L 8 KR 139/14

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 14 KR 39/10
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 8 KR 139/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 27. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz endgültig auf 10.009,84 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist im Berufungsverfahren die Verpflichtung des Klägers zur Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen sowie Umlagen für Krankheitsaufwendungen (U1) und Mutterschaftsaufwendungen (U2) in Höhe von zuletzt 10.009,84 EUR für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2007 streitig.

Der Kläger ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht mit einer Kanzlei in A-Stadt und einem weiteren Büro in E-Stadt. Für den Kläger waren in diesem Zeitraum mit unterschiedlichen Zeitanteilen tätig die ehemalige und zwischenzeitlich verstorbene Beigeladene zu 2) (Frau D.), betraut mit Sekretariatsarbeiten, die Beigeladene zu 3) (Frau C.), betraut mit Reinigungsarbeiten, die Zeugin F. F. als Rechtsanwaltsfachangestellte und die Beigeladene zu 1) (Frau B.) als Auszubildende.

Die Beklagte führte in der Kanzlei in A-Stadt vom 27. März bis zum 14. August 2008 eine Betriebsprüfung nach § 28 p Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) durch für den Prüfzeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2007. Zuvor hatte bereits eine Lohnsteueraußenprüfung für den Zeitraum 1. Dezember 2002 bis zum 30. Juni 2007 stattgefunden (Bericht über die Lohnsteuer-Außenprüfung vom 9. April 2008). Im Laufe der Betriebsprüfung wurden keine schriftlichen Verträge (Arbeitsverträge, Dienstleistungsverträge, Auftragsschreiben o.ä.) über die Tätigkeit der in der Kanzlei des Klägers tätige ehemalige Beigeladenen zu 2) und die Beigeladene zu 3) aufgefunden. Nach Anhörung des Klägers (Schreiben vom 15. August 2008) setzte die Beklagte gegen den Kläger mit Bescheid vom 12. November 2008 eine Beitragsnachforderung für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2007 in Höhe von 10.293,43 EUR fest. Diese Nachforderung betraf die ehemalige Beigeladene zu 2) (verstorbene Frau D.), die Beigeladene zu 3) (Frau C.), die Zeugin F. und die Beigeladene zu 1) (Frau B.).

Dagegen erhob der Kläger Widerspruch. Die ehemalige Beigeladene zu 2) (verstorbene Frau D.) habe früher bei ihm als angestellte Sekretärin gearbeitet und sei nunmehr im streitigen Zeitraum selbständig tätig gewesen. Sie habe für ihn die Lohnabrechnungen erstellt, die Anmeldungen zur Lohnsteuer und Sozialversicherung vorgenommen. Sie sei folglich in der Abgrenzung abhängiger Beschäftigung von selbständigen Tätigkeiten vertraut gewesen. Sie habe ihm weder ihre Lohnsteuerkarte noch ihren Sozialversicherungsausweis vorgelegt. Sie habe ihm ihre Leistungen in Rechnung gestellt und sei völlig frei darin gewesen, welche Aufgaben sie übernehme und er habe sie in keiner Weise kontrolliert. Sie habe auch für andere Auftraggeber arbeiten können. Es sei weder eine Urlaubs- bzw. Krankheitsvergütung noch Weihnachtsgeld vereinbart worden. Sie habe ihre Dienstzeit und den Arbeitsort frei bestimmt. Hinsichtlich der Beigeladenen zu 3) (Frau C.) bestreite er, dass sie kein Gewerbe angemeldet und keine weiteren Auftraggeber gehabt habe. Es sei ihm nicht bekannt, dass sie kein Unternehmen betrieben und kein Gewerbe angemeldet habe. Sie habe bei ihm einen Putzauftrag erledigt. Er habe mit ihr vereinbart, dass sie ihm für die Vergütung entsprechende Belege erteile. Die Beigeladene zu 1) (Frau B.) habe auf die Erhöhung ihrer Ausbildungsvergütung im zweiten Ausbildungsjahr von 325,00 EUR auf 400,00 EUR verzichtet und stattdessen um Zahlung von Fahrtkosten gebeten. Auf diese Beträge seien keine Sozialversicherungsbeiträge zu erheben.

Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2009 zurück. Der der Beigeladenen zu 1) von Juli bis November 2005 gewährte Fahrtkostenzuschuss in Höhe von 135 EUR sei als Lohn- bzw. Gehaltsumwandlung zu werten. Die Beigeladene zu 1) habe laut Ausbildungsvertrag in diesem Zeitraum einen Anspruch auf beitragspflichtige Ausbildungsvergütung in Höhe von 460 EUR besessen. Es seien jedoch lediglich 325 EUR der Beitragspflicht unterworfen worden. Die ehemalige Beigeladene zu 2) und die Beigeladene zu 3) hätten ihre Tätigkeit für den Kläger in einem abhängigen und damit beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ausgeübt.

Dagegen hat der Kläger am 19. Januar 2010 Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main erhoben.

Die Beklagte hat während des Klageverfahrens mit Änderungsbescheid vom 29. März 2010 die angegriffenen Bescheide hinsichtlich der Zeugin F. F. zurückgenommen. Dadurch hat die Beklagte die Beitragsnachforderung gegen den Kläger auf 10.009,84 EUR reduziert.

Der Kläger hat ergänzend vorgetragen, die ehemalige Beigeladene zu 2) sei nach ihrem Ausscheiden wegen einer Kinderpause als Selbstständige für ihn tätig gewesen. Es sei ihre Aufgabe gewesen, andere Mitarbeiterinnen am PC anzulernen. Er habe ihre Tätigkeit praktisch nicht kontrolliert. Sie sei nicht weisungsgebunden gewesen. Es habe keine Abstimmung wegen urlaubsbedingten Abwesenheiten stattgefunden. Die ehemalige Beigeladene zu 2) habe sich aussuchen können, welche Arbeit sie erledigen wollte. Sie habe ihm ihre Arbeitszeit dann ordnungsgemäß in Rechnung gestellt. Auch die Beigeladene zu 3) sei selbstständig tätig gewesen, nachdem sie früher einmal in einem Minijob bei ihm beschäftigt gewesen sei. Sie habe keine Weisungen bei Ausführung der Arbeitserledigung erhalten. Auch bei ihr habe es keine Abstimmung von Urlaub gegeben und auch ihr sei kein Entgelt bei Urlaub oder Krankheit gezahlt worden. Die Beigeladene zu 3) habe auch andere Auftraggeber gehabt. Die Beigeladene zu 1) habe sich im zweiten Ausbildungsjähr statt der dann anstehenden Erhöhung der Ausbildungsvergütung um 75,00 EUR für Juli bis November 2005 stattdessen Fahrtkostenersatz in dieser Höhe erbeten.

Dem hat sich die Beklagte nicht anschließen können. Sowohl die ehemalige Beigeladene zu 2) als auch die Beigeladene zu 3) seien abhängig Beschäftigte. Zwar sprächen einige Indizien für eine selbständige Erwerbstätigkeit dieser Personen (kein Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Urlaub und Krankheit; Möglichkeit, für andere Auftraggeber tätig zu werden; Angaben der ehemaligen Beigeladenen zu 2) im Fragebogen ihre Arbeitszeit frei einteilen zu können, und der Beigeladenen zu 3) dem Kläger Rechnungen für ihre Tätigkeit erstellt zu haben). Bei der Betrachtung des Gesamtbildes der ausgeübten Tätigkeiten komme diesen Anhaltspunkten jedoch nur eine geringe Wertigkeit zu. Die auf abhängige Beschäftigungsverhältnisse hindeutenden Merkmale seien nicht nur zahlreicher, sondern auch von überzeugend stärkerem Gewicht. Der Kläger habe zwar mit der Beigeladenen zu 2) keine festen Arbeitszeiten vereinbart, sie habe ihre jeweiligen Arbeitszeiten aber in besonderem Maße an den Bedürfnissen der Kanzlei orientieren müssen. Sie habe andere Mitarbeiterinnen angelernt und den gleichen Zwängen und Pflichten unterlegen wie üblicherweise abhängig beschäftigte Sekretärinnen. Entsprechendes gelte für die Beigeladene zu 3), die als Reinigungskraft abhängig beschäftigt gewesen sei und kein Unternehmerrisiko getragen habe. Der Stundenlohn der Beigeladenen zu 2) von 11,50 EUR bzw. von 10,00 EUR der Beigeladenen zu 3) sei fest gewesen und der Erfolg des Einsatzes der Arbeitskraft nicht ungewiss. Im Falle der Beigeladenen zu 1) seien die Sozialversicherungsbeiträge nach der Ausbildungsvergütung zu bemessen. Diese habe im zweiten Ausbildungsjahr statt 325,00 EUR nunmehr 400,00 EUR betragen. Beiträge seien auf die Höhe der Differenz von 75,00 EUR für Juli bis November 2005 nachzuentrichten. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Gehaltsbestandteile nicht beitragspflichtig seien. Nach § 14 Abs. 1 SGB IV sei auch bei einer Gehaltsumwandlung der Fahrtkostensatz anstelle des Gehalts beitragspflichtig.

Das Sozialgericht hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 27. Januar 2014 den Kläger sowie den beigeladenen Witwer der verstorbenen Beigeladenen zu 2) (Beigeladener zu 4) und die Beigeladene zu 3) angehört, die Zeuginnen F. und G. vernommen und mit Urteil vom selben Tag die Klage abgewiesen. Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung sei § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Danach sei Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV seien Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Voraussetzung sei, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig sei. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb sei dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert sei und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Weisungsgebers unterliege. Demgegenüber sei eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig sei, hänge davon ab, welche Merkmale überwiegten. Maßgebend sei stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Dieses bestimme sich nach den tatsächlichen Verhältnissen, zu denen die rechtlich relevanten Umstände gehörten, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlaube (Bundessozialgericht - BSG, Urteil vom 11. März 2009, Az. B 12 KR 21/07 R, Urteil vom 24. Januar 2007, Az. B 12 KR 31/06 R, Urteil vom 18. Dezember 2001, Az. B 12 KR 10/01 R, alle veröff. in Juris). Unter Zugrundelegung dieser Kriterien ergebe die Gesamtwürdigung aller Umstände des vorliegenden Falles, dass die ehemalige Beigeladene zu 2) und die Beigeladene zu 3) im streitgegenständlichen Zeitraum bei dem Kläger abhängig beschäftigt gewesen seien. Ausgangspunkt der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung sei regelmäßig der zwischen den Beteiligten geschlossene Vertrag. Dies stoße auf die Schwierigkeit, dass zwischen dem Kläger und der ehemaligen Beigeladenen zu 2) und der Beigeladenen zu 3) keinerlei schriftliche Abmachungen getroffen worden seien, die der gerichtlichen Prüfung zugrunde gelegt werden könnten. Das erstaune, da der Kläger Fachanwalt für Steuerrecht sei und man eine besonders sorgfältige Dokumentation rechtlich erheblicher Gestaltungen erwarte, auch wenn Arbeitsverträge und auch freie Mitarbeiterverträge oder sonstige Dienstleistungsverträge keinem Formzwang unterlägen. Mangels schriftlicher Niederlegung der Absprachen lasse sich vorliegend nur feststellen, dass die Beigeladene zu 3) selbst davon ausgegangen sei, wie schon bei ihrer ersten Anstellung bei dem Kläger, auf 400,00 EUR Basis als Minijobberin angestellt zu sein (Fragebogen vom 14. Juni 2008 und ihre Einlassung im Termin zur mündlichen Verhandlung), der Kläger offenbar nicht. Die ehemalige Beigeladene zu 2) habe den Unterschied zu ihrer ersten Beschäftigung als Arbeitnehmerin des Klägers in den Jahren 1995 bis 2000 im "Anlernen von Mitarbeiterinnen" (Fragebogen vom 6. September 2008) gesehen. Dies sei eine Angabe, aus der sich kein klarer Schluss ziehen lasse, wie sie das Rechtsverhältnis zum Kläger eingestuft habe. Der Witwer der ehemaligen Beigeladenen zu 2) habe im Termin zur mündlichen Verhandlung zwar die Auffassung vertreten, seine Frau habe für ihre zweite Tätigkeit für den Kläger keinen Arbeitsvertrag besessen und dies auch nicht gewollt. Zugleich habe er geäußert, über Berufliches sei zuhause praktisch nicht gesprochen worden. Dem sei somit wenig Erkenntniswert beizumessen. Da der Wille der Vertragsparteien in beiden Fällen nicht schriftlich dokumentiert und im Fall der Beigeladenen zu 3) zwischen den Beteiligten sogar explizit streitig sei, könne maßgeblich nur auf das tatsächliche Gesamtbild der Tätigkeiten abgestellt werden. Die ehemalige Beigeladene zu 2) sei nach der Gesamtbeurteilung bei dem Kläger abhängig beschäftigt gewesen. Sie habe in dem von ihr am 6. September 2008 nur unvollständig ausgefüllten Fragebogen zahlreiche Fragen in einer Weise beantwortet, die gegen eine selbständige Tätigkeit sprächen: keine Gewerbeanmeldung, keine Gewerbesteuerzahlung, keine Handelsregisteranmeldung, keine eigenen Geschäfts- oder Betriebsräume, kein häusliches Arbeitszimmer, keine Betriebsnummer, keine Beschäftigung von Arbeitnehmern, bedingt freie Gestaltung der Arbeitszeit, Arbeiten in den Räumen des Auftraggebers ausgeführt, keine Eigenwerbung, Weisungsunterworfenheit, Kontrolle der Arbeit, Ausführung gleicher Arbeiten wie durch festangestellte Mitarbeiter, persönliche Ausführung der Arbeiten, zur Verfügung Stellung von Arbeitsmitteln durch den Kläger, kein Kapitaleinsatz, keine Möglichkeit, bestimmte Aufträge abzulehnen, keine anderen Auftraggeber, kein Einfluss auf die Preisgestaltung, kein Kundenstamm. Sie sei monatlich pro Stunde bezahlt worden. In ihrer E-Mail vom 27. Oktober 2008 habe die ehemalige Beigeladene zu 2) auf Nachfrage der Beklagten ergänzt, dass sie nur ein einziges Mal von zuhause aus gearbeitet habe wegen Krankheit eines der Kinder. Die Aussage des Witwers der ehemaligen Beigeladenen zu 2) im Termin zur mündlichen Verhandlung, seine Frau habe ab und zu zuhause gesessen und etwas für den Kläger erledigt, erscheine da glaubhafter, zumal auch die Zeugin F. ausgesagt habe, dass die ehemalige Beigeladene zu 2) fristgebundene Arbeiten mit nach Hause genommen habe, wenn sie es in der Anwesenheitszeit in der Kanzlei nicht geschafft habe sie zu erledigen. Der Kläger habe der Darstellung der ehemaligen Beigeladenen zu 2) zwar widersprochen und ihre Arbeit als weisungsfrei dargestellt. Indessen habe die Vernehmung der Zeugin F. ergeben, dass die ehemalige Beigeladene zu 2) typische Sekretariatsarbeiten erledigt und insbesondere die Umsatzsteuervoranmeldungen vorbereitet habe. Es habe nach Aussage der Zeugin keine andere Person in der Kanzlei gegeben, die dem Kläger diese Anmeldungen habe vorbereiten können, bis die ehemalige Beigeladene zu 2) sie diesbezüglich angelernt habe. Danach erscheine es unglaubhaft, dass sie sich die Arbeiten habe frei aussuchen können. Die Umsatzsteuervoranmeldungen seien termingerecht zu erstellen und über diese Vorgabe sei sie in die Organisation der Kanzlei fest eingebunden gewesen. Dass sie ihre Arbeit häufig schon um 7.00 Uhr angefangen habe (sie habe einen Schlüssel zu den Büroräumen des Klägers besessen), also zu einer Zeit, zu der der Kläger in der Kanzlei noch nicht anwesend gewesen sei, ändere nichts an ihrer Einbindung. Weisungsunterworfenheit bedeute nicht, dass der Kläger vor Ort jeweils konkret Anweisungen gegeben habe, sondern dass es eine allgemeine Vorgabe gab, hier: "termingerechte Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen", die die ehemalige Beigeladene zu 2) erfüllt habe. Die Befragung der Zeugin F. habe ergeben, dass die ehemalige Beigeladene zu 2) sie in das PC-Programm einarbeitet und sie umgekehrt der ehemaligen Beigeladenen zu 2) Abläufe gezeigt habe, die diese noch nicht beherrschte (Vollstreckungsaufträge, Mahnverfahren). Nach der Schilderung der Zeugin F. ergänzte sie sich mit der ehemaligen Beigeladenen zu 2); was die eine nicht geschafft habe, habe die andere fertig gemacht und umgekehrt. Dabei seien sowohl die sozialversicherungspflichtig angestellte Zeugin F. als auch die ehemalige Beigeladene zu 2) zwar weitgehend frei in der Organisation der ihnen übertragenen Arbeiten gewesen, weil der Kläger sich weitgehend darauf verließ, dass der Büroablauf ohne seine Kontrolle funktioniere. Was zu tun gewesen sei, sei durch die objektiven Gegebenheiten des Betriebs einer Anwaltskanzlei, z. B. durch Fristen und sonstige Kanzleiabläufe, vorgegeben gewesen. Die ehemalige Beigeladene zu 2) habe einen weitgehend festen Arbeitsrhythmus gehabt, sei meistens früh morgens gekommen und sei zumeist gegen Mittag gegangen. Das Bedürfnis nach gerade diesen Arbeitszeiten sei durch das Erfordernis der Sicherstellung der Kinderbetreuung vorgegeben gewesen. Darauf habe sich der Kläger eingelassen. Nach allem habe die ehemalige Beigeladene zu 2) wie zuvor schon einmal als Sekretärin gearbeitet und es seien bestimmte Aufgaben speziell ihr zugewiesen gewesen. Sie sei zwar von dem Kläger nicht als Angestellte geführt und bezahlt worden und habe nicht die arbeitnehmertypischen Rechte besessen. Eine Verkürzung von Arbeitnehmerrechten (Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Urlaub) lasse nicht auf eine selbständige Tätigkeit schließen, wenn wie hier gewichtigere Indizien für eine abhängige Beschäftigung sprächen als für eine selbständige Tätigkeit. Die Vergütung der ehemaligen Beigeladenen zu 2) sei nach Stunden mit einem Stundensatz von 11,50 EUR erfolgt. Je nach Zahl der geleisteten Stunden hätten ihre monatlichen Einnahmen zwischen etwa 437,00 EUR (August 2006) und 1.628,18 EUR (November 2005) geschwankt. Die von ihr geführten Anwesenheitstabellen, aus denen sich ergäbe, dass sie ganz überwiegend frühmorgens gekommen und mittags gegangen sei, manchmal aber auch nachmittags gearbeitet habe, etwa wenn sie die Zeugin F. vertreten habe (z. B.: "pf nicht da" am 1. September 2006) sprächen nicht gegen, sondern für eine abhängige Beschäftigung. Die Beigeladene zu 2) habe nicht nur ihre Anwesenheitsstunden, sondern auch ihre Abwesenheitsstunden notiert und mit Bemerkungen kommentiert (""krank", "nicht da"). Der Kläger habe vorgetragen, er habe diese Stundenlisten nie gesehen und ungeprüft Überweisungsträger unterschrieben, die ihm die ehemalige Beigeladene zu 2) vorgelegt habe. Eine förmliche Rechnung liege überhaupt nur für Januar 2005 vor (842,38 EUR). Auch hier verwundere, dass der Kläger als Fachanwalt für Steuerrecht nicht auf schriftlichen Rechnungen der ehemaligen Beigeladenen zu 2) bestanden habe, da er doch gewusst habe, dass sie die eingenommenen Beträge versteuern und er die Aufwendungen für die Kanzlei verbuchen musste. Für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit der ehemaligen Beigeladenen zu 2) spreche nicht, dass sie ihre erste Beschäftigung bei dem Kläger wegen der Betreuung ihrer behinderten Tochter habe aufgeben müssen und auch nicht, dass sie bei Aufnahme der erneuten Tätigkeit auf die Vorlage des Sozialversicherungsausweises und der Lohnsteuerkarte verzichtet habe. Die ehemalige Beigeladene zu 2) habe wie zuvor eingebunden in den Kanzleibetrieb des Klägers gearbeitet. Sie habe keinen anderen Auftraggeber besessen. Es könne zutreffen, dass die über ihren Ehemann kranken- und pflegeversicherte ehemalige Beigeladene zu 2) sich über ihre übrige sozialversicherungsrechtliche Absicherung keine Gedanken gemacht oder diese für verzichtbar angesehen habe. Diese Absicherung habe aber nicht zu ihrer oder des Klägers Disposition gestanden. Nach Abwägung aller Indizien sei die ehemalige Beigeladene zu 2) in gleicher Weise bei dem Kläger beschäftigt gewesen wie bei ihrer ersten Beschäftigung als Sekretärin und habe mit der angestellten Zeugin F. ein eingespieltes Team gebildet, das den Kanzleibetrieb reibungslos erledigt habe. Auch im Hinblick auf die Tätigkeit der Beigeladenen zu 3) sprächen deutlich zahlreichere und gewichtigere Indizien für eine abhängige Beschäftigung. Keiner näheren Darlegung bedürfe in diesem Zusammenhang, dass der Ort der Tätigkeit in Gestalt der Kanzleiräume des Klägers vorgegeben gewesen sei. Das sei bei Gebäudereinigungstätigkeit kein geeignetes Kriterium zur Abgrenzung abhängiger und selbständiger Tätigkeit. Es stehe einer abhängigen Beschäftigung nicht entgegen, dass der Kläger der Beigeladenen zu 3) keine Anweisungen zur Durchführung der Reinigungsarbeiten gegeben habe. Man habe sich aus dem letzten Minijob-Verhältnis gekannt und alles sei wie zuvor gemacht worden. Zwar habe die Beigeladene zu 3) im Fragebogen angegeben, sie habe ihre Arbeitszeit frei gestalten können. Sie habe sich bei Auswahl des Tages und des Zeitpunkts ihrer Arbeiten aber dienend in den Arbeitsprozess der Kanzlei eingeordnet. Es sei ihr zwar nicht verboten gewesen, andere Aufträge anzunehmen (vgl. ihre Antwort im Fragebogen vom 14. Juni 2008). Tatsächlich habe die Beigeladene zu 3) im streitgegenständlichen Zeitraum nach eigener, glaubhafter Aussage nur für die eine Putzstelle bei dem Kläger gearbeitet. Die Beigeladene zu 3) habe keine eigenen Betriebsmittel eingesetzt und kein unternehmerisches Risiko durch Kapitaleinsatz getragen. Die Beigeladene zu 3) habe die Verbrauchsmaterialien für ihre Reinigungsarbeiten im Supermarkt nicht auf eigene Kosten, sondern auf Kosten des Klägers angeschafft. Ein unternehmerisches Risiko irgendwelcher Art habe sie nicht getragen. Ihre monatlichen Einnahmen schwankten je nach Anzahl der gearbeiteten Stunden zwischen 90,00 EUR und 155,00 EUR. Ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit sei die Übernahme eines Unternehmerrisikos nur dann, wenn damit auch tatsächlich Chancen und nicht nur Risiken bei der Einkommenserzielung verbunden seien (BSG, Urteil vom 19. August 2003, Az. B 2 U 38/02 R, SozR 4-2700 § 2 Nr. 1). Hierfür sei nichts ersichtlich. Die Verkürzung von Arbeitnehmerrechten begründe - wie bereits dargelegt - kein unternehmerisches Risiko. Die zwischen der Beigeladenen zu 3) und dem Kläger übereinstimmend bestehende Auffassung, sie habe keine Ansprüche auf bezahlten Urlaub oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, spreche nicht für eine selbstständige Tätigkeit. Die Beigeladene zu 3) könne bei Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung entsprechende Rechte geltend machen und durchsetzen. Die Vergütung der Beigeladenen zu 3) sei an einem Minijob mit 10,00 EUR pro Stunde und höchstens 16 Stunden monatlich ausgerichtet gewesen. Der Umstand, dass die Beigeladene zu 3) ihr Entgelt dem Kläger monatlich in Rechnung gestellt habe, stehe ihrer abhängigen Beschäftigung nicht entgegen. Die Beigeladene zu 3) sei selbst davon ausgegangen, dass sie, wie schon bei ihrer ersten Beschäftigung bei dem Kläger, auf der Grundlage eines Minijobs tätig sei. Erst als das Finanzamt ihr eine Nachforderung stellte, sei es ihr nach ihrer Aussage bewusst geworden, dass der Kläger sie nicht als Minijobberin angemeldet habe. Sie habe ihre Tätigkeit bei dem Kläger beendet und begonnen, für den Wirtschaftsprüfer H. im Nachbarbüro zu putzen. Diese Aussage der Beigeladenen zu 3) sei glaubhaft. Im Falle der Beigeladenen zu 3) erscheine es nach Würdigung aller Umstände lebensfremd, sie als selbständige Putzunternehmerin anzusehen. Ihre Tätigkeit für den Kläger sei als abhängige Beschäftigung einzuordnen.

Der Kläger könne hinsichtlich der Beigeladenen zu 1), die im Büro in E-Stadt tätig gewesen sei, nicht mit seinem Vortrag durchdringen, Teile ihrer Ausbildungsvergütung seien nicht als solche, sondern als Fahrtkostenersatz ausbezahlt worden und daher nicht beitragspflichtig. Eine solche Absprache ändere nichts an der Beitragspflicht der der Beigeladenen zu 1) geschuldeten 75,00 EUR pro Monat. Zwar habe das Bundessozialgericht (Urteil vom 2. März 2010, Az. B 12 R 5/09 R, Juris) entschieden, dass sich etwa die Abrede der Arbeitsvertragsparteien, in Zukunft den Arbeitnehmern Firmenwagen zur privaten Nutzung bei gleichzeitiger Reduzierung des Barlohns zu überlassen, um eine arbeitsvertragliche Entgeltumwandlung handele. Eine solche, auch mündlich vereinbarte Entgeltumwandlung sei auch für die Berechnung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu beachten. Hierauf könne sich der Kläger aber nicht stützen. Grundsätzlich dürfe ein Ausbildungsbetrieb die dem Auszubildenden geschuldete Vergütung nicht verkürzen. Allerdings können nach § 17 Abs. 2 BBiG in der Fassung ab 23. März 2005 (§ 10 Abs. 2 BBiG a.F.) Sachleistungen in Höhe der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des SGB IV festgesetzten Sachbezugswerte angerechnet werden, jedoch nicht über 75 Prozent der Bruttovergütung hinaus. Anders etwa als bei einer Abrede, nach der statt des auszahlenden Arbeitsentgelts ein Sachbezug in Form eines Firmenwagen zur Verfügung gestellt werden könne, solle es hier eine Abrede gegeben haben, wonach 75,00 EUR nicht als Ausbildungsvergütung, sondern als Fahrtkostenersatz ausbezahlt werden. Darin liege nicht die Vereinbarung eines Sachbezugs, sondern es werde ein geschuldeter Geldzahlbetrag lediglich umetikettiert. Diese Vereinbarung habe keine Auswirkungen auf die Sozialversicherungspflicht dieser Auszahlung. Überdies könne der Kläger die behauptete Umwandlung von Vergütung in Fahrtkostenersatz mangels schriftlicher Abrede nicht beweisen. Der Kläger habe nicht ansatzweise plausibel machen können, warum sich die Auszubildende ausbedungen haben sollte, einen Teil der ihr zustehenden Ausbildungsvergütung unter einer anderen Maßgabe zu erhalten.

Gegen das ihm am 1. April 2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30. April 2014 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt.

Der Kläger wiederholt und vertieft seinen bisherigen Vortrag. Ergänzend legt er weitere Rechnungen der Beigeladenen zu 2) (vom 3. Februar 2004, zwei vom 5. Februar 2004, vom 28. Februar 2005, vom 23. März 2005, vom 13. April 2005) und eine Kopie eines Überweisungsträgers mit Datum "23. März 2005" gerichtet an die ehemalige Beigeladene zu 2) mit Vermerk "RG März 2005" vor.

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 27. Januar 2014 und den Bescheid der Beklagten vom 12. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Dezember 2009, beide in der Fassung des Änderungsbescheides vom 29. März 2010 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, das Sozialgericht habe mit dem angefochtenen Urteil zutreffend entschieden.

Die Beigeladenen stellen keine Anträge.

Der Senat hat die Beteiligten zu einer Entscheidung des Rechtsstreits durch die Berufsrichter des Senats ohne mündliche Verhandlung angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidung des Senats gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte über die Berufung durch Beschluss der Berufsrichter gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

Die gem. § 151 Abs. 1 und 2 SGG form- und fristgerecht erhobene Berufung ist zulässig, konnte in der Sache jedoch keinen Erfolg haben.

Das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main ist nicht zu beanstanden. Die Bescheide der Beklagten vom 12. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Dezember 2009, beide in der Fassung des Bescheides vom 29. März 2010 sind nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger ist verpflichtet, die mit diesen Bescheiden festgesetzten Beiträge und Umlagen in Höhe von 10.009,84 EUR zu entrichten.

Der Senat macht sich die zutreffende, widerspruchsfreie und ausführliche Begründung des erstinstanzlichen Urteils zu Eigen und weist die Berufung aus den dort niedergelegten Entscheidungsgründen zurück. Er sieht angesichts dessen und um Wiederholungen zu vermeiden von einer erneuten Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).

Der Entscheidung des Senats steht nicht entgegen, dass der Kläger Frau J. und Herr K. als weitere Zeugen benannt und die erneute Vernehmung der Zeugin F. F. sowie die Anhörung des Beigeladenen zu 4) (Witwer der ehemaligen Beigeladenen zu 2) angeregt hat.

Der Vernehmung der Zeugin J. zu den vom Kläger benannten Beweisthemen bedurfte es nicht. Soweit in das Wissen der Zeugin gestellt wird, dass der ehemalige Beigeladenen zu 2) bekannt gewesen sei "welche formalen Anforderungen bei Angestellten einzuhalten waren; wenn ein Mitarbeiter die notwendigen Unterlagen nicht vorgelegt hat, hat die ehemalige Beigeladene zu 2) die betreffenden Mitarbeiter durchaus selbstbewusst, das heißt eben auch sehr bestimmt, zur Vorlage der betreffenden Unterlagen aufgefordert" und auch ganz genau wusste, "dass es neben der Möglichkeit, als Angestellte tätig zu werden, die Möglichkeit gab, selbständig tätig zu sein", so ist nicht erkennbar, welche Bedeutung dem im Hinblick auf die rechtliche Einordnung der Tätigkeit der ehemaligen Beigeladenen zu 2) als abhängige Beschäftigung zukommen soll. Aus derartigen Umständen könnte allenfalls indiziell darauf geschlossen werden, dass sie davon ausging, selbständig tätig zu sein. Für die Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung ist jedoch die Selbsteinschätzung des Beschäftigten kein entscheidendes Kriterium, sondern maßgebend sind die vom Sozialgericht benannten objektiven Kriterien, anhand derer sich sowohl die Eingliederung der ehemaligen Beigeladenen zu 2) in den Betrieb des Klägers als auch ihre Weisungsgebundenheit überzeugend nachweisen lässt.

Dementsprechend bedarf es auch keiner erneuten Anhörung des Beigeladenen zu 4) zu der Behauptung des Klägers, die ehemalige Beigeladene zu 2) habe kein erneutes Anstellungsverhältnis gewollt. Dazu hat sich dieser bereits anlässlich seiner Anhörung vor dem Sozialgericht in der mündlichen Verhandlung am 27. Januar 2014 geäußert. Das Sozialgericht hat sich damit im Rahmen seiner Urteilsbegründung auseinandergesetzt und ist zu einer zutreffenden Beurteilung gekommen. Ebenso bedarf es keiner erneuten Vernehmung der Zeugin F. F. Der Kläger zeigt keine Aspekte auf, welche eine nochmalige Einvernahme erforderlich machen könnten. Das Sozialgericht ist bei seiner Entscheidungsfindung auf der Grundlage u.a. der Aussage der Zeugin F. in nicht zu beanstandender Weise und nachvollziehbar davon ausgegangen, dass die ehemalige Beigeladene zu 2) – wie den angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegt - im Jahr 2005 für den Kläger tätig geworden ist, einige Arbeiten von zu Hause aus erledigte bzw. teilweise von zu Hause aus arbeitete, ihre Arbeit teilweise um 7:00 Uhr in der Kanzlei begann und sie bis zur Mittagszeit blieb, bei Arbeitsunfähigkeit und Urlaub keine Bezahlung erhalten hat und der Kläger sie bzw. den Kanzleibetrieb nicht kontrollierte. Auch mit den weiteren unter Beweis gestellten Themen (die Tätigkeit der ehemalige Beigeladenen zu 2) sei nur vorübergehend gewesen, sie habe sich zu Hause einen Arbeitsplatz eingerichtet, der normale Kanzleibetrieb habe um 17:00 Uhr geendet, habe die vorgelegten Rechnungen erstellt bzw. die Überweisungsträger selbst ausgefüllt; habe weder Lohnsteuerkarte noch Sozialversicherungsausweis vorgelegt und habe auch für andere Auftraggeber arbeiten können) hat sich das Sozialgericht im Rahmen seiner Urteilsbegründung bereits auseinandergesetzt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzung eines privaten PC durch den Arbeitnehmer für die betriebliche Aufgabenerfüllung noch kein unternehmerisches Risiko übernommen wird. Ein PC stellt zwischenzeitlich eine gängige Ausstattung eines Privathaushalts dar.

Der Vernehmung des erstmals im Berufungsverfahren benannten Zeugen K. zu dem gleichen Beweisthema bedurfte es nicht. Wie der Kläger zuletzt mitgeteilt hat, war dieser als angestellter Rechtsanwalt für den Kläger im Zeitraum vom 1. August 2009 bis zum 14. Januar 2013 und damit außerhalb des vorliegend streitigen Zeitraums (1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2007) tätig.

Auch unter Berücksichtigung des Urteils des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. Februar 2015, Az. L 11 R 5165/13, veröffentl. in Juris, konnte keine andere Entscheidung getroffen werden. Diese Entscheidung betraf die Frage der versicherungspflichtigen Tätigkeit von Museumsführern mit Hochschulabschlüssen auf historischen und technischen Fachgebiet, die klassische Museumsführungen für Besuchergruppen durchführen für und in einem Museum mit Dauer- und Sonderausstellungen. Diese erhielten zunächst von dem Museum eine Anfrage für einen Einsatz und waren in der Entscheidung, ob sie diesen annahmen, frei. Führungen wurden von den Besuchern zentral über die Museumsverwaltung gebucht, dort wurde geprüft, ob zu dem gewünschten Zeitpunkt eine Führung angeboten werden konnte. Die Führungen dauerten zwischen 60 und 90 Minuten. Für die Führungen stellten die Museumsführer eine Rechnung, die von dem Museum beglichen wurde. Die Entlohnung richtete sich nach dem Zeitaufwand (Dauer der Führung); die Höhe des Honorars war im Rahmenvertrag vorgegeben. Dies ist mit dem vorliegenden zu beurteilenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Die vorliegend zu beurteilenden Tätigkeiten der verstorbenen Beigeladenen zu 2) als Sekretärin sowie der Beigeladenen zu 3) als Putzfrau mit den damit verbundenen Aufgaben im Rahmen der Kanzlei des Klägers als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht erfordern eine ganz andere Art der Einbindung in die betrieblichen Abläufe als im vom Landessozialgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 24. Februar 2015, Az. L 11 R 5165/13) entschiedenen Fall der ausschließlich als Museumsführer tätigen Personen.

Eine Auskunft des Finanzamts A-Stadt zur Frage, ob die ehemalige Beigeladene zu 2) ihre vom Kläger erhaltenen Einkünfte versteuerte, ist für die vorliegend zu beurteilende Frage der beitragspflichtigen Beschäftigung nicht entscheidungserheblich. Auch eine beanstandungsfreie Lohnsteuerprüfung gibt nicht das Ergebnis der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung der jeweiligen Tätigkeit vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Dem Kläger waren die Kosten der Beigeladenen nicht aufzuerlegen, da sie keine Anträge gestellt haben und sich damit keinem Prozessrisiko ausgesetzt haben.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.

Da die Beklagte im Klageverfahren die Beitragsnachforderung auf 10.009,84 EUR herabgesetzt hat, war der Streitwert für das Berufungsverfahren gem. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) auf diese Summe festzusetzen.
Rechtskraft
Aus
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