S 14 SO 155/13

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Wiesbaden (HES)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
14
1. Instanz
SG Wiesbaden (HES)
Aktenzeichen
S 14 SO 155/13
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 4 SO 139/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger erhält von dem Beklagten Leistungen der Grundsicherung nach dem 4. Kapitel sowie Pflegegeld der Pflegestufe II nach dem 7. Kapitel des 12. Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII). Pflegeperson ist Frau C. C., die zugleich Betreuerin des Klägers ist.

Der Kläger begehrt mit der Klage Leistungen zu den Beiträgen seiner Pflegeperson für eine angemessene Alterssicherung.

Mit Bescheid vom 18.12.2012 hat der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2013 monatliche Beiträge zur Alterssicherung seiner Pflegekraft in Höhe von 118,98 monatlich bewilligt.

Gemäß § 44 SGB XI i. V. m. § 166 SGB VI hat der Beklagte den aus der Pflege des Klägers resultierenden monatlichen Beitrag zur Rentenversicherung der Pflegekraft mit 274,40 EUR beziffert.

Davon hat der Beklagte monatlich abgeführte Beiträge zur Rentenversicherung der Pflegeperson aus einem sog. 400-Euro-Job der Pflegekraft in Höhe von 18,22 EUR sowie einen weiteren Rentenbeitrag aus der Pflege des Sohnes der Pflegekraft in Höhe von monatlich 137,42 EUR abgezogen und dem Kläger den Differenzbetrag vom monatlich 118,98 EUR als Beitrag zur Alterssicherung seiner Pflegekraft bewilligt.

Der Kläger hat mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 04.01.2013 gegen den Bescheid vom 18.12.2012 Widerspruch eingelegt. Er wendet sich gegen die Kürzung des aus der Pflege resultierenden Beitrages zur Alterssicherung von 274,40 EUR auf 118,98 EUR. Lediglich die Kürzung in Höhe von 18,22 EUR, die auf dem 400-Euro Job beruhe könne nachvollzogen werden. Demzufolge seien dem Kläger monatlich 256,18 EUR zu erstatten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28.02.2013 hat der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 18.12.2012 zurückgewiesen.

Der Kläger hat am 28.03.2013 Klage erhoben.

Der Kläger beantragt,
1. den Leistungsbescheid des Rheingau-Taunus Kreises vom 18.12.2012, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2013 insoweit aufzuheben, als das dem Kläger in der Leistungszeit vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 monatlich lediglich der Betrag in Höhe von 118,98 EUR als Beitragsaufwand für die Pflegeversicherung der Pflegekraft gezahlt worden ist.

2. den Beklagten zu verurteilen, für die Leistungszeit an den Kläger den Betrag in Höhe von 256,18 EUR monatlich an Erstattung zu zahlen bzw. die noch nicht zur Zahlung fälligen Beträge bis zum Ende der Leistungszeit, auf den in Rede stehenden Betrag festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht kann gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Beteiligten haben im Erörterungstermin am 08.07.2015 ihr Einverständnis erteilt. Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 18.12.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2013 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht (§ 54 Abs. 2 SGG).

Gemäß § 65 Abs. 2 SGB XII können pflegebedürftigen Personen Leistungen zur Übernahme der Beiträge ihrer Pflegeperson zu deren angemessener Alterssicherung gewährt werden, wenn die Alterssicherung der Pflegeperson nicht anderweitig sichergestellt ist.

Der Kläger ist pflegebedürftig. Er erhielt in dem streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 Pflegegeld der Pflegestufe II nach § 64 Abs. 2 SGB XII i. V. m. § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SGB XI.

Seine Pflegekraft hat in dem streitgegenständlichen Zeitraum jedoch keine angemessene Alterssicherung im Sinne des § 65 Abs. 2 SGB XII betrieben, deren Beiträge der Kläger hätte übernehmen können.

Als angemessene Alterssicherung kommen Beitragszahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung oder Beiträge zu einer privaten Alterssicherung in Betracht. Als private Alterssicherung kommen Beiträge zur zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des Gesetzes über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen (AltZertG) oder eine private Rentenversicherung mit einem Verwertungsausschluss in Betracht. Maßgeblich ist, dass die private Rentenversicherung der Alterssicherung dient und nicht vor dem Eintritt in das Rentenalter verwertet werden kann bzw. bei Bedürftigkeit der Pflegekraft als einzusetzendes Vermögen vor dem Bezug von Sozialleistungen zu verwerten ist.

Der Kläger hat die Pflegekraft nicht angestellt, sodass insoweit auch keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet werden konnten. Auch freiwillige Beiträge zur freiwilligen Rentenversicherung konnten wegen eines weiteren versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses der Pflegekraft gemäß § 7 Abs. 1 SGB VI nicht erbracht werden. Letztlich hat die Pflegekraft in dem Erörterungstermin am 08.07.2015 erklärt, dass ein zwischenzeitlich abgeschlossener Riester-Rentenvertrag für die streitgegenständlichen Beiträge nicht mehr zur Verfügung stehe.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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