicherungsamtes (Satzung der LBG MOD – Ausgabe 2004 -) zur Akte gereicht.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte gemäß §§ 153 Abs. 1, 126 SGG trotz Nichterscheinen der Klägerin zur mündlichen Verhandlung am 16. Mai 2019 entscheiden, da die Beteiligten in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurden.

Die gemäß § 151 Abs. 1 SGG iVm § 64 Abs. 1 bis 3 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft, da der Senat nach § 144 Abs. 3 SGG an die vom SG mit Urteil vom 12. Oktober 2016 gemäß § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 SGG ausgesprochene Zulassung der Berufung gebunden ist.

Die Berufung der Klägerin ist jedoch unbegründet. Das Urteil des SG vom 12. Oktober 2016 wie auch der Bescheid der Beklagten vom 31. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. August 2013 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Die Klägerin kann mit der von ihr nach § 54 Abs. 1 und 4 SGG erhobenen kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage nicht durchdringen. Sie hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch nach § 44 Abs. 1 SGB X auf Rücknahme der bestandskräftigen Beitragsbescheide vom 16. Februar 2010, 19. Mai 2011, 02. März 2012 und 11. Februar 2013 sowie auf Erstattung der für die Jahre 2009 bis 2012 entrichteten Beiträge in Höhe von insgesamt 65,15 Euro.

Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag auch im Berufungsverfahren weiterhin die Verpflichtung der Beklagten zur Rücknahme des bestandskräftigen Zuständigkeitsbescheides vom 19. September 2006 nach § 44 SGB X begehrt, ist die Verpflichtungsklage unzulässig. Diesbezüglich fehlt es bereits an einem durch das Gericht überprüfbaren Verwaltungsakt der Beklagten im Sinne von § 31 SGB X wie auch an dem nach § 78 SGG erforderlichen, gemäß § 85 Abs. 2 SGG mit einem Widerspruchsbescheid abzuschließenden Vorverfahren. Zutreffend hat das SG in seinem Urteil vom 12. Oktober 2016 dargelegt, dass der angefochtene Bescheid vom 31. Mai 2013 hierzu keine Entscheidung der Beklagten enthält. Schließlich hatte die Klägerin mit ihren Widerspruchsschreiben vom 28. März 2013 und 06. Mai 2013 nur die Überprüfung bzw. Erstattung der Beiträge für die Geschäftsjahre 2009 bis 2012 geltend gemacht. Soweit sie ihren Widerspruch gegen den Überprüfungsbescheid vom 31. Mai 2013 explizit auch mit der von ihr angenommenen Unzuständigkeit der Beklagten begründet hatte, könnte darin zwar ein Überprüfungsantrag bzgl. des Zuständigkeitsbescheides vom 19. September 2006 gesehen werden. Hierüber hat die Beklagte jedoch noch keine (anfechtbare) Entscheidung gemäß § 44 SGB X getroffen. Abgesehen davon, dass die Widerspruchsstelle funktional und sachlich nicht zuständig ist, an Stelle der Ausgangsbehörde des Trägers über ein erstmals im Widerspruchsverfahren geltend gemachtes Recht zu entscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 20. Juli 2010 - B 2 U 19/09 R -, juris Rn. 15 mit weiteren Nachweisen (mwN)), hatte die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 27. August 2013 ebenfalls keine Entscheidung nach § 44 SGB X bzgl. des Zuständigkeitsbescheides vom 19. September 2009 getroffen. Gegenstand des Widerspruchsbescheides war die Ablehnung der Rücknahme der Beitragsbescheide für die Jahre 2009 bis 2012, zu deren Begründung sich die Beklagte unter anderem (u.a.) auf die Bestandskraft des Zuständigkeitsbescheides bezogen hatte.

Nach § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb u.a. Beiträge zu Unrecht erhoben wurden. Die Rechtmäßigkeit des zu überprüfenden Bescheides im Sinne von § 44 SGB X beurteilt sich nach der zum Zeitpunkt seines Erlasses bestehenden Sach- und Rechtslage aus heutiger Sicht ("geläuterte Rechtsauffassung bei rückschauender Betrachtungsweise") (vgl. BSG, Urteil vom 14. November 2002 - B 13 RJ 47/01 R -, juris Rn 19; Schütze in: von Wulfen/Schütze, SGB X, 8. Auflage 2014, § 44 Rn. 10; Steinwedel in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand Juni 2019, § 44 SGB X Rn. 38).

Zur Überzeugung des Senats (§ 128 Abs. 1 SGG) lässt sich auch aus heutiger Sicht eine Rechtswidrigkeit der Beitragsbescheide vom 16. Februar 2010, 19. Mai 2011, 02. März 2012 und 11. Februar 2013 nicht feststellen.

Im Hinblick auf die mit bestandskräftigem und damit auch den Senat bindenden (§ 77 SGG) Bescheid vom 19. September 2006 nach §§ 121 Abs.1, 123, 136 Abs.1 und Abs. 3 Nr. 1 festgestellte Zuständigkeit der Beklagten für das Unternehmen der Klägerin, konnte die Beklagte mit den Beitragsbescheiden vom 16. Februar 2010, 19. Mai 2011, 02. März 2012 und 11. Februar 2013 von der Klägerin nach § 150 Abs. 1 SGB VII iVm §§ 152 ff, 167, 168 SGB VII iVm ihren Satzungsbestimmungen Beiträge erheben.

Soweit die Klägerin sinngemäß eine Nichtigkeit des Zuständigkeitsbescheids vom 19. September 2006 und damit dessen Unbeachtlichkeit (§ 39 Abs. 3 SGB X) mit der Begründung geltend macht, sie als Jagdgenossenschaft führe kein Unternehmen im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung, sie sei kein Unternehmer und daher nicht versicherungspflichtig und somit keiner BG zugehörig, verkennt sie die Sach- und Rechtslage.

Nach § 40 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Ungeachtet dessen ist ein Verwaltungsakt nichtig, den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann (§ 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB X). Zuständigkeitsbescheide können aufgrund irrtümlicher Annahme eines Unternehmens nichtig sein, wenn ihnen überhaupt kein irgendwie unternehmensfähiges Gebilde zugrunde liegt, da zu einem "Nichts" keine Rechtsbeziehungen möglich sind (Feddern in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand Juni 2019, § 136 SGB VII Rn. 5c).

Die Klägerin ist jedoch Unternehmer (§ 658 Abs. 2 Nr. 1 der bis zum 31. Dezember 1996 gegoltenen RVO bzw. § 136 Abs. 3 Nr. 1 des ab dem 01. Januar 1997 geltenden SGB VII) eines Unternehmens im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung.

Der unfallversicherungsrechtliche Begriff des Unternehmens entspricht nicht dem allgemeinen Sprachgebrauch und auch nicht den Definitionen in anderen Rechtsgebieten. Das Unternehmen ist ein Sammelbegriff, der nach § 121 Abs. 1 SGB VII Betriebe, Verwaltungen, Einrichtungen, aber auch bloße Tätigkeiten umfasst. Bereits die Rechtsprechung zu der vor Inkrafttreten des SGB VII (§§ 121 Abs.1, 136 Abs. 3) geltenden Regelungen in § 658 RVO definierte das Unternehmen als "jede planmäßige, für eine gewisse Dauer bestimmte Vielzahl von Tätigkeiten, gerichtet auf einen einheitlichen Zweck und ausgeübt mit einer gewissen Regelmäßigkeit" (Diel in: Hauck/Noftz, SGB, 04/16, § 121 SGB VII Rn. 17 unter Verweis auf BSG, Urteile vom 20. Dezember 1961 - 2 RU 136/60 -, BSGE 16, S. 79 ff., 81, und vom 09. August 1973 - 2 RU 5/72 -, BSGE 36, S. 111 ff., 115; Lilienfeld in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand Juni 2019, § 121 Rn. 4, 5). Weder knüpft der unfallversicherungsrechtliche Unternehmensbegriff an eine bestimmte Rechtsform oder das Vorliegen einer organisatorischen Einheit an noch setzt er einen Geschäftsbetrieb oder eine auf Erwerb oder Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit voraus (BSG, Urteil vom 18. Januar 2011 - B 2 U 16/10 R -, juris Rn. 13). Auch wenn der Begriff "Unternehmen" nur in § 121 SGB VII - Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften - definiert wird, gilt diese Definition - mangels einer anderen Begriffsbestimmung und wegen des aus § 131 SGB VII resultierenden zwangsläufigen Erfordernisses eines einheitlichen Unternehmensbegriffs - auch für die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (BSG, Urteil vom 18. Januar 2011 - B 2 U 16/10 R -, juris Rn. 13 und 25; Diel, a.a.O.).

Unternehmer ist gemäß § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII (so schon § 658 Abs. 2 Nr. 1 RVO) jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personenvereinigung oder -gemeinschaft, der das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- und Nachteil gereicht.

Nach diesen Maßgaben ist die Klägerin als Jagdgenossenschaft nach § 9 BJagdG bzw. § 10 Jagdgesetz für das Land Brandenburg vom 09. Oktober 2003 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I S. 250 f; im Folgenden: LJagdG) Unternehmer im Sinne von § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII eines Unternehmens im Sinne von § 121 Abs. 1 SGB VII, welches die Verwaltung und Verwertung des Jagdausübungsrechts für ihre Mitglieder zum Gegenstand hat.

Die Jagdgenossenschaft wird kraft Gesetz aus den Eigentümern der Flächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören (§ 9 Abs. 1 BJagdG, § 10 Abs. 1 LJagdG) gebildet. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die durch den Jagdvorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten wird (§ 9 Abs. 2 S. 1 BJagdG, § 11 Abs. 1 und 6 LJagdG). Der Jagdvorstand wird durch die Mitglieder der Jagdgenossenschaft gewählt und besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzern (§ 9 Abs. 2 S. 2 BJagdG bzw. § 10 Abs. 6 LJagdG). Der Jagdgenossenschaft steht gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 und 3, §§ 4 und 8 Abs. 1 und 5 BJagdG das Jagdausübungsrecht in dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk zu. Ihr obliegt die Nutzung der Jagd, die sie entweder durch Verpachtung der zum Jagdbezirk gehörenden Flächen (§ 10 Abs. 1 BJagdG bzw. § 11 Abs. 1 LJagdG) oder durch Ausübung der Jagd auf eigene Rechnung durch angestellte Jäger (§ 10 Abs. 2 S. 1 BJagdG bzw. § 11 Abs. 2 LJagdG) bewirken kann. Mit Zustimmung der zuständigen Behörden kann sie die Jagd auch ruhen lassen. Die Jagdgenossenschaft beschließt über die Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung (§ 10 Abs. 3 S. 1 BJagdG). Demzufolge handelt es sich bei der juristischen Person der Jagdgenossenschaft unzweifelhaft um einen Unternehmer im Sinne von § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII, denn ihr gereicht das Ergebnis des Unternehmens – Verwaltung und Verwertung ihres Jagdausübungsrechts – unmittelbar zum Vor- oder Nachteil. Je nachdem ob die Erträge aus der Verpachtung des Jagdausübungsrechts bzw. der Verwertung der durch angestellte Jäger erjagten Wildtiere die Kosten für Hegemaßnahmen (§ 1 Abs. 1 und 2 BJagdG) übersteigen oder nicht, kann sie Reinerträge an ihre Mitglieder auszahlen (§ 10 Abs. 3 BJagdG) oder Umlagen von ihren Mitgliedern erheben (§ 10 Abs. 9 LJagdG).

Unstreitig ist die Klägerin eine Jagdgenossenschaft im Sinne von § 9 BJagdG bzw. § 10 LJagdG. Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben im BJagdG und LJagdG hatte die Klägerin in der Mitgliederversammlung am 19. März 2002 ihre Satzung (§ 10 Abs. 2 und 3 LJagdG) beschlossen, die am 03. Mai 2002 vom Landrat des Landkreises O-S als unterste Landesbehörde genehmigt wurde (§ 10 Abs. 2 S. 2 LJagdG). In § 5 der Satzung wird als Aufgaben der Jagdgenossenschaft die Verwaltung aller Angelegenheiten, die sich aus dem Jagdrecht der angehörenden Jagdgenossen ergeben, nach Maßgabe des geltenden Rechts unter eigener Verantwortung nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und unter Berücksichtigung jagdlicher Belange sowie der Ersatz der Wildschäden, der an den zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden Grundstücken entsteht, genannt. Die Beschlusskompetenz der Genossenschaftsversammlung betreffend die Verwertung des Jagdausübungsrechts (Art der Jagdnutzung, Verfahren und Bedingungen der Verpachtung, Verteilung des Reinertrages und der Zeitpunkt der Ausschüttung, Erhebung von Umlagen etc.) wird in § 8 der Satzung im Einzelnen geregelt. Nach §§ 11 Abs. 1, 8 Abs. 1 Buchst. a) bis d) der Satzung besteht der Jagdvorstand der Klägerin aus vier Mitgliedern: dem Vorsitzenden (Jagdvorsteher), dem stellvertretenden Jagdvorsteher und zwei Beisitzern (Kassenführer und Schriftführer). Die Mitglieder des Vorstandes sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10 a) SGB VII im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit für die Jagdgenossenschaft in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Dass die Klägerin ihr Jagdausübungsrecht im gemeinschaftlichen Jagdbezirk entsprechend den gesetzlichen Vorgaben und ihrer Satzung auch tatsächlich verwaltet und verwertet, d.h. hieraus auch Erträge erzielt, wird belegt durch die vorgelegten Jagdpachtverträge. Im Jagdpachtvertrag vom 12. Mai 2000 (§§ 3,4) war ein jährlicher Pachtpreis von 2.885,- DM zuzüglich 500,- DM für Maßnahmen der Wildschadenverhütung und Verbesserung der Äsungsverhältnisse und eine Laufzeit vom 01. Juni 2000 bis zum 31. März 2010 vereinbart sowie der Ersatz von Wildschäden durch den Pächter ausgeschlossen (§ 6) worden. Im Jagdpachtvertrag vom 29. März 2008 (§§ 3, 4) war ein jährlicher Pachtpreis von pauschal 2.000,- EUR und eine Laufzeit vom 01. April 2010 bis zum 31. März 2022 sowie eine Pflicht des Pächters zum Ersatz der Wildschäden (§ 6) vereinbart worden. Demzufolge besteht für den Senat kein Zweifel an der Unternehmereigenschaft der klagenden Jagdgenossenschaft im Sinne von § 658 Abs. 2 Nr. 1 RVO bzw. § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII.

Ebenso wenig lässt sich eine Rechtswidrigkeit der Beitragserhebung für die Jahre 2009 bis 2012 aus einer fehlenden sachlichen Zuständigkeit der Beklagten für das Unternehmen der Klägerin herleiten. Zwar ist das Unternehmen der Klägerin nicht der landwirtschaftlichen Unfallversicherung zuzuordnen und daher die materielle Zuständigkeit der Beklagten nicht gegeben (dazu unter 1.), jedoch folgt aus der durch den bestandskräftigen Zuständigkeitsbescheid vom 19. September 2006 begründeten formellen Zuständigkeit der Beklagten noch nicht die Rechtswidrigkeit der Beitragserhebung (dazu unter 2.).

1. Die Klägerin ist nicht der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, also dem materiellen Zuständigkeitsbereich der Beklagten zuzuordnen, da sie weder ein Unternehmen der Jagd (§ 776 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 RVO, § 123 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII, hierzu unter a)) noch ein Unternehmen zum Schutz und zur Förderung der Landwirtschaft (§ 776 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 RVO, § 123 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII, hierzu unter b)) ist (siehe bereits Urteil des erkennenden Senats vom 16. August 2012 – L 3 R 308/09 -, juris Rn. 17 ff. - zur fehlenden Zuständigkeit der Träger der landwirtschaftlichen Unfallversicherung für nicht die Jagd ausübende Jagdgenossenschaft). Die Frage der sachlichen Zuständigkeit eines Unfallversicherungsträgers beurteilt sich nach Art und Gegenstand des Unternehmens (vgl. § 646 Abs. 2 RVO bzw. § 122 Abs. 1 S. 1 SGB VII; BSG, Urteil vom 11. August 1998 – B 2 U 31/97 R -, juris Rn. 26).

a) "Jagden" ist als Zusammenfassung all derjenigen Unternehmen zu sehen, in denen das Recht ausgeübt wird, in eigenen oder fremden Geländen wildlebende jagdbare Tiere zu hegen und zu erlegen (Diel in: Hauck/Noftz, SGB, 01/17, § 123 Rn. 40). Die dabei versicherte Tätigkeit umfasst alle mit der Jagdausübung verbundenen Verrichtungen (Fangen und Erlegen jagdbarer Tiere, Bau und Instandhaltung von Hochsitzen und Jagdhütten, Wildfütterung und Bewirtschaftung von Wildäckern) (Köhler in: Lehr- und Praxiskommentar, Sozialgesetzbuch VII, 3. Aufl. 2011, § 123 Rn. 26). Jagdunternehmen sind mithin alle mit der Jagdausübung zusammenhängende Tätigkeiten einschließlich der damit zusammenhängenden Nebentätigkeiten, also nicht nur das Erlegen oder Fangen von Tieren, sondern zum Beispiel auch die Wildfütterung, der Bau und die Unterhaltung von Jagdhütten und Hochsitzen sowie die Waffenpflege (Schmitt, SGB VII – Gesetzliche Unfallversicherung, 4. Aufl. 2009, § 123 Rn. 20).

Hieran gemessen scheidet der Zuständigkeitstatbestand aus § 776 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 bzw. § 123 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII aus. Denn die Klägerin übt die Jagd i.S.v. § 1 Abs. 4 BJagdG, d.h. das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild, nicht aus bzw. lässt die Jagd nicht für eigene Rechnung durch angestellte Jäger ausüben, sondern nutzt die Jagd ausschließlich durch Verpachtung. Dem steht, wie bereits vom SG zutreffend ausgeführt, nicht entgegen, dass nach dem Jagdpachtvertrag vom 12. Mai 2000 (§§ 3,4) der zusätzlich vereinbarte Zahlbetrag von 500,- DM von der Jagdgenossenschaft für Maßnahmen der Wildschadenverhütung und Verbesserung der Äsungsverhältnisse einzusetzen war. Hierbei handelt es sich zwar um mit der Jagdausübung verbundene Nebentätigkeiten, die jedoch dem Hauptzweck des Unternehmens "Jagden" nicht das Gepräge geben, was auch im Verhältnis zum vereinbarten jährlichen Pachtpreis von 2.885,- DM zum Ausdruck kommt.

b) Nach § 776 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 RVO umfasst die landwirtschaftliche Unfallversicherung vorbehaltlich des § 644 RVO unter anderem Unternehmen zum Schutz und zur Förderung der Landwirtschaft einschließlich der landwirtschaftlichen Selbstverwaltung und ihrer Verbände (§ 539 Abs. 1 Nr. 5 RVO) und die in ihnen tätigen gegen Arbeitsunfall Versicherten. Nach § 123 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII sind die landwirtschaftlichen Berufungsgenossenschaften u.a. für Unternehmen zuständig, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen.

Mindestanforderung sowohl von § 776 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 RVO als auch von § 123 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII ist, dass es sich um ein Unternehmen handelt, dass seinem Ziel nach der Erhaltung, Unterstützung und Entwicklung der Landwirtschaft im weitesten Sinne dient (Ricke in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand Juni 2019, § 123 Rn. 27a). Landwirtschaft meint begrifflich Bodenbewirtschaftung, d.h. eine mit dem Boden wirtschaftende Tätigkeit; diese umfasst alle Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer, die dazu bestimmt sind, Bodengewächse überwiegend planmäßig aufzuziehen und abzuernten (grundlegend BSG, Urteil vom 31. Januar 1989 - 2 RU 30/88 -, juris Rn. 14; siehe auch BSG, Urteil vom 18. Januar 2011 – B 2 U 16/10 R -, juris Rn. 16).

Ausgehend von § 5 Abs. 1 der Satzung der Klägerin, wonach die Jagdgenossenschaft nach Maßgabe des geltenden Rechts unter eigener Verantwortung nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und unter Berücksichtigung der jagdlichen Belange alle Angelegenheiten, die sich aus dem Jagdrecht der ihr angehörenden Jagdgenossen ergeben, verwaltet, ist für die Zwecksetzung der Jagdgenossenschaft auf die Zwecksetzung des Jagdrechts abzustellen, welcher die Jagdgenossenschaft als Jagdrechtsausübungsberechtigte verpflichtet ist. Die Zwecksetzung des Jagdrechts ergibt sich aus § 1 Abs. 1 S. 1 BJagdG, wonach das Jagdrecht die ausschließliche Befugnis ist, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen, und aus § 1 Abs. 1 S. 2 BJagdG, wonach mit dem Jagdrecht die Pflicht zur Hege verbunden ist, wobei die Hege nach § 1 Abs. 2 S. 1 BJagdG die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen zum Ziel hat. Soweit nach § 1 Abs. 2 S. 2 BJagdG die Hege so durchgeführt werden muss, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden, so ist in der Tat eine Schutz- und Förderungsfunktion zu erkennen und impliziert dies grundsätzlich eine Pflicht auch der Jagdgenossenschaften zum Interessenausgleich zwischen Jagdrecht und landwirtschaftlichen Interessen. Dies wird deutlich an der in § 21 Abs. 1 BJagdG enthaltenen Abschussregelung, wonach der Abschuss des Wildes zwar so zu regeln ist, dass die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden, jedoch im Vordergrund der jagdrechtlichen Zielsetzung steht, dass innerhalb der durch § 21 Abs. 1 S. 1 BJagdG gezogenen Grenzen die Abschussregelung dazu beitragen soll, dass ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint. Die der Landwirtschaft so zu gute kommende Schutzwirkung des BJagdG und damit auch eine entsprechende Zwecksetzung der Jagdgenossenschaften erschöpfen sich mithin im Wildschadensschutz, mithin nur und mittelbar in einem kleinen Ausschnitt der Gesamtheit der landwirtschaftlichen Belange.

Selbst wenn man hiernach noch überhaupt einen Schutz- und Förderungszweck der Jagdgenossenschaften zugunsten der Bodenbewirtschaftung erkennen wollte, so liegen jedoch die weitergehenden, für eine Zuständigkeit der Beklagten konstitutiven gesetzlichen Voraussetzungen nicht vor.

Als Unternehmen zum Schutz und zur Förderung der Landwirtschaft i.S.v. § 776 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 RVO wurden – einzelfallbezogen - jedenfalls solche gesehen, die Kenntnisse auch für landwirtschaftliche Unternehmer vermitteln, die ein solcher Unternehmer in seinem Betrieb verwenden soll und kann (BSG, Urteil vom 23. November 1971 – 7/2 RU 63/69 -, juris Rn. 12). Aus dem Vergleich zwischen § 776 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 RVO und seinem zweiten Absatz folgt indes, dass das Unternehmen überwiegend auf den Schutz und die Förderung der Landwirtschaft gerichtet sein muss. § 776 Abs. 2 RVO enthält eine Verordnungsermächtigung dahingehend, dass auch andere als die in Absatz 1 genannten Unternehmen als landwirtschaftliche Unternehmen gelten, wenn sie überwiegend der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues, der Binnenfischerei oder der Imkerei dienen. Hieraus folgt, dass die die Landwirtschaft "unterstützenden" Unternehmen eine besondere Nähe zu diesen Tätigkeiten aufweisen müssen. § 776 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 RVO ist mithin kein bloßer Auffangtatbestand, durch welchen alle Unternehmen, die in der einen oder anderen Hinsicht nützlich für die Landwirtschaft sind, der landwirtschaftlichen Unfallversicherung zugeordnet werden (Urteil des Sächsischen LSG vom 15. Mai 2003 – L 2 U 145/01 LW -, juris, Rn. 55 f.).

Hieran gemessen lässt sich die Jagdgenossenschaft nicht unter die Unternehmen nach § 776 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 RVO fassen. Es fehlt bereits am Überwiegen i.S.v. § 776 Abs. 2 RVO; es ist nichts dafür ersichtlich, dass mehr als die Hälfte der Tätigkeit, welche die klägerische Jagdgenossenschaft entfaltet, dem Schutz und der Förderung der Landwirtschaft dient. Soweit für die Zwecksetzung der Jagdgenossenschaft auch hier zunächst auf die Zwecksetzung des Jagdrechts abzustellen ist, so ergibt sich aus dem zuvor Gesagten auch nichts dafür, dass die Jagdgenossenschaften und so auch die Klägerin den Unternehmensgegenständen des unmittelbaren Schutzes und der unmittelbaren Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung und der Erzeugnisse, Baulichkeiten und sonstigen Betriebseinrichtungen zu dienen bestimmt sind. Dass die der Hege verpflichteten Jagdgenossenschaften im Wege der Wildschadensverhütung einen positiven Nebeneffekt oder Reflex zugunsten der Landwirtschaft bewirken, reicht für eine Zuständigkeit nach § 776 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 RVO nicht aus.

Während nun § 776 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 RVO zunächst seinem Wortlaut nach sämtliche Unternehmen zum Schutz und zur Förderung der Landwirtschaft einschließlich der landwirtschaftlichen Selbstverwaltung und ihrer Verbände umfasste, wurde diese Regelung - wie auch die übrigen Vorschriften des Dritten Buches der RVO - mit Wirkung vom 01. Januar 1997 durch Art. 35 Nr. 1 des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes (UVEG) vom 07. August 1996 (BGBl. I 1254) aufgehoben und durch § 123 Abs. 1 Nr. 6 und 7 SGB VII ersetzt (Art. 36 UVEG). Nach näherer Maßgabe des § 123 Abs. 1 SGB VII sind die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften für die Landwirtschaftskammern und die Berufsverbände der Landwirtschaft (Nr. 6) sowie für Unternehmen zuständig, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen (Nr. 7). Die Unterschiede zwischen § 776 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 RVO und dem – im vorliegenden Fall allein in Betracht kommenden - § 123 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII sind angesichts des veränderten Wortlauts nicht nur formaler und sprachlicher Art. Die Vorschriften unterscheiden sich vielmehr auch im Begrifflichen. Insbesondere fordert letztere Vorschrift im Gegensatz zu ihrer Vorgängerin die Unmittelbarkeit und das Überwiegen der Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft. Zwar heißt es in der amtlichen Begründung zu § 123 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII, die Vorschrift entspreche dem geltenden Recht; ohne inhaltliche Änderung würden die hierdurch erfassten Unternehmen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung konkreter beschrieben (BT-Drucks. 13/ 2204 S. 104). Abgesehen davon, dass bei der Auslegung von Rechtsnormen im Zweifel deren objektiver Erklärungsinhalt und nicht die Gesetzesmaterialien ausschlaggebend sind, ist zu der genannten Gesetzesbegründung festzustellen, dass auch eine Konkretisierung eine inhaltliche Änderung ist, weil sie die bei einer allgemein gehaltenen Formulierung möglichen weiten Auslegungen einer Vorschrift in der Regel einschränkt. § 123 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII ist vom Wortlaut her mithin enger gefasst als die frühere Regelung in § 776 Abs. 1 Nr. 4 RVO (vgl. BSG, Beschluss vom 13. August 2002 – B 2 U 104/02 B -, juris Rn. 4). Vor diesem Hintergrund ist für § 123 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII zu fordern, dass der Unternehmenszweck unmittelbar und überwiegend (mehr als die Hälfte) auf den fachlichen (technischen) landwirtschaftlichen Betrieb, also letztlich auf die landwirtschaftliche Erzeugung, nicht auch auf den kaufmännischen oder verwaltenden Teil ausgerichtet sein muss. So werden insbesondere Tier- und Pflanzenschutzverbände, Unternehmen zur Qualitätskontrolle und für Bodenuntersuchungen, landtechnische Beratung, Flurbereinigungsverbände, Unternehmen zur Be- und Entwässerung landwirtschaftlicher Flächen, Betriebshelferverbände (Maschinenringe), nicht aber Buchführungsbetriebe, Flurschadenschützer, Trichinenbeschauer und Hagelversicherer erfasst (etwa Diel, a.a.O., § 123 Rn. 42).

Dies zugrunde gelegt ist erst recht keine Zuständigkeit unter der Geltung des nach überzeugender Auffassung des BSG enger gefassten § 123 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII zu erkennen. Es ist nicht nur nichts dafür ersichtlich, dass die Tätigkeit der Jagdgenossenschaft zu mehr als der Hälfte auf die Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft als solcher i.S.d. Bodenbewirtschaftung ausgerichtet ist, sondern es reicht auch ein sich nur mittelbar bzw. reflexhaft aus den Zielen des Jagdrechts ergebender Schutz- und Förderungszweck zugunsten der Landwirtschaft nicht aus.

Bei alldem lassen sich die Teilmerkmale "überwiegend" und "unmittelbar" nicht unter Hinweis darauf bejahen, dass die Jagdgenossenschaften offenbar ja allein schon den landwirtschaftlichen Unternehmen der "Jagden" i.S.v. § 123 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII überwiegend und unmittelbar dienten. Denn das Gesetz differenziert begrifflich zwischen landwirtschaftlichen Unternehmen i.S.v. § 123 Abs. 1 vor Nr. 1 SGB VII, welche dann in Nr. 1 bis 7 von § 123 Abs. 1 SGB VII enumerativ aufgezählt werden, und dem Begriff der Landwirtschaft etwa i.S.v. § 123 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII, wo es ja gerade nicht heißt "Unternehmen, die unmittelbar den landwirtschaftlichen Unternehmen überwiegend dienen".

2) Der gemäß § 136 Abs. 1 S. 1 SGG von der Beklagten erlassene – bindend gewordene - Zuständigkeitsbescheid vom 19. September 2006 ist danach zwar von Anfang unrichtig gewesen. Jedoch begründet er eine formal-rechtliche Zuständigkeit der Beklagten (nach RVO als "formal-rechtliches Mitgliedschaftsverhältnis" bezeichnet) bis zu dem Zeitpunkt, an dem ein Überweisungsbescheid (§ 136 Abs. 1 S. 4 und 5, Abs. 2 SGB VII) bestandskräftig wird, mit der Folge eines Versicherungsverhältnisses zwischen dem Unternehmen und dem Träger (vgl. Keller in: Hauck/Noftz, SGB VII, Stand 05/18, § 136 Rn. 20, unter Verweis auf BSG, Urteile vom 26. November 1987 – 2 RU 7/87 -, 17. Mai 2011 - B 2 U 18/10 R - und 03. April 2014 – B 2 U 25/12 R -, jeweils in juris). Das Unternehmen und die dort Versicherten (§ 133 SGB VII) haben alle sich aus dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung ergebenden Rechte und Pflichten gegenüber dem durch den Bescheid formal zuständigen Unfallversicherungsträger, auch soweit diese sich aus Vorschriften ergeben, welche von den Vorschriften für den materiell an sich zuständigen Unfallversicherungsträger abweichen (Keller a.a.O., § 136 SGB VII Rn. 20).

Der Zugehörigkeitsbescheid soll als deklaratorischer Verwaltungsakt die materielle Zuständigkeit des erlassenden Unfallversicherungsträgers formell vollziehen und bindend feststellen; er begründet damit dessen formelle Zuständigkeit (Feddern in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand Dezember 2018, zu § 136 SGB VII Rn. 2, unter Verweis auf BSGE 15, 282, 287). Widerspricht ein Zuständigkeitsbescheid der materiellen Zuständigkeit, bleibt er gleichwohl als Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (§ 39 Abs. 2 SGB X). Jedoch sieht das SGB VII für die Überprüfung von Zuständigkeitsbescheiden nach § 136 Abs. 1 S. 1 SGB VII im Falle einer von Anfang an unrichtigen Feststellung der Zuständigkeit einer BG die spezialgesetzliche Norm des § 136 Abs. 1 S. 4 und 5 SGB VII vor. § 136 Abs. 1 S. 4 SGB VII verpflichtet den Unfallversicherungsträger, der sich für zuständig erklärt, ein Unternehmen an den zuständigen Unfallversicherungsträger zu überweisen, wenn der Zuständigkeitsbescheid von Anfang an unrichtig war oder sich die Zuständigkeit für ein Unternehmen geändert hat. Diese Norm regelt die Änderung der Zuständigkeit abschließend und verdrängt damit die allgemeinen Regelungen der §§ 44, 45 und 48 SGB X (Diel a.a.O., § 136 Rn. 25; Feddern a.a.O., § 136 SGB VII Rn. 14 ff.; jeweils unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG, z.B. Urteile vom 28. November 1961 - 2 RU 36/58 -, BSGE 15, 282, 11. August 1998 - B 2 U 31/97 R -, juris, und 12. April 2005 - B 2 U 8/04 R -, juris Rn. 16). Wortlaut und Systematik der genannten Vorschriften lassen erkennen, dass das Gesetz einen ständig wiederkehrenden Streit über die Zuständigkeit mit der Folge eines möglicherweise mehrfach gerichtlich erzwungenen Zuständigkeitswechsels vermeiden will und deshalb dem Grundsatz der Katasterstetigkeit eine höhere Bedeutung einräumt als dem Grundsatz der Katasterwahrheit (vgl. hierzu Keller a.a.O., § 136 SGB VII Rn. 27 f. unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BSG). Daher soll es eine Zuständigkeitsänderung nach dieser Alternative - § 136 Abs. 1 S. 4 Alt. 1 SGB VII - nur geben, wenn die erstmalige Zuordnung zu einer BG fehlerhaft war bzw. im Streit steht (BSG, Urteil vom 12. April 2005 - B 2 U 8/04 R -, juris Rn. 16). Die Besonderheit dieser spezialgesetzlichen Regelung liegt darin, dass eine einmal durch eine Zuständigkeitsbescheid begründete formelle Zuständigkeit fortdauert bis zur Aufhebung (des der materiellen Zuständigkeitsregelung widersprechenden Zuständigkeitsbescheides) durch Überweisung nach § 136 Abs. 1 S. 4 und 5 SGB VII (Feddern a.a.O., § 136 SGB VII Rn. 3, 4 unter Verweis auf BSG, Urteil vom 27. Juli 1972 - 2 RU 193/68 -, BSGE 34, 230, 234). Dies wird auch durch die Regelung des § 137 Abs. 1 S. 1 SGB VII deutlich: Geht die Zuständigkeit für ein Unternehmen nach § 136 Abs. 1 S. 4 SGB VII von einem Unfallversicherungsträger auf einen anderen über, bleibt nach § 137 Abs. 1 S. 1 SGB VII der bisherige Unfallversicherungsträger grundsätzlich bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Entscheidung über das Ende der Zuständigkeit des bisherigen Unfallversicherungsträgers gegenüber dem Unternehmen bindend wird, für das Unternehmen zuständig, wenn nichts anderes zwischen den Unfallversicherungsträgern vereinbart ist.

Die Feststellung der Zuständigkeit war von Anfang an unrichtig, wenn sie den Zuständigkeitsregelungen eindeutig widerspricht – was nach dem oben Ausgeführten hier der Fall ist - oder das Festhalten an dem Bescheid zu schwerwiegenden Unzuträglichkeiten führen würde (§ 136 Abs. 2 S.1 SGB VII). Zu den schwerwiegenden Unzuträglichkeiten gehören Unzuträglichkeiten, die im Aufbau oder der Durchführung der gesetzlichen Unfallversicherung selbst Schwierigkeiten bereiten. Sie ergeben sich jedoch nicht bereits aus sonstigen Unternehmensinteressen, wie z.B. aus der Beitragshöhe (vgl. BSG, Urteil vom 04. Mai 1999 - B 2 U 11/98 R -, SozR 3-2200 § 664 Nr. 2 und juris Rn. 28). Nach § 136 Abs. 1 S. 5 SGB VII erfolgt die Überweisung im Einvernehmen mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger; sie ist dem Unternehmer von dem überweisenden Unfallversicherungsträger bekanntzugeben (sogen. Überweisungsbescheid).

Da bis Ende 2012 und auch für die Zeit danach noch keine Überweisung des Unternehmens der Klägerin an einen anderen Unfallversicherungsträger erfolgt war bzw. ist, war die Beklagte aufgrund ihrer formellen Zuständigkeit auch berechtigt, gemäß § 150 Abs. 1 SGB VII iVm §§ 152 ff, 167, 168 SGB VII iVm ihren Satzungsbestimmungen von der Klägerin Beiträge zu erheben. Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der Höhe der in den Beitragsbescheiden vom 16. Februar 2010, 19. Mai 2011, 02. März 2012 und 11. Februar 2013 festgestellten Beiträge ergeben sich nicht und sind auch von der Klägerin nicht vorgetragen. Exemplarisch wird für das Beitragsjahr 2009 auf § 46 Abs. 2 Zif. 6 Buchst. b) der Satzung der LBG MOD – Ausgabe 2004 - hingewiesen, wonach der Beitrag je Jagdvorstand einer Jagdgenossenschaft 12,- EUR betrug. Des Weiteren wird hingewiesen auf § 37 Abs. 2 Zif. 7 Nr. 3) der Satzung der LBG MOD – Ausgabe 2011 – (abrufbar auf der Internetseite der Beklagten), wonach je Vorstand einer Jagdgenossenschaft der Berechnungswert vor Risikoanpassung 1,0000 und der Unfallfaktor 1,37 betrug, sowie § 39 S. 2 der Satzung der LBG MOD – Ausgabe 2011 –, wonach der Grundbetrag für Jagdgenossenschaften von 10,- EUR betrug. Gemäß § 41 Satzung der LBG MOD – Ausgabe 2011 – ergab sich für 2011 unter Berücksichtigung des aktuellen Hebesatzes von 3,3602 EUR ein Betrag von 14,60 EUR. Demgemäß besteht auch kein Anspruch der Klägerin auf Erstattung der für die Jahre 2009 bis 2012 entrichteten Beiträge in Höhe von insgesamt 65,15 Euro.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Revisionszulassungsgrund gemäß § 160 Abs. 2 SGG vorliegt.

Der Streitwert war nach § 197a SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) entsprechend der Höhe der streitbefangenen Beiträge festzusetzen (§§ 47, 52 Abs. 3 GKG).
Rechtskraft
Aus
Saved