S 5 AS 428/07 ER

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Kassel (HES)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 5 AS 428/07 ER
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 AS 234/07 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C. wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt höhere Unterkunftskosten und höhere Heizkosten von der Antragsgegnerin.

Der Antragsteller beantragte erstmals im November 2004 Leistungen nach dem SGB II bei der Antragsgegnerin. Zu diesem Zeitpunkt bewohnte er noch eine andere Wohnung in A-Stadt. Die Antragsgegnerin bewilligte dann zunächst auch Leistungen, wobei sie dann mit Bescheid vom 01.09.2005 die Leistungsgewährung mit Wirkung zum 31.08.2005 aufhob, da der Antragsteller offensichtlich zu diesem Zeitpunkt in Haushaltsgemeinschaft mit der Mutter lebte, wobei deren Einkommen den Bedarf der Haushaltsgemeinschaft offensichtlich überstieg. Unter dem 25.11.2005 beantragte der Antragsteller erneut Leistungen, welche mit Bescheid vom 25.11.2005 in Höhe von monatlich 345 EUR bewilligt wurden. Es liegt eine Kopie eines Mietvertrages in den Akten vor für die Wohnung im D-Straße Nr. 5, wobei nicht ersichtlich ist, dass hierfür Leistungen der Unterkunft bezahlt wurden. Mit einem weiteren Bescheid vom 10.05.2006 wurden für den Leistungszeitraum 01.06.2006 bis 30.11.2006 wiederum monatlich 345 EUR bewilligt. Sodann findet sich in der Akte ein Mietvertrag über eine andere Wohnung ebenfalls im D Straße, unterzeichnet im August 2006. Mit Bescheid vom 30.11.2006 bewilligte die Antragsgegnerin für Leistungszeiträume vom 01.12.2006 bis 30.04.2007 597,50 EUR monatlich, wobei der Akte nicht zu entnehmen ist, welche Leistungen genau in welcher Höhe für die Unterkunft bewilligt wurden, da kein Berechnungsbogen in den Akten ist für diesen Zeitraum. Gegen diesen Bescheid legte der jetzige Bevollmächtigte Widerspruch ein und wandte sich dagegen, dass die Unterkunftskosten und Heizkosten nicht in vollem Umfang übernommen würden. Die Beklagte half daher ab und änderte mit Bescheid vom 05.01.2007 die Leistungsbewilligung auf monatlich 661,09 EUR ab, wobei der Leistungsbewilligung ausweislich Blatt 109 der Leistungsakte Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe in Höhe von 273,59 zugrunde lagen und Heizkosten in Höhe von 42,50 EUR. Zugleich wies die Antragsgegnerin im Bescheid vom 05.01.2007 den Antragssteller darauf hin, dass die tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu hoch seien, wobei sie den Antragsteller darauf hin wies, dass ab 1.6.2007 angemessene Unterkunftskosten in Höhe von 210 EUR für eine maximal 50 m² große Wohnung angemessen seien und Heizkosten mit 0,85 EUR pro Quadratmeter bezogen auf die angemessene Größe erstattet würden. Der Widerspruch wurde daraufhin für erledigt erklärt. Am 02.03.2007 ging ohne weiteres Anschreiben eine Bescheinigung der gemeinnützigen Wohnungs- und Siedlungsbaugenossenschaft A-Stadt ein, aus der hervorging, dass der Antragsteller offensichtlich in die jetzt im Rubrum bezeichnete Wohnung in A-Stadt angemietet hatte. Er hatte eine Wohnung von 56 m² bezogen, wobei sich aus der Bescheinigung vom 21.02.2007 ergab, dass die Kaltmiete 207,60 EUR betrug, die sonstigen kalten Betriebskosten 59 EUR und die Heizkosten monatlich 43 EUR. Ferner wurden Genossenschaftsanteile in Höhe von 670 EUR fällig zum März 2007. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 02.03.2007 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass die Unterkunftskosten über den angemessenen Kosten lägen und dem Umzug nicht zugestimmt werden könne. Aus diesem Grunde könnten auch nicht die Genossenschaftsanteile und Umzugskosten erstattet werden. Nochmals teilte die Antragsgegnerin mit, dass sie 210 EUR sowie 42,50 EUR Heizkosten für angemessen erachte. Am 21.03.2007 ging ein Fortzahlungsantrag bei der Antragsgegnerin ein, wobei der Antragsteller in diesem angab, dass er ab dem 01.04.2007 in der im Rubrum bezeichneten Wohnung lebe. Der beigefügte Mietvertrag wurde am 20.03.2007 von der Vermieterin unterschrieben, die Beitrittserklärung zur Genossenschaft von dem Antragsteller ebenfalls unter dem 20.03.2007. Mit Bescheid vom 21.03.2007 änderte die Antragsgegnerin für April 2007 die Leistungsbewilligung auf 597,50 EUR, wobei dieser Bescheid offensichtlich in Bestandskraft erwuchs. Der Anteil der Unterkunftskosten betrug 210 EUR, der Anteil der Heizkosten 42,50 EUR.

Mit weiterem Bescheid vom 21.03.2007 bewilligte die Antragsgegnerin für Leistungszeiträume vom 01.05.2007 bis 31.10.2007 ebenfalls monatlich 597,50 EUR. Mit Bescheid vom 27.03.2007 änderte die Antragsgegnerin den Bescheid vom 21.03.2007 für Leistungszeiträume ab 01.05.2007 dahingehend ab, dass sie aufgrund eines Antrags des Antragsstellers die vollen Mietkosten an den Vermieter auszahlte, im Übrigen blieb es bei der Bewilligung vom 21.03.2007. Gegen den Bescheid vom 27.03.2007 legte der Bevollmächtigte mit Schreiben vom 10.04.2007 Widerspruch ein und wandte sich gegen die Bewilligung der Unterkunftskosten und Heizkosten. Er forderte einen Bescheid bis Ende des Monats, andernfalls würde er einen Eilantrag bei Gericht stellen.

Die Antragsgegnerin erließ unter dem 23.04.2007 den zum Aktenzeichen S 10 AS 429/07 bereits mit der Klage angefochtenen Widerspruchsbescheid, mit dem sie den Widerspruch als unbegründet zurückwies. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, dass sie sich nach § 8 Wohngeldgesetz und der dazu ergangenen Tabelle richte. A Stadt habe die Mietstufe II, wobei sich dann aus der Tabelle ein Betrag von 210 EUR für eine Person ergäbe. Heizkosten würden in ihrem Bezirk für eine Wohnfläche von 50 m² mit 0,85 EUR pro Quadratmeter höchstens anerkannt. Da der Antragsteller die Zustimmung zum Umzug nicht eingeholt habe und ihm bereits mit Bescheid vom 05.01.2007 mitgeteilt worden sei, wie hoch die übernahmefähigen Nebenkosten seien, könnten ab April 2007, Beginn des Mietvertrages, nur noch diese Kosten übernommen werden.

Der Bevollmächtigte hat mit Schriftsatz vom 24.05.2007 zugleich die Klage und einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bei Gericht erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass er ab Juni 2007 Unterkunftskosten in Höhe von 309,60 EUR begehre. Dem Antragsteller sei erstmals mit Bescheid vom 05.01.2007 mitgeteilt worden, welche Kosten beginnend ab 01.06.2007 angemessen sein. Daraufhin habe sich der Antragsteller die jetzige Wohnung besucht, die 56 m² groß sei. Dies habe er der Antragsgegnerin auch mitgeteilt. Die Antragsgegnerin sei verpflichtet, die tatsächlichen Kosten für die Unterkunft einschließlich der Heizung zu übernehmen, da der Hinweis im Bescheid vom 5.1. 2007 fehlerhaft sei, da er nicht der aktuellen Rechtsprechung des 9. Senats des Landessozialgerichtes Darmstadt entsprechen, da dieser Senat 255 EUR für die Mietstufe II noch für angemessen erachte. Für den Antragsteller sei auch nicht klar gewesen, dass in dem Betrag von 210 EUR auch noch die Nebenkostenvorauszahlungen enthalten seien. In A-Stadt betrügen die Kosten für einfach ausgestattete Wohnungen nicht unter 4,65 EUR pro Quadratmeter, wobei dann noch circa 50 bis 60 EUR Nebenkosten dazu kämen. Außerdem habe die Antragsgegnerin im anderen Verfahren bislang lediglich für andere Ortschaften Nachweise vorgelegt, für A-Stadt nicht. Hinsichtlich des Antragstellers sei als Vergleichsmaßstab auch überhaupt nur auf A-Stadt abzustellen. Außerdem verweise er auf seinem Vortrag zu einem anderen Klageverfahren in der 10. Kammer. Außerdem seien keine Vergleichswohnungen zu berücksichtigen, die unter 40 m² Größe hätten. Die Antragsgegnerin hätte ihre Aufgaben nicht erfüllt und keine Ermittlung angestellt. Der Antragsteller begehre monatlich weitere 57 EUR. Des Weiteren seien die im Eilverfahren überreichten Unterlagen nicht ausreichend. Es liege keine geordnete Aufstellung vor. Außerdem seien die Unterlagen einseitig, da die Antragsgegnerin auch die Anzahl der Fälle ermitteln müsse, bei denen die Unterkunftskosten nicht in voller Höhe gedeckt sein. In vier Fällen seien allerdings auch die Wohnungen kleiner als 40 m², so dass sie schon gar nicht zu verwenden sein. Teilweise seien auch der Mietbeginn in 2005. Außerdem sei die Pauschalierung von Heizkosten nicht zulässig.

Unter gleichzeitiger Beantragung von Prozesskostenhilfe beantragt der Bevollmächtigte des Antragstellers,
die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, an den Antragsteller beginnend ab Juni 2007 Unterkunftskosten in Höhe von 309,60 EUR zu leisten.

Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.

Sie führt aus, dass sie eine Anlage mit Mietverträgen und Mietbescheinigungen von Wohnungen übersende, die die Tabellenwerte für A-Stadt bestätigen und unterstützten. Es sei durchgängig möglich gewesen, zu den von ihr bewilligten Beträgen Wohnraum in A-Stadt anzumieten. Außerdem habe der Antragsteller vor Abschluss des Mietvertrages nicht die Zusicherung eingeholt. Der Antragsteller habe sich daher leichtsinnig verhalten, als er die Wohnung angemietet habe, ohne die Zusicherung einzuholen. Der Hinweis im Bescheid vom 05.01.2007 sei im Übrigen eindeutig, da die Formulierung keinen Zweifel daran lasse, dass dem Antragsteller maximal 252,50 EUR einschließlich Heizkosten bezahlt würde.

Der ehemalige Vorsitzende der 10. Kammer hat den Bevollmächtigten darauf hingewiesen, dass nicht beabsichtigt sei, Vortrag aus anderen Verfahren hier einzubeziehen. Nach Kammerwechsel erfolgt unter dem 03.07. 2007 weiterer Hinweis.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und eine Leistungsakte Bezug genommen. Die Kammervorsitzende hat Einsicht in das Klageverfahren übernommen, in dem keine weiteren Unterlagen oder anderweitiger Vortrag vorhanden war.

II.

Der zulässige Antrag bleibt ohne Erfolg.

Nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Erforderlich ist sonach ein Anordnungsanspruch, das heißt ein subjektiv öffentliches Recht des Antragstellers, für das er einstweiligen Rechtsschutz durch eine vorläufige gerichtliche Regelung begehrt. Neben dem Anordnungsanspruch setzt § 86 b Abs. 2 SGG einen Anordnungsgrund voraus. Ein solcher ist bei Dringlichkeit der begehrten Entscheidung gegeben, d. h. das Abwarten einer Hauptsacheentscheidung muss dem Antragsteller unzumutbar sein. Dabei sind sowohl die Erfolgsaussichten einer Klage zu berücksichtigen, als auch das öffentliche Interesse an der Beibehaltung der beanstandeten Entscheidung der Antragsgegnerin mit dem privaten Interesse des Antragstellers an einer Aufhebung dieser Entscheidung und der vorläufigen Bewilligung von Leistungen abzuwägen. Ferner muss der Antragsteller das Vorliegen des Anordnungsanspruchs und -grundes gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft machen. Die einen Anordnungsanspruch oder Anordnungsgrund begründenden Tatsachen sind glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen für das beschließende Gericht überwiegend wahrscheinlich ist.

Laufende Leistungen für die Unterkunft werden nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II i. V. m. §§ 7, 9, 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen gewährt, sofern sie angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten [teilweises Untervermieten] oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken; in der Regel längstens jedoch für 6 Monate.

Aus dieser Vorschrift ist ersichtlich, dass die Höhe des Anspruchs auf Unterkunftskosten für die Miete zweistufig zu ermitteln ist. Zunächst ist dem jeweils in Betracht kommenden örtlichen Wohnungsmarkt eine maßgebliche Mietpreisspanne zu entnehmen, die die abstrakte Angemessenheitsgrenze bildet, wobei die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Dabei ist auf die sog. Bruttokaltmiete abzustellen, das heißt die Nettomiete und die umlagefähigen Betriebskosten im Sinne von § 556 Abs. 1 BGB sind einzubeziehen. Sodann ist aber auch zu berücksichtigen, zu welchem konkreten Mietpreis der Hilfebedürftige sich eine Unterkunft auf dem maßgeblichen Wohnungsmarkt tatsächlichen beschaffen kann (HLSG, Urteil vom 12.03.2007, L 9 AS 260/06).

Bei der Beurteilung der Angemessenheit von Mietaufwendungen für eine Unterkunft ist im Hinblick auf die Aufgabe der Hilfe zum Lebensunterhalt, nur den notwendigen Bedarf sicherzustellen – nicht auf den jeweiligen örtlichen Durchschnitt aller gezahlten Mietpreise, sondern auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Leistungsempfängers marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen und auf dieser tatsächlichen Grundlage eine Mietpreisspanne zu ermitteln. Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten ist als Produkt aus der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietpreis pro Quadratmeter zu ermitteln ("Produkttheorie"). Die absoluten Aufwendungen für die Unterkunft werden wesentlich durch die Wohnfläche der Unterkunft geprägt. Dabei ist die berücksichtigungsfähige Wohnfläche anhand der Kriterien der Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau nach den hierfür geltenden Vorschriften (§ 5 WoBindG in Verbindung mit § 27 Abs. 1 bis 5 WoFG) zu beantworten (BSG, Urteil vom 7.11.2006 B 7b AS 18/06 R, HLSG Urteil vom 12.03.2007, L 9 AS 260/06). Nach Nr. 4.2.1 der Richtlinien zur sozialen Wohnraumförderung vom 20.02.2003 (Staatsanzeiger, Seite 1346) geändert durch die Richtlinien vom 19.01.2004 (Staatsanzeiger, Seite 628), ist eine Wohnungsgröße für eine Person bis 45 m², für zwei Personen bis 60 m² und für jede weitere Person zuzüglich 12 m² angemessen (BSG, Urteil vom 07.11.2007, B 7b AS 18/06 R, HLSG, Urteil vom 12.03.2007, L 9 AS 260/06, HLSG, Beschluss vom 13.12.2005 L 9 AS 48/05 ER; HLSG, Beschluss vom 08.03.2006, L 9 AS 59/05 ER; HLSG, Beschluss vom 21.03.2006, L 9 AS 124/05 ER; HLSG, Beschluss vom 24.04.2006, L 9 AS 99/05 ER).

Maßgeblich sind hier daher hier max. 45 m².

Maßgeblich für die Ermittlung des Wohnungsmarktes ist vorrangig der jeweilige Wohnort des Hilfebedürftigen, wobei in diesem Zusammenhang nicht strikt auf den kommunalverfassungsrechtlichen Begriff der Gemeinde abzustellen ist, sondern der räumliche Vergleichsmaßstab, insbesondere in ländlichen Gebieten, auch aus einer Zusammenfassung größerer Gebiete bestehen kann. In größeren Städten kann anderseits eine Unterteilung in kleine unselbstständige Einheiten geboten sein (BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7 b AS 18/06 R, HLSG, Urteil vom 12.03.2007, L 9 AS 260/07). Unter Umständen kann dabei auch in ländlichen Landkreisen ein Mietpreisgefälle zu berücksichtigen sein, welches sich aus den unterschiedlichen Mietstufen der Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz in Verbindung mit der Anlage zu § 1 Abs. 4 Wohngeldverordnung ergeben kann (HLSG, Urteil vom 12.03.2007, L9 AS 260/06).

Im konkreten Einzelfall sind dabei berücksichtigungsfähig die Wohnungen bis zu der jeweiligen Obergrenze für die jeweils betroffene Anzahl der Hilfeempfänger einer Bedarfsgemeinschaft, die sich aus den Richtlinien zu sozialen Wohnraumförderung ergibt. Dies ist damit zu rechtfertigen, dass der Mietpreis bei größeren Wohnungen geringer ist, als bei kleineren Wohnungen und daher die Mietpreisspannen für die kleinen Wohnungen nicht hinreichend erfasst werden können. Die Untergrenze ist im jeweiligen Einzelfall zu bestimmen, wobei für eine Person nach Auffassung des Hessischen Landessozialgerichtes eine Untergrenze von ca. 35 m² gegeben ist (HLSG, L 9 AS 260/06).

Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben, ist es in erster Linie Aufgabe des Leistungsträgers die Angemessenheit von Mietaufwendungen für eine Unterkunft unter Berücksichtigung des vorhandenen Wohnraums im unteren Bereich zu ermitteln. Liegen keine Mietspiegel vor, so muss der jeweilige Grundsicherungsträger selber grundsicherungsrechtlich relevante Mietspiegel und Tabellen erstellen (BSG, Urteil vom 07.11.2007). Welcher Hilfsmittel er sich dabei bedient, bleibt ihm überlassen, allerdings muss gewährleistet sein, dass der maßgebliche Wohnungsmarkt nachvollziehbar abgebildet wird. Das Hessische Landessozialgericht fordert insoweit Angaben zum Wohnort, zur Wohnfläche, zur Netto- und Bruttokaltmiete, wobei sämtlichen Unterlagen zu entnehmen sein muss, wann die jeweilige Wohnung angemietet wurden, da nicht nur Bestandsmieten, sondern auch Angebotsmieten das jeweilige Mietpreisniveau abbilden. Die Datenquellen und die Erhebungsverfahren müssen nachvollziehbar und erkennbar sein. Insbesondere sind Bestandslisten gemeinnütziger Wohnungsbauunternehmen und die Mietbescheinigungen der anderen Leistungsbezieher gut zu verwenden. Wichtig ist dabei auch, dass die Datenerhebung vollständig, fortlaufend und nicht nur vereinzelt erfolgt, wobei auch über Medien verbreitete Mietangebote regelmäßig ausgewertet werden können. Das Hessische LSG hat dabei empfohlen, spätestens nach 2 Jahren beginnend mit dem letzen Erhebungstand eine Aktualisierung vorzunehmen.

Nur wenn alle Erkenntnismöglichkeiten im lokalen Bereich nicht weiterführen, kann nach Auffassung des Bundessozialgerichts in seinem Urteil vom 07.11.2006 (B 7b 18/06 R) die Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz als Orientierungshilfe herangezogen werden. Dem ist nunmehr das Hessische Landessozialgericht in seiner grundlegenden Entscheidung vom 12.03.2007 (L 9 AS 260/06) insoweit gefolgt, ohne dabei die in früheren Verfahren geäußerten Bedenken an der Anwendbarkeit der Tabellenwerte ausdrücklich aufzugeben (vgl. zu den Bedenken grundlegend: HLSG, Beschluss vom 13.12.2005, L 9 AS 48/05 ER; HLSG Beschluss vom 08.03.2006, L 9 AS 59/05 ER; HLSG, Beschluss vom 21.03.2006, L 9 AS 124/05 ER; HLSG, Beschluss vom 24.04.2006, L 9 AS 99/05 ER). Vielmehr bestehen nach Ansicht des 9. Senats diese Bedenken weiter fort. Im Einzelfall soll daher ein Rückgriff auf dieses Hilfsmittel neben den u.U. auch heranzuziehenden Richtlinien zur Wohnraumförderung nur dann erlaubt sein, wenn ein Abgleich mit zur Verfügung stehenden empirischen Daten die hieraus ermittelten Richtgrößen rechtfertigt (9 AS 260/06).

Schließlich erfordert die Datenerhebung durch die jeweiligen Grundsicherungsträger die Möglichkeit der Feststellung und gerichtlichen Überprüfung, ob nach der Struktur des Wohnungsmarktes am Wohnort des jeweiligen Hilfeempfängers für diesen die konkrete Möglichkeit bestanden hat, eine als abstrakte angemessen einzustufende Wohnung konkret auf dem Wohnungsmarkt anmieten zu können (sog. Unterkunftsalternative; vgl. dazu mit Nachweisen auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts: BSG, Urteil vom 07.11.2007). Sofern danach eine solche Unterkunftsalternative nicht besteht, sollen die Aufwendungen für die tatsächlich gemietete Unterkunft als angemessen anzusehen sein. Das Hessische LSG legt diese Passage des BSG-Urteils dahingehend aus, dass damit nicht verbunden ist, dass der Leistungsträger verpflichtet ist, dem Hilfeempfänger ein konkretes Mietangebot zu unterbreiten, oder etwa gehalten wäre, an Stelle des Hilfebedürftigen für ihn eine Unterkunft zu suchen und ggf. anzubieten. Ausreichend ist nach Ansicht des Hessischen LSG insoweit, dass die abstrakt festgestellte Angemessenheitsgrenze von tatsächlich bestehenden Mietangeboten für den jeweiligen Wohnort getragen wird (HLSG, Urteil vom 12.03.2007, L 9 AS 260/06). Dem schließt sich die erkennende Kammer an. Maßgeblich ist danach zur Überzeugung der Kammer, ob aus den von den Leistungsträgern eingereichten Unterlagen ersichtlich ist, ob in der gesamten strittigen Zeit (im Regelfall ab der Senkungsaufforderung) Mietangebote ersichtlich sind, die sich im Einklang mit der Angemessenheitsgrenze befinden. Eine weitergehende Kontrolle der abstrakten Angemessenheitsgrenze bleibt Aufgabe des Hilfeempfängers, der gehalten und auch allein in der Lage ist, substantiiert darzulegen, dass es ihm aufgrund intensiver, ernsthafter und kontinuierlicher Bemühungen nicht möglich war, im Bedarfszeitraum auf dem örtlichen Wohnungsmarkt eine andere angemessene Wohnung zu erlangen (HLSG,Urteil vom 12.03.2007, L 9 AS 260/06).

Maßgeblich sind daher Wohnungen zwischen 35 m² und 45 m². Der Einwand des Antragsteller Vertreters, dass nur Wohnungen zwischen 40 m² und 45 m² maßgeblich sind, ist daher nicht berücksichtigungsfähig.

Vorliegend kann dahinstehen, ob die überreichten Unterlagen ausreichend sind, und ob im Falle des Antragstellers nur auf A-Stadt abzustellen ist, oder ob noch andere Gebiete einzubeziehen sind. Anbieten würden sich zum Beispiel jedenfalls Fritzlar und auch Homberg, da diese Gebiete beide die Mietstufe II haben und auch aus Sicht der Kammer in einer zumutbaren Entfernung zu A-Stadt liegen, zumal der Antragsteller auch in keiner Weise vorgetragen hat, dass er zwingend auf A-Stadt aus hilferechtlich anerkennenswerten sozialen Gründen angewiesen ist. Ungeachtet dieser Tatsachen belegen allerdings die exemplarisch vorgelegten Unterlagen, dass in A-Stadt Wohnraum für eine Person zu den von der Antragsgegnerin angenommenen Preisen vorhanden ist. In den Unterlagen sind circa 8 Bescheinigungen über Wohnraum zwischen 35 und 45 m² unterschiedlichster Daten der Anmietung enthalten, die jedenfalls zeigen, dass Wohnraum in A-Stadt für 210 EUR einschließlich Nebenkosten ohne Heizung erhältlich waren. Im Rahmen einer summarischen Prüfung im Eilverfahren dürfte dies ausreichend sein.

Schließlich kommt hinzu, dass der Antragsteller keinerlei weiteren Belege vorgelegt hat, aus denen sich ergibt, dass es ihm in der Zeit ab der Mitteilung, welche Mietpreise angemessen sind, unmöglich war, eine andere Wohnung anzumieten. Immerhin war die Wohnung, die der Antragsteller vorher im D-Straße bewohnt hat (Nr. 107) zum Beispiel ebenfalls angemessen.

Vorliegend kann dies allerdings alles dahin stehen, da hier maßgeblich ist, dass der Antragsteller bereits ohne Zusicherung die jetzige Wohnung angemietet hat und sogar mit Bescheid vom 02.03.2007, welcher in Bestandskraft erwuchs, die Zustimmung versagt wurde, ebenso wie die Übernahme der Genossenschaftsanteile. Gleichwohl hat der Antragsteller die Wohnung angemietet und am 20.03 seinen Beitritt zur Genossenschaft erklärt. Dies bedeutet dann aber, dass die Antragsgegnerin ohnehin nur verpflichtet ist, die angemessenen Kosten zu übernehmen, wobei die Ausschöpfung oder weitere Einräumung einer Schutzfrist in einem solchen Fall nach Ansicht der Kammer nicht in Betracht kommt. Wie erwähnt, zeigen einige Mietbescheinigungen, dass es Wohnraum zu den von der Antragsgegnerin erachteten Preisen gibt, wobei natürlich für ein Hauptsacheverfahren Unterlagen zusammengestellt werden müssten, welche aussagekräftiger sind. Darauf kommt es aber nicht an, denn maßgeblich ist hier, dass im Fall des Antragstellers die Unangemessenheit im Wesentlichen nur daraus folgt, dass die von ihm bewohnte Wohnung mit 56 m² hilferechtlich um 11 m² zu groß ist. Die Bruttokaltmiete beträgt für die 56 m² große Wohnung 266,60 EUR, was einem Quadratmeterpreis von 4,76 EUR entspricht. Die Antragsgegnerin bewilligt für maximal angemessene 45 m² 210 EUR Bruttokaltmiete, was 4,66 EUR pro Quadratmeter entspricht. Somit liegt rein bezogen auf den Quadratmeterpreis nur eine Differenz von 0,10 EUR vor. Rechnet man die tatsächliche Miete der Wohnung des Antragstellers auf angemessene 45 EUR herunter, so ergibt sich eine maximale Bruttokaltmiete in tatsächlicher Höhe von 214,20 EUR. Mehr könnte der Antragsteller ohnehin nicht verlangen, da dieser Preis die maximale tatsächliche Miete bezogen auf hilferechtlich angemessene 45 m² sind. Der Antragsteller wusste auch, dass die jetzige Wohnung sowohl vom Preis als auch von den Quadratmetern her nicht angemessen ist, denn die Kammer erachtet den Hinweis im Bescheid vom 05.01.2007 für eindeutig. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, hätte einen besonnener Hilfeempfänger natürlich zum einen die Zusicherung eingeholt und zum anderen bei Zweifeln noch einmal nachgefragt und nicht die Wohnung trotz des weiteren Bescheides vom 02.03.2007 angemietet. Hier pflichtet die Kammer der Antragsgegnerin bei, dass sich der Antragsteller insofern auch durchaus leichtsinnig verhalten hat. Die Kammer hält bei einem Betrag von monatlich 4,20 EUR, der maximal zu erreichen ist, auch bereits den Anordnungsgrund für jedenfalls zweifelhaft.

Im vorliegenden kommt aber noch hinzu, dass dem Antragsteller auch maximal 34,65 EUR Heizkosten zu stehen würden, denn der Antragsteller zahlt monatlich 43 EUR Heizkosten bezogen auf 56 m², was 0,77 EUR pro Quadratmeter ausmacht. Bezogen auf 45 m² ergeben sich somit 34,65 EUR. Die Antragsgegnerin bewilligt nach ihren Richtlinien - deren nähere Prüfung ist vorliegend entbehrlich - 42,50 EUR, mithin derzeit mehr, als tatsächlich geschuldet. Den Differenzbetrag von über 7,00 EUR kann der Antragsteller zunächst zur Deckung der Differenz von 4,20 EUR Unterkunftskosten einsetzen. Bereits aus diesem Grunde liegt dann auch kein weiterer Anordnungsgrund vor.

Mit welchem Argument der Bevollmächtigte höherer Heizkosten verlangt erschließt sich der Kammer nicht, da die Antragsgegnerin 42,50 zahlt, was bis auf 0,50 EUR auch der tatsächlichen Vorauszahlung für eine viel zu große Wohnung entspricht.

Der Antragsteller vermochte somit weder hinreichend einen Anordnungsgrund aus den oben dargestellten Gründen darzulegen, noch ist jedenfalls im Eilverfahren ein Anordnungsanspruch zu sehen.

Da im vorliegenden Fall eine nähere Auseinandersetzung mit dem Wohnungsmarkt in A Stadt nicht erforderlich ist, sondern die Unangemessenheit der Wohnung aus der Größe folgt, und die Heizkosten bezogen auf angemessene Quadratmeter ausreichend sind und der insoweit überschießende Teil im Eilverfahren zur Deckung der Differenz von 4,20 EUR herangezogen werden kann, sieht die Kammer keine hinreichenden Erfolgsaussichten, die eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Sinne von § 73a SGG rechtfertigen würden. Deshalb lehnt die Kammer die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C. ab.
Rechtskraft
Aus
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