S 7 AS 483/17

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Kassel (HES)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 7 AS 483/17
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 AS 361/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Ablehnung der Leistungsgewährung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II für die Zeit vom 01.04.2016 bis 31.03.2017.

Die 1968 geborene Klägerin ist geschieden und lebte im Streitzeitraum mit ihren beiden Kindern B. (geboren 1998) und C. (geboren 2010), in einem gemeinsamen Haushalt. Sie stellte bei der Beklagten einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II am 11.04.2016. Zuvor hatte sie bis zum 16.04.2016 Arbeitslosengeld bezogen. Nach der von ihr vorgelegten Anlage zur Feststellung der Vermögensverhältnisse (Anlage VM) gab sie einen Kontostand bei der D-bank für ihre Tochter B. i. H. v. 25.100 EUR, für sich selbst bei der E. Bank von ca. 310,00 EUR an. Der Beklagte gewährte der Klägerin mit Darlehensbescheid vom 03.02.2017 ein zinsloses Darlehen in Höhe von einmalig 1.130,79 EUR, weil die Klägerin zunächst nicht auf das Konto ihrer Tochter zugreifen konnte. Mit Bescheid vom 12.05.2017 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Zeit vom 01.04.2016 bis 31.03.2017 ab, da die Klägerin über verwertbares Vermögen i. H. v. 29.901,47 EUR verfüge, welches die Vermögensfreibeträge i. H. v. 9.450,00 EUR übersteige. Sie sei daher nicht hilfebedürftig und habe keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (§§ 9, 12 SGB II). Mit weiterem Bescheid vom 12.05.2017 bewilligte der Beklagte vorläufig der Klägerin für die Zeit von April 2017 bis September 2017 Arbeitslosengeld II. Gegen die Leistungsablehnung erhob die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 29.05.2017 Widerspruch, da die Entscheidung nicht nachvollzogen werden könne. Es mangele an einer nachvollziehbaren Abrechnung. In der Folge begründete die Klägerin ihren Widerspruch mit ihrer Auffassung, ihr stünde ein Vermögensfreibetrag i. H. v. 15.800,00 EUR zu, wovon auf beide Kinder jeweils 3.100,00 EUR, auf sie selbst 7.350,00 EUR entfielen. Der Beklagte zog im Widerspruchsverfahren eine handschriftliche Aufzeichnung mit einer Aufstellung des Vermögens der Klägerin hinzu (Bl. 154 Leistungsakte), die offenbar bei einer persönlichen Vorsprache der Klägerin vom Sachbearbeiter der Beklagten erstellt worden waren. Hierin findet sich ein Bausparvertrag mit einer Summe von 242,24 EUR, ein Betrag bei der D-bank von 28.381,44 EUR, bei der E. Bank von 137,94 EUR und der F.sterbekasse von 1.382,09 EUR - in der Summe ein Geldbetrag von 30.143,71 EUR. In der rechten Spalte der handschriftlichen Aufstellung wird der Gesamtbetrag bei der D-bank von 28.381,44 EUR um ein- bis zweimalige monatliche Abhebungen im Zeitraum vom 19.04.2016 bis 14.10.2016 gemindert und ein Endbetrag von 9.381,44 EUR errechnet. Zuzüglich der Geldbeträge nach dem Bausparvertrag von 242,24 EUR und bei der F.sterbekasse von 1.382,09 EUR ergab sich hiernach eine Summe von 11.005,77 EUR. Den Freibetrag für die Klägerin ermittelte der Beklagte bei 48 Lebensjahren zu 150,00 EUR jährlich mit 7.200,00 EUR zuzüglich eines weiteren Freibetrages von 750,00 EUR, insgesamt 7.950,00 EUR. Der in der linken Spalte ersichtliche Gesamtbetrag des Vermögens von 30.143,71 EUR, vermindert um den Freibetrag von 7.950,00 EUR, ergab eine Vermögenssumme von 22.193,71 EUR. Nach der sodann in der Akte der des Beklagten (Bl. 172 Beklagtenakte) auffindbaren Erläuterung des Sachbearbeiters seien die Berechnungen auf der rechten Seite des handschriftlich geführten Blattes durchgeführt worden, um anhand der Buchungen vom Tagesgeldkonto auf das Girokonto nachzuvollziehen, in welcher Höhe zum damaligen Zeitpunkt noch Vermögen auf dem Tagesgeldkonto vorhanden gewesen sei (Vermerk des Bearbeiters vom 03.07.2017).

Mit Widerspruchsbescheid vom 11.08.2017 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Ein Anspruch auf Leistungen für die Zeit vom 01.04.2016 bis einschließlich 31.03.2017 sei wegen der Anrechnung von Vermögen abzulehnen. Die Klägerin verfüge über Sparvermögen i. H. v. 28.381,44 EUR bei der D bank, i. H. v. 1.382,09 EUR bei der F.sterbekasse und i. H. v. 137,94 EUR bei der E. Bank. Dieses gesamte Vermögen sei bei ihr zu berücksichtigen und betrage somit insgesamt 29.901,47 EUR. Hiervon sei gemäß § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB II ein Grundfreibetrag i. H. v. 150,00 EUR je vollendetem Lebensjahr für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende volljährige Person und deren Partnerin oder Partner abzusetzen, mindestens aber jeweils 3.100,00 EUR. Der Grundfreibetrag dürfe für jede volljährige Person und ihre Partnerin oder ihrem Partner jeweils den nach § 12 Abs. 2 S. 2 SGB II maßgebenden Höchstbetrag nicht übersteigen. Die Klägerin habe am 01.04.2016 als Beginn des Bewilligungsabschnittes das 48. Lebensjahr vollendet, so dass sich für sie ein Grundfreibetrag in Höhe von 7.200,00 EUR ergebe. Des Weiteren sei ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen i. H. v. 750,00 EUR für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Leistungsberechtigten gemäß § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 SGB II zu berücksichtigen, was bezogen auf drei Personen der Bedarfsgemeinschaft einen Freibetrag i. H. v. 2.250,00 EUR ergibt. Das verwertbare Vermögen übersteige den Gesamtfreibetrag um 20.451,47 EUR. Dieser Betrag sei dem monatlichen Bedarf i. H. v. 421,71 EUR gegenüberzustellen. Den Verbrauch des den Vermögensfreibetrag übersteigenden Teiles des Vermögens habe die Klägerin im April 2017 nachgewiesen, so dass ihr ab April 2017 Leistungen hätten gewährt werden können. Vorher mangele es an der nach § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, § 9 SGB II erforderlichen Hilfebedürftigkeit der Klägerin. Sie habe ihren Lebensunterhalt aus dem zu berücksichtigenden Vermögen sichern können.

Hiergegen richtet sich die am 14.09.2017 bei dem Sozialgericht Kassel erhobene Klage.

Die Klägerin hält an ihrer Auffassung fest, wonach der Beklagte zu geringe Freibeträge berücksichtigt habe. Zutreffend sei es vielmehr, dass auch die Vermögensfreibeträge für ihre Kinder zu einem Gesamtfreibetrag zusammengerechnet werden. Ihr stünde somit ein Freibetrag von zweimal 3.100,00 EUR (Kinder) zzgl. 7.500,00 EUR (eigener Freibetrag) zzgl. der Aufwandsfreibeträge von dreimal 750,00 EUR, insgesamt somit ein Betrag von 15.650,00 EUR zu.

Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 12.05.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.08.2017 aufzuheben und den Beklagten antragsgemäß zu verurteilen, ihr Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.04.2016 bis 31.03.2017 als Zuschuss zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Er hält an seiner Auffassung und Berechnung der Vermögenswerte und -freibeträge fest. Er legt weitere Anlagen vor, wonach der Klägerin aus ihrem letzten versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis eine Abfindung i. H. v. 45.000,00 EUR brutto, nach den Angaben der Klägerin 29.000,00 EUR netto, zugeflossen sei, welches die Klägerin auf das Tagesgeldkonto ihrer Tochter B. bei der D-bank angelegt habe. Im April 2016 habe sich der Kontostand auf 28.381,44 EUR belaufen. Bei der Vermögensberechnung sei der Freibetrag in Höhe von je 750,00 EUR nach § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 SGB II für die Klägerin und ihre beiden Kinder berücksichtigt worden sowie der eigene Vermögensfreibetrag der Klägerin i. H. v. 7.200,00 EUR. Eine Übertragung der Vermögensfreibeträge der minderjährigen Kinder nach § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 a SGB II auf die Klägerin sei gesetzlich nicht vorgesehen. Insgesamt habe sich somit im April 2016 der Vermögensfreibetrag auf 9.450,00 EUR, das verwertbare Vermögen auf insgesamt 29.901,47 EUR belaufen. Erst im März bzw. April 2017 habe das Vermögen unterhalb des Freibetrages gelegen, was sich aus Kontoauszügen des Tagesgeldkontos der D-bank i. H. v. 9.515,60 EUR bzw. 8.068,14 EUR ergebe.

Wegen der weiteren Einzelheiten und Unterlagen und wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 12.05.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.08.2017 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Zu Recht hat der Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden entschieden, dass Vermögensfreibeträge der Kinder keine Übertragung auf das Vermögen der Klägerin finden. Da nach den vorgelegten Unterlagen der Beklagten erst im März 2017 bzw. April 2017 das Vermögen der Klägerin bei der D-bank auf 9.515,60 EUR bzw. 8.068,14 EUR herabgesunken ist, bestand ein Anspruch der Klägerin auf Leistungen nach dem SGB II im Streitzeitraum vom 01.04.2016 bis 31.03.2017 nicht.

Zunächst ist die vom Beklagten vorgenommene Berechnung der Vermögensfreibeträge für die Klägerin i. H. v. 7.200,00 EUR gemäß § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB II (150,00 EUR je vollendetem Lebensjahr bei Vollendung des 48. Lebensjahres), somit i. H. v. 7.200,00 Euro ist zutreffend. Auch die Freibeträge nach § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 SGB II sind i. H. v. 750,00 EUR zutreffend bei von dem Beklagten angenommenen drei Personen der Bedarfsgemeinschaft der Klägerin mit einer Gesamthöhe 2.250,00 EUR berechnet.

Eine Übertragung der (weiteren) Vermögensfreibeträge der Kinder der Klägerin von jeweils 3.100 Euro auf das Vermögen der Klägerin kommt jedoch nicht in Betracht. Es handelt sich bei dem auf dem Konto der Tochter B. angelegten Vermögen der Klägerin bei der D-bank um ihr eigenes Vermögen und nicht um dasjenige ihrer Tochter, wie es sich aus der Herkunft des Vermögens aus Entlassungsentschädigung ergibt.

Das Gericht nimmt insoweit zunächst Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 11.08.2017, denen es sich inhaltlich nach eigener Prüfung anschließt, so dass es gemäß § 136 Abs. 3 SGG auf eine weitere Darstellung der Entscheidungsgründe zur Vermeidung von Wiederholungen verzichten kann.

Ergänzend ist auszuführen, dass das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 13.05.2009, B 4 AS 58/08 R, juris, Rn. 21 ausgeführt hat, dass im Rahmen der Entstehungsgeschichte der Norm des § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a SGB II (bezogen auf minderjährige Kinder) zu beachten sei, dass der ursprüngliche Gesetzentwurf vorsah, dass minderjährige Kinder ihr Vermögen vollständig für ihren Lebensunterhalt verbrauchen sollten, bevor die Einstandspflicht der Eltern eingreift. Später sei im Gesetzgebungsverfahren zur Schonung eines Teiles des Vermögens des minderjährigen Kindes die Vorschrift eingeführt worden. Sie diene dazu, dem hilfebedürftigen minderjährigen Kind ab seiner Geburt einen Grundfreibetrag zur Verfügung zu stellen, der bei der Berechnung der Sozialleistungen für das Kind geschützt bleibe. Hieraus folge, dass nach dem Willen des Gesetzgebers der Freibetrag ausschließlich dem Schutz des Vermögens des Kindes und nicht dem Schutz des gemäß § 9 Abs. 2 S. 2 SGB II für den Lebensunterhalt des Kindes einzusetzenden Vermögens der Eltern dienen soll. Denn da das Kind zunächst eigenes Vermögen zur Deckung seines Lebensunterhaltes einzusetzen habe, bevor es nach dessen Verbrauch zur Bedarfsgemeinschaft zähle (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II), könne sich eine entsprechende Schutzvorschrift auch nur auf dessen eigenes Vermögen beziehen. Gegen die Annahme eines gemeinsamen Vermögens der Bedarfsgemeinschaft, auch unter dem Aspekt des Wirtschaftens aus einem Topf, spreche die Regelung des § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II, wonach bereits für die Frage der Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft entscheidend sei, ob das Kind seinen Bedarf durch eigenes Vermögen decken kann. Aus der Regelung in § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB II, wonach die Freibeträge dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seinem Partner unabhängig davon wechselseitig zugutekommen, ob jeder über eigenes zu berücksichtigendes Vermögen verfügt, kann nichts anderes hergeleitet werden (Bundessozialgericht, a. a. O., Rn. 22).

Zwar haben sich seit der Entscheidung des Bundessozialgerichts die Vorschriften des § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II und des § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB II insoweit geändert, als das Gesetz in § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II nicht mehr nur auf minderjährige Kinder Bezug nimmt, sondern auf alle zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Korrespondierend hiermit ist in der aktuellen Gesetzesfassung des § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB II auch von einem Freibetrag für jede volljährige Person der Bedarfsgemeinschaft die Rede. Eine Änderung der Beurteilung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes ergibt sich hieraus für die Kammer jedoch nicht, da der Schutzzweck und die Intention des Gesetzgebers gleich geblieben sind, und die entsprechenden Vorschriften, aus denen das Bundessozialgericht seine Auslegung bezogen hat, sich korrespondierend geändert haben. Die Klägerin kann daher auch nicht ab dem Monat, ab dem ihre Tochter B. das 18. Lebensjahr vollendet hat (Oktober 2016) die Übertragung des Kinderfreibetrages der Tochter B. i. H. v. 3.100,00 EUR auf ihr eigenes Vermögen verlangen. Die Auslegung des Bundessozialgerichtes hat im Schrifttum Zustimmung gefunden (Lange in Aicher/Luik, SGB II-Kommentar, § 12, Rn. 52 am Ende; Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB II, Hängel-Haupt, § 12 SGB II, Rn. 298) und wird von der Weisungslage der Bundesagentur für Arbeit umgesetzt, was insoweit von der Kammer nicht zu beanstanden ist (vgl. Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 12 SGB II, Nr. 2 Abs. 2 a.E.).

Soweit die Klägerin geltend gemacht hat, sie habe die Auszahlung aus ihrer Entlassungsentschädigung ihrer Tochter geschenkt, indem sie das ausgezahlte Geld auf das Konto ihrer Tochter bei der D-bank einzahlte, so liegen der Kammer für die Annahme eines gegenseitigen Schenkungsvertrages im Sinne von § 516 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) keine Anhaltspunkte vor. Die grundsätzlich hierfür erforderliche notarielle Beurkundung (§ 518 Abs. 1 BGB) ist nicht vorgetragen und dürfte nicht existieren. Zudem liegt zur Überzeugung des Gerichts durch die Überweisung auf das Konto der Tochter auch keine "Handschenkung" vor, die den Mangel der Form (notarielle Beurkundung) heilen würde (§ 518 Abs. 2 BGB), da nichts darauf schließen lässt, dass die Klägerin angesichts ihrer konkreten, mangels Einkommens und weiteren Vermögens als mittellos zu bezeichnenden Lebenssituation, ihre Verfügungsgewalt über den Geldbetrag aufgeben wollte. Zudem liegen für die Kammer keine Anhaltspunkte für einen Rechtsbindungswillen der Klägerin für einen Schenkungsvertrag mit ihrer (noch nicht volljährigen) Tochter vor, da nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalles nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Klägerin sich des größten Teiles ihres Vermögens endgültig entäußern wollte. Die einfache Überweisung des Geldes auf ein Bankkonto mit anderem Inhaber (Tochter) ändert an der Vermögensposition der Klägerin nichts, zumal sie sich die Verfügungsgewalt über das Konto einräumen ließ.

Die Kostentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Berufung gegen diese Entscheidung zum hessischen Landessozialgericht bedurfte nicht der Zulassung durch das Sozialgericht, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 EUR übersteigt (§ 143 SGG, § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG).
Rechtskraft
Aus
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