S 46 AS 2229/15

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
46
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 46 AS 2229/15
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig zwischen den Beteiligten ist die Höhe der dem Kläger zu gewährenden Grundsi-cherungsleistungen, hier insbesondere ein höherer Bedarf auf Grund alters- und ge-schlechtsspezifischer Diskriminierung, Rechtsmittelkosten, sowie die Übernahme der Kosten für einen Elektroradiator zum zusätzlichen Beheizen der Wohnung im Kalender-jahr 2015, verbunden mit einer Erstattungsforderung in Höhe von 120,60 Euro nach endgültiger Festsetzung.

Der Kläger bezieht seit dem 01.01.2005 laufend Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) von dem Beklagten. Er bewohnt eine 48 qm große Erdgeschosswohnung, bestehend aus einem Kinderzimmer, einem Bad, einer Küche welche ohne Tür mit dem Flur verbunden ist, ei-nem Wohnzimmer und einem Schlafzimmer. Die Wohnung wird mit einer Gasetagenhei-zung beheizt. Die Warmwasserbereitung erfolgt nach Angaben des Klägers jedoch über Strom. Die Gasetagenheizung hat nach den herstellerangaben eine kleinste Wärmebe-lastung von 8,4 Kilowatt (kW), die elektrische Leistungsaufnahme beträgt 120 Watt (W).

Bereits bei seiner ersten Antragstellung gab er an, dass er auf Grund seiner persönlichen Lebensführung, seiner Anschauungen, sowie seiner genetischen Anlagen einen erhöh-ten monatlichen Mehraufwand habe. Er berief sich dabei unter anderem auf die UN-Menschenrechte. Hinsichtlich sowohl der höheren Bedarfe, als auch der Heizkosten wurde in der Vergan-genheit bereits eine Vielzahl von Verfahren vor dem hiesigen Sozialgericht und dem Landessozialgericht geführt.

Mit Bescheid vom 24.11.2014 bewilligte der Beklagte dem Kläger vorläufig Grundsiche-rungsleistungen für den Zeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2015 in Höhe von 391,00 Euro Regelleistung und 279,04 Euro für die Kosten der Unterkunft und Heizung (insgesamt: 670,04 Euro). Gegen den Bescheid erhob der Kläger Widerspruch. Mit Änderungsbescheid vom 01.12.2014 passte der Beklagte die Regelleistung ab 01.01.2015 auf monatlich 399,00 Euro an. Mit Änderungsbescheid vom 13.02.2015 passte der Beklagte die geänderten Abschlags-zahlungen für die Gasversorgung an. Auf Grund einer Nachzahlung ergab sich im Feb-ruar 2015 ein höherer Bedarf für die Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 299,30 Euro, ab März 2015 nach Absenkung der an den Gasversorger zu zah-lenden Abschläge ein niedrigerer Betrag von monatlich 272,89 Euro.

Mit Widerspruchsbescheid vom 26.05.2015 wies der Beklagte den Widerspruch des Klä-gers zurück. Hinsichtlich der Höhe der Heizkosten und der Verfassungsmäßigkeit der Bedarfe verwies der Beklagte insoweit auf die abgeschlossenen sowie die noch anhängigen Gerichtsver-fahren. Auf Grund dieser noch anhängigen Verfahren sei die Bewilligung lediglich vor-läufig erfolgt. Dies sei nicht zu beanstanden. Ein höherer Anspruch ergebe sich derzeit nicht.

Mit der dagegen am 19.06.2015 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren wei-ter. Er trägt vor, dass junge Menschen einen höheren Ernährungsbedarf haben als ältere, sowie Männer einen höheren Bedarf als Frauen. Dies sei wissenschaftlich erwiesen. Auch sei die Unterscheidung zwischen Arbeitslosengeld und der bis 2004 bestehenden Arbeitslosenhilfe unzulässig. Ebenso unzulässig sei die Unterscheidung zwischen Ar-beitslosengeld und Arbeitslosengeld II. Das Handeln des Beklagten verstoße gegen hö-herrangiges Recht, insbesondere gegen die UN-Menschenrechte. Seine Heizkosten inklusive des Betriebes des Elektroradiators seien angemessen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 24.11.2014 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 01.12.2014 und 13.02.2015 und des Widerspruchsbescheides vom 26.05.2015 sowie der Bescheide vom 22.02.2016 und 09.03.2016 und des Änderungsbe-scheides vom 23.03.2017 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger

1. weitere Leistungen für den Betrieb des Elektroradiators zu gewähren, hier für 271,5 kw/h, sowie:

2. Ich beantrage, die Entscheidungen des LSG NRW als Beweis hinzuzuziehen u.a. Urteil L 2 AS 273/14, L 2 AS 564/14, L 2 AS 798/14 und L 2 AS 800/14.

3. Ich beantrage, das Sitzungsprotokoll vom 23.09.2014 und die entsprechen-den späteren anderslautenden Entscheidungen des LSG NRW als Beweis hinzuzuziehen u.a. die Sitzungsprotokolle zu denselben Aktenzeichen, wie zu den Urteilen unter 2. genannt.

4. Beantrage ich einen Schadensersatz gem. § 823 BGB und 839 BGB sowie auch einen immateriellen Schaden nach § 253 BGB. Außerdem fordere ich Schmerzensgeld (§ 847 BGB).

5. Ich beantrage, die verfassungswidrigen Diskriminierungen bei der Ernährung bzw. Diskriminierung von Männern/jungen Menschen gegenüber Frau-en/älteren Menschen bei der Ernährung durch die nichtbedarfsgerechte/nicht transparente Grundsicherung SGB II Regelleistung zu unterlassen. Ich ma-che begründet höhere Leistungen geltend.

6. Ich beantrage, die fehlende Transparenz insbesondere der Referenzgruppe der Einkommens- und Verbraucherstichprobe und die Streichungen von Ta-bak und Alkohol zu unterlassen.

7. Ich beantrage es zu unterlassen, an dem verfassungswidrigen Handeln, ver-fassungswidrigen Diskriminierungen festzuhalten.

8a. Ich beantrage, dass das Handeln (die Bescheidungen) der Beklagten und das Handeln Deutschlands in Übereinstimmung mit den Zielen und Grunds-ätzen der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte stehen, weil Deutsch-land sich in der Schlussakte der KSZE unter VII dazu verpflichtet hat, dass sein Handeln in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der all-gemeinen Erklärung der Menschenrechte steht.

8b. Ich beantrage es zu unterlassen, dass das Handeln Deutschlands nicht in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der allgemeinen Erklä-rung der Menschenrechte steht.

8. Ich beantrage, die Unterscheidung ALG und ALG II bzw. die Diskriminierung der sogenannten Langzeitarbeitslosen zu unterlassen. Ich beantrage, alle Ar-beitslosen gleich zu behandeln, abzusichern und die widerrechtlichen Sank-tionsandrohungen und Sanktionen zu unterlassen.

9a. Ich beantrage eine Erstattung meiner Rechtsmittelkosten. Ich beantrage Kos-tenfestsetzung und mache Schadensersatzansprüche geltend.

10. Ich beantrage die Verfahren gem. § 100 Abs. 2 Grundgesetz auszusetzen und an das zuständige Bundesverfassungsgericht zu verweisen, weil es um Völkerrecht/Schlussakte der KSZE geht, weil sich Deutschland in der Schlussakte der KSZE unter VII dazu verpflichtet hat, dass sein Handeln mit den Zielen und Grundsätzen der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte im Einklang steht und Deutschland/Jobcenter dieser Verpflichtung aus der Schlussakte der KSZE unter VII zuwider handelt.

11. Ich beantrage, meine gesamten schriftlichen Einreichungen/Anträge zu be-rücksichtigen.

Ferner beantragt der Kläger,

den Erstattungsbescheid vom 09.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 25.10.2016 und des Änderungsbescheides vom 23.03.2017 auf-zuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist bei seiner im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren vertretenen Auffassung verblieben und verweist auf die Ausführungen in den vorangegangenen Verfahren so-wie im angefochtenen Widerspruchsbescheid.

Der Kläger hat eine Übersicht über die Referenzwerte für die Nährstoffzufuhr einge-reicht. Hinsichtlich des Betriebes des Elektroradiators zum Beheizen der Wohnung hat der Kläger eine Aufstellung zu den Akten gereicht, wann und wie lange er im Zeitraum ab Januar 2015 den Radiator benutzt hat. Zudem hat er Erklärungen seiner Mutter und seiner Brüder eingereicht, ausweislich derer der Kläger auch mit dem Elektroradiator ge-heizt habe.

Während des laufenden Verfahrens hat der Beklagte auf Grund der von dem Kläger ein-gereichten Jahresabrechnung über die Betriebs- und Heizkosten die Unterkunftskosten angepasst und schließlich die Leistungen endgültig festgesetzt. Die Heizkostenabrechnung für das Jahr 2014 endete mit einem Guthaben in Höhe von 85,70 Euro, das dem Kläger im Januar 2015 gutgeschrieben wurde. Abzüglich des An-teils der Stromrechnung ergab sich ein Guthaben in Höhe von 52,12 Euro. Die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2014 endete mit einem Guthaben von 68,48 Euro, welches mit der Miete im Juni 2015 verrechnet wurde.

Mit Änderungsbescheid vom 22.02.2016 hat der Beklagte hinsichtlich der Heizkosten neben den Abschlägen für die Gaslieferung auch den Aufschlag von 5% für den Be-triebsstrom für die Gasheizung berücksichtigt. Ab März 2015 beliefen sich die Kosten der Unterkunft und Heizung somit auf 273,79 Euro.

Mit endgültigem Bewilligungsbescheid vom 09.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 25.10.2016 hat der Beklagte sodann die dem Kläger zu gewährenden Leistungen endgültig festgesetzt. Hierbei belief sich die Regelleistung unverändert auf monatlich 399,00 Euro. Die Kosten für die Unterkunft und Heizung wurden unter Berücksichtigung des im Ja-nuar 2015 zugeflossenen Guthabens aus der Heizkostenabrechnung und des im Juni 2015 zugeflossenen Guthabens aus der Betriebskostenabrechnung endgültig wie folgt übernommen: Im Januar 2015 in Höhe von 279,04 Euro; Im Februar 2015 in Höhe von 247,18 Euro und somit 52,12 Euro niedriger als vorläufig bewilligt; Im März bis Juni 2015 in Höhe von 273,79 Euro; Im Juli 2015 in Höhe von zunächst 85,31 Euro, diesbezüglich hat der Beklagte jedoch mit Änderungsbescheid vom 23.03.2017 einen weiteren Betrag von 120,00 Euro anerkannt und dem Kläger ausgezahlt, der Betrag ist somit um 68,48 Euro niedriger festgesetzt als vorläufig bewilligt; Im August bis Dezember 2015: 273,79 Euro.

Mit Erstattungsbescheid vom 09.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.10.2016 und des Änderungsbescheides vom 23.03.2017 hat der Beklagte sodann von dem Kläger die sich aus der endgültigen Festsetzung gegenüber der vorläufigen Bewilli-gung ergebenden Differenzbeträge von 52,12 Euro für Februar 2015 und 68,48 Euro für Juli 2015 zurückgefordert.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten Be-zug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Streitgegenstand ist sowohl der Bescheid vom 24.11.2014 in der Gestalt der Änderungs-bescheide vom 01.12.2014 und 13.02.2015 und des Widerspruchsbescheides vom 26.05.2015, mit dem dem Kläger Grundsicherungsleistungen für den Zeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2015 bewilligt worden sind, als auch die weiteren Bescheide vom 22.02.2016 und 09.03.2016 nebst Widerspruchsbescheiden, mit denen ebenfalls Leis-tungen für den hier streitigen Zeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2015 bewilligt worden sind. Das Verfahren S 46 AS 892/17, in dem der Kläger Klage gegen den Änderungsbescheid vom 22.02.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.01.2017 erhoben hatte, ist mit dem hiesigen Verfahren verbunden worden. Streitgegenstand ist zudem der Erstattungsbescheid vom 09.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.10.2016 und des Änderungsbescheides vom 23.03.2017, da es sich um eine Erstattungsforderung betreffend den hier gegenständli-chen Bewilligungszeitraum handelt. Das zunächst unter dem Az.: S 35 AS 4490/16 ge-führte Verfahren ist mit dem hiesigen Verfahren verbunden worden.

Der weitere Bescheid vom 25.08.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.10.2016 ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens. Mit diesem Bescheid hat der Beklagte einen Ersatzanspruch wegen nicht weitergeleiteter Nebenkosten im Zeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2015 in Höhe von 120,00 Euro geltend gemacht. Dieser Ersatzanspruch des Beklagten betrifft nicht den hiesigen Streitgegenstand, der allein die Leistungsansprüche des Klägers umfasst. Der Ersatzan-spruch ist ein Gegenanspruch des Beklagten, der unabhängig vom hiesigen Streitge-genstand geltend gemacht werden kann und von § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht umfasst ist.

Der Bescheid vom 24.11.2014 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 01.12.2014 und 13.02.2015 und des Widerspruchsbescheides vom 26.05.2015, sowie der Bescheide vom 22.02.2016 und 09.03.2016 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 25.10.2016 und 31.01.2017 und des Änderungsbescheides vom 23.03.2017 ist rechtmä-ßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG (dazu unter a)). Der Erstattungsbescheid vom 09.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.10.2016 und des Änderungsbescheides vom 23.03.2017 ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG (dazu un-ter b)). Die weiteren Anträge haben ebenfalls keinen Erfolg (dazu unter c)).

a) Der Bescheid vom 24.11.2014 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 01.12.2014 und 13.02.2015 und des Widerspruchsbescheides vom 26.05.2015, sowie der Bescheide vom 22.02.2016 und 09.03.2016 und des Änderungsbescheides vom 23.03.2017 ist rechtmäßig. Die Höhe der dem Kläger gewährten und endgültig festgesetzten Leistungen, insbeson-dere die von dem Beklagten übernommenen Kosten für die Unterkunft und Heizung im hier streitgegenständlichen Zeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2015 sind nicht zu beanstan-den.

Die Wohnung des Klägers ist mit einer Gasetagenheizung ausgestattet. Die Abschläge für die Gasversorgung werden in voller Höhe übernommen. Für den Betriebsstrom der Gasheizung wird zusätzlich ein Anteil von 5% der Heizkosten übernommen. Dies entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.09.2016, Az.: L 31 AS 300/15; LSG Nordrhein-Westfalen, Ur-teil vom 19.02.2013, Az.: L 2 AS 2081/12; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 10.06.2016, Az.: L 11 AS 1788/15 m.w.N. Auch das Bundessozialgericht ver-weist darauf, dass die Kosten für den Betriebsstrom mangels eigenen Zählers einer Schätzung zugänglich sind, und dass ein Anteil von 4 – 10% der Brennstoffkosten eine mögliche Rechenweise für die Schätzung darstellt: BSG, Urteil vom 03.12.2015, Az.: B 4 AS 47/14 R).

Die Übernahme der Kosten für den Elektroradiator kommt daneben nicht in Betracht. Zum einen ist die Wohnung mit einer Gasetagenheizung ausgestattet. Wenn diese nicht ausreicht, um die Wohnung komplett zu beheizen, muss sich der Kläger an seinen Ver-mieter wenden. Auch das Fehlen eines Heizkörpers im Flur und in der Küche führt nicht zu einem Anspruch auf Kostenübernahme durch den Beklagten. Aus der Tatsache, dass das Landessozialgericht in einem der Sitzungsprotokolle der früheren Verfahren festge-halten hat, dass ein Anspruch darauf bestehe, die gesamte Wohnung zu beheizen, ergibt sich insoweit nichts anderes. Aus den von dem Kläger eingereichten Protokollen über den Betrieb des Elektroradiators in anderen Streitzeiträumen (hier: ab 2015, im Pa-rallelverfahren S 46 AS 4050/14 auch für den früheren Zeitraum Januar bis März 2014) ergibt sich, dass er den Radiator ausschließlich abends und nachts verwendet hat. Im Verhandlungstermin hat der Kläger zudem angegeben, dass er den Elektroradiator nicht nur in der Küche und im Flur, sondern auch in seinem Arbeitszimmer (das auch als Kin-derzimmer bezeichnet worden ist), im Wohnzimmer und im Schlafzimmer benutzt hat. Die Notwendigkeit des Heizens mit dem Elektroradiator ist zur Überzeugung der Kammer nicht gegeben. Denn in der Küche und insbesondere im Flur, in dem man sich nicht dauerhaft aufhält, erschließt sich die Notwendigkeit des Heizens in der Nacht nicht. In den anderen Räumen sind Heizkörper vorhanden, die mit der Gasetagenheizung beheizt werden können. Die insoweit entstehenden Kosten werden von dem Beklagten über-nommen. Zum anderen sind die Kosten für den Betrieb des Elektroradiators nicht nachgewiesen. Zwar hat der Kläger Erklärungen von Familienangehörigen eingereicht, dass er den Ra-diator benutzt habe, aber dies stellt keinen geeigneten Nachweis über die genaue Be-triebsdauer und insbesondere nicht über die dadurch entstandenen Kosten dar. Die blo-ße Behauptung, dass der Elektroradiator einen Betrag X verbrauche und dass deshalb ein Verbrauch von 271,5 kw/h im hier streitigen Zeitraum gegeben sei, ist zur Überzeu-gung der Kammer nicht ausreichend, um den tatsächlichen Verbrauch zu belegen.

Soweit der Beklagte bei der endgültigen Festsetzung in den Monaten Februar und Ju-li 2015 niedrigere Beträge anerkannt hat, beruht dies auf der Anrechnung der Guthaben aus Heiz- und Betriebskostenabrechnung. Rechtsgrundlage für die zutreffend erfolgte Anrechnung ist § 22 Abs. 3 SGB II.

Das Guthaben aus der Heizkostenabrechnung ist dem Kläger im Januar 2015 in Höhe von 85,70 Euro gutgeschrieben worden. Abzüglich des Anteils der Stromrechnung ergab sich ein Guthaben in Höhe von 52,12 Euro. Die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2014 endete mit einem Guthaben von 68,48 Euro, welches mit der Miete im Ju-ni 2015 verrechnet wurde. Auch diese Verrechnung mit den Mietzahlungsansprüchen des Vermieters stellt einen zu berücksichtigenden Einkommenszufluss bei dem Kläger dar, da es sich insoweit um eine Schuldbefreiung und somit einen wirtschaftlichen Vor-teil handelt.

Gemäß § 22 Abs. 3 SGB II mindern Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die nach dem Monat der Rückzahlung oder Gutschrift entstehenden Aufwendungen. Somit war das entstandene und dem Kläger im Januar 2015 zugeflossene Guthaben im Monat Februar 2015 bei der Leistungsbewilli-gung zu berücksichtigen. Das weiter entstandene und dem Kläger im Juni 2015 zuge-flossene Guthaben war im Monat Juli 2015 bei der Leistungsbewilligung zu berücksich-tigen. Berücksichtigt wurde allein das tatsächlich entstandene Guthaben. Die zunächst rechts-fehlerhaft erfolgte Anrechnung auch eines weiteren Betrages in Höhe von 120,00 Euro ist durch den Beklagten aufgehoben worden. Insoweit ist sodann ein Ersatzanspruch geltend gemacht worden, dieser ist jedoch nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens.

b) Der Erstattungsbescheid vom 09.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.10.2016 und des Änderungsbescheides vom 23.03.2017 ist ebenfalls rechtmä-ßig. Rechtsgrundlage für die geltend gemachte Erstattungsforderung ist § 40 Abs. 2 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III).

Die auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachten Leistungen sind gemäß § 40 Abs. 2 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 3 SGB III auf die zustehende Leistung anzurechnen. So-weit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in ge-ringerer Höhe zuerkannt wird, sind auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten. Die Höhe der Erstattungsforderung folgt aus der Höhe der endgültigen Festsetzung. Ab-weichungen zur vorläufigen Bewilligung und daraus folgende Erstattungsansprüche des Beklagten ergeben sich allein in den Monaten Februar und Juli 2015, begründet durch die Anrechnung der Guthaben aus Heiz- und Betriebskostenabrechnung (siehe dazu oben a)). Berechnungsfehler sind nicht ersichtlich.

Im Rahmen des Erstattungsanspruches nach erfolgter endgültiger Festsetzung gemäß § 328 SGB III ist ein Vertrauensschutz nicht zu berücksichtigen (Düe, in: Brand, SGB III, § 328 Rdnr. 27 m.w.N.). Zudem handelt es sich bei der Erstattungsforderung nach end-gültiger Festsetzung um eine gebundene Entscheidung.

c) Die weiteren Anträge des Klägers zu Nr. 2. bis 11. haben ebenfalls keinen Erfolg. Die Urteile und Sitzungsprotokolle des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen liegen vor, für eine weitergehende Beiziehung der in den Anträgen Nr. 2. und 3. genannten und bereits vorliegenden Urteile und Protokolle fehlt das Rechtsschutzbedürfnis.

Für eine Schadenersatzforderung und Schmerzensgeld (Antrag Nr. 4) besteht keine Zu-ständigkeit des Sozialgerichts. Der Sozialrechtsweg gemäß § 51 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist nicht eröffnet. Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden gemäß § 51 Abs. 1 SGG nur über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in den unter Nr. 1 – 10 genann-ten Fällen und gemäß § 51 Abs. 2 SGG über privatrechtliche Streitigkeiten in Angele-genheiten der gesetzlichen Krankenversicherung sowie der sozialen und privaten Pfle-geversicherung. Eine Schadenersatzklage kann daher vor dem Sozialgericht keinen Er-folg haben.

Die Anträge Nr. 5. bis 9. sind unzulässig, soweit sie auf die allgemeine Verfassungswid-rigkeit oder auf allgemeine Ansprüche anderer Menschen abstellen. Eine konkrete eige-ne Beschwer des Klägers im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG ist insoweit nicht ersicht-lich. Soweit der Kläger die Verfassungsmäßigkeit des Regelsatzes (§ 20 SGB II) in Frage stellt und höhere Leistungen begehrt, da er als junger Mann einen höheren Bedarf habe als ältere Menschen oder Frauen, ist die Klage unbegründet. Das Gericht hat an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Regelbedarfes keine Zweifel (vgl. u.a. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.07.2014, Az.: L 2 AS 1866/13, sowie BSG, Urteil vom 28.03.2013, Az.: B 4 AS 12/12 R).

Der Antrag Nr. 9a ist weder zulässig, noch begründet. Rechtsmittelkosten werden nach § 63 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) übernommen, soweit ein Widerspruch er-folgreich ist. In Klageverfahren werden Kosten nach § 193 SGG erstattet. Die Kostener-stattung erfolgt hierbei konkret für das jeweilige Verfahren. Im vorliegenden Verfahren waren Widerspruch und Klage nicht erfolgreich, so dass eine Kostenerstattung insoweit nicht in Betracht kommt. Eine allgemeine, über § 63 SGB X und § 193 SGG hinausge-hende Erstattung von Rechtsmittelkosten sieht das Gesetz nicht vor.

Dem Antrag Nr. 10 war ebenfalls nicht zu folgen. Gemäß Art. 100 Abs. 2 Grundgesetz hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen, wenn in ei-nem Rechtsstreit zweifelhaft ist, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bun-desrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das Gericht hat keine Zweifel daran, dass dem Kläger weitere Ansprüche auf Grund völkerrechtlicher Bestimmungen nicht zustehen.

Antrag Nr. 11 ist gegenstandslos, da alle Anträge des Klägers berücksichtigt worden sind. Sämtliche Schriftsätze und Anträge waren ohnehin Gegenstand des Verfahrens, so dass ein Rechtsschutzbedürfnis für diesen Antrag nicht gegeben ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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