S 3 U 70/14

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Marburg (HES)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Marburg (HES)
Aktenzeichen
S 3 U 70/14
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 9 U 163/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung eines tödlichen Unfallereignisses als Arbeitsunfall.

Am 10.01.2013 war der Ehemann bzw. Vater der Kläger auf der Bundesstraße B 251 bei F-Stadt zunächst von einem LKW des Zeugen G. gestreift worden. Dabei hatte er sich eine Fraktur am Arm zugezogen. Sein PKW war im Zeitpunkt dieses ersten Unfalles am rechten Fahrbahnrand mit geöffneter Motorhaube abgestellt gewesen. Der Fahrer des LKW – der Zeuge G. - hatte nach dem Unfall angehalten und sich nach dem Gesundheitszustand des Geschädigten erkundigt. Der Zeuge G. setzte die Fahrt nach eigenen Angaben jedoch fort, da der Ehemann bzw. Vater der Kläger Verletzungen verneint hatte. Der Zeuge G. informierte aber wegen Bedenken die Polizei. Beim Eintreffen der Polizei am Unfallort war der PKW nicht mehr am Straßenrand abgestellt. Ca. eine halbe Stunde später war der PKW an einer anderen Straßenstelle auf der B 252 erneut am rechten Fahrbahnrand mit geöffneter Motorhaube abgestellt worden. Der Ehemann bzw. Vater der Kläger wurde an dieser zweiten Unfallstelle tödlich von dem LKW des Zeugen H. erfasst. Der Verstorbene befand sich im Zeitpunkt des tödlichen Zusammenstoßes mit dem LKW auf der Fahrbahn. Die Einzelheiten sind streitig.

Es wurden umfangreiche Ermittlungen und Zeugenbefragungen durch die Polizei und Staatsanwaltschaft durchgeführt. U.a. wurde von der Polizei auch eine "Kurzgutachterliche Stellungnahme" von einer Kfz Prüf- und Schätzstelle eingeholt. Nach dem Gutachten vom 18.01.2013 ließ sich ein Ausfall des Fahrzeuges während des Fahrbetriebes mit der Notwendigkeit des Anhaltens auf freier Strecke aus sachverständiger Beurteilung nicht bestätigen. Die Ergebnisse der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen gelangten in die Verwaltungsakte.

Mit streitgegenständlichen Bescheid vom 21.06.2013 lehnte die Beklagte die Zahlung von Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung aus Anlass des Ereignisses vom 10.01.2013 ab. In dem Bescheid wurde im Wesentlichen angeführt, dass der Verstorbene auf direkten Weg von der Arbeitsstätte zum Wohnort von einem LKW angefahren und verstorben war. Nach den polizeilichen Ermittlungen seien aber keinerlei Ursachen, welche das Zustandekommen des Ereignisses erklären könnten, nachgewiesen bzw. festgestellt. Es könne somit nicht geklärt werden, ob der Verstorbene unfreiwillig mit dem LKW zusammengestoßen sei oder ob er diesen Zusammenstoß herbeigeführt habe, um sich zu töten. Der innere Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem zum Tode führenden Verhalten könne nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bewiesen werden.

Die Ehefrau des Verstorbenen legte mit Schreiben vom 08.07.2013 Widerspruch gegen den Bescheid vom 21.06.2013 ein. Zur Begründung wurde angeführt, dass wesentliche Tatsachen und Argumentationsketten sowie Indizien ausgeblendet worden seien, die gegen eine Selbsttötung sprechen würden. Konkret sei es verständlich, dass der Verstorbene nach Arbeiten am Motorraum seines PKWs nach vorne zur Straße trat, um das Fahrzeug für eine Prüfung zu starten. Insoweit sei es auch nicht auffällig, dass die Motorhaube geöffnet blieb. Auch sei aus technischer Sicht ein Defekt am PKW durchaus im Bereich des Möglichen. Eine Selbsttötung sei insgesamt auch nicht zwingend. Der Verstorbene habe seinen Haustürschlüssel vergessen und sei deshalb noch einmal zur Firma gefahren. Auch ein unauffälliges Telefonat mit einer Bekannten habe es gegeben. Außer der Tatsache, dass ein vergleichbares Verhalten sich wiederholt habe, würden keinerlei Anhaltspunkte für eine Selbsttötungsabsicht vorliegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Widerspruchsbegründung verwiesen.

Mit streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid vom 04.07.2014 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 21.06.2013 zurück. Zur Begründung führte die Beklagte an, dass die betriebliche Zweckbestimmung der zum Unfall führenden Tätigkeit mit Gewissheit nachgewiesen sein müsse. Aufgrund der objektiven Tatsachenfeststellungen könne nicht mit der erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass sich der Verstorbene zum Unfallzeitpunkt bei einer versicherten Tätigkeit befand.

Die Ehefrau des Verstorbenen sowie dessen beide Kinder haben am 23.07.2014 Klagen gegen den Bescheid vom 21.06.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.07.2014 beim Sozialgericht Marburg erhoben. Die Verfahren wurden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Die Kläger sind im Wesentlichen der Ansicht, dass es sich bei dem Ereignis vom 10.01.2013 um einen Arbeitsunfall handelt. Ein Suizid sei von der Beklagten nicht nachgewiesen. Auch die Tatsachen und Indizien würden gegen einen Suizid sprechen. Zudem sei die Beklagte beweispflichtig dafür, dass der Verstorbene den versicherten Weg aufgrund eines "inneren Beschlusses" verlassen habe.

Die Kläger beantragen,
den Bescheid vom 21.06.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.07.2014 aufzuheben und festzustellen, dass das Ereignis vom 10.01.2013 ein Arbeitsunfall des am 10.01.2013 verstorbenen J. A. war.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte vertieft ihre Begründung aus dem Bescheid und Widerspruchsbescheid.

Das Gericht hat über den Ablauf des Unfallereignisses am 10.01.2013 Beweis durch Vernehmung von Zeugen erhoben. Wegen der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat keinen Erfolg.

Die insbesondere form- und fristgerecht vor dem zuständigen Gericht erhobene Klage ist zulässig.

Soweit in Hinblick auf den Adressat des Bescheides, der Erhebung des Widerspruches allein im Namen der Klägerin zu 1) sowie dem Adressat des Widerspruchsbescheides Zweifel an der Durchführung eines Vorverfahrens bzgl. der Kläger zu 2) und 3) bestehen könnten, treten diese Zweifel in Hinblick auf die Gesamtumstände und aus Gründen der Prozessökonomie zurück. Denn die Beklagte hat im Widerspruchsbescheid selbst auch die Kinder des Verstorbenen angesprochen (z.B. "der Tod Ihres Vaters") und sich sachlich auch auf die Klagen eingelassen und deren Abweisung beantragt (vgl. BVerwG v. 02.09.1983 – Az - 7 C 97/81 – Buchholz 442.03 § 9 GüKG Nr. 13, juris Rdnr. 8 m.w.N; BVerwG, Urt. vom 27.9.1988 - 1 C 3/85 -, Buchholz 130 § 9 Nr. 10; Urt. v. 22.7.1999 2 C 14.98 -, Buchholz 237.2 § 12 BlnLBG Nr. 3 m.w.N.; Urt. v. 4.7.2002 - 2 C 13/01 -, NVwZ 2002, 1505 sowie Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern; Urteil vom 28.10.2009, Az. 2 L 209/06, Rn. 51 im Jurisabdruck).

Die zulässige Klage ist aber nicht begründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 21.06.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.07.2014 ist nicht aufzuheben, denn er ist nicht zu beanstanden. Zutreffend hat die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 10.01.2013 als Arbeitsunfall abgelehnt, denn die Tatbestandsvoraussetzungen für die Annahme eines Wegeunfalles sind nicht belegt.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst gem. § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid und Widerspruchsbescheid der Beklagten verwiesen. Diese sind im Wesentlichen zutreffend und werden zudem durch das Ergebnis der gerichtlichen Beweisaufnahme vollumfänglich bestätigt.

Nach § 8 Abs. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Nach Abs. 2 sind auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden, unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit solche versicherten Tätigkeiten. Allerdings steht nicht schlechthin jeder Weg unter Versicherungsschutz, der zur Arbeitsstätte hinführt oder von ihr aus begonnen wird. Vielmehr ist darüber hinaus erforderlich, dass es sich um den unmittelbaren Weg handelt, was besagt, dass ein innerer Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Zurücklegung des Weges bestehen muss. Dieser innere Zusammenhang setzt voraus, dass die Zurücklegung des Weges wesentlich dazu bestimmt ist, den Ort der Tätigkeit bzw. nach Beendigung der Tätigkeit die eigene Wohnung zu erreichen. Maßgebend ist dabei die Handlungstendenz des Versicherten, so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalles bestätigt wird.

Der innere Zurechnungszusammenhang ist hierbei wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung ist der volle Nachweis erforderlich. Bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der versicherten Tätigkeit als erbracht angesehen werden können. Innerhalb dieser Wertung stehen Überlegungen nach dem Zweck des Handelns mit im Vordergrund, wie er sich insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalles darstellt (vergleiche grundlegend BSG Urteil vom 07.09.2004, Az.: B 2 U 35/03 R).

Vorliegend bleibt für die Kammer nach Aktenlage letztlich unklar, ob sich der tödliche Unfall des Versicherten auf einem sog. versicherten Weg/unmittelbaren Heimweg von der versicherten Tätigkeit bzw. Weg erneut zur Arbeit ereignet hat, wenngleich die Beklagte im angegriffenen Bescheid vom 21.06.2013 einen direkten Weg von der Arbeitsstätte zum Wohnort angenommen hat. Dies kann jedoch dahinstehen, weil der Versicherte sich mit dem Verlassen des PKW und dem Betreten der Fahrbahn, wodurch er in den tödlichen Gefahrenbereich des LKW geriet, jedenfalls von dem versicherten Weg gelöst hat, ohne dass hierfür berufsbedingte Gründe nachgewiesen wären. Auf den Nachweis einer Suizidabsicht kommt es nicht an.

Insbesondere der in Erwägung gezogene Motorschaden ist zum einen nicht nachgewiesen, denn nach den polizeilichen Ermittlungen sowie dem hierzu eingeholten Kfz-Gutachten bestand am Fahrzeug des Verunglückten kein erkennbarer/relevanter Defekt. Soweit die Kläger auf die festgestellten Mängel am PKW hinweisen, ergibt sich aus diesen Mängeln nach dem Gutachten keine Notwendigkeit für ein Anhalten auf freier Strecke. Ausweislich der Lichtbildmappe (Bl. 212 der Beklagtenakte) betrug darüber hinaus der seitliche Abstand der linken hinteren Fahrzeugecke zur Fahrbahn 70 cm, der linken vorderen Fahrzeugecke zur Fahrbahn 65 cm. Selbst bei einem vermeintlichen Motorschaden wäre bei der Kontrolle des Motorraumes weder zum Erreichen der Motorhaube, noch zum Erreichen der Fahrertür ein Betreten der Fahrbahn für den Verstorbenen erforderlich gewesen. Der Verstorbene wurde jedoch auf der Fahrbahn tödlich vom LKW erfasst.

Nach dem Ergebnis der umfänglichen Zeugenvernehmungen ist auch bewiesen, dass der Verunfallte sein Fahrzeug an einer Haltestelle mit offener Motorhaube abgestellt und dann auf die Straße gelaufen war, wo ihn der LKW des Zeugen H. tödlich erfasste. Die Zeugen sind auch insgesamt glaubwürdig und die Aussagen glaubhaft. Dies gilt insbesondere auch für den Zeugen H., der den Verstorbenen mit seinem LKW tödlich erfasst hatte. Denn die Zeugenaussagen stimmen weitgehend überein. Die vereinzelten Abweichungen und Ungenauigkeiten zwischen den verschiedenen Zeugenaussagen, aber auch im Vergleich zu den Aussagen gegenüber der Polizei unmittelbar nach dem Unfallereignis sind für die Kammer unter Berücksichtigung der allgemeinen Erkenntnisse aus der Wahrnehmungspsychologie weder auffällig, noch unüblich.

Für die Kammer ist nach eigener Würdigung der Zeugenaussagen jedenfalls bewiesen, dass der Verunfallte hinter der Motorhaube seines abgestellten Fahrzeuges an einer Haltestelle plötzlich auf die Straße getreten war. Durch die Zeugenvernehmung wurde jedoch nicht ersichtlich und auch durch die polizeilichen Ermittlungen ist nicht bestätigt, dass es einen Grund für den Versicherten gegeben haben könnte, auf die Straße zu laufen, der im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht. Insbesondere wurden auch keine Gegenstände auf der Fahrbahn gefunden. Soweit die Zeugin K. sichtbar erfasst von dem tragischen Ereignis geschildert hat, dass Sie dachte, der Mann am Fahrbahnrand habe eine Mütze verloren und wäre dieser nachgesprungen, betrifft diese Vermutung nur das erste, nicht zum Tode führende Ereignis auf der B 251. Insoweit belegt diese Vermutung der Zeugin K., selbst wenn diese zutreffen sollte, noch keinen Grund für das Betreten der Fahrbahn auf der B 252. Ergänzend ist anzumerken, dass das von der Zeugin vermutete Aufsammeln einer Mütze im Übrigen als privatwirtschaftliche Handlung nicht dem versicherten Gefahrenkreis zuzuordnen wäre. Nach der Aussage des Zeugen G. ist der später Verstorbene beim ersten Unfallereignis "weggerutscht". Für das vom Zeugen beschriebene Vorverhalten "Auf einmal lief der los" sind aber ebenfalls keine berufsbedingten Gründe erkennbar.

Auch nach der Aussage des Zeugen H. trat der Verstorbene beim zweiten und zum Tode führenden Ereignis ebenfalls hinter der geöffneten Motorhaube auf die Straßenmitte. Möglicherweise befand sich der Versicherte bei diesem zweiten Ereignis tatsächlich in einem psychischen Ausnahmezustand, wie von der Beklagten angenommen, nicht zuletzt in Hinblick auf den ersten Unfall, der sich knapp eine halbe Stunde zuvor mit nahezu gleichem Handlungsablauf an dem anderen Ort ereignet und bei dem sich der Versicherte die offene Unterarmfraktur zugezogenen hatte. Dies könnte als Ursache für die Handlungsweise des Herrn A. anlässlich des tödlichen Unfalles mit ursachlich sein. Aber auch hier handelte es sich nicht nachweislich um ein versichertes Geschehen, denn auch der frühere erste Unfall auf der B 251 mit der Unterarmfraktur verlief – wie dargelegt – ohne erkennbaren Handlungsbezug zu einer versicherten Tätigkeit. Im Übrigen gelten auch für den zweiten Unfall die vorgenannten Ausführungen hinsichtlich des fehlenden Nachweises eines Motorschadens etc.

Zur Überzeugung des Gerichts kann damit der fragliche Unfall vom 10.01.2013 nicht als Arbeitsunfall anerkannt werden, da die maßgeblichen Anknüpfungstatsachen im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII nicht im Vollbeweis belegt sind.

Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten auch nicht aus dem Urteil des Bayrischen Landessozialgerichts vom 20.01.2015, Az. L 3 U 365/14, denn dort war letztlich der versicherte Weg nicht unterbrochen worden, vielmehr war dort entscheidungsrelevant die Frage, ob der Beklagten der Beweis der sog. inneren Ursache (Suizidhandlung) als anspruchsausschließende nichtversicherte Handlungstendenz gelingen würde, was dort zu verneinen war. Vorliegend sind jedoch schon die betriebliche Zweckbestimmtheit des zum Tode führenden Verhaltens (Unterbrechen des versicherten Weges, Betreten der Fahrbahn) und damit eine anspruchsbegründende Voraussetzung nicht bewiesen. Die Beklagte hat in den streitgegenständlichen Bescheiden die Anerkennung eines Arbeitsunfalles nicht mit der Behauptung, es lege ein Suizid vor, abgelehnt. Die betriebliche Zweckbestimmung der zum Unfall führenden Tätigkeit wurde für nicht bewiesen erklärt.

Aus den vorgenannten Gründen überzeugt zusammenfassend die Ansicht der Beklagten, wobei die Kammer nicht verkennt, dass letztlich die endgültige Klärung des tragischen Todes des Versicherten nie möglich sein wird. In Hinblick auf die in der Verwaltungsakte befindlichen polizeilichen Ermittlungsvorgänge sah es die Kammer auch nicht für erforderlich, die Zeugin L. zur Sache noch zu hören. Denn nach der in der Verwaltungsakte dokumentierten Aussage der Zeugin L. hatte diese den Verstorbenen nur am Fahrzeug stehen sehen. Insoweit drängen sich für die Kammer keine Anhaltspunkte dafür auf, dass die Zeugin L. Angaben zum ersten oder zweiten Unfallgeschehen machen könnte. Insgesamt waren für die Entscheidung der vorliegenden Rechtsfrage die vorstehend dargelegten Kriterien heranzuziehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis. Da die Klage keinen Erfolg hatte, waren außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Die Rechtsmittelbelehrung folgt aus §§ 143, 144 SGG.
Rechtskraft
Aus
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