L 5 KR 21/15

Land
Rheinland-Pfalz
Sozialgericht
LSG Rheinland-Pfalz
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5.
1. Instanz
SG Speyer (RPF)
Aktenzeichen
S 19 KR 679/12
Datum
2. Instanz
LSG Rheinland-Pfalz
Aktenzeichen
L 5 KR 21/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung aus einer von der Pensionskasse Rundfunk an einen ehemaligen selbständigen Rundfunkgebührenbeauftragten ausgezahlten Leistung

Die seitens des BVerfG in seinem Beschluss vom 27.06.2018 (1 BvR 100/15, 1 BvR 249/15) aufgestellten Grundsätze finden auch dann Anwendung, wenn die in der Krankenversicherung versicherte Person aufgrund einer Tätigkeit als freier Mitarbeiter Mitglied der Pensionskasse war.
Das Merkmal "betrieblich veranlasst" verlangt kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis.
1. Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Speyer vom 11.04.2014 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Beitragserhebung auf eine Kapitalabfindung der Pensionskasse Rundfunk VVaG (bis 2009: Pensionskasse für freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der deutschen Rundfunkanstalten, im Folgenden einheitlich: Pensionskasse Rundfunk) in der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem 01.01.2011.
Der 1948 geborene Kläger war bis Dezember 2006 als freier Mitarbeiter, namentlich als Rundfunkgebührenbeauftragter, für den S (S tätig und ab dem 01.01.2003 ordentliches Mitglied der Pensionskasse Rundfunk; seit dem 01.05.2007 war er aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld versicherungs-pflichtiges Mitglied der Beklagten; inzwischen besteht Versicherungspflicht aufgrund des Bezuges von Rente. Am 01.12.2010 erhielt er einen einmaligen Versorgungsbezug in Höhe von (iHv) 41.647,89 EUR von der Pensionskasse Rundfunk.
Mit Bescheid vom 17.05.2011 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er als Bezieher von Arbeitslosengeld kranken- und pflegeversichert sei und in diesem Zusammenhang ua rentenähnliche Einnahmen (zB Versorgungsbezüge) beitrags-pflichtig seien. Mithin sei der von der Pensionskasse Rundfunk geleistete Versorgungsbezug beitragspflichtig; dieser werde für maximal 10 Jahre mit 1/120 der Zahlung berücksichtigt. Ab dem 01.01.2011 betrage der Beitrag zur Krankenversicherung aus dem Versorgungsbezug 56,20 EUR. Die zusätzlichen Beiträge für die rentenähnlichen Einnahmen übernehme die Agentur für Arbeit nicht.
Seinen hiergegen eingelegten Widerspruch begründete der Kläger durch einen Verweis auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30.03.2011. Zudem führte er unter Vorlage einer Bestätigung des Steuerberaters H vom 03.08.2011 aus, dass er die Kapitalabfindung in voller Höhe zur Tilgung betrieblicher Darlehen verwendet habe. Die in die Pensionskasse Rundfunk einbezahlten Mitgliedsbeiträge iHv insgesamt 14 % (7 % SWR-Zuschuss und 7 % Eigenanteil) seien aus dem monatlichen Provisionsumsatz direkt durch den SWR an die Pensionskasse gezahlt worden. Dabei sei der S-Zuschuss Bestandteil der Vergütung gewesen und von ihm, dem Kläger, ordnungsgemäß als umsatzsteuerpflichtige Einnahme deklariert und versteuert worden. Zudem habe er aus dem an ihn geleisteten Zuschuss für drei seiner selbständig tätigen Mitarbeiter seinerseits Zuschüsse nach gleicher Formel an die Pensionskasse Rundfunk geleistet. Ergänzend legte er einen zwischen ihm und dem S geschlossenen befristeten Vertrag für die Zeit ab 01.04.2005 und einen Vertrag inklusive Anlage 1 für die Zeit ab 01.10.2005 sowie einen zwischen ihm und dem S geschlossenen befristeten Vertrag inklusive Anlage 2 und 3 für die Zeit ab 01.07.2006 vor.
Auf Anfrage der Beklagten teilte die Pensionskasse Rundfunk mit Schreiben vom 24.05.2012 mit, dass die seit dem 01.01.2003 bestehende Mitgliedschaft des Klägers bei ihr mit der Kapitalauszahlung geendet habe. Einen Wechsel in dem Versicherungsverhältnis habe es nicht gegeben. Beigefügt war dem Schreiben ein auf den 15.06.2011 datierendes und an den Kläger gerichtetes Schreiben der Pensionskasse Rundfunk mit folgender Aufstellung:

Art der Beiträge Summe der Beiträge Kapitalabfindung
vom Arbeitgeber gezahlte Beiträge auf Basis der beitragspflichtigen Honorare gemäß Ziff. 1.10 Abs. 1 und 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) 17.165,90 EUR 20.581,92 EUR
vom Mitglied gezahlte Pflichtbeiträge auf Basis der beitragspflichtigen Honorare gemäß Ziff. 1.10 Abs. 1 und 2 der AVB 17.165,90 EUR 20.581,92 EUR
vom Mitglied nachgezahlte Beiträge gemäß Ziff. 2.22 Abs. 2 der Satzung 653,33 EUR 803,28 EUR
vom Mitglied gezahlte Pflichtbeiträge zur Erfüllung des Mindestbei-trags der ordentlichen Mitgliedschaft gemäß Ziff. 1.13 Abs. 2 der AVB 1.470,- EUR 1.541,- EUR
vom Mitglied im Rahmen der ordentlichen Mitgliedschaft gezahlte freiwillige Beitragszahlungen gemäß Ziff. 1.13 Abs. 1 der AVB / /
Gesamt 36.455,13 EUR 43.508,12 EUR

Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 24.08.2012 zurück. Bei versicherungspflichtig Beschäftigten werde der Beitragsbemessung gemäß § 226 Abs 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) ua der Zahlbetrag aus Versorgungsbezügen zu Grunde gelegt. Als Versorgungsbezüge zählten gemäß § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V ua Renten der betrieblichen Altersversorgung. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe entschieden, dass es gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoße, soweit auch der Teil einer Kapitalleistung aus einer Direktversicherung als Versorgungsbezug zur Beitragspflicht herangezogen werde, der auf Beiträgen beruhe, die ein Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit auf den Lebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die Stelle des Versicherungsnehmers eingezahlt habe. Dagegen sei die Beitragspflicht von Leistungen aus einer von dem Arbeitgeber zu Gunsten des Arbeitnehmers abgeschlossenen Direktversicherung – übereinstimmend mit der Rechtsprechung des BSG – als verfassungskonform angesehen worden (Hinweis auf Beschlüsse des BVerfG vom 06.10.2010 – 1 BvR 739/08 – und vom 28.09.2010 – 1 BvR 1660/08). Die Abgrenzung der beitragspflichtigen Einnahmen nach dem Versicherungstyp sei nach den Ausführungen des BVerfG mit dem Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG grundsätzlich ein geeignetes Kriterium um beitragspflichtige Versorgungsbezüge und beitragsfreie private Lebensversicherungen voneinander abzugrenzen (Hinweis auf BSG, Urteil vom 12.11.2008 – B 12 KR 6/08 R). In dem von dem BVerfG zu entscheidenden Streitfall sei es um eine Kapitalleistung aus einer Direktversicherung gegangen. Bei dem Versorgungsbezug in Form einer Kapitalleistung von der Pensionskasse Rundfunk handele es sich indes nicht um einen Versorgungsbezug, der aus einer Direktversicherung resultiere. Stattdessen handele es sich um eine typische Institution der betrieblichen Altersversorgung mit der Folge, dass die Entscheidung des BVerfG nicht anwendbar sei. Es sei zudem unbeachtlich, wofür die Auszahlung tatsächlich verwendet worden sei. Sie, die Be-klagte, habe die Höhe des Versorgungsbezuges aus der Meldung der Zahlstelle ohne Prüfung zu übernehmen und damit vorliegend den Betrag iHv 43.508,12 EUR zu Grunde zu legen.
Am 11.09.2012 hat der Kläger unter Anführung der bereits im Widerspruchsverfahren genannten Gründe Klage vor dem Sozialgericht (SG) Speyer erhoben. Ergänzend hat er ausgeführt, dass er von der Pensionskasse Rundfunk tatsächlich nur 41.647,98 EUR, nicht 43.508,12 EUR, erhalten habe. Zudem sei nicht berücksichtigt worden, dass er in der Zeit vom 01.01.2007 bis 31.12.2010 die Beiträge ausschließlich selbst gezahlt habe. Hierbei handele es sich um Beiträge iHv 2.123,33 EUR, was einer Kapitalabfindung iHv 2.344,28 EUR entspreche. Er sei zudem stets selbst Versicherungsnehmer der Pensionskasse gewesen.
Auf Nachfrage des SG Speyer hat die Pensionskasse Rundfunk mit Schreiben vom 30.01.2013 ihre von der Mitgliederversammlung am 28.06.2010 beschlossene Fassung der Satzung der AVB für den Kapitaltarif übersandt sowie mitgeteilt, dass die Kapitalauszahlung zum 01.12.2010 wie folgt ausgesehen habe:

Alterskapitalanspruch 43.056,03 EUR
Beteiligung an den Bewertungsreserven 452,09 EUR
Zwischensumme 43.508,12 EUR
./. Kapitalertragssteuer 25% 1.763,25 EUR
./. Solidaritätszuschlag 5,5% 96,98 EUR
Auszahlung des Alterskapitals am 01.12.2010 41.647,89 EUR

Durch Gerichtsbescheid vom 11.04.2014 hat das SG Speyer den Bescheid vom 17.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.08.2012 aufgehoben. Die Zahlung der Pensionskasse Rundfunk gehöre nicht zu einer der in § 229 Abs 1 Satz 1 SGB V abschließend aufgezählten Leistungen, insbesondere sei sie keine Rente im Sinne des (iSd) § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V. Die Pensionskasse Rundfunk sei keine Versicherungs- und Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sei (Hinweis auf Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2007 – L 9 KR 91/03). Die Kapitalleistung der Pensionskasse Rundfunk an den Kläger sei auch keine Rente der betrieblichen Altersversorgung iSd § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V. Solche seien nach der ständigen Rechtsprechung des BSG alle Renten, die von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung gezahlt würden, wenn sie im Zusammenhang mit einer früheren beruflichen Tätigkeit erworben worden seien (Hin-weis auf BSG, Urteil vom 30.03.1995 – 12 RK 9/93 mwN). Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung in diesem Sinne seien ua Pensionskassen (Hinweis auf § 1 Abs 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG)). Der Zusammenhang mit der früheren beruflichen Tätigkeit bestehe auch, wenn der Rentner der Pensionskasse nur im Zusammenhang mit einer Berufstätigkeit habe beitreten können. Werde eine Rente von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung gezahlt, sei es unerheblich, ob die Rente im Einzelfall ganz oder zum Teil auf Leistungen des Arbeitgebers beruhe oder allein durch Leistungen des Arbeitnehmers bzw Versicherungsnehmers finanziert worden sei (Hinweis auf BSG, Urteile vom 18.12.1984 – 12 RK 36/84 -, vom 10.06.1988 – 12 RK 24/87-, vom 06.02.1992 – 12 RK 37/91 -). Die Pensionskasse Rundfunk sei indes kein Träger der betrieblichen Altersversorgung. Eine Pensionskasse iSd § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V sei nur ein in § 1b Abs 3 BetrAVG genannter Versorgungsträger, dh eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die Arbeitnehmern oder deren Hinterbliebenen auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewähre. Die Pensionskasse Rundfunk diene indes nicht der Sicherung der Arbeitnehmer der Anstaltsmitglieder, die gerade von der Mitgliedschaft aus-genommen seien, sondern solle die Honorarkräfte von Anstaltsmitgliedern versorgen, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zu den Anstaltsmitgliedern stünden oder gestanden hätten. Damit fehle es vorliegend an dem Zusammen-hang mit einem Beschäftigungsverhältnis des Versicherten als dem maßgeblichen Anknüpfungsfunkt für die Beitragspflicht der Leistungen.
Gegen den ihr am 22.04.2014 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Beklagte am 30.04.2014 Berufung eingelegt.
Durch Beschluss vom 27.05.2014 hat der Senat das Ruhen des Verfahrens bis zu dem Abschluss des bei dem BSG anhängigen Verfahrens B 12 KR 26/12 R angeordnet. Mit Beschluss vom 17.03.2015 hat der Senat erneut das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf die unter dem Aktenzeichen 1 BvR 249/15 bei dem BVerfG anhängige Verfassungsbeschwerde angeordnet. Der Beschluss vom 17.03.2015 wurde durch Beschluss vom 20.09.2018 aufgehoben und das Ver-fahren fortgesetzt.
Sodann hat die Beklagte unter Vorlage eines Bescheides vom 29.01.2019 mitgeteilt, dass sich der beitragspflichtige Anteil der Kapitalleistung laut der Meldung der Zahlstelle auf 41.163,83 EUR belaufe, sie, die Beklagte, dementsprechend eine Erstattung durchgeführt habe. Dieser Bescheid sei nach ihrer, der Beklagten, Auffassung gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des vorliegen-den Verfahrens geworden.
Die Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Speyer vom 11.04.2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er erachtet den Gerichtsbescheid des SG Speyer als zutreffend. Soweit die Be-klagte mitgeteilt habe, dass der beitragspflichtige Anteil der Kapitalleistung laut der Meldung der Zahlstelle 41.163,83 EUR betrage, sei dies weder dem Grunde noch der Höhe nach nachvollziehbar. Ergänzend hat er ein Schreiben der Pensionskasse Rundfunk vom 22.03.2019 übersandt, wonach ein Betrag iHv 41.163,83 EUR, der von der Rundfunkgebührenstelle des Saarländischen Rundfunks überwiesen worden sei, der Beklagten als betrieblicher Anteil seiner, des Klägers, Versorgung gemeldet worden sei. Er, der Kläger, hinterfrage die versicherungsmathematische Berechnung des Betrages iHv 41.163,83 EUR. Im Übrigen sei zu be-merken, dass er – anders als die Beschwerdeführer in dem der Entscheidung des BVerfG vom 27.06.2018 zu Grunde liegenden Fall – niemals in einem Arbeitsverhältnis gestanden habe; er sei stets selbständig gewesen. Zwischen ihm und dem S habe auch eine Vereinbarung bestanden, in der dies ausdrücklich fest-gehalten worden sei. Die Beiträge, die an die Pensionskasse gezahlt worden seien, seien Honorareinnahmen aufgrund der Handelsvertretervereinbarung mit dem S gewesen, die vollständig von ihm, dem Kläger, versteuert worden seien. Daher seien die Angaben der Pensionskasse in ihrem Schreiben vom 15.06.2011, in welchem "vom Arbeitgeber gezahlte Beiträge" angeführt seien, fehlerhaft.
Auf Nachfrage des Senats hat die Pensionskasse Rundfunk – nebst bereits in der Verwaltungsakte enthaltener Unterlagen – ihre Satzung in der genehmigten Fassung vom 28.01.2009 und ihre AVB in der genehmigten Fassung vom 07.01.2010 übersandt. Zudem hat die Pensionskasse Rundfunk auf Nachfrage des Senats, ob der Kläger seine Mitgliedschaft nach Ausscheiden bei dem S En-des des Jahres 2006 zu irgendeinem Zeitpunkt als außerordentliche Mitgliedschaft fortgesetzt hat, mit Schreiben vom 01.10.2019 mitgeteilt, dass eine Umwandlung in eine außerordentliche Mitgliedschaft zu keinem Zeitpunkt erfolgt sei. Ab dem Jahr 2007 habe der Kläger keine Arbeitgeberbeiträge mehr erhalten, jedoch in den Kalenderjahren 2007 bis 2009 selbst jeweils einen Beitrag in Höhe von 490,- EUR eingezahlt. Diese Summe entspreche rechnerisch dem Beitrag, dem das Mindesthonorar von 3.500,- EUR zu Grunde liege. Aufgrund der privaten Einzahlungen habe die Mitgliedschaft bis zu dem Termin des Leistungsabrufs am 01.12.2010 fortbestanden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands nimmt der Senat Bezug auf die Prozessakte und die Verwaltungsakte der Beklagten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung war.
Entscheidungsgründe:
Die §§ 143 f, 151 SGG zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das SG hat der Klage hinsichtlich der streitgegenständlichen Festsetzung von Krankenversicherungsbeiträgen für die Zeit ab 01.01.2011 zu Unrecht stattgegeben. Der angefochtene Bescheid vom 17.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.08.2012 in der Fassung des Bescheides vom 29.01.2019 ist rechtmäßig.
Gemäß § 232a Abs 3 in Verbindung mit (iVm) § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V und § 237 Satz 1 Nr 2 SGB V ist der Beitragsbemessung bei versicherungspflichtigen Arbeitslosen und Rentnern ua der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Ein-nahmen (Versorgungsbezüge) zu Grunde zu legen. Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten nach § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V auch die "Renten der betrieblichen Altersversorgung" soweit sie "wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden". Soweit das BSG eine Typisierung von Leistungen als solche der betriebliche Altersversorgung bei Pensionskassen in der Rechtsform eines VVaG ausschließlich nach der auszahlenden Institution vorgenommen hat (vgl BSG, Urteile vom 23.07.2014 – B 12 KR 26/12 R und B 12 KR 28/12 -, jeweils juris Rn 12 ff), hat das BVerfG ausgeführt, dass eine Pensionskasse in einem laufenden Arbeitsverhältnis typischerweise zur Erfüllung einer Versorgungszu-sage des Arbeitgebers genutzt werde; eine Typisierung der Leistungen dieser Einrichtung, die auf Beiträgen aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis beruhen, als betrieblich veranlasst und die daraus folgende Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung verstößt demnach nicht gegen Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG; BVerfG, Beschluss vom 27.06.2018 – 1 BvR 100/15 – juris Rn 17). Die Typisierung überschreitet nach dem BVerfG jedoch dann ihre zulässige Grenze, wenn die Zahlungen auf einem nach Ende des Arbeitsverhältnisses geänderten oder ab diesem Zeitpunkt neu abgeschlossenen Lebensversicherungs-vertrag zwischen der Pensionskasse und dem Versicherten beruhen, an dem der frühere Arbeitgeber nicht mehr beteiligt ist und in den nur der Versicherte Beiträge einbezahlt hat (BVerfG, aaO, juris Rn 18). Schließe der Versicherte nach Ende des Arbeitsverhältnisses mit der Pensionskasse in der Rechtsform eines VVaG einen Lebensversicherungsvertrag ohne Beteiligung des Arbeitgebers ab oder ändere einen bestehenden Vertrag dahingehend und finanziere die Versicherungsleistungen selbst, werde der institutionelle Rahmen des Betriebsrenten-rechts verlassen. In dieser Konstellation liege dem Vertrag keine Versorgungszusage mehr zugrunde, da der erforderliche Zusammenhang zwischen der Versorgungszusage und dem Arbeitsverhältnis fehle (BVerfG, aaO, juris Rn 21).
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist der dem Kläger seitens der Pensionskasse Rundfunk gewährte Versorgungsbezug als betrieblich veranlasst einzustufen. Dem steht nach Auffassung des Senats nicht entgegen, dass der Kläger in keinem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu dem S stand und damit kein Arbeitnehmer des SWR, sondern vielmehr als freier Mitarbeiter für diesen tätig war. Dies vermag nichts daran zu ändern, dass der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts genutzt wurde. § 17 Abs 1 Satz 2 BetrAVG bestimmt mit Blick auf den persönlichen Geltungsbereich des BetrAVG, dass die §§ 1 bis 16 BetrAVG entsprechend für Personen gelten, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind. Unter diese Personengruppe gefasst werden etwa freie Mitarbeiter der Presse (Steinmeyer, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 19. Auflage 2019, § 17 BetrAVG Rn 6). Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Kläger war als freier Mitarbeiter, namentlich als Rundfunkgebührenbeauftragter, für den S tätig und hat im Rahmen dieser Tätigkeit gerade eine Versorgungszusage im vorgenannten Sinne erhalten. Gemäß § 8 der zwischen dem Kläger und dem SWR geschlossenen Verträge wird der Kläger darauf hingewiesen, dass er der Pensionskasse Rundfunk beitreten kann. Bezüglich Fragen die Mitgliedschaft betreffend wird auf die Satzung der Pensionskasse Rundfunk in ihrer jeweils geltenden Form verwiesen. Unter Punkt 3 der Anlage 2 zu den Verträgen ist sodann geregelt, dass der S aus den jeweiligen Beauftragten-Abrechnungsbeträgen für jene Beauftragte, die Mitglied der Pensionskasse Rundfunk sind, den nach der jeweils geltenden Pensionskassenregelung zu leistenden Anstaltsteil trägt. Diese Regelung geht einher mit den AVB für den Kapitalversicherungstarif der Pensionskasse Rundfunk (in der Fassung vom 07.01.2010), wonach die Beiträge ausweislich Ziffer 1.10 für die Grundversicherung für das ordentliche Mitglied und das Anstaltsmitglied jeweils 7 vH der für die Tätigkeit des ordentlichen Mitglieds bei dem Anstaltsmitglied er-zielten beitragspflichtigen Honorare betragen. Deutlich wird damit, dass – insoweit vergleichbar einem Arbeitnehmer – auch für den freien Mitarbeiter die Pensionskasse während des laufenden Vertrages der freien Mitarbeiterschaft zur Erfüllung einer Versorgungszusage genutzt wird (ebenso mit Blick auf Leistungen der Pensionskasse Rundfunk: Peters in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Auflage 2016, § 229 SGB V Rn 42 mwN).
Dieser institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts wurde vorliegend unter Berücksichtigung der eingangs dargelegten Grundsätze des BVerfG auch nicht verlassen. Der Kläger hat nach Beendigung seiner Tätigkeit für den S Ende des Jahres 2006 seinen bestehenden Vertrag nicht geändert. Insbesondere hat er ausweislich des Schreibens der Pensionskasse Rundfunk vom 01.10.2019 seine Mitgliedschaft nicht in eine außerordentliche Mitgliedschaft umgewandelt. Allein der Umstand, dass der Kläger die Beiträge ab dem Jahr 2007 vollständig selbst, dh ohne Beteiligung des S, getragen hat, führt in Anwendung der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG nicht dazu, dass der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts verlassen worden wäre. Soweit der Kläger schließlich vor-getragen hat, er habe den ausbezahlten Versorgungsbezug zur Tilgung betrieblicher Darlehen verwandt, vermag dies ebenfalls nichts daran zu ändern, dass dieser der Beitragspflicht unterliegt; für die Beitragspflicht kommt es allein, wie dargelegt, auf den institutionellen Bezug, nicht hingegen auf die anschließende Verwendung der Mittel an.
Die Höhe der Beiträge ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren ausgeführt hat, dass er die versicherungsmathematische Berechnung des zu Grunde gelegten Betrages iHv 41.163,83 EUR hinterfrage, hat er dies – auch auf ausdrücklichen Hinweis des Senats mit Schreiben vom 29.05.2019 hin – nicht begründet. Ausweislich des Schreibens der Pensionskas-se Rundfunk vom 30.01.2013 wurde ein Betrag iHv 41.647,89 EUR ausgezahlt, der sich wie folgt zusammensetzt:

Alterskapitalanspruch 43.056,03 EUR
Beteiligung an den Bewertungsreserven 452,09 EUR
Zwischensumme 43.508,12 EUR
./. Kapitalertragssteuer 25% 1.763,25 EUR
./. Solidaritätszuschlag 5,5% 96,98 EUR
Auszahlung des Alterskapitals am 01.12.2010 41.647,89 EUR

Anhaltspunkte dahingehend, dass diese Berechnung falsch wäre, sind – wie erwähnt – weder konkret von dem Kläger vorgetragen worden noch für den Senat ersichtlich. Soweit die Beklagte letztlich in ihrem Bescheid vom 29.01.2019 von einem Auszahlungsbetrag iHv 41.163,83 EUR ausgegangen ist und diesen bei ihrer Berechnung berücksichtigt hat, entspricht dieser Betrag dem in dem Schreiben der Pensionskasse Rundfunk vom 22.03.2019 genannten Betrag, welcher von der Rundfunkgebührenstelle des Saarländischen Rundfunks überwiesen worden sei. Jedenfalls ist dieser Betrag niedriger als der von der Pensionskasse Rundfunk mit Schreiben vom 30.01.2013 mitgeteilte Betrag iHv 41.647,89 EUR. Die hieraus erfolgte Beitragsberechnung wirkt sich für den Kläger somit jedenfalls positiv aus und beschwert ihn folglich nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Revisionszulassungsgründe nach § 160 Abs 2 SGG sind nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
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