S 17 R 572/13

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 17 R 572/13
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 R 702/19
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 12 R 18/19 B
Datum
Kategorie
Gerichtsbescheid
Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin betreibt eine Steuerberatungsgesellschaft. Der Beigeladene war vom 01.08.2007 bis zum 31.08.2010 als freier Mitarbeiter bei der Klägerin beschäftigt. Sein Aufgabengebiet umfasste die Anfertigung von Steuererklärungen, die Vorbereitung der Jahresabschlüsse und der Einnahmen-Überschussrechnung sowie Rentabilitätsberechnungen. Der Beigeladene erledigte seine Arbeiten in der Regel von seinen eigenen Büro aus an der I Straße 000b in 00000 H. Im Büro der Klägerin arbeitete der Beigeladene in der Regel nur etwa 2 bis 3 Stunden in der Woche. Der wöchentliche Arbeitsumfang umfasste etwa 10 bis 12 Stunden. Unterlagen für die Bearbeitung der Erklärungen nahm der Beigeladene mit und bearbeitete die Aufträge von seiner Geschäftsadresse aus.

Zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen wurde ein Teleauftragsvertrag nach dem die wöchentliche Arbeitszeit nach § 7 des Vertrages ohne Pausen maximal 30 Stunden betrage. Aus diesem Vertrag ergab sich auch aus § 4 der Umfang der Tätigkeit des Beigeladenen und aus § 5 der Arbeitsort. Nach § 6 Abs. 1 dieses Vertrages wurden die notwendigen Arbeitsmittel für den Telearbeitsplatz für die Zeit des Bestehens dieses Telearbeitsplatzes vom Auftraggeber kostenlos zur Verfügung gestellt und bleiben im Eigentum des Auftraggebers. Eine Inventarliste ist als Anlage dem Antrag beigefügt. Ferner trägt der Auftraggeber die Kosten zur Errichtung der notwendigen Leistungen.

Der Beigeladene gab der Beklagten eine detaillierte Beschreibung seiner Tätigkeit, wies auf vorherige Arbeitsverträge hin, gab eine Inventarliste ab, erläuterte den Unterschied zur vorherigen Tätigkeit, führte aus, dass er eigene Geschäftsräume unterhalte und kein eigenes Kapital einsetze usw.

Anfang des Jahres 2012 beantragte der Beigeladene bei der Beklagten die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status für seine Tätigkeit bei der Klägerin.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.10.2012 stellte die Beklagte nach vorangegangener Anhörung fest, dass die Tätigkeit des Beigeladenen bei der Klägerin in der Zeit vom 01.08.2007 bis zum 31.08.2010 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wurde. In dem Beschäftigungsverhältnis bestehe Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung.

Mit Bescheid vom 15.10.2012 stellte die Beklagte auch gegenüber dem Beigeladenen fest, dass seine Tätigkeit bei der Klägerin im Zeitraum vom01.08.2007 bis zum 31.08.2010 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt worden sei und der Versicherungspflicht unterliege.

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch und wies darauf hin, dass die Gesamtwürdigung in der vorliegenden Sache eindeutig gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis spräche. Der Beigeladene sei weder in die Arbeitsorganisation ihrer Kanzlei eingegliedert gewesen noch habe ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis bestanden, noch sei er hinsichtlich der Durchführung, Arbeitszeit, Dauer und Ort der Tätigkeit weisungsgebunden gewesen. Für eine selbständige Tätigkeit spräche außerdem, dass der Beigeladene eine betriebswirtschaftliche Ausbildung absolviert habe. Er sei als freier Mitarbeiter für die Aufgabengebiete Anfertigung von Ratinganalysen, betriebswirtschaftlichen Beratungen in Sachen Existenzgründungen, die Anfertigung von Steuererklärungen, die Vorbereitung der Jahresabschlüsse, die Durchführung von Rentabilitätsberechnungen, die Prüfung von Steuerbescheiden, die Vorbereitung von Einsprüchen, die Stellung von Anträgen auf Gewährung und Weitergewährung von Gründungszuschüssen, die Erstellung betriebswirtschaftlicher Analysen und die Bewertung von Unternehmen zuständig gewesen. Der Beigeladene selbst habe ausdrücklich auf eine freiberufliche Mitarbeit bestanden. Er habe über ein eigenes Büro verfügt; im Betriebsgebäude der Klägerin habe er keinen festen Arbeitsplatz gehabt. Außerdem habe er zahlreiche weitere Auftraggeber gehabt und eigene Betriebsmittel sowie persönliches Kapital eingesetzt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 14.06.2013 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Beklagte führte aus, dass entscheidend für die versicherungsrechtliche Beurteilung das Gesamtbild der Tätigkeit nach Maßgabe der den Einzelfall bestimmenden rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse sei.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 26.06.2013 erhobenen Klage, mit der sie weiterhin die Feststellung begehrt, dass die Tätigkeit des Beigeladenen im Zeitraum vom 01.08.2007 bis 31.08.2010 nicht der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliege.

Diverse Merkmale sprächen für ein selbständiges Beschäftigungsverhältnis. Es seien keine festen Arbeitszeiten vereinbart worden. Die Beigeladene habe die Aufträge in seiner eigenen Betriebsstätte, nämlich seinem eigenen Büro, durchgeführt. Er habe auch über eine eigene Betriebsausstattung verfügt. Ihm sei der Einsatzort nicht vorgeschrieben worden. Der Beigeladene sei als Auftragnehmer auch jederzeit berechtigt gewesen, eigene Vertreter einzusetzen. Er habe eigenes Kapital eigesetzt, z.B. die Ausstattung seiner Büroräume, eigene Hardware und Software. Es habe auch keine Verpflichtung bestanden, die geleisteten Arbeitszeiten für den Auftraggeber zu dokumentieren. Der Beigeladene sei nicht als festangestellter Mitarbeiter der Klägerin aufgetreten und seine Tätigkeit habe sich auch wesentlich von denen der festangestellten Mitarbeiter der Klägerin unterschieden. Die Vergütung sei auf der Grundlage von Honorarabrechnungen und unabhängig erfolgt. Auch habe der Beigeladene selbst für seine aus seinen Dienstleistungen entstehenden finanziellen Schäden gehaftet. Die gesamten Umstände sprächen für eine freiberufliche Tätigkeit. Auch stellten die Honorare, die der Beigeladene der Klägerin in Rechnung gestellt habe nur einen verhältnismäßig geringen Teil seiner Einnahmen dar. Auch sei der Beigeladene im Geschäftsverkehr als Unternehmensberater aufgetreten und habe ausdrücklich auf seine akademische Qualifikation Diplom-Betriebswirt verwiesen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Bescheid der Beklagten vom 15.10.20212 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.06.2013 aufzuheben und festzustellen, dass der Beigeladene ab dem 01.08.2007 bis zum 31.08.2010 im Rahmen seiner Tätigkeit für die Klägerin nicht versicherungspflichtig in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung ist.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

die Klage abzuweisen.

Es habe kein erhebliches Unternehmerrisiko für den Beigeladenen bestanden.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Tatsache, dass der Beigeladene nicht an einen festen Arbeitsort gebunden war, ihn nicht von anderen Außendiensten-, Heim- oder Telearbeitern unterscheide. Aus einer freieren Gestaltung der Arbeitszeit könne nicht zwingend auf das Nichtbestehen einer abhängigen Beschäftigung geschlossen werden. Freie Gestaltung der Arbeitszeit erfahre in den Fällen eine Einschränkung, in denen dem Beigeladenen die freie Gestaltung der Arbeitszeit überlassen wurde, diese Gestaltungsmöglichkeit jedoch durch zeitliche Einschränkung von Abgabeterminen z. B. faktisch begrenzt sei. Auch sei es für die Beurteilung des Sozialversicherungsrechtlichen Status nicht von Belang, dass der Beigeladene für mehrere Auftraggeber tätig werden könne. Die Tätigkeit für mehrere Auftraggeber sei durchaus üblich; jedes der Vertragsverhältnisse sei dann für sich getrennt zu beurteilen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der Erörterung am 21. Januar 2016 gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Der angefochtene Bescheid vom 15.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.06.2013 ist rechtmäßig und beschwert die Klägerin nicht in ihren Rechten im Sinne des § 54 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Zu Recht hat die Beklagte die Versicherungspflicht des Beigeladenen in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung für seine Tätigkeit bei der Klägerin festgestellt.

Nach § 7 Abs. 1 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) - ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

Abgrenzungskriterium der Beschäftigung von anderen Vertragsverhältnissen ist der Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete befindet. Beschäftigter ist, wer seine vertraglich geschuldete Leistung im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation erbringt. Diese Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation zeigt sich unter anderem darin, dass der Beschäftigte einem Weisungsrecht seines Vertragspartners unterliegt, das Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen kann. Insbesondere bei Diensten höherer Art kann diese Weisungsgebundenheit zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert sein.

Eine selbständige Tätigkeit hingegen wird durch die freie Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft sowie die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit und dem Vorliegen eines unternehmerischen Risikos, dem aber entsprechende unternehmerische Chancen und Möglichkeiten gegenüber stehen müssen, gekennzeichnet.

Entscheidend für die versicherungsrechtliche Beurteilung ist das Gesamtbild der Tätigkeit nach Maßgabe der für den Einzelfall bestimmenden rechtlichen und tatsächlichen Gestaltung der Verhältnisse, wozu auch - unabhängig von ihrer Ausübung - die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht gehört. Maßgebend ist die Rechtsbeziehung, so wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung, sowie sie rechtliche zulässig ist. Auf die Bezeichnung, wie sie die Parteien ihrem Rechtsverhältnis gegeben haben oder eine von ihnen gewünschte Rechtsfolge, kommt es hingegen nicht an.

Die zu beurteilende Tätigkeit als Steuerfachwirt besteht u.a. in der Erstellung von Buchführungen, Umsatzsteuer-Voranmeldungen, Jahresabschlussarbeiten, Rentabilitätsberechnungen u. a.

Nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen überwiegen die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis.

Der Beigeladene trug kein Unternehmerrisiko.

Das Unternehmerrisiko stellt ein wichtiges Indiz für eine selbständige Tätigkeit dar und ist mit dem Einsatz eigenen Kapitals verbunden. Das Unternehmerrisiko ist zum Einen durch den Einsatz finanzieller Mittel geprägt, um einen zum Zeitpunkt des Einsatzes dieser Mittel ungewissen Gewinn zu erzielen zum anderen aber auch durch das Risiko des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft, wenn offenbleibt, ob der Arbeitende für seine Tätigkeit überhaupt Entgelt erhält. Zum Tragen des Unternehmerrisikos ist zu berücksichtigen, dass die Zuweisung von Risiken für den Arbeitenden nur dann für Selbständigkeit spricht, wenn damit größere Freiheiten und größere Verdienstmöglichkeiten verbunden sind, die nicht bereits in der Sache angelegt sind, weil allein die Zuweisung zusätzlicher Risiken einen abhängigen Beschäftigten noch nicht zum Selbständigen macht.

Der Beigeladene hat ausschließlich seine eigene Arbeitskraft eingesetzt und war funktionsgerecht dienend in einer fremden Arbeitsorganisation tätig. Der Einsatz erheblichen Kapitals mit dem Risiko des Verlustes war in seinem Fall nicht erkennbar. Für die Erfüllung des Auftrages setzte der Beigeladene teilweise eigene Arbeitsmittel ein und teilweise wurden ihm diese von der Klägerin kostenlos zur Verfügung gestellt. Er setzte eigene Betriebsmittel daher nur in geringen Umfang ein. Der Einsatz von eigenem Kapital in erheblichen Umfang ist zu verneinen. Auch wenn er über eigene Hard- bzw. Software für die ausgeübte Tätigkeit verfügt hat begründet dies noch kein unternehmerisches Risiko mit eigenständigen Gewinn- und Verlustchancen.

Die Tatsache, dass der Beigeladene die Tätigkeit überwiegend von der eigenen Wohnung ausgeübt hat, ist kein ausreichendes Indiz für eine selbständige Tätigkeit. Vielmehr gelten auch Heimarbeiter nach § 12 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IV (SGB IV) als Beschäftigte. In Zeiten moderner Kommunikationsmöglichkeiten kommt dem Arbeitsort und den festgelegten Arbeitszeiten immer geringere Bedeutung zu, da wegen der Kontaktmöglichkeiten und Berichtspflichten trotzdem eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers und eine Überwachung der Arbeitsleistung durch den Auftraggeber vorhanden bleibt.

Auch die Tatsache, dass der Beigeladene noch für andere Auftraggeber tätig war, schließt das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses im hier zu beurteilenden Rahmen nicht aus. Vielmehr ist für jedes Auftragsverhältnis gesondert zu prüfen, ob die jeweilige Tätigkeit selbständig oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird.

Ob der Auftragnehmer auch für andere Auftraggeber tätig wird, ist für die Statusabgrenzung für das vorliegende Arbeitsverhältnis nicht relevant (vergl. Urteil LSG Baden-Württemberg vom 14.02.2012 - L 11 KR 3007/11). Es ist allein auf die Verhältnisse abzustellen, die nach Annahme des jeweiligen Einzelauftrages im Hinblick hierauf bestehen (BSG, Urteil vom 28.09.2011 - B 12 R 17/09).

Die Tatsache, dass der Beigeladene neben der hier zu beurteilenden Tätigkeit für andere Auftraggeber tätig geworden ist, ist demnach nicht Gegenstand des Klageverfahrens. Zur Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status nach § 7a SGB IV ist grundsätzlich jedes Vertragsverhältnis und jede Tätigkeit einzeln zu beurteilen. Bei der Statusfeststellung handelt es sich nämlich um eine detaillierte Prüfung aller Kriterien, die in gefestigter Rechtsprechung entwickelt wurden. Diese sind je nach Einzelfall in ihrer Gesamtheit zu werten.

Wenn die Klägerin im Erörterungstermin am 25.01.2016 darauf hingewiesen hat, dass viele Vorgaben, die im Tele-Arbeitsvertrag aufgenommen worden waren, so in der Praxis nicht umgesetzt worden seien, kann dies keine Auswirkungen auf die Beurteilung des Status des Beigeladenen haben. Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 24.01.2007 (B 12 KR31/06 R) darauf hingewiesen, dass die vertraglichen Regelungen für die Beurteilung maßgebend sind, wenn es an Anhaltspunkten dafür fehle, dass die entsprechenden Willenserklärungen rechtlich nicht ernst gemeint oder unter der rechtlichen Voraussetzung eines Scheingeschäftes abgegeben worden wären.

Es ist somit nicht in der Belieben eines Einzelnen gestellt, die Wirkung einer gültigen vertraglichen Vereinbarung je nach Maßgabe der individualen Nutzfähigkeit auf bestimmte Rechtsgebiete zu beschränken.

Zudem sind auch steuerrechtliche Aspekte wie die eigenständige Anmeldung des Einkommens bei den Finanzbehörden für den Bereich der Sozialversicherung und für die Abgrenzung zwischen einer unternehmerischen Tätigkeit und einer abhängigen Beschäftigung nicht rechtsverbindlich.

Schließlich war der Beigeladene ausschließlich im Namen und auf Rechnung der Klägerin tätig, er rechnete nicht selbst mit den Kunden ab, vielmehr wurden seine Arbeiten als Steuerfachwirt über die Klägerin zur Abrechnung gebracht.

Somit spricht das Gesamtbild der Tätigkeit des Beigeladenen für eine abhängige Beschäftigung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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