L 21 AS 820/19 B

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
21
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 33 AS 1411/18
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 21 AS 820/19 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 02.04.2019 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen einen Änderungsbescheid.

Die 1971 geborene Klägerin bezieht seit mehreren Jahren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) von dem Beklagten. Sie wohnt gemeinsam mit ihren 1993 und 1998 geborenen Töchtern in H.

Auf ihren Weiterbewilligungsantrag bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 05.12.2017 der Klägerin vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Bewilligungsabschnitt 01.11.2017 bis 30.04.2018. Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt. Leistungen für die Töchter der Klägerin bewilligte der Beklagte wegen Einkommensüberschreitung nicht. Die Leistungsgewährung erfolge vorläufig, da das in der Bedarfsgemeinschaft erzielte Einkommen monatlich teilweise in unterschiedlicher Höhe zufließe. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch u.a. mit der Begründung, dass die Tochter K kein Bafög mehr beziehe.

Mit Bescheid vom 07.02.2018 änderte der Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 05.12.2017 für den gesamten Bewilligungsabschnitt zugunsten der Klägerin geringfügig ab. Zusätzlich bewilligte der Beklagte auch Leistungen für die 1993 geborene Tochter K in geringer Höhe und unter Anrechnung von Erwerbseinkommen. Die Bewilligung erfolgte weiterhin vorläufig. Begründet wurde die Bewilligung mit der Erfassung und Anpassung der Einkommensanrechnung in der Bedarfsgemeinschaft und mit der Berücksichtigung der Mieterhöhung zum 01.02.2018. Der Bescheid werde Gegenstand des Widerspruchsverfahrens.

Den hiergegen mit Schreiben vom 07.03.2018 erhobenen Widerspruch der Klägerin verwarf der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.04.2018 als unzulässig. Entsprechend der Regelung des § 86 SGG sei der vorläufige Änderungsbescheid vom 07.02.2018 Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 05.12.2017 geworden.

Am 22.05.2018 hat die Klägerin Klage erhoben. Der Widerspruch habe sich auf den Bescheid vom 07.02.2018, der den Leistungsanspruch für September 2017 zum Gegenstand habe, bezogen. Mit Blick darauf, dass der Beklagte offensichtlich einen abweichenden Zeitraum der Entscheidung zugrunde gelegt habe, erscheine die Entscheidung rechtswidrig. Sie verletze die Klägerin in ihren Rechten.

Am 14.06.2018 hat die Klägerin zudem Klage gegen den Bescheid vom 05.12.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.05.2018 bezüglich der Leistungsbewilligung für den Bewilligungsabschnitt 01.11.2017 bis 30.04.2018 erhoben (S 33 AS 1673/18).

Mit Bescheid vom 30.10.2018 setzte der Beklagte die Leistungsbewilligung für den Bewilligungsabschnitt 01.11.2017 bis 30.04.2018 endgültig fest.

Mit Beschluss vom 02.04.2019 hat das Sozialgericht Gelsenkirchen den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht in der Hauptsache abgelehnt. Es fehle für eine Klage mit dem Ziel, höhere vorläufige Leistungen zu erhalten, an einem Rechtsschutzbedürfnis, weil der Leistungszeitraum abgelaufen sei. Nur wenn eine endgültige Festsetzung für den abgelaufenen Zeitraum tatsächlich noch nicht möglich sei, sei eine Klage auf höhere vorläufige Leistungen auch für diesen Zeitraum zulässig.

Hiergegen hat die Klägerin am 13.05.2019 Beschwerde eingelegt.

Der Beklagte hält den Beschluss für zutreffend.

II.

1. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Nach § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 114 S. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn er auf Grund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ein Rechtsschutzbegehren hat in aller Regel dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt (BVerfG, Beschluss vom 08.12.2009 - Az. 1 BvR 2733/06, Rn. 13) oder weitere Ermittlungen von Amts wegen erforderlich sind (BVerfG, Beschluss vom 19.02.2008 - Az. 1 BvR 1807/07, Rn. 22 f.). Der Zeitpunkt zur Beurteilung, ob hinreichende Erfolgsaussichten i.S.d. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO gegeben sind, ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Antrags auf PKH (Bayerisches Landessozialgericht vom 19.03.2009 - L 7 AS 52/09 B PKH; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 06.04.2011 - L 5 AS 397/10 B PKH; a.A. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 73a Rn. 7d). Es sind dabei alle Erkenntnisse, die sich bis zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife ergeben, für die Entscheidung zur PKH zu beachten. Entscheidungsreife tritt ein, wenn ein bewilligungsreifer Antrag vorliegt, dem Prozessgegner angemessene Zeit zur Stellungnahme (§ 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO) gegeben worden ist und - sofern erforderlich - Erhebungen im Sinne von § 118 Abs. 2 Satz 1-3 ZPO zur Klärung der hinreichende Erfolgsaussichten des PKH-Antrags durchgeführt worden sind (Landessozialgericht Baden-Württemberg vom 27.04.2011 - L 11 R 6027/09 B). Die gegen den Bescheid vom 07.02.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.04.2018 gerichtete Klage bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Im Ergebnis zutreffend hat der Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 16.04.2018 als unzulässig verworfen. Der streitgegenständliche (Änderungs- )Bescheid vom 07.02.2018 über die Änderung der vorläufigen Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01.11.2017 bis zum 30.04.2018 ist aufgrund der Regelung des § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 05.12.2017, der ebenfalls für die Zeit vom 01.11.2017 bis zum 30.04.2018 die vorläufige Leistungsbewilligung für die Klägerin und die Leistungsablehnung gegenüber den Töchtern der Klägerin regelte, geworden. Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird nach § 86 SGG auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens. Der Änderungsbescheid vom 07.02.2018 hatte den Regelungsgegenstand des Bescheides vom 05.12.2017 zugunsten der Klägerin und ihrer Tochter K verändert. Der separaten Anfechtung des Bescheides vom 07.02.2018 bedurfte es nicht mehr. Ein dennoch eingelegter Widerspruch ist für das einheitliche Vorverfahren unschädlich; der Leistungsträger kann ihn jedoch als unzulässig verwerfen (vgl. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 86 Rn. 4).

Soweit die Klägerin nunmehr vorträgt, der Widerspruch habe sich auf den weiteren Bescheid vom 07.02.2018, der den Leistungsanspruch der Klägerin für den Monat September 2017 geregelt habe, bezogen, steht dem die unmissverständliche Formulierung im Widerspruchsschreiben vom 07.03.2018 entgegen, wonach "gegen den Bescheid vom 07. Februar 2018 zu Geschäftszeichen 533 und BG-Nummer 34502//0011077 betreffend den Zeitraum vom 01. November 2017 bis zum 30. April 2018" Widerspruch eingelegt wurde. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt somit keine für einen abweichenden Zeitraum getroffene Entscheidung vor.

Der Senat lässt hierbei offen, ob das Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Anfechtungsklage wegen Ablaufs des Bewilligungszeitraums bereits seit dem 01.05.2018 entfallen ist. Hierauf kommt es vorliegend nicht an. Denn spätestens seit Bekanntgabe des Bescheides vom 30.10.2018, mit dem der Beklagte über den streitgegenständlichen Zeitraum endgültig entschieden hat, ist das vorliegende Klageverfahren gegen die vorläufige Leistungsbewilligung unzulässig, weil sich der angefochtene vorläufige Bescheid vom 07.02.2018 erledigt hat und ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht erkennbar ist. Ergeht ein Bescheid über die endgültige Leistung, erledigt sich der Bescheid über die vorläufige Leistung dadurch auf sonstige Weise im Sinne des § 39 Abs. 2 SGB X; dabei ersetzt der Bescheid über die endgültige Leistung den Bescheid über die vorläufige Leistung (BSG vom 10.05.2011 - B 4 AS 139/10 R, Rn. 13). Im Zeitpunkt der Entscheidungsreife des PKH-Gesuchs am 28.02.2019 (Eingang der von der Klägerin ausgefüllten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen) war die Klage schon nicht mehr zulässig.

Zutreffend hat das Sozialgericht ausgeführt, dass der Bescheid vom 30.10.2018 Gegenstand des Verfahrens S 33 AS 1673/18 ist.

2. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).

3. Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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