S 19 (9) RJ 210/02

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 19 (9) RJ 210/02
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 3 RJ 111/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtlichen Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rückforderung überzahlter Rentenbeträge wegen der Berücksichtigung von Einkünften des Klägers aus seinem Gewerbebetrieb.

Am 09.02.2000 beantragte der am 00.00.1937 geborene Kläger bei der Beklagten die Altersrente wegen Vollendung des 60.Lebensjahres für Versicherte, die als Schwerbehinderte nach §1 des Schwerbehindertengesetzes anerkannt sind. Bei dem Kläger ist ein Grad der Behinderung von 50 anerkannt. Er gab an, mit einem Dachdeckerbetrieb selbstständig zu sein. Die Beklagte teilte daraufhin mit Schreiben vom 14.03.2000 mit, die Höhe des Altersruhegeldes sei u.a. von der Einhaltung der Hinzuverdienstgrenze abhängig, diese betrage für eine Vollrente ab 01.01.2000 monatlich 640 DM und bat um Übersendung einer Kopie des letzten Einkommenssteuerbescheides. Der Kläger reichte am 23.03.2000 die Einkommens - Steuerbescheide von 1995 bis 1998 bei der Beklagten ein und gab für 1999 an, seine Einkünfte seien laut Auskunft seines Steuerberaters auf "0".

Mit Bescheid vom 27.03.2000 bewilligte die Beklagte die beantragte Rente ab 01.02.2000 in Höhe von monatlich 1.506,57 DM.

Im August 2000 reichte der Kläger den Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 1999 nach. Unter "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" ist einen Betrag von 69.374 DM ausgewiesen. Am 07.02.2002 legte er den Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2000 vor, woraus sich "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" von 131.547DM ergeben.

Mit Schreiben vom 12.04.2002 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie beabsichtige den Bescheid vom 27.03.2000 abzuändern, weil sich nach seinem Erlass das im Rahmen der Hinzuverdienstregelung zu berücksichtigende Einkommen geändert habe und dieses zum Wegfall der Rentenzahlung führe. Es sei geplant, die Rentenzahlung mit Ablauf des Monats April 2002 einzustellen und ihn zur Erstattung der in der Zeit vom 01.02.2000 bis 30.04.2002 in Höhe von 22.647,98 Euro zu Unrecht erbrachten Leistungen zu verpflichten. Der Kläger führte dazu aus, er habe zwar für das Jahr 2000 einen einkommenssteuerpflichtigen Gewinn in Höhe von 131.547 DM erwirtschaftet, aufgrund eines Verlustvortrages in Höhe von 148.728 DM seien aber steuerlich 130.000 DM für das Kalenderjahr 2000 verbraucht worden.

Mit Bescheid vom 03.05.2002 hob die Beklagte den Bescheid vom 27.03.2000 mit Wirkung ab 01.02.2000 hinsichtlich der Rentenhöhe auf und forderte den Kläger auf, den für den Zeitraum vom 01.02.2000 bis zum 30.04.2002 überzahlten Betrag von 22.647,98 Euro zu erstatten. Zur Begründung führte sie aus, unter Beachtung der §§48 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch - zehntes Buch - (SGB X), 34 Abs.2 und 3 Sozialgesetzbuch - sechstes Buch - (SGB VI), seien die Hinzuverdienstgrenzen überschritten und dies führe zu einer Minderung bzw. zu einem Wegfall der Rentenzahlung. Er habe laut Einkommenssteuerbescheid 2000 ein Einkommen aus dem Gewerbebetrieb in Höhe von 131.547 DM erzielt und dieses Einkommen sei bei der Ermittlung des maßgebenden Einkommens zu berücksichtigen. Ein Verlustabzug aus anderen Veranlagungsjahren dürfe bei der Ermittlung des Arbeitseinkommens nicht abgesetzt werden. Nach §15 SGB VI sei der steuerliche Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit und nicht das zu versteuernde Einkommen maßgebend, daraus ergebe sich ein monatlicher Hinzuverdienst von 5.604,91 Euro und dieser überschreite die Hinzuverdienstgrenze. Es bestehe daher ab 01.02.2000 kein Anspruch auf Zahlung und somit werde die Rentenzahlung mit Ablauf des Monats April 2002 eingestellt. Die Verpflichtung zur Erstattung ergebe sich aus §50 SGB X.

Der Kläger legte Widerspruch ein: Es liege keine Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze vor. Die Bemessung des Einkommens richte sich gemäß der neu gefaßten Regelung des §15 Abs. 1 SGB VI nach den Bestimmungen des Einkommenssteuerrechts. Es bestehe insoweit eine vollständige Kongruenz der Einkommensberechnung nach dem Sozialversicherungsrecht mit der im Steuerrecht geltenden Berechnung. Nach §2 Abs. 4 EStG bilde der um Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen verminderte Gesamtbetrag der Einkünfte das Einkommen. §10d Abs. 2 EStG erlaube ausdrücklich einen intertemporalen Verlustausgleich, der das zu versteuernde Einkommen und damit das im Sozialversicherungsrecht maßgebliche Einkommen entsprechend mindere. Der Verlustvortrag aus dem vorausgegangenen Kalenderjahr 1999 in Höhe von 148.728 DM sei zu berücksichtigen. Es ergebe sich im Ergebnis daher kein Gewinn von 131.547 DM sondern ein Verlust von 17.181 DM für das Kalenderjahr 2000. Für das Jahr 2001 scheide eine Rückforderung aus, da hier ein Verlust in Höhe von (mindestens) 175.551 DM erwirtschaftet worden sei. Für das Jahr 2001 und für 2002 lege der Bescheid der Beklagten im übrigen überhaupt keine Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze dar und begründe damit die Rückforderung nicht.

Mit der Widerspruchsbegründung legte der Kläger den Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2001 vor, der bei "Einkommen aus Gewerbebetrieb" einen negativ Betrag von 235.618 DM ausweist.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27.11.2002 zurück. Zwar richte sich die Beurteilung nach der neu gefaßten Regelung des §15 Abs. 1 SGB VI, wonach das Arbeitseinkommen dem steuerlichen Gewinn angepaßt sei, ein steuerlicher Verlustvortrag sei jedoch nicht vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzusetzen. Verlustvorträge verminderten zwar das zu versteuernde Einkommen, aber nicht den Gewinn der maßgebenden Arbeitseinkommen im Sinne von §15 SGB VI.

Der Kläger hat am 30.12.2002 Klage erhoben, trägt im Wesentlichen die Argumente seines Widerspruches vor und führt im weiteren aus, die Beklagte habe die mit der Widerspruchsbegründung gerügte Rückforderung für die Zeit ab 01.01.2001 nicht erklärt. Für das Jahr 2001 komme eine Rückforderung nicht in Betracht, da der Einkommenssteuerbescheid erhebliche Negativeinkünfte ausweise und eine Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze daher in keinem Monat erfolgt sei. Der Beklagten sei es verwehrt, allein bei - von ihr behaupteter - Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze im Jahr 2000 auch noch die Altersrente für die Jahre 2001 und 2002 zu negieren sowie die laufende Rentenzahlung 01.01.2002 einzustellen. Nicht die Bewilligung der Rentenleistung in ihrer Gesamtheit unterliege der Aufhebung, sondern lediglich der die (angeblich) Hinzuverdienstgrenze übersteigende Teil der Rentenbewilligung. In dem Bescheid heiße es auch: Hinsichtlich der Rentenhöhe, werde die Rente aufgehoben. Es habe daher auch keiner neuerlichen Antragstellung des Klägers für die Bewilligung einer Altersrente für Schwerbehinderte Menschen betreffend die Kalenderjahre 2001 und 2002 bedurft.

Der Kläger hat dem Gericht am 15.3.2004 den Einkommessteuerbescheid 2002 überreicht. Dort werden "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" in Höhe von 45.067 Euro ausgewiesen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 03.05.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.11.2002 aufzuheben und dem Kläger über den 30.04.2002 hinaus Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie führt ergänzend zu ihrem Vorbringen in den angefochtenen Bescheiden aus, die Rente sei zu Unrecht wegen Überschreitung der Hinzuverdienstgrenzen gezahlt worden, der Kläger habe hierzu falsche Angaben gemacht. Somit habe bereits seit Rentenbeginn kein Rentenanspruch bestanden, die Einhaltung der Hinzuverdienstgrenze sei materiellrechliche Voraussetzung für den Erhalt der vorzeitigen Altersrente. Für die Begründung des Anspruches auf Altersrente sei eine erneute Rentenantragstellung und Abgabe einer Einkommenserklärung erforderlich. Anhand des Einkommessteuerbescheides 2001 könne keine genaue Überprüfung der Hinzuverdienstgrenzen vorgenommen werden, es bedürfe hierzu konkreter Nachweise der monatlichen Einkünfte. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die der Entscheidung zu Grunde gelegen haben.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß §123 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe:

Die Kammer konnte durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 03.05.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.11.2002 nicht beschwert im Sinne des §54 Abs. 2 SGG. Die Bescheide sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 01.02.2000.

Gemäß §48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlaß eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Nach Satz 2 Nr. 3 soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlaß des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde.

Nach §34 Abs. 2 Satz 1 SGB VI besteht ein Anspruch auf Rente wegen Alters vor Vollendung des 65. Lebensjahres nur, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Gemäß §34 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI beträgt die Hinzuverdienstgrenze bei einer Rente wegen Alters als Teilrente von einem Drittel der Vollrente das 23,3 fache, von der Hälfte der Vollrente das 17,5 fache, von zwei Dritteln der Vollrente das 11,7 fache des aktuellen Rentenwertes, vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte der letzten drei Kalenderjahre vor Beginn der ersten Rente wegen Alters, mindestens jedoch mit 1,5 Entgeltpunkten.

Der Kläger hat nach Erlaß des Rentenbescheides vom 27.03.2000 Einkommen erzielt, das zum Wegfall der Rente führt. Er hat im Jahr 2000 die Hinzuverdienstgrenze des §34 Abs. 3 SGB VI überschritten. Die Hinzuverdienstgrenzen für die Rente des Klägers ab dem 01.02.2000 lagen bei monatlich 847,49 DM (Rente in Höhe von 2/3), 1.267,61 DM (Rente in Höhe der Hälfte) und 1.687,74 DM (Rente in Höhe von 1/3) und wurden von der Beklagten ohne für die Kammer erkennbare Rechts- und Rechenfehler zutreffend berechnet.

Wie sich aus dem Steuerbescheid 2000 ergibt, hat der Kläger "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" in Höhe von 131.547 DM erzielt. Diesen Betrag hat die Beklagte zutreffend als Arbeitseinkommen nach §15 Abs. 1 Satz 1 SGB VI gewertet und bei der Ermittlung des monatlichen Hinzuverdienstes berücksichtigt. Umgerechnet auf das Kalenderjahr ergibt dieses Arbeitseinkommen einen monatlichen Hinzuverdienst von 10.962,25 DM und überschreitet die ermittelten Hinzuverdienstgrenzen.

Entgegen der Ansicht des Klägers kann ein Verlustabzug nicht geltend gemacht werden. Nach §15 Abs. 1 SGB VI ist Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist. Es besteht zwar - wie der Kläger richtig ausführt - mit der Neuregelung dieser Vorschrift vom 01.01.1995 eine volle Parallelität von Einkommensteuerrecht und Sozialversicherungsrecht, doch bedeutet dies nicht, dass ein Verlustvortrag aus anderen Veranlagungsjahren berücksichtigt wird. Die den Verlustrücktrag regelnde Vorschrift des §10d EStG ist kein Bestandteil der allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts. Dieser ist bei der Feststellung des Gewinns aus einer selbständigen Tätigkeit i.s.d. §15 SGB VI ebenso wenig zu berücksichtigen, wie alle sonstigen Abzüge von der Summe der Einkünfte, die das zu versteuernde Einkommen mindern, wie z.B. Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Kinderfreibetrag etc. Das Einkommen nach §15 Abs. 1 SGB VI ergibt sich nach den Einkünften aus dem Gewerbebetrieb wie es im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesen ist. Der Entscheidung der Finanzbehörden kommt insoweit Bindungswirkung zu. Die Kammer verweist hinsichtlich dieser Ausführungen auf das Urteil des LSG NSB vom 15.08.2002, AZ.: L 12 BA 7/01.

Das Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze nach §34 SGB VI bewirkt grundsätzlich, entgegen den Ausführungen des Klägers, dass der Rentenanspruch erlischt, denn die Einhaltung dieser Grenze ist eine negative Anspruchsvoraussetzung.

Das sog. Stammrecht "Altersrente" entfällt also mit der Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze. Trotz der mißverständlichen Formulierung der Beklagten in ihrem Bescheid vom 03.05.2002 ("hinsichtlich der Rentenhöhe") bleibt also der Rentenanspruch des Klägers auf Altersrente für Schwerbehinderte Menschen nicht bestehen, bzw. "ruht" nicht. Anders verhält es sich bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. §96a Abs.1 SGB VI besagt, eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit "wird nur geleistet", anders als §34 SGB VI, der die Formulierung " Anspruch ...besteht ...nur" verwendet. Daraus läßt sich schließen, dass das Einhalten der Hinzuverdienstgrenzen bei diesen Renten keine negative Anspruchsvoraussetzung ist, sondern der Anspruch bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen nur ruht (vgl. Gürtner in Kasslerkommentar, §96a Rn. 4).

Trotz überschreiten der Hinzuverdienstgrenze war hier eine Aufhebung des Bewilligungsbescheides nach §48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X erforderlich (BSG SozR 3 - 2600 §34 Nr. 1 Satz 4).

Ein Ermessen im Rahmen der Aufhebung nach §48 SGB X stand der Beklagten nicht zu, denn es liegt kein atypischer Fall vor (vgl. Wiesner in SGB X Kommentar Sozialverfahren und Sozialdatenschutz, 4.Auflage, §48 Rn. 20).

Der Kläger hat nach Auffassung der Kammer auch für das Jahr 2001 keinen Anspruch auf Altersrente für Schwerbehinderte Menschen, da es an einer erneuten Rentenantragstellung mangelt und er diesen Anspruch auch nicht mit dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch durchsetzen kann.

Da der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2001 ein negativ Einkommen aus Gewerbebetrieb von 235.618 DM ausweist, besteht grundsätzlich ein Rentenanspruch, da die ermittelten Hinzuverdienstgrenzen nunmehr nicht überschritten werden. Es mangelt aber an der nach §115 Abs. 1 SGB VI erforderlichen Antragstellung, denn wie oben ausgeführt ist der Rentenanspruch des Klägers erloschen. Zwar entsteht das Stammrecht bereits dann, wenn die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale des §236a SGB VI vorliegen, die Einzelansprüche auf Zah-lung für einen bestimmten Zeitraum entstehen, wie die Beklagte zutreffend ausführt, erst mit wirksamer Antragstellung. Es besteht auch kein Anspruch auf Zahlung der Rente aus dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch, denn der Beklagten oblag zum damaligen Zeitpunkt keine Hinweispflicht. Der von der Rechtsprechung entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist auf die Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung des Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Versicherungsträger die ihm aufgrund eines Gesetzes oder konkreten Sozialrechtsverhältnisses der Versicherten gegenüber erwachsenden Haupt- oder Nebenpflichten, insbesondere zur Auskunft und Beratung, ordnungsgemäß wahrgenommen hatte. Voraussetzung ist, dass die verletzte Pflicht dem Sozialleistungsträger gerade gegenüber dem Versicherten oblag, diesem also ein entsprechendes subjektives Recht einräumt. Die objektiv rechtswidrige Pflichtverletzung muß zumindest gleichwertig (neben anderen Bedingungen) einen Nachteil des Versicherten bewirkt haben. Schließlich muß die verletzte Pflicht darauf gerichtet gewesen sein, den Betroffenen gerade vor den eingetretenen Nachteilen zu bewahren (vgl. BSG Urteil vom 22.10.1996, AZ.: 13 RJ 23/95). Der Beklagten obliegt zwar grundsätzlich nach §115 Abs. 6 SGB VI die Pflicht, Versicherte auf das Antragserfordernis hinzuweisen, doch war dies der Beklagten im Jahr 2001 nicht möglich. Sie hat erst am 07.02.2002 von der Überschreitung der Hinzuverdienstgrenzen für das Jahr 2000 erfahren. Für das Jahr 2001 hat der Kläger auch zu diesem Zeitpunkt keine Einkommensbelegen vorgewiesen. Auf die bestehenden Mitwirkungspflichten ist er seitens der Beklagten hingewiesen worden.

Aus dem dem Gericht am 15.03.2004 vorgelegten Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2002 ergeben sich ’‘Einkünfte aus Gewerbebetrieb” von 45.067 Euro und somit ein monatliches Einkommen von 3.755 Euro. Damit überschreitet der Kläger wieder die ermittelten Hinzuverdienstgrenzen, so dass er für das Jahr 2002 auch kein Zahlungsanspruch hat. Es war gem. §50 Abs. 3 Satz 1 SGB X die nach §50 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu erstattende Leistung durch Verwaltungsakt festzusetzen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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