L 7 AL 54/06

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 33 AL 296/05
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AL 54/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 20. Januar 2006 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Kürzung des dem Kläger bewilligten Arbeitslosengeldes ab 6. Januar 2005 im Hinblick auf die zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen neuen Vorschriften zur Berechnung des Arbeitslosengeldes.

Der 1947 geborene, verheiratete Kläger war vom 4. April 1961 bis zum 30. Juni 2004 bei der Firma D. GmbH in D-Stadt, zuletzt als Chemiemeister, beschäftigt. Im Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2004 verdiente er ein beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt mit Einmalzahlungen in Höhe von insgesamt 58.350,23 EUR. Zu Beginn des Jahres 2004 war auf seiner Lohnsteuerkarte die Lohnsteuerklasse III eingetragen. Am 24. Mai 2004 meldete er sich bei der Beklagten arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld.

Die Beklagte bewilligte ihm mit Wirkung ab 1. Juli 2004 Arbeitslosengeld für die Dauer von 960 Tagen in Höhe eines täglichen Leistungssatzes von 59,70 EUR aus einem sich aus dem Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 58.350,23 EUR errechneten Bemessungsentgelt von wöchentlich 1.113,55 EUR, gerundet 1.113,00 EUR (vgl. Aktenverfügung vom 12. Juli 2004; der entsprechende Bescheid vom 1. Juli 2004 befindet sich nicht in den Akten).

Diese – vom Kläger nicht angefochtene – Bewilligung änderte die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 2. Januar 2005 mit Wirkung ab 1. Januar 2005 dahin ab, dass wegen der Neuregelung des Bemessungsrechts für das Arbeitslosengeld im Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung (SGB III) nur noch 58,82 EUR täglich nach einem nunmehr täglichen Bemessungsentgelt von 159,08 EUR gezahlt würden.

Gegen diesen Bescheid wandte sich der Kläger mit seinem Widerspruch vom 22. Januar 2005. Darin rügte er insbesondere, dass sich angesichts eines von ihm im Zeitraum von Juli 2003 bis Juni 2004 verdienten Bruttogehalts von insgesamt 58.350,28 EUR [richtig: 58.350,23 EUR] bei einer Division durch 360 ein tägliches Bemessungsentgelt von 162,08 EUR ergebe.

Im daraufhin ergangenen Widerspruchsbescheid vom 9. März 2005 änderte die Beklagte die angefochtene Entscheidung vom 2. Januar 2005 insoweit ab, als die Bewilligung des Arbeitslosengeldes erst ab 6. Januar 2005 in Höhe von täglich 0,88 EUR aufgehoben wurde. Im Übrigen wies sie den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass nach Überprüfung der Sach- und Rechtslage die Aufhebung nur mit Wirkung für die Zukunft erfolgen könne, so dass dem Kläger Leistungen bis 5. Januar 2005 in Höhe des täglichen Leistungssatzes von 59,70 EUR, den er im Kalenderjahr 2004 erhalten habe, zuständen. Ab Zugang des angefochtenen Bescheides führe die Rechtsänderung jedoch zwingend zur teilweisen Aufhebung der Leistungsbewilligung. Mit Wirkung vom 1. Januar 2005 sei die Bemessungsgrundlage des Arbeitslosengeldes durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 geändert worden. Bemessungsentgelt sei nach § 131 Abs. 1 SGB III nicht mehr das durchschnittlich auf die Woche, sondern das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt habe. Die Umstellung bedinge für Ansprüche, die vor dem 1. Januar 2005 entstanden seien, keine Neuberechnung des Arbeitsentgelts, sondern das tägliche Bemessungsentgelt werde durch Teilung des bisherigen wöchentlichen Bemessungsentgelts ermittelt. Hierbei werde nicht das gerundete, sondern das ungerundete Bemessungsentgelt durch sieben geteilt. Das habe in Einzelfällen zur Folge, dass sich ein geringerer Leistungssatz gegenüber dem bis 31. Dezember 2004 gezahlten Betrag ergeben könne. Ausgehend von dem ungerundeten wöchentlichen Bemessungsentgelt in Höhe von 1.113,55 EUR errechne sich folglich (bei einer Teilung durch sieben) ein Bemessungsentgelt in Höhe von täglich 159,08 EUR. Auch führe die Rechtsänderung zum 1. Januar 2005 zwingend zur teilweisen Aufhebung der Entscheidung über die Bewilligung des Arbeitslosengeldes. Die Aufhebung könne allerdings nicht rückwirkend, sondern erst mit Zugang des Änderungsbescheides, der in Anwendung des § 37 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Verwaltungsverfahren - (SGB X) als am dritten Tag nach der Aufgabe bei der Post als bekannt gegeben gelte, erfolgen. Der Bescheid datiere vom 2. Januar 2005, aufgegeben bei der Post am 3. Januar 2005, so dass er dem Kläger als am 6. Januar 2005 als bekannt gegeben gelte. Mithin sei die Bewilligung des Arbeitslosengeldes - abweichend von der angefochtenen Entscheidung - erst ab dem 6. Januar 2005 aufzuheben. Ein Ermessensspielraum stehe der Agentur für Arbeit hierbei nicht zu.

Die bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main am 5. April 2005 erhobene Klage mit dem zuletzt gestellten Antrag, den Bescheid der Beklagten vom 2. Januar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. März 2005 aufzuheben, hat das Sozialgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 20. Januar 2006 abgewiesen. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, dass der angegriffene Bescheid der Beklagten rechtmäßig sei und den Kläger daher nicht in seinen Rechten verletze. Die Absenkung des täglichen Leistungssatzes um 0,88 EUR (nur) für die Zukunft sei nicht zu beanstanden. Zunächst habe der Kläger seine Klage im Rahmen der mündlichen Verhandlung zutreffend auf eine Anfechtungsklage beschränkt. Soweit nach dem zuvor schriftsätzlich gestellten Antrag ein über den Leistungssatz im Jahr 2004 hinausgehender Anspruch geltend gemacht worden sei, wäre ein solcher Antrag im vorliegenden Verfahren unzulässig gewesen, da der ursprüngliche Bewilligungsbescheid, mit dem ein Leistungssatz von täglich 59,70 EUR bewilligt wurde, bestandskräftig sei. Auch habe die Beklagte im Widerspruchsbescheid klargestellt, dass es sich bei ihrer Entscheidung um die (teilweise) Aufhebung der bewilligten Leistung handelt und § 48 Abs. 1 SGB X zutreffend als Rechtsgrundlage dafür angegeben. Auf den Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld finde ab 1. Januar 2005 das neue Recht, also die durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 2848 - das so genannte Hartz-III-Gesetz) zum Zwecke der Verwaltungsvereinbarung eingeführten neuen Berechnungsvorschriften, Anwendung. Auch aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 14 GG) sei die Fortführung des früheren Rechts nicht zwingend geboten, auch wenn mit der Anwendung der neuen Vorschriften Nachteile für den Kläger verbunden seien. Folglich sei für die Berechnung der Leistung ab dem 1. Januar 2005 das bis dahin - nach Auffassung des Sozialgerichts auch zutreffend berechnete - maßgebliche Bemessungsentgelt durch 7 zu teilen und so von einem wöchentlichen Betrag auf einen täglichen Betrag umzustellen. Hierfür gebe es in § 339 SGB III einen gesetzlichen Maßstab: Danach wird für die Berechnung von Leistungen ein Monat mit 30 Tagen und eine Woche mit 7 Tagen berechnet. Sei demnach – wie hier – ein wöchentlicher Betrag auf einen täglichen umzurechnen, so sei der Wochenbetrag auf 7 Tage zu verteilen, wie es die Beklagte auch getan habe. Da die Gesetzesänderung insgesamt der Verwaltungsvereinfachung dienen sollte und alle der Umrechnung zugrunde zu legenden Bemessungsentgelte bei der Beklagten als für die Woche berechnete Beträge vorlägen, entspreche die Berechnung, wie sie die Beklagte durchgeführt habe, dem gesetzgeberischen Willen. Obwohl dadurch dem Kläger Leistungsansprüche verloren gingen, sei die Kammer dennoch nicht von der Verfassungswidrigkeit des Übergangsrechts überzeugt. Im Ergebnis sei somit durch die gesetzliche Neuregelung eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten. Die Beklagte habe die Aufhebung im Widerspruchsbescheid auch zutreffend auf die Zeit nach der Bekanntgabe des Änderungsbescheides beschränkt. Eine Abänderung der ursprünglichen Bewilligungsentscheidung, eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung, sei auf der Grundlage von § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X mit Wirkung für die Zukunft zwingend und ohne Rücksicht auf bei dem Betroffenen vorhandene subjektive Voraussetzungen geboten.

Gegen dieses, dem Bevollmächtigten des Klägers am 8. März 2006 zugestellte Urteil hat der Kläger durch seinen Bevollmächtigten am 6. April 2006 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, dass nicht ersichtlich sei, ob eine Verwaltungsvereinfachung nicht auch in anderer Art und Weise hätte herbeigeführt werden können, ohne dass ihm Leistungen gekürzt würden. Auch stelle die Kürzung um täglich 0,88 EUR für ihn durchaus einen spürbaren Einkommensverlust dar, der sich über einen längeren Zeitraum von Wochen und Monaten nachhaltig in Bezug auf die Möglichkeiten der Deckung seiner Lebenshaltungskosten auswirke. Dies stelle aus seiner Sicht einen nicht gerechtfertigten Eingriff in grundgesetzlich geschütztes Eigentum dar.

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 20. Januar 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 2. Januar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. März 2005 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung beruft sie sich auf die Ausführungen des Sozialgerichts in dem angefochtenen Urteil. Die Berufungsbegründung enthalte keine Ausführungen, die nicht schon im Urteil Berücksichtigung gefunden hätten. Insbesondere teile die Beklagte die Auffassung des Sozialgerichts, dass der Entscheidung keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Art. 14 GG) entgegen stehen.

Das Gericht hat die Beteiligten mit Verfügung vom 22. August 2007 auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen. Die Beklagte hat dieser Vorgehensweise mit Schriftsatz vom 27. August 2007 ausdrücklich zugestimmt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten beigezogenen Leistungsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden. Sie ist auch statthaft gemäß §§ 143 und 144 SGG in der Fassung des 6. SGGÄndG vom 17. August 2001 (BGBl I. S. 2144). Sie bedurfte insbesondere nicht der Zulassung gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG a.F., da der Wert des Beschwerdegegenstandes den zum Zeitpunkt der Berufungseinlegung maßgeblichen Betrag von 500,00 EUR deutlich überstieg. Dem Kläger war mit Wirkung ab 1. Juli 2004 Arbeitslosengeld für 960 Tage bewilligt worden. Hiervon waren bis zum 1. Januar 2005 erst ca. 180 Tage verbraucht, so dass zu diesem Zeitpunkt noch ein Anspruch für einen Zeitraum für ca. 780 Tage und damit mehr als 2 Jahre bestand. Bei einer täglichen Leistungskürzung von 0,88 EUR ab 6. Januar 2005 und einem verbliebenen Restanspruch zu diesem Zeitpunkt von deutlich über 700 Tagen wird der für die Statthaftigkeit der Berufung seinerzeit maßgebliche Beschwerdewert ohne Weiteres erreicht. Zudem ergibt sich die Statthaftigkeit auch aus der Regelung des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG a. F., da vorliegend laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen sind.

Der Senat konnte die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richterinnen oder Richter zurückweisen, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Satz 1 SGG). Die Beteiligten sind auch vorher gehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG). Eines Einverständnisses der Beteiligten mit dieser Entscheidungsform bedarf es nicht (BSG, Urteil vom 17. September 1997 – 6 Rka 97/96 – NZS 1998, 304; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Kommentar, 9. A., § 153 Rn. 14). Die fehlende Reaktion des Klägers auf die Hinweisverfügung des Gerichts vom 22. August 2007 ist somit unschädlich.

Die Berufung ist unbegründet.

Das Urteil des Sozialgerichts und die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig, so dass der Kläger nicht beschwert ist (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG).

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 2. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. März 2005, soweit die Zeit ab dem 6. Januar 2005 betroffen ist. Richtige Klageart ist die Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG). Mit der Klage begehrt der Kläger die Weiterzahlung des für die Zeit vor dem 6. Januar 2005 bewilligten Arbeitslosengeldes.

Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf höheres als das ihm zugebilligte Arbeitslosengeld (58,82 EUR täglich); die Beklagte hat zu Recht die Bewilligung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X teilweise aufgehoben. Dies ergibt sich aus den seit 1. Januar 2005 geltenden Vorschriften über die Neuregelung des Bemessungsrechts auf Grund des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) i.V.m. der durch dieses Gesetz erlassenen Übergangsvorschrift des § 434j Abs. 5 SGB III.

Mit Wirkung ab 1. Januar 2005 hat das Bemessungsrecht des Arbeitslosengeldes aus Vereinfachungsgründen (vgl. BT-Drucks. 15/1515 S. 71) wesentliche Änderungen gegenüber dem früheren Recht erfahren. Insbesondere wurden die Regelungen über die Bestimmung des Bemessungsentgelts (= durchschnittliches Bruttoentgelt im Bemessungszeitraum), aus dem sich das Leistungsentgelt (= pauschaliertes Nettoentgelt) und danach der prozentuale Leistungssatz des Arbeitslosengeldes errechnet, stark vereinfacht. Daneben wurde die bisherige Orientierung am Wochenprinzip aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung, und zwar angleichend an die übrigen Sozialversicherungszweige, auf Tagesbetrachtungsweise umgestellt; Arbeitslosengeld wird mithin seither nicht für die Woche, sondern für den Tag berechnet, andererseits jedoch im Monat lediglich gleichbleibend für 30 Tage gezahlt (§ 134 SGB III n.F.). Schließlich wurde auf die jährliche Anpassung auf Grund der Leistungsentgeltverordnung (§ 136 SGB III a.F. i.V.m. § 151 Nr. 2 SGB III a.F.), in der pauschalierend das Leistungsentgelt (= um die gesetzlichen Entgeltabzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, vermindertes Bemessungsentgelt) festgelegt wurde, mit Wirkung ab 1. Januar 2005 verzichtet. An deren Stelle trat eine einmalige (außer bei Steuerklassenänderung bzw. -wechsel) Festlegung des Leistungsentgelts nach § 133 Abs. 1 SGB III (in der Fassung des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt und des Vierten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19. November 2004 - BGBl. I S. 2902 4. SGB-III-ÄndG -), in dem als Abzüge vom Bemessungsentgelt eine einheitliche Sozialversicherungspauschale von 21 % und die Steuern vorgesehen sind; deren Höhe ist unmittelbar der Lohnsteuertabelle des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, zu entnehmen (ohne Berücksichtigung von Freibeträgen, die nicht jedem Arbeitnehmer zustehen, und der Kirchensteuer, aber unter Berücksichtigung des Solidaritätszuschlags in Höhe von 5,5 % der Lohnsteuer). Als Übergangsregelung wurde in § 434j Abs. 5 SGB III angeordnet, dass (allerdings) das Bemessungsentgelt nach dem vom 1. Januar 2005 an geltenden Recht für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, der bereits vor dem 1. Januar 2005 entstanden ist, nur neu festzusetzen sei, soweit dies auf Grund eines Sachverhalts erforderlich sei, der nach dem 31. Dezember 2004 eingetreten ist (vgl. zu den Grundzügen des neuen und alten Bemessungsrechts: Behrend in: Eicher/Schlegel, SGB III, vor §§ 129 bis 134 Rz. 3 ff, Stand Juni 2005).

Die Beklagte hat die Neuregelungen jedenfalls nicht zum Nachteil des Klägers unrichtig angewandt; sie hat gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X das dem Kläger ab Januar 2005 zustehende Arbeitslosengeld zu Recht der neuen - grundsätzlich auch für den Kläger geltenden - Rechtslage angepasst (siehe insoweit zum so genannten Geltungszeitraumprinzip: Eicher in: Eicher/Schlegel, SGB III, vor §§ 422 ff. Rz. 1 ff. m.w.N., Stand Oktober 2005). Danach beträgt das Arbeitslosengeld für den Kläger 60 % (allgemeiner Leistungssatz) des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das der Kläger im Bemessungszeitraum erzielt hat Bemessungsentgelt - (§ 129 SGB III). Da sich nach dem 31. Dezember 2004 kein Sachverhalt ergeben hat, der eine Neubemessung dieses Bemessungsentgelts erforderlich machte (siehe dazu Becker in: Eicher/Schlegel, SGB III, § 434j Rz. 34, Stand Oktober 2006), ist nach § 434j Abs. 5 SGB III vom Bemessungsentgelt des Jahres 2004 in Höhe von 1.113,55 EUR, gerundet 1.113,00 EUR, auszugehen; insoweit hat der frühere Bescheid Feststellungswirkung (BSG SozR 4-4300 § 434j Nr. 2).

Allerdings macht bereits die oben bezeichnete Umstellung des Bemessungsentgelts von einem wöchentlichen auf einen täglichen Betrag trotz der Regelung des § 434j Abs. 5 SGB III eine Neubestimmung des Bemessungsentgelts insoweit erforderlich, als das Bemessungsentgelt von 1.113,00 EUR auf ein tägliches Bemessungsentgelt (1.113,00 EUR: 7 = 159,00 EUR) umzustellen ist (BSG a.a.O.). Aus Gründen der vom Gesetzgeber gewollten Praktikabilität und des eindeutigen Wortlauts des Gesetzes ist entgegen der Praxis der Beklagten, die vom ungerundeten wöchentlichen durchschnittlichen Bruttoentgelt ausgeht, der Betrag des wöchentlichen (= gerundeten) Bemessungsentgelts durch sieben zu teilen. Diese Vorgehensweise liegt auch deshalb nahe, weil das Bemessungsentgelt unmittelbar dem früheren Bewilligungsbescheid zu entnehmen ist und somit die Umrechnung den geringsten Aufwand verursacht (BSG a.a.O.). Durch die Berechnungsweise der Beklagten ist der Kläger vorliegend jedoch nicht beschwert, da die Beklagte dadurch sogar zu einem höheren täglichen Bemessungsentgelt gelangt (159,08 EUR statt richtigerweise 159,00 EUR). Die von dem Kläger im Rahmen der Klagebegründung vertretene Berechnungsweise, nach der sich über das "jährliche" Bemessungsentgelt in Höhe von 58.380,23 EUR [richtig wohl: 58.350,23 EUR] in einem komplizierten Rechenschritt ein tägliches Bemessungsentgelt von 162,09 EUR ergibt, ist mit dem Wortlaut der Übergangsregelung des § 434j Abs. 5 SGB III nicht in Einklang zu bringen und würde im Ergebnis in jedem laufenden Leistungsfall eine vom Gesetzgeber aus Vereinfachungsgründen gerade nicht gewollte Neubemessung erfordern. Zudem kannte das bis zum 31. Dezember 2004 geltende Recht kein "jährliches" Bemessungsentgelt. Bemessungsentgelt war nach § 132 Abs. 1 SGB III a.F. das im Bemessungszeitraum durchschnittlich auf die Woche entfallende, nach § 132 Abs. 3 SGB III a.F. auf den nächsten durch 5 Euro teilbaren Betrag gerundete Entgelt. Allein dieses von der Beklagten nach § 132 SGB III a.F. ermittelte und als Berechnungsfaktor bei der Leistungsbewilligung ab 1. Juli 2004 ausgewiesene wöchentliche Bemessungsentgelt meint § 434j Abs. 5 SGB III. Nur dann ergibt sich bei einer Division dieses Betrages durch 7 auch ein - wie von § 434j Abs. 5 SGB III gerade vorgesehen - in der Höhe identisches Bemessungsentgelt wie früher, allerdings berechnet auf den Tag. Das etwas geringere Leistungsentgelt beruht nicht auf der Beibehaltung des früheren Bemessungsentgelts und seiner Umrechnung auf den Tag, sondern auf der ab 1. Januar 2005 geltenden Neuregelung des § 133 SGB III zur Berechnung des Leistungsentgelts. Nicht zuletzt § 434j Abs. 5 SGB III selbst macht dabei im Wege eines Umkehrschlusses deutlich, dass wegen der Umstellung der jährlichen Leistungsentgeltberechnung mittels Leistungsentgeltverordnung zur einmaligen Berechnung nach § 133 Abs. 1 SGB III n.F. auch eine Neubestimmung des Leistungsentgelts erforderlich wird. Hierfür sieht § 434j Abs. 5a SGB III (angefügt durch das 4. SGB-III-ÄndG) vor, dass bei Ansprüchen, die vor dem 1. Januar 2005 entstanden sind, einheitlich die Lohnsteuer nach der Lohnsteuertabelle des Jahres 2004 - nicht des Jahres, in dem der Anspruch (als Stammrecht) entstanden ist - zu errechnen ist (vgl. BSG, Urteil vom 28. August 2007, B 7/7a AL 66/06 R, juris).

Die Herabsetzung des Arbeitslosengeldes verstößt auch nicht gegen Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Gründe der Verwaltungspraktikabilität rechtfertigen auch unter Beachtung des Vertrauensschutzes und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eine Absenkung des Arbeitslosengeldes in der vorliegenden Höhe. Der Gesetzgeber wollte ab 1. Januar 2005 eine wesentlich einfachere Berechnung des Arbeitslosengeldes nach einheitlichen Berechnungsprinzipien normieren. Dem widerspräche es, wenn auf Jahre hinaus für bestehende Arbeitslosengeld-Ansprüche das alte Recht - wenn auch nur im Rahmen einer Vertrauensschutzregelung bzw. in Teilen - gelten würde, für neue Ansprüche jedoch das neue Recht maßgebend wäre. Der Gesetzgeber hat im Rahmen des ihm zustehenden Entscheidungsfreiraums bei der Zielsetzung der Norm eine möglichst schonende Regelung getroffen, die den Kläger bei einem täglichen Zahlbetrag von 59,70 EUR im Jahre 2004 vorliegend mit 0,88 EUR nur unwesentlich (1,48 % des täglichen Leistungssatzes) belastet (vgl. zur gleichen Einschätzung BSG, Urteil vom 28. August 2007, a.a.O., bei einem täglichen Kürzungsbetrag in Höhe von sogar 1,02 EUR). Im Übrigen muss eine Neuberechnung nicht zwangsläufig zu einem geringeren Arbeitslosengeld-Anspruch führen. Bei einem Bemessungsentgelt in Höhe von 580,00 EUR im Jahre 2004 bei ansonsten identischen Berechnungsfaktoren (Steuerklasse III, allgemeiner Leistungssatz) hätte der tägliche Leistungssatz im Jahr 2004 36,31 EUR betragen, während er nach der Umstellung im Jahre 2005 38,33 EUR, also sogar 2,02 EUR täglich mehr betragen hätte. Dahinstehen kann deshalb, ob Art. 14 GG überhaupt einschlägig ist; zweifelhaft ist dies, weil der Kläger im Jahre 2004 den Arbeitslosengeld-Anspruch bereits mit der "Belastung" der Umstellung ab 2005 durch das schon im Dezember 2003 verkündete Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt erworben hat und ohnedies auch nach altem Recht nicht darauf vertrauen konnte, dass sein Arbeitslosengeld-Anspruch ab 1. Januar 2005 in gleicher Höhe fortbestehen würde. Dies war nämlich nach früherem Recht abhängig von der Entwicklung der gewöhnlich anfallenden Entgeltabzüge, die in der jährlichen Leistungsentgeltverordnung pauschalierend umgesetzt wurde (so auch BSG, Urteil vom 28. August 2007, a.a.O.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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