S 8 AS 116/07 ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Münster (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 8 AS 116/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 B 260/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 15.08.2007 wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten der Antragstellerin sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin lebte zunächst in N., zog dann aber zum 01.11.2006 nach T., um dort eine Beschäftigung aufzunehmen. Nachdem das Beschäftigungsverhältntis gekündigt worden war, bezog sie seit Mai 2007 Leistungen nach dem SGB II durch das Job Center T. Die Antragstellerin führt an, sie sei vom dortigen Leistungsträger aufgefordert worden, angemessenen Wohnraum anzumieten. Dies sei ihr in T. nicht gelungen. In N. habe sie jedoch eine angemessene Wohnung in der Q.straße 00 finden können. Das Job Center T. bescheinigte mit Schreiben vom 16.07.2007 die Notwendigkeit des Umzugs und sicherte die Übernahme der Umzugskosten zu. Am 16.07.2007 beantragte sie bei der Antragsgegnerin die Übernahme der Kautionskosten in Höhe von 953,00 Euro, was diese mit Bescheid vom 23.07.2007 ablehnte. Hierzu führte die Antragsgegnerin aus, der Umzug nach N. sei nicht zwingend notwendig und die Zustimmung des Job Centers T. nicht bindend. Die Antragstellerin erhob am 26.07.2007 Widerspruch. Die Antragstellerin bezog zum 01.08.2007 die Wohnung in der Q.straße 00 in N ... Die Antragsgegnerin wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10.08.2007 zurück. Sie vertrat die Auffassung, die Erforderlichkeit eines Umzugs könne nur bei einem zwingendem Grund wie der Aufnahme einer Arbeit in N. oder der Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger bejaht werden. Ein Umzug in das Gebiet eines anderen Trägers sei nicht bereits deshalb erforderlich, weil ein Auszug aus der bisherigen Wohnung aufgrund unangemessener Unterkunftskosten notwendig sei.

Die Antragstellerin hat am 16.08.2007 eine Entscheidung im Eilverfahren beantragt. Hierzu teilt sie mit, die Mitarbeiter im Job Center T. hätten ihr erklärt, die Kaution werde von der Antragsgegnerin übernommen und ein Antrag sei reine Formsache. Hierauf habe sie sich verlassen.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Bescheides vom 23.07.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.08.2007 zu verpflichten, ihr ein Darlehen in Höhe von 953,00 Euro zur Leistung der die für die Wohnung in der Q.straße 00 in N. geschuldeten Kaution zu gewähren.

Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

Sie bezieht sich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und verweist ergänzend auf den Wortlaut des § 22 Abs. 3 SGB II, wonach die Mietkaution bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen Träger übernommen werden kann. -3- 1)

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die eingereichten Schriftsätze sowie auf die Verwaltungsvorgänge verwiesen, die beigezogen wurden.

Gründe:

II.

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

Gemäß § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Eine einstweilige Anordnung ergeht demnach nur, wenn sie zur Abwendung wesentlicher, nicht wieder gut zu machender Nachteile für den Antragsteller notwendig ist. Dabei hat der Antragsteller wegen der von ihm geltend gemachten Eilbedürftigkeit der Entscheidung nach § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 der Zivilprozessordnung glaubhaft zu machen, dass ihm der umstrittene und zu sichernde Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und die Regelung eines vorläufigen Zustandes nötig erscheint, weil eine Entscheidung in der Hauptsache nicht abgewartet werden kann (Anordnungsgrund).
Dabei darf die einstweilige Anordnung des Gerichts wegen des summarischen Charakters dieses Verfahrens grundsätzlich nicht die endgültige Entscheidung in der Hauptsache vorweg nehmen, weil sonst die Erfordernisse, die bei einem Hauptsacheverfahren zu beachten sind, umgangen würden. Auch besteht die Gefahr, dass eventuell in einem Eilverfahren vorläufig, aber zu Unrecht gewährte Leistungen später nach einem Hauptsacheverfahren, das zu Lasten des Antragstellers ausginge, nur unter sehr großen Schwierigkeiten erfolgreich wieder zurückgefordert werden könnten.
Hier fehlt es bereits am erforderlichen Anordnungsgrund, so dass es auf das Vorliegen des Anordnungsanspruchs nicht ankommt.

Die Kammer geht in ständiger Rechtsprechung in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in denen es um die vorläufige Gewährung von Unterkunftskosten geht, davon aus, dass dem Antragsteller nur dann wesentliche Nachteile drohen, wenn er darlegt und glaubhaft macht, dass er ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nach Ablauf des auf die gerichtliche Entscheidung folgenden Fälligkeitszeitpunktes ernsthaft mit einer fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses und einer anschließenden Räumungsklage zu rechnen hat.

Diese Voraussetzungen wurden hier nicht vorgetragen und liegen nach Aktenlage auch nicht vor.
Die Kündigung des Mietvertrages wegen Verzugs mit der Mietzinszahlung kommt gem. § 543 Abs. 2 BGB nur dann in Betracht, wenn der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung des Mietzinses in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht. Eine Kündigungsmöglichkeit ergibt sich danach jedoch nur bei Verzug mit regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen, wie dem Mietzins. Eine Anwendbarkeit der Regelung auf einmalig zu leistende Beträge, wie hier die Kaution, kommt nicht in Betracht (Palandt/Weidenkaff, BGB, § 543 Rdnr. 23). Von daher wäre eine Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter der Antragstellerin im Oktober 2007 nicht erfolgreich, so dass die Antragstellerin nicht den Verlust der Unterkunft befürchten muss.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183,193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Rechtskraft
Aus
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