L 1 AS 3300/19 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
1
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AS 2003/19 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 AS 3300/19 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 03.09.2019 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine an den Antragsgegner gerichtete Untersagung, aufgrund Widersprucheinlegung oder Klageerhebung nicht bestandskräftige Forderungen, an die Agentur für Arbeit R. – Inkassoservice – zur Vollstreckung zu übergeben.

Den hierauf gerichteten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz lehnte das Sozialgericht Mannheim (SG) mit Beschluss vom 03.09.2019 ab.

Gegen den ihm am 06.09.2019 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 29.09.2019 Beschwerde erhoben und hierzu im Wesentlichen vorgetragen, trotz anderslautender Erklärungen und verhängter Mahnsperren gebe der Antragsgegner immer wieder nicht bestandskräftig gewordene Bescheide zur Vollstreckung. Deshalb sei das Erfordernis eines Eilrechtsschutzes gegeben. Er verwies insbesondere auf eine weitere Zahlungsaufforderung vom 06.09.2019 über einen Betrag von 157,60 EUR.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf die Verwaltungsakten des Antragsgegners Bezug genommen.

II.

Die nach § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Da der Antragsteller einen zeitlich und betragsmäßig offen formulierten Unterlassungsanspruch für die Zukunft geltend macht, greift der Beschwerdeausschlussgrund des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG nicht ein.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das SG hat den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. Der Senat schließt sich den Gründen der angefochtenen Entscheidung an und nimmt - nach eigener Prüfung und Überzeugungsbildung - zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dortige Begründung Bezug (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Vorbeugender Rechtsschutz kann in zulässiger Weise nur in Anspruch genommen werden, wenn hierfür ein besonderes oder qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis besteht. Ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis für vorbeugenden Rechtsschutz besteht nur, wenn die Verweisung auf nachträglichen Rechtsschutz – einschließlich des vorläufigen Rechtsschutzes – unzumutbar ist. Dies gilt in besonderem Maße für das Begehren nach vorläufigem vorbeugenden Rechtsschutz (Bayerisches LSG, Beschluss vom 25.07.2019 – L 4 KR 117/19 B ER –, juris). Es fehlt, wie das SG überzeugend begründet ausgeführt hat, an der Glaubhaftmachung eines entsprechenden qualifizierten Rechtsschutzbedürfnisses und im Übrigen auch an einem Anordnungsgrund. Dem Antragsteller ist es auch mit seiner Beschwerdeschrift nicht gelungen, eine besondere Eilbedürftigkeit glaubhaft zu machen, so dass der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz keinen Erfolg haben kann und die Beschwerde zurückzuweisen ist. Gründe, die nachvollziehbar ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar erscheinen lassen, bestehen vorliegend nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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