L 4 KR 1073/19

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 16 KR 5280/18
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 1073/19
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 18. März 2019 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Einschränkung der Dispositionsbefugnis über einen Rentenantrag streitig.

Die 1971 geborene Klägerin ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert und seit dem 15. August 2016 arbeitsunfähig erkrankt. Die Beklagte zahlte der Klägerin ab dem 26. September 2016 Krankengeld.

Mit Schreiben vom 11. Mai 2017 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK), Leistungen zur medizinischen Rehabilitation empfehle und legte dem Schreiben einen entsprechenden Antrag bei. Die Klägerin teilte per E-Mail mit, dass sie bereits am 11. Mai 2017 einen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund gestellt habe. Mit Bescheid vom 29. Mai 2017 hob die Beklagte daher die Aufforderung zur Antragstellung auf Leistungen zur Rehabilitation auf.

In seinem Kurzgutachten vom 3. Juli 2017 stellte der von der Beklagten beauftragte MDK fest, dass die Erwerbsfähigkeit der Klägerin gefährdet bzw. gemindert sei. Für die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit bestehe auf nicht absehbare Zeit Arbeitsunfähigkeit. Mit einer Wiederherstel-lung der Arbeitsfähigkeit sei nicht zu rechnen. Die medizinischen Voraussetzungen gemäß § 51 SGB V lägen vor. Durch eine Rehabilitationsmaßnahme sei eine Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit nicht zu erwarten, so dass vorrangig die Überprüfung der Erwerbsfähigkeit sinnvoll sei.

Mit Schreiben vom 13. Juli und 18. Juli 2017 wies die Beklagte die Klägerin auf die Einschätzung des MDK hin und hörte sie u.a. zu einer beabsichtigten Einschränkung ihres Gestaltungsrechts bezüglich des Antrags auf Rente wegen Erwerbsminderung an.

Die Klägerin teilte hierauf per E-Mail mit, dass sie bereits einen Rentenantrag gestellt habe und am 20. Juli 2017 beim Gutachter gewesen sei. Die Rentenversicherung werde sicherlich demnächst eine Entscheidung treffen.

Mit Schreiben vom 8. August 2017 teilte die Beklagte mit, dass wegen des schon gestellten Antrags auf Erwerbsminderungsrente die Schreiben vom 13. Juli 2017 und 18. Juli 2017 hinfällig seien. Da der MDK eine Minderung der Erwerbsfähigkeit festgestellt habe, wolle die Beklagte sie in dem Rentenbegehren unterstützen. Die Beklagte erläuterte noch einmal die beabsichtigte Einschränkung des Gestaltungsrechts und bat die Klägerin um ihre Meinung zur Einschätzung des MDK.

Die Klägerin teilte der Beklagten am 16. August 2017 telefonisch mit, dass sie mit einer nachträglichen Einschränkung des Gestaltungsrechts auf die gestellte Rente einverstanden sei.

Mit Bescheid vom 17. August 2017 nahm die Beklagte Bezug auf das Telefonat und teilte mit, dass hinsichtlich des Antrags auf Rente wegen Erwerbsminderung Änderungen nur mit Zustimmung der Beklagten möglich seien. Die Klägerin werde daher gebeten, die Beklagte zu informieren, falls sie plane, den Antrag zurückzuziehen oder dessen Leistungsumfang zu beschränken oder den Rentenbeginn zu verschieben. Andernfalls entfalle der Krankengeldanspruch.

Mit Bescheid vom 12. Oktober 2017 gewährte die DRV Bund der Klägerin Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab dem 1. Mai 2017 befristet bis zum 29. Februar 2020 und lehnte zugleich eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab, da die Klägerin noch mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig sein könne und ein Arbeitsplatz zur Verfügung stehe. Die Klägerin legte hiergegen am 23. Oktober 2017, nunmehr vertreten durch ihren Bevollmächtigten, Widerspruch ein und beantragte weiterhin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Mit Schreiben vom 23. Oktober 2017 bestellte sich der Bevollmächtigte der Klägerin auch in dem Verfahren um die Einschränkung der Dispositionsbefugnis und beantragte die Überprüfung des Bescheides vom 17. August 2017, da die nachträgliche Einschränkung der Dispositionsbefugnis unzulässig sei. Ferner sei ein Ermessensfehlgebrauch gegeben, weil der Tatbestand schon gar nicht erfüllt sei.

Mit Schreiben vom 15. Dezember 2017 erläuterte die Beklagte dem Bevollmächtigten der Klägerin die Rechtslage. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sehe vor, dass Krankenkassen die Möglichkeit hätten, nachträglich die Dispositionsfreiheit des Versicherten einzuschränken, wenn dieser von sich aus bereits einen Rentenantrag gestellt habe. Allein schon der Verlauf des Sachverhaltes spreche dafür, dass die Entscheidung im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens getroffen worden sei. Das Vorgehen sei mit der Klägerin im Vorfeld besprochen worden. Die Klägerin habe keine Einwände gehabt.

Mit Schreiben vom 9. März 2018 wies die Beklagte darauf hin, dass das Anliegen der Klägerin dem Widerspruchsausschuss vorgelegt werde.

Mit Bescheid vom 17. Juli 2018 bewilligte die DRV Bund der Klägerin auf deren Widerspruch hin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 1. August 2018 bis zum 20. Februar 2020. Dies beruhe darauf, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum 31. Januar 2018 beendet worden sei, so dass aufgrund der konkreten Betrachtungsweise (bei angenommener Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes) Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bestehe. Der Widerspruch wurde damit übereinstimmend als erledigt betrachtet, ebenso eine vor dem Sozialgericht Freiburg erhobene Untätigkeitsklage auf Bescheidung des Widerspruchs (Aktenzeichen S 20 R 3199/18).

Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2018 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 17. August 2017 zurück. Zur Begründung führte sie aus, den Überprüfungsantrag als Widerspruch zu werten. Nach pflichtgemäßem Ermessen könne dem Begehren auf Einräumung des Gestaltungsrechts nicht entsprochen werden.

Hiergegen erhob die Klägerin am 9. November 2018 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG). Zur Begründung ließ sie vortragen, die Beklagte könne bei einem freiwillig gestellten Rentenantrag die Dispositionsbefugnis nicht nachträglich einschränken. Die Beklagte dürfe sich den selbst und freiwillig gestellten Rentenantrag nicht zu eigen machen, da sie auch zu einem Rentenantrag nicht auffordern dürfe. Der Widerspruchsbescheid setze sich hiermit nicht auseinander. Dem Bescheid sei im Übrigen eine Ermessensausübung nicht zu entnehmen. Es sei nicht erkennbar, was die Beklagte veranlasst habe, letztlich diese Entscheidung zu treffen. Eine Norm wie die des § 51 SGB V gehöre nicht in die Rechtswirklichkeit eines freiheitlich demokratischen Rechtsstaates.

Die Beklagte trat der Klage entgegen und verwies zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid.

Mit Gerichtsbescheid vom 18. März 2019 wies das SG die Klage ab. Die hier angefochtene Einschränkung der Dispositionsbefugnis über den Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung sei entgegen der Klagebegründung auch nach einem selbst gestellten Rentenantrag möglich. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 SGB V seien gegeben, da die Erwerbsfähigkeit der Klägerin bei Erlass des angefochtenen Bescheides bereits gemindert gewesen sei. Der Bescheid enthalte auch keinen gerichtlich überprüfbaren Ermessensfehler.

Hiergegen hat die Klägerin am 27. März 2019 durch ihren Prozessbevollmächtigten Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt. Der Tatbestand des § 51 SGB V sei nicht erfüllt, weil die Klägerin den Rentenantrag bereits aus freien Stücken gestellt habe. Zudem sei die Beklagte nicht befugt, zu einem Rentenantrag aufzufordern, sondern nur zu einem Rehabilitationsantrag. Die Vorgehensweise der Beklagten sei rechtlich belastend, da man im Vorgriff vor Abschluss des Verfahrens, welches bis in das Klagverfahren hineingelaufen sei, gar nichts zu Rentenbeginn und Rentenart sagen könne und dies dem Verfahren letztlich individuell vorbehalten bleibe. § 51 SGB V sei verfassungswidrig, weshalb die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen sei.

Die Klägerin beantragt (sachdienlich gefasst),

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 18. März 2019 sowie den Bescheid vom 17. August 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Oktober 2018 aufzuheben,

hilfsweise die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.

Nach Hinweis des Gerichts auf die fehlende Zulässigkeit der Klage haben die Beteiligten (erneut) ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt, der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zuletzt vorbehaltlos mit Schreiben vom 14. Oktober 2019, die Beklagte mit Schreiben vom 11. Oktober 2019.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte, die Akte des SG sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

1. Die Berufung der Klägerin, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig. Sie ist gemäß § 143 SGG statthaft und gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt.

2. Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klage ist bereits unzulässig.

Die Anfechtungsklage, mit der die Klägerin die Aufhebung des Bescheids vom 17. August 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Oktober 2018 begehrt, ist unzulässig, weil sich der angefochtene Bescheid erledigt hat.

Eine Anfechtungsklage ist nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG nur zulässig, wenn sie sich gegen einen Verwaltungsakt richtet. Dieser muss noch zur Zeit der gerichtlichen Entscheidung wirksam sein und darf sich nicht erledigt haben, ansonsten kann seine Rechtmäßigkeit allenfalls mit einer Fortsetzungsfeststellungs-, nicht aber mehr mit einer Anfechtungsklage überprüft werden.

Zwar handelt es sich bei dem angegriffenen Schreiben vom 17. August 2017 um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme einer Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Diese Voraussetzungen erfüllen Aufforderungsschreiben nach § 51 Abs. 1 SGB V (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 – B 1 KR 6/03 –, juris, Rn. 30). Insbesondere haben sie eine Rechtwirkung. Die nachträgliche Aufforderung, den Rentenantrag nur mit vorherig eingeholter Zustimmung der Beklagten zurückzunehmen oder im Leistungsumfang zu ändern, da andernfalls der Verlust des Krankengeldanspruchs droht, stellt einen Eingriff in die Rechtsposition des Adressaten des Aufforderungsschreibens, in diesem Falle der Klägerin dar (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Juli 2013 – L 4 KR 4445/12 –; nicht veröffentlicht; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Dezember 2017 – L 4 KR 2511/17 –, nicht veröffentlicht).

Der Bescheid vom 17. August 2017 hat sich jedoch auf andere Weise erledigt. Nach § 39 Abs. 2 SGB X bleibt ein Verwaltungsakt - nur - wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Auf andere Weise hat der Verwaltungsakt sich erledigt, wenn er seine regelnde Wirkung verliert oder die Ausführung seines Hauptverfügungssatzes rechtlich oder tatsächlich unmöglich geworden ist (BSG, Urteil vom 11. Februar 2015 – B 6 KA 7/14 R – juris, Rn. 18).

Der Bescheid vom 17. August 2017 hat sich vorliegend erledigt, weil der Klägerin mittlerweile eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf ihren Widerspruch mit Bescheid vom 17. Juli 2018 gewährt wurde und der Krankengeldbezug beendet ist. Eine Antragsrücknahme ist nur bis zur Entscheidung über den Rentenantrag uneingeschränkt möglich. Nach Bekanntgabe einer Bewilligungsentscheidung kann der Antrag noch bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist zurückgenommen werden (Schmidt/Kador in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013, § 99 SGB VI, Rn. 10), was vorliegend jedoch nicht erfolgt ist. Damit ist die Steuerungsfunktion des Verwaltungsakts entfallen. Denn Zweck der Aufforderung ist es, Rentenzahlungen zwangsweise Vorrang vor den Krankengeldleistungen einzuräumen (Brinkhoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Aufl. 2016, § 51 SGB V, Rn. 10) und damit den Krankengeldbezug zu beenden. Mit dem Bezug der Erwerbsminderungsrente ist dieses Ziel bereits erreicht worden. Der Verwaltungsakt kann auch für die Vergangenheit keine rechtlichen Wirkungen mehr erzeugen.

Die Klägerin konnte die Aufforderung im Bescheid der Beklagten vom 17. August 2017, den Rentenantrag nur mit vorherig eingeholter Zustimmung zurückzunehmen oder im Leistungsumfang zu ändern, nur noch mit einem Fortsetzungsfeststellungswiderspruch bzw. einer Fortsetzungsfeststellungsklage angreifen. Die Fortsetzungsfeststellungsklage wäre allerdings ebenfalls unzulässig gewesen.

Nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass ein Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn sich der Verwaltungsakt vor der Entscheidung durch Zurücknahme oder anders erledigt hat und der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Die Norm ist auch (analog oder in erweiternder Auslegung) anwendbar, wenn sich ein Verwaltungsakt bereits vor Klagerhebung oder sogar vor Einlegung des Widerspruchs, aber jedenfalls vor Ablauf der einschlägigen Rechtsbehelfsfrist, erledigt hatte. Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts liegt dann vor, wenn diese Feststellung geeignet ist, die Rechtsposition des Klägers zu verbessern (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl., § 131 Rn. 10a). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Kläger durch den Bescheid selbst fortwährend in seinen Rechten verletzt oder durch die Begründung des Verwaltungsakts oder durch die Umstände seines Erlasses in seinen Grundrechten beeinträchtigt ist (Rehabilitationsinteresse), wenn die Entscheidung für ein anderes Rechtsverhältnis, etwa zur Durchsetzung eines Schadens- bzw. Amtshaftungsanspruchs nach § 839 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. Art. 34 des Grundgesetzes (GG), präjudiziell wäre oder wenn in naher Zukunft bei im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen oder rechtlichen Umständen konkrete Wiederholungsgefahr besteht, der Kläger also erneut Adressat eines gleichen Verwaltungsakts werden wird, weil absehbar ist, dass er einen entsprechenden Antrag erneut stellen muss oder erneut in die Situation geraten wird, in der die Behörde den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Feststellungsinteresses ist - wie bei der Feststellungsklage nach § 55 SGG - grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (Keller, a.a.O, Rn. 10 m.w.N.; zum Ganzen: vgl. Urteil des Senats vom 19. Juli 2013 – L 4 KR 4445/12 –; nicht veröffentlicht; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Dezember 2017 – L 4 KR 2511/17 – nicht veröffentlicht).

Die Klägerin hat kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 17. August 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Oktober 2018. Vorliegend ist der Krankengeldbezug beendet, so dass eine Wiederholung im konkreten Rechtsverhältnis nicht zu erwarten ist (vgl. BSG, Urteil vom 15. Juni 2016 – B 4 AS 45/15 R – juris, Rn. 20). Auch andere Gründe für ein berechtigtes Feststellungsinteresse liegen nicht vor. Konkrete rechtliche Nachteile für den Fall, dass eine Feststellung nicht erfolgt, hat sie nicht geltend gemacht. Es ist nicht ersichtlich, dass die Feststellung die Rechtsposition der Klägerin verbessern würde.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.

4. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG), liegen nicht vor. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung.
Rechtskraft
Aus
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