S 10 R 527/16

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Darmstadt (HES)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 10 R 527/16
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 1 KR 502/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Nachforderung von Beiträgen in Höhe von insgesamt 169.380,60 EUR zur gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitslosenversicherung sowie der Umlagen U1, U2 und UI für die drei als Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Klägerin in den Zeiträumen vom 01.04.2001 bis 31.12.2012 (Herr E. E., Beigeladener zu 3) bzw. 01.04.2001 bis 31.12.2014 (Herr C. C., Beigeladener zu 1 und Herr D. D., Beigeladener zu 2) tätigen Personen.

Die Klägerin ist eine am 17.03.1998 von den Herren C. C. und E. E. als AX. Transporte GmbH gegründete Firma, wobei Herr C. zunächst 51 Prozent der Anteile des Stammkapitals von 100.000 DM und Herr E. die restlichen 49 Prozent hielt. Beide waren zu Geschäftsführern der GmbH bestellt worden. Mit der durch Gesellschafterbeschluss vom 31.03.2001 vereinbarten Kapitalerhöhung auf insgesamt 150.000 DM trat Herr D. D. als weiterer Gesellschafter ein, womit alle drei Gesellschafter einen Anteil am Stammkapital von 33,33 Prozent hielten. Gleichzeitig wurde Herr D. D. ebenfalls zum Geschäftsführer berufen. Bei dieser Konstellation blieb es auch nachdem mit Beschluss der Gesellschafterversammlung das Stammkapital auf 76.800 EUR umgestellt worden war und damit die drei Gesellschafter je 25.600 EUR zeichneten.

Mit allen drei Gesellschaftern hat die Klägerin am 30.06.2005 Gesellschafter-Geschäftsführer-Verträge geschlossen, die – auszugsweise – folgenden Inhalt hatten:

"Der (Name) ist Geschäftsführer der Gesellschaft. Er vertritt die Gesellschaft nach Maßgabe der Vorschriften des Gesellschaftsvertrages und der etwaigen Geschäftsordnung der Gesellschaft in ihrer jeweiligen Fassung sowie der Bestimmungen der Gesellschafter. Die Gesellschaft kann weitere Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer führt die Geschäfte nach Maßgabe der Gesetze, des Gesellschaftsvertrages, der von den Gesellschaftern erlassenen Geschäftsordnung und der sonstigen Bestimmungen der Gesellschafter (§ 1 Ziffern 1, 2 und 3). Der Geschäftsführer hat seine gesamte Arbeitskraft und seine gesamten Kenntnisse und Erfahrungen ausschließlich der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen, soweit sich nicht aus nachfolgendem etwas anderes ergibt (§ 1 Ziffer 7). Dem Geschäftsführer ist untersagt, sich während der Dauer dieses Anstellungsverhältnisses selbst oder mittelbar an einem Unternehmen zu beteiligen, das mit der Gesellschaft in Konkurrenz steht, oder in wesentlichem Umfange Geschäftsbeziehungen mit der Gesellschaft unterhält. Ausnahmen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gesellschafter (§ 1 Ziffer 8). Der Vertrag beginnt am 01. Juli 2005. Er wird auf die Dauer von einem Jahr unkündbar abgeschlossen. Er verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt wird. Der Vertrag ist jederzeit aus wichtigem Grund kündbar (§ 2 Ziffern 1, 2 und 3). Die Bestellung von – Name – zum Geschäftsführer kann durch Beschluss der Gesellschafter jederzeit widerrufen werden, unbeschadet seiner etwaigen Entschädigungsansprüche aus diesem Vertrag. Der Widerruf gilt als Kündigung dieses Vertrages zum nächstmöglichen Zeitpunkt (§ 2 Ziffer 6). Der Geschäftsführer erhält als Vergütung für seine Tätigkeit ein festes Monatsgehalt von 9.625,- brutto. Soweit es die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft erfordert, ist der Geschäftsführer aus Treuegesichtspunkten verpflichtet, einer Minderung seiner Bezüge zuzustimmen (§ 2 Ziffer 1). Ein Anspruch auf Vergütung von Überstunden, Sonntags-, und Feiertags- oder sonstiger Mehrarbeit besteht nicht. Der Geschäftsführer hat Anspruch auf einen Beitrag zu einer oder mehreren Direktversicherungen im Sinne des § 40 b EStG (§ 3 Ziffer 4 und 5). Bei einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit des Geschäftsführers, die durch Krankheit oder aus einem anderen, von dem Geschäftsführer nicht zu vertretenden Grunde eintritt, werden die Bezüge gemäß § 3 (1) für 3 Monate weiter gezahlt, und zwar unter Abzug eines Betrages, der dem von der Krankenkasse bezahlten Krankengeld entspricht (§ 4). Der Geschäftsführer hat Anspruch auf einen Jahresurlaub von 30 Arbeitstagen (§ 5). Die Gesellschaft ist berechtigt, dem Geschäftsführer ein Altersruhegeld zu gewähren. Eine solche Zusage bedarf einer gesonderten Vereinbarung zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer (§ 6). Dem Geschäftsführer wird für seine Tätigkeit im Rahmen dieses Vertrages ein Firmenwagen der Oberklasse zur Verfügung gestellt, der auch zu privaten Zwecken genutzt werden kann. Die Lohnsteuer auf den geldwerten Vorteil der privaten Nutzung trägt der Geschäftsführer (§ 7)."

Darüber hinaus war zwischen diesen drei Gesellschafter-Geschäftsführern bereits am 19.07.2001 eine "Stimmbindungsvereinbarung" getroffen worden, die folgenden Inhalt hat:

"Gesellschafter der im Handelsregister des Amtsgericht Rüsselsheim unter der HRB xxx1 eingetragenen Gesellschaft in Firma AX. Transporte GmbH mit dem Sitz in J-Stadt sind Herr C., Herr E. und Herr D. mit einem Geschäftsanteil in Höhe von jeweils 50.000 DM, in Summe 150.000 DM. Die vorgenannten Herren vereinbaren hiermit, dass sie in Zukunft bei allen Gesellschafterbeschlüssen übereinstimmend abstimmen werden. Vor jedem Gesellschafterbeschluss werden sie ihr Stimmverhalten durch einen zwischen ihnen zu treffenden Beschluss festlegen. Der Beschluss wird mit einer qualifizierten Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Je 100 DM eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme. Der Vertrag wird für die Dauer geschlossen, in welchen mindestens zwei der Herren C., E. und D. Gesellschafter der AX. Transporte GmbH sind. Sollte lediglich nur noch einer der genannten Personen Gesellschafter sein, verliert der Vertrag seine Wirkung".

Die – sich durch Nachträge zum Gesellschafter-Geschäftsführer-Verträgen vom 30.06.2005 im Laufe der Jahre – erhöhenden monatlichen Gehaltszahlungen wurden seitens der Klägerin nicht nur mit Lohnsteuer belegt, sondern auch als Betriebsausgabe gebucht.

Durch notariellen Vertrag vom 27.12.2012 verkaufte Herr E. E. seinen Gesellschaftsanteil zu einem Preis vom 385.00,00 EUR an die Klägerin, so dass er aus der Gesellschaft ausschied. Dagegen wurden ansonsten ausdrücklich keine Änderungen des Gesellschaftsvertrages vorgenommen (Bl. 46 ff Gerichtsakte).

Anlässlich einer Lohnsteueraußenprüfung der Finanzverwaltung im Jahr 2014, die sich ausschließlich mit der privaten PKW-Nutzung der Arbeitnehmer C. C., E. E., D. D. und K. K. befasste, stellte das Finanzamt D-Stadt ein einem "Haftungsbescheid über Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer" einen Nach-Zahlungsbetrag von 61.632,60 EUR fest, da die geldwerten Vorteile durch die private Nutzung der von der Gesellschaft diesen Herrn zur Verfügung gestellten – höherpreisigen – Personenkraftwagen nicht vollständig versteuert worden waren (insb. die Anschaffungskosten).

Dies nahm die Beklagte zum Anlass eine eigenständige Prüfung des versicherungsrechtlichen Status der drei, teils ursprünglichen Gesellschafter-Geschäftsführer vorzunehmen und ließ sich von der Klägerin jeweils einen Feststellungsbogen zur Versicherungsrechtlichen Beurteilung von Gesellschafter-Geschäftsführern ausfüllen, in denen die Klägerin darauf verwies, dass die Herren C., E. und D. bis zum 31.12.2012 Gesellschaftsanteile in Höhe von je 33,33 % gehalten hatten, während zum 01.01.2013 der Gesellschaftsanteil des Herrn E. durch dessen Ausscheiden der Klägerin selbst übertragen worden sei.

Nach Anhörung der Klägerin mit Schreiben vom 10.04.2015 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 20. Juli 2015 eine Nachforderung an Beiträgen zur Rentenversicherung, zur Arbeitslosenversicherung sowie der Umlagen U1, U2 und UI in Höhe von insgesamt 169.380,60 EUR fest, da ihrer Ansicht nach im Zeitraum vom 01.04.2001 bis 31.12.2012 alle drei Gesellschafter-Geschäftsführer sowie vom 01.01.2013 bis 31.12.2014 die beiden verbliebenen Gesellschafter-Geschäftsführer D. und C. beitragspflichtig gewesen seien, da sie einer abhängigen Beschäftigung bei der Klägerin nachgegangen seien. Den Widerspruch, mit dem im Wesentlichen auf die Bedeutung der Geschäftsführer für die Klägerin und zum anderen auf die Stimmrechts-Vereinbarung abgestellt worden war, wies die Beklagte mit Bescheid vom 15. September 2016 als unbegründet zurück.

Hiergegen richtet sich die am 19.10.2016 beim hiesigen Gericht erhobene Klage, in deren Verlauf die Kammer mit Beschluss vom 28.09.2017 sowohl die drei, teils ehemaligen, Gesellschafter-Geschäftsführer wie die Bundesagentur für Arbeit zum Verfahren beigeladen hat.

Die Klägerin begründet ihre Auffassung, dass die drei Herren ständig selbständig tätig gewesen seien im Wesentlichen damit, dass sich die Beklagte unreflektiert auf die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung beziehe, wonach "in jedem Falle" ein 50%iger Gesellschafteranteil erfüllt sein müsse, um nicht von einem abhängigen Dienstverhältnis zu gelangen. Tatsache sei vielmehr, dass dies "nur in der Regel" zutreffe, so dass es bei der Einzelfallprüfung verbleiben müsse. Aus den vorliegenden Geschäftsführerverträgen/Dienstverträgen sei eine Weisungsabhängigkeit bzw. der Status als abhängiger Dienstleistungsverpflichteter auch indiziell gerade nicht herauszulesen, zumal sämtliche Parteien vom Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB befreit und entsprechend auch entsprechende Leasingverträge mit der Gesellschaft geschlossen bzw. Dienstfahrzeuge in eigener Verantwortung für die Gesellschaft bestellt hätten.

Im Übrigen sei durch die getroffenen Vereinbarungen sichergestellt, dass die Gesellschafter-Geschäftsführer nicht nur über die Mehrheit der Gesellschaftsanteile einen maßgeblichen Einfluss auf die Beschlussfassung ausüben könnten, weil ohne seine Mitwirkung in der Gesellschafterversammlung eine qualifizierte Mehrheit nicht erreicht werden könne. So verfügten sämtliche Geschäftsführer über eine Alleinvertretungsberechtigung und besäßen auch die notwendigen Branchenkenntnisse und seien weisungsfrei tätig. Darüber hinaus sei ein Geschäftsführer einer GmbH, selbst wenn er weder über die Mehrheit der Gesellschaftsanteile noch über eine Sperrminorität verfüge, nur dann sozialversicherungspflichtig, wenn er bei der der Ausübung seiner Arbeit der Kontrolle durch die Gesellschafter des Unternehmens unterliege. Dies träfe hier nicht zu.

Gemäß der notariellen Ausscheidungsvereinbarung hätten die drei Gesellschafter-Geschäftsführer auch noch im Zeitfenster vor dem Ausscheiden des Herrn Wolfang E. in autarker Form eigenverantwortlich entsprechende gesellschaftsbezogene Entscheidungen einstimmig getroffen und die Geschäftsbeziehungen auch gleichberechtigt nebeneinander dauerhaft auch so gehandhabt. Dies sei seit Anbeginn der Gründung der Gesellschaft so gelebt worden, so dass sämtliche Entscheidungen der Gesellschafter ausnahmslos und themenunabhängig einstimmig getroffen worden seien.

Auch bezüglich des nicht notariell geschlossenen Stimmbindungsvertrag müsse, da sich die einschlägige Rechtsprechung erst im Jahr 2015 gewandelt habe, Vertrauensschutz gewährt werden, zumal noch im Jahr 2014 das Hessische Landesozialgericht nichtnotarielle Stimmrechtsbindungsverträge als ausreichend angesehen habe (Urteil vom 15.05.2014 – L 1 KR 235/13). Ziel der getroffenen Vereinbarung sei gewesen, die 50 %-Hürde zu überwinden und eine Sperrminorität des einzelnen Gesellschafter-Geschäftsführers zu erreichen.

Zumindest für den Zeitraum, in dem der Gesellschafter-Geschäftsführer E. E. zum 01.01.2013 aus der Gesellschaft ausgeschieden ist, müsse von einer selbständigen Tätigkeit der beiden verbliebenen Gesellschafter-Geschäftsführer (Beigeladene zu 1 und 2) ausgegangen werden. Denn nach den gesetzlichen Regelungen ruhen im Falle, dass die Gesellschaft eigene Anteile halte, die Stimmrechte aus diesen Anteilen, wobei es keine Rolle spiele, ob die Einlangen vollständig einbezahlt worden sind oder nicht. Vielmehr wäre es theoretisch vollständig ausreichend, wenn zumindest der gesetzlich erforderliche Anteil eingezahlt wurde. Im Übrigen seien die Anteile von Herrn E. vollständig eingezahlt gewesen. Es träfe im Übrigen nicht zu, dass der Anteil von Herrn E. zum Zwecke der Verteilung hätte verkauft werden müssen. Erst wenn zu einem späteren Zeitpunkt, der hier noch nicht eingetreten sei, die in Frage stehenden Anteile (ehemals E. E.) an einen Dritten veräußert würden, würden die damit verbundenen Gesellschafterrechte wieder aufleben.

Durch die Übertragung der Gesellschaftsanteile des Herrn E. an die Gesellschaft sei es tatsächlich wie faktisch so gewesen, dass dessen Stimmanteile fortan und seit dem 01.01.2013 nicht mehr von dritter Seite ausgeübt wurden. Vielmehr seien auf der Grundlage der festzustellenden vertraglichen und faktischen Gesamtkonstellation die durch das Ausscheiden von Herrn E. nunmehr "offenstehenden" Anteile jedenfalls bezüglich der Stimmrechtsverhältnisse in gleichmäßiger Form den beiden verbliebenen geschäftsführenden Gesellschaftern "zugewachsen" und seither von diesem im Rahmen der Beschlussfassungen bis zum heutigen Tag auch ausgeübt worden. Vor diesem Hintergrund stünden sich die beiden verbliebenen geschäftsführenden Gesellschafter auch ohne eine weitere schriftliche Formulierung (auch ohne die Notwendigkeit eines notariell vereinbarten Stimmbindungsvertrages) seither in einem gleichmäßigen Verhältnis gegenüber, wie dies auch die höchstrichterliche sozialgerichtliche Rechtsprechung hinsichtlich der 50 %-Anteile bewerte. In deren Verhältnis sei es so, dass eine einfache Mehrheitsentscheidung ohne das Zutun des anderen geschäftsführenden Gesellschafters grundsätzlich nicht möglich sei, dem auch die Regelungen des Gesellschaftsvertrages nicht entgegenstünden.

Egal ob man unterstelle, dass die übrigen 33,33 % Gesellschaftsanteile, die der Gesellschaft zugefallen waren, auf die beiden verbliebenen geschäftsführenden Gesellschafter aufgeteilt werden oder nicht, in jedem Falle bedürfe es in dieser Situation zur Durchsetzung einer Entscheidung der "Einstimmigkeit"; deshalb bedürfe es keiner Entscheidung, ob die Gesellschafterrechte des ausgeschiedenen Gesellschafter E. gesellschaftsrechtlich ruhen. Dementsprechend müsse davon ausgegangen werden, dass nur von zwei Gesellschaftern im Rahmen der bereits festgestellten Gesellschaftsanteile auszugehen sei und sich die daraus ergebenden Stimmbindungen so darstelle, dass diese grundsätzlich nur noch einstimmig entscheiden könnten.

Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 20. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. September 2016 aufzuheben und festzustellen, dass weder Herr E. E. im Zeitraum vom 01.04.2001 bis 31.12.2012 noch die Herren C. C. und D. D. im Zeitraum vom 01.04.2001 bis 31.12.2014 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitslosenversicherung sowie den Umlagen U1, U2 und UI unterlagen.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie hält dagegen ihre Entscheidung für rechtmäßig, da die Herren bei einem eigenen Anteil von lediglich 33,33 % am Stammkapital der Gesellschaft keine Rechtsmacht besessen hätten, um maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft ausüben zu können. Zumal der Stimmrechtsvereinbarung aus dem Jahr 2001 mangels notarieller Beurkundung und Aufnahme in den Gesellschaftsvertrag keine Bedeutung im Hinblick auf die Entscheidung zukomme. Im Einzelnen wird ausgeführt, dass zunächst alle drei, sowie ab dem 01.01.2013 auch die beiden verbliebenen Gesellschafter-Geschäftsführer kraft ihres Anteils am Stammkapital der Klägerin keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft hätten ausüben können, da deren Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst und das Stimmrecht des einzelnen Gesellschafters sich nach der Höhe seiner Anteile richte. Selbst die Personenidentität von gleichmäßig beziehungsweise nahezu gleichmäßig beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern ändere an deren Rechtsmacht und deren Weisungsgebundenheit nichts. Der im Arbeitnehmer-/Arbeitgeberverhältnis (angeblich) fehlende typische Interessengegensatz bei Personenidentität sei kein geeignetes Abgrenzungskriterium, wenn sie auch vormals den Schluss nahe legte, dass die Geschäftsführer "im eigenen" Unternehmen tätig und damit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne auch selbständig Tätige waren. Angesichts einer Beteiligungsquote von nur 33 1/3 Prozent am Stammkapital der Gesellschaft habe keiner der Gesellschafter-Geschäftsführer – auch nicht nach dem Ausscheiden von Herrn E. – über die Möglichkeit verfügt, die Geschicke der Gesellschaft maßgeblich zu beeinflussen.

Insbesondere könne die zwischen den Gesellschafter-Geschäftsführern geschlossene Stimmbindungsvereinbarung daran nichts ändern. Selbst wenn auch eine außerhalb des Gesellschaftsvertrages geschlossene Stimmbindungsvereinbarung grundsätzlich als rechtlich zulässig angesehen werde, sei sie nicht geeignet, eine sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebende, nicht wirksam abbedungene Rechtsmacht zu negieren. Stehe sie vielmehr in Widerspruch zu den entsprechenden Regelungen im Gesellschaftsvertrag, sei die satzungsgemäße Ausübung des Stimmrechts selbst dann wirksam, wenn entgegen der Stimmrechtsvereinbarung abgestimmt würde. Denn der Stimmrechtsvertrag habe generell dann nur schuldrechtliche Bedeutung und sei rechtlich nicht anders zu bewerten, als eine vom Gesellschaftsvertrag abweichende praktische Handhabung.

Im Übrigen sei – insbesondere bei kleineren GmbH´s die Befreiung der Geschäftsführer vom Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB nicht untypisch, ohne dass damit der Status eines Selbständigen verbunden wäre. Deshalb bestehe seit dem 01.04.2001 (Eintrag der Klägerin in das Handelsregister zum 31.03.2001) ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, das allerdings durch sein Ausscheiden bei Herrn E. am 31.12.2012 geendet habe.

Ein Vertrauensschutz hinsichtlich der möglicherweise in Betracht kommenden Statusbeurteilung von Erlass der Urteile des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2015 komme schon deshalb nicht in Betracht, da bei einer Statusentscheidung die aktuelle Rechtsprechung zugrunde zu legen sei, die im Übrigen auch vor den Entscheidungen des 12. Senats nicht völlig einheitlich gewesen sei. Ganz abgesehen davon, dass es sich bei den Status-Feststellungs-Entscheidungen ohnehin um Einzelfallentscheidungen handele, deren Ergebnis von der Abwägung vielfältiger heranzuziehender Kriterien abhängig sei.

Da beim Ausscheiden des Gesellschafters E. zum 01.01.2013 keine der beiden verbliebenen Gesellschafter dessen Anteile übernommen oder diese zwischen ihnen aufgeteilt wurden, bleibe es auch weiterhin bei einem jeweiligen Anteil von 33 1/3 % bei unverändertem Stammkapital (76.800 EUR), so dass auch damit kein maßgeblicher Einfluss möglich gewesen wäre. Wann und unter welchen Umständen die Gesellschafterversammlung einer GmbH beschlussfähig ist, sei nicht gesetzlich geregelt, so dass zum Beispiel ein Beschluss gefasst werden könne, sobald auch nur ein einziger Gesellschafter anwesend ist und die anderen trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen sind. Dabei könne die Beschlussfähigkeit im Gesellschaftsvertrag näher ausgestaltet werden. Da hier jedoch keine besonderen Regelungen dazu getroffen worden seien, sei die Gesellschafter-Versammlung mit zwei Gesellschaftern auch beschlussfähig.

Bezüglich des weiteren Sachvortrags der Beteiligten und den Einzelheiten in den erwähnten Unterlagen wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagte und die Gerichtsakte verwiesen, die beide auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 21.03.2018 waren.

Entscheidungsgründe:

Die am 19.10.2016 beim hiesigen Gericht von der Klägerin über deren Prozessbevollmächtigten eingereichte Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 und § 55 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zwar zulässig, jedoch als unbegründet zurückzuweisen, da sich der Bescheid der Beklagten vom 20. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. September 2016 als rechtmäßig erweist. Weder die Klägerin noch die zum Verfahren beigeladenen teils früheren – Gesellschafter-Geschäftsführer (Beigeladene zu 1 bis 3) werden durch die Entscheidung der Beklagten in ihren Rechten verletzt. Vielmehr hat die Beklagte darin zu Recht festgestellt, dass Herr E. E. (Beigeladener zu 3) im hier allein strittigen Zeitraum vom 01.04.2001 bis 31.12.2012 sowie die Herren C. C. (Beigeladener zu 1) und D. D. (Beigeladener zu 2) – jeweils im Zeitraum vom 01.04.2001 bis 31.12.2014 – der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitslosenversicherung sowie nach den Umlagen U1, U2 und UI unterlagen und deshalb von der Klägerin 169.380 EUR zu zahlen sind.

Anknüpfungspunkt für die hier strittige Frage der Versicherungspflicht ist für alle Zweige der Sozialversicherung zunächst § 7 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV). Dort wird die für das Beitragsrecht in der Sozialversicherung maßgebliche Beschäftigung definiert als nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Sowohl im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen daher Arbeiter und Angestellte, die gegen ein Arbeitsentgelt beschäftigt sind - soweit sie nicht über der Beitragsbemessungsgrenze liegen - der Versicherungspflicht wie auch im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung alle Personen (pflicht-)versichert sind, die als Arbeitnehmer gegen Entgelt beschäftigt sind (§ 7 Abs. 1 Nr. 1, VI. Buch Sozialgesetzbuch). Entsprechend sind in dem Schutz der sozialen Pflegeversicherung kraft Gesetzes auch alle einbezogen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wie auch diejenigen, die wegen Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind (§ 1 Abs. 2, XI. Buch Sozialgesetzbuch). Schließlich wird in § 24 Abs. 1, III. Buch Sozialgesetzbuch Arbeitsförderung - (SGB III) für den Bereich der Arbeitsförderung festgelegt, dass diejenigen Personen in einem Versicherungspflichtverhältnis stehen, die als Beschäftigte oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig sind.

Für die Abgrenzung zwischen versicherungspflichtiger Beschäftigung im Sinne des § 7 SGB IV einerseits und selbständiger (nichtversicherungspflichtiger) Erwerbstätigkeit andererseits ist zunächst darauf abzustellen, ob ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis des betroffenen Mitarbeiters gegenüber einem Arbeitgeber in Folge der Eingliederung in eine für ihn fremde Arbeitsorganisation besteht. Arbeitnehmer ist demnach derjenige, der aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist (BAG, Urteil vom 11.10.2000 - Az. 5 AZR 289/99 mit weiteren Nachweisen). Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts setzt eine versicherungspflichtige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Eine Beschäftigung in einem fremden Betrieb liegt vor, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem, hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort, und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (vgl. aktuell bestätigend: BSG, Urteil vom 29.08.2012 - B 12 R 14/10 R mit weiteren Nachweisen). Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte und eigener Betriebsmittel, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft, die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit, gekennzeichnet (Vergleiche BSG, Urteil vom 19.08.2003 - Az.: B 2 U 38/02 R mit weiteren Nachweisen). Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt deshalb davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Weichen die vertraglichen Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben letztere den Ausschlag (vergleiche BSGE 87, 53, 55; 85, 214, 216; 45, 199, 200). Diese Grundsätze sind auch auf Geschäftsführer einer GmbH anzuwenden.

Der hinreichende Grad persönlicher Abhängigkeit in diesem Sinne zeigt sich nicht nur daran, dass der Beschäftigte einem Direktionsrecht seines Vertragspartners unterliegt, welches Regelungen zur Durchführung, hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort oder sonstige Modalitäten trifft, sondern kann sich auch aus einer detaillierten und den Freiraum für die Erbringung der geschuldeten Leistung stark einschränkende rechtliche Vertragsgestaltung oder tatsächlichen Vertragsdurchführung ergeben. Selbständig arbeitet dagegen derjenige, der unternehmerische Entscheidungsfreiheit genießt, ein unternehmerisches Risiko trägt sowie unternehmerische Chancen wahrnehmen und hierfür Eigenwerbung betreiben kann. Zu den typischen Merkmalen unternehmerischen Handelns gehören deshalb unter anderem, dass Leistungen im eigenen Namen und für eigene Rechnung statt im Namen und auch für Rechnung eines Auftraggebers erbracht werden. Die eigenständige Entscheidung über Einstellung von Personal, Einsatz von Kapital und Maschinen, die Zahlungsweise der Kunden sowie Art und Umfang evtl. Werbemaßnahmen für das eigene Unternehmen lassen dabei eine Charakterisierung der Tätigkeit als Selbständige zu, denn für die rechtliche Qualifizierung einer Tätigkeit ist maßgeblich auf den tatsächlich mit ihr verfolgten Zweck beziehungsweise ihr äußeres Erscheinungsbild abzustellen (vergleiche BSG, Urteil vom 25.10.1990 - Az. 12 RK 40/89). So hat das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 19.08.2003 (B 2 U 38/02 R) entschieden, dass selbst die Bezeichnung der Entlohnung als Provision keinen ausreichenden Ansatzpunkt dafür bildet, dass es sich um eine selbständige Tätigkeit handelt.

Dabei kommt es nicht darauf an, wie die Parteien das Vertragsverhältnis bezeichnet haben, vielmehr in welchem Maße die Beteiligten nach dem Inhalt ihrer Verträge und der tatsächlichen Ausgestaltung ihrer Vertragsbeziehungen persönlich abhängig waren. Persönliche Abhängigkeit ergibt sich aus der Eingliederung in eine fremdbestimmte Arbeitsorganisation und dem Umfang der Weisungsgebundenheit, während selbständig ist, wer im Wesentlichen seine Tätigkeit frei gestalten und seine Arbeitszeit selbst bestimmen kann (vgl. auch Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.06.1992 - 7 AZR 446/91 mit weiteren Nachweisen). Von einer Stellung als Arbeitnehmer im Sinne einer persönlichen Abhängigkeit ist dann auszugehen, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt deshalb davon ab, welche Merkmale im Einzelnen überwiegen, wobei maßgebend stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung schließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die heraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nicht-Ausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist (zur neueren Entwicklung zum Verhältnis von rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten: BSG, Urteil vom 29.08.2012 - B 12 R 14/10 R in Anpassung der etwa im Urteil des Bundessozialgericht vom 19.08.2003 B 2 U 38/02 R vertretenen Ansicht: Weichen die getroffenen Vereinbarungen dabei entscheidend von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben die tatsächlichen Gegebenheiten letztendlich den Ausschlag. Denn zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht, so dass maßgeblich bleibt, wie die Rechtsbeziehungen praktiziert werden und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist).

Unter Berücksichtigung dieser, von der Rechtsprechung auf der Basis der gesetzlichen Regelungen entwickelten Kriterien, die im Übrigen auch die erkennende Kammer ständig seinen Entscheidungen zugrunde legt (zuletzt etwa: Urteile vom 19. Februar 2014 S 10 KR 177/12, vom 06.03.2013 - S 10 KR 234/10, vom 18.12.2013 - S 10 KR 49/13, vom 07.09.2016 - S 10 R 540/15 und vom 15.11.2017 - S 10 R 424/16), überwiegen - entgegen der Ansicht der Klägerin – (jedenfalls) für die hier strittigen Zeiträume - zwischen dem 01.04.2001 bis 31.12.2014 bei den Beigeladenen zu 1 und 2) und im Zeitraum vom 01.04.2001 bis 31.12.2012 auch bei dem Beigeladenen zu 3 - die Merkmale einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, da diese in Bezug auf ihre Tätigkeit für die Klägerin in einem Arbeitsverhältnis gegen Entgelt im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV beschäftigt worden waren.

Zunächst können sich weder die Klägerin noch die Beigeladenen zu 1 bis 3 darauf berufen, dass die Beigeladenen zu 1 bis 3 aufgrund ihrer Gesellschafterstellung bei der Klägerin selbständig tätig gewesen seien. Dies gilt nicht nur für den Zeitraum vom 01.04.2001 bis 31.12.2012 in dem alle drei Gesellschafter-Geschäftsführer mit gleichen Anteilen von 33 1/3 Prozent (ursprünglich je 50.000 EUR, nach der Währungsumstellung je 25.600 EUR) am Stammkapital der Klägerin (ursprünglich – laut Gesellschafterversammlung vom 31.03.2001 - 150.000 EUR, danach – laut aktuellem Gesellschaftervertrag - 76.800 EUR) beteiligt waren (Ziffer 1), sondern – beschränkt auf die Herren C. und D. – auch für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.12.2014, obwohl der Beigeladene zu 3 zu diesem Zeitpunkt nicht mehr Mit-Gesellschafter der Klägerin war (Ziffer 2).

1. Zeitraum 01.04.2001 bis 31.12.2012

Denn mit seinem Gesellschaftsanteil von nur noch 33 1/3 Prozent am gesamten Stammkapital und einer Stimmabgabe mit einfacher Mehrheit (§ 9 der Neufassung des Gesellschaftsvertrages vom 08.01.2014), kann keiner der Beigeladenen zu 1 bis 3 Gesellschafterbeschlüsse allein herbeiführen, noch kann er solche verhindern, die nicht seinen Interessen entsprächen. Demzufolge ist ein solcher mitarbeitender Minderheitsgesellschafter in einer für ihn fremden Firma tätig und damit grundsätzlich nicht selbständig (so auch: BSG, Urteil vom 11.11.2015 – B 12 KR 10/14 R mit weiteren Nachweisen).

Dass die Beigeladenen zu 1 und 3 - bis zur Aufnahme des Beigeladenen zu 2 als weiteren Gesellschafter (notariell beurkundete außerordentliche Gesellschafterversammlung vom 31.03.2001) – zunächst als alleinige Gesellschafter in ihrer "eigenen" Firma tätig waren und jedenfalls nachdem sie je die Hälfte des Stammkapitals besaßen (laut Protokoll der außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 31.03.2001, vorher jedoch zu 51 Prozent des Stammkapitals bei dem Beigeladenen zu 1 und nur 49 Prozent bei dem Beigeladenen zu 3 laut Gesellschafter-Gründung vom 17.03.1998) deshalb bis zum 01.04.2001 nicht der Versicherungspflicht – auch nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitslosenversicherung – unterlagen ist zwischen den Beteiligten ohnehin unstreitig und im Übrigen auch nicht Gegenstand des hiesigen Rechtsstreits.

Durch die Aufnahme des weiteren Gesellschafters Herrn D. (Beigeladener zu 2) änderten sich zum 01.04.2001 jedoch die Stimmanteile, da Herr D. seitdem ebenfalls ein Drittel des Gesellschaftskapitals hielt und – weiterhin, gemäß dem in dieser Beziehung nicht geänderten Gesellschaftsvertrag vom 17.03.1998 – nach Kapitalanteilen abzustimmen war. Deshalb waren grundsätzlich Mehrheitsbeschlüsse möglich, ohne dass es darauf ankäme, ob solche tatsächlich auch getroffen wurden. Insoweit besaß keiner der drei Gesellschafter-Geschäftsführer mehr die Rechtsmacht ihm unangenehme Gesellschafterbeschlüsse zu verhindern oder allein maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft auszuüben.

Auch aufgrund der weiteren, zwischen den Beigeladenen zu 1 bis 3 und der Klägerin getroffenen vertraglichen Vereinbarungen, ist im Zeitraum vom 01.04.2011 bis 31.12.2012 für diese Beigeladenen von einer versicherungspflichtigen, weil abhängigen Beschäftigung, im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV auszugehen. Dies gilt insbesondere auch aufgrund der zwischen der Klägerin und diesen Beigeladenen getrennt, aber identisch geschlossenen Anstellungsverträge als Geschäftsführer vom 30.06.2005 (Gesellschafter-Geschäftsführerverträge), mit denen ab 01.07.2007 - die Beigeladene zu 1 und 3 rückwirkend ab dem 01.04.1998 und der Beigeladene zu 2 ab dem 01.04.2001 - zu Geschäftsführern der Klägerin bestimmt wurden, die zudem von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sind. Da nur der Vertrag des Beigeladenen zu 3 (Herr E.) durch sein Ausscheiden zum 31.12.2012 gekündigt wurde, gelten die Verträge mit den Beigeladenen zu 1 und 2 auch nach Ausscheiden von Herrn E. weiter. Im Übrigen wurde eine Kündigung dieser Verträge auch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht ausgesprochen.

So weisen die identischen Verträge darauf hin, dass die Geschäftsführer (Beigeladene zu 1-3) die Gesellschaft nach Maßgabe der Vorschriften des Gesellschaftsvertrages und der etwaigen Geschäftsordnung der Gesellschaft in ihrer jeweiligen Fassung sowie der Bestimmung der Gesellschafter vertreten (§ 1 Ziffer 1). Sie haben die Geschäfte mit der erforderlichen Sorgfalt nach Maßgabe der Gesetze, des Gesellschaftsvertrages der GmbH, der von den Gesellschaftern erlassenen Geschäftsordnung und der sonstigen Bestimmungen der Gesellschafter zu führen (§1 Ziffer 3) und für die wirtschaftlichen, finanziellen und organisatorischen Belange der Gesellschaft in bester Weise zu sorgen (§ 1 Ziffer 4), er darf sich allein vom Wohl der Gesellschaft leiten lassen (§ 1 Ziffer 5). Er hat seine gesamte Arbeitskraft und seine gesamten Kenntnisse und Erfahrungen ausschließlich der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt wurde (§ 1 Ziffer 7). Außerdem ist es dem Geschäftsführer untersagt, sich während der Dauer dieses Anstellungsverhältnisses selbst oder mittelbar an einem Unternehmen zu beteiligen, das mit der Gesellschaft in Konkurrenz steht, oder in wesentlichem Umfang Geschäftsbeziehungen mit der Gesellschaft unterhält. Ausnahmen bedürfen dabei der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gesellschafter (§ 1 Ziffer 8).

Darüber hinaus kann die Bestellung zum Geschäftsführer jederzeit durch Beschluss der Gesellschafter widerrufen werden, unbeschadet möglicher Entschädigungsansprüche, wobei ein Widerruf als Kündigung dieses Vertrages zum nächstmöglichen Zeitpunkt gilt (§ 2 Ziffer 6). Ansonsten endet dieser Vertrag ohne Kündigung zum Ende des Monats, in dem der Geschäftsführer das 65. Lebensjahr vollendet oder seine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit durch Rentenbescheid festgestellt ist (§ 2 Ziffer 7). Dies spricht ebenso für eine abhängige Beschäftigung wie der Erhalt eines festen Monatsgehalts (§ 3 Ziffer 1), das sich im Übrigen im Laufe der Jahre erhöht hatte (Nachträge zu den Gesellschafter-geschäftsführer-Verträgen vom 30.06.2005, 23.09.2007, 26.03. und 20.11.2008, 08.01.2009, 29.07.2010, sowie vom 01.01.2013). Schließlich war vereinbart, dass die Gesellschaft darüber hinaus auch eine – von der wirtschaftlichen Entwicklung abhängige - Tantieme (§ 3 Ziffer 3) sowie einen Beitrag zu einer oder mehreren Direktversicherungen leistet (§ 3 Ziffer 5).

Selbst wenn ein weitergehender Anspruch auf Vergütung von Überstunden, Sonntags-, Feiertags- oder sonstiger Mehrarbeit nicht bestand (§ 3 Ziffer 4) – was bei den von den Gesellschafter-Geschäftsführern geleisteten "Diensten höherer Art" keinesfalls unüblich ist – sprechen auch die Regelungen zu den Bezügen bei Krankheit (§ 4) für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, da eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit des Geschäftsführers, die durch Krankheit oder aus einem anderen, von dem Geschäftsführer nicht zu vertretenden Grund eintritt, zur Weiterzahlung des festen Monatslohns für die Dauer von drei Monaten führt, wenn auch unter Abzug des Betrages, der dem von der Krankenkasse gezahlten Krankengeld entspricht. Damit wurden sämtliche Geschäftsführer – wie dies gerade für Arbeitnehmer typisch ist – für den Fall vorübergehender Arbeitsunfähigkeit abgesichert, wenn auch die Lohnfortzahlung über das Ausmaß des gesetzlichen Anspruchs (6 Wochen) hinausgeht.

Gleiches gilt für die Regelung zum Urlaub (§ 5), wonach mit jedem der Beigeladenen zu 1 bis 3 ein Jahresurlaub von 30 Arbeitstagen vereinbart wurde, und – für den Fall des Nicht-Antritts aus Interesse der Gesellschaft im laufenden Jahr – dieser bis zum 30. April des jeweiligen Folgejahres noch genommen werden kann. Dies entspricht genauso dem Schutzgedanken für Arbeitnehmer wie die folgende Regelung, wonach im Falle des Nichtantritts bzw. Teil-Nichtantritts des Urlaubs ein Anspruch auf dessen Abgeltung unter Zugrundelegung der Höhe des Grundgehaltes zu erfolgen hat. Im Übrigen wurden die Gehälter der Lohnsteuer unterzogen und auch als Betriebsausgabe der Klägerin gebucht.

Schließlich entsprechen auch die Regelungen über Zurverfügungstellung eines Firmenwagens der Oberklasse, der zudem auch zu privaten Zwecken genutzt werden kann, ohne weiteres einem "echten" Beschäftigungsverhältnis; erst recht wenn die auf den geldwerten Vorteil der privaten Nutzung entfallenden Lohnsteuer von dem Geschäftsführer selbst zu tragen ist (§ 7 Ziffer 1). Zumal anlässlich der Lohnsteueraußenprüfung der Finanzverwaltung aus dem Jahr 2014 ein "Haftungsbescheid über Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer" über einen Betrag in Höhe von 61.632,60 EUR festgesetzt worden war, da der geldwerte Vorteil durch die private Nutzung der von der Gesellschaft den drei Herren zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeugen infolge ihrer "Arbeitnehmer-Eigenschaft" von der Klägerin nicht vollständig versteuert worden war.

Angesichts dessen kommt es nicht mehr darauf an, dass zwischen der Klägerin und den Beigeladenen zu 1 bis 3 keine Regelungen über konkrete Arbeitszeiten getroffen wurden. Selbst wenn diese in der Gestaltung seiner Arbeitszeit ganz frei gewesen sein sollten, entspricht auch dies durchaus bei Diensten höherer Art üblichen Regelungen. Zumal ihnen ihm im Geschäftsbereich der GmbH der Abschluss für eigene oder fremde Rechnung untersagt, worunter auch die Beteiligung an Unternehmen, die mit der Gesellschaft in Wettbewerb stehen oder geschäftliche Beziehungen zu ihr unterhalten zu verstehen sind (§ 1 Ziffer 8 des Vertrages). Daran kann erst recht die – nicht datierte, offenbar neu geschlossene – Tantiemen-Vereinbarung nichts ändern, da gerade auch bei "verdienten" Arbeitnehmern damit ein besonderer Anreiz zu besonderer Leistung gesetzt werden soll. Daher ist eine solche – über die Ausschüttung des Gesellschaftsgewinns an die Gesellschafter hinausgehende – Tantiemenvereinbarung gerade typisch für abhängig Beschäftigte.

Deshalb ist ausgehend von den gleichen Anteilen der Gesellschafter-Geschäftsführer am Stammkapital der Klägerin und den zwischen diesen abgeschlossenen Gesellschafter-Geschäftsführer-Anstellungsverträgen von einer abhängigen Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV auszugehen. Dass die Beigeladenen zu 1 bis 3 vom Selbstkontrahierungsverbot befreit gewesen wären, ergibt sich weder aus dem Gesellschaftsvertrag noch den Gesellschafter-Geschäftsführer-Verträgen; vielmehr ist in letzterem ausdrücklich geregelt, dass es den Geschäftsführern ausdrücklich untersagt war, sich während der Dauer des Anstellungsverhältnisses selbst oder mittelbar an Konkurrenzunternehmen zu beteiligen und solchen die mit der Gesellschaft in wesentlichem Umfang Geschäftsbeziehungen unterhält (§ 1 Ziffer 8). Darüber hinaus hatten sie ihre gesamte Arbeitskraft und ihre gesamten Kenntnisse und Erfahrungen ausschließlich der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen (§ 1 Ziffer 7), es sei denn vorher sei eine schriftliche Zustimmung durch die Gesellschaft erteilt worden. Dass die Beigeladenen zu 1 bis 3 über die notwendigen Branchenkenntnisse verfügt hätten, kann die Kammer dabei unterstellen, da dies weder für noch gegen eine abhängige Beschäftigung spricht.

Daran ändert auch die zwischen den drei Gesellschafter-Geschäftsführern am 19.07.2001 geschlossen "Stimmrechtsbindungsvereinbarung" nichts, wonach sich die drei Gesellschafter verpflichtet hatten, "in Zukunft bei allen Gesellschafterbeschlüssen übereinstimmend abzustimmen. Vor jedem Gesellschafterbeschluss werden sie ihr Stimmverhalten durch eine zwischen ihnen zu treffenden Beschluss festlegen, der mit einer qualifizierten Mehrheit der abgegeben Stimmen gefasst und für den je 100 DM eines Geschäftsanteils eine Stimme gewährt wird".

Zum einen haben nur im Gesellschaftsvertrag selbst geregelte Minderheitenrechte sozialversicherungsrechtliche Bedeutung (so ausdrücklich: Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landesozialgerichts vom 29.06.2017 – L 5 KR 20/15), so dass ein, selbst einem Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH in einem Anstellungsvertrag mit der GmbH außerhalb des Gesellschaftsvertrages eingeräumtes Veto-Recht gegen mehrheitlich gefasste Beschlüsse der Gesellschafterversammlung nicht die Annahme eines sozialversicherungsrechtlichen Status als Selbständiger rechtfertigt (so: Bundessozialgericht, Urteil vom 11.11.2015 – B 12 KR 10/14 R mit weiteren Nachweisen).

Dabei kann es die Kammer dahingestellt sein lassen, ob eine solche Stimmbindungsvereinbarung vom 19.07.2001 überhaupt rechtlich zulässig ist; immerhin können solche Vereinbarungen der Gesellschafter grundsätzlich auch außerhalb des nach § 2 Abs. 1 GmbHG notarieller Beurkundungen unterliegenden – Gesellschaftsvertrages schriftlich geschlossen werden und das Stimmrecht eines Mehrheitsgesellschafters formlos, d.h. ohne notarielle Beurkundung, eingeschränkt werden (vgl. zu deren Zulässigkeit etwa BGH, Urteil vom 27.10.1986 – II ZR 240/95 in NJW 1987, 1890, sowie vom 07.02.1983 – II ZR 25/82, in ZIP 1983, 432). Denn ein Veto-Recht bzw. – wie hier – ein im Rahmen der Stimmrechtsvereinbarung getroffene Bestimmung, wonach nur einheitlich in der Gesellschafterversammlung abgestimmt werden soll/kann, das außerhalb des Gesellschaftsvertrages nur schuldrechtlich eingeräumt wurde und zumindest ordentlich kündbar ist, ist auch im Falle gesellschaftsrechtlicher Unbedenklichkeit nicht geeignet, den sozialversicherungsrechtlichen Status als nicht versicherungspflichtiger Selbständiger zu begründen (so ausdrücklich: Bundessozialgericht, Urteil vom 11.11.2015 – B 12 KR 10/14 R). Daraus folgt, dass Vereinbarungen außerhalb des Gesellschaftsvertrages (hier: Stimmrechtsvereinbarung), die nicht notariell beurkundet wurden, keine sozialversicherungsrechtliche Bedeutung beizumessen ist (vgl. auch: Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 29.06.2017 – L 5 KR 20/15 mit weiteren Nachweisen; Sozialgericht Darmstadt, Urteil vom 20.09.2017 – S 10 R 19/16).

Dies gilt im Besonderen für die zwischen der Klägerin und den Gesellschaftern übereinstimmend am 19.07.2001 – ohne notarielle Beteiligung – abgeschlossene "Stimmrechtsvereinbarung", da diese zwar auf unbestimmte Zeit (solange jedenfalls mehr als ein Gesellschafter existiert) abgeschlossen worden war, jedoch als schuldrechtliche Verpflichtung jederzeit und nicht nur "aus wichtigem Grund" schriftlich gekündigt werden kann. Demzufolge verhindert auch diese Stimmrechtsvereinbarung nicht, dass die Mehrheit der Gesellschafter – ggf. über die Kündigung der Stimmrechtsvereinbarung – auch gegen den Willen des Beigeladenen zu 1 Beschlüsse mit Stimmenmehrheit in der Gesellschafterversammlung in gültiger Form erlässt. Dies kann sogar die Kündigung des Geschäftsleiter-Vertrages mit Freistellung des Beigeladenen zu 1 von jeglicher Tätigkeit für die Klägerin (§ 2,1 Geschäftsleiter-Vertrag) zum Inhalt haben. Demzufolge können sich die Beigeladenen zu 1 bis 3 - rein rechtlich und allein – nicht gegen ihnen nicht genehme Beschlüsse der Gesellschafterversammlung wehren, womit auch kein maßgeblichen Einfluss auf die Klägerin ausgeübt werden kann. Ob dies in dem hier strittigen Zeitraum erfolgte oder in der Zukunft überhaupt erfolgen wird, kann dabei dahingestellt bleiben, da allein auf die Rechtsmacht abzustellen ist (vgl. auch bestätigend: Bundessozialgericht, Urteile vom 15.03.2018 – B 12 KR 13/17 R und B 12 R 5/16 R, jeweils mit weiteren Nachweisen).

Es bleibt daher sozialversicherungsrechtlich allein bedeutsam, dass im Gesellschaftsvertrag eingeräumte Minderheitenrechte (etwa echte Sperrminoritäten) eine ganz andere Stellung vermitteln als im Fall einer Stimmrechtsvereinbarung. Die Anforderungen an die Aufhebung gesellschaftsvertraglicher Regelungen sind nämlich ungleich höher als bei einer bloßen "einfachen" Kündigungsmöglichkeit aus wichtigem Grund; so muss der Beschluss über die Änderung des Gesellschaftsvertrages gemäß § 53 Abs. 2 GmbHG notariell beurkundet werden und bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen (vgl.: BSG, Urteil vom 11.11.2015 – B 12 KR 10/14 R). Da jedoch solche - jedenfalls im hier strittigen Zeitraum - nicht getroffen wurden, standen den einzelnen Beigeladenen zu 1 bis 3 keine Rechtsmacht zu, ihm nicht genehme Beschlüsse zu verhindern bzw. – ohne Zustimmung mindestens eines der übrigen Gesellschafter – maßgeblich auf die Geschicke der Gesellschaft Einfluss zu nehmen. Die außerhalb eines Gesellschaftsvertrages zustande gekommen "Stimmrechtsvereinbarung" ist deshalb für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung (so auch ausdrücklich: BSG, Urteil vom 14.03.2018 – BV 12 KR 13/17 R, die allerdings zum Zeitpunkt der hiesigen Entscheidung erst als Terminsbericht zur Verfügung stand).

Zum anderen vermeidet die "Stimmrechtsvereinbarung" vom 19.07.2001 keinesfalls Mehrheitsentscheidungen zwischen den Gesellschaftern, sondern verlagert diese lediglich auf einen vor den entscheidenden Gesellschafterversammlung liegenden Termin, so dass auch danach jeder einzelne Gesellschafter durch die beiden anderen überstimmt werden kann und damit keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft ausüben kann. Denn "vor jedem Gesellschafterbeschluss werden sie ihr Stimmverhalten durch eine zwischen ihnen zu treffenden Beschluss festlegen, der wiederum mit qualifizierter Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande kommt, wobei je 100 DM eines Geschäftsanteils eine Stimme gewährt". Die Vereinbarung verlagert damit lediglich die Mehrheitsentscheidung aus der eigentlichen Gesellschafterversammlung einen vor dieser zu treffenden und die Beteiligten bindenden Beschluss.

Schließlich hat keiner der Gesellschafter der Klägerin ein eigenes Unternehmerrisiko getragen. Vielmehr haben sie ein festes monatliches Entgelt erhalten, das sich im Laufe der Beschäftigungszeit zudem noch deutlich erhöht hat. Vorliegend war keiner der Beteiligten zu 1 bis 3 Mehrheitsgesellschafter und keiner besaß eine umfassende ("echte"/qualifizierte) Sperrminorität, so dass es nicht einmal darauf ankommt, ob die Anstellungsverträge (Gesellschafter-Geschäftsführer-Verträge vom 30.06.2005) auch Regelungen enthalten, die für eine selbständige Tätigkeit sprechen.

Schließlich kommt ein Vertrauensschutz hinsichtlich der erst nach Aufnahme des Beigeladenen zu 2 als weiteren Gesellschafter getroffenen Urteile des 12. Senats nicht in Betracht, da die Statusentscheidung der Beklagten eindeutig erst nach Erlass dieser Urteile getroffen wurde, weshalb die Beklagte zu Recht die im Entscheidungszeitraum gültige Rechtsprechung ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat. Ganz abgesehen davon, dass auch vorher die Rechtsprechung noch keine einheitlichen Kriterien für die Beurteilung entwickelt hatte. Eine vorherige Festlegung der Beklagten hat offenbar auch nicht stattgefunden.

Damit war die Einschätzung der Beklagten in dem angegriffenen Bescheid vom 20. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. September 2016 jedenfalls für den Zeitraum 01.04.2001 bis 31.12.2012 hinsichtlich aller drei damals tätigen Gesellschafter-Geschäftsführer zu bestätigen.

2. Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2014

Entgegen der Auffassung der Klägerin bestand auch nach dem Ausscheiden des Gesellschafters E. (Beigeladener zu 3) bezüglich der Beigeladenen zu 1 und 2 weiterhin Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitslosenversicherung sowie gemäß den Umlagen U1, U2 und UI, da durch das Ausscheiden sich in der rechtlichen Bewertung ihrer Tätigkeit nichts geändert hat.

Zunächst darf in Bezug auf die weiterhin geltenden Gesellschafter-Geschäftsführer-Verträge und die offenbar ebenso weiterhin geltende Stimmrechtsvereinbarung vom 19.07.2001 auf das oben Gesagte verwiesen werden, da inhaltlich sich keinerlei Änderung ergibt. Strittig ist daher allein, ob durch das Ausscheiden des Gesellschafters E. sich die Verhältnisse in der Rechtsmacht zwischen den verbliebenen Gesellschaftern geändert haben und sie aufgrund dessen nicht mehr als versicherungspflichtige, weil abhängig Beschäftigte der Klägerin anzusehen sind. Dies ist zur Überzeugung der Kammer jedoch nicht der Fall.

Denn der ehemalige Gesellschaftsanteil des Beigeladenen zu 3 ist weder einem der verbliebenden Gesellschafter noch – auch nicht zu gleichen Teilen – an beide übertragen worden. Vielmehr wurde im notariellen Vertrag vom 27.12.2012 ausdrücklich geregelt, dass dieser Anteil an die Gesellschaft selbst fallen soll. Weitere Regelungen zur Ausübung dieses Gesellschaftsanteils, insbesondere bei Abstimmungen in der Gesellschafterversammlung, wurden nicht getroffen (vgl. Kaufvertrags-Urkunde vom 27.12.2012, Ziffer 8). Dementsprechend verfügten weiterhin die verbliebenen Gesellschafter, die Beigeladenen zu 1 und 2 "nur" über einen Anteil am Stammkapital von 33 1/3, so dass sie weiterhin keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft ausüben konnten.

Keinesfalls kann aus dem "Verkauf" der Geschäftsanteile des Herrn E. (Beigeladener zu 3) zum 01.01.2013 an die Klägerin selbst geschlossen werden, dass dessen Anteile bezüglich der Stimmrechtsverhältnisse den beiden verbliebenen Gesellschaftern "zugewachsen" seien, wie es die Klägerin in dem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 10.10.2016 unterstellt. Genauso wenig überzeugt es, dass aufgrund des Ausscheidens des Beigeladenen zu 3 und der Erwerb dessen Anteile durch die Klägerin selbst es zur Durchsetzung einer Entscheidung der "Einstimmigkeit" beider verbliebenen Gesellschafter-Geschäftsführer bedürfe und damit – zumindest seit dem 01.01.2013 in Bezug auf diese von einer Selbständigkeit auszugehen wäre. Denn die von der Gesellschaft selbst erworbenen Anteile bestehen als selbständige Geschäftsanteile und damit verbunden mit eigenem Stimmrecht weiter. Insoweit weisen die Prozessbevollmächtigten der Klägerin selbst zutreffend darauf hin, dass sich die Rechtsprechung, da in § 47 GmbH-Gesetz keine eigenständige Regelung getroffen wurde, dies in der Rechtsprechung aus der Regelung des § 71 b Aktiengesetz abgeleitet wird.

Sollten also zwischen den beiden verbliebenden Gesellschaftern unterschiedliche Positionen bestehen, so dass der Stimmrechtsanteil der Gesellschaft den Ausschlag geben würde, müsste – ggf. in einem gerichtlichen Verfahren – entschieden werden, wie sich die Klägerin entscheidet. Damit können die Beteiligten zu 1 und 2 weiterhin aufgrund ihrer Beteiligung am Gesellschaftskapital keine wesentliche Rechtsmacht ausüben.

Deshalb stimmt die Kammer der Einschätzung der Beklagten zu, dass auch für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.12.2014 von zwei sozialversicherungspflichtigen, weil abhängigen Beschäftigungen der Beigeladenen zu 1 und 2 im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV auszugehen ist, wobei aufgrund der in diesem Zeitraum erzielten Monatsgehälter sich die Versicherungspflicht auf eine solche der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitslosenversicherung beschränkt. In der gesetzlichen Krankenversicherung wie in der sozialen Pflegeversicherung bestand dagegen Versicherungsfreiheit. Die Erhebung der Umlagen U1, U2 und UI entsprechen den gesetzlichen Vorgaben.

Eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und der sozialen Pflegeversicherung, die die Beklagte auch nicht festgestellt hat, scheidet allein deswegen aus, weil das von den einzelnen Gesellschaftern bezogene Einkommen oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze lag und daher Versicherungsfreiheit in diesen beiden Zweigen der Sozialversicherung bestand (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 SGBV, § 55 Abs. 2 SGB XI).

Im Übrigen wird hinsichtlich der Höhe der mit Bescheid vom 20. Juli 2015 erhobenen Nachforderung an Beiträgen zu den dort genannten Zweigen der Sozialversicherung (gesetzliche Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitslosenversicherung) sowie den Umlagen auf die darin als Anlage aufgeführte Berechnung verwiesen, die im Übrigen auch weder seitens der Klägerin noch der Beigeladenen mit der Klage abgegriffen wurden.

Damit erweist sich der Bescheid der Beklagten vom 20. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. September 2016 im Einklang mit der Sach- und Rechtslage, weshalb die dagegen am 19.10.2016 beim hiesigen Gericht erhobene Klage als unbegründet zurückzuweisen war.

Die Kostenentscheidung wurde – fälschlicherweise – auf der Basis des § 193 SGG getroffen, obwohl weder die Klägerin noch die Beklagte zu den in § 183 SGG privilegierten Personenkreisen zu zählen sind. Richtigerweise hätte die Klägerin die Kosten gemäß § 197 a SGG in Verbindung mit § 154 Verwaltungsgerichtsordnung zu tragen gehabt.
Rechtskraft
Aus
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