S 13 AL 134/03

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 13 AL 134/03
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um das Ruhen des Leistungsanspruches wegen des Erhaltes einer Abfindung.

Der am 00.00.1943 geborene Kläger war vom 21.09.1978 bis zum 30.04.2003 bei der Fa. T und C versicherungspflichtig beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde durch eine arbeitgeberseitige Kündigung vom 18.09.2002 unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 7 Monaten zum 30.04.2003 beendet. Bereits vor dem Ausspruch der Kündigung schlossen der Betriebsrat der Firma und die Firma selbst am 16.08.2002 einen Interessenausgleich und Sozialplan, da es in der Firma zu umfangreichen Umstrukturierungen einhergehend mit Betriebsänderungen kommen sollte. Der Kläger wurde von dem Sozialplan erfasst und erhielt hieraus eine Abfindung in Höhe von 38.854,34 Euro.

Am 01.04.2003 meldete sich der Kläger arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg). Mit Bescheid vom 15.04.2003 stellte die Beklagte ein Ruhen des Leistungsanspruches bis zum 07.08.2003 fest, weil eine Kündigung des Arbeitgebers nur gegen Zahlung einer Abfindung möglich gewesen sei und deswegen eine Kündigungsfrist von einem Jahr gegolten habe, die durch die Kündigung vom 18.09.2002 nicht eingehalten worden sei. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.04.2003 als unbegründet zurück.

Hiergegen richtet sich die erhobene Klage, zu deren Begründung der Kläger vorbringt, dass nach dem geltenden und anzuwendenden Manteltarifvertrag für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden der metallverarbeitenden Industrie Nordrhein-Westfalen (MTV Metall NRW) eine Kündigung von ansonsten ordentlich nicht mehr kündbaren Arbeitnehmern bei eine Betriebsänderung auch ohne eine Abfindung möglich sei. Die von der Beklagten vorgenommen Gesetzesauslegung sei zudem verfassungswidrig.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15.04.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.04,2003 zu verurteilen, Arbeitslosengeld bereits ab dem 01.05.2003 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen ihrer angefochtenen Bescheide und bringt ergänzend vor, dass dem Kläger bei einer konkreten Betrachtungsweise nur durch die Zahlung einer Abfindung nach dem Sozialplan arbeitgeberseitig ordentlich gekündigt werden konnte. In einem solchen Falle gelte aber eine Kündigungsfrist von einem Jahr. Diese Gesetzesanwendung sei auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes nicht verfassungswidrig.

Das Gericht hat den Beteiligten die Entscheidung des Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 24.10.2001 (Az. L 12 AL 111/00) und die des Bundessozialgerichtes vom 29.01.2001 (Az. B 7 Al 62/99 R) übersandt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streit- und beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten und auf die darin befindlichen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte in dem Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten dem zugestimmt haben (§ 124 Abs. 2 SGG).

Die Klage ist unbegründet. Der Kläger ist durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert. Die Beklagte hat damit zu Recht die Gewährung von Alg für die Zeit vom 01.05. bis 07.08.2003- der Ruhenszeitraum ist als solcher zwischen den Beteiligten nicht streitig und von der Beklagten nach Aktenlage auch zutreffend ermittelt worden – abgelehnt. In dieser Zeit steht dem Kläger kein Anspruch auf Alg zu, weil sein Leistungsanspruch in dieser Zeit deswegen ruht, weil er wegen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses eine Abfindung erhalten hat und das Arbeitsverhältnis nicht unter Einhalt der hier fiktiv geltenden Kündigungsfrist von einem Jahr beendet wurde (§ 143 a Abs. 1 Satz 4 SGB III).

Nach § 20 Nr. 4 des hier anzuwendenden MTV Metall NRW konnte dem Kläger, der im Jahre 2002 bereits das 55. Lebensjahr überschritten hatte und bei dem Arbeitgeber mehr als 10 Jahre beschäftigt war, nur noch aus wichtigem grund gekündigt werden. Die Möglichkeit einer ordentliche Kündigung wird nach der Regelung des § 20 Nr. 4 MTV Metall NRW zwar im Falle einer Betriebsänderung wieder eröffnet. Da die von dem Arbeitgeber beabsichtigte bzw. vorgenommene Betriebsänderung allerding sozialplanpflichtig gewesen ist (§ 112 BetrVG) und da in diesem noch vor Ausspruch der Kündigung vereinbarten Sozialplan auch die Zahlung einer Abfindung festgelegt wurde, war der Kläger auch im Falle einer Betriebsänderung nur gegen Zahlung einer Abfindung ordentlich kündbar, mit der Folge, dass die fiktive Kündigungsfrist von einem Jahr nach § 143 a Abs. 1 Satz 4 SGB III anzuwenden ist. Diese Kündigungsfrist wurde durch die arbeitgeberseitige Kündigung vom 18.09.2002 nicht eingehalten.

Dieses Ergebnis entspricht auch der gesetzlichen Zwecksetzung der Regelung des § 143 a SGB III, wobei das Gericht auf die diesbezüglichen Ausführungen der Entscheidung des Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 24.10.2001 (Az. L 12 Al 111/00) und die des Bundessozialgerichtes vom 29.01.2001 (Az. B 7 Al 62/99 R) verweist, die das Gericht für zutreffend hält. Auch hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken verweist das Gericht auf die für zutreffend gehaltenen Ausführungen des Bundessozialgerichtes vom 29.01.2001.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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