S 8 KR 606/15

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Kassel (HES)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 8 KR 606/15
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 8 KR 482/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob eine der Klägerin gezahlte Rente der "Pensionskasse Rundfunk" – Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit als Versorgungsbezüge in der Kranken- und Pflegeversicherung in vollem Umfang beitragspflichtig ist.

Die 1952 geborene Klägerin ist pflichtversichertes Mitglied der Beklagten. Sie bezieht seit dem 01.06.2015 eine Altersruherente von der Deutschen Rentenversicherung und von der Pensionskasse Rundfunk eine Zusatzrente. Diese wurde ab dem 01.06.2015 in Höhe eines monatlichen Zahlbetrages von 605,09 Euro gewährt.

Die Kasse ist ein kleinerer Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) im Sinne des § 210 des Versicherungsaufsichtsgesetztes (VAG). Sie hat nach ihrer Satzung den Zweck, freien Mitarbeitern der Deutschen Rundfunkanstalten (ordentliche Mitglieder) Versorgungsleistungen in Form von Altersrenten, Ehegatten-/bzw. Hinterbliebenen- sowie ggf. Waisenrente nach Maßgabe der Satzung und der allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) zu gewähren (Ziffer 1.40, 2.20 ff.). Freie Mitarbeiter sind nach der Satzung Personen, die gegen Honorar bei Anstaltsmitgliedern tätig werden und nicht Arbeitnehmer im Sinne der für die Rundfunkanstalten geltenden Manteltarifverträge oder Beamte sind (Ziffer 1.41 der Satzung). Zu den Anstaltsmitgliedern gehören die in Ziffer 2.11 genannten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Darüber hinaus können auch Tochtergesellschaften dieser Rundfunkanstalten, andere deutsche Sendeunternehmen und deren Tochtergesellschaften und Unternehmen, die für den Rundfunk tätig sind, Anstaltsmitglieder werden.

Auf eine Mitteilung an die Beklagte vom 06.08.2015, dass die Klägerin Versorgungsbezüge in Höhe von 605,09 Euro von dort ab dem 01.06.2015 beziehe, zog die Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 22.06.2015 ab dem 01.06.2015 zu Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträgen unter Zugrundelegung eines beitragspflichtigen Monatseinkommens von 605,09 Euro aus dem Versorgungsbezug der Pensionskasse Rundfunk heran. Dem widersprach die Klägerin mit Schreiben vom 09.07.2015. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.11.2015 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin vom 09.07.2015 gegen den Bescheid vom 22.06.2015 als unbegründet zurück. Bei der Pensionskasse für freie Mitarbeiter der Deutschen Rundfunkanstalten VVaG würde es sich dem Erscheinungsbild und der Bezeichnung nach um eine typische Institution der betrieblichen Altersversorgung handeln. Auch wer Einzelmitglied einer entsprechenden Einrichtung werden könne und dieses Recht ausübe, bediene sich für seine Sicherung nicht irgendeiner Form der privaten Vorsorge, sondern schließe sich der betrieblichen Altersvorsorge an und mache sich deren Vorteile zu nutze. Folglich seien die Leistungen der Pensionskasse für freie Mitarbeiter der Deutschen Rundfunkanstalten VVaG als Versorgungsbezüge zu werten und damit beitragspflichtig. Bei dem Urteil des LSG Berlin-Brandenburg, welches die Klägerin im Rahmen des Widerspruchsverfahrens angeführt habe, handele es sich lediglich um eine Einzelfallentscheidung.

Hiergegen richtet sich die am 14.12.2015 zum Sozialgericht Kassel erhobene Klage, mit der sich die Klägerin weiterhin gegen die Erhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung aus ihren Versorgungsbezügen aus der Pensionskasse Rundfunk wehrt.

Die Klägerin bezieht sich insbesondere auf ein Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 19.12.2007 zum Az. L 9 KR 91/03. Wie in dieser Entscheidung ausgeführt, fehle es bei den Leistungen der Pensionskasse an einem Zusammenhang mit einem Beschäftigungsverhältnis der versicherten Person als dem maßgeblichen Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht der Altersrente. Die Leistungen der Pensionskasse dienten nicht der Sicherung der Arbeitnehmer der Anstaltsmitglieder, sondern sollen vor allem die Honorarkräfte der Anstaltsmitglieder im Alter versorgen, welche nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zu den Anstaltsmitgliedern stünden oder gestanden hätten und daher im Alter ohne ausreichenden Schutz wären. Somit sei entsprechend der Entscheidung des Landessozialgerichts die Pensionskasse für freie Mitarbeiter der Deutschen Rundfunkanstalten VVaG keine Pensionskasse im Sinne des § 1 b Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) und somit auch kein Träger der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 229 SGB V. Aus dem vorgenannten Grund sei der Anknüpfungspunkt der Frage, wer Beiträge zu der Pensionskasse gezahlt habe, für die Beurteilung derselben als Einrichtung im Sinne des § 229 SGB V ohne Belang und insoweit auch die von der Beklagten angeführten Entscheidungen des Bundessozialgerichts nicht einschlägig. In der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 12.11.2008 – B 12 KR 6/08 R – werde darauf abgestellt, dass die Einnahmen aus einer Altersversorgung nach dem BetrAVG herrührten, so dass es in dieser Entscheidung an einer Auseinandersetzung der hier streitgegenständlichen Frage, ob es sich überhaupt um eine Leistung nach dem BetrAVG handele, fehle. Das Gleiche gelte für die weiter von der Beklagten angeführten Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 23.07.2014 zum Az. B 12 KR 28/12 R. Die Ausführungen des Bundessozialgerichts in dieser Entscheidung, hier insbesondere Rdnr. 17 der Entscheidungsgründe, sprächen vielmehr für die von der Klägerin vertretener Rechtsauffassung, da die hier gegenständliche Pensionskasse gerade nicht der Versorgung von Arbeitnehmern der Mitgliedsunternehmen diene.

Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten und Beigeladenen vom 22.06.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.11.2015 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat ausgeführt, dass das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in der genannten Entscheidung seine Argumentation im Wesentlichen darauf stütze, dass die Pensionskasse für freie Mitarbeiter der Deutschen Rundfunkanstalten VVaG keine Pensionskasse im Sinne des § 1 b Abs. 3 des (BetrAVG) und damit kein Träger der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V sei. Nach dem BetrAVG müsse die Pensionskasse die Versorgung von Arbeitnehmern zum Gegenstand haben. Dies sei bei einer Pensionskasse für freie Mitarbeiter gerade nicht der Fall. Zu berücksichtigen sei hier aber, dass bei der Pensionskasse Rundfunk nach Punkt 1.42 ihrer Satzung auch Arbeitnehmer versichert sein könnten. Das Bundessozialgericht habe zudem wiederholt klargestellt, dass der Begriff der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Beitragsrechts der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) als eigenständiger Begriff verstanden und ohne Bindung an die Definition im BetrAVG ausgelegt werden müsse (B 12 KR 28/12 R – Rdnr. 11). Zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V gehörten nach der Rechtsprechung des BSG alle Renten, die von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung gezahlt würden, bei denen in typisierender Betrachtung ein Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit zu diesem Versorgungssystem und einer Erwerbstätigkeit bestehe. Ein Zusammenhang zwischen der Erwerbstätigkeit der Klägerin und der Rente der Pensionskasse Rundfunk bestehe jedoch, auch wenn diese zeitweise nicht Arbeitnehmerin gewesen sein sollte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die das Gericht beigezogen hat und die Inhalt der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung der Kammer gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Anfechtungsklage hat in der Sache keinen Erfolg. Denn der angefochtene Beitragsbescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Auf die Altersrente aus der "Pensionskasse Rundfunk" sind Beiträge zu entrichten.

Gemäß § 237 Satz 1 SGB V werden der Beitragsbemessung bei versicherungspflichtigen Rentnern zugrunde gelegt
1. der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung
2. der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen
3. das Arbeitseinkommen. Gemäß § 237 Satz 2 gelten die §§ 226 Abs. 2 und die §§ 228, 229 und 231 entsprechend.

Gemäß § 229 Abs. 1 gelten als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge), soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,
1. Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a) lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b) unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c) bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 v. H. des Zahlbetrages und
d) bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 v. H. des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2. Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3. Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4. Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5. Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung.

Zunächst geht das Gericht in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 19.12.2007 zum Az. L 9 KR 91/03 davon aus, dass es sich bei der Rente der Pensionskasse für freie Mitarbeiter der Deutschen Rundfunkanstalten VVaG nicht um eine Leistung im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 4 SGB V handelt, darüber hinaus aber auch nicht um eine Rente im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V. Zutreffend hat das LSG Berlin-Brandenburg in der genannten Entscheidung ausgeführt, dass es sich bei der Pensionskasse für freie Mitarbeiter der Deutschen Rundfunkanstalten nicht um eine Versicherungs- und Versorgungseinrichtung handelt, die für Angehörige bestimmte Berufe errichtet ist. So hat das LSG unter Randziffer 14 der Entscheidung ausgeführt:

Die Vorschrift entspricht inhaltlich § 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung (RVO), der zu den Versorgungsbezügen die "Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen für Berufsgruppen" zählte. In der Begründung zu dieser Vorschrift war seinerzeit lediglich angegeben worden, dass unter Nr. 3 "insbesondere Leistungen öffentlich-rechtlicher Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen für die kammerfähigen freien Berufe (z. B. Architekten,.), der Zusatzversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister und der Zusatzversorgung der Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft" fielen (BT-Drucks 9/458 S. 35). Zu den in § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V genannten Versicherungseinrichtungen können über diese Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen hinaus auch privatrechtliche Versicherungseinrichtungen gehören, und zwar auch dann, wenn die Mitgliedschaft bei der Einrichtung nicht auf einer gesetzlich begründeten Pflicht beruht, sondern freiwillig ist. Für kleinere VVaG (§ 53 VAG) ist dies wiederholt entschieden worden (vgl. Bundessozialgericht, BSG SozR 2200 § 180 Nr. 42 und SozR 3-2500 § 229 Nr. 6 m.w.N.).

Randziffer 15: Eine privatrechtliche Versicherungseinrichtung, die wie die o. g. Pensionskasse als VVaG gegründet ist, um die Versicherung der Mitglieder nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit zu betreiben (§ 15 VAG), gehört jedoch nur dann zu den in § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V genannten Versicherungseinrichtungen, wenn der Kreis der Mitglieder, der beim kleineren VVaG zwingend zugleich der Kreis der möglichen Versicherungsnehmer ist (vgl. § 53 Abs. 1 Satz 2 VAG), auf die Angehörigen eines oder mehrerer bestimmter Berufe beschränkt ist. Bei diesen VVaG sind die Mitglieder und Versicherungsnehmer in der Regel zugleich Versicherte, d. h. sie schließen Versicherungen auf ihr Leben als Altersversicherungen ab sowie daneben Versicherungen für die Versorgung von Familienangehörigen, etwa als Witwen- oder Witwerrenten. Die so in der Mitgliedschaft begrenzten VVaG stellen für ihre Mitglieder die Versorgung oder eine Zusatzversorgung im Alter in gleicher Weise sicher wie die gesetzliche Rentenversicherung oder die in der Gesetzesbegründung zu § 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 3 RVO genannten berufsständigen Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen (vgl. BT-Drucks 9/458 S. 35). Dies und die durch die Zugehörigkeit zu einer Berufsgruppe vermittelte Mitgliedschaft rechtfertigt die Einbeziehung der von einem solchen VVaG gezahlten Renten in die in § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V genannten beitragspflichtigen Versorgungsbezüge. Soweit bei einem in der Mitgliedschaft entsprechend eingeschränkten (kleineren) VVaG außer den Mitgliedern und deren Angehörigen auch Dritte als Versicherte in Betracht kommen etwa bei einer Direktversicherung (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974, BGBl. I 3610 (BetrAVG)) durch den Arbeitgeber, der als Mitglied und Versicherungsnehmer eine Versicherung zugunsten eines Arbeitnehmers als Versicherten abschließt – ändert dies am Charakter der berufsständischen Versicherung nichts. Die Versicherungseinrichtung wird auch in diesem Fall wesentlich durch die Beschränkung des Mitgliederkreises geprägt. Das BSG hat daher nach diesen Grundsätzen bisher privatrechtliche Versicherungsvereine zu den Versicherungseinrichtungen i.S. des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V (früher § 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 3 RVO) nur gerechnet, wenn es sich um kleinere VVaG handelte, bei denen kraft Satzung die Mitgliedschaft und damit wegen § 53 Abs. 1 Satz 2 VAG auch der Kreis der Versicherungsnehmer auf Angehörige eines Berufes beschränkt war. Entweder konnten der Versicherung als Mitglieder nur Seelotsen angehören, oder es konnten nur Steuerberater und Steuerbevollmächtigte Mitglieder werden (vgl. BSG SozR 3-2500 § 229 Nr. 15 m.w.N.).

Randziffer: Die o.g. Pensionskasse ist jedoch deshalb keine solche Versicherungseinrichtung, weil der Kreis der möglichen Mitglieder und Versicherungsnehmer bei ihr nicht beschränkt ist. Ordentliches Mitglied und Versicherungsnehmer kann bei ihr jeder werden, der gegen Honorar bei einem Anstaltsmitglied tätig wird und nicht Arbeitnehmer oder Beamter der Anstaltsmitglieder ist. Eine Eingrenzung auf bestimmte Berufe ist nicht vorgesehen. Mag auch eine Beschränkung auf bestimmte "Berufsfelder" im Hinblick auf die kraft Satzung zu den Anstaltsmitgliedern gehörenden Rundfunkanstalten denkbar erscheinen, die jedoch schon für die Beschränkung auf Angehörige bestimmter Berufe nicht ausreichen würde, fehlt im Hinblick auf die fakultativen Anstaltsmitglieder erst recht jede Eingrenzung, weil der Pensionskasse alle Unternehmen beitreten können, die für den Rundfunk tätig werden. Berücksichtigt man, dass dazu z. B. auch Caterer oder Autovermieter gehören können, liegt eine Beschränkung auf die Angehörigen eines oder mehrerer bestimmter Berufe offenkundig nicht mehr vor, zumal im streitigen Zeitraum auch tatsächlich eine große Zahl freier Produktionsunternehmen Mitglieds- und Trägerunternehmen der Pensionskasse waren. Fehlt damit jede Beschränkung des Mitgliederkreises, liegt eine Versicherungseinrichtung, die die Sicherung der Angehörigen eines bestimmten Berufes betreibt, nicht vor. Dies schließt bei einem VVaG die Eigenschaft als Versicherungseinrichtung i.S. des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V aus.

Entgegen der Auffassung des LSG Berlin-Brandenburg geht die erkennende Kammer jedoch davon aus, dass es sich bei der Rente der Pensionskasse für freie Mitarbeiter der Deutschen Rundfunkanstalten um eine Rente der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V handelt. Das Bundessozialgericht hat immer wieder ausgeführt, dass zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V nach der ständigen Rechtsprechung des BSG alle Renten gehören, die von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung gezahlt werden, bei denen in typisierender Betrachtung ein Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit zu diesem Versorgungssystem und einer Erwerbstätigkeit besteht. Diese "institutionelle Abgrenzung" orientiere sich allein daran, ob die Rente von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung gezahlt werde. Modalitäten des individuellen Rechtserwerbs blieben dabei ebenso unberücksichtigt wie die Frage eines nachweisbaren Zusammenhangs mit dem Erwerbsleben im Einzelfall (BSG SozR 3-2500 § 229 Nr. 7 S. 29 m.w.N.; BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr. 12, Rdnr. 19 m.w.N.; BSG Urteil vom 05.03.2014 – B 12 KR 22/12 R – Rdnr. 22; zuletzt so auch BSG vom 23.07.2014, Az. B 12 KR 28/12 R unter Randziffer Rn. 12).

Sofern das LSG Berlin-Brandenburg in seiner Entscheidung vom 19.12.2017 in der Randziffer 19 insbesondere unter Bezugnahme auf § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung Betriebsrentengesetz (BetrAVG) die Eigenschaft der "Pensionskasse für freie Mitarbeiter der Deutschen Rundfunkanstalten" VVaG) als Träger der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V verneint hat, da er nicht der Sicherung der Arbeitnehmer der Anstaltsmitglieder diene, die gerade von der Mitgliedschaft ausgenommen seien, sondern die Honorarkräfte der Anstaltsmitglieder im Alter versorgen solle, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zu den Anstaltsmitglieder stehen oder gestanden haben und deshalb – abgesehen von den eventuell erworbenen Leistungen der Künstlersozialkasse – im Alter ohne ausreichenden Schutz wären, kann dem die erkennende Kammer nicht folgen. Denn das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 23.07.2014 zum Az. B 12 KR 28/12 R in Rdnr. 11 ausgeführt, dass der Begriff der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Beitragsrechts der GKV seit jeher – sowohl unter Geltung der RVO (§ 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 5 RVO) als auch unter Geltung des SGB V (§ 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V) – als eigenständiger Begriff verstanden und ohne Bindung an die Legaldefinition in § 1 BetrAVG ausgelegt worden sei, was der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entspreche (vgl. BSG, SozR 2200 § 180 Nr. 25 S. 90; BSG SozR 4-2500 § 229 Nr. 7 Rdnr. 24; BSG SozR 4-2500 § 229 Nr. 14 Rdnr. 13 m.w.N.). Das BSG hat in dieser Entscheidung unter Rdnr. 11 weiter ausgeführt, dass der Senat seine Auffassung seinerzeit zu § 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 5 RVO damit begründet habe, dass Beitragsrecht und Betriebsrentenrecht unterschiedliche Zielsetzungeb verfolgten (BSG SozR 2200 § 180 Nr. 47 S. 202 f.) und dass der Begriff der betrieblichen Altersversorgung deshalb nach Zweck und Systematik des Beitragsrechts abzugrenzen sei (BSGE 58, 10, 12 = SozR 2200 § 180 Nr. 25 S. 90; BSG SozR 2200 § 180 Nr. 40 Seite 163). In Kenntnis dieser ständigen Rechtsprechung habe der Gesetzgeber den früheren § 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 5 RVO in § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V übernommen und inhaltlich unverändert gelassen (BSG, Urteil vom 11.10.2001 - B 12 KR 4/00 R). An diesem beitragsrechtlichen Verständnis des Begriffs der betrieblichen Altersversorgung habe auch der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28.09.2010 (SozR 4-2500 § 229 Nr. 11) nichts geändert (vgl. z. B. BSG SozR 4-2500 § 229 Nr. 14 Rdnr. 13). Mit den Ausführungen der Beklagten ist zudem darauf hinzuweisen, dass selbst nach der Satzung der Pensionskasse Rundfunk nach Punkt 1.42 auch Arbeitnehmer versichert sein können.

Zudem hat das BSG in seiner Entscheidung vom 23.07.2014 unter der Rdnr. 13 wie folgt ausgeführt: Ausgehend davon sind Leistungen, die von einer Pensionskasse gewährt werden, jedenfalls seit deren Legaldefinition in § 118a Versicherungsaufsichtsgesetz ((VAG); § 118a eingefügt mit Wirkung vom 02.09.2005 durch Art. 1 Nr. 24 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (7. VAGÄndG) vom 29.08.2005, BGBl. I 2546 zZ i.d.F. des 8. VAGÄndG vom 28.05.2007, BGBl. I 923), im Sinne des Beitragsrechts stets Renten der betrieblichen Altersversorgung. Denn die Abwicklung über Pensionskassen ist nicht nur einer der klassischen Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung, bei dem diese von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt wird, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt (§ 1 Abs. 2 Nr. 2, § 1b Abs. 3 S. 1 BetrAVG). Vielmehr definiert das VAG in seinem VII. Abschnitt "Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung" im eigens "Pensionskassen" betreffenden 2. Unterabschnitt durch § 118a eine Pensionskasse als "rechtlich selbständiges Lebensversicherungsunternehmen, dessen Zweck die Absicherung wegfallenden Erwerbseinkommens wegen Alters, Invalidität oder Tod" ist. Der Zweck einer Pensionskasse besteht also gerade (und ausschließlich) im Erbringen von Leistungen, welche das nach § 229 Abs. 1 S. 1 SGB V die Beitragspflicht begründende Merkmal des Erzieltwerdens "wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung" erfüllen. Sie ist daher ein Versicherungsunternehmen mit spezieller Ausrichtung auf die betriebliche Altersversorgung und gleichzeitig auf den Zweck der betrieblichen Versorgungsleistungen beschränkt (Goldbach/Obenberger, Die betriebliche Altersversorgung nach dem Betriebsrentengesetz, 3. Aufl. 2013 S. 72 Rdnr. 69; Bähr in Fahr/Kaulbach/Bähr/Pohlmann, VAG, 5. Aufl. 2012, § 118a Rdnr. 3; Klatt, Die Pensionskasse in der betrieblichen Altersversorgung, 2003, S. 68 f.).

Ausgehend von dieser BSG-Rechtsprechung ist die erkennende Kammer der Auffassung, dass es sich bei Leistungen, die von einer Pensionskasse gewährt werden, die ihre Legaldefinition nunmehr in § 232 VAG (Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz) gefunden hat, um Renten der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 229 Abs. 1 Nr. 5 handelt und somit der Beitragspflicht unterfallen.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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