L 3 AL 173/16 B ER

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 24 AL 208/16 ER
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 173/16 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Die Zulässigkeit einer Beschwerde, die gegen die Ablehnung einer Streitwertfestsetzung gerichtet ist, bestimmt sich nicht nach § 68 GKG, sondern in einem sozialgerichtlichen Verfahren nach § 172 SGG.
2. Über die den Streitwertfestsetzungsantrag ablehnenden Beschluss betreffende Beschwerde entscheidet der Senat nicht durch den obligatorischen Einzelrichter im Sinne von § 68 Abs 1 Satz 5, § 66 Abs 6 Satz 1 GKG, sondern in der Besetzung mit drei Berufsrichtern ohne Mitwirkung von ehrenamtlichen Richtern.
3. Verfahren, die Streitigkeiten über die Winterbauumlage betreffen, sind kostenpflichtige Verfahren im Sinne von § 197a SGG.
4. Zu Nebenforderungen im Sinne von § 43 Abs. 1 GKG gehören Mahngebühren.
5. Auf ein Beschwerdeverfahren, das die Ablehnung einer Streitwertfestsetzung betrifft und in dem auf die Beschwerde hin ein Streitwert festgesetzt wird, gilt die Kostenregelung des § 68 Abs. 3 GKG in analoger Anwendung.
I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichtes Chemnitz vom 12. Mai 2016 abgeändert. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 138.282,26 EUR festgesetzt.

II. Außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Chemnitz vom 12. Mai 2016, mit dem ihr Antrag auf Festsetzung eines Streitwertes abgelehnt worden ist.

Die Antragsgegnerin hatte gegenüber der Antragstellerin, hinsichtlich derer zwischen den Beteiligten die Baubetriebseigenschaft streitig ist, den mit "Leistungsbescheid und Vollstreckungsmahnung" überschriebenen Bescheid vom 7. April 2016 betreffend die Winterbeschäftigungsumlage erlassen. Die Gesamtforderung in Höhe von 553.279,05 EUR setzte sich zusammen aus einem Umlage-Soll für Dezember 2012 in Höhe von 547.571,55 EUR, einem Umlage-Soll für Dezember 2012 in Höhe von 81,50 EUR, Säumniszuschlägen in Höhe von 5.476,00 EUR und einer Mahngebühr in Höhe von 150,00 EUR. Die Antragstellerin legte hiergegen Widerspruch ein.

Am 13. April 2019 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht beantragt, die mit Bescheid vom 7. April 2016 angekündigte Zwangsvollstreckung in Höhe von 553.279,05 EUR für unzulässig zu erklären, hilfsweise die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruches gegen diesen Bescheid anzuordnen. Die Antragsgegnerin hat dem Widerspruch abgeholfen, woraufhin die Antragstellerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und die Antragsgegnerin ein Kostengrundanerkenntnis abgegeben hat.

Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 12. Mai 2016 die Festsetzung eines Streitwertes abgelehnt. Eine Streitwertfestsetzung habe nicht zu erfolgen, weil die Antragstellerin Leistungsempfängerin im Sinne von § 183 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sei. Bei Leistungsbescheiden nach den §§ 354 ff. des Sozialgesetzbuches Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) handle es sich um sozialversicherungsrechtliche Forderungen. Das Sozialgericht hat darüber belehrt, dass gegen den Streitwertbeschluss nach Maßgabe von § 68 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) die Beschwerde statthaft sei. Die Beschwerdefrist betrage nach Maßgabe von § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG sechs Monate.

Die Antragstellerin hat am 25. Oktober 2016 Beschwerde eingelegt. Der einstweilige Verfügungsantrag habe als Vollstreckungsgegenklage im Sinne von § 767 der Zivilprozessordnung (ZPO) fungiert, sodass § 183 SGG nicht anzuwenden sei.

Die Antragsgegnerin hat auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses verwiesen.

Nach dem richterlichen Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zur Kostenpflichtigkeit von Streitigkeiten in Umlageangelegenheiten haben sich die Beteiligten zur Höhe des Streitwertes geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten aus beiden Instanzen Bezug genommen.

II.

1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft und nicht verfristet eingelegt.

a) Die Zulässigkeit einer Beschwerde, die gegen die Ablehnung einer Streitwertfestsetzung gerichtet ist, bestimmt sich nicht nach § 68 GKG, sondern in einem sozialgerichtlichen Verfahren nach § 172 SGG. Denn § 68 GKG erfasst nach dem eindeutigen Wortlaut von § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG nur einen "Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist". Wenn aber eine Streitwertfestsetzung abgelehnt wird, liegt kein beschwerdefähiger Wertfestsetzungsbeschluss im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG vor (so auch Toussaint, in: Hartmann/Toussaint, Kostenrecht [49. Aufl., 2019], § 68 GKG Rdnr. 4).

§ 68 Abs. 1 Satz 1 SGG enthält auch keine abschließende Regelung zur Statthaftigkeit von Beschwerden gegen alle Beschlüsse in Streitwertangelegenheiten. Sofern eine solche Sperrwirkung vom Gesetzgeber gewollt gewesen sein sollte, würde es im Hinblick auf die zitierte Tatbestandsvoraussetzung in § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG an einer hinreichenden Regelung fehlen.

Der Beschluss des Sozialgerichtes vom 12. Mai 2016 kann auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass das Sozialgericht konkludent einen Streitwert von 0,00 EUR festgesetzt hat. Denn es hat ausweislich der Beschwerdebegründung im vorliegenden Fall gerade keine Rechtsgrundlage für die Festsetzungsentscheidung gesehen.

Damit verbleibt es – nicht zuletzt auch wegen der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie in Artikel 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) – bei der Anwendbarkeit der allgemeinen sozialgerichtlichen Beschwerdevorschrift des § 172 SGG.

Dies hat weiter zur Folge, dass der Senat über die den Streitwertfestsetzungsantrag ablehnenden Beschluss betreffende Beschwerde nicht durch den obligatorischen Einzelrichter im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG, sondern in der Besetzung mit drei Berufsrichtern ohne Mitwirkung von ehrenamtlichen Richtern (vgl. § 176 SGG i. V. m. § 33 Abs. 1 Satz 2, § 12 Abs. 1 Satz 2 SGG) entscheidet.

b) Die an § 172 SGG zu messende Beschwerde ist statthaft.

Nach § 172 Abs. 1 SGG findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Etwas anderes ist in § 172 Abs. 2 und 3 SGG geregelt. Eine Streitwertfestsetzung zählt nicht zu den in § 172 Abs. 2 SGG abschließend aufgeführten Entscheidungen (zur Exklusivität der Regelung: LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Oktober 2012 – L 11 KR 96/12 B – juris Rdnr. 9), die nicht mit der Beschwerde angefochten werden können. Ein Ausschlussgrund im Sinne von § 172 Abs. 3 SGG ist nicht gegeben.

c) Die Beschwerde ist auch nicht verfristet.

Zwar ist eine Beschwerde, für die § 172 SGG einschlägig ist, gemäß § 173 Satz 1 Halbsatz 1 SGG binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Nach § 173 Satz 2 SGG ist die Beschwerdefrist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Diese Frist hat die Antragstellerin unstreitig nicht eingehalten.

Jedoch war die durch das Sozialgericht auf der Grundlage von § 68 GKG erteilte Rechtsmittelbelehrung unrichtig, sodass gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG die Beschwerde innerhalb eines Jahres seit Zustellung des Beschluss vom 12. Mai 2016 eingelegt werden konnte. Dies ist mit der Beschwerdeeinlegung am 25. Oktober 2016 geschehen.

3. Die Beschwerde ist auch begründet.

a) Nach § 3 Abs. 1 GKG richten sich die Gebühren nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. Etwas anderes ist in § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG geregelt. Danach werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben, wenn in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehört oder es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2 SGG) handelt. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass in allen anderen Fällen das Gerichtskostengesetzt in sozialgerichtlichen Verfahren keine Anwendung findet.

In Bezug auf die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ist in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG) geregelt, dass in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren entstehen. Eine Streitwertfestsetzung für die Gebührenberechnung ist in diesen Fällen weder vorgesehen noch erforderlich.

b) Nach § 183 Satz 1 SGG ist das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit unter anderem für Leistungsempfänger kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Dies war hier nicht der Fall. Die Antragstellerin war zwar als Aktivpartei am Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beteiligt. Sie ist jedoch in Bezug auf ihre Umlageverpflichtung keine Leistungsempfänger im Sinne von § 183 Satz 1 SGG.

Das Bundessozialgericht stützte zunächst die Kostengrundentscheidung in Streitigkeiten über die Winterbauumlage ohne weitere Begründung auf § 193 SGG (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 20. Januar 1982 – 10/8b RAr 9/80SozR 4100 § 75 Nr. 9 = SozSich 1982, 328 = juris Rdnr. 34; BSG, Urteil vom 12. Dezember 1984 – 10 RAr 1/84 – SozR 4100 § 76 Nr. 13 = NZA 1985, 407 f. = juris Rdnr. 17; BSG, Urteil vom 7. September 1988 – 10 RAr 18/87 – juris Rdnr. 26; BSG, Urteil vom 14. März 1989 – 10 RAr 9/87 – juris Rdnr. 16; BSG, Urteil vom 30. Januar 1996 – 10 RAr 10/94SozR 3-4100 § 186a Nr. 6 = juris Rdnr. 37; BSG, Urteil vom 9. Dezember 1997 – 10 RAr 2/96SozR 3-4100 § 186a Nr. 7 = NZS 1998, 442 f. = juris Rdnr. 24; BSG, Urteil vom 4. März 1999 – B 11/10 AL 6/98 R – BSGE 83, 297 ff. = SozR 3-4100 § 75 Nr. 2 = NZA-RR 1999, 551 ff. = juris Rdnr. 22). Allerdings fußt diese Rechtsprechung auf der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Rechtslage. Nach § 183 SGG in der damals geltenden Fassung war das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit kostenfrei war, soweit nichts anderes bestimmt war. Etwas anderes war zum Beispiel in Bezug auf die Kosten für Abschriften, für Aktenversendung oder der Anhörung eines bestimmten Arztes nach § 109 SGG bestimmt (vgl. die Nachweise bei Meyer-Ladewig, SGG [6. Aufl., 1998], § 183 Rdnr. 3). Die noch heute geltende Unterscheidung zwischen kostenfreien Verfahren im Sinne von § 183 SGG und kostenpflichtigen Verfahren im Sinne von § 197a SGG wurde erst zum 2. Januar 2002 eingeführt (vgl. Artikel 1 Nr. 61 und 68 des Gesetzes vom 17. August 2001 [BGBl. I S. 2144]).

Seit dieser Rechtsänderung trifft das Bundessozialgericht in Umlageangelegenheiten die Kostengrundentscheidungen auf der Grundlage von § 197a SGG. Beispielhaft ist auf das Urteil vom 18. Dezember 2003 (Az. B 11 AL 37/03 R, BSGE 92, 82ff. = SGb 2004, 501 ff. = juris Rdnr. 21 [Feststellung von monatlich nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens anfallenden Säumniszuschlägen auf eine rückständige Winterbauumlageforderung]), das Urteil vom 29. Mai 2008 (Az. B 11a AL 61/06, BSGE 100, 286 ff. = SozR 4-4300 § 359 Nr. 1 = juris Rdnr. 32 [Zahlung der Insolvenzgeld-Umlage]), das Urteil vom 22. Februar 2012 (Az. B 11 AL 4/11 R, BSGE 110, 112 ff. = SozR 4-4300 § 360 Nr. 1 = juris Rdnr. 32 [Höhe der Umlage für das Insolvenzgeld]), das Urteil vom 23. Oktober 2014 (Az. B 11 AL 6/14 R, BSGE 117, 171 ff. = SozR 4-4300 § 358 Nr. 1 = juris Rdnr. 30 [Zahlung der Umlage für das Insolvenzgeld]) sowie den Beschluss vom 13. Februar 2019 (Az. B 11 AL 77/18 B, juris Rdnr. 4 [Erhebung einer Winterbeschäftigungsumlage]) zu verweisen.

c) Die Höhe eines festzusetzenden Streitwertes bemisst sich nach § 52 Abs. 1 und 3 Satz 1 GKG i. V. m. § 43 Abs. 1 GKG.

Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Nach § 43 Abs. 1 GKG wird, wenn außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen sind, der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt. Zu Nebenforderungen im Sinne von § 43 Abs. 1 GKG gehören Mahngebühren (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 5. Dezember 2017 – 20 C 17.2377 – juris Rdnr. 2), nicht aber Säumniszuschläge (vgl. BSG, Beschluss vom 10. Juni 2010 – B 2 U 4/10 B – SozR 4-1920 § 43 Nr. 1 = juris Rdnr. 16 ff. [betr. Säumniszuschläge für Beiträge in der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 24 SGB IV]; Hess. LSG, Beschluss vom 24. September 2010 – L 1 KR 225/10 B – juris Rdnr. 17 [betr. Säumniszuschläge für eine Beitragsnachforderung nach einer Betriebsprüfung]; Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer/Schmidt, SGG [12. Aufl., 2017], § 197 Rdnr. 7h [Stichwort: Säumniszuschläge]);

Nach Buchstabe A Ziff. II Nr. 10 des Streitwertkataloges für die Sozialgerichtsbarkeit (5. Aufl., 2017, Stand März 2017; veröffentlicht unter http://www.brak.de/w/files/ newsletter archiv/berlin/2017/2017 03 streitwertkatalog 5.auflage.pdf) beläuft sich bei Verfahren des vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes der Streitwert in der Regel auf ein Viertel des Streitwertes der Hauptsache. Entsprechendes gilt für einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (vgl. Buchstabe A Ziff. VI Nr. 10.1 des Streitwertkataloges).

Daraus ergibt sich vorliegend Folgendes: Die Antragstellerin wandte sich gegen die Vollstreckung einer Gesamtforderung in Höhe von 553.279,05 EUR. Den Hauptforderungen betreffend Umlage-Soll für Dezember 2012 in Höhe von 547.571,55 EUR und 81,50 EUR sind die Säumniszuschläge in Höhe von 5.476,00 EUR hinzuzurechnen. Hingegen hat auf Grund von § 43 Abs. 1 GKG die Mahngebühr in Höhe von 150,00 EUR außer Ansatz zu bleiben. Für das Hauptsacheverfahren ergäbe sich daraus ein Streitwert in Höhe von 553.129,05 EUR; der verringerte Streitwert für das vorliegende Verfahren beträgt 138.282,26 EUR.

4. In analoger Anwendung von § 68 Abs. 3 GKG ist das Beschwerdeverfahren gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Eine analoge Anwendung von § 68 Abs. 3 GKG ist angezeigt, weil für die vorliegende Konstellation eine Regelungslücke besteht. Denn eine Beschwerde gegen die Festsetzung eines Streitwertes ist gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG gebührenfrei. Gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG werden Kosten nicht erstattet. Wenn andererseits das Sozialgericht zutreffend die Festsetzung eines Streitwertes ablehnt, weil das Hauptsacheverfahren nach Maßgabe von § 183 SGG kostenfrei ist, ist auch das anschließende Beschwerdeverfahren gemäß § 183 SGG kostenfrei (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 4. September 2019 – L 3 AL 201/16 B – juris Rdnr. 34). Für die dritte Variante, dass nämlich das Sozialgericht die Festsetzung eines Streitwertes ablehnt, das Beschwerdegericht aber – wie vorliegend – das Hauptsacheverfahren als gerichtskostenpflichtig erachtet und einen Streitwert festsetzt, fehlt es an einer kostenrechtlichen Regelung. Es sind keine Gründe ersichtlich, die es rechtfertigen könnten, diese vom Gesetzgeber nicht gesehene oder jedenfalls nicht geregelte Streitkonstellation als kostenpflichtig zu behandeln.

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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