L 2 U 45/18

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
-
Aktenzeichen
S 36 U 67/17
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 2 U 45/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten, ob der Kläger einen Arbeitsunfall (Wegeunfall) erlitten hat.

Der am 15. Oktober 1978 geborene Kläger war bei einem Personaldienstleistungsunternehmen beschäftigt und seit dem 11. Juli 2016 als Kundenbetreuer im Kundenzentrum des Friedhofs Hamburg eingesetzt. Am 12. Juli 2016 stieß der Kläger mit seinem Motorrad auf dem "Friedrich-Ebert-Damm" in Hamburg stadteinwärts fahrend in Höhe der Einmündung "Ivo-Hauptmann-Ring" mit einem stadtauswärts fahrenden nach links abbiegenden PKW zusammen und wurde dabei schwer verletzt. Er erlitt unter anderem eine rektale Blutung, eine Fraktur der ersten Rippe links, eine Fraktur sonstiger und multipler Teile des Beckens, einen Kapselriss der Milz, einen Weichteilschaden II. Grades bei offener Fraktur oder Luxation des Unterarmes, eine distale Extensionsfraktur des Radius links, eine Fraktur des Femurschaftes rechts, einen Riss des hinteren Kreuzbandes sowie einen Weichteilschaden I. Grades bei geschlossener Fraktur oder Luxation der Hüfte und des Oberschenkels rechts.

Die Arbeitgeberin des Klägers zeigte der Beklagten am 13. Juli 2016 den Unfall an und bemerkte zum Unfallhergang, der Kläger sei auf dem direkten Weg von der Arbeit nach Hause gefahren Das Unternehmen teilte der Beklagten mit, dass der Kläger am 12. Juli 2016 von 11.00 Uhr bis 16.00 Uhr im Unternehmen gearbeitet habe. Um 16.05 Uhr habe er sich auf den Weg gemacht. Laut Pressemitteilung der Polizei vom 13. Juli 2016 ereignete sich der Unfall am 12. Juli 2016 um 17:05 Uhr. Die Klinik, in das der Kläger nach dem Unfall eingeliefert wurde, nennt als Aufnahmezeitpunkt 17:49 Uhr nach Eintreffen um 17:44 und einen Unfallzeitpunkt um 17:00 Uhr. In seiner Stellungnahme vom 28. Juli 2016 gab der Kläger an, dass er von seinem Tätigkeitsort bei den in der habe nach Hause fahren wollen. Gegen 17:05 Uhr sei es zu dem Unfall gekommen. Ein während des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger eingeholtes Unfallsachverständigen-Gutachten ergab zum Kollisionszeitpunkt eine Geschwindigkeit des Motorrades des Klägers von minimal 90 km/h und maximal 110 km/h.

Mit Bescheid vom 1. November 2016 lehnte die Beklagte Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung aus Anlass des Ereignisses vom 12. Juli 2016 ab. Der Unfall habe auf einem unversicherten Umweg stattgefunden. Nachfragen bei der Verkehrsleitzentrale und dem NDR-Verkehrsstudio hätten ergeben, dass für den Unfallzeitpunkt im Bereich zwischen Öjendorfer Friedhof und Friedrich-Ebert-Damm keine außergewöhnlichen besonderen Ereignisse bestanden hätten, so dass verkehrsbedingte Gründe, die den Weg über die Unfallstelle zum unmittelbaren und somit versicherten Wege machten, nicht ersichtlich seien. Gegen den Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 3. November 2016 Widerspruch ein und trug vor, dass der Wegeunfall an seinem zweiten Arbeitstag passiert sei. Der Weg zur neuen Arbeitsstelle sei ihm noch nicht bekannt gewesen. Aus diesem Grunde sei er am Unfalltag, am Ende seines zweiten Arbeitstages, auf einem ihm vertrauten Weg zurückgefahren. Zudem sei der direkte Weg mit vielen Gefahrquellen und einem hohen Stauaufkommen zur Feierabendzeit gekennzeichnet gewesen.

Die Beklagte führte in ihrem Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2017 aus, dass es sich nicht klären lasse, welche Wegstrecke der Kläger am Unfalltag in der Zeit von 16.05 Uhr bis unmittelbar vor dem Unfall um 17.05 Uhr tatsächlich gewählt habe. Zwar sei der als Alternative angegebene Weg über den Unfallort räumlich mit den als Tatsachen gesicherten Startpunkt und der Unfallstelle grundsätzlich vereinbar. Jedoch habe auch dieser Weg bei der am Unfalltag bestehenden Verkehrslage in maximal 20 Minuten zurückgelegt werden können. In zeitlicher Hinsicht liege damit zwischen dem Verlassen der Arbeitsstätte und dem Unfallzeitpunkt eine um mehr als das Dreifache verlängerte Wegstrecke vor. Zudem sei aufgrund des polizeilich dokumentierten Fahrverhaltens kurz vor dem Unfall (deutlich überhöhte Geschwindigkeit, Fahren auf dem Hinterrad und Stehen auf den Fußrasten während der Fahrt) festzustellen, dass der Kläger sich durch diese Fahrweise bewusst einer erhöhten Gefahr ausgesetzt habe, ohne dass dafür betriebliche Gründe vorgelegen hätten. Je länger und zeitaufwendiger der gewählte alternative Weg im Verhältnis zum kürzeren und weniger zeitaufwendigen Weg sei, um so höhere Anforderungen seien an den Nachweis zu stellen, dass der erforderliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Weg nach oder vom Ort der Tätigkeit bestehe. Verblieben nach Aufklärung des Sachverhalts insbesondere nach Ausschöpfen aller Mittel und nach rechtlicher einwandfreier Würdigung aller Umstände erhebliche Zweifel über den Unfallhergang, so trage der Kläger für die ihm günstigen Tatsachen die objektive Beweislast.

Der Kläger hat am 16. März 2017 Klage vor dem Sozialgericht Hamburg erhoben und hat vorgetragen, dass laut Polizeibericht am 12. Juli 2016 gegen 16:20 Uhr der Funkeinsatz gelautet habe: "Friedrich-Ebert-Damm 309, VU mit verletzter Person, Motorradfahrer liegt am Boden, nicht ansprechbar, RTW ist aus, SZ zugelassen". Aus der Ermittlungsakte ergebe sich zudem, dass eine Zeugin schon um 16:30 Uhr eine im Merkbuch des aufnehmenden Polizeibeamten festgehaltene schriftliche Aussage unterschrieben habe: "Am 12. Juli 2016 gegen 16:20 Uhr befuhr ich den Friedrich-Ebert-Damm in Richtung Rahlstedt ( )". Damit stehe fest, dass sich der Unfall um 16:20 Uhr ereignet habe.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat ausgeführt, dass sowohl der offiziell den staatsanwaltlichen Ermittlungen zugrunde gelegte Unfallzeitpunkt "17:05 Uhr" aktenkundig gemacht worden sei, als auch zahlreiche andere Zeugenaussagen und Meldungen in den Polizeiakten auf einen Unfallzeitpunkt nach 17:00 Uhr abstellten. Sie legte zudem den Gebührenbescheid über den Rettungswageneinsatz vor, wonach dieser am 12. Juli 2016 um 17:16 Uhr stattgefunden habe.

Mit Urteil vom 18. Oktober 2018 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger habe sich zum Zeitpunkt des Unfalles am 12. Juli 2016 nicht bei einer versicherten Tätigkeit nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) befunden, wonach auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit versichert sei. Wähle der Versicherte nicht die kürzeste Verbindung zwischen beiden Orten, komme es darauf an, ob es sich nach der durch objektive Umstände gestützten Handlungstendenz um einen unmittelbaren Weg handele. Dazu müsse die Wahl der weiteren Wegstrecke aus der Sicht des Versicherten objektiv erklärbar sein. Allein der Umstand, dass ihm die gewählte Wegstrecke bekannter gewesen sei und auf dem direkten Weg grundsätzlich mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen gerechnet werden müsse, rechtfertige kaum den vom Kläger vorgenommenen Umweg, mit einer von der Beklagten angenommenen Verlängerung der Wegstrecke und -dauer um gut 1/3. Der Unfallort könne nicht einmal mehr im Rahmen eines Umweges erörtert werden, da er räumlich bereits über der eigentlichen Wegstrecke zwischen der Arbeitsstätte und der Wohnung des Klägers hinaus liege und es sich daher eher um einen unversicherten Abweg gehandelt habe. Die Beklagte habe zu Recht darauf hingewiesen, dass je länger und zeitaufwendiger der gewählte alternative Weg im Verhältnis zu einem kürzeren und weniger zeitaufwendigen alternativen Weg sei, umso höhere Anforderungen an den Nachweis zu stellen seien, dass der erforderliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Weg nach oder von dem Ort der Tätigkeit bestehe. Diesen Nachweis habe der Kläger nicht erbringen können. Der Kläger habe bereits um 16:05 Uhr den Tätigkeitsort in der verlassen, der Unfall habe sich aber erst um 17:05 Uhr ereignet, obwohl der Unfallort keine 20 Minuten Fahrzeit vom Tätigkeitsort entfernt gewesen sei. Es lasse sich im Nachhinein nicht feststellen, aus welchen Gründen der Kläger erst zu einem viel späteren Zeitpunkt an dem Unfallort angekommen sei, so dass im Rahmen der offensichtlichen erheblichen Unterbrechung des Weges aus unbekanntem Grund nicht mehr von einem inneren Zusammenhang zwischen dem Zurücklegen des Weges von dem Ort der Tätigkeit zur Wohnung des Klägers ausgegangen werden könne. Der Unfall habe sich auch nicht bereits um 16:20 Uhr ereignet. Die einzige dafür sprechende Zeugenaussage sei nicht plausibel und werde durch sämtliche weiteren Protokolle und Aktenvermerke widerlegt. Sowohl die Polizei in ihrer offiziellen Verkehrsunfallanzeige als auch die Staatsanwaltschaft hätten als Unfallzeitpunkt 17:05 Uhr zu Grunde gelegt, so dass die Kammer keinen Zweifel an diesem Unfallzeitpunkt habe und ein Versicherungsschutz aufgrund des fehlenden inneren Zusammenhangs somit nicht hergestellt werden könne.

Der Kläger hat gegen diese, seinem Prozessbevollmächtigten am 29. Oktober 2018 zugestellte Entscheidung am 28. November 2018 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, der Weg zu seiner neuen Arbeitsstelle sei ihm an seinem zweiten Arbeitstag noch nicht bekannt gewesen, er sei deshalb am Ende seines zweiten Arbeitstages auf einem ihm vertrauten Weg zurückgefahren. An den Unfallhergang habe er keine Erinnerung mehr, eine Überprüfung seiner Kontoauszüge habe aber ergeben, dass er auf dem Weg weder getankt noch sonstige Besorgungen erledigt habe. Der von der Beklagten vorgeschlagene kürzeste Weg zwischen Arbeitsstätte und Wohnung (Dannerallee – Holstenhofweg – Ölmühlenweg – Am Stadtrand – Johannes-Frömming-Straße) sei von vielen Gefahrenquellen und einem hohen Stauaufkommen gekennzeichnet. Der von ihm gewählte Weg (Schiffbeker Weg – Jenfelder Allee – Sonnenweg – Kupferdamm – Rahstedter Weg – Friedrich-Ebert-Damm – Eckerkoppel – Walter-Heitmann-Straße) sei dagegen im Ganzen sehr gut und sicher für einen Motorradfahrer zu befahren. Gemeinsam mit einem Arbeitskollegen sei er um 16:05 Uhr von seiner Arbeitsstelle abgefahren, der Unfall habe sich nach der polizeilichen Ermittlungsakte und der Eintragung im Merkbuch des den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten um 16:20 Uhr ereignet, alle weiteren Angaben in der Ermittlungsakte seinen auf redaktionelle Versehen zurückzuführen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 18. Oktober 2018 und den Bescheid der Beklagten vom 1. November 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2017 aufzuheben und festzustellen, dass er am 12. Juli 2016 einen Arbeitsunfall erlitten hat.

Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil, bezieht sich auf ihre Ausführungen in der Widerspruchsentscheidung und weist darauf hin, dass eine Diskussion über mögliche Wege, zeitliche und verkehrstechnische Aspekte oder die Streckenlänge ins Leere gehe, da sich der zurückgelegte Weg nicht aus den gesichert angenommenen Teilstücken rekonstruieren lasse. Die Annahme, der Unfall habe sich um 16:20 und nicht um 17:05 ereignet, sei widerlegt.

Der Senat hat über die Berufung am 28. August 2019 mündlich verhandelt. Auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift, die beigezogene Verwaltungsakte und die Akte des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens (2251 Js 50/17) wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass das Ereignis vom 12. Juli 2016 als Arbeitsunfall anerkannt wird. Die angegriffenen Bescheide, mit denen die Beklagte die Feststellung eines Arbeitsunfalls am 12. Juli 2016 abgelehnt hat, sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, weil kein Arbeitsunfall (Wegeunfall) im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII vorliegt. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis – dem Unfallereignis – geführt (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität; vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 31. August 2017 – B 2 U 1/16 R, juris).

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Kläger erlitt zwar bei dem Verkehrsunfall am 12. Juli 2016 eine zeitlich begrenzte, von außen kommende Einwirkung auf seinen Körper und damit einen Unfall im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII. Dieser führte auch zu einem seine körperliche Unversehrtheit verletzenden Gesundheitserstschaden. Der Kläger war zum Zeitpunkt des Unfallereignisses auch als Beschäftigter nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII in der gesetzlichen Unfallversicherung grundsätzlich versichert. Seine Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses stand jedoch nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit. Er erlitt keinen versicherten Wegeunfall nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII. Zwar stand er während seines Heimweges grundsätzlich unter Versicherungsschutz nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII. Denn zu den in der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII versicherten Tätigkeiten zählt das Zurücklegen des mit der nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Dabei ist nicht der Weg als solcher, sondern dessen Zurücklegen versichert, also der Vorgang des Sichfortbewegens auf einer Strecke, die durch einen Ausgangs- und einen Zielpunkt begrenzt ist (vgl. BSG, Urteil vom 31. August 2017 – B 2 U 1/16 R, juris). Der Versicherungsschutz besteht, wenn der Weg von der Arbeitsstätte erkennbar zu dem Zweck zurückgelegt wird, die eigene Wohnung zu erreichen. Maßgebliches Kriterium für den sachlichen Zusammenhang ist die anhand objektiver Umstände zu beurteilende Handlungstendenz, die durch objektive Umstände bestätigt werden muss. Der Beschäftigte steht somit auf dem Weg zu oder von dem Ort der Tätigkeit so lange unter Versicherungsschutz, als seine Handlungstendenz auf das Erreichen dieses Ziels gerichtet ist (BSG, Urteil vom 9. Dezember 2003 – B 2 U 23/03 R, juris). Zwar ist nur der "unmittelbare Weg" versichert. Unmittelbar" ist aber schon deshalb nicht gleichzusetzen mit "kürzester", weil eine Differenzierung in räumlicher und zeitlicher Hinsicht im Gesetz nicht enthalten ist. Die Wahl der Wegstrecke steht dem Versicherten daher in gewissen Grenzen frei, ihm steht insoweit ein subjektiver Entscheidungsspielraum zu (BSG, Urteil vom 14. November 1984 – 9b RU 26/84, juris). Der mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängende Weg muss daher nicht unbedingt der entfernungsmäßig kürzeste Weg sein. Wählt der Versicherte statt des kürzesten Weges zur Arbeitsstelle eine nicht nur unbedeutend längere Wegstrecke, steht er während des sich dadurch ergebenden Umwegs unter Versicherungsschutz, wenn die Verlängerung der Wegstrecke nach der durch objektive Umstände gestützten Sicht des Versicherten dem Zurücklegen des Weges zum Tätigkeits- oder Wohnort dient (vgl. BSG, Urteil vom 11. September 2001 – B 2 U 34/00 R, juris). Dies ist z. B. der Fall, wenn er den Umweg einschlägt, um auf einer besseren Wegstrecke oder auf einer weniger verkehrsreichen Straße zu fahren (BSG, Urteil vom 25. Februar 1976 – 8 RU 80/75, juris). Ob der gewählte Weg dem Versicherungsschutz des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII unterfällt, beurteilt sich danach, ob die Verlängerung des Weges unter Berücksichtigung der Unterschiede im Zeitbedarf, den Entfernungen und der Verkehrssituation nach den Umständen des Einzelfalles erheblich ist (vgl. Ricke in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Stand Juni 2019, SGB VII, § 8, Rn. 205).

Im Streitfall lassen sich weder die Handlungstendenz des Klägers zu Beginn und während der Fahrt noch die Umstände, die den Kläger veranlasst haben, nicht den direkten Weg zu wählen, feststellen. Es steht schon nicht fest, ob der Kläger tatsächlich den Heimweg antreten wollte. Obwohl der Umstand, dass der Kläger nach Arbeitsende mit dem Motorrad von seiner Arbeitsstelle abfuhr, dies nahelegt, lässt die Tatsache, dass der Kläger deutlich abseits der direkten Fahrtroute zwischen seiner Arbeitsstätte und seiner Wohnung geraume Zeit später in einen Verkehrsunfall verwickelt wurde, hieran zweifeln. Zwar hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers eine alternative Route des Heimwegs ausgearbeitet, die über die Unfallstelle führt und über die der Kläger zu seiner Wohnung aus nordöstlicher statt südlicher Richtung, wie bei der direkten Route, hätte gelangen können. Aber dieser Weg beruht erkennbar auf einer Spekulation. Der Kläger hat stets angegeben, an den Unfalltag keine Erinnerung mehr zu haben. Er hat in einem Gespräch am 4. Oktober 2016 gemeinsam mit seiner Frau und einer Mitarbeiterin der Beklagten versucht, die Fahrstrecke am Unfalltag zu rekonstruieren. Er hat dabei die Überlegung angestellt, möglicherweise wegen des heißen Wetters am Unfalltag eine weniger stark befahrene Route gewählt zu haben, um nicht im Stau stehen zu müssen. Die in dem Gespräch entwickelte mögliche Fahrstrecke, die der Prozessbevollmächtigte später übernommen hat, beruht erkennbar nur auf Vermutungen und ist keineswegs gesichert. Die angenommene Wegstrecke erklärt auch nicht den späten Unfallzeitpunkt um 17: 05 Uhr. Dieser Zeitpunkt steht zur Überzeugung des Senats fest, denn er wird durch verschiedene Quellen unterschiedlicher Herkunft bestätigt. So gibt die Polizeipressestelle in ihrer Meldung als Unfallzeitpunkt den 12. Juli 2016, 17:05 Uhr, an. Als Aufnahmedatum des Klägers in die Klinik wird 17:49 Uhr nach einem Eintreffen um 17:44 Uhr bei einem Unfallzeitpunkt um 17:00 Uhr genannt. Im Einsatzprotokoll des Notarztes wird als Alarmzeit 17:10 Uhr vermerkt und in dem Gebührenbescheid der Hamburg Feuerwehr, die den Rettungswageneinsatz durchführte, ist als Einsatzzeit 17:16 Uhr verzeichnet. Lediglich in zwei Berichten des Polizeibeamten (Besatzung Funkstreifenwagen Peter 37/1) ist von einer Einsatzzeit 16:20 und einer Zeugenvernehmung um 16:30 Uhr die Rede. Da alle anderen Vermerke, Protokolle und Berichte unterschiedlicher Autoren von einer Unfallzeit von 17:05 bzw. einer entsprechend späteren Einsatzzeit sprechen, geht der Senat von einem Irrtum des Polizeibeamten aus. Auch der Umstand, dass der Polizeibeamte die Ehefrau des Klägers um 18.00 Uhr aufsuchte und über den Unfall informierte, spricht gegen die von ihm zuvor protokollierten Zeiten des Einsatzbeginns und der Zeugenvernehmung.

Auf direktem Weg hätte der Kläger seine Wohnung in ca. 20 Minuten erreichen können. Aber auch der Unfallort (Friedrich-Ebert-Damm 309) war auf direktem Weg nur etwa 7,6 km von der Arbeitsstätte des Klägers entfernt und wäre laut Routenplaner (www.falk.de/routenplaner/hamburg) in 19 Minuten zu erreichen gewesen. Da die Abfahrtszeit des Klägers unstreitig 16:05 Uhr betrug, bleibt ungewiss, warum der Kläger erst eine Stunde später auf dem Friedrich-Ebert-Damm einen Verkehrsunfall verursachte.

Dass sich nicht mehr aufklären lässt, was in der Zeit zwischen 16:05 Uhr und 17:05 Uhr geschah, geht zu Lasten des Klägers. Da der Unfallort nicht auf dem direkten Heimweg liegt, gibt es nur zwei Möglichkeiten: Entweder hat der Kläger den direkten Weg zu seiner Wohnung gar nicht erst aufgenommen oder ihn später verlassen, dann hätte er sich auf einem sogenannten "Abweg" befunden. Bewegen sich Versicherte nicht auf direktem Weg in Richtung ihrer Arbeitsstätte oder Wohnung, sondern in entgegengesetzter Richtung von diesem Ziel fort, befinden sie sich auf einem Abweg. Wird ein solcher bei einer mehr als geringfügigen Unterbrechung des direkten Weges zurückgelegt, besteht, sobald der direkte Weg verlassen und der Abweg begonnen wird, kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Erst wenn sich die Versicherten wieder auf dem direkten Weg befinden und der Abweg beendet ist, besteht erneut Versicherungsschutz (vgl. BSG, Urteil vom 24. März 1998 – B 2 U 4/97 R, SozR 3-2200 § 550 Nr. 17). Oder der Kläger hat von vornherein einen Umweg gewählt. In diesem Fall bestände Versicherungsschutz nur dann, wenn auch für diesen weiteren Weg ein innerer Zusammenhang zwischen der Tätigkeit und dem Weg von und zur Arbeitsstätte gegeben wäre. Auch vor dem Hintergrund der grundsätzlich freien Wahlmöglichkeit zwischen mehreren Strecken wäre das nur dann der Fall, wenn auch der Umweg wesentlich der Zurücklegung des Weges diene und für die Wahl keine Gründe maßgebend wären, die allein oder überwiegend dem privaten Lebensbereich des Versicherten zuzurechnen wären (st. Rspr., s. nur BSG, Urteil vom 30. April 1986 – 2 RU 44/85, USK 8630; LSG Hamburg, Urteil vom 28. März 2018 – L 2 U 13/17, juris; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, 5. Aufl., Stand 3/2016, § 8 SGB VII Rn. 12.34 m.w.N.). Welche dieser Varianten hier dem Unfall vorausgegangen ist, lässt sich auch nach Auswertung aller in Betracht kommenden Beweismittel nicht ermitteln. Daraus folgt, dass sich auch die Umstände, die Versicherungsschutz des Klägers ausnahmsweise auch bei einem Abweg oder einen Umweg erhielten, nicht feststellen lassen. Diese Nichterweislichkeit geht nach den Grundsätzen der objektiven Beweislastverteilung zu Lasten des Klägers. Den Nachteil aus der tatsächlichen Unaufklärbarkeit anspruchsbegründender Tatsachen wie Umstände, die ausnahmsweise den Versicherungsschutz der Wegeunfallversicherung auf einem Abweg oder Umweg erhalten, also eine versicherte Verrichtung im Zeitpunkt des Unfallereignisses, haben nach den Regeln der objektiven Beweislast die sich auf deren Vorliegen berufenden Versicherten zu tragen (vgl. BSG, Urteil vom 20. Dezember 2016 – B 2 U 16/15 R, NZS 2017, 313). Dies gilt auch, wenn nach Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten die Nichterweislichkeit, wie im Streitfall, darauf beruht, dass der Versicherte keine Erinnerung an das zum Unfall führende Geschehen hat (vgl. BSG, Urteile vom 17. Dezember 2015 – B 2 U 8/14 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 55 und 20. Dezember 2016 – B 2 U 16/15 R, a.a.O.). Die Berufung ist deshalb zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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