L 13 AL 1666/03 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AL 899/03 ER-B
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 1666/03 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Eine kongolesische Staatsangehörige benötigen auch dann eine Arbeitserlaubnis, wenn sie nur eine Beschäftigung in geringfügigem Umfang ausüben will.
2. Zu den Voraussetzungen für eine Arbeitserlaubnis wegen besonderer Härte.
3. Die geringe zeitlichen Dauer der angestrebten Beschäftigung kein Grund, geringere Anforderungen an das Vorliegen eines Härtefalles zustellen.
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 4. April 2003 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist statthaft (vgl. § 172 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]) und auch sonst zulässig.

Mit der Beschwerde erstrebt die Klägerin, dass die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet wird, ihr bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache eine Arbeitsgenehmigung als Reinigungskraft für wöchentlich 10 Stunden bei der Industrievertretungen GmbH in H. zu erteilen. Die Beschwerde ist sachlich nicht begründet. Das Sozialgericht hat im Ergebnis zu Recht den Antrag auf Erlass einer hierauf gerichteten einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Der Erlass der einstweiligen Anordnung als Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG setzt einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund voraus. Der Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn bei der im Verfahren gebotenen summarischen Prüfung ein Erfolg in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist, wobei auch wegen der mit der einstweiligen Regelung verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache ein strenger Maßstab anzulegen ist (Bundesverwaltungsgericht [BVerwG] Buchholz 310 § 123 Nr. 15). Vorliegend ist ein Anordnungsanspruch zu verneinen, denn es ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Klägerin mit ihrem Begehren auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis für eine Beschäftigung als Reinemachefrau mit wöchentlich 10 Stunden bei Industrievertretungen GmbH in H. unterliegen wird.

Prüfungsmaßstab sind die §§ 284 f des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) sowie die Regelungen der Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für ausländische Arbeitnehmer (Arbeitsgenehmigungsverordnung - ArGV) vom 17. September 1998 (BGBl. I S. 2899), zuletzt in der Fassung des Gesetzes zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2787). Nach § 284 Abs. 1 Satz 1 SGB III besteht für ausländische Arbeitnehmer - von hier nicht einschlägigen supranationalen Regelungen abgesehen - grundsätzlich ein Beschäftigungsverbot mit Genehmigungsvorbehalt (vgl. BSGE 43, 143, 155; BSG Urteil vom 26. März 1998 - B 11 AL 75/97 R - DBlR 4444a, AFG/§ 19). Zwischenstaatliche Vereinbarungen zugunsten der Klägerin, die nicht die deutsche, sondern die kongolesische Staatsangehörigkeit besitzt, sind nicht vorhanden; ebenso wenig greifen die sonstigen Regelungen in § 284 Abs. 1 Satz 2 SGB III und § 9 ArGV ein. Deshalb benötigt sie zur Beschäftigungsaufnahme eine Arbeitsgenehmigung; daran ändert nichts, dass es sich um eine Beschäftigung in geringfügigem Umfang handelt. Derzeit sind die Voraussetzungen für die von der Klägerin im Zugunstenverfahren nach § 44 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch erstrebte Arbeitserlaubnis nach § 285 Abs. 1 Satz 1 SGB III nicht gegeben; bei summarischer Prüfung zu verneinen sind auch die Voraussetzungen für eine Arbeitserlaubnis aus Härtegesichtspunkten nach § 1 Abs. 2 ArGV. Der Senat lässt dabei offen, ob der von der Klägerin ursprünglich in Aussicht genommene Arbeitsplatz noch vorhanden oder nicht schon anderweitig besetzt ist; bereits am 25. November 2002 stand nämlich lediglich noch ein Arbeitsplatz für eine Beschäftigung als Reinemachefrau für wöchentlich 5 Stunden zur Verfügung.

1. Soweit Prüfungsmaßstab für die Arbeitserlaubnis § 285 Abs. 1 Satz 1 SGB III ist, lässt sich derzeit lediglich feststellen, dass die Klägerin nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt werden soll (vgl. § 285 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III). Wegen fehlender näherer Begründung nicht nachvollziehen lässt sich, inwiefern sich nach § 285 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III durch die geringfügige Beschäftigung, welche die Klägerin anstrebt, nachteilige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt ergeben. Die Beklagte hat den auf eine Arbeitserlaubnis gerichteten Zugunstenantrag unter Hinweis auf diese Vorschrift abgelehnt und ausgeführt, dass wegen eines überdurchschnittlichen Stellenmangels für geringfügige Beschäftigungen im Arbeitsamtsbezirk H. derzeit keine Arbeitserlaubnisse erteilt würden. Dies kann nur so verstanden werden, dass die Beklagte nachteilige Auswirkungen im Sinn des § 285 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III bejaht oder zwar, ebenso wie einen Vorrang deutscher oder diesen gleichgestellten Arbeitnehmer (vgl. § 285 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III), verneint, von dem ihr eingeräumten Ermessen aber in der Weise Gebrauch macht, dass sie Arbeitserlaubnisse für geringfügige Beschäftigungen generell nicht erteilt. Auch wenn der Beklagten bei der Entscheidung, ob sich durch die Beschäftigung des Ausländers gegenwärtig und zukünftig nachteilige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt, insbesondere dessen spezielle nach Beschäftigungsstruktur, Regionen und Wirtschaftszweige aufgeteilte Teilbereiche ergeben, kein Beurteilungsspielraum zukommt, muss die Begründung der über kein Lenkungsmandat verfügenden Beklagten in den Verwaltungsentscheidungen nachvollziehbar und dem Adressaten sowie dem Gericht eine Prüfung ermöglichend erkennen lassen, weshalb sich aus der Beschäftigung gegenwärtig und zukünftig nicht schon von § 285 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB III erfasste Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt ergeben. Diesen Anforderungen werden Bescheid und Widerspruchsbescheid nicht gerecht; ebenso wenig hat die Beklagte, sofern sie § 285 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III hat verneinen wollen, ausreichend begründet, weshalb sie trotz eines fehlenden Vorrangs deutscher oder diesen gleichgestellter Arbeitnehmer bei dem überdurchschnittlichen Mangel an Stellen für eine geringfügige Beschäftigung generell keine Arbeitserlaubnis für solche Stellen erteilt. Damit spricht zwar viel dafür, dass die Anfechtungsklage derzeit begründet ist; gleiches gilt wegen fehlender und im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auch nicht herzustellender Spruchreife und der zu verneinenden Ermessensreduzierung auf Null aber nicht für die damit verbundene Verpflichtungsklage.

2. Zu verneinen sind schließlich die Voraussetzungen für eine Arbeitserlaubnis wegen besonderer Härte. Gemäß der auf der Grundlage des § 288 SGB III ermächtigungskonform erlassenen Bestimmung des § 1 Abs. 2 ArGV kann die Arbeitserlaubnis abweichend von § 285 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 SGB III auch dann erteilt werden, wenn die Versagung unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des einzelnen Falles eine besondere Härte bedeuten würde. Für den aufenthaltsrechtlichen Status reicht der Besitz einer Aufenthaltsgestattung aus (§ 5 Nr. 2 ArGV), wenn - wie hier - der Ausländer nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Zu dem früher maßgeblichen Auffangtatbestand des § 2 Abs. 7 der Arbeitserlaubnisverordnung (AEVO) war anerkannt, dass es sich bei den "besonderen Verhältnissen des Ausländer" und der "Härte" um unbestimmte Rechtsbegriffe handelt (vgl. BSGE 43, 153, 158; 54, 14, 21); an dieser außerhalb des Ermessensbereichs liegenden vollen richterlichen Nachprüfbarkeit der zur tatbestandlichen Festlegung verwendeten Begriffe hat sich durch die Fassung des § 1 Abs. 2 ArGV nichts geändert, so dass auf die bisherige Rechtsprechung auch nach der neuen Rechtslage zurückgegriffen werden kann (vgl. Senatsurteile vom 10. August 1999 - L 13 AL 1482/98 - [unveröffentlicht] und vom 12. September 2000 - L 13 AL 2570/99 - veröffentlicht in Juris; ebenso Eicher/Spellbrink in Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, § 26 Rz 64). Die Auslegung hat sich demnach am Zweck einer solchen Arbeitserlaubnis unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Wertordnung auszurichten (vgl. zum Folgenden BSGE 54, 14, 21 f.). Danach soll einem Ausländer aus besonderen sozialen Gründen die Arbeitsaufnahme ermöglicht werden, obwohl dies den hierdurch entstehenden negativen Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt mit dem grundsätzlichen Vorrang der deutschen und der ihnen gleichgestellten ausländischen Arbeitnehmer widerspricht. Dementsprechend können die für ausländische Arbeitnehmer allgemein gültigen Verhältnisse einen besonderen Härtefall nicht begründen und besondere Verhältnisse nur, wenn sie stärkeres Gewicht haben als der Vorrang der deutschen und der ihnen gleichgestellten Arbeitnehmer (vgl. auch BSG SozR 4210 § 2 Nr. 10 S. 15; BSG, Urteil vom 22. September 1988 - 7 RAr 108/87 - DBlR 3416a, AFG/ §103). Insoweit kann an die Wertung, die den Fallgruppen des § 286 SGB III und des § 2 Abs. 5 - 5 ArGV zugrunde liegt, angeknüpft werden (vgl. Senatsurteile vom 10. August 1999 und 12. September 2000 a.a.O.; zum früheren Rechtszustand ferner BSGE 54, 14, 22; 65, 126, 128; BSG, Urteil vom 17. Oktober 1990 - 11 RAr 129/89 - DBlR 3739, AFG/§ 19). Demnach müssen besonders gelagerte Verhältnisse vorliegen, die im Einzelfall den Arbeitsmarktvorbehalt und den Vorrang der deutschen und der ihnen gleichgestellten ausländischen Arbeitnehmer zurücktreten lassen; dies ist nicht schon bei langjährigem Aufenthalt im Inland, dem Angewiesensein auf Leistungen der Sozialhilfe oder bestehenden Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Familienangehörigen der Fall (vgl. BSGE 54, 14, 22; BSG, Urteil vom 11. Februar 1988 - 7 RAr 72/86 - DBlR 3326, AFG/§ 19; BSGE 65, 126, 128; BSG, Urteil vom 26. September 1989 - 11 RAr 51/88 - DBlR 3566, AFG /§ 19). Da § 286 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III an die Existenzgrundlage anknüpft, ist es im Allgemeinen nicht besonders hart, wenn dem Ausländer eine Arbeitserlaubnis versagt wird, mit deren Hilfe er sich erst in den Arbeitsmarkt eingliedern will (vgl. BSGE 54, 14, 22; 65, 126, 128).

Besonders gelagerte Verhältnisse des Einzelfalls, die hier den Arbeitsmarktvorbehalt mit Vorrang der deutschen und der ihnen gleichgestellten ausländischen Arbeitnehmer zurücktreten und deshalb die Versagung einer arbeitsmarktunabhängigen Arbeitserlaubnis als besondere Härte erscheinen ließen, sind bei der Klägerin nicht gegeben. Sie hält sich erst seit Dezember 1999 im Bundesgebiet auf; seit 31. Dezember 2000 ist sie Mutter der Tochter J. W.-M., die der Verbindung mit dem kongolesischen Staatsangehörigen Ja. W. entstammt, wobei weitere Kinder nicht vorhanden sind. Ihre individuellen Verhältnisse unterscheiden sich indessen nicht von denen, unter denen die Mehrzahl ausländischer Arbeitswilliger ohne Arbeitserlaubnis zu leben hat, was auch für das von ihr angeführte Angewiesensein auf Sozialhilfe gilt. Deshalb ist es ohne Belang, dass sich mit Hilfe der geringfügigen Beschäftigung unter Berücksichtigung des Einkommens ihres Partners das Familieneinkommen erhöhen würde mit der Folge, dass der sozialhilferechtliche Bedarf in stärkerem Maße von der Familie selbst gedeckt werden könnte. Das Fehlen eines gesicherten Aufenthaltstitels (hier also insbesondere eine Aufenthaltsbefugnis) kann in diesem Zusammenhang nicht herangezogen werden, nachdem § 286 Abs. 1 Satz 1 SGB III sowie § 2 Abs. 1 bis 5 ArGV ausdrücklich besondere Regelungen bereithalten (vgl. BSG, Urteil vom 25. August 1987 - 7 RAr 67/86 - InfAuslR 1988, 6; BSG, Beschluss vom 23. Januar 1992 - 7 RAr 74/91 - InfAuslR 1992, 106). Das im Einzelnen normierte Zusammenspiel zwischen Aufenthaltsrecht und Arbeitserlaubnisrecht lässt es nicht zu, eine Arbeitserlaubnis unter Härtegesichtspunkten allein deshalb zuzuerkennen, weil damit wiederum eine gegenwärtig ohnehin nicht zu erwartende Verbesserung des aufenthaltsrechtlichen Status erlangt werden könnte (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Dezember 1998 - L 13 AL 425/97 ER-B -). Selbst wenn der Tochter einer Aufenthaltsbefugnis erteilt würde, ist auch nach Wegfall des Versagensgrundes des § 11 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) völlig offen, ob der Klägerin ebenfalls eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden könnte (Schriftsatz der Stadt N. als Ausländerbehörde vom 5. Dezember 2002). Auch wenn wegen des zugunsten des Kindes nach § 53 Abs. 6 AuslG festgestellten Abschiebehindernisses insoweit und solange auch ein Abschiebehindernis zugunsten der Klägerin bestünde, so kann doch nicht damit gerechnet werden, dass die Klägerin auch bei erfolglosem Ausgang des Asylverfahrens auf nicht absehbare Zeit im Inland erlaubt wird bleiben können (vgl. hierzu BSGE 65, 126, 130; BSG DBlR 3739, AFG/§ 19, ferner BSGE 84, 253, 255); ein Abschiebehindernis auf unabsehbare Zeit liegt nicht schon dann vor, wenn sich die dafür maßgebliche Situation insoweit nicht abschätzen lässt (vgl. BSGE 82, 23, 26 f). Weitere Umstände des Einzelfalls, die hier für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Umständen eine besondere Härte im Sinne des § 1 Abs. 2 ArGV begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Dazu zählt insbesondere nicht, dass es sich bei der angestrebten Beschäftigung lediglich um eine solche geringfügigen Umfangs handelt, mit der das allein vom Lebenspartner erzielte Familieneinkommen aufgebessert werden soll. Die geringere zeitliche Dauer der angestrebten Beschäftigung ist kein Grund, geringe Anforderungen an das Vorliegen eines Härtefalls zu stellen, da sonst regelmäßig für geringfügige Beschäftigungen eine Arbeitserlaubnis erteilt werden müsste; abgesehen davon trifft gerade der Verlust einer lediglich geringfügigen Beschäftigung den Ausländer nicht besonders hart.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG.
Rechtskraft
Aus
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