L 4 AS 846/15

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 30 AS 728/15
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 4 AS 846/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 27. August 2015 wird aufgehoben, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von mehr als 2,54 EUR für die Klägerin zu 1 für Mai 2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Beklagte hat den Klägerinnen auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 1. Dezember 2014 bis zum 31. Mai 2015.

Die Klägerinnen und Berufungsbeklagte (im Folgenden: Klägerinnen) bezogen laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Die am ... 1974 geborene Klägerin zu 1 und ihre am ... 2006 geborene Tochter, die Klägerin zu 2, bewohnten in W. ein selbstgenutztes Eigenheim. Sie beantragten am 14. Oktober 2014 die Fortzahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) ab dem 1. Dezember 2014. In diesem Zusammenhang gaben sie an, die Klägerin zu 2 erhalte neben dem gesetzlichen Kindergeld auch Unterhalt in Höhe von 177 EUR. Hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und Heizung teilten sie mit, dass bei den Heiz- und Nebenkosten Änderungen eingetreten seien; die Unterlagen würden nachgereicht. Insbesondere beantragten die Kläger die Übernahme von Heizkosten in Höhe des bundesweiten Heizkostenspiegels einschließlich der Stromkosten für die Heizungspumpe. Gleichzeitig reichten sie diverse Unterlagen aus 2014 hinsichtlich der von ihnen zu tragenden Unterkunftskosten ein.

Auf dieser Grundlage bewilligte der Beklagte und Berufungskläger (im Folgenden: Beklagter) den Klägerinnen mit Bescheid vom 15. Oktober 2014 Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 1. Dezember 2014 bis zum 31. Mai 2015. Bedarfe der Unterkunft und Heizung berücksichtigte er in monatlich unterschiedlicher Höhe, wobei auf die Heizkosten jeweils 102,50 EUR entfielen. Mit Änderungsbescheid vom 7. Dezember 2014 bewilligte der Beklagte den Klägerinnen aufgrund der Regelsatzanpassung ab Januar 2015 höhere Leistungen.

Die Klägerinnen beantragten im Januar 2015 die Übernahme von Reparaturkosten für das WC in Höhe von 446,25 EUR, welche der Beklagte mit Bescheid vom 6. Februar 2015 bewilligte.

Bereits am 8. Dezember 2014 hatten die Klägerinnen die Jahresabrechnung der Stadtwerke Weißenfels GmbH vom 4. Dezember 2014 eingereicht. Diese wies ein Guthaben i.H.v. 373,75 EUR aus, welches der Klägerin zu 1 noch im Dezember 2014 überwiesen wurde.

Unter dem 10. Februar 2015 hörte der Beklagte die Klägerinnen mit zwei separaten Schreiben zu einer beabsichtigten Aufhebung und Erstattung von Leistungen bzw. einer angedachten Aufrechnung hinsichtlich der Erstattungsforderungen an. Mit Bescheid vom selben Tag erließ der Beklagte den hier streitigen Änderungsbescheid bezüglich des Bescheides vom 7. Dezember 2014 über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Monate März bis Mai 2015. Zur Begründung führte er aus: Die Klägerin zu 1 habe aufgrund der Auszahlung des Guthabens bei den Stadtwerken Weißenfels GmbH Einkommen erzielt, welches gemäß § 22 Abs. 3 SGB II die Kosten der Unterkunft und Heizung mindere. Damit entfalle der Leistungsanspruch für Januar 2015. Der Restbetrag des Guthabens sei auf die Folgemonate bis einschließlich Juli aufzuteilen. Der Klägerin zu 1 wurden nunmehr 55,76 EUR für März 2015, 60,93 EUR für April 2015 und 84,45 EUR für Mai 2015 als Kosten der Unterkunft und Heizung bewilligt; der Klägerin zu 2 wurden keine Leistungen bewilligt. Soweit mit dem Bescheid vom 7. Dezember 2014 höhere Leistungen bewilligt worden waren, wurde dieser (teilweise) aufgehoben.

Mit Schreiben vom 12. Februar 2015 erhoben die Klägerinnen hiergegen Widerspruch und führten zur Begründung aus, dass die tatsächlichen Heizkosten im Abrechnungszeitraum deutlich höher gelegen hätten, als die vom Beklagten übernommenen. Die Differenz hätten sie aus der Regelleistung gezahlt. Zudem wiesen sie auf die neuen Werte des bundesweiten Heizkostenspiegels hin, sodass auf den Strom der Heizungspumpe 5,08 EUR monatlich entfielen.

Mit Bescheid vom 3. März 2015 hob der Beklagte wegen des o.g. Guthabens auch die Leistungsbewilligung vom 7. Dezember 2014 für Januar und Februar 2015 (teilweise) auf. Dieses sei den Unterkunftskosten zuzuordnen und mindere im Folgemonat des tatsächlichen Zuflusses die Unterkunftskosten. Hiergegen erhoben die Klägerinnen mit Schreiben vom 6. März 2015 Widerspruch und führten zur Begründung aus: Sie hätten lediglich Heizkosten in Höhe des bundesweiten Heizkostenspiegels erhalten und deshalb die Differenz zu den tatsächlichen Heizkosten aus der Regelleistung gezahlt.

Mit Widerspruchsbescheiden vom 15. April 2015 wies der Beklagte sowohl den Widerspruch bezüglich des Änderungsbescheides für die Monate März bis Mai 2015 als auch jenen bezüglich der Aufhebung und Erstattung für die Monate Januar und Februar 2015 als unbegründet zurück. Das ausgezahlte Guthaben bei den Stadtwerken Weißenfels sei bei der Ermittlung der Ansprüche auf Kosten der Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen. Deren Höhe sei nicht zu beanstanden. Mit einem weiteren Änderungsbescheid vom 21. April 2015 korrigierte der Beklagte die Leistungsbewilligung aufgrund weiterer nachgewiesener Unterkunftskosten für April 2015.

Die Klägerinnen hatten bereits am 2. März 2015 gegen den Änderungsbescheid vom 10. Februar 2015 Klage beim Sozialgericht Halle (SG) erhoben und diese mit Schreiben vom 6. März 2013 hinsichtlich des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 3. März 2015 erweitert. Zur Begründung haben sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft.

Sie haben neben der Aufhebung der angefochtenen Bescheide beantragt, den Änderungsbescheid vom 7. Dezember 2014 insofern abzuändern, als dass ihnen ein weiterer monatlicher Betrag in Höhe von 5,08 EUR für den Betrieb der Heizungspumpe gezahlt werde.

Der Beklagte ist den Klagebegehren entgegengetreten. Die angefochtenen Bescheide seien nicht zu beanstanden.

Das SG hat der Klage mit Urteil vom 27. August 2015 stattgegeben und zur Begründung ausgeführt: Das vom Beklagten als Einkommen berücksichtigte Guthaben könne nicht als Einkommen berücksichtigt werden, weil dieses ausschließlich aus der Regelleistung erzielt worden sei. Demgemäß seien auch keine Leistungen zu erstatten. Vielmehr hätten die Klägerinnen für die Zeit vom 1. Dezember 2014 bis zum 31. Mai 2015 Anspruch auf weitere Leistungen in Höhe von 5,08 EUR monatlich (insgesamt 30,48 EUR). Dies resultiere aus den Kosten des Pumpenstromes, welche auf 5 % der angemessenen Heizkosten zu schätzen seien. Gleichzeitig hat es die Berufung zugelassen.

Der Beklagte hat gegen das ihm am 24. November 2015 zugestellte Urteil am 23. Dezember 2015 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (LSG) erhoben und folgendermaßen begründet: Das Urteil des Sozialgerichts sei rechtswidrig. Insbesondere könnten die Klägerinnen für die Monate Januar und Februar 2015 keine höheren Leistungen beanspruchen. Streitgegenständlich seien lediglich die Aufhebung und Erstattung, nicht jedoch Ansprüche auf höhere Leistungen. Darüber hinaus sei die Leistungsbewilligung für Dezember 2014 überhaupt nicht streitgegenständlich. Prozessual könnten die Klägerin lediglich für die Zeit vom 1. März bis zum 31. Mai 2015 höhere Leistungen beanspruchen. Allerdings habe das SG die Leistungshöhe unter Abweichung von der Rechtsprechung des LSG unzutreffend ermittelt. Eine Schätzung der Stromkosten der Heizungspumpe auf der Grundlage von 5 % der Brennstoffkosten könne nicht erfolgen. Unabhängig davon sei der Beklagte nicht dazu verpflichtet, für Heizkosten mehr als 101,50 EUR als Bedarf zu berücksichtigen. Auch seien die Stromkosten für die Heizungspumpe bereits in den Maximalwerten des bundesweiten Heizkostenspiegels berücksichtigt. Soweit der Beklagte in der Vergangenheit diese Kosten separat berücksichtigt habe, könnten die Klägerinnen hieraus keine Ansprüche herleiten. Letztlich sei der Beklagte auch berechtigt gewesen, das Guthaben nach Maßgabe des § 22 Abs. 3 SGB II im gesamten Zeitraum anzurechnen; es sei unerheblich, wie das Guthaben erwirtschaftet worden sei.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 27. August 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerinnen beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie vertreten weiterhin die Auffassung, dass das Guthaben vom Beklagten nicht berücksichtigt werden dürfe. Darüber hinaus bestehe ein Anspruch auf Übernahme der Stromkosten für die Heizungspumpe in der eingeklagten Höhe.

Der Berichterstatter hat am 3. Juli 2019 einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage durchgeführt und darauf hingewiesen, dass die Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung für die Monate Januar und Februar 2015 rechtswidrig ergangen sein dürfte. Für die Monate März und April 2015 sei eine Überzahlung eingetreten, während für Mai 2015 ein Anspruch bestehen könne.

Die Beteiligten sind mit gerichtlichen Schreiben vom 9. Juli 2019 zu einer beabsichtigten Entscheidung ohne mündliche Verhandlung angehört worden. Diese haben der angedachten Verfahrensweise zugestimmt.

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der Beratung des Senats. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte gem. § 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten dieser Vorgehensweise zugestimmt haben.

Die Berufung ist aufgrund der Zulassung durch das Sozialgericht Halle statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet, soweit sie den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 3. März 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. April 2015 betrifft (vergleiche hierzu unter 1.). Soweit sich die Berufung gegen die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung weiterer Leistungen richtet, ist diese überwiegend begründet (vergleiche hierzu unter 2.).

1. Das Sozialgericht hat den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 3. März 2015

in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. April 2015 im Ergebnis zu Recht aufgehoben. Denn dafür gibt es keine Rechtsgrundlage. Weder liegen die Voraussetzungen von § 40 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) und § 330 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) (hierzu unter a), noch jene für eine Rücknahme der Leistungsbewilligung vom 7. Dezember 2014 vor (hierzu unter b). Folglich haben die Klägerinnen auch keine Leistungen zu erstatten (hierzu unter c).

Gem. § 48 SGB X ist – soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist – der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben; er ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, dass zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte nur vorläufig Leistungen hätte bewilligen dürfen, weil die Höhe sowie die Fälligkeitszeitpunkte der unterkunftsbezogenen Kosten bei Erlass der ursprünglichen Bewilligung nicht vollständig bekannt waren (vgl. zur Erforderlichkeit einer vorläufigen Bewilligung bei schwankendem Einkommen: BSG – Urteil vom 29. November 2012 – B 14 AS 6/12 R – juris). Bei der im Rahmen der Leistungsbewilligung vom 7. Dezember 2014 vorzunehmenden Prognoseentscheidung hätte das Guthaben unter Berücksichtigung des zu erwartenden Zuflusses im Dezember 2014 Berücksichtigung finden müssen. Selbst wenn man dies wegen des noch nicht erfolgten Zuflusses anders bewertet, so hätte es jedenfalls bei Erlass des Bewilligungsbescheides vom 6. Februar 2015, mit dem für die Reparatur einer WC-Anlage weitere Leistungen der Unterkunft und Heizung bewilligt worden sind, berücksichtigt werden müssen, nachdem es im Dezember 2014 zugeflossen war.

Aber auch die Voraussetzungen für eine Rücknahme der Leistungsbewilligung für die Monate Januar und Februar 2015 gemäß § 40 Abs.1 Satz 1, Abs. 2 SGB II in Verbindung mit § 45 Abs. 1 und 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X und § 330 Abs. 2 SGB III vom 6. Februar 2015, mit dem den Klägerinnen für Unterkunft und Heizung (weitere) 446,25 EUR bewilligt wurden, liegen nicht vor. Danach ist ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, zurückzunehmen, wenn der Begünstigte die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

Der Beklagte hat aber weder vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, aufgrund welcher Tatsachen davon auszugehen wäre, dass die Klägerin zu 1 hätte erkennen können, dass die für die Bedarfe der Unterkunft und Heizung bewilligten Leistungen den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft nicht zustanden. Eine Rücknahme gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB X kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Beklagte kein Ermessen ausgeübt hat, sondern von einer gebundenen Entscheidung auf der Grundlage des § 48 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X SGB X ausgegangen ist.

Aufgrund dessen erging die angefochtene Entscheidung vom 3. März 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. April 2015 (Aktenzeichen: W 1011/15) hinsichtlich der Aufhebung von Leistungen zu Unrecht und war daher aufzuheben.

In Ermangelung einer Aufhebungsentscheidung sind gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 50 Abs. 1 SGB X auch keine Leistungen zu erstatten, sodass die Berufung hinsichtlich dieser Bescheide insgesamt zurückzuweisen war.

2. Soweit der Beklagte jedoch zur Zahlung weiterer Leistungen für die Zeit vom 1. Dezember 2014 bis zum 31. Mai 2015 verurteilt worden ist, ist die Berufung überwiegend begründet.

Für den Monat Dezember 2014 ergibt sich dies bereits aus dem Umstand, dass Ansprüche für diesen Monat nicht Gegenstand des Klageverfahrens geworden sind. Gemäß § 95 SGG ist – soweit wie hier ein Vorverfahren stattgefunden hat – Gegenstand des Verfahrens der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Die angefochtenen Bescheide beziehen sich jedoch ausschließlich auf die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Mai 2015. Die Leistungsbewilligung vom 15. Oktober für Dezember 2014 war in Ermangelung eines Rechtsbehelfs bestandskräftig (§§ 77, 78 SGG).

Ähnliches gilt für die Monate Januar und Februar 2015. Gegenstand dieses Verfahrens sind die Aufhebung und Erstattung von Leistungen bezüglich der Klägerinnen, nicht jedoch deren Ansprüche auf weitergehende Leistungen. Der Regelungsgehalt der angefochtenen Verwaltungsakte erschöpft sich in der Aufhebung der früheren Leistungsbewilligungen bzw. der Rückforderung der aufgehobenen Leistungen (vergleiche Urteil des vom 29. April 2015 – B 14 AS 10/14 R – Rn. 17 – juris), sodass – worauf der Beklagte zutreffend hinweist – eine Verurteilung zu weiteren Leistungen nicht in Betracht kommt. Insoweit steht die Bestandskraft (§§ 77, 78 SGG) der Bewilligungen der Verurteilung zu weiteren Leistungen entgegen.

Anders zu beurteilen ist die prozessuale Situation für die Monate März bis Mai 2015, weil der Beklagte mit der angefochtenen Entscheidung vom 10. Februar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. April 2015 und diese (für April 2015) in der Fassung des Änderungsbescheides vom 21. April 2015 Leistungen bewilligte, sodass eine Bestandskraft der Leistungsbewilligung vom 7. Dezember 2014 einer Verurteilung zu weiteren Leistungen nicht entgegensteht.

Allerdings ist auch hier zu berücksichtigen, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung der Leistungsbewilligung vom 7. Dezember 2014 – wie bereits für die Aufhebungsentscheidung vom 3. März 2015 dargelegt – zulasten der Klägerinnen nicht gegeben sind. Ergänzend ist auszuführen, dass das Einkommen nicht auf diese Monate anzurechnen ist. Gemäß § 22 Abs. 3 SGB II mindern Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift. Damit mindert es den Bedarf für Unterkunft und Heizung im Monat Januar 2015. Hier überstieg der Bedarf aber schon allein durch Reparaturkosten des WC das Guthaben, sodass eine Berücksichtigung desselben in den Folgemonaten nicht in Betracht kommt.

Damit ist die Aufhebung des Änderungsbescheides vom 10. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. April 2015 ebenfalls nicht zu beanstanden.

Folglich ist noch zu prüfen, ob den Klägerinnen höhere Leistungsansprüche zustehen, als ihnen mit Änderungsbescheiden vom 7. Dezember 2014 bzw. 21. April 2015 bewilligt wurden. Der Senat ist zunächst davon überzeugt, dass die Klägerin zu 1 grundsätzlich die Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 SGB II erfüllte. Sie hatte im streitigen Zeitraum das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht, war unstreitig erwerbsfähig und hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet. Die Klägerin zu 2 gehörte gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II ebenfalls zur Bedarfsgemeinschaft. Folglich ist lediglich zu klären, in welchem Umfang die Klägerinnen hilfebedürftig waren.

Gemäß § 9 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

Legt man dies zu Grunde, so ergibt sich unter Berücksichtigung des der Klägerin zu 2 primär zuzuordnenden Einkommens aus Kindergeld und Unterhalt (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB II und BSG – Urteil vom 18. Juni 2008 – B 14 AS 55/07 R – Rn. 24 f – juris sowie Mecke in: Eicher/Luik, SGB II, zu § 9, 52 ff.) folgende Berechnung:

Wie sich aus der dargestellten Berechnung ergibt, bewilligte der Beklagte mit seinem Änderungsbescheid vom 7. Dezember 2014 in den Monaten März und April 2015 höhere Grundsicherungsleistungen als den Klägerinnen unter Berücksichtigung der tatsächlichen (angemessenen) Kosten der Unterkunft und Heizung zustanden. Dabei war der Beklagte berechtigt, im Rahmen der Leistungsberechnung lediglich Heizkosten in Höhe des bundesweiten Heizkostenspiegels als Bedarf zu berücksichtigen, da dieser die Klägerin zu 1 mehrfach zur Kostensenkung aufgefordert hatte. Dies wird von den Klägerinnen auch nicht beanstandet. Vielmehr machen diese selbst lediglich Heizkosten in Höhe des seinerzeit gültigen Heizkostenspiels geltend. Der Senat verweist insoweit ergänzend auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts. Dabei kommt es – wie dargelegt – entgegen der Auffassung der Klägerinnen – auch nicht darauf an, ob der Heizpumpenstrom in Höhe von 5,08 EUR (5 % der angemessenen Heizkosten in Höhe von 101,50 EUR monatlich) zusätzlich als Bedarf zu berücksichtigen ist. Dies hätte auf die Leistungsansprüche der Klägerinnen keine Auswirkungen, weil es lediglich einen einheitlichen Anspruch auf Kosten der Unterkunft und Heizung gibt und eine Aufspaltung in Unterkunftskosten einerseits und Heizkosten andererseits nicht stattfindet (BSG – Urteil vom 7. November 2006 – 7b AS 8/06 B – Rn. 18,22 – juris sowie Luik, in: Eicher/ders., SGB II, 4. Aufl., zu § 22, Rn. 33 mit weiteren Nachweisen).

Diesen Bedarf hat der Beklagte mit seinen Leistungsbewilligungen vom 7. Dezember 2014 bzw. 21. April 2015 gedeckt. Die vom Beklagten der Klägerin zu 1 im Monat März 2015 ursprünglich bewilligten Leistungen überstiegen ihren (unterkunftsbezogenen) Bedarf unter Berücksichtigung des zu berücksichtigenden Einkommensüberhangs aus Kindergeld abzüglich der Versicherungspauschale in Höhe von 30 EUR um 21,67 EUR. Im Monat April 2015 entsprach der Leistungsanspruch der Klägerin zu 1 ihrem Bedarf, weil ein Einkommensüberhang aus Kindergeld nicht zu berücksichtigen war. In diesem Monat überstiegen die der Klägerin zu 1 gewährten Leistungen ihren Bedarf um 7,30 EUR. Unter Berücksichtigung des tatsächlichen Bedarfs hatte auch die Klägerin zu 2 in diesen Monaten keine Leistungsansprüche, sodass sie die Leistungsbewilligungen vom 7. Dezember 2014 und 21. April 2015 in Höhe von 6 EUR bzw. 10,26 EUR begünstigen. Damit verbleibt es für die Klägerinnen bei den jeweils günstigeren Leistungsbewilligungen vom 7. Dezember 2014 bzw. 21. April 2015.

Anders ist dies jedoch bezüglich des Monats Mai 2015 zu beurteilen. Zwar hat die Klägerin zu 2 auch in diesem Monat keinen Leistungsanspruch, sodass sie die Bewilligung vom 7. Dezember 2014 erneut begünstigt. Allerdings bleiben die der Klägerin zu 1 vom Beklagten mit Bescheid vom 7. Dezember 2014 bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung um 20,52 EUR hinter ihrem Bedarf (ohne Heizpumpenstrom) zurück. Damit steht ihr unter Berücksichtigung des Kopfteilprinzips (vgl. BSG – Urteil vom 14. Februar 2008 – B 14 AS 17/17 – Rn. 13 sowie Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 9. März 2017 – L 4 AS 818/13 – Rn. 60 – juris) jedenfalls der vom Sozialgericht ausgeurteilte Anspruch für Leistungen der Unterkunft und Heizung in Höhe von 2,54 EUR (hälftiger Anteil von 5,08 EUR) zu. Weitergehende Leistungen sind ihr – da lediglich weitere Leistungen in Höhe von 5,08 EUR für sämtliche Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft beantragt und vom Sozialgericht antragsgemäß bewilligt wurden – nicht zuzuerkennen.

Folglich ist der Berufung des Beklagten (lediglich) insoweit stattzugeben, als dieser zur Zahlung von Leistungen über einen Betrag in Höhe von 2,54 EUR hinaus zugunsten der Klägerin zu 1 im Monat Mai 2015 verurteilt worden ist.

Im Hinblick auf den geringen Erfolg des Beklagten von weniger als 10 % hat dieser den Klägerinnen gemäß § 193 SGG auch deren notwendige außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Die Revision war nicht zuzulassen, da Revisionsgründe nicht ersichtlich sind.
Rechtskraft
Aus
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