S 7 SF 15/19 E

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Kassel (HES)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
7
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 7 SF 15/19 E
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Die Terminsgebühr nach Ziffer 3104 VV RVG i.V.m. Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 VV RVG entsteht auch, wenn die außergerichtliche Mitwirkung an einer Besprechung, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet war, fernmündlich, von kurzer Dauer und sogar erfolglos war (nach BGH, Beschluss vom 20.11.2006, Az. II ZB 9/06, juris, Rn. 7 f).
1. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 31. Januar 2019 wird zurückgewiesen. Die von der Erinnerungsführerin der Erinnerungsgegnerin im Rechtsstreit S 7 KR 89/18 zu erstattenden Kosten werden endgültig auf 474,49 Euro festgesetzt.

2. Von den festgesetzten Kosten ist der Gesamtbetrag von 474,49 Euro seit dem 08.10.2018 mit 5 % über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

3. Die Erinnerungsführerin hat der Erinnerungsgegnerin die Kosten dieses Erinnerungsverfahrens zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um den Ansatz einer Terminsgebühr bei schriftlichem, außergerichtlichem Vergleichsabschluss im Hauptsacheverfahren im Rahmen der Festsetzung der Gebühren durch das Gericht nach § 197 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Das vorangegangene Klageverfahren zwischen den Beteiligten (Rechtsstreit S 7 KR 89/19) endete mit Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs durch übereinstimmende Erledigungserklärung der Beteiligten (Annahme eines Vorschlages der Beklagten und Erinnerungsführerin vom 5. Juli 2018 durch Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin und Erinnerungsgegnerin am 8. August 2018), worin die Beteiligten sich u.a. darauf einigten, dass sie die Kosten des Rechtsstreits jeweils zur Hälfte tragen wollten. Vorausgegangen war, dass die Erinnerungsgegnerin mit Schriftsatz vom 19. Juli 2018 im Hauptsacheverfahren geltend gemacht hatte, noch Rücksprache mit ihrer Mandantin zum Einigungsvorschlag der Erinnerungsführerin halten zu müssen.

Die Prozessbevollmächtigte der Erinnerungsgegnerin machte mit ihrer Rechnung vom 4. Oktober 2018 unter anderem eine Terminsgebühr nach Ziffer 3104 VV RVG i.H.v. 241,20 EUR zzgl. Umsatzsteuer geltend. Dies beruhte nach dem unstreitigen Vortrag beider Beteiligten darauf, dass die Prozessbevollmächtigte der Erinnerungsgegnerin (Klägerin im Rechtsstreit S 7 KR 89/18) ein Telefonat mit einem Vertreter der Erinnerungsführerin geführt hatte. Inhalt dieses Telefonanrufes des Vertreters der Erinnerungsführerin vom 22. März 2018 war, dass die Erinnerungsführerin nach Einsichtnahme in die Krankengeschichte im Rahmen des Rechtsstreits sich nun doch entschlossen hatte, einen von der Klägerin bereits vorgerichtlich mit E-Mail vom 9. Mai 2017 unterbreiteten Kompromissvorschlag anzunehmen. Die Prozessbevollmächtigte der Erinnerungsgegnerin habe im Telefonat zugesagt, mit der Erinnerungsgegnerin zu besprechen, ob sie weiterhin hierzu bereit sei.

Die Erinnerungsführerin macht geltend, ihr mit Schreiben vom 5. Juli 2018 unterbreiteter und von der Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsgegnerin mit Schreiben vom 8. August 2018 angenommener Vergleichsvorschlag habe zur Beendigung des Verfahrens geführt. Ein schriftlicher Vergleich im Sinne von § 101 Sozialgerichtsgesetz (SGG) oder ein protokollierter Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 Zivilprozessordnung (ZPO) sei nicht geschlossen worden. Die Erinnerungsführerin hält hingegen das Telefonat vom 22. März 2018 nicht für ausreichend für den Entstehungstatbestand der Terminsgebühr, da dieses Telefonat gerade nicht zu einer Einigung geführt habe. Richtig sei vielmehr, dass das Telefonat zwar stattgefunden habe, sich die Prozessbevollmächtigte der Erinnerungsgegnerin in diesem Telefonat aber ausdrücklich nicht auf eine Einigung eingelassen habe. Das Telefonat sei daher nicht kausal für einen Vergleichsabschluss geworden, sondern habe dazu geführt, dass das Verfahren habe weiterbetrieben werden müssen bis zur Unterbreitung des schriftlichen Vergleichsvorschlages am 5. Juli 2018. Zudem sei im Telefonat vom 22. März 2018 von der Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsgegnerin mitgeteilt worden, dass nach nunmehr erfolgter Klageerhebung kein Interesse mehr an einer Einigung bestünde.

Die Erinnerungsführerin beantragt (sinngemäß),
die im Rechtsstreit S 7 KR 89/18 von ihr der Erinnerungsgegnerin zu erstattenden Kosten ohne Terminsgebühr und damit endgültig auf 330,97 Euro festzusetzen.

Die Erinnerungsgegnerin beantragt,
die ihr im Rechtsstreit S 7 KR 89/18 von der Erinnerungsführerin zu erstattenden Kosten endgültig auf 474,49 Euro festzusetzen.

Hierzu vertritt die Prozessbevollmächtigte der Erinnerungsgegnerin die Auffassung, das Telefongespräch am 22. März 2018 hätte nach der Vorbemerkung 3 Abs. 3 S. 3 Z. 2 VV RVG die Terminsgebühr selbst dann ausgelöst, wenn sich die Beteiligten im Ergebnis nicht einig gewesen wären. Sie seien sich jedoch im vorliegenden Fall einig geworden und hätten einen (privat-)schriftlichen Vergleich geschlossen, der sodann das Verfahren in der Hauptsache erledigt habe, so dass die Terminsgebühr nach Ziffer 3104 Abs. 1 Nr. 1 Variante 3 VV RVG entstanden sei. Auf den Erfolg des Telefonates im Sinne einer Beendigung des Rechtsstreits komme es nicht an. Ausreichend sei, dass sie eine Prüfung eines außergerichtlichen Vergleichs durch Rücksprache mit der Mandantin im Telefonat in Aussicht gestellt habe.

II.

Die Erinnerung der Antrag stellenden Beklagten im Rechtsstreit S 7 KR 89/18 vom 28. Februar 2019 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Sozialgerichts Kassel vom 31. Januar 2019 ist nicht begründet. Die von der Erinnerungsführerin (Beklagten) der Erinnerungsgegnerin (Klägerin) zu erstattenden Kosten sind endgültig auf 474,49 EUR festzusetzen, wie von der Urkundsbeamtin des Gerichts im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 31. Januar 2019 zu Recht festgesetzt. Eine Terminsgebühr nach Ziffer 3104 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) ist unter Berücksichtigung der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 VV RVG im Verfahren des Sozialgerichts Kassel zum Aktenzeichen S 7 KR 89/18 angefallen.

Nach § 197 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszuges auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Bevollmächtigten den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. Nach § 193 Abs. 2 SGG sind Kosten die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Die gesetzlichen Gebühren und die notwendigen Auslagen eines Rechtsanwaltes oder eines Rechtsbeistandes sind nach § 193 Abs. 3 SGG stets erstattungsfähig. Dabei richtet sich die Bemessung von Gebühren für eine anwaltliche Tätigkeit nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Da die gesetzliche Vergütung zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehört, wird sie auf Antrag des Rechtsanwaltes oder des Auftraggebers durch das Gericht des ersten Rechtszuges festgesetzt (§ 11 Abs. 1 Satz 1 RVG), wobei die Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren entsprechend gelten (§ 11 Abs. 2 Satz 1 RVG). Nach § 11 Abs. 3 RVG wird in den Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit die Vergütung vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt. Die für die jeweilige Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften über die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren gelten entsprechend. Daher findet § 197 Abs. 1, Abs. 2 SGG im vorliegenden Falle auf die Erinnerung des Erinnerungsführers Anwendung.

Hiernach entscheidet das Gericht auf den von der Erinnerungsführerin am 28.2.2019 gestellten Antrag (sog. Erinnerung) über die Kostenhöhe endgültig (§ 197 Abs. 2 SGG).

Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 RVG werden die Gebühren des Rechtsanwaltes, soweit das RVG nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum RVG (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RVG).

Eine Terminsgebühr nach Ziffer 3104 VV RVG i.V.m. Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 VV RVG ist im vorangegangenen Rechtsstreit S 7 KR 89/18 entstanden. Die Terminsgebühr nach Ziffer 3104 VV RVG i.V.m. Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 1 VV RVG entsteht sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, wenn nichts anderes bestimmt ist. Die Gebühr für außergerichtliche Termine und Besprechungen entsteht gemäß der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 VV RVG für
1. die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins und
2. die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber.

Nach dem Vorbringen der Beteiligten geht das Gericht davon aus, dass am 22. März 2018 tatsächlich ein Telefongespräch zwischen der Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsgegnerin und einem Sachbearbeiter der Erinnerungsführerin stattgefunden hat, welcher darauf abzielte, ein vorgerichtliches Einigungsangebot der Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsgegnerin im nunmehr angestrengten Klageverfahren zum Gegenstand zu machen. Ferner steht für das Gericht fest, dass erst der schriftliche Vergleichsvorschlag der Erinnerungsführerin vom 5. Juli 2018 zur schriftlichen Annahme durch die Prozessbevollmächtigte der Erinnerungsgegnerin mit ihrem Schriftsatz vom 8. August 2018 geführt hat, nachdem sich die Prozessbevollmächtigte der Erinnerungsgegnerin mit Schriftsatz vom 19. Juli 2018 noch erbeten hatte, den am 5. Juli 2018 von der Erinnerungsführerin unterbreiteten Vergleichsvorschlag zunächst mit der Mandantin, der Erinnerungsgegnerin, besprechen zu können.

Diese Umstände reichen für die Entstehung einer Terminsgebühr nach Ziffer 3104 VV RVG i.V.m. der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 VV RVG nach der Rechtsprechung des Hessischen Landessozialgerichtes zwar nicht aus, wie von der Erinnerungsführerin zu Recht eingewandt. Das Hessische Landessozialgericht hat mit seinem Beschluss vom 20. April 2011, L 2 SF 311/09 E (juris) zur Entstehung einer Terminsgebühr im Falle von Telefongesprächen Stellung genommen. Es hat ausgeführt, dass die Qualität der außergerichtlichen Besprechung im Sinne der Vorbemerkung 3 Abs. 3, 3. Variante zu Teil 3 VV RVG ein persönliches Gespräch unter Mitwirkung des prozessbevollmächtigten Rechtsanwaltes erfordere, welches Umfang und Intensität eines Gerichtstermines erreiche. Eine telefonische Einigung allein reiche hiernach nicht aus (Hessisches Landessozialgericht, a.a.O., Rn. 33). Hierbei hat das Hessische Landessozialgericht ausgeführt, aus der Vorbemerkung 3 Abs. 3 zu Teil 3 VV RVG ergebe sich die inhaltliche Gleichsetzung vom Gerichtstermin und außergerichtlichen Termin zur Einigung und Erledigung des Rechtsstreites, woraus zu folgern sei, dass ein außergerichtlicher Einigungstermin, der zu einem außergerichtlichen Vergleichsschluss und zur vollständigen Erledigung des Rechtsstreites sowohl in der Haupt- als auch in der Kostensache führe, an Umfang und Intensität einem Gerichtstermin gleich zu stehen habe, so dass es sich hierbei zum Beispiel nicht lediglich um Telefonate handeln dürfe. Die zu fordernde Vergleichbarkeit mit der inhaltlichen Intensität und dem Umfang eines Gerichtstermins sei nach Auffassung des Hessischen Landessozialgerichtes nur dann gegeben, wenn die außergerichtliche Einigung im Rahmen eines persönlichen Gespräches zwischen dem prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt und dem anderen Verfahrensbeteiligten erfolgt sei. Allein dies vermeide eine Ausdehnung der Gebühren der Terminsgebühr auf jegliches noch so geringe Tätigwerden der Beteiligten, sei es am Telefon oder durch andere nicht persönliche Arten der Kommunikation.

Anderer Auffassung ist der Bundesgerichtshof, wie von der Erinnerungsgegnerin zitiert (BGH, Beschluss vom 20.11.2006, Az. II ZB 9/06, juris, Rn. 7 f; in Übereinstimmung mit der Kommentarliteratur: Müller/Rabe in Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, Vorb. 3 VV, Rn. 177, 181), wonach die Besprechung fernmündlich, von kurzer Dauer und sogar erfolglos sein darf. Der Bundesgerichtshof (a.a.O.) führt u.a. aus:

"( ... ) Entsprechend der gesetzgeberischen Intention an das Merkmal einer - auch telefonisch durchführbaren (Sen.Beschl. v. 3. Juli 2006 - II ZB 31/05, Umdruck S. 5, z.V.b.; Schons in Hartung/Römermann/Schons, RVG 2. Aufl. Vorbemerkung 3 VV Rdn. 27; Keller in Riedel/Sußbauer, RVG 9. Aufl. VV Teil 3 Vorbemerkung 3 Rdn. 49) - Besprechung keine besonderen Anforderungen zu stellen, entsteht die Gebühr auch dann, wenn der Gegner - wie hier - die auf eine Erledigung des Verfahrens gerichteten Äußerungen zwecks Prüfung und Weiterleitung an seine Partei zur Kenntnis nimmt. Eine auf eine Erledigung gerichtete Besprechung setzt als mündlicher Austausch von Erklärungen (Keller aaO) die Bereitschaft der Gegenseite voraus, überhaupt in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten. Verweigert der Gegner von vornherein entweder ein sachbezogenes Gespräch oder eine gütliche Einigung, kommt eine Besprechung bereits im Ansatz nicht zustande (Müller-Rabe in Gerold/ Schmidt/von Eicken, RVG 17. Aufl. Vorbemerkung 3 VV Rdn. 92 f.). Im Unterschied dazu ist von einer Besprechung auszugehen, wenn sich der Gegner auf das Gespräch einlässt, indem er die ihm unterbreiteten Vorschläge zur Kenntnis nimmt und deren Prüfung zusagt. Da der Gebührentatbestand nicht an den Erfolg einer gütlichen Einigung anknüpft (Schons aaO Rdn. 34; Mayer in Mayer/Kroiß, RVG 2. Aufl. Vorbemerkung 3 Rdn. 50), sind an die mündliche Reaktion des Gegners über Kenntnisnahme und Prüfung des Vorschlags hinausgehende Anforderungen nicht zu stellen. Diese Würdigung steht im Einklang mit den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 15/1971 S. 209), wonach die Unterscheidung zwischen einer ein- und zweiseitigen Erörterung aufgegeben werden soll. Da der Bevollmächtigte des Beklagten die Vorschläge der Klägerin zwecks Weiterleitung an seine Partei zur Kenntnis genommen und damit (zumindest konkludent) eine Prüfung zugesagt hat, ist die Terminsgebühr entstanden (OLG Koblenz NJW 2005, 2162 f.; Mayer aaO; Müller/Rabe aaO Rdn. 92 f.) ...".

Die Kammer folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und wendet die Rechtsprechung des Hessischen Landessozialgerichtes nicht an. Nach dem Aktenverlauf bestätigt sich zwar das Vorbringen der Erinnerungsführerin, wonach erst der schriftliche Vergleichsvorschlag vom 5. Juli 2018 zur Annahme im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsgegnerin vom 8. August 2018 geführt hat. Auch der von der Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsgegnerin mit Schriftsatz vom 19. Juli 2018 im Hauptsacheverfahren gehaltene Vortrag, es sei zunächst noch eine Rücksprache mit der Mandantin, der Klägerin, erforderlich, um den Vergleichsvorschlag der Beklagten zu prüfen, spricht für den Umstand, dass die Erledigung des Rechtstreites alleine im schriftlichen Verfahren durch Annahme des schriftlichen Vergleichsvorschlages der Erinnerungsführerin eingetreten ist. Das Telefonat vom 22. März 2018 führte damit tatsächlich nicht zu einer Einigung, da auch der schriftliche Vergleichsvorschlag der Beklagten vom 5. Juli 2018 nicht ohne erneut erforderliche Rücksprache von der Prozessbevollmächtigten angenommen werden konnte, was doch bei einer positiven Rücksprache mit der Klägerin wegen des Telefonats bereits im März 2018 zu erwarten gewesen wäre. Das Telefonat hatte damit nach Bewertung der Kammer mit dem Ausgang des Rechtsstreits letztlich nichts zu tun, was der Erinnerungsführerin zuzugestehen ist. In Ansehung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt es jedoch auf all dies nicht an. Auch wenn die Kammer die Zielrichtung der (noch zur alten Rechtslage bis zum 31. Juli 2013 und zu Ziffer 3106 VV RVG ergangenen) Rechtsprechung des Hessischen Landessozialgerichtes würdigt, so ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sowohl nach der Intention des Gesetzgebers als auch nach der wörtlichen und teleologischen Auslegung der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 zu Teil 3 VV RVG eine besondere Qualität eines telefonischen Einigungsgespräches nicht zu verlangen. Die Überlegungen des Bundesgerichtshofes stellen sich als gewichtiger dar. Die Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 VV RVG ist daher nach Einschätzung der Kammer im vorliegenden Fall erfüllt.

Damit ergibt sich die Aufstellung der Kosten und ihrer Verzinsung aus dem zutreffenden Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Sozialgerichts vom 31. Januar 2019 in der Höhe des darin festgesetzten, von der Erinnerungsführerin der Erinnerungsgegnerin zu erstattenden Endbetrages von 474,49 Euro. Auf diesen Betrag von 474,49 Euro setzt das Gericht die von der Erinnerungsführerin zu erstattenden Kosten nach § 197 Abs. 2 SGG endgültig fest.

Die Zinsentscheidung der Urkundsbeamtin aus dem angefochtenen Beschluss vom 31.1.2019 bleibt aufrechterhalten; sie ergibt sich nach § 104 Abs. 1 Satz 2 Zivilprozessordnung i.V.m. § 197 Abs. 1 Satz 2 SGG (vgl. B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, § 197, Rn. 9a). Der erforderliche Antrag ist in dem am 08. Oktober 2018 bei Gericht eingegangenen Antrag der Erinnerungsgegnerin gestellt worden.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus einer analogen Anwendung von § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Sache. Vorliegend bedarf es einer Kostengrundentscheidung im Tenor (mit überzeugenden Gründen: SG Berlin, Beschluss vom 6.3.2009, S 164 SF 118/09 E, juris, Rn. 7 ff; Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, § 197, Rn. 10 aE). Für das Erinnerungsverfahren sind gem. § 3 GKG i.V.m. Teil 7 der Anlage 1 des GKG Gerichtskosten nicht vorgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar, da das Gericht endgültig entscheidet (§ 197 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved