L 10 R 3973/16

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 3973/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Weitergewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 31.10.2016 hinaus und auf Dauer.

Der am 1963 geborene Kläger, k. Staatsbürger, erlernte keinen Beruf und zog im Herbst 1991 in das Bundesgebiet zu. Von Juli 2001 - mit Unterbrechungen durch Zeiten der Arbeitslosigkeit - bis zum Eintritt von Arbeitsunfähigkeit im Juli 2008 war er u.a. als Produktionshelfer, Staplerfahrer, Kleinbus-Fahrer und zuletzt - so seine Angaben - als Arbeiter in einer Gärtnerei sozialversicherungspflichtig tätig. Eine Beschäftigung nahm er seither nicht mehr auf und ist arbeitsuchend bzw. bezieht Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Bei ihm ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 60 festgestellt.

Mit Bescheid vom 18.02.2015 bewilligte die Beklagte dem Kläger auf dessen (zweiten) Rentenantrag von September 2014 hin im Wesentlichen wegen einer Herzleistungsminderung nach Herzinfarkt 2010, Gefäßdehnung und Stentimplantation und ausgehend von einem unter dreistündigen Leistungsvermögen Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 01.04.2015 befristet bis zum 31.10.2016. Der dagegen (u.a.) hinsichtlich der Gewährung einer befristeten statt einer Dauerrente erhobene Widerspruch des Klägers hatte keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 17.04.2015).

Hiergegen hat der Kläger am 22.04.2015 beim Sozialgericht Ulm (SG) Klage erhoben (S 14 R 1186/15), mit der er sein Begehren auf eine Dauerrente fortgeführt hat. Zur Begründung hat er sich im Wesentlichen auf seine schwerwiegenden psychischen Leiden berufen; außerdem könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich seine kardiologischen Beschwerden bessern würden.

Während des Klageverfahrens ist der Kläger im Mai 2015 im Anschluss an einen im März 2015 stattgehabten Hinterwandinfarkt in der Klinik L. /Klinik B. -Privatklinik in Bad K. stationär behandelt worden, wobei im Entlassungsbericht u.a. eine kardiale Beschwerdefreiheit und eine Belastungsfähigkeit im Belastungs-EKG bis 75 Watt ohne sichere Ischämiezeichen beschrieben worden ist.

Das SG hat nach schriftlicher Befragung der behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen auf Antrag des Klägers nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) das Sachverständigengutachten des Facharztes für Allgemeinmedizin, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. K. eingeholt, der nach Untersuchung eine leichte Depression mit generalisierter Angststörung bei Verdacht auf Verdeutlichungstendenzen diagnostiziert und den Kläger noch für in der Lage erachtet hat, jedenfalls leichte Tätigkeiten unter Beachtung im Einzelnen genannter qualitativer Einschränkungen (s. Bl. 109 SG-Akte S 14 R 1186/15) sechs Stunden und mehr täglich zu verrichten.

Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 17.10.2016 und der Begründung abgewiesen, dass es - wie u.a. der Entlassungsbericht der Ärzte in Bad K. belege - unter adäquater Therapie zu einer deutlichen Besserung des klägerischen Gesundheitszustands gekommen sei, sodass die Prognose der Beklagten eingetreten sei und eine Dauerrente allein deshalb nicht in Betracht komme.

Gegen den den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 21.10.2016 zugestellten Gerichtsbescheid haben diese am 26.10.2016 beim Landessozialgericht (LSG) die vorliegende Berufung eingelegt und geltend gemacht, dass eine unbefristete Rente zu gewähren sei, weil sich der klägerische Gesundheitszustand nicht gebessert habe und auch nicht bessern werde. Es müsse ein kardiologisches Gutachten eingeholt werden.

Während des Berufungsverfahrens hat der Kläger die Weitergewährung seiner Rente beantragt, was die Beklagte nach Beiziehung medizinischer Unterlagen und sozialmedizinischer Auswertung abgelehnt hat (Bescheid vom 12.04.2017, Widerspruchsbescheid vom 22.09.2017). Hiergegen hat der Kläger am 26.09.2017 beim SG Klage erhoben (S 13 R 2926/17), mit der er die Weitergewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 31.10.2016 hinaus und auf Dauer begehrt hat. Nachdem das SG den Hausarzt des Klägers, Facharzt für Allgemeinmedizin Dipl.-Med. H. , schriftlich als sachverständigen Zeugen befragt hatte (s. Auskunft von März 2018, Bl. 30 f. SG-Akte S 13 R 2926/17: u.a. leichte Arbeiten ohne schweres Heben und Tragen sechs Stunden möglich), hat es die Klage mit Urteil vom 07.06.2018 als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Bescheid vom 12.04.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.09.2017 kraft Gesetzes (§ 96 Abs. 1 SGG) Gegenstand des anhängigen Berufungsverfahrens L 10 R 3973/16 geworden sei. Die dagegen erhobene Berufung (L 10 R 2571/18) hat der Kläger im Oktober 2019 für erledigt erklärt.

Der Kläger hat Entlassungsberichte über akut-stationäre Krankenhausbehandlungen im November/Dezember 2016 (Urosepsis bei Zystennieren und sepsisbedingtem akutem Nierenversagen), im Mai 2017 (hydropische Dekompensation mit pulmonaler Spastik), im Dezember 2018 (in-fektexazerbierte chronisch obstruktive Lungenerkrankung) und im Juli/August 2019 (progrediente Belastungsdyspnoe mit produktivem Husten bei ambulant erworbener Pneumonie, antimikrobiell therapiert, und akutes Nierenversagen, am ehesten infektbedingt) - insoweit wird wegen der weiteren Einzelheiten auf die entsprechenden Entlassungsberichte Bl. 17 ff., 34 ff., 67 ff. und 75 ff. der Senats-Akte verwiesen - sowie den Befundbericht des Dipl.-Med. H. von Juni 2017 vorgelegt (Bl. 45 Senats-Akte), zu dem sich die Beratungsärzte der Beklagten, Internist und Sozialmediziner Dr. B. sowie Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. H. , geäußert haben (Bl. 46 Senats-Akte).

Im Juli 2019 hat der Kläger auf Kosten der Beklagten an einer stationären Rehabilitationsmaßnahme in der Rehaklinik H. -K. (Schwerpunktklinik für Herz- und Kreislauferkrankungen) teilgenommen, aus der er zwar arbeitsunfähig, aber mit einem Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Arbeiten, vorwiegend im Stehen/Sitzen, von mehr als sechs Stunden täglich unter Beachtung im Einzelnen genannter qualitativer Einschränkungen (s. Bl. 85 Senats-Akte) entlassen worden ist (Diagnosen im Wesentlichen, s. Bl. 85 Senats-Akte: koronare 2-Gefäßerkrankung bei Zustand nach Vorderwandinfarkt 2010, intermittierende absolute Arrhythmie bei Vorhofflimmern, chronische Niereninsuffizienz mit Nierenzysten, insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ 2b mit Übergewicht, Neuropathie und Nephropathie, leicht- bis mittelgradige pulmonale Obstruktion; der Verdacht auf ein Schlafapnoesyndrom hat sich nicht bestätigt, vgl. Bl. 75 Senats-Akte).

Der Kläger beantragt (Bl. 73 Senats-Akte),

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 12.04.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.09.2017 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 31.10.2016 hinaus auf Dauer zu gewähren, hilfsweise ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält ihre Ablehnungsentscheidung für zutreffend.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, die SG-Akte S 13 R 2926/17 sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat entscheidet auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 153 Abs. 1, § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung.

Zulässiger Streitgegenstand ist (nur noch) der Bescheid vom 12.04.2017 in der Gestalt (§ 95 SGG) des Widerspruchsbescheids vom 22.09.2017, mit dem es die Beklagte abgelehnt hat, dem Kläger über den 31.10.2016 hinaus Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren. Dagegen wendet sich der Kläger statthaft mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1, § 54 Abs. 5 SGG): Die Anfechtungsklage richtet sich gegen die ablehnende Verwaltungsentscheidung, mit der Leistungsklage begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zu einer solchen Leistungsgewährung (Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 31.10.2016 hinaus und auf Dauer). Nicht mehr zulässiger Streitgegenstand des Verfahrens ist hingegen der Bescheid vom 18.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.04.2015, soweit es die Beklagte darin (konkludent) ablehnte, Rente wegen voller Erwerbsminderung über den Befristungszeitpunkt hinaus ohne zeitliche Beschränkung zu gewähren (vgl. zu den Verfügungssätzen einer Zeitrentenbewilligung Bundessozialgericht - BSG -, Beschluss vom 17.08.2017, B 5 R 248/16 B, in juris, Rdnrn. 5 f. m.w.N.), wogegen sich der Kläger ursprünglich (zuletzt) allein gewandt und was ihn auch allein (noch) beschwert hat. Denn diese Ablehnung (einer Dauerrente) hat sich durch die spätere Ablehnung der Weitergewährung der Rente über den Befristungszeitraum (bis 31.10.2016) hinaus insoweit - also bezogen auf den Ablehnungszeitraum bis zum 31.10.2016 - erledigt (vgl. BSG, Beschluss vom 12.03.2019, B 13 R 329/17 B, in juris, Rdnr. 8 m.w.N.). Dabei hat die Ablehnung der Rentenweitergewährung über den 31.10.2016 hinaus (und auf Dauer) mit dem Bescheid 12.04.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.09.2017 die bisherige Ablehnung einer zeitlich unbeschränkten Rente (Bescheid vom 18.02.2015, Widerspruchsbescheid vom 17.04.2015) nach § 96 Abs. 1 SGG ersetzt (vgl. BSG, a.a.O. m.w.N.; die dem entgegenstehende vormalige Rechtsprechung des erkennenden Senats, z.B. Urteil vom 21.09.2017, L 10 R 3020/16, in juris, Rdnrn. 24 ff., ist damit überholt), sodass der Senat - da diese Bescheide erst während des Berufungsverfahrens ergangen sind - (nur noch) darüber im vorliegenden Verfahren und daher "auf Klage" zu entscheiden hat. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 12.04.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.09.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Weitergewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 31.10.2016 hinaus (und auf Dauer).

Rechtsgrundlage für die hier begehrte Rente wegen voller Erwerbsminderung ist § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI). Danach haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie (u.a.) voll erwerbsgemindert sind. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Volle Erwerbsminderung besteht über die Regelung des § 43 Abs. 2 SGB VI hinaus nach der Rechtsprechung des BSG (Großer Senat, Beschluss vom 10.12.1976, u.a. GS 2/75, in SozR 2200 § 1246 Nr. 13) bei regelmäßig bejahter Verschlossenheit des Arbeitsmarktes auch dann, wenn eine zeitliche Leistungseinschränkung von drei bis unter sechs Stunden vorliegt. Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist aber nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht, weil er zur Überzeugung des Senats trotz der bei ihm bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen noch in der Lage ist, jedenfalls leichte berufliche Tätigkeiten unter Berücksichtigung der von dem Sachverständigen Dr. Kölsch, dem Dipl.-Med. H. und den Ärzten in H. genannten qualitativen Einschränkungen (kein ständiges Gehen, kein Heben und Tragen von Lasten über 15 kg, keine Zwangshaltungen, keine Tätigkeiten im Schichtdienst, auf Leitern und Gerüsten und unter Nässe-, Hitze-, Kälte- oder Zugluftexposition, kein häufiges Bücken oder Treppensteigen, keine Arbeiten an gefährlichen Arbeitsplätzen, etwa an schnell laufenden Maschinen oder als Lkw-Fahrer, sowie - in psychiatrischer Hinsicht - keine Arbeiten mit besonderen Anforderungen an das Konzentrations-, Reaktions-, Anpassungs- und Umstellungsvermögen, keine Tätigkeiten unter Zeitdruck, etwa im Akkord, und mit Überwachung/Steuerung komplexer Arbeitsvorgänge, keine Tätigkeiten mit besonderer Verantwortung für Menschen und Maschinen respektive mit Publikumsverkehr) mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Mit diesem Leistungsvermögen liegt weder volle noch teilweise Erwerbsminderung vor.

Der Kläger ist in seiner beruflichen Leistungsfähigkeit im Wesentlichen von internistisch-kardiologischer Seite - wie von ihm im Rechtsmittelverfahren auch ganz in den Vordergrund gerückt - sowie von Seiten des psychiatrischen Fachgebiets eingeschränkt.

In internistischer Hinsicht leidet er ausweislich des Entlassungsberichts der Ärzte in H. und dem der Ärzte der Medizinischen Klinik II des Klinikums H. (Bl. 77 Senats-Akte) sowie der Auskunft (gegenüber dem SG, Bl. 36 SG-Akte S 13 R 2926/17) des Dipl.-Med. H. in erster Linie an (schmerzhaften) Belastungseinschränkungen auf Grund einer koronaren 2-Gefäßerkrankung bei Zustand nach Vorderwandinfarkt 2010 und Hinterwandinfarkt 2015 mit Gefäßdehnung, Stentimplantation und intermittierender absoluter Arrhythmie mit Vorhofflimmern, einer chronischen Niereninsuffizienz mit Nierenzysten sowie an einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ 2b mit Übergewicht, Nephropathie und Neuropathie, wobei hinsichtlich Letzterer der Sachverständige Dr. K. einen im Wesentlichen unauffälligen klinischen (neurologischen) Befund (bei Verdeutlichungstendenzen s. Bl. 103 SG-Akte S 13 R 2926/17) und die Ärzte in H. Sensibilitäts-/Empfindungsstörungen im Bereich der Füße erhoben haben (Bl. 89 Senats-Akte). Die beim Kläger zusätzlich bestehende pulmonale Obstruktion ist nur leicht- bis allenfalls mittelgradig ausgeprägt (s. Bl. 77, 89 Senats-Akte).

Diese Beeinträchtigungen, insbesondere die deutliche Dyspnoe sowie die Missempfindungen und Sensibilitätsstörungen in den Füßen, bedingen die oben aufgeführten qualitativen Leistungseinschränkungen, führen indes nicht zur einer zeitlichen Leistungsminderung für jedenfalls leichte Tätigkeiten mit vorwiegendem Sitzen/Stehen, was die Ärzte in H. auf der Grundlage des von ihnen erhobenen Befunds (namentlich fahrradergometrische Belastbarkeit in halbliegender Position bis 50 Watt ohne kardiale Ausbelastung und ohne sicheren Hinweis auf eine Belastungskoronarinsuffizienz - Abbruch wegen muskulärer Erschöpfung, Knieschmerzen und Dyspnoe ohne Angina pectoris-Symptomatik und ohne neue ischämietypische EKG-Veränderungen -, Sauerstoffsättigung vor und nach Belastung jeweils 99 v.H., unauffällige Darstellung der hirnversorgenden extracraniellen Arterien ohne Hinweise auf Stenosen oder Verschlüsse, keine Hinweise auf eine periphere arterielle Verschlusskrankheit [pAVK], vgl. Bl. 89, 90 f. Senats-Akte) überzeugend abgeleitet haben. In Einklang damit steht auch die Einschätzung des Dipl.-Med. H. (Auskunft gegenüber dem SG von März 2018, Bl. 36 SG-Akte S 13 R 2926/17), der beim Kläger von einem sechsstündigen Leistungsvermögen arbeitstäglich - also einschließlich sechs Stunden - ausgegangen ist, was Erwerbsminderung ausschließt (§ 43 Abs. 3 Halbsatz 1 SGB VI: "mindestens"); aus dem von ihm zeitlich zuvor (im Juni 2017) erstatteten Befundbericht (vgl. Bl. 45 Senats-Akte) folgt nichts Abweichendes, worauf Dr. B. hingewiesen hat (Bl. 46 Senats-Akte).

Nur am Rande merkt der Senat an, dass die vom Kläger geltend gemachten akut-stationären Krankenhausbehandlungen keine abweichende Beurteilung rechtfertigen. Die Behandlungen sind jeweils auf Grund akuter Behandlungsbedürftigkeit erfolgt, wobei der Kläger jeweils in (deutlich) gebessertem (s. Entlassungsberichte Bl. 17, 68 und 77 Senats-Akte) bzw. "klinisch gutem" (s. Entlassungsbericht Bl. 36 Senats-Akte) Zustand entlassen worden ist, ohne dass zeitlich überdauernde Funktionseinbußen, die von den Ärzten in H. nicht berücksichtigt worden wären, ersichtlich sind. Dies gilt auch hinsichtlich der akut-stationären Behandlung (wegen progredienter Belastungsdyspnoe mit produktivem Husten) in der Medizinischen Klinik II des Klinikums H. im unmittelbaren Anschluss an die Rehabilitationsmaßnahme in H. (s. Entlassungsbericht Bl. 76 f.: normofrequenter Sinusrhythmus bei Aufnahme ohne höhergradige Erregungsrückbildungsstörungen, Zeiten in der Norm, mittelgradige Restriktion in der Spirometrie, kein frisches neurologisches Defizit, alle vier Extremitäten frei beweglich, laborchemisch initial erhöhte Entzündungswerte bei unklarem Infekt, die sich unter antibiotischer Therapie rasch besserten, Nämliches hinsichtlich der Nierenretentionsparameter, Entlassung im gebesserten Allgemeinzustand).

In psychiatrischer Hinsicht besteht beim Kläger eine leichte Depression mit generalisierter Angststörung, die indes - dies hat der von ihm nach § 109 Abs. 1 SGG gewählte Sachverständige Dr. K. auf Grundlage des von ihm erhobenen Befunds (s. Bl. 104 f. SG-Akte S 14 R 1186/15) und der vom Kläger ihm gegenüber geschilderten Tagesablaufaktivitäten (Besuch der Tochter, um dort mit seinen Enkeln zu spielen, Abholen der Enkelkinder vom Kindergarten, telefonieren mit einem Freund, fernsehen, Computer, "skypen" mit der Familie im Kosovo, Bl. 100 SG-Akte S 14 R 1186/15) im Einzelnen dargelegt - lediglich zu den oben aufgeführten qualitativen Einschränkungen führt, nicht jedoch zu einer zeitlichen Leistungseinschränkung, was auch die Ärzte in H. bestätigt haben (s. Bl. 85 Senats-Akte), nachdem der Kläger bei der Aufnahme zur Rehabilitation in H. - bei allseits bestehender Orientierung - lediglich "depressiv gewirkt" und zudem über keine seelischen Beschwerden geklagt hat (s. Bl. 87 f. Senats-Akte) sowie in psychisch etwas stabilisiertem Zustand (vgl. Bl. 91 Senats-Akte) entlassen worden ist. Dass es seit der Untersuchung durch Dr. K. beim Kläger seitens des psychiatrischen Fachgebiets zu einer wesentlichen Verschlechterung gekommen ist, ist damit nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht konkret geltend gemacht worden.

Damit steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger noch in der Lage ist, jedenfalls leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Beachtung der oben genannten qualitativen Einschränkungen mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten, sodass er weder voll noch teilweise erwerbsgemindert ist (§ 43 Abs. 3 Halbsatz 1 SGB VI).

Soweit der Kläger - ohnehin nur pauschal - gemeint hat, sein Gesundheitszustand habe sich nicht gebessert und er sei (weiterhin) arbeitsunfähig, ist dies nicht maßgeblich. Zum einen bedarf es bei einem Antrag, eine befristet bewilligte Rente wegen Erwerbsminderung weiterzuzahlen, keines Nachweises durch die Beklagte, dass eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen i.S.d. § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) gegenüber denen, die der Bewilligung zugrunde lagen, eingetreten ist. Die Entscheidung, ob dem Versicherten nach Ablauf des Bewilligungszeitraums eine Rente wegen Erwerbsminderung auf Zeit zusteht, ist nicht bloß die Verlängerung einer früher bereits dem Grunde nach anerkannten Sozialleistung - insbesondere auch nicht die bloße Fortschreibung einer einmal anerkannten Erwerbsminderung -, sondern stellt eine eigenständige und inhaltlich vollständige erneute Bewilligung der beantragten Rente dar (Senatsbeschluss vom 15.10.2018, L 10 R 926/18). Bei der Zuerkennung einer Rente auf Zeit richtet sich der Wille des Versicherungsträgers von vornherein nur auf die Gewährung von Rente für diesen Zeitraum und es fehlt infolgedessen für die darüber hinaus reichende Zeit an jeder für den Versicherten positiven Regelung durch den Versicherungsträger (BSG, Urteil vom 26.06.1990, 5 RJ 62/89, in SozR 3-1500 § 77 Nr. 1). Zum anderen ist auch nicht entscheidend, ob der Kläger (weiterhin) wegen Krankheit oder Behinderung behandlungsbedürftig oder - auch häufig - arbeitsunfähig ist (BSG, Beschluss vom 31.10.2002, B 13 R 107/12 B, in SozR 4-2600 § 43 Nr. 19). Ohnehin richtet sich die Arbeitsunfähigkeit nach der arbeitsvertraglich geschuldeten, zuletzt ausgeübten Arbeit (BSG, Urteil vom 08.11.2005, B 1 KR 18/04 R, in SozR 4-2500 § 44 Nr. 7), Maßstab für die Frage der Erwerbsminderung sind indes die üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes, wobei es ausreicht, wenn leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen sechs Stunden arbeitstäglich verrichtet werden können (§ 43 Abs. 3 SGB VI).

Ebenfalls unerheblich ist, dass beim Kläger die Schwerbehinderteneigenschaft anerkannt ist. Denn der Schwerbehinderteneigenschaft eines Versicherten kommt hinsichtlich seiner zumutbaren beruflichen Einsetzbarkeit keinerlei Aussagekraft zu (BSG, Beschluss vom 19.09.2015, B 13 R 290/15 B, in juris, Rdnr. 5).

Schließlich sind auch die Vermittlungschancen des Klägers nicht relevant. Denn ob dem Versicherten ein für ihn geeigneter, freier Arbeitsplatz angeboten werden kann, spielt für die Frage der Erwerbsminderung keine Rolle, da das Risiko, ob ein Versicherter auch tatsächlich einen für ihn geeigneten und zumutbaren Arbeitsplatz erhält, in den Bereich der Arbeitslosenversicherung fällt und deshalb nicht von der Rentenversicherung zu tragen ist, die ihre Versicherten allein vor den Nachteilen einer durch Krankheit oder Behinderung geminderten Leistungsfähigkeit zu schützen hat (BSG, Urteil vom 14.05.1996, 4 RA 60/94, in SozR 3-2600 § 43 Nr. 13).

Da der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist, hat der Senat keine Veranlassung gesehen, noch ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen, wie es die Klägerseite hilfsweise (pauschal) beantragt hat. Die aktenkundigen ärztlichen Unterlagen, namentlich der jüngste Entlassungsbericht über die im Juli 2019 beim Kläger in der Schwerpunktklinik für Herz- und Kreislauferkrankungen in H. durchgeführte stationäre medizinische Rehabilitation, haben dem Senat die notwendigen Grundlagen für seine Überzeugungsbildung vermittelt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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