L 12 AL 3537/02

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 14 AL 1487/01
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 3537/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Es ist rechtfertigt gem. § 192 SGG Verschuldenskosten aufzuerlegen, wenn die Rechtsverfolgung missbräuchlich ist, weil sie in Anbetracht der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, die das BSG in jüngster Zeit nochmals bestätigt hat, offensichtlich aussichtslos gewesen ist und der Kläger mit dem Rechtsmittel berufpolitische Interessen verfolgt (hier: Tätigkeit eines Rentenberaters in Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung).
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26. Juni 2002 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat Gerichtskosten in Höhe von 225,00 EUR zu tragen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen seine Zurückweisung als Verfahrensbevollmächtigter.

Der 1962 geborenen Kläger erhielt mit Urkunde des Präsidenten des Amtsgerichts Karlsruhe vom 25. Mai 1990 gemäß Artikel 1 § 1 Abs. 1 Ziff. 1 des RBerGes vom 13.12.1935 (zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 18.8.1980 - BGBI. 1 S. 1503 und durch Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte vom 13.12.1989 - BGBI. I S. 2133) die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegen-heiten für das Sachgebiet Rentenberater mit dem Geschäftssitz in Karlsruhe. Mit Urkunde vom 27.11.2000 wurde diese Erlaubnis um das Sachgebiet des Versicherungsberaters für die Beratung und außergerichtliche Vertretung gegenüber Versicherern bei der Vereinbarung, Änderung und Prüfung von Versicherungsverträgen, die der sozialen Absicherung vergleich-bar sind oder sie im Alter und für den Fall des Todes, nach Unfällen, bei Erwerbsminderung ergänzen bzw. ersetzen sowie bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus solchen Versiche-rungsverträgen im Versicherungsfall erweitert. Der Erlaubnis für die Tätigkeit als Rentenbera-ter war eine auf der Basis der Richtlinien für die Durchführung von Sachkundeprüfungen bei Anträgen auf Zulassung als Rentenberater oder als Prozessagent bei den Gerichten der Sozi-algerichtsbarkeit in Baden-Württemberg vom 23.3.1990 durchgeführte Prüfung vorangegan-gen. Nach diesen Richtlinien zählte zum Prüfungsstoff u.a. auch das Recht der Arbeitslosen-versicherung (ArblVers).

In einem zunächst beim Arbeitsamt (AA) Karlsruhe geführten Widerspruchsverfahren sowie im anschließend beim Sozialgericht Karlsruhe eingeleiteten Klageverfahren (S 6 AL 936/01) vertritt der Kläger den dortigen Widerspruchsführer und Kläger J. H ... Mit Bescheid vom 29.12.2000 lehnte das AA dessen Antrag auf Zahlung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab, weil er für die Zeit vom 4.1.2001 bis 28.2.2001 aufgrund zu berücksichtigenden Vermögens keinen Anspruch auf Alhi habe. Im Widerspruchsverfahren half das AA dem Widerspruch in der Sache ab und bewilligte die Leistung ab 4.1.2001. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.2.2001 wies es den Widerspruch unter Berücksichtigung der erfolgten Abhilfe als unbegründet zu-rück und lehnte die Erstattung der Kosten für den gewählten Bevollmächtigten ab. Hiergegen richtet sich die ebenfalls durch den gewählten Bevollmächtigten beim Sozialgericht Karlsruhe erhobene Klage (Az.: S 6 AL 936/01). Dieses Parallelverfahren ist ausgesetzt bis zur Ent-scheidung im vorliegenden Rechtsstreit.

Mit Schreiben vom 17.1.2001 hörte das AA den Kläger zu seiner beabsichtigten Zurückwei-sung als Bevollmächtigter an. Mit Bescheid vom 15.2.2001 wies es den Kläger als Verfah-rensbevollmächtigten zurück: Der Kläger habe den Widerspruch im Rahmen seiner Tätigkeit als Rentenberater eingelegt. Er besitze aber keine Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsan-gelegenheiten für Tätigkeiten, die der Bundesanstalt für Arbeit zugewiesene Aufgabengebiete betreffen.

Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch: Er verfüge über eine umfassende Zulassung als Rentenberater, die ihn dazu berechtige, auf dem gesamten Gebiet des Sozialgesetzbuches tätig zu werden. Sein Antrag auf Zulassung als Rentenberater habe sich auf eine uneingeschränkte Zulassung gerichtet. Er habe seine Sachkunde auf den materiellen Gebieten des Sozialrechts im Rahmen der durch das Landessozialgericht durchgeführten Prüfung nachgewiesen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28.3.2001 wies das AA den Widerspruch als unbegründet zurück: Das Tätigwerden des Klägers sei durch die Zulassungsurkunden vom 25.5.1990 und 27.11.2000 nicht gedeckt. Die Teilerlaubnis als Rentenberater umfasse keine Tätigkeit auf dem Gebiet des Arbeitsförderungsrechts einschließlich der ArblVers. Der Begriff des Renten-beraters spreche schon dem Wortsinn nach dafür, dass sein Tätigwerden Renten betreffen müsse. Das Gebiet der Arbeitsförderung einschließlich des Teilgebietes der Gewährung von Alhi habe keine Rentenleistungen zum Gegenstand. Aus dem Prüfungsstoff der Sachkunde-prüfungen ließen sich keine Rückschlüsse auf den Umfang einer zu erteilenden Teilerlaubnis ziehen. Es bestehe auch kein so enger Zusammenhang mit der eigentlichen Tätigkeit als Ren-tenberater, dass eine sogenannte Annexkompetenz anzunehmen wäre.

Am 25.4.2001 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht (SG) Karlsruhe erhoben: Die Beklagte habe ihn zu Unrecht als Bevollmächtigten zurückgewiesen. Nach dem Inhalt der ihm am 25.5.1990 erteilten Erlaubnis sei davon auszugehen, dass ihm gestattet worden sei, gegenüber der Beklagten in einem gegen die Versagung von Alhi gerichteten Verfahren aufzutreten. Das ergebe sich sowohl aus dem Gang des Zulassungsverfahrens als auch daraus, dass ihm auf-grund der Erlaubniserteilung des Präsidenten des Amtsgerichts Karlsruhe von den Präsidenten mehrerer Landessozialgerichte anderer Bundesländer umfassende Erlaubnisse zum mündli-chen Verhandeln in den der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesenen Angelegenheiten erteilt wor-den seien. Aus den Materialien, im Zusammenhang mit der Abschaffung des Berufes des Rechtsbeistandes und der Schaffung des neuen Katalogberufs Rentenberater ergebe sich, dass die Berufstätigkeit solcher zukünftiger Erlaubnisinhaber umfassend zu verstehen sei. Die ent-gegenstehende Rechtsprechung des BSG vermöge nicht zu überzeugen. Wäre Artikel 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBerG so eng zu verstehen wie die Beklagte meine, würde er in seinen Grundrechten aus Artikel 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und Artikel 3 Abs. 1 GG verletzt.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat auf die ständige Rechtsprechung des BSG (z. B. Urteil vom 6.3.1997 -7 RAr 20/96) und des BVerfG (Beschluss vom 22.12.2000 -1 BVr 717/97) verwiesen.

Mit Urteil vom 26.6.2002 hat das SG die Klage abgewiesen. Es ist der Auffassung der Be-klagten und der genannten höchstrichterlichen Rechtsprechung gefolgt.

Gegen das ihm am 15.8.2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10.9.2002 Berufung einge-legt. Er ist weiterhin der Auffassung, eine Tätigkeit auf dem Gebiet der ArblVers sei von sei-ner Erlaubnis unabhängig von einer Annexkompetenz erfasst. Der Gesetzgeber habe das Be-rufsbild des Sozialrechtsberaters aufwerten wollen, wie sich aus den Gesetzesmaterialien er-gebe. Nichts anderes folge aus der Entscheidung des BVerfG vom 22.12.2000.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26. Juni 2002 und den Be-scheid vom 15. Februar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2001 aufzuheben, hilfsweise weiter Beweis zu erheben gemäß den Anträgen im Schriftsatz vom 22. Dezember 2002.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend: Das BSG halte an seiner bisherigen Recht-sprechung fest (Urteil vom 21.3.2002 - B 7 AL 64/01 R).

Der Vorsitzende hat den Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung auf die Missbräuch-lichkeit der Fortführung der Berufung und die Möglichkeit der Auferlegung von Verschul-denskosten hingewiesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat stützt seine Entscheidung nicht auf die Teile der beigezogenen Verwaltungsakte, für die die Beklagte die Akteneinsicht ausgeschlossen hat.

Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet. Das angefochtene Urteil ist nicht zu beanstan-den. Die Beklagte durfte den Kläger als Verfahrensbevollmächtigten zurückweisen.

Rechtsgrundlage für die Zurückweisung ist § 13 Abs. 5 SGB X. Danach sind Bevollmächtigte und Beistände zurückzuweisen, wenn sie geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgen, ohne dazu befugt zu sein. Dies ist beim Kläger der Fall.

Hierzu verweist der Senat zunächst auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils. Auch der Senat folgt der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (BSG SozR 3-1300 § 13 Nr 4; SozR 3-1300 § 13 Nr 5; BVerfG SozR 3-1300 § 13 Nr 6). An dieser hat das BSG nach erneuter Prüfung festgehalten (BSG SozR 3-1300 § 13 Nr 7). Er weist daher die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück.

Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich nichts Abweichendes aus der Entstehungs-geschichte des RBerG. Hierzu hat das BSG ausgeführt (BSG SozR 3-1300 § 13 Nr. 7):

" (a) Die Neuregelung des Art 1 § 1 Abs 1 RBerG idF des Fünften Gesetzes zur Änderung der Bundes-rechtsanwaltsgebührenordnung vom 18. August 1980 (BGBl I 1503) hat den Beruf der (Voll-) Rechts-beistände geschlossen. Die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten (außerhalb des Rechtsanwaltsberufs) wurde auf fünf enumerativ aufgeführte Sachgebiete beschränkt; in Art 1 § 1 Abs 1 Satz 2 RBerG heißt es seither: "Die Erlaubnis wird jeweils für einen Sachbereich erteilt: 1. Renten-beratern, 2 ...". Nach den zitierten Unterlagen waren die Grundzüge der Neuregelung vorab in Gesprächen zwischen den Berufsorganisationen der Rechtsanwälte und Rechtsbeistände, dem Deutschen Anwaltverein (DAV) und den Bundesverband Deutscher Rechtsbeistände geklärt worden. Der vom DAV auf dieser Grundlage vorgelegte "Entwurf eines Gesetzes über die Einschränkungen der Zulassungen nach dem RBerG", der seinerseits den Parlamentsberatungen zu Grunde lag, hatte ua eine Teilerlaubnis zur Rechtsberatung "für die Beratung und Vertretung auf den Gebieten der Sozialversicherung (Rentenbe-rater) ..." vorgesehen. Demgegenüber fehlt in der vom Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages (BT) beschlossenen (BT-Rechtsausschuss, 8. Wahlperiode, Protokoll Nr 99, Anl 3, S 3) und später vom BT verabschiedeten Fassung des Gesetzes jegliche nähere Definition der Tätigkeit eines Rentenberaters. Dies erklärt Hoechstetter (Rbeistand 1998, 3, 5) damit, dass die erläuternde Formulierung als "zu eng" befunden worden sei; man habe übereinstimmend den Rentenberatern eine weiter gehende Tätigkeitsmöglich-keit eröffnen und ihnen Beratungsmöglichkeiten auch auf solchen Rechtsgebieten zubilligen wollen, die zwar Bedeutung für die Altersvorsorge hätten, aber nicht zur Sozialversicherung zählten. Es sei allgemeine Auffassung gewesen, das Berufsbild der Rentenberater wesentlich weiter zu fassen, als dies der früheren Rechtslage entsprochen habe und es durch die bloße Anführung der Berufsbezeichnung ohne genauere Umschreibung für die Zukunft offen zu halten; damit sollte ermöglicht werden, dass neue Entwicklungen bei der Altersvorsorge miteinbezogen werden könnten. Vor diesem Hintergrund seien die einschlägigen Formulierungen im Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen BT (BT-Drucksache 8/4277 vom 20. Juni 1980) entstanden. Hierin heißt es: "Die Ren-tenberater (Nr 1) haben sich bei der Unübersichtlichkeit und der zunehmenden Bedeutung des Sozial-versicherungsrechts im Rechtsleben - insbesondere auch bei der Kontrolle der Versicherungsanstalten - als unentbehrlich erwiesen, insbesondere gerade auch in der Zusammenarbeit mit der Anwaltschaft. Der Begriff Rentenberater in Nr 1 ist umfassend zu verstehen. Eine Erlaubnis soll nicht nur solchen Personen erteilt werden, die auf dem Gebiet der Sozialrenten beraten, sondern zB auch solchen, die auf dem Gebiet der betrieblichen Altersversorgung oder dem Versorgungsrecht tätig sind." Hoechstetter (Rbeistand 1998, 3, 6) führt insoweit weiter aus, er persönlich habe keinen Zweifel dar-an, dass, wenn ein entsprechender Wunsch geäußert worden wäre, das Recht der Arbeitsförderung oder das der ArblV neben den beiden ausdrücklich genannten Rechtsgebieten (betriebliche Altersver-sorgung, Versorgungsrecht) auch ausdrücklich aufgeführt worden wäre. Im Übrigen (so Hoechstetter aaO) sei keineswegs zwingend, dass die ArblV nicht zu dem ebenfalls im Ausschussbericht erwähnten Begriff "Sozialversicherungsrecht" gehöre; dies entspreche zwar der Systematik des Sozialgesetzbuchs (SGB), nicht jedoch dem allgemeinen juristischen Sprachgebrauch. (b) Hieraus folgt kein anderes Auslegungsergebnis als bisher vom Senat vertreten. Vielmehr verdeut-licht auch diese Darstellung, dass im Gesetzgebungsverfahren eine Beratungs- und Vertretungsbefug-nis der Rentenberater auch für das Arbeitsförderungsrecht nicht zur Debatte stand; vielmehr wurde - wie auch dem unmittelbaren Wortsinn entsprechend - insoweit vor allem an den Bereich der Alters-vorsorge gedacht. Nichts anderes ergibt sich aus dem im Ausschussbericht erwähnten Begriff "Sozialversicherung" (s hierzu bereits Senatsurteil vom 6. März 1997, SozR 3-1300 § 13 Nr 4 S 14 f). Diesen Begriff hat nicht nur das SGB, sondern bereits die frühere Gesetzgebungspraxis in aller Regel entweder von vornherein im engeren Sinne (unter Ausschluss der ArblV) verstanden (so zB durchgängig das SGG vom 3. Sep-tember 1953, etwa bei § 10 Abs 1 und § 51 Abs 1; ebenso § 11 Nr 3 Kündigungsschutzgesetz vom 10. August 1951; § 90 Bundesvertriebenengesetz vom 19. Mai 1953; § 59 Abs 1 Nr 1 Buchst e Konkurs-ordnung idF des Gesetzes vom 23. Dezember 1976) oder durch Formulierungen wie "Sozialversiche-rung einschließlich der ArblVers" ausdrücklich über das grundsätzlich enge Verständnis des Begriffs hinaus erweitert (zB Art 74 Nr 12, Art 120 GG; § 1 Abs 3 Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz vom 27. April 1953; § 754 Abs 1 Nr 5 Handelsgesetzbuch idF des Gesetzes vom 21. Juni 1972). Gegenbeispie-len (wie § 6 Abs 2 Satz 3 des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter vom 26. Juli 1957 und § 2 Abs 1 Nr 2 Buchst e des Gesetzes über die Statistik der Wirtschaftsrechnungen pri-vater Haushalte vom 11. Januar 1961) ist demgegenüber kein ausschlaggebendes Gewicht beizumes-sen."

Dem schließt sich der erkennende Senat in vollem Umfang an.

Dem Kläger hat für die Vertretung des Beigeladenen auch keine Annexkompetenz zur Seite gestanden. Hierfür kommt es darauf an, ob zwischen der konkreten Tätigkeit und dem eigent-lichen Aufgabengebiet ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, der so eng ist, dass die Wahrnehmung der eigentlichen Berufsaufgabe ohne die Annextätigkeit unmöglich gemacht oder doch unangemessen erschwert würde; darüber hinaus muss es sich bei der zusätzlichen Tätigkeit um eine den Zwecken des Hauptgeschäftes dienende Nebentätigkeit handeln (BSG SozR 3-1300 § 13 Nr 4; BSGE 83, 100, 103 = SozR 3-1300 § 13 Nr 5).

Eine Annexkompetenz kann daher von vornherein nur so weit tragen, wie sie zur Erfüllung der eigentlichen Berufsaufgaben erforderlich (zumindest jedoch dienlich) ist. Diese bestehen in der Beratung und Unterstützung der Versicherten bei Erlangung von Leistungen der Ren-tenversicherung und der Altersvorsorge (die evtl. auch dem Rentenberater obliegende Tätig-keit innerhalb der Unfall- oder Krankenversicherung bzw. der Sozialen Entschädigung spielt hier keine Rolle). Alhi ist eine Leistung der Arbeitsverwaltung und keine Leistung der Ren-tenversicherung oder Altersvorsorge. Das Ausgangsverfahren hat ausschließlich die Zahlung dieser Leistung zum Ziel gehabt.

War dem Kläger als Rentenberater ein Tätigwerden für J. H. in dem hier streitigen Umfang versagt, so liegt hierin in keinerlei Hinsicht ein Verfassungsverstoß vor (BVerfG SozR 3-1300 § 13 Nr 6). Eine Erweiterung des Zuständigkeitsbereichs für Rentenberater über die hier er-läuterten Grenzen hinaus obliegt allein dem Gesetzgeber; dieser hätte im Zuge einer Neurege-lung auch zu entscheiden, ob dann der Begriff "Rentenberater" noch angemessen ist.

In Anbetracht der genannten Rechtsprechung war dem hilfsweise gestellten Antrag, Beweis zu erheben nicht zu folgen. Auf die Beweiserhebung ist es nicht angekommen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 192, 193 SGG. Der Senat hat in Rahmen seines Er-messens von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, gemäß § 192 SGG Verschuldenskosten auf-zuerlegen. Die Rechtsverfolgung ist missbräuchlich, weil sie in Anbetracht der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, die das BSG in jüngster Zeit nochmals bestätigt hat, of-fensichtlich aussichtslos gewesen (BT-Drucksache 14/6335 S 35). Hierauf hat der Senat in der mündlichen Verhandlung hingewiesen. Rechtsmissbräuchlichkeit liegt nach Auffassung des Senats auch deshalb vor, weil der Kläger im Verfahren des J. H. trotz Abhilfe nur deshalb Klage erhoben hat, um seinen Rechtsstandpunkt und damit letztlich berufpolitische Interessen zu vertreten. Auch das vorliegende Verfahren dient dem letztgenannten Zweck. Das Ausnut-zen der Kostenfreiheit der Sozialgerichtsbarkeit zu derartigen Zwecken ist missbräuchlich. Die Berufung ist nur deshalb eingelegt worden, um derartige Interessen zu verfolgen. Der Senat hat es bei dem Kostenbetrag nach § 192 Abs 2 Satz 2 i.V.m. § 184 Abs. 2 SGG belas-sen.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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