L 3 R 447/17

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 7 R 105/15
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 R 447/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der 1968 geborene Kläger, der seit September 2007 Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht, begehrt von der Beklagten die Zahlung einer höheren Rente ab dem 01. Juli 2013 bzw. dem 01. Juli 2014.

Gegen die Rentenanpassungsmitteilung zum 01. Juli 2013 erhob der Kläger am 11. Juli 2013 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, die BRD breche seit 1995 den Einigungsvertrag mit der DDR; "schon dort sollten die Ostrenten auf Westniveau sein".

Gegen die Rentenanpassung zum 01. Juli 2014 erhob der Kläger am 21. Juli 2014 Widerspruch. Die erfolgte Anpassung decke nicht die Inflation. Ein 10 % iger Grundabzug verstoße gegen den Einigungsvertrag und die UNO-Konvention.

Die Beklagte wies die Widersprüche mit 2 Widerspruchsbescheiden vom 19. März 2015 zurück. Die Rentenanpassungen seien entsprechend der Rentenwertbestimmungsverordnungen 2013 und 2014 sowie gemäß den §§ 65, 254 c Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) erfolgt und entsprächen den gesetzlichen Regelungen. Die Beklagte sei als Sozialleistungsträger verpflichtet, die geltenden Gesetze zu beachten und auszuführen (§ 20 Abs. 3 Grundgesetz - GG -).

Hiergegen hat der Kläger am 25. März 2015 Klage zum Sozialgericht (SG) Neuruppin erhoben. Die BRD breche seit 1995 fortlaufend den Einigungsvertrag mit der DDR in puncto Rentenanpassung. Die Rentenanpassungsbescheide seien rechtsungültig. Es fehle die zweite Unterschrift. Behörden müssten mit zwei Personen unterzeichnen. Er sei Berliner Sozialrichter im Bereich Schwerbehinderung.

Das SG hat den Kläger mit gerichtlicher Verfügung vom 19. April 2017 zur mündlichen Verhandlung am 19. Mai 2017 geladen und diese Ladung mit normaler Post sowie förmlich zustellen lassen. Die Zustellung der Ladung erfolgte über den zur Wohnung des Klägers gehörenden Briefkasten (Zustellungsurkunde der turbopost GmbH Neuruppin vom 21. April 2017). Aufgrund der mündlichen Verhandlung am 19. Mai 2017 vor dem SG, zu der der Kläger nicht erschienen ist, hat das SG am selben Tage die – mit dem Ziel einer höheren Rente – gegen die Rentenanpassungsmitteilungen zum 01. Juli 2013 und 01. Juli 2014 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 19. März 2015 gerichtete(n) Klage(n) abgewiesen. Zur Begründung hat es gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf die Widerspruchsbescheide verwiesen.

Gegen das ihm am 30. Mai 2017 zugestellte Urteil hat der Kläger am 02. Juni 2017 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er darauf verwiesen, dass das SG nicht ohne ihn hätte verhandeln dürfen, da er dem Gericht mitgeteilt habe, dass er durch die Pflege seiner Mutter (Pflegegrad 2) verhindert sei. Das Urteil sei auch im Übrigen rechtsungültig wegen Diskriminierung Schwerbehinderter, Rechtsbeugung, Missachtung des Einigungsvertrags und des Versorgungsprinzips.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des SG Neuruppin vom 19. Mai 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Rentenanpassungsmitteilungen zum 01. Juli 2013 und zum 01. Juli 2014 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 19. März 2015 abzuändern und ihm eine höhere Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist auf die angegriffene Entscheidung des SG, die sie für zutreffend hält.

Mit Verfügung der Berichterstatterin vom 17. Juli 2017, dem Kläger zugestellt am 18. Juli 2017, sind die Beteiligten zum beabsichtigten Erlass eines Beschlusses nach § 153 Abs. 4 SGG angehört worden.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die bei der Entscheidung vorgelegen haben.

II.

Die Berufung ist gemäß § 153 Abs. 4 S. 1 SGG nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss zurückzuweisen, weil der Senat sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält.

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das SG hat die Klage(n) zu Recht abgewiesen.

Dabei durfte das SG auch in Abwesenheit des Klägers (einseitig streitig) verhandeln und entscheiden, da der Kläger mit der ihm am 21. April 2017 ordnungsgemäß zugestellten Ladung (Zustellungsurkunde) zum Verhandlungstermin am 19. Mai 2017 auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 126, 110 Abs. 1 Satz 2 SGG) und einen Verlegungsantrag vor dem Verhandlungstermin nicht gestellt hat.

Die Rentenanpassungsmitteilungen zum 01. Juli 2013 und zum 01. Juli 2014 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 19. März 2015 sind rechtmäßig und beschweren den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Er hat keinen Anspruch auf eine weitere Erhöhung des Rentenzahlbetrages zum 01. Juli 2013 bzw. zum 01. Juli 2014.

Die Rentenanpassungen zum 01. Juli 2013 und zum 01. Juli 2014 entsprechen den gesetzlichen Vorgaben und missachten keine Grundrechte.

Der Wert des Rechts auf Rente bei Rentenbeginn bestimmt sich nach der Rentenformel der §§ 63 Abs. 6, 64 SGB VI als Produkt der Summe der Entgeltpunkte (EP), dem Zugangsfaktor, dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert, jeweils mit ihrem Wert bei Rentenbeginn. Diese Rentenformel gilt seit der Überleitung des SGB VI zum 01. Januar 1992 auch im Beitrittsgebiet, wobei nach den übergangsrechtlichen Sonderbewertungsvorschriften "Ost" (§§ 254b, 254d, 255a SGB VI) besondere EP (Ost) und ein besonderer aktueller Rentenwert (Ost) einzustellen sind (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 14. März 2006, B 4 RA 41/04 R, zitiert nach juris). Der jeweilige und aktuelle Monatsbetrag der Rente ergibt sich nach § 64 und § 65 SGB VI, wenn 1. die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, 2. der Rentenartfaktor und 3. der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Zum 01. Juli eines jeden Jahres werden die Renten angepasst, indem der bisherige aktuelle Rentenwert durch den neuen aktuellen Rentenwert ersetzt wird. Mit der jeweiligen Rentenanpassung wird damit der jeweilige Monatsbetrag der Rente neu bestimmt und damit gegenüber der bisherigen Regelung geändert (vgl. dazu BSG, Urteil vom 31. Juli 2002, B 4 RA 120/00 R, abgedruckt in SozR 3-2600 § 255c Nr. 1 = BSGE 90,11).

Rentenanpassungsmitteilungen basieren auf § 65, § 68, § 69 und § 254c, § 255a, § 255b sowie § 255e und 255g SGB VI. Die hier streitigen Rentenanpassungsmitteilung 2013/ 2014 waren bereits Gegenstand mehrerer gerichtlicher Entscheidungen, ohne dass gerichtliche Beanstandungen daraus resultierten (u.a. zuletzt Landessozialgericht - LSG - Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2017, L 22 R 271/14, zur Rentenanpassungsmitteilung zum 01. Juli 2014, zitiert nach juris). Das LSG Niedersachsen-Bremen hat zur Rentenanpassungsmitteilung zum 01. Juli 2013 in seinem Urteil vom 06. August 2014 (L 2 R 306/14, zitiert nach juris) zutreffend dargelegt:

"Nach § 69 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) hat die Bundesregierung den jeweils ab dem 1. Juli eines Jahres maßgeblichen aktuellen Rentenwert durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Entsprechend dieser Verpflichtung hat die Bundesregierung mit der Verordnung vom 12. Juni 2013 zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2013 (BGBl. I, 1573) den ab 1. Juli 2013 auch für die Klägerin maßgeblichen aktuellen Rentenwert (West) auf 28,14 EUR festgesetzt. Die Beklagte hat in korrekter Umsetzung dieser Verordnungsvorgabe der Klägerin zutreffend die Rentenerhöhung mitgeteilt. 2. Die Festsetzung des aktuellen Rentenwertes (West) auf 28,14 EUR zum 1. Juli 2013 in der genannten Verordnung entspricht den gesetzlichen Vorgaben, die in § 68 Abs. 1 bis 5 und Abs. 7 (der frühere Abs. 6 ist aufgehoben) SGB VI folgendermaßen festgelegt sind: (1) Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der einer monatlichen Rente wegen Alters der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, wenn für ein Kalenderjahr Beiträge aufgrund des Durchschnittsentgelts gezahlt worden sind. Am 30. Juni 2005 beträgt der aktuelle Rentenwert 26,13 Euro. Er verändert sich zum 1. Juli eines jeden Jahres, indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit den Faktoren für die Veränderung 1. der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer, 2. des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung und 3. dem Nachhaltigkeitsfaktor vervielfältigt wird. (2) Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer sind die durch das Statistische Bundesamt ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen jeweils nach der Systematik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen. Der Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer wird ermittelt, indem deren Wert für das vergangene Kalenderjahr durch den Wert für das vorvergangene Kalenderjahr geteilt wird. Dabei wird der Wert für das vorvergangene Kalenderjahr an die Entwicklung der Einnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst, indem er mit dem Faktor vervielfältigt wird, der sich aus dem Verhältnis der Veränderung der Bruttolöhne und Bruttogehälter je Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr gegenüber dem dritten zurückliegenden Kalenderjahr und der Veränderung der aus der Versichertenstatistik der Deutschen Rentenversicherung Bund ermittelten beitragspflichtigen Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld im vorvergangenen Kalenderjahr gegenüber dem dritten zurückliegenden Kalenderjahr ergibt. (3) Der Faktor, der sich aus der Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung ergibt, wird ermittelt, indem 1. der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung des vergangenen Kalenderjahres von der Differenz aus 100 vom Hundert und dem Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 subtrahiert wird, 2. der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung für das vorvergangene Kalenderjahr von der Differenz aus 100 vom Hundert und dem Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 subtrahiert wird, und anschließend der nach Nummer 1 ermittelte Wert durch den nach Nummer 2 ermittelten Wert geteilt wird. Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 ist der Wert, der im Fünften Kapitel für das Jahr 2012 als Altersvorsorgeanteil bestimmt worden ist. (4) Der Nachhaltigkeitsfaktor wird ermittelt, indem der um die Veränderung des Rentnerquotienten im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem vorvergangenen Kalenderjahr verminderte Wert eins mit einem Parameter &945; vervielfältigt und um den Wert eins erhöht wird. Der Rentnerquotient wird ermittelt, indem die Anzahl der Äquivalenzrentner durch die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler dividiert wird. Die Anzahl der Äquivalenzrentner wird ermittelt, in dem das aus den Rechnungsergebnissen auf 1.000 Euro genau bestimmte Gesamtvolumen der Renten abzüglich erstatteter Aufwendungen für Renten und Rententeile eines Kalenderjahres durch eine Regelaltersrente desselben Kalenderjahres aus der allgemeinen Rentenversicherung mit 45 Entgeltpunkten dividiert wird. Die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler wird ermittelt, in dem das aus den Rechnungsergebnissen auf 1.000 Euro genau bestimmte Gesamtvolumen der Beiträge aller in der allgemeinen Rentenversicherung versicherungspflichtig Beschäftigten, der geringfügig Beschäftigten (§ 8 Viertes Buch) und der Bezieher von Arbeitslosengeld eines Kalenderjahres durch den auf das Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 entfallenden Beitrag der allgemeinen Rentenversicherung desselben Kalenderjahres dividiert wird. Die jeweilige Anzahl der Äquivalenzrentner und der Äquivalenzbeitragszahler ist auf 1.000 Personen genau zu berechnen. Der Parameter &945; beträgt 0,25. (5) Der nach den Absätzen 1 bis 4 anstelle des bisherigen aktuellen Rentenwerts zu bestimmende neue aktuelle Rentenwert wird nach folgender Formel ermittelt: Dabei sind:

ARt = zu bestimmender aktueller Rentenwert ab dem 1. Juli, ARt–1 = bisheriger aktueller Rentenwert, BEt–1 = Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr, BEt–2 = Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr unter Berücksichtigung der Veränderung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld, AVA2012 = Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 in Höhe von 4 vom Hundert, RVBt–1 = durchschnittlicher Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung im vergangenen Kalenderjahr, RVBt–2 = durchschnittlicher Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr. RQt–1 = Rentnerquotient im vergangenen Kalenderjahr, RQt–2 = Rentnerquotient im vorvergangenen Kalenderjahr. (6) (weggefallen) (7) Bei der Bestimmung des neuen aktuellen Rentenwerts sind für das vergangene Kalenderjahr die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des Kalenderjahres vorliegenden Daten zu den Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer und für das vorvergangene und das dritte zurückliegende Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zu den Bruttolöhnen und gehältern je Arbeitnehmer zugrunde zu legen. Für die Bestimmung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld nach Absatz 2 Satz 3 sind die der Deutschen Rentenversicherung Bund vorliegenden Daten aus der Versichertenstatistik zu verwenden. Dabei sind für das vorvergangene Kalenderjahr die zu Beginn des Kalenderjahres vorliegenden Daten zu den beitragspflichtigen Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld und für das dritte zurückliegende Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zu den beitragspflichtigen Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld zugrunde zu legen. Bei der Ermittlung des Rentnerquotienten für das vergangene Kalenderjahr sind die der Deutschen Rentenversicherung Bund im ersten Vierteljahr des Kalenderjahres vorliegenden Daten und für das vorvergangene Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zugrunde zu legen."

Diesen rechtlich zutreffenden Ausführungen schließt sich der erkennende Senat nach eigener Prüfung an. Rechtsfehler bei der Anwendung dieser einfachgesetzlichen Normen im Zuge der Rentenanpassung zum 01. Juli 2013 wurden weder konkret vom Kläger aufgezeigt noch sind solche anderweitig erkennbar.

Zudem verweist der Senat darauf, dass die Bundesregierung bei der Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 01. Juli 2013 insbesondere folgende Gesichtspunkte berücksichtigt hat (Begründung zur Rentenwertbestimmungsverordnung 2013 - Bundesrat-Drucksache 287/13, S. 4, 5): Die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts berücksichtigt die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer in den alten Ländern im Jahr 2012 gegenüber dem Jahr 2011 um 1,50 Prozent, die Veränderung des durchschnittlichen Beitragssatzes des Jahres 2012 (19,6 Prozent) gegenüber 2011 (19,9 Prozent) um minus 0,3 Prozentpunkte sowie die Veränderung bei den Aufwendungen für die geförderte private Altersvorsorge (Altersvorsorgeanteil) des Jahres 2012 gegenüber 2011 um plus 0,5 Prozentpunkte, die zusammen im Ergebnis einen Faktor von 0,9974 ergeben, und den Nachhaltigkeitsfaktor mit 0,9928. Auf dieser Basis würde sich der bis zum 30. Juni 2013 maßgebende aktuelle Rentenwert ab dem 01. Juli 2013 von 28,07 Euro auf 28,21 Euro erhöhen. Dies entspricht einem Anpassungssatz von 0,50 Prozent bzw. einem Anpassungsfaktor von 1,0050. Auch im Jahr 2013 ist der seit der Rentenanpassung des Jahres 2005 aufgrund nicht realisierter Dämpfungseffekte der Rentenanpassungsformel entstandene Ausgleichsbedarf abzubauen. Der Abbau erfolgt, indem der aktuelle Rentenwert nur mit dem hälftigen Anpassungsfaktor von 1,0025 anzuheben ist. Der bis zum 30. Juni 2013 maßgebende aktuelle Rentenwert erhöht sich daher ab dem 01. Juli 2013 von 28,07 Euro auf 28,14 Euro. Dies entspricht einem Anpassungssatz von 0,25 Prozent. Der aktuelle Rentenwert (Ost) verändert sich zum 01. Juli eines Jahres nach dem für die Veränderung des aktuellen Rentenwerts geltenden Verfahren. Maßgebend bei der Bestimmung des aktuellen Rentenwerts (Ost) zum 01. Juli 2013 ist die Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer in den neuen Ländern im Jahr 2012 gegenüber dem Jahr 2011. Die so ermittelte Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter, die der Bestimmung des ab dem 01. Juli 2013 maßgebenden aktuellen Rentenwerts (Ost) zugrunde gelegt wird, beträgt 4,32 Prozent. Auf dieser Basis und der Basis der bundeseinheitlichen Werte (durchschnittlicher Beitragssatz, Höhe des Altersvorsorgeanteils und Nachhaltigkeitsfaktor) erhöht sich der bis zum 30. Juni 2013 maßgebende bisherige aktuelle Rentenwert (Ost) ab dem 01. Juli 2013 von 24,92 Euro auf 25,74 Euro. Dies entspricht einem Anpassungssatz (Ost) von 3,29 Prozent. Der bis zum 30. Juni 2012 bestehenden Ausgleichsbedarf (Ost) in Höhe von 0,9857 wurde mit der Rentenanpassung zum 01. Juli 2012 bereits vollständig abgebaut. Der Ausgleichsbedarf (Ost) beträgt somit ab dem 01. Juli 2013 1,0000.

Entsprechendes gilt nach den dargelegten Grundsätzen auch für die zum 01. Juli 2014 erfolgte Rentenanpassung, bei welcher die Bundesregierung insbesondere folgende Gesichtspunkte berücksichtigt hat (Begründung zur Rentenwertbestimmungsverordnung 2014 - Bundesrat-Drucksache 187/14 S. 4, 5): Die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts berücksichtigt die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer in den alten Ländern im Jahr 2013 gegenüber dem Jahr 2012 um 1,38 Prozent, die Veränderung des durchschnittlichen Beitragssatzes des Jahres 2013 (18,9 Prozent) gegenüber 2012 (19,6 Prozent) um minus 0,7 Prozentpunkte sowie die unveränderten Aufwendungen für die geförderte private Altersvorsorge (Altersvorsorgeanteil) für das Jahr 2012 in Höhe von 4 vom Hundert, die zusammen im Ergebnis einen Faktor von 1,0092 ergeben, und den Nachhaltigkeitsfaktor mit 0,9981. Auf dieser Basis würde sich der bis zum 30. Juni 2014 maßgebende aktuelle Rentenwert ab dem 01. Juli 2014 von 28,14 Euro auf 28,74 Euro erhöhen. Dies entspricht einem Anpassungssatz von 2,13 Prozent bzw. einem Anpassungsfaktor von 1,0213. Auch im Jahr 2014 ist der seit der Rentenanpassung des Jahres 2005 aufgrund nicht realisierter Dämpfungseffekte der Rentenanpassungsformel entstandene Ausgleichsbedarf abzubauen. Der Abbau erfolgt, indem der aktuelle Rentenwert nur mit dem hälftigen Anpassungsfaktor von 1,0107 anzuheben ist. Der bis zum 30. Juni 2014 maßgebende aktuelle Rentenwert erhöht sich daher ab dem 01. Juli 2014 von 28,14 Euro auf 28,61 Euro. Dies entspricht einem Anpassungssatz von 1,67 Prozent. Der aktuelle Rentenwert (Ost) verändert sich zum 01. Juli eines Jahres nach dem für die Veränderung des aktuellen Rentenwerts geltenden Verfahren. Maßgebend bei der Bestimmung des aktuellen Rentenwerts (Ost) zum 01. Juli 2014 ist die Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer in den neuen Ländern im Jahr 2013 gegenüber dem Jahr 2012. Die so ermittelte Veränderung der Bruttolöhne und gehälter, die der Bestimmung des ab dem 01. Juli 2014 maßgebenden aktuellen Rentenwerts (Ost) zugrunde gelegt wird, beträgt 1,78 Prozent. Auf dieser Basis und der Basis der bundeseinheitlichen Werte (durchschnittlicher Beitragssatz, Höhe des Altersvorsorgeanteils und Nachhaltigkeitsfaktor) erhöht sich der bis zum 30. Juni 2014 maßgebende bisherige aktuelle Rentenwert (Ost) ab dem 01. Juli 2014 von 25,74 Euro auf 26,39 Euro erhöhen. Dies entspricht einem Anpassungssatz (Ost) von 2,53 Prozent. Da der Ausgleichsbedarf (Ost) bereits vollständig abgebaut ist, bleibt der Wert des Ausgleichsbedarfs (Ost) unverändert und beträgt somit ab dem 01. Juli 2014 weiterhin 1,0000.

Diese Grundsätze der Bestimmung des Wertes einer SGB VI-Rente gelten auch, soweit das Versicherungsverhältnis zwischen dem jeweiligen Versicherten und dem Rentenversicherungsträger auf Beitragszeiten beruht, die faktisch in der DDR in deren Sozialversicherungssystemen bzw. im Beitrittsgebiet zurückgelegt worden sind, die aber der Bundesgesetzgeber rechtsbegründend solchen rentenrechtlichen (hier: Beitrags-) Zeiten gleichgestellt hat, deren Voraussetzungen nach dem jeweils maßgeblichen Bundesrecht erfüllt worden sind. Dies gilt auch hier: Für solche vom Kläger im Beitrittsgebiet zurückgelegten Zeiten modifiziert § 254b Abs. 1 SGB VI die vorgenannte "Rentenformel" zwar nicht in ihrem rechtlichen Inhalt, jedoch hinsichtlich der wirtschaftlichen Voraussetzungen der in sie einfließenden Werte. Bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse in Deutschland werden danach "persönliche Entgeltpunkte (Ost)" und ein "aktueller Rentenwert (Ost)" gebildet, die an die Stelle der "persönlichen Entgeltpunkte" und des "aktuellen Rentenwerts" treten. Dies gilt nur dann nicht, wenn Versicherte bereits vor dem 19. Mai 1990 (Staatsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR) für diese Zeiten nach Bundesrecht (noch bestehende) Berechtigungen erworben hatten (vgl. BSG, Urteil vom 10. November 1998, B 4 RA 32/98 R, zitiert nach juris Rn. 15; BSG, Urteil vom 14. März 2006, B 4 RA 41/04 R, zitiert nach juris Rn. 19; BSG, Beschluss vom 04. Januar 2013, B 13 R 357/11 B, zitiert nach juris Rn. 9).

Der aktuelle Rentenwert (Ost) ist für alle Versicherten gleich, bei denen in der Rente persönliche Entgeltpunkte (Ost) zugrunde zu legen sind. Es handelt sich um einen festen (vormals DM-, nunmehr) Euro-Betrag (§ 255a SGB VI). Er wird nach § 255b SGB VI entsprechend der Lohnentwicklung in den neuen Bundesländern einmal im Jahr durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates - nach den bereits dargelegten Grundsätzen - neu festgelegt. Die Anwendung des § 254b SGB VI ist zeitlich befristet bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse. Der aktuelle Rentenwert (Ost) verändert sich entsprechend der Lohnentwicklung im Beitrittsgebiet und wird die Höhe des aktuellen Rentenwertes dann erreicht haben, wenn einheitliche Einkommensverhältnisse im gesamten Bundesgebiet vorliegen. In diesem Fall sind in den alten und neuen Bundesländern keine eigenständig definierten Größen mehr erforderlich; es erübrigt sich eine Unterscheidung in Entgeltpunkte und Entgeltpunkte (Ost) sowie aktueller Rentenwert und aktueller Rentenwert (Ost).

An dieser Rechtslage hat sich bis zur Entscheidung des Senates nichts geändert (vgl. u.a. zuletzt Sächsisches LSG, Urteil vom 13. März 2018, L 5 KN 142/17; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. August 2016, L 3 R 199/15; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2017 – L 22 R 271/14 –; LSG Baden-Württemberg zur Verfassungsmäßigkeit auch der nachfolgenden Rentenanpassungen zum 01. Juli 2015, zum 01. Juli 2016 sowie zum 01. Juli 2017, Urteil vom 30. Januar 2018 – L 9 R 843/16 –, jeweils in juris). Die Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, wie in § 254b Abs. 1 SGB VI vorausgesetzt, ist noch nicht erfolgt (vgl. dazu Sächsisches LSG, Urteil vom 13. März 2018, L 5 KN 142/17, zitiert nach juris).

Die Rentenanpassungen zum 01. Juli 2013 und 01. Juli 2014 sind auch nicht verfassungswidrig. Zur Überzeugung des Senates hat der Gesetzgeber bei den Rentenanpassungen zum 01. Juli 2013 und 01. Juli 2014 seinen sozialpolitischen Gestaltungsspielraum bei der Ausgestaltung der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung nicht überschritten (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2017, L 22 R 271/14, juris, Rn. 76 ff.). Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seiner Entscheidung vom 03. Juni 2014 zur unterbliebenen Erhöhung der Rente zum 01. Juli 2005 (Nichtannahmebeschluss, 1 BvR 79/09, 1 BvR 1235/09, 1 BvR 1298/09, 1 BvR 1701/09, 1 BvR 3148/10, zitiert nach juris) grundlegend ausgeführt:

"In der Rechtsprechung des BVerfG ist anerkannt, dass Rentenansprüche und Rentenanwartschaften unter den Schutz der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG fallen. Dabei ist offen geblieben, ob und inwieweit dieser eigentumsrechtliche Schutz die allgemein vorgesehene jährliche Rentenan- passung mit umfasst. Es kommt entscheidend darauf an, dass der Gesetzgeber im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung ihre nachhaltige Finanzierung anstrebt und den Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit genügt. Ob dies der Fall ist, bedarf auch hier keiner Entscheidung. Selbst wenn man, so weit eine Erhöhung der Rentenzahlbeträge zum 1. Juli 2005 entsprechend der gestiegenen Arbeitseinkommen unterblieben ist, darin eine Betroffenheit des Schutzbereichs von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG sähe, wäre die Eigentumsgarantie nicht verletzt. Die mit den Gesetzen zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalge deckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensergänzungsgesetz - AVmEG) vom 21. März 2001 (BGBl I S. 403) sowie zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) vom 21. Juli 2004 (BGBl I S. 1791) vorgenommenen Änderungen der Formel zur Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts, insbesondere durch Einfügung des Altersvorsorgeanteils und des Nachhaltigkeitsfaktors, stellen sich als gesetzliche Maßnahmen dar, die jedenfalls mit Blick auf die hier angegriffene Anpassung der Renten zum 1. Juli 2005 verfassungsrechtlich gerechtfertigt wären und zugleich gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums verfassungsgemäß bestimmen würden. Das BVerfG hat bei der eigentumsrechtlichen Prüfung von auf die Höhe von Rentenleistungen bezogenen gesetzlichen Regelungen anerkannt, dass dem Gesetzgeber eine ausreichende Flexibilität erhalten bleiben muss, um das Rentenversicherungssystem und insbesondere dessen Finanzierung zu gewährleisten. Daher verfestigt die Eigentumsgarantie das Rentenversicherungssystem nicht so, dass es starr wird und den Anforderungen unter verän- derten Umständen nicht mehr genügen kann. Gesetzliche Maßnahmen, die der Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung dienen, müssen allerdings von einem gewichtigen öffentlichen Interesse getragen und verhältnismäßig sein. Sowohl die mit dem Altersvermögensergänzungsgesetz als auch die mit dem RV-Nachhaltigkeitsgesetz vorgenommenen Änderungen der Formel zur Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts sind von dem gewichtigen öffentlichen Interesse bestimmt, die Finanzierbarkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung zu sichern. Insbesondere die Einfügung des Altersvorsorgeanteils und des Nachhaltigkeitsfaktors in die Formel zur Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts zählen zu den Maßnahmen, mit denen der Gesetzgeber unter Wahrung des Grundsatzes der Generationengerechtigkeit die langfristige Stabilisierung der Finanzen der gesetzlichen Rentenversicherung sicherstellen wollte. Dabei sah er die Bewahrung der Generationengerechtigkeit als für die gesetzliche Rentenversicherung existenziell an, weil Jung und Alt, Beitragszahler und Leistungsbezieher aufgrund der praktizierten Umlagefinanzierung im sogenannten Generationenvertrag miteinander verbunden sind (vgl. Bundestag-Drucksache 15/2149, S. 17). Maßgebend für die Einführung des Altersvorsorgeanteils war die vor dem Hintergrund des demografischen Wandels unter jüngeren Menschen weit verbreitete Unsicherheit, ob sie trotz hoher Beiträge im Alter noch eine ausreichende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten werden. Es wurde zunehmend bezweifelt, dass künftige Beitragszahler ab dem Jahr 2030 bereit sein werden, eine Belastung ihres Einkommens durch die Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von möglicherweise 24 bis 26 % zu akzeptieren. Nur mit einem solchen Beitragssatz wäre die Zahlung der Renten auf gleich bleibendem Niveau an die damals 30- bis 40-Jährigen nach den Prognosen der Bundesregierung gewährleistet gewesen. Vor diesem Hintergrund sollte mit der langfristigen Stabilisierung des Beitragssatzes in der gesetzlichen Rentenversicherung Vertrauen in deren Zukunftsfestigkeit geschaffen und der Anstieg der Lohnnebenkosten zur Stärkung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen begrenzt werden (vgl. Bundestag-Drucksache 14/4595, S. 37). Die Einführung des Nachhaltigkeitsfaktors dagegen geht auf den Bericht der von der Bundesministerin für Gesundheit und Soziale Sicherung eingesetzten "Kommission für die Nachhaltigkeit in der Finanzierung der sozialen Sicherungssysteme" zurück, die aufgezeigt hatte, dass angesichts neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse insbesondere die Einschätzungen über das Ausmaß des demografischen Wandels teilweise zu revidieren waren und weiterer Handlungsbedarf gegeben war, um die mit der Reform des Jahres 2001 verfolgten Ziele zu verwirklichen. Zielorientierung war, wie schon bei der Rentenreform 2001, dass die Beiträge zur Rentenversicherung bis zum Jahr 2020 nicht über 20 % und bis zum Jahr 2030 nicht über 22 % steigen sollten, um sicherzustellen, dass auch bei einer angemessenen Versorgung im Alter die Versicherten nicht überfordert werden. Das System der gesetzlichen Rentenversicherung sollte so stabilisiert werden, dass auch der zukünftigen Rentnergeneration ein angemessenes Auskommen im Alter zu bezahlbaren Konditionen für die dann Erwerbstätigen in Aussicht gestellt werden kann (vgl. Bundestag-Drucksache 15/2149, S. 17 f., 32 ff.). Der Gesetzgeber durfte unter Ausschöpfung des ihm bei der Gestaltung des Sozialrechts zukommenden Spielraums sowohl die Einfügung des Altersvor- sorgeanteils als auch die Einfügung des Nachhaltigkeitsfaktors in die Formel zur Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts als geeignet und erforderlich ansehen. Die Einschätzungen der von beiden Maßnahmen ausgehenden Entlastungen zugunsten der Beitragszahler sind nicht zu beanstanden. Die neue, an der Bruttolohnentwicklung unter Berücksichtigung der Veränderung des vollen Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung und der Veränderung des zu berücksichtigenden Aufwands für die zusätzliche private Alters- vorsorge ausgerichtete Formel zur Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts sollte bis 2030 zu einer Beitragssatzdämpfung um 1,5 Prozentpunkte führen. Der bei der Rentenanpassung insoweit zu berücksichtigende Aufwand für die zusätzliche Altersvorsorge sollte im Jahr 2002 mit 0,5 % des Bruttolohns einsetzen, sich in den folgenden sieben Jahren um jeweils 0,5 % erhöhen und im Jahr 2009 den endgültigen Wert von 4 % des Bruttolohns erreichen. Die Veränderung des Altersvorsorgeanteils war danach erstmals für die Anpassung in 2003 zu berücksichtigen, so dass die Rentenanpassungen bis zum Jahr 2010 um rund 5 Prozentpunkte niedriger ausfallen sollten (vgl. Bundestag-Drucksache 14/4595, S. 82). Der Nachhaltigkeitsfaktor wiederum sollte zu einer Stabilisierung der Finanzen der gesetzlichen Rentenversicherung beitragen, indem er die Höhe der Rentenanpassung von der Entwicklung des zahlenmäßigen Verhältnisses von Äquivalenzrentenempfängern zu Äquivalenzbeitragszahlern abhängig macht, um eine gerechte Verteilung der demografischen und ökonomischen Lasten zwischen den Generationen zu erreichen (vgl. Bundestag-Drucksache 15/2149, S. 23). Dabei ging man davon aus, dass die Modifizierung der Formel zur Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts durch Einführung des Nachhaltigkeitsfaktors und Orientierung an der beitragspflichtigen Bruttolohn- und -gehaltssumme zu einer anwachsenden Beitrags- satzentlastung bis hin zu 1,6 Beitragssatzpunkten im langfristigen Zeitraum bis 2030 führt (Bundestag-Drucksache 15/2149, S. 34). Es liegt innerhalb des dem Gesetzgeber eingeräumten Gestaltungsermessens, wenn er der Stabilisierung und Begrenzung des Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung aus systemimmanenten Gründen zur Wahrung des Grundsatzes der Generationengerechtigkeit Priorität einräumt. Dabei liegt die Annahme, das Vertrauen in die gesetzliche Rentenversicherung könne vor dem Hintergrund der ökonomischen und demografischen Entwicklungen nur dadurch wieder hergestellt werden, dass den Versicherten eine Perspektive aufgezeigt werde, die ihnen zu bezahlbaren Beitragssätzen eine angemessene Lebensstandardsicherung bei Alter, Invalidität und im Hinterbliebenenfall gewährleiste, weshalb die Beitragssätze nicht über ein bestimmtes Beitragssatzniveau steigen dürften (vgl. Bundestag-Drucksache 14/4595, S. 37 f.), innerhalb der Einschätzungsprärogative des zur Gestaltung des Sozialstaats berufenen Gesetzgebers. Vor dem Hintergrund der angespannten Haushaltslage war er auch nicht gehalten, den sich abzeichnenden Finanzbedarf über einen noch höheren Bundeszuschuss zur gesetzlichen Rentenversicherung sicherzustellen. Nach Angaben der Bundesregierung in den Verfahren 1 BvR 79/09 und 1 BvR 1298/09 hat der Bund im Rahmen der Maßnahmen zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung seine finanzielle Beteiligung aus Verantwortung für deren langfristiges Funktionieren ohnehin schon erheblich mit der Folge ausgeweitet, dass mittlerweile bereits rund ein Viertel der Ausgaben des Bundeshaushalts auf Zuschüsse, Beiträge und Erstattungen an die gesetzliche Rentenversicherung entfällt. Ein Verstoß gegen das Rechts- und Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 und 3 GG ist gleichfalls nicht ersichtlich. Mit Blick auf die durch das 21. Rentenanpassungsgesetz angeordnete Verschiebung der Rentenanpassung im Jahre 1978 und die Abkoppelung der Rentenanpassungen von der Einkommensentwicklung in den Jahren 1979 bis 1981 hat das BVerfG unter anderem festgestellt, dass weder die Rechtslage noch die Systematik der gesetzlichen Rentenversicherung ein schützenswertes Vertrauen in eine uneingeschränkte und stetige Rentenerhöhung begründen können. Verantwortlich für den stetigen Anstieg des Rentenniveaus in den vorausgegangenen Jahrzehnten sei die günstige wirtschaftliche Entwicklung gewesen. Allerdings ist der Gesetzgeber bei Eingriffen in die Systematik der regelmäßigen Rentenanpassung verfassungsrechtlich gebunden. Im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung begründen die langfristigen Beitragsverpflichtungen, die erst zu einem sehr viel später liegenden Zeitpunkt zu Leistungen führen, ein besonderes Vertrauen auf den Fortbestand gesetzlicher Leistungsregeln, zu denen auch die Vorschriften über die regelmäßige Rentenanpassung gehören. Zudem folgt aus dem in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich angeordneten Versicherungszwang mit einem erheblichen Beitragssatzniveau die Pflicht des Gesetzgebers, für die erbrachten Beitragsleistungen im Versicherungsfall adäquate Versicherungsleistungen zu erbringen. Schließlich dürfen die Regelungen über die Rentenanpassung nicht zu einer substantiellen Entwertung der erreichten Ansprüche und Anwartschaften mit der Folge führen, dass diese im Ergebnis leer laufen. Wo konkret der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung seine Grenze findet, weil die Rente ihre Funktion als substantielle Alterssicherung verlöre, bedarf mit Blick auf die hier angegriffene Rentenanpassung zum 1. Juli 2005 jedoch keiner Entscheidung. Denn es ist offensichtlich, dass diese Grenze hierdurch nicht erreicht wird. Auch bei einer additiven Betrachtung der die rentenversicherungsrechtliche Rechtsposition der Beschwerdeführer betreffenden gesetzgeberischen Maßnahmen zeigt sich keine Verletzung ihrer verfassungsmäßigen Rechte. Grundsätzlich ist es zwar möglich, dass verschiedene einzelne, für sich betrachtet geringfügige Eingriffe in grundrechtlich geschützte Bereiche zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung führen, die das Maß der rechtsstaatlich hinnehmbaren Eingriffsintensität überschreitet, eine solche ist vorliegend jedoch nicht ersichtlich. Selbst wenn man davon ausgeht, dass insoweit alle Modifikationen der Regelungen zur Rentenanpassung seit ihrer Einführung im Jahre 1957, die aufgrund der jährlichen Fortschreibung der allgemeinen Bemessungsgrundlage beziehungsweise des aktuellen Rentenwerts auch in den Folgejahren weiterwirken, sowie die Änderungen des Umfangs der Beitragspflicht beziehungsweise der Beitragslast zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung der Rentner zu berücksichtigen wären, was vorliegend keiner Entscheidung bedarf, ist festzustellen, dass die Rentner jeden falls bis zur hier angegriffenen Rentenanpassung zum 1. Juli 2005 an der allgemeinen Einkommensentwicklung voll partizipiert haben ..."

Die vom BVerfG für die gänzlich unterbliebene Rentenanpassung zum 01. Juli 2005 vorgenommene verfassungsrechtliche Beurteilung trifft auch auf die späteren, entsprechend den gesetzlichen Vorschriften erfolgten Rentenanpassungen - einschließlich die hier streitigen zum 01. Juli 2013 und zum 01. Juli 2014 – nach wie vor zu (vgl. ebenso LSG Berlin-Brandenburg zu den Rentenanpassungen zum 01. Juli 2011 bis zum 01. Juli 2016: Urteil vom 26. Januar 2017, L 22 R 271/14, zitiert nach juris).

Der Senat ist ebenfalls, wie vom LSG Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 02. September 2015 (L 8 R 405/14, zitiert nach juris Rn. 43) dargelegt, der Auffassung, dass die Abschmelzung des Ausgleichsbedarfs (§ 68a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 3 SGB VI) nicht gegen Verfassungsrecht verstößt. Nach dieser Regelung wird ab dem Jahr 2011 die in den letzten Jahren eigentlich gebotene, aufgrund der Schutzklausel der §§ 68a Abs. 1 Satz 1, 255 e Abs. 5 SGB VI jedoch unterbliebene Kürzung der Rente nachgeholt (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 26. Juni 2013, L 1 R 1046/12; Thüringer LSG, Urteil vom 16. Dezember 2014, L 6 R 1919/12; jeweils zitiert nach juris). Diese Schutzklausel stellt sicher, dass sich der allgemeine Rentenwert nicht vermindert, wenn sich eine rechnerische Verminderung allein durch die Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung (§ 68 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SGB VI), des Nachhaltigkeitsfaktors (§ 68 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3, Abs. 4 SGB VI) oder des Altersvorsorgeanteils (§ 255e Abs. 2, 3 SGB VI) ergibt. Diesbezügliche nachteilige Veränderungen sollen also nach dem Willen des Gesetzgebers nicht zu einer Senkung der Bruttorenten führen bzw. bei einer negativen Lohnentwicklung nicht zu einer weiteren Verringerung (Bundestag-Drucksache 6/3794 S. 35). Gemäß § 68a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 3 SGB VI ist die unterbliebene Minderungswirkung jedoch bei späteren Rentenerhöhungen im Wege einer Verrechnung auszugleichen. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn zu Gunsten der Rentner eine an sich gebotene Absenkung der Renten verhindert wird, die ausgefallene Minusanpassung im Interesse der Generationengerechtigkeit aber in der Folgezeit schrittweise durch die Verringerung einer ansonsten gebotenen höheren Rentenanpassung nachgeholt wird. Die gegenläufigen Interessen der Rentner und Beitragszahler werden nach dem Grundsatz der Generationengerechtigkeit schonend zum Ausgleich gebracht. Die maßgeblichen Regelungen sind damit zur Erreichung des vom Gesetzgeber verfolgten Ziels geeignet, erforderlich und angemessen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
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