S 41 AS 2423/17

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
41
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 41 AS 2423/17
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Reisekosten.

Der im März 1981 geborene Kläger steht im Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) bei dem Beklag-ten.

Im Oktober 2016 beantragte der Kläger die Übernahme von Reisekosten für ein Vorstel-lungsgespräch in E am 14.10.2016. Der Kläger machte für das Vorstellungsgespräch als Busfahrer bei der Firma Auto-X GmbH Fahrkosten in Höhe von 88,00 Euro und Über-nachtungskosten in Höhe von 39,00 Euro geltend.

Mit Bescheid vom 16.03.2017 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Die Voraussetzungen für die Übernahme der Reisekosten gemäß § 16 SGB II in Verbindung mit § 44 SGB III seien nicht erfüllt. Eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget sei nur möglich, wenn dies zur beruflichen Eingliederung notwendig sei. Dies sei nicht der Fall, da es nicht ziel-führend sei, wenn sich der Kläger als Busfahrer bewerbe, ohne die entsprechende Qua-lifikation zu haben.

Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und machte geltend, er wolle Busfahrer werden und habe sich daher auf die Stelle beworben. Er wolle flexibel sein und würde auch um-ziehen. Sein Ziel sei es, schnell eine Arbeit zu finden. Er verstehe nicht, warum in der Eingliederungsvereinbarung nur noch Bewerbungen im Umkreis von 50 km gefördert werden. Früher habe es diese Einschränkung nicht gegeben. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.05.2017 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Bewer-bung des Klägers sei nicht zielführend, da er keinen Busführerschein besitze. Auf diese Problematik sei der Kläger in mehreren Gesprächen hingewiesen worden.

Hiergegen hat der Kläger - vertreten durch seine Prozessbevollmächtigte - am 14.06.2017 fristgerecht Klage erhoben.

Trotz mehrfacher Erinnerungen des Gerichts hat der Kläger die Klage nicht begründet.

Im Erörterungstermin vom 08.08.2017 hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers das Mandat niedergelegt. Sie gab an, mehrfach vergeblich versucht zu haben, den Kläger von den fehlenden Erfolgsaussichten der Klage zu überzeugen.

Eine neue Prozessbevollmächtigte hat sich unter dem 07.09.2017 für den Kläger bestellt, die Klage ebenfalls nicht begründet und unter dem 09.11.2017 das Mandat niedergelegt.

Auf weitere Nachfragen des Gerichts hat der Kläger nicht reagiert.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16.03.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.05.2017 zu verurteilen, ihm die Reisekosten in Höhe von 127,00 Euro für das Vorstellungsgespräch am 14.10.2016 zu erstat-ten.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 16.03.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.05.2017 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht gemäß § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in seinen Rechten.

Nach § 16 Absatz 1 SGB II kann der Beklagte unter anderem die im dritten Kapitel des Sozialgesetzbuches Drittes Buch (SGB III) geregelten Leistungen erbringen. Danach kann der Arbeitslose aus dem Vermittlungsbudget, bei der Anbahnung oder der Auf-nahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist.

Bei dieser Förderung handelt es sich um eine Ermessensleistung, so dass kein von vornherein festgelegter Rechtsanspruch besteht, dass eine bestimmte Leistung in be-stimmter Höhe zu erbringen wäre. Die Leistungsträger haben vielmehr gemäß § 39 Abs.1 SGB I ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die ge-setzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Die zu treffende Ermessensentschei-dung des Leistungsträgers ist von den Gerichten nur eingeschränkt überprüfbar. Die ge-richtliche Prüfung ist beschränkt auf die Frage, ob Ermessensfehler vorliegen. Dies sind der Ermessensnichtgebrauch oder der Ermessensfehlgebrauch durch Über- oder Unter-schreitung des nach Sinn und Zweck der Vorschrift eingeräumten Ermessens, insbe-sondere durch die Berücksichtigung sachfremder Erwägungen.

Voraussetzung für die Förderung aus dem Vermittlungsbudget ist, dass die hilfebedürfti-ge Person arbeitslos ist, die gewünschte Leistung der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung dient und diese Leistung für die berufliche Ein-gliederung notwendig ist.

In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Beklagten ist eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget nach Ansicht der Kammer nicht notwendig. Die Notwendigkeit der Förderung setzt voraus, dass die beantragte Reisekostenerstattung im konkreten Fall so-wohl geeignet als auch erforderlich gewesen ist, um die berufliche Eingliederung auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern. Die Eingliederungschancen müssten nach der Maß-nahme besser gewesen sein als vorher.

Diese Voraussetzungen sind zur Überzeugung der Kammer nicht erfüllt. Zunächst weist der Beklagte im Rahmen des Widerspruchsbescheides zutreffend darauf hin, dass die Bewerbung als Busfahrer nicht zielführend war, da der Kläger die entsprechende beruf-liche Qualifikation nicht aufweist. Die Kammer schließt sich insoweit den überzeugen-den Ausführungen des Beklagten nach eigener Prüfung an. Weiterhin weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass dem Kläger die Problematik be-kannt war. Ihm ist mehrfach- auch im Rahmen persönlicher Gespräche – erklärt worden, dass eine Bewerbung als Busfahrer nicht unterstützt werden könne. Auch die tragenden Gründe wurden ihm erläutert. Hinzu kommt die Tatsache, dass in den Eingliederungs-vereinbarungen vom 03.05.2016 und vom 22.12.2016 ausdrücklich geregelt ist, dass Fahrtkosten nur im Umkreis von 50 km erstattet werden. Das hier maßgebliche Vorstel-lungsgespräch fand deutlich außerhalb dieses räumlichen Bereiches statt.

Nach alledem fehlt es an der Erforderlichkeit der Maßnahme im oben genannten Sinn. Dem Kläger ist auch nach Ansicht der Kammer möglich, in seiner erlernten – und von dem Beklagten geförderten – Tätigkeit als Berufskraftfahrer eine Beschäftigung in der räumlichen Nähe seines Wohnortes zu finden. Der zusätzlichen Förderung einer Be-schäftigung als Busfahrer bedurfte es nicht.

Die Klage war daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Diese Entscheidung ist endgültig. Es bestehen keine Gründe, die Berufung zuzulassen. Die Berufung ist zulassungsbedürftig, da der Berufungsstreitwert in Höhe von 750,00 Euro nicht erreicht wird (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG). Zulassungsgründe im Sinne von § 144 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch weicht die Entscheidung von der Rechtsprechung der Obergerichte ab.
Rechtskraft
Aus
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