S 15 AS 147/05

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Köln (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
15
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 15 AS 147/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Grundsicherung von Arbeitssuchenden (Alg II).

Mit Bescheid vom 16.12.2004 wurde der Klägerin – und wogegen sie keinen Widerspruch erhob – auf ihren Antrag aus Dezember 2004 Alg II für die Zeit vom 01.01. bis 31.08.2005 in Höhe von monatlich 805,00 Euro bewilligt.

Am 24. oder 25.06.2005 wurde nach eigenen Angaben der Klägerin auf ihrem Konto eine Erbschaft in Höhe von 7.500,00 Euro gutgeschrieben.

Nach vorheriger Anhörung hob die Beklagte mit Bescheid vom 07.07.2005 die mit Bescheid vom 16.12.2004 erfolgte Bewilligung von Alg II ab dem 01.07.2005 auf und wies den hiergegen eingelegten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10.10.2005 als unbegründet zurück. Die Klägerin habe, so die Beklagte, mit dem Zufluss der Erbschaft einmaliges Einkommen erzielt, welches unter Berücksichtigung des Bedarfes von monatlich 805 Euro zuzüglich von 564 Euro monatlich an Beiträgen zu einer freiwilligen Weiterversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung sowie eines Betrages von pauschal 30 Euro monatlich an Beiträgen für angemessene Versicherungen zu einer fehlenden Bedürftigkeit bis zum Ablauf des mit Bescheid vom 16.12.2004 festgesetzten Bewilligungsabschnittes führe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Ausführungen des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2005 (Bl. 60 ff der Verwaltungsakte der Beklagten) Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die erhoben Klage, zu deren Begründung die Klägerin vorbringt, dass der Erbschaftsbetrag nicht als Einkommen, sondern wie im Zivil- und Steuerrecht als Vermögen anzusehen sei und von der Höhe nach nicht den unberücksichtigt zu lassenden Grundfreibetrag erreiche. Allenfalls sei der Erbschaftsbetrag im Monat des Zuflusses als Einkommen anzusehen, in den Folgemonaten jedoch als Vermögen.

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, den Bescheid vom 07.07.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2005 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen.

Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen ihrer angefochtenen Bescheide.

Mit Beschluss vom 07.02.2006 hat das Gericht einen Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes abgelehnt, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspreche und dazu ausgeführt, dass die Klage deswegen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspreche, weil die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden zu Recht die Bewilligung von Alg II ab dem 01.07.2005 gem. den §§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X, 7 Abs. 1 Nr. 3, 9 Abs. 1 Nr. 2, 11 SGB II, 2 Abs. 3 Alg II VO (vom 20.10.2004) aufgehoben habe. Denn die Klägerin habe durch den Erhalt der Erbschaft in Höhe von 7.500,- Euro Einkommen als einmalige Einnahme erzielt, welches nach Abzug von Freibeträgen und Absetzungsbeträgen bei Teilung durch den täglichen Bedarf einschließlich der zu zahlenden Beträge für eine freiwillige Weiterversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung zu einem Wegfall der Bedürftigkeit bis zum Ablauf des mit Bescheid vom 16.12.2004 festgesetzten Bewilligungsabschnittes – 31.08.2005 – geführt habe. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei gem. § 2 Abs. 3 Alg II VO (vom 20.10.2004) die Erbschaft als einmalige Einnahme nicht nur in dem Monat zu berücksichtigen, in dem sie zugeflossen ist, sondern der Zufluss der Erbschaft führe nach § 2 Abs. 3 Alg II VO (vom 20.10.2004) dazu, dass Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zahl von Tagen nicht zu erbringen seien, die sich nach der beschriebenen Teilung ergeben.

Der von der Klägerin aus der Erbschaft erzielte Betrag in Höhe von 7.500,- Euro sei auch entgegen der Ansicht der Klägerin als einmalige Einnahme und damit als Einkommen im Sinne von § 11 SGB II und nicht als Vermögen im Sinne von § 12 SGB II anzusehen, weil der Betrag in dem im Bescheid vom 16.12.2004 festgesetzten Bewilligungszeitraum zugeflossen ist (Bundessozialgericht vom 12.05.1993, Az. 7 RAr 56/92; Bundesverwaltungsgericht vom 22.04.2004, Az. 5 C 68/03). Eine unter Berücksichtigung der Freibeträge vorzunehmende Anrechnung der Erbschaft als Vermögen käme nur dann in Betracht, wenn die Erbschaft vor oder nach diesem Bewilligungszeitraum zugeflossen wäre, was jedoch nicht der Fall sei.

Soweit die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden entgegen der Vorschrift des § 2 Abs. 3 Alg II VO (vom 20.10.2004) wegen des Zuflusses der Erbschaft bereits im Juni 2005 – nach dem Vorbringen der Klägerin sei ihr die Erbschaft am 24. oder 25.06.2005 auf dem Konto gutgeschrieben worden – nicht bereits eine Aufhebung ab dem 01.06.2005 sondern erst ab dem 01.07.2005 vorgenommen habe, obwohl nach § 2 Abs. 3 Alg II VO (vom 20.10.2004) einmalige Einnahmen vom Monat des Zuflusses an zu berücksichtigen seien, so sei die Klägerin hierdurch nicht beschwert.

Die gegen den Beschluss vom 07.02.2006 von der Klägerin eingelegte Beschwerde hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Az. L 20 B 72/06 AS) mit Beschluss vom 23.03.2006 als unbegründet zurück gewiesen, weil es sich – unter weiteren näheren Ausführungen dazu – bei der Erbschaft um Einkommen und nicht um Vermögen gehandelt habe und die von der Beklagten im Widerspruchsbescheid konkret dargelegte und im Einzelnen nachvollziehbare Berechnung des Zeitraumes der fehlenden Bedürftigkeit nicht zu beanstanden sei und keinen Bedenken des Senates begegne. Eine Übertragung der von der Klägerin angeführten Vorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II sei angesichts der vom Gesetzgeber gewollten unterschiedlichen Regelungen von § 11 und § 12 SGB II nicht vertretbar. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Ausführungen des Beschlusses des Landessozialgerichtes Nordrhein-Westfalen vom 23.03.2006 Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streit- und beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten und auf die darin befindlichen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin ist durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert. Die Beklagte hat damit zu Recht die Bewilligung von Alg II ab dem 01.07.2005 gem. den §§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X, 7 Abs. 1 Nr. 3, 9 Abs. 1 Nr. 2, 11 SGB II, 2 Abs. 3 Alg II VO (vom 20.10.2004) aufgehoben, da die Klägerin durch den Erhalt der Erbschaft in Höhe von 7.500,- Euro Einkommen als einmalige Einnahme erzielt hat, welches nach Abzug von Freibeträgen und Absetzungsbeträgen bei Teilung durch den täglichen Bedarf einschließlich der zu zahlenden Beträge für eine freiwillige Weiterversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung zu einem Wegfall der Bedürftigkeit bis zum Ablauf des mit Bescheid vom 16.12.2004 festgesetzten Bewilligungsabschnittes – 31.08.2005 – geführt hat.

Von einer weitern Darstellung der Entscheidungsgründe wird abgesehen, weil das Gericht den Ausführungen des angefochtenen Widerspruchsbescheides vom 10.10.2005 folgt (§§ 105 Abs. 1 Satz 3, 136 Abs. 3 SGG) und im übrigen auf die Ausführungen des Beschlusses vom 07.02.2006 und auf die des Beschlusses des Landessozialgerichtes Nordrhein-Westfalen vom 23.03.2006 Bezug nimmt.

Soweit die Klägerin dazu noch vorbringt, die Beklagte habe ihren Bedarf unzutreffend ermittelt, da noch zu berücksichtigen sei, dass sie mit dem Erbschaftsbetrag noch einen Aufenthalt in Österreich habe finanzieren wolle und die Beklagte sowohl Reise- und Unterbringungskosten nicht habe finanzieren wollen oder können als auch nach Abschluss der Saisonarbeit Leistungen verweigert habe mit dem Argument, dass Geld sei im Bezugsmonat zugeflossen, führt dies hier nicht zu einer anderen Entscheidung. Denn zum einen ist schon ein zeitlicher Zusammenhang des Vorbringens der Klägerin mit dem hier nur streitigen Zeitraum der Leistungsaufhebung – 01.07.- bis 31.08.2005 – nicht erkennbar und zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass sich der für die Berechnung des fehlenden Bedürftigkeitszeitraum zu berücksichtigende Bedarf alleine aus § 2 Abs. 3 Alg II VO in Verbindung mit den §§ 19 ff SGB II ergibt und von daher hier alleine die Regelleistung des § 20 SGB II und die Kosten der Unterkunft und Heizung gem. § 22 SGB II neben den in § 2 Abs. 3 Alg II VO angeführten zusätzlich zu berücksichtigenden zu zahlenden Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung maßgeblich sind. Dass die Beklagte diesen Bedarf – den die Klägerin als solchen nicht beanstandet und den das Gericht auch nach Aktenlage für zutreffend hält – fehlerhaft berechnet hat, ist nicht ersichtlich.

Etwaige Verwendungsinteressen der Klägerin selbst sind in diesem Zusammenhang unbeachtlich, da der Klägerin nach den gesetzlichen Regelungen bei der aus Steuermitteln finanzierten Leistung Alg II zugemutet wird, die von ihr erzielten einmaligen Einnahmen wie hier die Erbschaft zur Abdeckung ihres Lebensunterhaltes zu verwenden.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 105 Abs. 1 Satz 3, 183, 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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