L 13 AL 2473/02

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AL 2106/00
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 2473/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Der Bezug des schweizerischen " großen " Taggeldes ist eine dem vom deutschen Rentenversicherungsträger gewährten Übergangsgeld vergleichbare Leistung i. S. von Art. 10 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der schweizerischen Eidgenossenschaft über Arbeitslosenversicherung vom 20.10.1982.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 11. Juni 2002 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich im Zugunstenverfahren gegen die Aufhebung der Bewilligungsentscheidung über Arbeitslosengeld (Alg) und die Pflicht zur Erstattung eines Betrages von DM 4.300,90. Der 1950 geborene Kläger war bis 31. August 1991 in Z. als Betriebsmechaniker beschäftigt. Am 28. November 1991 meldete er sich beim Arbeitsamt L. (ArbA) arbeitslos und beantragte Alg. Dieses wurde durch Bescheid vom 31. Januar 1992 ab Antragstellung für 312 Tage bewilligt (wöchentliches Bemessungsentgelt DM 690,00, Leistungssatz bei Leistungsgruppe A/1 DM 310,20). Mit Wirkung ab (Montag) 25. Mai 1992 meldete sich der Kläger aus dem Leistungsbezug ab, da er eine Beschäftigung aufnehmen werde. Hierzu kam es erst ab 1. Juli 1992; sodann trat er zum 19. August 1992 in eine von der schweizerischen Invalidenversicherung (AHV/IV) bewilligte Eingliederungsmaßnahme (Umschulung zum technischen Kaufmann) ein, die mit dem Besuch von Dr. R. Höherer Handelsschule in Z. verbunden war. Das dortige Austrittszeugnis datiert vom 15. Februar 1994. Ab dem folgenden Tag bezog der Kläger wieder Alg (Restanspruchsdauer 159 Tage; Bescheid vom 9. März 1994, wöchentliches Bemessungsentgelt DM 770,00, Leistungssatz DM 327,00). Den Bezug oder die Beantragung anderweitiger (auch ausländischer) Sozialleistungen hatte er im Antrag verneint. Für die Zeit ab 24. Mai 1994 meldete er sich wegen nochmaligen Schulbesuchs (Wiederholung von Prüfungsteilen) aus dem Leistungsbezug ab. Am 1. Juli 1994 beantragte er wiederum Alg und verneinte erneut den Bezug anderweitiger Entgeltersatzleistungen. Durch Bescheid vom 4. August 1994 wurde Alg im zuletzt genannten Betrag wiederbewilligt; der Anspruch war mit 26. November 1994 erschöpft. Anschließend bezog der Kläger bis zur Aufnahme einer Beschäftigung im Mai 1995 Arbeitslosenhilfe. Anfang März 1997 erfuhr das ArbA durch Kurzmitteilung des Finanzamts W.-T. mit beigefügter Bescheinigung der Schweizerischen Ausgleichskasse G.vom 15. Januar 1997, dass der Kläger vom 1. Januar bis 14. Juli 1994 durchgängig Taggelder von der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Höhe von täglich 131,60 sfr bezogen habe. Durch Bescheid vom 26. März 1997 hob das ArbA die Bewilligungsentscheidung über Alg für die Zeit vom 16. Februar bis 23. Mai 1994 sowie vom 1. bis 14. Juli 1994 auf und verpflichtete zur Erstattung von DM 4.300,90; dieser Betrag ergab sich dadurch, dass sich wegen der Aussparung des genannten Zeitraums die Anspruchsdauer um 96 Tage verlängerte und deshalb vom (Montag) 28. November 1994 bis 18. März 1995 Alg statt Arbeitslosenhilfe mit einer Nachzahlung im Umfang von DM 876,60 zu leisten war, so dass sich die Erstattungsforderung von DM 5.177,50 um diesen Betrag verminderte. Den mit Rechtsbehelfsbelehrung (Widerspruch binnen eines Monats) versehenen Bescheid griff der Kläger nicht fristgerecht an. Einen am 8. Mai 1998 eingelegten "Widerspruch" wertete das ArbA im Einverständnis mit dem Kläger als Antrag auf Zugunstenentscheidung. Der Kläger machte geltend, die Umschulung sei dem ArbA bekannt gewesen; im Übrigen habe es sich bei den Taggeldern um eine Aufwandsentschädigung und nicht um eine Entgeltersatzleistung gehandelt. Es erging der ablehnende Bescheid vom 15. Mai 1998. Die gezahlten Taggelder seien mit dem inländischen Übergangsgeld vergleichbar und führten zum Ruhen des Anspruchs. Einer Aufforderung, die einschlägigen schweizerischen Bescheide vorzulegen oder den eingelegten Widerspruch weiter zu begründen, kam der Kläger nicht mehr nach. Der zurückweisende Widerspruchsbescheid datiert vom 8. Juni 2000. Mit der am 6. Juli 2000 zum Sozialgericht Freiburg erhobenen Klage ist der Kläger dabei verblieben, dem ArbA sei die Umschulungsmaßnahme bekannt gewesen. Er habe keine wesentlichen Informationen vorenthalten. Auch handele es sich bei den Taggeldern nicht um dem Lebensunterhalt dienende Leistungen, sondern solche zum Ausgleich von Mehraufwendungen wie Fahrkosten, Verpflegung oder Lernmittel. Der Kläger hat verschiedene schweizerische Bescheide vorgelegt; darunter befindet sich die Verfügung vom 12. Oktober 1992, das Taggeld bemesse sich nach einem Tageseinkommen von 163,50 sfr und betrage anfänglich (ab 18. August 1992) täglich 117 sfr. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Es habe sich eindeutig um eine zur Sicherung des Lebensunterhaltes bestimmte Leistung gehandelt; die Aufwendungen für die Umschulung seien extra vergütet worden. Im Übrigen sei der Kläger während der Teilnahme an der Umschulung nicht verfügbar gewesen. Schließlich seien die Angaben in den Anträgen keineswegs korrekt gewesen. Durch Gerichtsbescheid vom 11. Juni 2002 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es dargelegt, die Taggelder hätten dem inländischen Übergangsgeld entsprochen. Der Kläger habe in den streitigen Zeiträumen den Leistungsbezug nicht angegeben. Gegen den am 17. Juni 2002 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 17. Juli 2002 mit Telefax beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Er ist bei seinen Auffassungen verblieben. Das ArbA sei über die Bildungsmaßnahme vollumfänglich unterrichtet gewesen. Für den Zeitraum der Prüfungswiederholung habe er zunächst kein Taggeld erhalten, weshalb er zu Recht Alg habe in Anspruch nehmen dürfen. Der Kläger hat zuletzt die Mitteilungen der IV-Kommission vom 4. September 1992 und vom 3. März 1994 vorgelegt, wonach die Voraussetzungen für das große Taggeld vom 9. August 1992 bis 28. Februar 1994 bzw. vom 1. März bis 31. August 1994 bescheinigt werden. Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 11. Juni 2002 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 15. Mai 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Juni 2000 zu verpflichten, den Bescheid vom 26. März 1997 zurückzunehmen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie wendet ein, dem ArbA sei nur bekannt gewesen, die Umschulungsmaßnahme dauere bis Februar 1994. Hinweise auf den weiteren Bezug von Taggeldern in den streitbefangenen Zeiträumen habe es nicht gegeben. Zur weiteren Darstellung wird auf den Inhalt der Berufungsakten, der Klageakten und der Leistungsakten des ArbA Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Der Beschwerdewert von EUR 500,00 (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - in der seit Anfang 2002 geltenden Fassung) ist überschritten. In der Sache ist die Berufung nicht begründet. Die Beklagte hat in den streitgegenständlichen Bescheiden des ArbA im Wege des Zugunstenverfahrens nach § 44 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X; Bundessozialgericht [BSG] SozR 3-1300 § 44 Nr. 19; SozR 3-4300 § 143 Nr. 4 m.w.N.) zutreffend entschieden, dass die Bewilligungsentscheidung über Alg für die Zeit vom 16. Februar bis 23. Mai 1994 sowie vom 1. bis 14. Juli 1994 aufgehoben und ein Betrag von DM 4.300,90 zur Erstattung gefordert werden durfte. In dem durch Bekanntgabe wirksam gewordenen, vom Kläger aber nicht fristgerecht angefochtenen Bescheid vom 26. März 1997 ist weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem sich als unrichtig erweisenden Sachverhalt ausgegangen worden.

Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligungsentscheidung (Bescheide vom 9. März 1994 und 4. August 1994) kann zum einen § 48 SGB X darstellen. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt (Abs. 1 Satz 1). Dies hat - rückwirkend - ab dem Zeitpunkt dieser Änderung zu erfolgen, soweit u.a. (Abs. 1 Satz 2 Nr. 3) nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt hierbei der Beginn des Anrechnungszeitraums (vgl. Abs. 1 Satz 3). Entgegen § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X ("soll") war nach § 152 Abs. 3 des hier noch maßgebenden Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) in der seit 1. Januar 1994 geltenden Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 1993, BGBl. I S. 2353 auch in atypischen Fällen keine Ermessensausübung geboten (wortgleich seit 1. Januar 1998 § 330 Abs. 3 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch [SGB III]). Diese Bestimmungen gelten jedoch nur dann, wenn das schweizerische Taggeld bei Zugang des Bewilligungsbescheids weder beantragt noch zuerkannt gewesen sein sollte; dann hätte sich durch eine nachträgliche Entwicklung mit Rückwirkung die getroffene Regelung als rechtswidrig erwiesen (vgl. BSG SozR 3-1300 § 48 Nr. 33; SozR 3-2600 § 93 Nr. 3 S. 17). War das Taggeld bei Antragstellung oder Bescheiderlass bereits beantragt oder zuerkannt, kommt es darauf an, ob die von Anfang an als rechtswidrig zu erachtende Bewilligung (vgl. § 45 Abs. 1 SGB X) auf Angaben beruht hat, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 der Vorschrift); auch in diesem Fall war nach § 152 Abs. 2 AFG (wortgleich jetzt § 330 Abs. 2 SGB III) kein Ermessen auszuüben.

Die maßgeblichen Bewilligungsbescheide sind in diesem Sinne entweder rechtswidrig geworden oder es bereits von Anfang an gewesen. Der Kläger hat in den streitigen Zeiträumen wegen des Durchlaufens einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme als Maßnahme der Rehabilitation vom Träger der Rentenversicherung in der Schweiz "großes" Taggeld bezogen. Hierbei hat es sich, wie bereits das Finanzamt W.-T. in der Kurzmitteilung vom März 1997 dargelegt hat, um eine Leistung zur Bestreitung des Lebensunterhalts gehandelt. Dies ergibt sich bereits daraus, dass es sich (vgl. die Verfügung vom 12. Oktober 1992) um eine nach einem durchschnittlichen Tageseinkommen (Bemessungsentgelt) berechnete gleichmäßige Leistung handelt; dieses durchschnittliche Tageseinkommen hat im Fall des Klägers anfänglich (August 1992) 163,50 sfr betragen und damit deutlich über dem für das inländische Alg maßgeblichen Bemessungsentgelt (1992 wöchentlich DM 690,00, 1994 zuletzt DM 770,00) gelegen. Die sonstigen Kosten der Maßnahme wurden gesondert abgerechnet. Ein Anspruch auf das "große" Tagegeld entsteht, wenn der Versicherte das 18. Lebensjahr vollendet hat und an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Eingliederungsmaßnahme vollständig verhindert ist, einer Arbeit nachzugehen, oder zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig ist. Es wird nach dem Einkommen bemessen, das der Versicherte durch die zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit erzielt hat (vgl. Leitfaden AHV/IV/EO/EL Nachtrag 8, Stand Januar 1996, der AHV-Informationsstelle S. 120). Die Leistung entspricht offensichtlich dem inländischen Übergangsgeld in der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. jetzt § 20 f. des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch). Sie wurde ausweislich der vom Kläger vorgelegten Bescheinigungen vom 4. September 1992 und 3. März 1994 gewährt, weil während der Teilnahme an der Eingliederungsmaßnahme völlige und dauernde Verhinderung, einer Arbeit nachzugehen, unterstellt wurde; dies galt für die Zeit bis 23. Februar 1994 und sodann für die erforderlich gehaltene Verlängerung bis 31. August 1994. Unabhängig von der hier nicht abschließend zu klärenden Frage einer entfallenen Verfügbarkeit und Erreichbarkeit für die inländische Arbeitsvermittlung hat der Anspruch auf Alg bereits wegen des Bezugs der schweizerischen Leistung als solcher geruht. Dies ergibt sich hier zwar nicht schon, wie im Verfahren bisher in den Vordergrund gerückt, aus der Bestimmung des § 142 AFG, da diese - mit Wirkung vom 1. Januar 1993 durch Gesetz vom 18. Dezember 1992, BGBl. I S. 2044 eingefügt - nach der Übergangsvorschrift des § 242m Abs. 9 AFG nicht gilt, wenn wie im Fall des Klägers innerhalb der Rahmenfrist mindestens 360 Kalendertage vor dem 1. Januar 1993 eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung bestanden hat. Jedoch ergibt sich die gleiche Folge aus Art. 10 des deutsch-schweizerischen Abkommens über Arbeitslosenversicherung vom 20. Oktober 1982, BGBl. 1983 II S. 279, ratifiziert durch Gesetz vom 13. September 1983, BGBl II S. 278; hiernach sind Leistungen der sozialen Sicherheit des anderen Vertragsstaates in gleicher Weise zu berücksichtigen wie vergleichbare Leistungen des Vertragsstaates, in dessen Gebiet der Anspruch (hier auf das deutsche Alg) geltend gemacht wird. Gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 2 AFG ruht der Anspruch auf Alg während der Zeit, für die ein Anspruch (u.a.) auf Übergangsgeld nach diesem oder einem anderen Gesetz zuerkannt ist. Das "große" Tagegeld ist dem Übergangsgeld i.S. von Art. 10 des erwähnten deutsch-schweizerischen Abkommens vergleichbar und hat deshalb zum Ruhen des Alg geführt. Der Kläger hat mithin für 95 Wochentage zu je DM 54,50 insgesamt DM 5.177,50 zu Unrecht bezogen. Hiervon ist die wegen der entsprechenden Verlängerung der Anspruchsdauer zu leistende Nachzahlung von DM 876,60 abzuziehen (vgl. die zutreffende Berechnung auf S. 2 des Bescheids vom 26. März 1997); es ergibt sich eine Überzahlung von DM 4.300,90.

Im Fall der Anwendung von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X kommt es auf einen Verschuldensvorwurf nicht an. Ebenso wenig ist, wie bereits dargelegt, Ermessen auszuüben. Sofern § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X eingreift, hat der Kläger die in den Anträgen vom Februar 1994 und Juli 1994 verständlich gestellte Frage, ob eine ausländische Sozialleistung bezogen werde oder beantragt sei, grob fahrlässig, wenn nicht vorsätzlich verneint oder eine nach Antragstellung erfolgte Bewilligung der schweizerischen Leistung verschwiegen; auf die diesbezüglichen Pflichten (vgl. § 60 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) ist er im Antragsformular verständlich hingewiesen worden. Mängel der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit oder des Einsichtsvermögens des Klägers sind nicht ersichtlich (vgl. zum subjektiven Fahrlässigkeitsbegriff BSGE 42, 184, 187 = SozR 4100 § 152 Nr. 3; BSGE 44, 264, 273 = SozR 5870 § 13 Nr. 2).

Nach alledem hat sich der Bescheid vom 26. März 1997 nicht als rechtswidrig erwiesen. Die in § 48 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 45 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 2 SGB X genannten Fristen waren eingehalten, nachdem das ArbA vom Bezug der schweizerischen Leistung durch den Kläger über den 15. Februar 1994 hinaus erst seitens des Finanzamts Anfang März 1997 erfahren hatte. Der Verstoß gegen die Pflicht zur vorherigen Anhörung (§ 24 Abs. 1 SGB X) kann im Zugunstenverfahren nicht geltend gemacht werden (vgl. BSG SozR 1200 § 34 Nr. 18; SozR 3-1300 § 44 Nr. 21). Mithin ist der Kläger nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X verpflichtet, den geforderten Betrag zu erstatten. Über die Modalitäten der Erstattung ist hier nicht zu befinden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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