L 2 RJ 4399/02

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 5 RJ 4239/01
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 RJ 4399/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
eine Beschwerde gegen das Untätigbleibeneines Sozialgerichts (sog. Untätigkeitsbeschwerde) ist nicht statthaft.
Die Beschwerde der Klägerin wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.

Die Klägerin rief das seit 16. Juni 2000 unter dem Aktenzeichen S 5 RJ 2126/00 beim Sozialge-richt Karlsruhe (SG) anhängige Klageverfahren, in dem um die ungekürzte Anrechnung in Ru-mänien zurückgelegter Zeiten sowie die Vervielfältigung der Entgeltpunkte mit dem Faktor 0,6 (§ 22 Abs. 4 Fremdrentengesetz (FRG)) gestritten wurde und das mit Einverständnis der Betei-ligten seit 29. November 2000 ruhte, mit Schriftsatz vom 27. November 2001 wieder an; das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen S 5 RJ 4239/01 fortgeführt. Mit Teilanerkenntnis vom 13. Dezember 2001 erkannte die Beklagte zusätzliche Zeiten als nachgewiesen an und nahm eine Neufeststellung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen vor (Rentenbescheid vom 23. Januar 2002). Mit Schriftsätzen vom 20. Februar und 14. Juni 2002 machte die Klägerin un-ter Vorlage von Adeverintas weitere Zeiten nach dem FRG geltend. Mit Gerichtsschreiben vom 31. Juli 2002 hörte das SG die Beteiligten zur Absicht, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, an. Die Klägerin wandte sich mit Schriftsatz vom 19. August 2002 gegen die Entscheidung durch Gerichtsbescheid. Am 11. November 2002 hat die Klägerin Beschwerde zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg erhoben mit der Begründung, es seien mehrere Anträge gestellt worden, ohne dass eine Entscheidung in der Sache erfolgt sei. Das Widerspruchsverfahren laufe in erster Instanz seit 5 Jahren. Das SG hat mit Verfügung vom 21. November 2002 die Gerichtsakte S 5 RJ 4239/01 vorgelegt und im Hinblick auf das laufende Verfahren und die vorgesehene Entschei-dung um baldmöglichste Rückgabe gebeten. Die Beteiligten sind mit Schriftsatz vom 17. De-zember 2002 auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen worden. Die Beschwerdefüh-rerin hat die Schriftsätze vom 31. Dezember 2002 und 24. Februar 2003 - mit letzterem hat sie nochmals Beschwerde erhoben - eingereicht. Die Akten des SG und der Beklagten haben vorgelegen.

II. Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig.

Ihre erneut mit Schriftsatz vom 24. Februar 2003 eingelegte Beschwerde wird vom Senat nicht als weiterer Rechtsbehelf gewertet, da sie das gleiche Begehr enthält wie die Beschwerde vom 7. November 2002.

Eine Beschwerde gegen eine "Untätigkeit des Sozialgerichts" ist nicht statthaft (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Breithaupt 1996, 787; Zeihe, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz (SGG), § 172 SGG Rdnr. 5d; Rohwer-Kohlmann, Kommentar zum SGG, § 172 SGG Rdnr. 17; Kley, Die außerordentliche Beschwerde, 1999, Seite 207 f; Dahm, SozVers 1997, 123; wohl auch Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 2. Auflage, X, Rdnr. 9; anders aber LSG Rheinland-Pfalz, Breithaupt 2000, 618; Bayerisches LSG, MedR 2001, 105; Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, § 172 SGG Rdnr. 2c , vor § 143 SGG Rdnr.3d; wohl auch LSG Schleswig-Holstein , Breithaupt, 1996, 610). Gemäß § 172 Abs. 1 SGG findet die Beschwerde an das LSG statt gegen Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urtei-le und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Hiernach sind zum Einen nur Entscheidungen, nicht aber das Untätigblei-ben der Sozialgerichte ohne Erklärungswert mit Beschwerde anfechtbar. Zum Anderen sind Be-schwerden gegen Entscheidungen in der Hauptsache (Urteile, Gerichtsbescheide) ausdrücklich ausgeschlossen, eine Beschwerde gegen eine unterbliebene Entscheidung in der Hauptsache erst recht nicht von § 172 SGG erfasst. Angesichts der vom SGG ausdrücklich aufgeführten Aus-nahme der Beschwerde wegen nicht zugelassener Berufung (§ 145 SGG) und angesichts einer sozialgerichtsgesetzlichen Regelung bei Untätigkeit der Verwaltungsbehörden in § 88 SGG kann von einer - von der Rechtssprechung zu füllenden - planwidrigen Unvollständigkeit des SGG durch den Gesetzgeber nicht ausgegangen werden. Auch gibt es für eine Gesetzes- oder Rechts-analogie keinen hinreichenden gesetzlichen Ansatzpunkt, wie diese Lücke zu schließen wäre. In Betracht käme - bei begründeter Beschwerde - eine Entscheidung in der Sache durch das LSG, die "Zurückverweisung" an das SG mit der Feststellung, "bald" entscheiden zu müssen oder gar mit einer Frist, bis wann entschieden werden müsse. Obwohl bei einer Beschwerde nach § 172 SGG das LSG in der Regel (s. § 202 SGG i. V. m. § 572 Abs. 3 Zivilprozeßordnung [ZPO] und hierzu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Kommentar zur ZPO, § 572 ZPO Rdnr. 13ff) in der Sache - nach Nichtabhilfe durch das SG (vgl. § 174 SGG) - selbst entscheidet (vgl. § 176 SGG), wird eine entsprechende Anwendung - soweit ersichtlich - insoweit selbst bei Untä-tigkeitsbeschwerden im Rahmen eines Beschlussverfahrens (s. LSG Rheinland-Pfalz, a.a.O.: Prozesskostenhilfeverfahren) zu Recht nicht erwogen. Einer Analogie steht der verfassungsrecht-liche Grundsatz des gesetzlichen Richters entgegen (vgl. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz [GG]), da ansonsten der erstinstanzliche Richter durch Untätigbleiben den gesetzlichen Richter beeinflussen bzw. das LSG Verfahren an sich ziehen könnte, ohne dass ein Gesetz hierzu er-mächtigt (im Gegensatz hierzu sieht nach Kley, a.a.O. S. 208, das österreichische Zivilprozess-recht nach Ablauf einer bestimmten Zeitspanne die Möglichkeit einer Fristsetzung durch die Parteien und bei Verstreichen dieser Frist eine Entscheidung durch das übergeordnete Gericht vor). Vertreten wird hingegen die Auffassung, man könne dem SG - theoretisch in jedem Ver-fahren - zur Entscheidung eine Frist setzen (siehe LSG Rheinland-Pfalz, a.a.O.: binnen 2 Wo-chen nach Wiedereingang der Gerichtsakten; Meyer-Ladewig, § 172 SGG Rdnr. 2c m.w.N.). Eine solche Kompetenz wird dem LSG aber nicht einmal durch § 159 Abs. 2 SGG eingeräumt, wonach das Sozialgericht bei Aufhebung einer tatsächlich ergangenen und angefochtenen Ent-scheidung und Zurückverweisung des Verfahrens an das SG nur an die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, gebunden ist. Eine Frist für einen Spruchkörper, über eine Sache zu entscheiden, ist nicht nur dem SGG, sondern sämtlichen Gerichtsverfahrensordnungen fremd, was angesichts sämtlicher zu berücksichtigender Umstände, wie beispielsweise Komple-xität des Falles, Bildung einer freien Überzeugung des Spruchkörpers (§ 128 Abs.1 SGG) sowie dessen gesamte Arbeitsbelastung, nachvollziehbar ist. Andernfalls müsste das Beschwerdege-richt die Komplexität des Einzelfalles und die gesamte Arbeitsbelastung des Spruchkörpers be-werten, was ohne Einsicht in sämtliche dort anhängigen Verfahren nicht möglich erscheint, so-wie seine Überzeugungsbildung an die Stelle des hierfür angerufenen, gesetzlichen Richters (vgl. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) setzen. Abgesehen davon, dass diese Lückenschließung unpraktika-bel und ineffizient ist, fehlt es ihr an Rechtsvorschriften, denen ein Gedanke, ein Prinzip ent-nommen werden könnte, einem gem. Art. 97 GG unabhängigen Richter eine Frist zur Überzeu-gungsbildung bzw. zur Entscheidung setzen zu können. Daran ändert nichts Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) vom 4. November 1950 (BGBl. 1952 II, Seite 685), der einen Anspruch auf eine Verhandlung in an-gemessener Frist begründet. Denn auch daraus kann keine Kompetenz des LSG abgeleitet wer-den, ohne jegliche gesetzliche Grundlage dem SG eine Frist für eine Entscheidung zu setzen. Gegen die Auffassung, das LSG könne das SG zu einer "baldigen" Entscheidung verpflichten, spricht, dass dem LSG jegliche Maßnahmen zur Einhaltung dieser "Verpflichtung" verwehrt sind und der unbestimmten, rein deklaratorischen, nicht vollstreckungsfähigen Feststellung ne-ben der gesetzlich geregelten Dienstaufsicht (vgl. § 26 Abs. 2 Deutsches Richtergesetz), die Maßnahmen ergreifen kann, Sinn und Zweck fehlt (vgl. Zeihe, § 172 SGG Rdnr. 5d). Nach alle-dem ist festzuhalten, dass die traditionellen Rechtsmittel bei Untätigkeit des Gerichts versagen, ihre Zulässigkeit auch nicht künstlich herbeigeführt werden kann, ohne in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers einzugreifen (vgl. Zeihe, a.a.O). Wie jedes andere Rechtsmittel ist die Be-schwerde auf eine Entscheidung als Angriffs- und Überprüfungsobjekt angewiesen (vgl. Kley , a.a.O.). Anderes gilt für den außerordentlichen Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfG, NJW 2000, 797), mit der Verfassungsrechte geltend gemacht werden können. Selbst wenn eine Beschwerde wegen Untätigkeit des SG in analoger Anwendung des § 172 SGG für statthaft erachtet wird, wird dies nur unter engen Voraussetzungen angenommen (vgl. Meyer-Ladewig, § 172 SGG Rdnr. 2c, vor § 143 SGG Rdnr. 3d). Die Beschwerde ist dann zulässig, wenn der einer Versagung des Rechtsschutzes gleichkommende tatsächliche Verfahrensstillstand oder eine unangemessene Verfahrensverzögerung oder unangemessene Verfahrensdauer substan-tiiert gerügt werden (vgl. LSG Rheinland-Pfalz a.a.O.) Dieser auf eine Rechtsverweigerung hi-nauslaufende Grenzfall einer Verfahrensbehandlung durch das SG wurde weder substantiiert gerügt noch liegt er objektiv vor. Die Klägerin hat das seit 16. Juni 2000 anhängige und mit ih-rem Einverständnis ruhende Verfahren erst wieder mit ihrem Schriftsatz vom 27. November 2001 aufgenommen. Die Beklagte hat mittlerweile ein Teilanerkenntnis abgege-ben und einen neuen Rentenbescheid erlassen. Das SG hat die Beklagte zur Stellungnahme auf-gefordert, einen Vergleichsvorschlag unterbreitet und bereits die Beteiligten zur Absicht, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, angehört. Dass das SG beabsichtigt, über die Sache baldmög-lichst zu entscheiden, ergibt sich auch aus dem vorgelegten Schreiben vom 21. November 2002. Eine auf eine Rechtsverweigerung hinauslaufende Verfahrensbehandlung ist nicht im Ansatz zu erkennen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved