L 8 AL 481/18

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AL 5017/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 481/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 03.01.2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Leistung von Arbeitslosengeld I (Alg).

Der 1962 geborene Kläger war vom 01.09.2011 bis 12.09.2016 als Kellner bei der M. B. GmbH & Co. KG in F. beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde vom Arbeitgeber mit Schreiben vom 12.09.2016 außerordentlich und fristlos gekündigt. Auf die hiergegen vom Kläger erhobene Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Freiburg (Aktenzeichen: 11 Ca 272/16) schlossen der Kläger und sein Arbeitgeber am 18.10.2016 einen Vergleich insbesondere dahin, (§ 1) dass sich die Parteien darüber einig sind, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen mit Ablauf des 30.09.2016 sein Ende gefunden hat und (§ 2) dass sich die Parteien darüber einig sind, dass weder Lohn- noch Urlaubsansprüche bestehen, das Arbeitsverhältnis insgesamt bis zur Beendigung ordnungsgemäß abgerechnet und bezahlt worden ist (Protokoll vom 18.10.2016).

Am 13.09.2016 meldete sich der Kläger bei der Beklagten mit Wirkung zum 13.09.2016 arbeitslos und beantragte Alg. Mit Schreiben vom 13.10.2016 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass über den Zeitraum vom 13.09.2016 bis 05.12.2016 zu prüfen sei, ob eine Sperrzeit eingetreten sei, weshalb über den Antrag nur vorläufig entschieden werden könne. Mit Bescheid vom 14.10.2016 bewilligte die Beklagte dem Kläger Alg ab 06.12.2016 (bis 12.11.2017) i.H.v. täglich 32,98 EUR. In diesem Bescheid wurde dem Kläger für die Zeit vom 13.09.2016 bis 05.12.2016 mitgeteilt, dass er hierüber ein gesondertes Schreiben erhalte und der Leistungsbetrag für diesen Zeitraum mit 0,00 EUR festgesetzt. Außerdem wurde der Kläger im Bescheid unter dem Stichwort "Zeiten ohne Leistungen" darauf hingewiesen, dass über den Auszahlungsanspruch vom 13.09.2016 bis 05.12.2016 gesondert entschieden werde und er hierzu eine weitere Nachricht durch die Agentur für Arbeit erhalte.

Am 08.11.2016 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Sperrzeit und bat um Überprüfung. Der Kläger legte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Dr. G. zuletzt vom 14.11.2016 für die Zeit vom 23.09.2016 bis 05.12.2016 vor.

Mit Widerspruchsbescheid vom 15.11.2016 verwarf die Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 08.11.2016 gegen den Bescheid vom 14.10.2016 als unzulässig. Dem Kläger sei mit Schreiben vom 13.10.2016 mitgeteilt worden, dass über den Antrag auf Alg vorerst nur vorläufig entschieden werden könne, weil zu prüfen sei, ob bis 05.12.2016 eine Sperrzeit eingetreten sei. Mit Bescheid vom 14.10.2016 sei Alg ab dem 06.12.2016 mit dem Hinweis, über den Anspruch sei nur vorläufig entschieden, bewilligt worden. Der hiergegen gerichtete Widerspruch sei unzulässig. Hinsichtlich des Beginns der Leistungsbewilligung sei kein Verwaltungsakt erlassen worden. Es sei auch nicht entschieden worden, dass eine Sperrzeit eingetreten sei. Den Bescheid und dem Schreiben sei zweifelsfrei zu entnehmen, dass die Agentur für Arbeit hinsichtlich der Auszahlung der Leistung für die Zeit vor dem 06.12.2016 keine regelnde Entscheidung mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen habe treffen wollen bzw. getroffen habe. Über den Antrag des Klägers sei nur teilweise für die Zeit ab 06.12.2016 entschieden worden, was nicht zu beanstanden sei.

Mit Bescheid vom 18.11.2016 hob die Beklagte die Bewilligung von Alg ab 04.11.2016 wegen der Beendigung der Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall auf. Hiergegen legte der Kläger keinen Widerspruch ein. Mit weiterem Bescheid vom 30.11.2016 hob die Beklagte die Bewilligung von Alg ab dem 01.10.2016 auf, da der Kläger nicht verfügbar gewesen sei und er auch keine Leistungsfortzahlung erhalten könne, weil seine Arbeitsunfähigkeit vor dem Bezug von Alg begonnen habe. Hiergegen erhob der Kläger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG - S 4 AL 723/17 -), das mit Urteil vom 24.07.2018 den Bescheid vom 30.11.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.02.2017 aufhob. Gegen dieses Urteil legte die Beklagte Berufung ein (L 8 AL 3247/18).

Mit Bescheid vom 07.12.2016 wurde dem Kläger Alg ab 06.12.2016 (bis 04.03.2018) i.H.v. 32,98 EUR bewilligt. Wegen der Anrechnung von Nebeneinkommen ergingen nachfolgend Änderungsbescheide.

Gegen den Bescheid vom 14.10.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.11.2016 erhob der Kläger am 16.12.2016 Klage beim SG mit dem Ziel, die Beklagte zu verurteilen, ihm Leistungen in Form von Alg ab dem 01.10.2016 endgültig zu gewähren. Er trug zur Begründung vor, bei dem Bescheid vom 14.10.2016 handele es sich um einen Verwaltungsakt. Mithin sei der Widerspruch nicht unzulässig. Er habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Alg ab 01.10.2016. Aufgrund einer unterlassenen Aufklärung habe er zumindest nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches einen Anspruch auf Nachgewährung der begehrten Leistungen. Eine Aufklärung dahin, dass er trotz Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Krankenversicherungsrechts für den Arbeitsmarkt verfügbar sei, sei nicht erfolgt.

Mit Gerichtsbescheid vom 03.01.2018 wies das SG die Klage ab. Soweit sich der Kläger gegen die Verhängung einer Sperrzeit mit Widerspruchsschreiben vom 08.11.2016 wende, sei die Klage zulässig, aber unbegründet. Die Beklagte habe den Widerspruch zu Recht als unzulässig verworfen. Im angefochtenen Bescheid fehle es an einer Regelung bezüglich der behaupteten Verhängung einer Sperrzeit. Die Beklagte habe vielmehr allein eine Entscheidung über die Gewährung von Alg ab dem 06.12.2016 bis 21.11.2017 getroffen und habe die Beschränkung ihrer Entscheidung auch ausreichend deutlich gemacht. Es fehle mithin an einer belastenden Entscheidung der Beklagten in dem Ausgangsbescheid vom 14.10.2016 gegenüber dem Kläger bezüglich der Verhängung einer Sperrzeit. Soweit der Kläger eine Leistungsbewilligung ab 01.10.2016 in endgültiger Form begehre, sei die Klage unzulässig, da dieses Anliegen nicht Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gewesen sei, was zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Anfechtungsklage sei. Mit der Einlegung des Widerspruches habe sich der Kläger ausschließlich gegen die Verhängung einer Sperrzeit gewandt. Die Klage sei damit insgesamt unzulässig.

Gegen den dem Kläger am 05.01.2018 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die vom Kläger am 05.02.2018 eingelegte Berufung. Er hat zur Begründung vorgetragen, entgegen der Ansicht des SG sei zu berücksichtigen, dass sein Begehren im Widerspruchsverfahren nur auf die Leistungsbewilligung ab dem 01.10.2016 gerichtet gewesen sein könne. Zudem dürfte er aufgrund der unterlassenen Aufklärung durch die Beklagte zumindest nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches einen Anspruch auf Nachgewährung der begehrten Leistungen haben. Der Kläger hat hierzu sein bisheriges Vorbringen wiederholt.

Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 03.01.2018 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 14.10.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2016 abzuändern und ihm Arbeitslosengeld I ab dem 01.10.2016 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend und hat auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Das SG habe zutreffend ausgeführt, dass die Klage aufgrund der vorläufigen Bewilligung an der fehlenden Regelung für die Zeit vom 13.09.2016 bis 05.12.2016 unzulässig sei. Außerdem sei die Bewilligung von Alg mit Bescheid vom 30.11.2016 ab dem 01.10.2016 wegen fehlender Verfügbarkeit und Nichtvorliegens der Voraussetzungen für einen Leistungsfortzahlungsanspruch aufgehoben worden, da der Kläger vom 23.09.2016 bis zum 05.12.2016 arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. Hiergegen habe der Kläger Klage beim SG erhobenen (S 4 AL 723/17). Deshalb bestehe für das vorliegende Verfahren kein Rechtsschutzbedürfnis mehr.

Der Rechtsstreit ist durch den Berichterstatter mit den Beteiligten in der nichtöffentlichen Sitzung am 19.07.2019 erörtert worden.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Beklagte Schriftsatz vom 06.09.2019, Klägerin Schriftsatz vom 17.09.2019).

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die angefallenen Gerichtsakten beider Instanzen sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreites ist der Bescheid der Beklagten vom 14.10.2016, soweit er für die Zeit vom 13.09.2016 bis 05.12.2016 einen täglichen Leistungsbetrag von 0,00 EUR ausweist. Gegen die ab 06.12.2016 erfolgte Bewilligung von Alg in Höhe von 32,98 EUR hat sich der Kläger weder im Widerspruchsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren mit seinen Anträgen gewandt.

Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat gemäß § 124 Abs. 2 SGG mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG ist (im Ergebnis) nicht zu beanstanden.

Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids die für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblichen Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze vollständig und zutreffend dargestellt. Das SG hat weiter zutreffend begründet, dass soweit sich der Kläger gegen die Verhängung einer Sperrzeit mit Widerspruchsschreiben vom 08.11.2016 wendet, die Klage unbegründet sei. Die Beklagte habe den Widerspruch zu Recht als unzulässig verworfen. Im angefochtenen Bescheid fehle es an einer Regelung bezüglich der behaupteten Verhängung einer Sperrzeit. Die Beklagte habe vielmehr allein eine Entscheidung über die Gewährung von Alg ab dem 06.12.2016 bis 21.11.2017 getroffen und habe die Beschränkung ihrer Entscheidung auch ausreichend deutlich gemacht. Es fehle mithin an einer belastenden Entscheidung der Beklagten in dem Ausgangsbescheid vom 14.10.2016 gegenüber dem Kläger bezüglich der Verhängung einer Sperrzeit. Der Senat gelangt nach eigener Prüfung zum selben Ergebnis. Er nimmt zur Begründung seiner eigenen Entscheidung insoweit auf die Ausführungen des SG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids Bezug, auf die er zur Vermeidung von Wiederholungen verweist (§ 153 Abs. 2 SGG).

Ergänzend ist auszuführen:

Darauf, dass für den Zeitraum vom 13.09.2016 bis 05.12.2016 eine (mit Widerspruch anfechtbare) Regelung als Merkmal des Verwaltungsaktes im Sinne des § 31 SGB I i.V.m. § 31 SGB X über den Anspruch des Klägers auf Alg nicht ergangen ist, ist der Kläger mehrfach hingewiesen worden. So ist dem Kläger mit Schreiben der Beklagten vom 13.10.2016 mitgeteilt worden, dass über den Zeitraum vom 13.09.2016 bis 05.12.2016 zu prüfen sei, ob eine Sperrzeit eingetreten sei, weshalb über den Antrag nur vorläufig entschieden werden könne. Im Bescheid vom 14.10.2016 wird für den Zeitraum darauf hingewiesen, dass der Kläger über den Auszahlungsanspruch ein gesondertes Schreiben hält, sowie in der Erläuterung im Bescheid vom 14.10.2016 zu Zeiten ohne Leistungen, dass über den Auszahlungsanspruch vom 13.09.2016 bis 05.12.2016 gesondert entschieden wird. Damit war für den Kläger nach dem objektiven Empfängerhorizont klar erkennbar, dass von der Beklagte für die Zeit vor dem 06.12.2016 noch keine regelnde Entscheidung mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen getroffen werden sollte und auch nicht getroffen worden ist, sondern das über den Antrag des Klägers nur teilweise für die Zeit ab 06.12.2016 entschieden wurde, wie die Beklagte auch in der Begründung des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2016 zutreffend ausgeführt hat. Hiervon geht im Übrigen auch der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Berufungsverfahren L 8 AL 3247/18 aus, dass der Bescheid vom 14.10.2016 für den Zeitraum bis 05.12.2016 keine Bewilligung von Alg beinhaltet (Schriftsatz vom 22.11.2018).

Dass der Kläger irrig davon ausgegangen ist, wegen einer Sperrzeit sei Alg für den Zeitraum vom 13.09.2016 bis 05.12.2016 abgelehnt worden, weshalb er Widerspruch "gegen die Sperrzeit" mit der Bitte um Überprüfung eingelegt hat, ändert daran nichts. Maßgeblich ist vielmehr, dass nach dem objektiven Empfängerhorizont eine Regelung für die Zeit vom 13.09.2016 bis 05.12.2016, insbesondere über den Eintritt einer Sperrzeit aber auch sonst, nicht hat ergehen sollen und auch nicht ergangen ist, sondern einer später noch zu treffenden Entscheidung (Regelung) vorbehalten blieb.

Der (im Berufungsverfahren L 8 AL 4247/18) von der Beklagten vertretenen abweichenden Ansicht, auch für den Zeitraum 13.09.2016 bis 05.12.2016 sei über den Anspruch auf Alg eine Regelung getroffen worden, lediglich über den Auszahlungsanspruch sei nicht entschieden worden, folgt der Senat nicht. Dieser Ansicht der Beklagten stehen die oben genannten Hinweise entgegen, die nach dem objektiven Empfängerhorizont gegen eine Regelung bezüglich des Anspruches auf Alg sprechen. Auch eine vorläufige Entscheidung (Bewilligung) über die Erbringung einer Geldleistung ist für den genannten Zeitraum ist nicht festzustellen. Zwar kann nach § 328 SGB III über die Erbringung einer Geldleistung vorläufig entschieden werden, jedoch liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine vorläufige Entscheidung gemäß § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB III ersichtlich nicht vor. Auf § 328 Abs. 1 SGB III wird der Bescheid vom 14.10.2016 hinsichtlich des Zeitraumes vom 13.09.2016 bis 05.12.2016 auch nicht gestützt. Zudem erscheint zweifelhaft, ob es eine hinreichende Ermächtigung zur bloßen Feststellung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen für Alg im Sinne eines bloßen Grundlagenbescheides gibt. Auch der von der Beklagten beabsichtigte Zweck, im Hinblick auf die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V sowohl beim Alg-Bezug als auch beim Ruhen des Anspruches wegen des Eintritts einer Sperrzeit bestehende Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Krankenversicherung das grundsätzliche Bestehen eines Alg-Anspruches festzustellen, dürfte dazu nicht geeignet sein.

Erst mit Bescheid vom 18.11.2016, den der Kläger nicht mit Widerspruch angefochten hat, hat die Beklagte mit der Aufhebung der Bewilligung von Alg ab 04.11.2016 wegen der Beendigung der Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall sowie mit Bescheid vom 30.11.2016, mit dem die Beklagte die Bewilligung von Alg ab dem 01.10.2016 aufgehoben hat, da der Kläger nicht verfügbar gewesen sei und er auch keine Leistungsfortzahlung erhalten könne, weil seine Arbeitsunfähigkeit vor dem Bezug von Alg begonnen habe, für die Zeit ab 01.10.2016 eine regelnde Entscheidung mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen über den Anspruch des Klägers auf Alg für den geltend gemachten Zeitraum vom 01.10.2016 (bis 05.12.2016) getroffen.

Nach alledem hat die Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 08.11.2016 gegen den Bescheid vom 14.10.2016 zu Recht als unzulässig verworfen. Hierdurch wird der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Ob dem Kläger ein Anspruch auf Alg für die beantragte Zeit ab 01.10.2016 (bis 05.12.2016) zusteht, hat der Senat im Berufungsverfahren L 8 AL 3247/18 entschieden (vgl. hierzu Urteil vom 25.10.2019, auf das der Senat Bezug nimmt). Das materiell-rechtliche Vorbringen des Klägers ist im vorliegenden Berufungsverfahren nicht entscheidungsrelevant, da eine Regelung über den geltend gemachten Anspruch auf Leistung von Alg ab 01.10.2016 (bis 05.12.2016) nicht ergangen ist. Ebenso ist nicht entscheidungsrelevant, ob durch die vom Kläger beim SG erhobene Klage S 4 AL 723/17 für das vorliegende Verfahren das Rechtsschutzbedürfnis entfallen ist, wovon die Beklagte ausgeht, denn die Berufung des Klägers erweist sich bereits aus den oben dargestellten Gründen als nicht begründet.

Die Berufung des Klägers war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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