L 4 AS 123/14 B ER

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 13 AS 2857/13 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 4 AS 123/14 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 24. Februar 2014 aufgehoben und der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig weitere Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von jeweils 18,75 EUR für die Monate Januar, März, April und Mai 2014 sowie in Höhe von 140,95 EUR für Februar 2014 zu gewähren. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin 20 % ihrer außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (im Weiteren: Antragstellerin) begehrt im Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtschutzes die Gewährung weiterer Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) im Zeitraum von Dezember 2013 bis Mai 2014.

Die Antragstellerin steht gemeinsam mit ihrem Ehemann, der eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Höhe von 373,45 EUR monatlich bezieht, als Bedarfsgemeinschaft bei dem Antrags- und Beschwerdegegner (im Weiteren: Antragsgegner) im laufenden Bezug von SGB II-Leistungen. Gemeinsam bewohnen sie ein Eigenheim in J ... Hierfür bewilligte der Antragsgegner bislang monatliche KdU in Höhe eines Zwölftels der voraussichtlichen Jahresaufwendungen für das Eigenheim. Leistungen für Heizkosten erbrachte er in den letzten Jahren nicht mehr, nachdem die Antragstellerin auf einer vorherigen Barzahlung bestanden hatte und nicht bereit gewesen war, auf der Grundlage von Kostenzusagen des Antragsgegners Heizöl zu bestellen (vgl. u.a. Beschluss des 5. Senats des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 18. April 2013, Az.: L 5 AS 23/13 B ER).

Auf den Weiterbewilligungsantrag der Antragstellerin bewilligte der Antragsgegner mit Bescheid vom 6. November 2013 für die Bedarfsgemeinschaft Leistungen in Höhe von insgesamt 486,83 EUR für Dezember 2013 und 371,37 EUR monatlich für die Monate Januar bis Mai 2014. Leistungen für die KdU wurden für den Monat Dezember 2013 in bisheriger Höhe (57,72 EUR und 57,74 EUR) bewilligt, jedoch ab Januar 2014 nicht mehr. Dazu führte der Antragsgegner im Bescheid aus, ab dem Jahr 2014 seien KdU-Leistungen an Eigenheimbesitzer nur noch dann im Monat der Fälligkeit der Aufwendung zu gewähren, wenn zuvor ein Beleg über die Aufwendung vorgelegt worden sei. Er forderte die Antragstellerin auf, Nachweise zu den KdU umgehend vorzulegen, damit die Leistungshöhe angepasst werden könne.

Dagegen legte die Antragstellerin am 13. November 2013 Widerspruch ein, den sie zunächst wie in früheren Verfahren begründete: Ihr Ehemann sei aufgrund des Renteneinkommens kein Bezieher von SGB II-Leistungen. Seine Rente sei bei der Berechnung ihres Leistungsanspruchs nicht zu berücksichtigen. Die Gewährung von nur 90% der Regelleistung eines Alleinstehenden an Personen, die in einer Partnerschaft lebten, verstoße gegen Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Nach der Satzung des Landkreises W. habe sie – wie ein Mieter – Anspruch auf KdU-Leistungen in Höhe von mindestens 424 EUR monatlich. Leistungen für die Heizkosten seien auch ohne Rechnungsnachweis zu erbringen. Bei den Raten für das Hausdarlehen sei neben den Zinsen auch der Tilgungsanteil bei der Leistungsgewährung zu berücksichtigen. Schließlich sei der Mehrbedarf für die Kosten der Warmwasserbereitung zu zahlen. Ergänzend führte sie aus, die vom Antragsgegner zitierte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Berücksichtigung der Nebenkosten nur im Monat der Fälligkeit könne die gesetzliche Regelung des § 41 SGB II, nach der SGB II-Leistungen monatlich im Voraus zu erbringen seien, nicht verdrängen. Es sei gesetzlich nicht vorgesehen, dass sie die KdU vorfinanzieren müsse.

Mit Widerspruchsbescheid vom 27. November 2013 wies der Antragsgegner den Widerspruch als unbegründet zurück: Da für die Zeit ab Januar 2014 noch keine aktuellen Belege vorgelegt worden seien, könnten Leistungen für die KdU (noch) nicht gewährt werden.

Mit Änderungsbescheid vom 23. November 2013 erhöhte der Antragsgegner die monatlichen Gesamtleistungen für die Monate Januar bis Mai 2014 auf 387,37 EUR wegen der Erhöhung des Regelbedarfs ab Januar 2014.

Am 29. November 2013 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt und die Gewährung von Leistungen für die KdU geltend gemacht: Sie bitte um eine zügige Bearbeitung, da sie bereits am 30. Dezember 2013 die Rate des Hauskredits für Januar 2014 bezahlen müsse, die sie nicht aus dem Regelsatz vorfinanzieren könne. Das SG hat als Beteiligte im Verfahren die Antragstellerin und ihren Ehemann geführt.

Im gerichtlichen Verfahren hat die Antragstellerin den Grundsteuerbescheid der Stadt J. vom 8. Januar 2014 über fällige anteilige Grundsteuern am 15. Februar und 15. Mai 2014 vorgelegt. Mit Änderungsbescheiden vom 30. Januar 2014 und 7. Februar 2014 hat der Antragsgegner unter Berücksichtigung der Grundsteuer die Leistungsbewilligung für die Monate Februar und Mai 2014 auf 431,86 EUR erhöht.

Weiter hat die Antragstellerin die Rechnung des Schornsteinfegers für das Jahr 2013 über 125,25 EUR (fällig im März 2013), den Abfallgebührenbescheid für das Jahr 2012 über 61,56 EUR (fällig am 1. Juli 2012) und die Beitragsrechnung des Gebäudeversicherers vom 13. Juni 2013 über einen Jahresbeitrag von 250,60 EUR (fällig am 1. August 2013) sowie vier Rechnungen über Heizöllieferungen in den Jahren 2004 bis 2006 vorgelegt. Der eingereichte Jahreskontoauszug 2013 der Badenia-Bausparkasse weist zur Vertrags-Nr. 403 monatliche Ratenzahlungen in Höhe von 106,39 EUR aus. Auf dem Konto wurden am 31. Dezember 2013 408,72 EUR an Sollzinsen verbucht. Der Jahresauszug zur Vertrags-Nr. 401 weist monatliche Zahlungen von 103,80 EUR aus. Am Jahresende 2013 wurden Sollzinsen in Höhe von 139,13 EUR abgezogen. Dazu hat die Antragstellerin unter Vorlage einer Kopie des Darlehensvertrags ausgeführt, aus den insgesamt berechneten Zinsen von 547,85 EUR ergebe sich ein monatlicher Zinsanteil in Höhe von 45,65 EUR. Dieser sei Bestandteil der monatlichen Raten. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners würden die Zinsen nicht erst zum Jahresende (gesondert) eingezogen.

Der Antragsgegner hat erwidert, die Zinsbescheinigungen der Bausparkasse für die Vorjahre könnten im laufenden Jahr keine Berücksichtigung finden, da noch nicht feststehe, in welcher Höhe 2014 Zinsen tatsächlich anfielen. Eine Berücksichtigung der Zinszahlungen könne mithin erst nach Vorlage des Jahresauszugs für das Jahr 2014 erfolgen. Die Rechnungen des Schornsteinfegers und des Gebäudeversicherers sowie der Bescheid über die Abfallgebühren seien vor Eingang des Eilantrags fällig gewesen und aktuell nicht berücksichtigungsfähig. Die Verfahrensweise zur Beschaffung von Heizöl sei der Antragstellerin wiederholt verdeutlicht worden.

Am 13. Februar 2014 hat die Antragstellerin beim Antragsgegner die Übernahme der Kosten von 244,40 EUR für eine Heizungsreparatur beantragt und dazu die Rechnung des Heizungsbauers vom 31. Januar 2014 über eine Störungsbeseitigung durch den Einbau einer neuen Umwälzpumpe vorgelegt. Mit Bescheid vom 13. März 2014 hat der Antragsgegner eine Kostenübernahme abgelehnt, da ihm vor der Maßnahme keine drei Kostenvoranschläge zur Prüfung vorgelegt worden seien.

Mit Beschluss vom 24. Februar 2014 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Mangels Rechtschutzbedürfnisses sei der Antrag überwiegend unzulässig. Der Antragsgegner sei generell leistungsbereit. Sobald ihm Kosten nachgewiesen würden, werde er Änderungsbescheide erlassen. Es sei nicht zu beanstanden, wenn er durch die Umstellung seiner Verwaltungspraxis sicherstellen wolle, dass die Leistungsberechtigten im jeweiligen Fälligkeitsmonat entsprechende KdU-Leistungen erhielten und damit ihre Rechnungen begleichen könnten. Die bisherige Verwaltungspraxis, monatlich ein Zwölftel der Jahreskosten zu gewähren, sei rechtswidrig gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Antragstellerin sich weigere, Nachweise für die KdU vorzulegen. Der Antragsgegner habe nach Vorlage des aktuellen Grundsteuerbescheids umgehend reagiert und weitere Leistungen bewilligt. Weitere Aufwendungen seien von der Antragstellerin nicht belegt worden. Hinsichtlich der geltend gemachten Darlehenszinsen sei nicht nachgewiesen, wann die Schuldzinsen zu zahlen seien. Es sei noch aufzuklären, ob die Zinsen anteilig in den monatlichen Raten enthalten seien oder erst im Dezember des jeweiligen Jahres anfielen. Hinsichtlich der geltend gemachten Tilgungsleistungen fehlten Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund.

Am 7. März 2014 hat die Antragstellerin gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt: Ihr Ehemann sei nicht Verfahrensbeteiligter, weil nur sie um einstweiligen Rechtschutz nachgesucht habe. Sie habe immer alle Unterlagen zur Berechnung der KdU eingereicht. Bereits aus den vorliegenden Kontoauszügen werde deutlich, dass sie monatliche Raten zahle. Von diesen Zahlungen ziehe die Bausparkasse zum Jahresende die Sollzinsen ab. Im Übrigen hat sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft.

Auf Hinweise der Berichterstatterin mit Schreiben vom 21. und 31. März sowie 4. April 2014 zum Kopfteilprinzip und seine Folgen für den SGB II-Leistungsanspruch der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft hat die Antragstellerin nicht reagiert.

Mit Schreiben vom 21. März 2014 hat die Berichterstatterin auf eine vorläufige Leistungsgewährung hingewiesen. Wenn Eigenheimbesitzer in der Vergangenheit regelmäßig zu bestimmten Stichtagen periodisch anfallende Aufwendungen geltend gemacht hätten, müssten – solange diese noch keinen neuen Beleg vorlegen könnten – vorläufige Leistungen bewilligt werden. Dazu hat der Antragsgegner ausgeführt, für eine vorläufige Berücksichtigung vermuteter KdU finde sich im Gesetz keine Grundlage. Vorliegend könnten Aufwendungen für Wasser und Abwasser nicht berücksichtigt werden, da die Antragstellerin bereits im Jahr 2012 mitgeteilt habe, sie habe die Lieferverträge gekündigt. Die Höhe der Abfallgebühren für das Jahr 2014 sei nicht bekannt. Es stehe auch nicht zweifelsfrei fest, in welcher Höhe monatliche Zinsen für das Bauspardarlehen anfielen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie zahle mit den monatlichen Raten zugleich auch anteilig einen Zinsbetrag, sei nicht nachvollziehbar. Dies ergebe sich nicht aus den Jahreskontoauszügen der Bausparkasse.

Die Antragstellerin beantragt nach ihrem schriftlichen Vorbringen,

den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 24. Februar 2014 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr für den Zeitraum von Dezember 2013 bis Mai 2014 Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung in gesetzlicher Höhe vorläufig zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er hat mit Schriftsatz vom 10. April 2014 ausgeführt, wegen der Kosten der Heizungsreparatur sei eine Abhilfe im Widerspruchsverfahren beabsichtigt. Ein Bescheid sei jedoch noch nicht erlassen worden.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats waren.

II.

Die nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist statthaft nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG, denn der Beschwerdewert liegt über dem Berufungswert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG von 750 EUR. Die Antragstellerin begehrt unter anderem die voraussetzungslose Gewährung von monatlichen KdU-Leistungen in Höhe von mindestens 424 EUR. Mithin ist der Beschwerdewert bereits durch die begehrte KdU-Bewilligung für zwei Monate des hier streitigen sechsmonatigen Bewilligungszeitraums erreicht.

Der Ehemann der Antragstellerin, der noch im sozialgerichtlichen Verfahren als Antragsteller geführt worden war, ist nicht in das Beschwerdeverfahren einzubeziehen. Ausdrücklich hat die Antragstellerin erklärt, ihr Ehemann sei kein Bezieher von SGB II-Leistungen und habe solche auch nicht im gerichtlichen Verfahren beantragt. Der Senat konnte aufgrund dieser Angaben nicht mehr davon ausgehen, dass die Antragstellerin für die Mitglieder ihrer Bedarfsgemeinschaft, mithin auch für ihren Ehemann, Leistungen geltend machen will. Zudem hat sie sich auf die Hinweise der Berichterstatterin zu einer Einbeziehung des Ehemanns nicht mehr geäußert.

Die Beschwerde ist teilweise begründet. Das SG hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes zu Unrecht vollständig abgelehnt. Die Antragstellerin hat Anspruch auf eine vorläufige Gewährung von weiteren KdU-Leistungen gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II für die Monate Januar bis Mai 2014.

Da der Antragsgegner für Dezember 2013 noch KdU im bislang bewilligten Umfang im Rahmen der Leistungsgewährung berücksichtigt hat, ist für diesen Monat ein Anordnungsanspruch nicht ersichtlich. Die Ausführungen im angegriffenen Beschluss des SG, wonach insbesondere die KdU-Leistungen für die Monate Januar bis Mai 2014 streitig sind, hat die Antragstellerin in der Beschwerde nicht beanstandet. Sie hat auch keine bislang nicht berücksichtigten Belege über in diesem Monat anfallende Aufwendungen vorgelegt.

Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gem. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds (Eilbedürftigkeit der Regelung) und eines Anordnungsanspruchs (hinreichende Wahrscheinlichkeit eines materiellen Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweg genommen werden. Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keiner eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des Klageverfahrens getroffen werden, die das Gericht der Hauptsache nicht bindet.

Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 86b RN 16b). In Anwendung dieser Maßstäbe besteht ein vorläufiger KdU-Leistungsanspruch der Antragstellerin in der tenorierten Höhe. Insoweit ist auch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, denn das Fehlen der benötigten KdU-Leistungen, die nicht mehr als Bagatellbeträge anzusehen sind, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache stellt einen Eingriff in die wirtschaftliche Existenz mit möglicherweise erheblichen Auswirkungen auf die Lebensverhältnisse dar.

Soweit die Antragstellerin die Gewährung des Regelbedarfs für Alleinstehende begehrt, besteht kein Anordnungsanspruch. Denn sie lebt zusammen mit ihrem Ehemann in einer Bedarfsgemeinschaft. Nach § 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II gehören zur Bedarfsgemeinschaft als Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten der nicht dauerhaft getrennt lebende Ehegatte. Somit hat die Antragstellerin nach § 20 Abs. 4 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Abs. 5 SGB II Anspruch auf Berücksichtigung eines Regelbedarfs von 345 EUR für den Monat Dezember 2013 und von 353 EUR für die Monate Januar bis Mai 2014.

Einen Anspruch auf Mehrbedarfsleistungen für die Kosten der dezentralen Bereitung des Warmwassers nach § 21 Abs. 7 SGB II hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Das Eigenheim verfügt über eine Zentralheizung, mit der grundsätzlich das Warmwasser (zentral) bereitet wird. Die Heizung wird aktuell auch betrieben (vgl. Rechnung über die Störungsbeseitigung). Das Entstehen von Mehrkosten aufgrund einer dezentralen Warmwasserbereitung ist danach weder ersichtlich noch glaubhaft gemacht.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist ihr Ehemann Bezieher von SGB II-Leistungen. Sein Einkommen in Form der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist auf den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen. Nach § 11 SGB II sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen als Einkommen zu berücksichtigen. Nach § 11 a Abs. 1 und 3 SGB II sind zwar die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen (Nr. 2) sowie die Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schäden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden (Nr. 3), bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Die vom Ehemann der Antragstellerin bezogene Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung unterfällt jedoch nicht diesen Regelungen. Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) enthält keine entsprechende Vorschrift. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird nach § 43 Abs. 1 SGB VI an Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlt, wenn diese teilweise erwerbsgemindert sind, d.h. wenn sie wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Im Übrigen wird hinsichtlich der rechtlichen Einordnung des Renteneinkommens des Ehemanns auf die zutreffenden Ausführungen im Beschluss des 5. Senats des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 30. April 2013 (AZ: L 5 AS 559/13 B ER) verwiesen und von einer weiteren Darstellung abgesehen. Entgegen der Darstellung der Antragstellerin hat der 5. Senat im Urteil vom 18. April 2013 (AZ: L 5 AS 76/08) nicht entschieden, ihr Ehemann beziehe keine SGB II-Leistungen. Vielmehr sind sowohl ihr als auch ihrem Ehemann SGB II-Leistungen für die Jahre 2005 und 2006 zugesprochen worden. Entsprechendes ergibt sich für die zweite Hälfte des Jahres 2011 aus dem Beschluss des 5. Senats vom 18. April 2013 (AZ: L 5 AS 8/12 B ER).

Auf dem Bedarf der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ist das Einkommen des Ehemannes aus der Rente in Höhe von 373,45 EUR monatlich anzurechnen (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts [BSG] vom 5. September 2007, Az.: B 11b AS 15/06 R, juris). Von diesem Einkommen ist die Versicherungspauschale in Höhe von 30 EUR (gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld, Alg II-V) abzuziehen. Darüber hinaus hat der Antragsgegner einen monatlichen Kfz-Haftpflichtversicherungsbeitrag von 24,83 EUR (Beitrag 2013) gemäß § 11b Abs. 1 Nr. 3 SGB II als gesetzlich vorgeschriebenen Betrag zu einer privaten Versicherung berücksichtigt, obwohl die Antragstellerin den aktuellen Beleg über die ab Januar 2014 zu zahlenden Haftpflichtversicherungsbeiträge noch nicht vorgelegt hat.

Die Antragstellerin hat im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung des Senats Anspruch auf weitere KdU-Leistungen für die in den monatlichen Darlehensraten enthaltenen Zinsanteile sowie auf Erstattung der Aufwendungen für die Heizungsreparatur.

Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für die Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Voraussetzung für eine Bewilligung von KdU-Leistungen ist mithin, dass tatsächlich Kosten entstehen. Diese sind im Zeitpunkt der Fälligkeit zu berücksichtigen. Eine entsprechende Verwaltungsübung des Antragsgegners, Leistungen bezogen auf den jeweiligen Fälligkeitsmonat der Aufwendung zu bewilligen, sobald die Kosten belegt worden sind, ist nicht zu beanstanden. Es ist jedoch zugleich zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 29. November 2012, Az.: B 14 AS 36/12 R, juris) die KdU unter Berücksichtigung des sog. Bedarfsdeckungsgrundsatzes für den Monat der Fälligkeit im Voraus zu zahlen sind. Denn nach § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II sollen SGB II-Leistungen grundsätzlich im Voraus erbracht werden. Diese Abweichung von der allgemeinen Regelung in § 41 Erstes Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil (SGB I) ergibt sich aus der Funktion der SGB II-Leistungen als existenzieller Grundsicherung. Es soll gewährleistet sein, dass den Leistungsberechtigten zum Monatsbeginn die benötigten Mittel zum Bestreiten des Lebensunterhalts zur Verfügung stehen; eine nachträgliche Auszahlung ist nicht zumutbar (vgl. Greiser in: Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 41 RN 3; Conradis in LPK-SGB II, 5. Auflage 2013, § 41 RN 7).

Dieser Anforderung des Gesetzes kann dann nicht entsprochen werden, wenn Aufwendungen erst im Monatsverlauf entstehen oder erst nach Ablauf des Fälligkeitsmonats exakt zu beziffern oder zu belegen sind. Für diese Fälle der tatsächlichen Ungewissheit über einzelne Voraussetzungen des Geldleistungsanspruchs sieht § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II die Möglichkeit einer vorläufigen Leistungserbringung gemäß § 328 Drittes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung (SGB III) vor. Danach kann unter anderem vorläufig entschieden werden, wenn zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen, voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist; dabei darf der Leistungsberechtigte die Verzögerung nicht zu vertreten haben (§ 328 Abs. 1 Nr. 3 SGB III). § 328 SGB III ist mithin eine abschließende gesetzliche Grundlage für eine dem Vorbehalt des Gesetzes entsprechende Zwischenentscheidung (vgl. Greiser, a.a.O., § 40 RN 37). Grundsätzlich steht eine vorläufige Leistungserbringung gemäß § 328 Abs. 1 SGB III im Ermessen des Leistungsträgers, das jedoch wegen der existenzsichernden Funktion der Leistungen reduziert ist (vgl. zum Vorstehenden: BSG, Urteil vom 6. April 2011, Az.: B 4 AS 119/10 R, juris RN 34). Es bedarf keines gesonderten Antrags des Leistungsberechtigten. Stellt jedoch der Leistungsberechtigte in den Fällen des § 328 Abs. 1 Nr. 3 SGB III einen entsprechenden Antrag, hat der Leistungsträger vorläufig zu entscheiden

Vorliegend ist von einer solchen Antragstellung spätestens mit der Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes am 29. November 2013 auszugehen. Auch die übrigen Voraussetzungen von § 328 Abs. 1 Nr. 3 SGB III liegen – jedenfalls in Ansehung der geltend gemachten Zinszahlungen für das Bauspardarlehen – vor.

Nach dem Darlehensvertrag mit der Badenia-Bausparkasse hat die Antragstellerin monatliche Raten in Höhe von 103,80 EUR und 106,39 EUR auf zwei Bauspardarlehen zu erbringen. Diese sog. Tilgungsbeiträge umfassen Zins- und Tilgungsleistungen. Soweit nach den Jahreskontoauszügen der Bauspardarlehen für das Jahr 2013 jeweils zum 31. Dezember 2013 Sollzinsen von 408,72 EUR bzw. 139,13 EUR abgezogen wurden, handelt es sich eindeutig um interne Verrechnungen des Darlehensgebers. Der Abzug erfolgt von den im Jahresverlauf erbrachten monatlichen Tilgungsleistungen, die einzeln aufgelistet sind. Der Kontoauszug bietet keinen Anhalt für eine (denkbare) Sonderzahlung (allein) auf die Zinsen im Dezember 2013. Damit hat die Antragstellerin eine monatliche Ratenzahlungspflicht, die Zins- und Tilgungsleistungen umfasst, hinreichend glaubhaft gemacht.

Zudem steht im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats noch nicht fest, in welcher Höhe im Jahr 2014 insgesamt Zinsen anfallen werden. Dies ist unter anderem abhängig davon, ob die Antragstellerin im Jahresverlauf die ihr obliegenden Ratenzahlungen auch (fristgemäß) erbringt. Weiter ist zu berücksichtigen, dass sich die Zinsanteile von Annuitätendarlehen mit zunehmender Tilgung verringern. Vorliegend sank der Gesamtzinsbetrag von 631,47 EUR im Jahr 2012 auf 547,85 EUR im Jahr 2013. Der Senat schätzt den voraussichtlichen Zinsbetrag für das Jahr 2014 auf 450 EUR. Hieraus ergeben sich durchschnittliche monatliche Zinsanteile an den Raten von 37,50 EUR. Mithin sind für die Monate Januar bis Mai 2014 im Rahmen der KdU vorläufig 37,50 EUR als Zinsaufwendungen für das Immobiliendarlehen der Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen.

Andere Hausnebenkosten sind derzeit jedoch nicht hinreichend sicher zu ermitteln, bzw. fallen voraussichtlich im streitgegenständlichen Zeitraum nicht an. Aus den Verwaltungsakten ergibt sich, dass die Abfallgebühren jeweils am 1. Juli eines Jahres fällig sind und der Jahresbeitrag für die Wohngebäudeversicherung am 1. August eines jeden Jahres zu zahlen ist. Zwar hat die Antragstellerin sowohl im Jahr 2012 als auch im Jahr 2013 jeweils im Monat März Aufwendungen für den Schornsteinfeger gehabt. Indes ist der Eintritt einer entsprechenden Aufwendung ebenfalls im März 2014 nicht hinreichend sicher, weil die Rechnungslegung abhängig ist von der vorherigen Durchführung des Kehrtermins, der variieren kann. Einen Beleg für das Jahr 2014 hat die Antragstellerin bislang noch nicht vorgelegt. Ob und in welcher Höhe die Antragstellerin Aufwendungen für die Wasserver- und die Abwasserentsorgung hat, ist unklar. Insoweit hat sie zumindest seit dem Jahr 2011 keine Belege mehr vorgelegt, so dass es möglich erscheint, dass sie an der Wasserversorgung nicht mehr teilnimmt.

Entsprechendes gilt für die von der Antragstellerin geltend gemachten Aufwendungen für Heizöl. Bereits seit mehreren Jahren hat die Antragstellerin keine aktuellen Belege für Heizöllieferungen mehr vorgelegt, sondern sich auf die bereits bekannten Rechnungen aus den Jahren 2004 bis 2006 bezogen. Es ist unklar, ob das Eigenheim derzeit noch mit Heizöl beheizt wird oder ggf. auf andere Brennstoffe umgestellt worden ist. Mithin ist ein Anspruch auf Leistungen für die Heizkosten nicht glaubhaft gemacht. Die Gewährung einer Pauschalzahlung für Heizkosten ist nach der Rechtsprechung des BSG ausgeschlossen (Urteil vom 16. Mai 2007, Az.: B 7b AS 40/06 R, juris).

Wegen des bei der Beschaffung von Heizöl einzuhaltenden Verfahrens verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des 5. Senats in seinem Beschluss vom 18. April 2013 (L 5 AS 23/13 B ER). Der Antragsgegner ist grundsätzlich bereit, Heizkosten zu übernehmen. Die Antragstellerin hat jedoch von der Ende 2012 erteilten Kostenzusage des Antragsgegners für eine Beschaffung von Heizöl keinen Gebrauch gemacht und sich auch keinen Kostenübernahmeschein zur Vorlage beim Heizöllieferanten ausstellen lassen.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sind die Tilgungsraten der Eigenheimfinanzierung nicht im Rahmen der KdU zu übernehmen. Insoweit verweist der Senat auf die der Antragstellerin bekannte Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 7. Juli 2011, Az.: B 14 AS 79/10 R, juris; Urteil vom 16. Februar 2012, Az.: B 4 AS 14/11 R, juris). Danach ist eine Übernahme von Tilgungszahlungen auf Ausnahmefälle bei ansonsten drohendem Verlust des selbstgenutzten Wohneigentums und auf Fälle beschränkt, in denen Finanzierung der Immobilie bereits weitgehend abgeschlossen ist. Beides kann vorliegend nicht festgestellt werden. Zum Jahresende 2013 waren aus den Bauspardarlehen noch rund 10.900 EUR zu tilgen. Im Übrigen hat die Antragstellerin, der diese Voraussetzungen spätestens seit dem Urteil des 5. Senats vom 18. April 2013 im Verfahren L 5 AS 76/08 bekannt sind, nicht glaubhaft gemacht, sich beim Darlehensgeber (vergeblich) um eine Herabsetzung der Tilgungsleistungen bemüht zu haben.

Soweit die Antragstellerin auch für das Jahr 2014 Pauschalzahlungen für die KdU in Höhe von mindestens 424 EUR monatlich begehrt, besteht – nach den vorhergehenden Ausführungen – kein Anordnungsanspruch.

Schließlich sind im Rahmen der vorläufigen Leistungsbewilligung weitere KdU-Aufwendungen von 244,40 EUR im Monat Februar 2014 zur Beseitigung einer Störung an der Heizungsanlage zu berücksichtigen. Deren Entstehung hat die Antragstellerin durch Vorlage der Rechnung des Sanitärbetriebs vom 31. Januar 2014 glaubhaft gemacht hat. Die vom Antragsgegner verfügte Ablehnung der Kostenübernahme mit Bescheid vom 13. März 2014 erweist sich voraussichtlich als rechtswidrig. Bereits aus der vorgelegten Rechnung ergibt sich, dass es sich um eine Störungsbeseitigung handelt. Fällt bei einem Eigenheim mitten im Winter die Heizung aus, spricht einiges dafür, dass es sich bei der Reparatur um eine unabweisbare Aufwendung zur Sicherung der Benutzbarkeit der Unterkunft handelt. Es erscheint – insbesondere dann, wenn die Störungsbeseitigung nicht mit hohen Kosten verbunden ist – unzumutbar, Leistungsberechtigte in dieser Situation darauf zu verweisen, zunächst drei Kostenvoranschläge einzuholen und das Ergebnis einer Prüfung der Notwendigkeit der Reparatur durch den Leistungsträger abzuwarten, bevor er Beseitigung der Störung in Auftrag geben darf. Die im Februar 2014 fällige Rechnung ist daher ebenfalls als KdU-Aufwendung zu berücksichtigen.

Mithin ergeben sich – nachdem der Antragsgegner mit seinen Änderungsbescheiden vom 30. Januar und 7. Februar 2014 die geänderte Grundsteuer berücksichtigt hat, weitere KdU-Aufwendungen für die Monate Januar und März bis Mai 2014 in Höhe von je 37,50 EUR. Da die Aufwendungen für die Unterkunft innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft regelmäßig auf die Anzahl der Hausbewohner (sog. Kopfteilprinzip; vgl. zuletzt: BSG, Urteil vom 22. August 2013, Az.: B 14 AS 85/12 R, juris) zu verteilen sind, ergibt sich aus der Berücksichtigung der Zinsen ein weiterer KdU-Leistungsanspruch der Antragstellerin von 18,75 EUR. Für Februar 2014 betragen die Aufwendungen 281,90 EUR (Heizungsreparatur und Zinsen) und führen zu einem Leistungsanspruch der Antragstellerin von 140,95 EUR. Im Übrigen war die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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