S 27 P 132/19 ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Köln (NRW)
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
27
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 27 P 132/19 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vom 29.05.2019 wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Antrag, mit dem die Antragstellerin nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen die Weiterzahlung von Pflegegeld während eines stationären Krankenhausaufenthaltes über die Dauer von vier Wochen hinaus begehrt, hat keinen Erfolg.

Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG – kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, das heißt des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, das heißt die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Der geltend gemachte Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund), die Eilbedürftigkeit, sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO –). Die Glaubhaftmachung bezieht sich auf die reduzierte Prüfungsdichte und die nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes im summarischen Verfahren (vergl. LSG NRW, Beschluss vom 04.03.2005, Az. L B 2/05 SO ER m. w. N.). Die Entscheidung des Gerichts darf schließlich grundsätzlich die endgültige Entscheidung nicht vorwegnehmen (vergl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 11. Auflage, Rn. 31 zu § 86b).

Soweit der Antrag dahingehend auszulegen ist, dass die Antragstellerin nicht nur die Weiterzahlung des Pflegegeldes ab Stellung des Eilantrages bei Gericht, sondern ab dem Zeitpunkt des Beginns des Ruhens begehrt, fehlt es am Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Ein Anordnungsgrund ist in der Regel nicht gegeben, soweit der Antragsteller Leistungen für einen im Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht bereits zurückliegenden Zeitraum begehrt. Im einstweiligen Rechtsschutz sollen nur die Mittel zur Verfügung gestellt werden, die zur Behebung einer aktuellen, das heißt noch gegenwärtigen Notlage erforderlich sind. Nur ausnahmsweise, wenn die Nichtgewährung der begehrten Leistung in der Vergangenheit noch in die Gegenwart fortwirkt und infolgedessen eine aktuelle Notlage besteht, kann von diesem Grundsatz eine Ausnahme gemacht werden (vergl. LSG NRW, Beschluss vom 14.07.2010, Az. L 19 AS 912/10 B ER). Derartige Folgewirkungen hat die Antragstellerin nicht dargelegt und sie ergeben sich auch nicht aus der Aktenlage.

Auch im Übrigen hat der Antrag keinen Erfolg. Ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund sind nach Auffassung der Kammer nicht glaubhaft gemacht.

Nach § 34 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch 11. Teil – SGB XI – ruht der Anspruch auf Leistungen bei häuslicher Pflege grundsätzlich für die Dauer des stationären Aufenthaltes in einer Einrichtung im Sinne des § 71 Abs. 4. Gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 ist Pflegegeld in den ersten vier Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung weiter zu zahlen. Die Antragstellerin liegt nach ihren eigenen Angaben seit dem 13.04.2019 im Krankenhaus. Seit dem 15.04.2019 befindet sie sich nach der vorgelegten Bescheinigung in der Uniklinik Köln in stationärer Behandlung. Krankenhäuser sind Einrichtungen im Sinne des § 71 Abs. 4 SGB XI. Das Ruhen des Leistungsanspruchs nach Ablauf von vier Wochen tritt kraft Gesetzes ein, bedarf also grundsätzlich keiner entsprechenden Feststellung durch die Pflegekasse. Die Pflegekasse schuldet die Leistung nicht, der Pflegebedürftige kann sie nicht verlangen (vergl. Padé in jurisPK-SGB XI, Rn. 42 zu § 34 SGB XI). Das Ruhen des Anspruchs auf Leistungen bei häuslicher Pflege für die Dauer eines stationären Aufenthalts rechtfertigt sich daraus, dass dem Versicherten in der Einrichtung auch pflegerische Leistungen durch den zuständigen Träger zwangsläufig zur Verfügung gestellt werden; Leistungen der Pflegeversicherung werden insoweit nicht benötigt (vergl. Leitherer in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Rn. 30 zu § 34 SGB XI). Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht deswegen, weil die Mutter der Antragstellerin nach deren Angaben Begleitperson ist und sie im Krankenhaus mit pflegt. Zum einen handelt es sich insoweit bereits begrifflich nicht um häusliche Pflege. Des Weiteren ist der Einsatz einer privaten Pflegeperson nicht zur Deckung des Pflegebedarfs geboten, da die Pflege grundsätzlich durch das Krankenhauspersonal zu erbringen ist. Die durch das Krankenhaus zu erbringenden Pflegeleistungen werden mit den von der Krankenkasse für den stationären Aufenthalt zu erbringenden Leistungen abgegolten. Die zusätzliche Zahlung eines Pflegegeldes durch die Pflegekasse würde zu einer doppelten Leistungsinanspruchnahme führen (vergl. SG Dortmund, Urteil vom 27.05.2004, Az. S 39 P 137/03). Schließlich kommt es auch nicht darauf an, welche Aussagen seitens der Antragsgegnerin telefonisch getroffen worden sind. Ein Anspruch auf Weiterzahlung des Pflegegeldes trotz des eingetretenen Ruhens des Anspruchs ließe sich aus einer etwaigen entsprechenden telefonischen Auskunft nicht ableiten.

Auch ein Anordnungsgrund ist nicht gegeben. Eine einstweilige Anordnung dient der Sicherstellung wirksamen Rechtsschutzes, der zu gewähren ist, wenn anders dem Antragsteller eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten oder anderen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann. Das ist anzunehmen, wenn der Antragsteller sich in einer gegenwärtigen Notlage befindet, die nicht anders als durch ein vorzeitiges gerichtliches Eingreifen abwendbar ist. Eine solche Notlage ist derzeit nicht ersichtlich. Zur Begründung der Eilbedürftigkeit macht die Antragstellerin sinngemäß geltend, das Pflegegeld und das Gehalt ihrer Mutter seien gleichzeitig weggebrochen. Das Pflegegeld, dessen Weiterzahlung die Antragstellerin vorliegend begehrt, dient dazu, den Pflegebedürftigen, dem Umfang des Pflegegeldes entsprechend, in die Lage zu versetzen, die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise selbst sicherzustellen (§ 37 Abs. 1 SGB XI). Dass die Antragstellerin das Pflegegeld zu diesem Zwecke benötigt und dass ihre Versorgung ansonsten nicht sichergestellt werden kann, ist weder ersichtlich noch dargetan. Zur Finanzierung des allgemeinen Lebensunterhalts dient das Pflegegeld nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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