S 17 SF 1150/16 E

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
SG Nordhausen (FST)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
17
1. Instanz
SG Nordhausen (FST)
Aktenzeichen
S 17 SF 1150/16 E
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 1 SF 69/18 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 3. November 2017 wird zurückgewiesen. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Gründe:

I.

Die statthafte und zulässige Beschwerde (vgl. §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - RVG) ist nicht begründet.

Das Sozialgericht hat zu Recht entschieden, dass die Vergütung für die Verfahren S 17 AS 5348/11, S 17 AS 5536/11, S 17 AS 7879/11 und S 17 AS 7880/11 einheitlich auf 1.110,72 EUR festzusetzen ist. Auf die zutreffenden Gründe des Sozialgerichts wird in entsprechender Anwendung des § 142 Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) verwiesen. Das Sozialgericht hat in dem Beschluss zu Recht darauf hingewiesen, dass dieselbe Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG vorliegt. Dem steht nicht entgegen, dass den Klägern vom Sozialgericht mit Beschlüssen vom 8. Februar bzw. 29. November 2012 in allen Verfahren PKH bewilligt worden war.

Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers war das Sozialgericht Nordhausen und ist auch der Senat im Beschwerdeverfahren nicht deshalb daran gehindert, die Hauptsacheverfahren als dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG anzusehen, weil in den jeweiligen Hauptsacheverfahren jeweils mit Beschlüssen vom 8. Februar bzw. 29. November 2012 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Beschwerdeführers bewilligt worden ist. Der Senat (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2018 – L 1 SF 1302/17 B, juris) folgt insoweit nicht der teilweise in Rechtsprechung und Literatur (vgl. Landesarbeitsgericht Hamburg, Beschluss vom 26. Mai 2016 - 6 Ca 11/16, zitiert nach juris; Landesarbeitsgericht Nürnberg, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - 2 Ca 118/15, zitiert nach juris; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 23. Auflage 2017, § 15 Rn. 23) vertretenen Auffassung, wonach im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 55 RVG aufgrund der Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) kein Raum mehr für eine eigenständige Überprüfung in dem Sinne ist, ob die Rechtsverfolgung kostengünstiger in einem statt in mehreren Verfahren hätte erfolgen müssen.

Zutreffend an dieser Auffassung ist, dass der zuständige Richter gegebenenfalls unter dem Gesichtspunkt der Mutwilligkeit für eines der Verfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hätte ablehnen können. Dies schließt es aber nicht aus, im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 55 RVG zu prüfen, ob dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG vorliegt. Der Urkundsbeamte und die im Festsetzungsverfahren zur Entscheidung berufenen Gerichte sind an die Bewilligung der PKH und die Beiordnung gebunden. Sie dürfen diese nicht auf ihre Richtigkeit überprüfen. Sie haben sie vielmehr ungeprüft zur Grundlage der Festsetzung zu machen. Auch die Verfahrensgestaltung durch das Prozessgericht haben sie grundsätzlich der Vergütungsfestsetzung zugrunde zu legen. Daraus, dass das Prozessgericht nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, PKH wegen mutwilliger Aufspaltung des Verfahrens in zwei Verfahren zu versagen, kann aber bereits deshalb keine Bindung im Festsetzungsverfahren hergeleitet werden, weil § 15 Abs. 2 RVG ausdrücklich bestimmt, dass der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern kann. Es handelt sich um eine gebührenrechtliche Vorschrift. Diese würde in Verfahren mit PKH - Bewilligung leerlaufen, wenn man mit der zitierten Rechtsprechung davon ausginge, dass im Falle der Bewilligung von PKH eine Prüfung eines Verstoßes gegen die Verpflichtung zur kostensparenden Rechtsverfolgung nicht mehr vorgenommen werden dürfte. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beinhaltet darüber hinaus - wie eine Kostengrundentscheidung - nur die Übernahme der zur Rechtsverfolgung notwendigen Kosten. Der Einwand, es seien unnötige Kosten verursacht worden, bezieht sich ausschließlich auf die Höhe der festzusetzenden Kosten. Daher schließt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für beide Verfahren den Einwand der unnötigen Kostenverursachung und dessen Berücksichtigung im Festsetzungsverfahren nach § 55 RVG nicht aus (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 17. Juli 2014 - 7 WF 355/14, zitiert nach juris). Ferner ist zu beachten, dass der Rechtsanwalt gehalten ist, seinen Auftraggeber dahingehend zu beraten, sein Anliegen möglichst kostengünstig durchzusetzen. Von daher ist es diesem nicht erlaubt, ohne hinreichenden Sachgrund anstehende Verfahren zu vereinzeln, statt sie in einer Klage geltend zu machen. Der Rechtsanwalt ist gehalten, seinem Auftraggeber sowohl eine getrennte als auch eine zusammengefasste Verfahrensführung unter Erörterung des Für und Wider im Einzelnen darzulegen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 - IX ZR 109/00, zitiert nach juris). Damit hätte der Beschwerdeführer von seinem Auftraggeber die Mehrkosten durch die Verfolgung des Anliegens in zwei Verfahren nicht geltend machen können. Diesen Einwand kann auch die Staatskasse in Kostenfestsetzungsverfahren nach § 56 RVG geltend machen. Im PKH-Verfahren zahlt diese anstelle des Mandanten. Daraus folgt, dass diese nicht schlechter stehen darf als der Auftraggeber selbst (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 17. Juli 2014 - 7 WF 355/14, zitiert nach juris). Es ist Sinn des Prozesskostenhilfeverfahrens, den bedürftigen Auftraggeber von der Verpflichtung zur Tragung von Anwaltskosten zu befreien. Die bedürftige Partei soll aber nicht in der Weise besser gestellt werden, als die nicht bedürftige, welche unnötige Kosten ihrem Gegner auch nicht entgegen halten und diese im Kostenfestsetzungsverfahren geltend machen kann.

Von daher waren weder das Sozialgericht, noch ist der Senat gehindert, im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen, ob dieselbe Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG vorliegt.

Die Höhe der festgesetzten Verfahrens- und Terminsgebühr ist nicht zu beanstanden. Insoweit nimmt der Senat entsprechend § 142 Abs. 3 S. 2 SGG auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses des Sozialgerichts Nordhausen vom 3. November 2017 Bezug. Dem Beschwerdevorbringen lassen sich hiergegen keine substantiierten Einwendungen entnehmen.

Da auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, die die Entscheidung des Sozialgerichts für unrichtig erscheinen lassen, war die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. Satz 2 und 3 RVG).

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2 Satz1, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
Rechtskraft
Aus
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