L 4 SO 63/13

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
4
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 18 SO 203/09
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 4 SO 63/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 25. Januar 2013 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem 4. Kapitel des Zwölften Sozialgesetzbuchs (SGB XII) – Sozialhilfe – für die Zeit von Juli 2009 bis April 2014.

Der 1938 geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und bezog eine Altersrente in Höhe von monatlich 130,44 Euro netto (Stand: 1. Juli 2009). Ausweislich des Einkommensteuerbescheids für das Jahr 2006 vom 19. September 2007 erzielte er 5.655 Euro Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, für das Jahr 2007 5.149 Euro (Einkommensteuerbescheid vom 19. Juli 2010) und für das Jahr 2008 ebenfalls 5.149 Euro (Einkommensteuerbescheid vom 19. Juli 2010). Er war Inhaber eines Darlehenskontos bei der Sparkasse A-Stadt mit der Kontonummer xxx1, das am 30. Juni 2009 einen Tagesendsaldo von -39.041,57 Euro und am 19. Mai 2010 von -36.403,27 Euro aufwies. Er war ferner Inhaber des Kontos bei der Sparkasse A-Stadt mit der Kontonummer xxx2, das jedenfalls ab Februar 2009 bis Juli 2009 monatliche Zahlungseingänge in Höhe von 450 Euro des Bruders des Klägers, Dr. D. A., aufwies. Ein Betrag in Höhe von 450 Euro monatlich floss von diesem Konto als Darlehensleistung auf das Darlehenskonto des Klägers. Zum 17. Juli 2009 wies das Konto-Nr. xxx2 einen Saldo in Höhe von 322,14 Euro auf.

Der Kläger war ursprünglich zu ½ Miteigentümer mit seiner zwischenzeitlich geschiedenen Ehefrau E. A. der Hof- und Gebäudefläche F-Straße 14, A-Stadt, für das eine Sicherungshypothek zu 1.028,12 Euro für das Land Hessen eingetragen war. Mit am 4. Mai 2007 eingetragener Auflassung vom 13. März 2007 wurde der Miteigentumsanteil des Klägers an diesem Grundstück zu gleichen Teilen auf seine drei Kinder, G., geb. 1989, H., geb. 1991, und I., geb. 1993, übertragen (Grundbuch von A-Stadt, Blatt xxx3).

Der Kläger war weiterhin Eigentümer der Wohnung Nr. 10, A-Straße, A-Stadt (A-Stadt Flur 1, Flurstück xxx4, 42/1000 Miteigentumsanteil; Grundbuch von A-Stadt Blatt xxx5). Zugunsten der Sparkasse A-Stadt war eine Grundschuld ohne Brief in Höhe von 115.000 DM (58.798,57 Euro) am 31. August 1998, des weiteren waren Sicherungshypotheken zu 900 Euro für das Land Hessen am 29. Januar 2009 und zu 5.755,77 Euro für die Wohnungseigentümergemeinschaft A-Straße, A-Stadt, am 3. Juli 2009 eingetragen. Mit Beschluss vom 5. Dezember 2009 des Amtsgerichts Gießen, Az. 42 K 136/09, wurde die Zwangsversteigerung angeordnet. Mit Kaufvertrag vom 27. Februar 2012 – UR Nr.: xxx6 des Notars J. jr., A-Stadt - verkaufte der Kläger die Wohnung zu einem Betrag von 72.500 EUR. Mit dem Kaufpreis wurden Grundpfandrechte in Höhe von insgesamt 27.537,36 EUR abgelöst. Der Restbetrag wurde auf das Konto bei der K-Bank eG, Konto-Nr. xxx7 überwiesen.

Der Kläger war zu 1/2 Miteigentümer mit seiner im Iran wohnhaften Schwester L. A. der Wohnung Nr. 13 [nach Angaben des Klägers im Grundbuch falsch als Nr. 13 bezeichnet, richtigerweise handele es sich um Wohnung Nr. 11], A-Straße, A-Stadt (A-Stadt Flur 1, Flurstück xxx4, 42/1000 Miteigentumsanteil; Grundbuch von A-Stadt Blatt xxx8); auf den Miteigentumsanteil des Klägers (Abt. I Nr. 5a) wurden im Wege der Zwangsvollstreckung Sicherungshypotheken zu 2.894,47 DM am 8. November 2001, zu 5.305,54 Euro am 2. September 2004, zu 7.795,33 Euro am 16. März 2006 und zu 4.410,99 Euro am 6. Juli 2009 eingetragen. Mit Kaufvertrag vom 19. Dezember 2014 – UR Nr.: xxx9 des Notars M., A-Stadt - verkaufte der Kläger seinen hälftigen Miteigentumsanteil zu einem Betrag von 8.500 EUR an seine Schwester. Nach dem notariellen Kaufvertrag erfolgte die Zahlung des Kaufpreises durch Verrechnung mit Forderungen der Schwester des Klägers.

Der Kläger war weiterhin Eigentümer der Gebäude- und Freifläche, N-Straße 32 (Mehrfamilienhaus mit Gastwirtschaft), Nr. 4 Flur xx Flst. xx10 (Grundbuch von A-Stadt Blatt xx11). Das Eigentum wurde durch Zuschlagsbeschluss vom 4. Februar 2009 des Amtsgerichts Gießen (Az.: 42 K 130/07) zu einem Bargebot in Höhe von 265.000 Euro veräußert, nach Abwicklung der Teilungsmasse gebührte dem Kläger als Schuldner ein Betrag von 46.390,27 Euro, der mit Verfügung des Amtsgerichts Gießen vom 31. März 2009 am 6. April 2009 auf das Konto des Bruders des Klägers Nr. xxx7 bei der K-Bank eG überwiesen wurde.

Der Kläger war ebenso Eigentümer der Gebäude- und Freifläche, O-Straße 64 und 64A (2 Mehrfamilienhäuser), Nr. 5 Flur xx Flst. xx12 (Grundbuch von A-Stadt Blatt xx11). Zugunsten des Klägers war ein Wohnungsrecht als beschränkt persönliche Dienstbarkeit, löschbar bei Todesnachweis, am 28. November 2008 eingetragen. Das Eigentum wurde durch Zuschlagsbeschluss vom 7. Januar 2009 des Amtsgerichts Gießen (Az.: 42 K 132/07) zu einem Bargebot in Höhe von 321.000 Euro veräußert, das Wohnungsrecht des Klägers am 22. April 2009 gelöscht.

Weiterhin war der Kläger mit einem Anteil von 74,73/10.000 Miteigentümer des Grundstücks, eingetragen im Wohnungsgrundbuch von A-Stadt Blatt xx13, Flur xx Flst xx14, Gebäude- und Freifläche, P-Straße 8 und 10, Q-Straße 3, 5, 7, 9, Flur xx Flst. xx15 Gebäude- und Freifläche, Q-Straße, Flur xx Flst. xx16 Gebäude- und Freifläche, Q-Straße, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Haus 1, P-Straße 8 im 5. OG. rechts nebst einem Raum in Kellergeschoss (Grundbuch von A Stadt Blatt xx13). In Abt. III lfd. Nrn. 1 bis 7 des Grundbuchs waren eine Grundschuld zu 51.129,19 Euro und Zwangssicherungshypotheken zu 26.757,84 DM (13.681,07 Euro), 1.547,68 DM (791,32 Euro) sowie Sicherungshypotheken zu 9.932,28 Euro, 3.016,33 Euro und 3.540,34 Euro im Wege der Zwangsvollstreckung eingetragen. Mit Kaufvertrag vom 31. Januar 2014 – UR Nr.: xxx9 des Notars R., A Stadt verkaufte der Kläger die Wohnung zu eine Preis in Höhe von 115.000 EUR. Nach dem notariellen Kaufvertrag wurde der Kaufpreis teilweise für die Ablösung der Forderungen eingesetzt, für deren Sicherung im Grundbuch Forderungen eingetragen waren. Der Restbetrag wurde nach Angaben des Klägers entsprechend der vertraglichen Vereinbarung auf das Konto bei der K-Bank eG, Konto-Nr. xxx7 gezahlt.

Der Kläger veräußerte mit notariellem Kaufvertrag vom 22. Dezember 2014 – UR xx17 des Notars M., A-Stadt – das Sondereigentum an einer Garage mit PKW-Stellplätzen auf dem Gelände Q-Straße 3, 5, 7, 9 Wohnungsgrundbuch von A-Stadt Blatt xx18 an seinen Sohn I ... Nach dem Inhalt des Kaufvertrags hatte er vormals Teileigentum als Treuhänder seines Bruders, Dr. D. A., erworben. Der Kaufpreis in Höhe von 10.000 EUR ist nach Angaben des Klägers entsprechend der vertraglichen Vereinbarung "zum Ausgleich von Verbindlichkeiten" des Klägers auf das Konto seines Bruders bei der K-Bank eG, Konto-Nr. xxx7 gezahlt worden.

Der Kläger beantragte bei dem Beklagten am 10. Juli 2009 die Zahlung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII mit der Begründung, er habe zuvor von Mieteinnahmen gelebt. Die Häuser O-Straße Nr. 64 und 64 [gemeint wohl: 64A] und N Straße 32 hätten der K-Bank zur Sicherung seiner Darlehen gedient, die die K-Bank nun an eine US-Firma veräußert habe. Anfang 2009 seien alle diese Häuser versteigert und aus dem Erlös die Schulden beglichen worden. Seitdem sei er arm und lebe von Geld, das ihm sein Bruder leihe. Er legte Darlehensvereinbarungen mit seiner im Iran wohnhaften Schwester L. A. vom 19. Februar 1993 über 180.000 DM für den Ausbau von 3 Wohnungen im N-Straße 32, A-Stadt, rückzahlbar nach Fertigstellung der Wohnungen aus den Mieteinnahmen und einen Vertrag über die Übernahme von (nicht bezifferten) Renovierungskosten am Anbau des Anwesens N-Straße 32 durch die Schwester vom 10. Juli 1986 vor, die nach Fertigstellung durch Mieteinnahmen zurückgezahlt werden sollten. Ferner legte er einen Mahnbescheid des Amtsgerichts Hünfeld vom 14. Dezember 2009 über eine Forderung der Stadtwerke A-Stadt AG in Höhe von 20.655,13 Euro nebst Zinsen sowie die Kopie des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid vor. Zu den Akten gelangten weiter ein Mietvertrag über die Wohnung Nr. 18 im P-Straße 8, 5. Stock vom 11. April 2009 zwischen Dr. D. A., dem Kläger als dessen Bevollmächtigten und Dr. S. zu einem Mietzins in Höhe von 385 Euro kalt, sowie Kontoauszüge vom 16. April 2009 und 7. Mai 2009 des Kontos Nr. xxx7 des Bruders des Klägers bei der K-Bank eG, welche unter dem 4. Mai 2009 eine Auszahlung in Höhe von 450 Euro (als Dauerauftrag), die Gutschrift der Mietzahlung des Dr. S. am 5. Mai 2009 und Barauszahlungen über 500 Euro am 16. April 2009 und 242 Euro am 7. Mai 2009 aufwiesen; als Kontoinhaber war angegeben: "Dr. D. A., z. Hd. Herrn A. A., O-Straße 64, A-Stadt". Der Kläger trug vor, die Mieteinnahmen aus der Wohnung P-Straße 8 gingen zur Schuldentilgung an seinen Bruder.

Mit Bescheid vom 21. August 2009 lehnte der Beklagte den Antrag ab und führte zur Begründung aus, nach den vorliegenden Unterlagen erhalte der Kläger Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Er sei Eigentümer der Wohnung Nr. 18 im P Straße 8 und Eigentümer der Wohnung Nr. 8 in der A-Straße in A-Stadt. Eine weitere Wohnung in der A-Straße gehöre ihm zusammen mit seiner Schwester zu je 1/2. Nach seinen Angaben zahle der Kläger die Mieteinnahmen aus der Vermietung P-Straße 8 zur Schuldendeckung an seinen Bruder. Diese Mieteinnahmen seien vorrangig zur Deckung seines Lebensunterhaltes einzusetzen. Es sei nicht Aufgabe der Sozialhilfe, Schulden des Hilfesuchenden abzudecken. Das Sozialhilferecht gehe von der tatsächlichen Lage des Hilfeempfängers aus, von der Notwendigkeit, einen derzeit vorhandenen Bedarf abzudecken. Die Mieteinnahmen aus der Vermietung A-Straße würden momentan gepfändet. Der Beklagte empfahl, die Pfändungsfreigrenze und damit den pfändfreien Betrag festsetzen zu lassen, damit die Pfändung der Mieteinnahmen eventuell ganz oder teilweise vermieden werde. Der Kläger könne somit aus eigenen Kräften und Mitteln den notwendigen Lebensunterhalt beschaffen. Mit dem zu berücksichtigenden Einkommen werde der Bedarfssatz der Grundsicherung überschritten.

Hiergegen legte der Kläger am 4. September 2009 Widerspruch ein, den er unter Vorlage einer Darlehensvereinbarung mit seiner im Iran lebenden Schwester wie folgt begründete: Das Anwesen O-Straße 64 und 64A sei zwischenzeitlich zwangsversteigert. Im Zusammenhang damit sei auch von Amts wegen das nachrangig eingetragene Wohnungsrecht gelöscht, er habe nicht freiwillig die Löschung des Wohnungsrechts bewilligt. Bei dem Anwesen F-Straße 14 handele sich um ein Einfamilienhaus, an dem er kein Eigentum habe. Aus dem Mietvertrag über die 2-Zimmer-Wohnung im Haus A Straße vom 20. August 2009 ergebe sich, dass seine Schwester, die Eigentümerin zu ½ dieser Eigentumswohnung sei, mit ihm einen Mietvertrag geschlossen habe, wonach ein monatlicher Mietzins von 370 EUR zuzüglich Nebenkosten zu zahlen sei. Er sei Eigentümer des Anwesens N-Straße 32, A-Stadt, gewesen. Im Zusammenhang mit dem Ausbau dieses Hauses mit drei Wohnungen habe er ausweislich des in Kopie beigefügten Darlehensvertrags vom 19. Februar 1993 von seiner Schwester ein Darlehen i.H.v. 180.000 DM erhalten. Dieses Darlehen sei bis zum heutigen Tage noch nicht zurückgezahlt worden. Er habe mit seiner Schwester vereinbart, dass er dieser seinen ½ Miteigentumsanteil an der Wohnung im Hause A-Straße, Wohnung Nr. 11, übertrage und der Wert dieses hälftigen Miteigentumsanteils auf das geschuldete Darlehen anzurechnen sei. Da jedoch die Eigentumswohnung einen Wert von vielleicht 60.000 EUR insgesamt verkörpere und hoch belastet sei, werde auch durch eine derartige Regelung das Darlehen nur geringfügig getilgt. In der Wohnungsanlage A-Straße befinde sich noch eine weitere Wohnung, die in seinem alleinigen Eigentum stehe, jedoch ebenfalls belastet sei, wie sich aus dem Grundbuchauszug ergebe. Er wolle diese Eigentumswohnung ebenfalls seiner Schwester übertragen, zumal ihm diese bei dem Kauf der Eigentumswohnung darlehensweise Geldmittel zur Verfügung gestellt habe. Diese Darlehen sollten durch die Übergabe ebenfalls getilgt werden. Wie sich aus den Grundbuchauszügen von A-Stadt Bl. xxx5 und xxx8 ergebe, seien beide Eigentumswohnungen in Abteilung III mit Grundpfandrechten belastet. Er sei also zwar Miteigentümer von Immobilien, im Hinblick auf die bestehenden Darlehensverpflichtungen und die bereits eingetragenen Belastungen zu Gunsten Dritter verfüge er wirtschaftlich über nichts. Er beziehe eine Rente in einer Größenordnung von ca. 130 EUR. Er könne nur deswegen den notwendigsten Lebensunterhalt bestreiten, weil ihn sein Bruder ohne eine Rechtspflicht im Hinblick auf die verwandtschaftlichen Beziehung mit einem Betrag von ca. 400 EUR monatlich unterstütze.

Mit Widerspruchsbescheid vom 23. November 2009 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und führte zur Begründung aus, der Kläger sei im Grundbuch eingetragener Eigentümer der Wohnung Nr. 18 im P-Straße 8 in A-Stadt und der Wohnung Nr. 8 in der A-Straße in A-Stadt. Ferner sei er – gemeinsam mit seiner Schwester – Miteigentümer zu ½ der Wohnung Nr. 11 in der A-Straße. Nachweislich werde für die Wohnung im P-Straße eine monatliche Kaltmiete von 385 EUR gezahlt. Die Zahlung erfolge auf ein Konto des Bruders (K-Bank, Konto-Nr. xxx7). Für dieses Bankkonto habe der Kläger Vollmacht. Die Mieteinnahmen aus der Wohnung Nr. 8 in der A-Straße würden gepfändet, hier liege ein Pfändung- und Überweisungsbeschluss der T. GmbH (Verwalterin der TX. A-Straße) vor. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes i.V.m. § 2 SGB XII, der die Nachrangigkeit der Sozialhilfe regele, sei der Kläger auf die vorhandenen Mieteinnahmen aus den Wohnungen zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes zu verweisen. Der Kläger sei eingetragener Eigentümer der beiden Immobilien. Hinsichtlich der gepfändeten Mieteinnahmen für die Wohnung Nr. 8 in der A Straße sei der Kläger darauf zu verweisen, durch das Vollstreckungsgericht in Gießen den pfändungsfreien Selbstbehalt feststellen zu lassen. Das gepfändete Konto könne dann bis zu diesem Betrag pfandfrei gestellt werden. Der Einwand, die Mieteinnahmen aus der Wohnung P-Straße 8 seien wegen erheblicher Schulden an den Bruder zu zahlen, sei nicht relevant. Vorrangig sei vorhandenes Einkommen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes einzusetzen. Anzumerken bleibe darüber hinaus, dass der Kläger aus der Teilungsmasse des Zwangsversteigerungsverfahrens 42 K 130/07 (Gebäude-und Freifläche, N-Straße 32 in A-Stadt) am 31. März 2009 ein Betrag i.H.v. 46.390,27 Euro zugestanden habe. Dieses Restguthaben habe der Kläger in Kenntnis seiner wirtschaftlichen Situation für die Schuldentilgung an seinen Bruder eingesetzt.

Dagegen hat der Kläger am 22. Dezember 2009 Klage zum Sozialgericht Gießen erhoben.

Der Kläger hat seinen Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren vertieft und im Wesentlichen vorgetragen, er sei nicht dazu in der Lage, seinen notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten. Er sei verschuldet. Er erhalte keine Mietzinszahlungen, da seine Immobilien zwischenzeitlich versteigert worden seien. Die Wohnung Nr. 8 in der A Straße stehe zur Zwangsversteigerung an, die Verbindlichkeiten beliefen sich auf ca. 52.000 EUR. Die Wohnung sei zwar vermietet, die Mieterin leiste jedoch seit Jahren keinen Mietzins. Die Wohnung Nr. 11 in der A-Straße sei vermietet gewesen, der Mieter jedoch unbekannten Aufenthalts, seine gesamten Sachen befänden sich noch in der Wohnung. Die noch in seinem Eigentum stehenden Immobilien seien mit Sicherungshypotheken belastet und unterlägen der Zwangsverwaltung bzw. Zwangsversteigerung. Er habe zur Finanzierung der Wohnung Nr. 18 P-Straße 8 und des Anwesens N-Straße 32 Darlehen seiner Geschwister in Anspruch genommen. Seine Schwester habe ihm insgesamt zwei Darlehen zur Verfügung gestellt: am 15. Juli 1990 über 45.000,00 DM und am 19. Februar 1993 über 180.000,00 DM, die über die Mieteinnahmen zurückgezahlt werden sollten. Der Valutastand der beiden Darlehen belaufe sich im März 2010 auf ca. 73.000 EUR. Er beziehe auch nicht den Mietzins. Er sei zwar offizieller Eigentümer des Anwesens gewesen, er habe es jedoch wirtschaftlich gemeinsam mit seinem Bruder und seiner Schwester erworben und zugleich für seine Geschwister verwaltet, dies sei der politischen Situation im Iran geschuldet gewesen. Der Erwerb des Hauses sei über mehrere Bankdarlehen, ein Bausparguthaben und die Ablösung einer Lebensversicherung finanziert worden. Seine Schwester gestatte ihm, die Wohnung Nr. 13, A-Straße zu nutzen, im Übrigen erhalte er von seinem Bruder finanzielle Unterstützung, um den notwendigsten Lebensbedarf finanzieren zu können. Mit seiner Schwester habe er einen schriftlichen Mietvertrag über diese Wohnung zu einem monatlichen Mietzins in Höhe von 370 EUR geschlossen, seit August 2008 bis Mai 2011 schulde er ihr insgesamt 11.470 EUR. Dies in der Hoffnung, dass der Mieter T., der unbekannten Aufenthalts sei, die Wohnung räume und er – der Kläger – die gesamte Wohnung nutzen könne; dies sei nicht der Fall. Die Mietansprüche gegen Herrn T. seien gepfändet. Von seinem Bruder habe er den Kaufpreis für den Erwerb der Wohnung Nr. 18, P-Straße 8 erhalten, der aus der Vermietung erzielte Mietzins werde deshalb auf dem das Konto Nr. xxx7 seines in den USA lebenden Bruders bei der K-Bank zur Tilgung der Verbindlichkeiten gezahlt, der Mietzins sei an den Bruder abgetreten. Der Bruder habe seinerzeit die Wohnung Nr. 18 in der Wohnungsanlage P-Straße 8 nicht selbst erworben, weil er in den USA wohne und deshalb an Wohnungseigentümerversammlungen und dergleichen nicht mitwirken könne, er, der Bruder, sei aber wirtschaftlicher Eigentümer, was sich auch darin bestätige, dass das Amtsgerichts Gießen seinem Bruder mit Urteil vom 14. Dezember 1994, Az. 45 C 197/94 M, im Rechtsstreit gegen eine ehemalige Mieterin der Wohnung Schadensersatzansprüche zuerkannt habe. Er – der Kläger – sei zwar juristischer Eigentümer, entsprechend der Vereinbarung mit seinem Bruder solle er aber nur der Verwalter der Wohnung sein. Im September 2012 seien seine beiden Söhne in die Wohnung eingezogen. Sie zahlten Mietzins und Nebenkosten unmittelbar auf das Konto seines Bruders bei der K-Bank.

Solange aus den Wohnungen N-Straße 32 Mietzins erzielt worden sei, sei dieser zur Reduzierung der Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der K-Bank A-Stadt eG bzw. später dem Unternehmen "UX." verwendet worden, weshalb die Darlehensverbindlichkeiten gegenüber seinem Bruder und seiner Schwester nur unwesentlich reduziert worden seien. Sein Bruder gestatte ihm monatlich 400 Euro von Konto Nr. xxx7 abzuheben, um seinen Lebensunterhalt zu decken, ohne dies könne er gar nicht existieren; Inhaber des Kontos sei sein Bruder, er habe nur Kontovollmacht. Er stehe in regelmäßigem telefonischen Kontakt mit seine Bruder, um Abhebungen von dem Konto zuvor abzustimmen. Keinesfalls könne er über das Konto des Bruders nach "Gutdünken" verfügen. Seit September 2007 habe er auf diese Weise bis Mai 2011 insgesamt 18.000 EUR darlehensweise erhalten. Weiterhin würden von diesem Konto nach Möglichkeit die monatlichen Zahlungen an die Wohnungseigentümergemeinschaft A Straße überwiesen, ebenso die laufenden Zahlungen für Strom und Gas für die von ihm bewohnte Wohnung Nr. 11 in der A-Straße. Die Zahlungen der Mieter seien auf dieses Konto des Bruders geleistet worden. Dies sei Beleg dafür, dass sein Bruder wirtschaftlicher Eigentümer des der Anwesen N-Straße 32 und O-Straße 64 und 64A sein solle. Auch sei der Mietzins auf das Konto seiner Schwester bei der Sparkasse A-Stadt, Konto Nr. xx19 überwiesen worden. Er, der Kläger, habe die Mieteinkünfte als eigenes Einkommen versteuern müssen, weil sein Bruder seinen Wohnsitz im Ausland und nicht in der Bundesrepublik habe. Gleiches gelte für seine Schwester. Den Versteigerungserlös in Höhe von 46.390,27 Euro habe er zur Tilgung längst fälliger Darlehen bei seinem Bruder verwendet.

Die Übertragung des Miteigentumsanteils an dem Anwesen F-Straße 14, A-Stadt, an seine drei Kinder sei zum Ausgleich von Unterhaltszahlungen erfolgt, die er aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation nicht habe leisten können. Damit einher gehe die Vereinbarung, dass mit der Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils die rückständigen und titulierten Unterhaltsansprüche seiner Kinder sowie zukünftige Unterhaltsansprüche bis in Höhe von 100.000 Euro abgegolten seien. Alle Kinder seien noch in Ausbildung. Unter Zugrundelegung eines Gesamtunterhaltsanspruchs der Kinder von mindestens 800 EUR monatlich sei seit März 2007 bis Mai 2011 ein Betrag von insgesamt 30.400 EUR zu berücksichtigen. Außerdem seien zwei Zwangssicherungshypotheken im Gesamtwert von 14.472,39 EUR abzulösen gewesen. Es liege daher keine Teilschenkung vor, ein Schenkungsrückforderungsanspruch bestehe nicht. Auch bezüglich dieses Grundstücks habe er einen Darlehensvertrag über eine Betrag von 45.000 DM zu einer Verzinsung von 5,5% mit seiner Schwester geschlossen gehabt, das Darlehen habe bis Mai 1991 zurückgezahlt werden sollen, was aber nicht geschehen sei. Das Darlehen habe der Finanzierung dringend notwendiger Fenster und Türen an dem Gebäude F-Straße 14 gedient. Seine geschiedene Ehefrau habe in erheblichem Umfang dringend erforderliche Reparaturarbeiten durchführen lassen müssen und hierfür nach seinen Informationen über 50.000 EUR aufgewendet. Der wertbildende Zustand des Hauses sei bei Abschluss des Vertrages vom 13. März 2007 berücksichtigt worden, der Wert des hälftigen Miteigentumsansteils sei im Übergabevertrag mit 100.000 EUR angegeben worden.

Die Mieterträge, insbesondere aus der Vermietung des Anwesens N-Straße 32, seien relativ gering gewesen, weil ständige Sanierungs- bzw. Renovierungsarbeiten durchgeführt und hätten finanziert müssen.

Der Kläger hat zur Stützung seines Vortrags u. a. Darlehensverträge mit seiner Schwester aus den Jahren 1986, 1990 und 1993 in Kopie sowie die Übersetzung einer "Schuldscheinvereinbarung" mit seinem Bruder aus dem Jahr 1982 über 50.000 DM, weiterhin Mietverträge aus den Jahren 1996 bis 1999 und einen Mietvertrag vom 1. Februar 2006 über die Vermietung der Wohnungen N-Straße 32 und P-Straße 8, die jeweils als Vermieter den Bruder des Klägers und den Kläger als dessen Bevollmächtigten ausweisen, einen Mietvertrag über die Vermietung der Wohnung N Straße 32 aus dem Jahr 1997, der als Vermieter die Schwester des Klägers und den Kläger als Bevollmächtigten ausweist, vorgelegt. Weiter hat er den Vertrag vom 13. März 2007, UR-Nr. xx20 des Notars R. über die Übertragung des Miteigentumsanteils des Klägers an der Hof- und Gebäudefläche F-Straße 14 (Grundbuch von A-Stadt Blatt xxx3) auf seine drei Kinder vorgelegt sowie die Bescheide über Einkommensteuer für 2005 bis 2008 und (nicht vollständige) Kontoauszüge für das Konto bei der K-Bank, Konto Nr. xxx7 vom 21. Oktober 2009 bis 26. April 2011.

Der Beklagte hat vorgetragen, der Kläger sei in der Lage, seinen notwendigen Lebensunterhalt mit den Mieteinnahmen zu bestreiten. Es sei ihm dabei ohne weiteres zuzumuten beim Amtsgericht Gießen um Pfändungsschutz nachzusuchen. Zudem habe er die Mieteinnahmen aus der Eigentumswohnung P-Straße ebenfalls für seinen Lebensunterhalt einzusetzen. Soweit Kläger dazu vortrage, dass nicht er, sondern sein Bruder Vermieter dieser Wohnung sei, und er dazu einen entsprechenden Mietvertrag vorlege, sei der Hintergrund dieses Mietvertrags unklar. Werde er mit Schulden gegenüber dem Bruder des Klägers begründet, sei der Kläger darauf zu verweisen, dass er die Einkünfte vorrangig zur Bestreitung des Lebensunterhalts und nicht zur Schuldentilgung einzusetzen habe. Auch unabhängig hiervon verfüge der Kläger über ausreichendes Vermögen.

Der Hintergrund der Überweisung des Versteigerungserlöses aus der Zwangsversteigerung des Anwesens N-Straße 32 sei unklar, außer dem Darlehensvertrag aus dem Jahr 1983 über 50.000 DM habe der Kläger hierzu aber weder entsprechende Vereinbarungen noch eine konkrete Abrechnung vorgelegt. Soweit der Kläger vortrage, dass seine Geschwister wirtschaftliche Eigentümer der Wohnungen seien, ihm selbst daher die Mieteinnahmen nicht zuflössen, stehe dies im Widerspruch zu den vorgelegten Einkommensteuerbescheiden.

Hinsichtlich der Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils an dem Hausgrundstück F-Straße an seine Kinder ergebe sich ein Schenkungsrückforderungsanspruch. Tituliert gewesen seien Unterhaltsansprüche lediglich in Höhe von 9.435,00 EUR. Da der Wert der Leistung des Klägers 100.000 EUR betrage, übersteige dies den Wert der bis 31. März 2007 aufgelaufenen Unterhaltsansprüche der Kinder, weshalb es sich bei der Übertragung um eine gemischte Schenkung handele. Mit dem Eintritt der behaupteten Bedürftigkeit entfalle die Unterhaltsverpflichtung des Klägers, der nicht leistungsfähig i. S. v. § 1601 BGB sei. Zu diesem Grundstück habe der Kläger eine Darlehensvereinbarung vom 15. Juli 1990 vorgelegt, die seinem Vortrag im Verfahren nicht entspreche, Darlehensnehmerin sei auch seine frühere Ehefrau und daher auch zur Rückzahlung verpflichtet. Die behauptete Vereinbarung, dass die Ehefrau dem Kläger gegenüber Ausgleichsansprüche wegen von ihr finanzierter wertsteigernder Investitionen habe, sei weder substantiiert vorgetragen oder belegt noch sei sie Bestandteil des Übertragungsvertrages. Das Vorbringen könne nur so verstanden werden, dass die geschiedene Ehefrau im Gegenzug zur Eigentumsübertragung auf eigene Ansprüche gegen den Kläger verzichte; da eine solche Vereinbarung dem Formzwang des § 312b BGB unterliege, hätte sie beurkundet werden müssen. Wegen der Formunwirksamkeit ergebe sich aus diesem Vorbringen daher keine Gegenleistung zur übertragenen Miteigentumshälfte. Daher sei die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils bis zu einer Höhe von 70.000 EUR schenkungsweise erfolgt.

Hinsichtlich der beiden Wohnungen A-Straße sei die behauptete Stellung der Geschwister als wirtschaftliche Eigentümer nicht ansatzweise belegt. Es komme auf diese Stellung nicht an, etwaige vertragliche Abreden zwischen den Geschwistern zu den Eigentumsverhältnissen an Grundstücken und Wohnraum seien nach § 312b BGB mangels Beurkundung nichtig. Darlehensrückzahlungsansprüche seiner Geschwister wären zwar möglicherweise geeignet, Mietzins-Abtretungsansprüche gegen den Kläger zu begründen. Deren Valutierung sei aber weder substantiiert vorgetragen noch belegt.

Insgesamt seien die Darlehensvereinbarungen nicht im Einzelnen dargelegt und belegt. Es sei auch nicht substantiiert vorgetragen, welche Zahlungen zu welchen genauen Zeitpunkten in welcher genauen Höhe geflossen seien, ebenso sei die Tilgung nicht dargetan. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung könnten Verwandtendarlehen nur als Darlehen gewertet werden, wenn sie mit einer konkreten bestimmbaren Rückzahlungsmodalität vereinbart worden seien

Der Vortrag, den Immobilien des Klägers sowie den daraus resultierenden Mieteinnahmen und Versteigerungserlösen stünden erhebliche Darlehens- und sonstige Rückforderungsansprüche seiner Geschwister gegenüber, sei unsubstantiiert, der Kläger habe nicht dargelegt, inwieweit die behaupteten Darlehen getilgt und welche Beträge noch offen seien. Aus den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2005 bis 2008 ergäben sich Mieteinnahmen des Klägers, obwohl – dessen Vortrag für wahr unterstellt – die Mieteinnahmen sämtlichst als Einkommen seiner Geschwister versteuert sein müssten. Ausgehend von den Feststellungen des Finanzamtes seien die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zusammen mit den Renteneinkünften des Klägers als Einkommen zu berücksichtigen.

Der Kläger könne über das Konto bei der K-Bank verfügen, das zwar auf den Namen seines Bruders geführt werden, woraus sich die Begrenzung auf 400 EUR ergebe, sei nicht belegt. Die Angaben auf den vorgelegten Kontoauszügen sprächen eklatant gegen eine Begrenzung: Der Kläger nehme regelmäßig Barabhebungen in Höhe von 400 EUR vor, überweise zusätzlich jedoch per Dauerauftrag 350 EUR und 450 EUR auf das auf seinen Namen laufende Konto bei der Sparkasse A-Stadt vor. Barabhebungen und Überweisungen lägen so dicht beieinander, dass nicht davon auszugehen sei, dass sich der Kläger die Summe für seinen Lebensunterhalt alternativ überweise oder bar abhebe. Auch die Barabhebung vom 28. Juni 2009 über 1.300 EUR verdeutliche, dass der Kläger frei über das Konto bei der K-Bank verfügen könne. Ferner seien mehrfach Überweisungen an den Bevollmächtigten des Klägers getätigt worden, wovon eine den Verwendungszweck "A./Landkreis A-Stadt" aufweise, es handele sich augenscheinlich um eine Vorauszahlung auf den gegenständlichen Rechtsstreit und diene damit eigenen privaten Zwecken des Klägers. Schließlich habe er vom Konto seines Bruders auch Überweisungen an eine Lotterie, ein Reisebüro getätigt. Der Kläger wickle als Kontobevollmächtigter seine persönlichen Angelegenheiten daher, z. B. die ihm zustehende Gutschrift einer Versicherungsleistung, über dieses Konto ab. Der Kläger gebe an, mit Kontoabhebungen seinen Lebensunterhalt sicherzustellen, der Kläger verfüge daher über Einkommen und habe auch Zugriff auf den Erlös der Zwangsvollstreckung. Auch die Zahlungen für Strom und Gas für die vom Kläger bewohnte Wohnung 11, A-Straße, würden von dem Konto des Bruder bei der K-Bank abgehoben, sie seien als Einkommen des Klägers zu bewerten.

Mit Urteil vom 25. Januar 2013 hat das Sozialgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung von Grundsicherungsleistungen nach §§ 41, 42 SGB XII. Der Anspruch scheitere daran, dass die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit des Klägers nicht bewiesen sei. Grundsicherungsleistungen nach §§ 41 f. SGB XII setzten voraus, dass der Hilfebedürftige seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen nach den §§ 82 bis 84 und 90 SGB XII beschaffen kann. Vorrangig für die Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts einzusetzen sei grundsätzlich das gesamte verwertbare Vermögen, § 90 Abs. 1 SGB XII, sowie vorhandenes Einkommen. Von den Schonvermögenstatbeständen nach § 90 Abs. 2 SGB XII komme im vorliegenden Fall allein § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII ("kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte") zur Anwendung. In Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII (Barbetragsverordnung) liege der einschlägige Freibetrag hier bei 2.600,00 EUR. Dieser Freibetrag sei nach Aktenlage überschritten. In Bezug auf die Wohnung Nr. 10 sowie Wohnung Nr. 13 in der A-Straße sei nicht nachgewiesen, dass der Kläger zwischenzeitlich Schuldnerschutz beim Amtsgericht Gießen beantragt habe, um die Pfändung der Mieteinnahmen durch Dritte auszusetzen. Es fehle ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bezüglich der Mieteinnahmen aus der Wohnung Grundbuch BI. xxx5 A-Straße. Ebenfalls fehle ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft bezüglich des Mietzinses. Auch habe der Kläger nach Aktenlage keine Anstrengungen unternommen, um die Mietzinsforderungen gegenüber seinem Mieter T. durchzusetzen. Dies gelte auch für das Vermieterpfandrecht des Klägers über die in der Wohnung verbliebenen Gegenstände. Dies scheine offensichtlich nicht ausgeübt worden zu sein. Hinsichtlich der Liegenschaft N-Straße 32 sei keine detaillierte Aufstellung mit Nachweisen der noch offenen Darlehensverpflichtung des Klägers gegenüber seinem Bruder vorhanden. Bezeichnend sei, dass die Schwester des Klägers einen weitaus höheren Betrag investiert habe. Insofern wäre auch sie die wirtschaftliche Eigentümerin. Hinsichtlich der Liegenschaft P-Straße 8, Wohnung Nr. 18, trage der Kläger zwar vor, sein Bruder sei wirtschaftlicher Eigentümer, so dass er kein Einkommen beziehe. Allerdings habe der Kläger nicht belegt, dass er das Geld zum Erwerb der Wohnung von seinem Bruder als Darlehen erhalten habe. Ebenso fehle eine substantiierte Darlegung, inwieweit das Darlehen getilgt sei oder noch offene Forderungen des Bruders bestünden. Dies gelte auch für den Inhalt der Kontovollmacht, die der Kläger über das Konto seines Bruders bei der K-Bank habe. Auch in diesem Zusammenhang habe der Kläger offensichtlich zwischenzeitlich keinen Schuldnerschutz beim Amtsgericht Gießen beantragt, um die Pfändung der Mieteinnahmen durch Dritte auszusetzen. In Bezug auf die Liegenschaft F-Straße 14 in A-Stadt bleibe offen, wie hoch der Wert des hälftigen Miteigentumsanteils an dem Haus F-Straße 14 zum Zeitpunkt der Übertragung auf die Kinder des Klägers gewesen sei. Ebenso sei unklar, wie hoch die Unterhaltsrückstände gegenüber den Kindern zum Zeitpunkt der Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils gewesen seien. Im Übrigen bestehe ggf. ein Schadensersatzanspruch gegen die frühere Ehefrau des Klägers, wenn diese das Geld aus ihrem Hausverkauf anderweitig und nicht zur Rückzahlung des Darlehens verwendet habe. Dieser Schadensersatzanspruch sei vorrangig geltend zu machen. Dass der Kläger somit über umfassendes Einkommen und Vermögen verfügt habe, sei unstreitig. Verbleib oder Verwendung dieses Vermögens seien auch nach Ausschöpfung sämtlicher dem Gericht zur Verfügung stehender Erkenntnisquellen völlig ungeklärt. Hieraus könne jedoch nicht etwa zu Lasten des Beklagten der Schluss auf einen Verbrauch dieses Vermögens gezogen werden. Die Hilfebedürftigkeit des Hilfesuchenden sei eine anspruchsbegründende Tatsache. Sei sie auch nach Ausschöpfung aller denkbaren Erkenntnisquellen nicht hinreichend wahrscheinlich, so gehe dies nach allgemeinen Regeln zu Lasten des Hilfesuchenden, denn dieser wolle hieraus eine für ihn günstige Rechtsfolge abgeleitet wissen.

Gegen das ihm am 4. März 2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 3. April 2013 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt. Am 22. Mai 2014 hat der Kläger beim Beklagten einen erneuten Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII gestellt, den der Beklagte mit Bescheid vom 12. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. März 2015 abgelehnt, eine hiergegen gerichtete Klage zum Sozialgericht Gießen (S 18 SO 61/15) ist mit Urteil vom 14. März 2017 abgewiesen worden, die hiergegen eingelegte Berufung ist unter dem Aktenzeichen L 4 SO 88/17 beim erkennenden Senat anhängig.

Die Berichterstatterin hat am 21. September 2016 einen Erörterungstermin mit den Beteiligten durchgeführt, auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift (Bl. 386) wird insoweit Bezug genommen.

Der Kläger trägt vor, er bestreite seinen Lebensunterhalt aus seiner Rente und darlehensweisen Zuwendungen seines Bruders. Er sei nur Eigentümer einer belasteten Wohnung im P-Straße und Miteigentümer einer Wohnung in der A-Straße, die er selbst bewohne. Soweit er darüber hinaus Eigentümer von Grundbesitz gewesen sei, habe er als Treuhänder für seine Schwester und seinen Bruder fungiert, Erlöse seien immer an diese weiter geleitet worden, er selbst habe keine Gelder empfangen. Vermieter der Räumlichkeiten in den Objekten sei sein Bruder gewesen. Soweit er "auf dem Papier" über Erlöse verfügt habe, habe er diese entsprechend seiner Darlehensverbindlichkeiten an seine Geschwister weitergegeben. Er verfüge nicht über eine geordnete Aufstellung über die Entwicklung dieser Darlehensverbindlichkeiten und ebenso nicht über eine geordnete Buchhaltung. Es sei aber ersichtlich, dass die Verbindlichkeiten des Bruders und der Schwester [gemeint wohl: gegenüber seinem Bruder und seiner Schwester] die Erlöse, die seit Hingabe der Darlehen erfolgt seien, bei weitem überstiegen. Gegen die Mieter V. und T. habe er Zahlungstitel erwirkt, die aber nicht werthaltig seien und ihm daher nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts dienen könnten. Die Kriterien des Sozialgerichts an den Vermögensverbrauch seien viel zu eng angelegt. Aus seinem gesamten Sachvortrag und den vorgelegten Belegen ergebe sich, dass er auf Almosen seiner Geschwister angewiesen sei. Neben seinem Konto bei der Sparkasse A-Stadt Nr. xx21 habe er bis vor einiger Zeit noch dort ein weiteres Konto Nr. xxx2 geführt, für das er aber nicht über Kontoauszüge verfüge.

Zum Beleg seiner Bedürftigkeit legt er eine handschriftliche Aufstellung über sein Einkommen ab 1. Juli 2009, Kontoauszüge seines Kontos Nr. xx21 bei der Sparkasse A Stadt aus dem Zeitraum 1. Januar 2015 bis 29. Juni 2016, eine Umsatzdokumentation zu diesem Konto für den Zeitraum 1. November 2015 bis 30. September 2016, Kontoauszüge des Kontos seines Bruders Nr. xxx7 bei der K-Bank eG aus den Zeiträumen 31. Dezember 1988 bis 13. Dezember 1993, 2. Januar 2009 bis 21. September 2009, 8. Juli 2014 bis 25. Oktober 2016, Mietverträge für die Wohnung P Straße 8, die Wohnung Nr. 11 A-Straße und die Wohnung Nr. 8 A-Straße, Darlehensvereinbarungen mit seinen Geschwistern vom 21. März 1982, 10. Juli 1986, 15. Juli 1990 und 19. Februar 1993 vor.

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 25. Januar 2013 und den Bescheid des Beklagten vom 21. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. November 2009 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm Grundsicherungsleistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII dem Grunde nach zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte trägt ergänzend zu seinem erstinstanzlichen Vorbringen vor, die vorgelegten lückenhaften Kontoauszügen des Bruders des Klägers bei der K-Bank mit der Nr. xxx7 erweckten den Eindruck, dass der Kläger dieses Konto zur Abwicklung seiner Rechtsgeschäfte nutze. Es weise am 26. Juni 2009 einen Kontostand von 36.000 Euro aus. Am 3. September 2009 sei von dort beispielsweise ein Betrag von 1.000 EUR für Nachhilfe des Sohns des Klägers überwiesen worden, ferner seien dort Mieteinnahmen von monatlich 585 EUR für die Wohnung P-Straße 8 verzeichnet. Aus ihnen gehe weiter hervor, dass von dort aus ein Dauerauftrag von monatlich 450 EUR auf das Konto des Klägers mit der Nr. xxx2 bei der Sparkasse A-Stadt abgehe. Am 8. Juli 2014 weise das Konto einen Stand von ca. 25.000 EUR auf, hiervon seien mehrfach Barauszahlungen in Höhe von 400 EUR, zweimalig in Höhe von 10.000 EUR vorgenommen worden. Zugleich sei eine Einzahlung für den Verkauf einer Garage und Stellplätze in der Q-Straße, A-Stadt, an den Sohn des Klägers erfolgt; dortiges Vermögen sei bisher nicht bekannt gewesen.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen. Die Beteiligten sind zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss der Berufsrichter des Senats gehört worden.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte über die Berufung durch Beschluss der Berufsrichter des Senats entscheiden, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG –). Die Beteiligten wurden zuvor angehört.

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Seine auf die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) – Sozialhilfe - gerichtete Klage ist zulässig aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 21. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. November 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, denn er hat keinen Anspruch auf die begehrten Leistungen.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung nach dem 4. Kapitel des SGB XII für die Zeit ab 1. Juli 2009 bis 30. April 2014. Der Beklagte hat mit dem streitgegenständliche Bescheid vom 21. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. November 2009 den Leistungsantrag des Klägers vom 10. Juli 2009, der nach § 44 Abs. 1 SGB XII i. d. F. des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl I 3022), ab 1. April 2011 in der Normfassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl I 453) und ab 1. Januar 2014 in der Normfassung des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 2012 (BGBl I 2783) im Falle der Bewilligung zu Leistungen ab dem Ersten des Antragsmonat geführt hätte, ohne zeitliche Begrenzung abgelehnt. Der streitgegenständliche Bescheid hat sich aber durch den Bescheid des Beklagten vom 12. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. März 2015, mit dem der Beklagte den weiteren Leistungsantrag vom 22. Mai 2014 abgelehnt hat, für die von diesem neuen Bescheid erfasste Zeit – also ab 1. Mai 2014 (vgl. § 44 Abs. 1 SGB XII a. F.) – nach § 39 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) erledigt, ohne dass der Bescheid vom 12. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. März 2015 gemäß § 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist (BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007 – B 8/9b SO 12/06 R –, SozR 4-3500 § 21 Nr. 1, Rn. 8).

Rechtsgrundlage für die begehrten Leistungen ist § 19 Abs. 2 SGB XII (i. d. Normfassung des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 20. April 2007 - BGBl I 554 - ab 1. Januar 2011 in der Normfassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. April 2011 - BGBl I 453) i. V. m. § 41 SGB XII (i. d. Normfassung des Gesetzes vom 20. April 2007 – a. a. O. -, ab 1. Januar 2011 in der Normfassung des Gesetzes vom 24. März 2011 – a. a. O.). Danach haben Personen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die das 65. Lebensjahr bzw. die angehobene Altersgrenze vollendet haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert i. S. v. § 43 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann, auf Antrag Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII, wenn sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen nach den §§ 82 bis 84 und 90 SGB XII beschaffen können.

Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Der 1938 geborene Kläger hatte im streitgegenständlichen Zeitraum mit 71 Jahren (zum Zeitpunkt der Antragstellung im Juli 2009) zwar die maßgebliche Altersgrenze überschritten, allerdings konnte sich der Senat nicht davon überzeugen, dass er seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen beschaffen konnte. Vielmehr konnte sich der Senat nicht mit der erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit von der Hilfebedürftigkeit des Klägers überzeugen.

Zunächst spricht gegen die Hilfebedürftigkeit des Klägers das Vorliegen der Kontovollmacht über das auf den Namen seines Bruder geführten Konto Nr. xxx7 bei der K-Bank eG, das nach den vom Kläger – unvollständig in Kopie oder Original - vorgelegten Kontoauszügen am 27. April 2009 ein Guthaben in Höhe von 42.436,81 EUR (Bl. 173 VA), am 28. Juli 2009 in Höhe von 36.549,15 EUR, am 21. Oktober 2009 in Höhe von 35.733,30 EUR (Bl. 264 GA), am 25. November 2009 in Höhe von 34.827,35 EUR (Bl. 268 GA), am 11. Dezember 2009 in Höhe von 33.802,35 EUR (Bl. 265 GA), am 31. Dezember 2009 in Höhe von 33.478,70 EUR (Bl. 267 GA), am 5. März 2010 in Höhe von 32.299,96 EUR (Bl. 266 GA), am 23. März 2010 in Höhe von 31.902,01 EUR (Bl. 271 GA), am 28. April 2010 in Höhe von 20.616,26 EUR (Bl. 269 GA), am 8. Juni 2010 in Höhe von 19.636,20 EUR (Bl. 271 GA), am 24. Juni 2010 in Höhe von 19.078,43 EUR (Bl. 271 GA), am 23. Juli 2010 in Höhe von 17.636,38 EUR (Bl. 272 GA), am 31. August 2010 in Höhe von 22.415,98 EUR (Bl. 273 GA), am 26. Oktober 2010 in Höhe von 21.164,00 EUR (Bl. 275 GA), am 31. Dezember 2010 in Höhe von 21.026,70 EUR (Bl. 263 GA), am 20. Januar 2011 in Höhe von 20.907,80 EUR (Bl. 263 GA), am 22. Februar 2011 in Höhe von 21.243,14 EUR (Bl. 262 GA), am 1. März 2011 in Höhe von 21.152,20 EUR (Bl. 260 GA), am 28. März 2011 in Höhe von 27.417,23 EUR (Bl. 260 GA), am 13. April 2011 in Höhe von 20.588,88 EUR (Bl. 259 GA), am 26. April 2011 in Höhe von 21.066,02 EUR (Bl. 259 GA) und am 10. Juni 2014 in Höhe von 24.795,57 EUR aufwies und damit – soweit feststellbar – durchgängig ein Guthaben oberhalb des maßgeblichen Vermögensfreibetrags nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a) Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII (BarBetrV – i. d. F. von Art. 15 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003, BGBl. I, 3022) in Höhe von seinerzeit 2.600 EUR.

Der Senat konnte sich nicht davon überzeugen, dass der Kläger – entsprechend seines Vorbringens - lediglich in den von ihm angegebenen Grenzen von 400 EUR monatlich über das auf dem auf den Namen seines Bruder geführten Konto Nr. xxx7 bei der K-Bank eG vorhandene Guthaben verfügen kann und ihm sein in den USA lebender Bruder damit lediglich darlehensweise zur Deckung des Lebensunterhalts unterstütze. Eine Vielzahl der in den - allerdings nur lückenhaft - durch den Kläger vorgelegten Kontounterlagen erscheinenden Buchungen deuten darauf hin, dass der Kläger das Konto zur Abwicklung seiner privaten Geschäfte jedenfalls im streitgegenständlichen Zeitraum nutzte und nicht nur einen Betrag in Höhe von 400 EUR zur Deckung seines Lebensunterhalts abhob: So wurde von dem Konto am 3. September 2009 eine Überweisung in Höhe von 1.000 EUR für Nachhilfeunterricht für eines der Kinder des Klägers vorgenommen, am 28. August 2009 wurden mit zwei Buchungen Arztrechnungen bezahlt, ebenso am 2. Februar 2010 eine Blutuntersuchung, am 24. Juni 2009 wurde eine zweitägige Reise ins Erzgebirge (an)gezahlt, auch am 2. Oktober 2009 erfolgte eine Überweisung an ein Reisebüro. Weiterhin ergeben sich Belastungen des Kontos für Lotterie-Lose der W. KG, u. a. am 18. Juni 2010, 22. November 2010 sowie auch regelmäßig aus den für die Jahre 2014 und 2015 vorgelegten Kontoauszügen. Die vorgenommenen Barabhebungen übersteigen mitunter den vom Kläger angegebenen, ihm angeblich von seinem Bruder seit 2007 zugestandenen Betrag in Höhe von monatlich 400 EUR, wenn etwa am 2. Juni 2009 eine Abhebung in Höhe von 1.000 EUR, am 18. Juni 2009 Abhebungen in Höhe von 700 EUR zw. 300 EUR, am 10. Juni 2009 in Höhe von 1.250 EUR, am 15. Juni 2009 in Höhe von 689,96 EUR bzw. 130 EUR und am 26. Juni 2009 in Höhe von 150 EUR vorgenommen wurden, mithin Barauszahlungen in Höhe von 4.219,96 EUR im Juni 2009 erfolgten. Weiterhin werden offensichtlich die Energiekosten für die vom Kläger genutzte Wohnung über dieses Konto bezahlt. Auch findet sich unter dem 15. April 2009 eine Gutschrift einer Versicherung zugunsten des Klägers. Auch wenn die genannten Kontobewegungen teilweise außerhalb des streitgegenständlichen Zeitraums liegen, erlauben sie Rückschlüsse auf die Verfügungsberechtigung des Klägers über das Konto, zumal der Kläger trotz Aufforderung der Berichterstatterin im Erörterungstermin am 21. September 2016 keine vollständigen Kontoauszüge vorgelegt hat; vielmehr fällt auf, dass die Kontoauszüge für das Konto bei der K-Bank eG Nr. xxx7, die nach dem Erörterungstermin vorgelegt wurden, den streitgegenständlichen Zeitraum praktisch vollständig ausklammern, obwohl im Verfahren zuvor auszugsweise Kopien von Kontoauszügen innerhalb dieses Zeitraums vorgelegt werden konnten. Dem Kläger ist weiter zuzugestehen, dass es allerdings möglich ist, dass er die Überweisungen und Abhebungen von dem Konto jeweils im Einzelnen mit seinem Bruder (telefonisch) abgesprochen haben kann, dies widerspricht aber schon der ursprünglichen und im Verfahren immer wieder wiederholten Darstellung des anwaltlich vertretenen Klägers, er dürfe von dem Konto seines Bruders nur den Betrag von 400 EUR abheben. Auch erscheint es unwahrscheinlich, dass die erwähnten Kontobewegungen – u. a. für Reisen und Lotteriespiel - der Besorgung von Geschäften des in den USA lebenden Bruders des Klägers dienten. Überdies spricht für eine unbeschränkte Verfügungsbefugnis des Klägers über das Konto, dass es ihm seit Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung im Januar 2015 offenkundig als Gehaltskonto dient.

War jedoch der Kläger unbeschränkt verfügungsberechtigt, flossen ihm über das auf den Namen seines Bruders geführte Konto jedenfalls auch die Einkünfte aus der Vermietung der Wohnung P-Straße 8 in Höhe von 585 EUR (Überweisungen des Mieters Dr. S.) monatlich zu.

Weiterhin steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger über Vermögen verfügte, das jedenfalls für die Zeit ab April 2012 seine Hilfebedürftigkeit ausschloss, denn der Kläger verfügte zur Überzeugung des Senats über Immobilieneigentum, das kein Schonvermögen darstellte und jedenfalls zum Zeitpunkt seiner tatsächlichen Verwertung auch verwertbar war.

Nach § 90 Abs. 1 SGB XII in der hier maßgeblichen, bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung des Artikel 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. Zum Vermögen des Klägers gehörten jedenfalls auch die Wohnung Nr. 10, A-Straße, die Wohnung P-Straße 8 und der Miteigentumsanteil an der Wohnung Nr. 13 [bzw. 11], A-Straße, die zur Überzeugung des Senats auch ausweislich der entsprechenden Grundbuchauszüge im Eigentum bzw. Miteigentum des Klägers standen, denn nach § 891 BGB spricht hierfür bereits die gesetzliche Vermutung der Richtigkeit der Eintragung des Eigentumsrechts im Grundbuch, gegen die der Kläger auch nichts eingewendet hat.

Soweit der Kläger vorgetragen hat, der "wirtschaftliche Eigentümer" der Wohnungen Nr. 10, A-Straße, bzw. P-Straße 8 sei nicht er, sondern sein in den USA lebender Bruder D., der die Wohnungen (mit)finanziert habe und an den er die Mietzinszahlung abgetreten oder – wie der Kläger an anderer Stelle vorträgt – an den Bruder zur Schuldentilgung abgeführt habe, dürfte der Kläger hiermit am ehesten ein Treuhandverhältnis behaupten wollen, wobei es sich dann um ein verdecktes, echtes Treuhandverhältnis gehandelt habe könnte, bei dem der Kläger als Treuhänder volles eigenes Eigentum an den in Treuhand gegebenen Sachen und Rechten erwirbt.

Jedenfalls für den Fall der offenen fremdnützigen Treuhand, bei der das Treuhandverhältnis Dritten gegenüber offengelegt ist, ist zivilrechtlich allgemein anerkannt, dass das Treugut zwar rechtlich Vermögen des Treuhänders wird. Jedoch wird es unter der Voraussetzung des direkten Erwerbs vom Treugeber wegen der aufgrund des Treuhandvertrags bestehenden Beschränkungen sachlich und wirtschaftlich dem Vermögen des Treugebers zugeordnet, der so in der Insolvenz und Zwangsvollstreckung ein Aussonderungs- bzw. Widerspruchsrecht erhält (Mecke in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 90 SGB XII, Rn. 30). In diesen Fällen wird die streng rechtliche durch eine an Fragen der Verwertbarkeit orientierte sachlich-wirtschaftliche Betrachtung überspielt und abweichend von den tatsächlichen Eigentumsverhältnissen eine Zuordnung zu Vermögen des Treugebers vorgenommen (Mecke in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 90 SGB XII, Rn. 30 m.w.N.). Für die verdeckte Treuhand wird dagegen auch zivilrechtlich in der Regel eine Zugehörigkeit des Treuguts zum Vermögen des Treuhänders angenommen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 1970, VIII ZR 36/69, juris Rn. 10). Sozialrechtlich ist im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die – gleichviel ob offene oder verdeckte - echte Treuhand, bei der der Treuhänder ein Vermögensrecht erwirbt (oder behält), erst auf der Ebene der Verwertbarkeit oder Zumutbarkeit zu berücksichtigen, da im Rahmen des Treuhandverhältnisses das Vermögensrecht zugleich mit einer schuldrechtlichen (Herausgabe)Verpflichtung an den Treugeber belastet ist (BSG, Urteil vom 28. August 2007, B 7/7a AL 10/06 R, juris Rn. 16 zum Recht der Arbeitslosenhilfe nach dem SGB III; vgl. auch Mecke in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 90 SGB XII, Rn. 30, 33). Der Verwertung des Treuguts durch den hilfesuchenden Treuhänder steht in solchen Fällen regelmäßig die Treuhandabrede entgegen, da sich der Treuhänder mit dem eigennützigen Verbrauch wegen Untreue i.S.d. § 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB strafbar machen würde und auch der Nachranggrundsatz des § 2 Abs. 1 SGB XII es nicht rechtfertigen kann, von dem Hilfesuchenden eine von der Rechtsordnung missbilligte und zudem strafbewehrte Verwertung von Vermögen zu verlangen (Mecke in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 90 SGB XII, Rn. 31). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze waren die Wohnung Nr. 10, A-Straße und die Wohnung P-Straße 8 selbst dann Teil des sozialhilferechtlich zu berücksichtigenden Vermögens des Klägers, wenn es sich bei den Wohnungen um Treugut des Bruders des Klägers gehandelt haben sollte.

Dieses Immobilienvermögen war auch verwertbar. Denn bereits das Vorbringen des Klägers lässt eine Feststellung, dass ein Treuhandverhältnis tatsächlich besteht, nicht zu.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist bei der Prüfung, ob ein Treuhandverhältnis tatsächlich besteht, ein strenger Maßstab anzulegen; das Handeln des Treuhänders im fremden Interesse muss eindeutig erkennbar sein (BSG, Urteil vom 24. Mai 2006 B 11a AL 7/05 R –, BSGE 96, 238, zitiert nach juris Rn. 27, unter Hinweis auf BFH, Urteil vom 15. Juli 1997 - VIII R 56/93 - BFHE 183, 518). Bei der Prüfung von Schuldverpflichtungen unter nahen Angehörigen gilt der Grundsatz, dass ein Vertrag und seine tatsächliche Durchführung in allen wesentlichen Punkten einem Fremdvergleich standhalten, also dem zwischen fremden Dritten Üblichen entsprechen muss (BSG, Urteil vom 24. Mai 2006 – B 11a AL 7/05 R –, BSGE 96, 238, zitiert nach juris Rn. 27, vgl. BFH, Urteil vom 5. Februar 1988 - III R 234/84 -; BFH, Beschluss vom 25. Juni 2002 - X B 30/01).

Diesen Anforderungen hält das unsubstantiierte Vorbringen des rechtskundig vertretenen Klägers nicht Stand, da die genauen Umstände und Vereinbarungen, die zu der behaupteten Stellung des Bruders des Klägers als "wirtschaftlicher Eigentümer" der Wohnungen führten, nicht dargelegt wurden. Allein der Umstand, dass der Bruder des Klägers in den USA lebt, erklärt noch nicht die Begründung eines Treuhandverhältnisses, da ein Wohnsitz in den USA nicht den Erwerb von Eigentum in der Bundesrepublik ausschließt. Auch die angegebenen steuerrechtlichen Erwägungen, wonach der Kläger die Einkünfte aus der Vermietung der Wohnungen habe versteuern müssen, weil sein Bruder in den USA lebe, dienen hier nicht als Erklärung, da nach Art. 6 des Doppelbesteuerungsabkommens mit den USA Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, im anderen Staat besteuert werden können; ein Treuhandverhältnis war deshalb also gerade nicht notwendig, weil andernfalls Mieteinkünfte nicht hätten versteuert werden können. Unklar ist auch die konkrete Ausgestaltung des Verhältnisses, da der Kläger die konkreten Vereinbarungen hierzu nicht substantiiert dargetan hat. Soweit der Kläger wiederholt darauf hingewiesen hat, dass er von seinem Bruder Darlehen zur Finanzierung des Erwerbs der Immobilien erhalten habe, widerspricht dies schon einem Treuhandverhältnis als solchem, da eine Darlehensgewährung des Treugebers an den Treuhänder zur Finanzierung des Treugutes nicht sinnvoll erscheint, wenn Ziel der Abrede sein soll, dass der Vermögenswert dem Treugeber wirtschaftlich zuwächst, denn dann würde in der Folge der Treuhänder durch die Rückzahlung des Darlehens den Vermögenszuwachs des Treugebers finanzieren. Allenfalls wenn das Treuhandverhältnis nachträglich – etwa zur Sicherung der behaupteten Darlehen – eingerichtet worden wäre, ergäbe sich dieser Widerspruch nicht. Indessen gibt es für eine solche Sachlage keine Anhaltspunkte und ist auch nichts vorgetragen. Vielmehr sprechen die vorgelegten Mietverträge aus den Jahren 1996 bis 1999, die schon den Bruder des Klägers als Vermieter und den Kläger als dessen Bevollmächtigen nennen, für unveränderte Verhältnisse.

Auch sonstige unmittelbar auf dem Eigentumsrecht lastende schuldrechtliche Verpflichtungen des Klägers zugunsten seines Bruders sind nicht ersichtlich oder auch nur nachvollziehbar dargelegt. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus der vom Kläger vorgelegten "Schuldscheinvereinbarung" vom 21. März 1982 (Anlage 10 zu Bl. 395 GA), wonach der Bruder des Renovierungskosten für das Anwesen N-Straße 32, A-Stadt, in Höhe eines Betrage von 50.000 DM (25.564,59 EUR) übernommen hatte, die der Kläger "später" zurückzahlen sollte. Zum einen ergibt sich hieraus schon keine unmittelbare Belastung für das Eigentum an einer der beiden Immobilien, Wohnung Nr. 10, A-Straße bzw. Wohnung P-Straße 8, zum anderen liegt angesichts der über dreißigjährigen Laufzeit des Darlehens nahe, dass es – wenn überhaupt damit eine ernsthafte Rückzahlungsverpflichtung verbunden war – bereits getilgt war. Selbst wenn anzunehmen wäre, dass zwischen 1982 und 2009 keinerlei Tilgung des – zinsfreien - Darlehens erfolgt wäre, ist davon auszugehen, dass die Tilgung die Angaben des Klägers zugrunde legend spätestens mit der Überweisung des Erlöses aus der Zwangsversteigerung des Anwesens N-Straße 32 in Höhe von 46.390,27 EUR auf das Konto des Bruders bei der K-Bank eG am 6. April 2009 erfolgt wäre. Dass diese Zahlung der Tilgung anderer Darlehen diente, kann der Senat nicht nachvollziehen, da der Kläger weitergehende Zahlungsverpflichtungen gegenüber seinem Bruder zwar immer wieder anführt, aber weder substantiiert vorgetragen noch hierüber Unterlagen vorgelegt hat.

Schließlich steht der Verwertbarkeit des Immoblienvermögens auch nicht entgegen, dass der Kläger etwaige Verkaufserlöse an seinen Bruder abgetreten hätte, da ein entsprechender Abtretungsvertrag nach § 398 BGB weder substantiiert dargetan noch belegt worden ist.

Weitere Verwertungshindernisse sind – soweit die Wohnung Nr. 10, A-Straße bzw. Wohnung P-Straße 8 betroffen sind – nicht gegeben, da es sich hierbei nicht um Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 SGB XII handelt. Insbesondere liegt ein Verwertungshindernis nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII nicht vor, da der Kläger die Wohnungen nicht selbst bewohnt hat.

Der Verwertung der beiden Immobilien - Wohnung Nr. 10, A-Straße bzw. Wohnung P Straße 8 – standen auch keine tatsächlichen Hindernisse entgegen, wie spätestens die Veräußerung der Wohnungen im Februar 2012 und Januar 2014 zeigt.

Die Verkaufserlöse, die sich nach Abzug der sich auf dem jeweiligen Eigentumsrecht gelegenen und im Grundbuch eingetragenen Belastungen – in Ermangelung anderer Darlegung durch den Kläger – auf 44.962,64 EUR für die Wohnung Nr. 10, A-Straße bzw. 32.909,47 EUR für die Wohnung P-Straße 8 b belaufen, sind dem Kläger auch wirtschaftlich zugeflossen, obwohl – nach dem Vortrag des Klägers – sie auf das Konto des Bruders des Klägers Nr. xxx7 bei der K-Bank eG geflossen sind, da - wie bereits ausgeführt – von einer unbeschränkten Verfügungsberechtigung über dieses Konto auszugehen ist.

Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass selbst für wahr unterstellt, dass sich die Berechtigung des Klägers, von dem Konto des Bruders bei der K-Bank eG Geld abzuheben, auf monatlich 400 EUR beschränke, dies der Annahme, dass der Kläger über Einkommen verfügt, nicht entgegen steht, denn sein Vortrag, dass es sich insoweit um ein Darlehen handele, ist nicht glaubhaft.

Zum Einkommen nach § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB XII, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert nur dann als Einkommen zu qualifizieren, wenn der damit verbundene wertmäßige Zuwachs dem Hilfebedürftigen zur endgültigen Verwendung verbleibt. Deshalb sind Darlehen, die mit einer zivilrechtlich wirksam vereinbarten Rückzahlungsverpflichtung belastet sind, als eine nur vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistung nicht als Einkommen zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 23. August 2013 – B 8 SO 24/11 R –, Rn. 25, juris; BSG, Urteil vom 20. September 2012 – B 8 SO 15/11 R –, BSGE 112, 67ff, juris Rn. 26; für den Bereich des SGB II: BSG, Urteil vom 17. Juni 2010 – B 14 AS 46/09 R –, BSGE 106, 185ff Rn. 16). Entscheidend ist dabei allein, ob ein Darlehensvertrag entsprechend § 488 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zivilrechtlich wirksam abgeschlossen worden ist. Um der Gefahr eines Missbrauchs von Steuermitteln entgegenzuwirken, ist es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 17. Juni 2010 – B 14 AS 46/09 R –, BSGE 106, 185-190, SozR 4-4200 § 11 Nr. 30, Rn. 21 – 22) geboten, dabei an den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit eines Darlehensvertrages unter Verwandten strenge Anforderungen zu stellen. Dies setzt voraus, dass sich die Darlehensgewährung auch anhand der tatsächlichen Durchführung klar und eindeutig von einer verschleierten Schenkung oder einer verdeckten, auch freiwilligen Unterhaltsgewährung abgrenzen lässt. Bei der vorzunehmenden Prüfung, ob überhaupt ein wirksamer Darlehensvertrag geschlossen worden ist, können einzelne Kriterien des sog. Fremdvergleichs (vgl. dazu im Einzelnen nur BFHE 165, 53) herangezogen und bei der abschließenden, umfassenden Würdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles mit eingestellt werden (vgl. BSGE 96, 238 = SozR 4-4220 § 6 Nr. 4 für eine behauptete Abtretung und BSG Urteil vom 24. Mai 2006 B 11a AL 49/05 R für eine verdeckte Treuhandabrede). Die Wahrung von im Geschäftsverkehr üblichen Modalitäten (wie der Vereinbarung der in § 488 Abs. 1 BGB genannten weiteren Vertragspflichten) kann damit als ein Indiz dafür gewertet werden, dass ein Darlehensvertrag tatsächlich geschlossen worden ist. Demgegenüber spricht es etwa gegen die Glaubhaftigkeit einer solchen Behauptung, wenn der Inhalt der Abrede (insbesondere die Darlehenshöhe sowie die Rückzahlungsmodalitäten) und der Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht substantiiert dargelegt werden oder ein plausibler Grund für den Abschluss des Darlehensvertrages nicht genannt werden kann. Es ist aber nicht erforderlich, dass sowohl die Gestaltung (zB Schriftform, Zinsabrede oder Gestellung von Sicherheiten) als auch die Durchführung des Vereinbarten in jedem Punkte dem zwischen Fremden - insbesondere mit einem Kreditinstitut - Üblichen zu entsprechen hat, denn ein solches gesondertes, neben die zivilrechtlichen Anforderungen tretendes Erfordernis (als weitere Tatbestandsvoraussetzung) ergibt sich weder aus dem Gesetz noch aus oder in Verbindung mit allgemeinen Grundsätzen. Vielmehr würden die mit dem strengen Fremdvergleich verbundenen Beschränkungen für die Vertragsgestaltung bei Darlehensgewährung, der im Übrigen auch in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nur auf bestimmte Fallgruppen angewendet wird, weder den tatsächlichen Verhältnissen noch der grundsätzlich gebotenen Respektierung familiärer Vertrauensbeziehungen gerecht (BSG, Urteil vom 17. Juni 2010 – B 14 AS 46/09 R –, BSGE 106, 185-190, SozR 4-4200 § 11 Nr. 30, Rn. 21 – 22; vgl. auch BVerwGE 132, 10 Rn. 26 zur Wertbestimmung von Vermögen nach § 28 Abs. 1 und 3 Bundesausbildungsförderungsgesetz).

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien konnte sich der Senat nicht davon überzeugen, dass der Bruder des Klägers diesem (lediglich) ein Darlehen zur Bestreitung seines Lebensunterhalts in monatlicher Höhe von 400 EUR gewährt. Denn der Kläger hat den Inhalt der behaupteten Darlehensabrede, insbesondere die Rückzahlungsmodalitäten nicht dargetan, wobei die konkrete Höhe des vermeintlichen Darlehens und insbesondere der vorgetragene Beginn der Darlehensgewährung im Jahr 2007 schon gegen eine ernsthafte Rückzahlungsverpflichtung sprechen, da ausgehend von einem monatlichen Regelbedarf für allein lebende erwachsene Personen (Regelbedarfsstufe 1) in Höhe von 359 EUR ab 1. Juli 2009, 364 EUR ab 1. Januar 2011, 374 EUR ab 1. Januar 2012, 382 EUR ab 1. Januar 2013 bzw. 391 EUR ab 1. Januar 2014, der – zuzüglich der angemessenen Kosten für Unterkunft in tatsächlicher Höhe – im Bewilligungsfall die monatliche Leistungshöhe der Sozialhilfe begrenzt und auf den die Altersrente des Klägers in Höhe von 130,44 EUR (Stand: 1. Juli 2009) angerechnet wird, der monatlich vermeintlich darlehensweise gewährte Betrag die zu erwartende Sozialhilfeleistung doch deutlich übersteigt, mit der Folge, dass selbst im Falle einer Nachzahlung – für einen Zeitraum frühestens ab Antragstellung zum Juli 2009 – der zu erwartende monatliche Zahlbetrag deutlich niedriger liegen würde. Völlig unklar ist daher, aus welchen finanziellen Mitteln eine (vollständige) Rückzahlung eines solchen Darlehens beabsichtigt gewesen sein sollte.

Nach alledem war die Bedürftigkeit des Klägers nicht erweislich. Angesichts der wenig glaubhaften, unvollständigen und widersprüchlichen Angaben des Klägers über die allein in seiner Sphäre liegenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse sah sich der Senat zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen weder gedrängt noch in der Lage. Die Folgen der Nichterweislichkeit gehen indessen zu Lasten des Klägers, da der Hilfesuchende die objektive Beweislast oder Beweislast im materiellen Sinne für das Vorliegen der Hilfebedürftigkeit trägt (vgl. Bayer. LSG, Urteil vom 9. November 2011 – L 16 AS 453/11 –, Rn. 64, juris m. w. N.).

Die Kostengrundentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
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