L 3 R 31/19

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
-
Aktenzeichen
S 51 R 429/13
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 3 R 31/19
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung einer Beitragszeit zur gesetzlichen Rentenversicherung.

Im Rahmen eines im September 2010 eingeleiteten Kontenklärungsverfahrens begehrte der 1959 geborene Kläger die Anerkennung einer Beschäftigungszeit bei der D. AG im ersten Quartal des Jahres 1978. Nachdem die Beklagte hierfür Nachweise angefordert hatte, teilte der Kläger unter dem 20. Oktober 2010 mit, dass er diese nachreichen werde, wegen des lange zurück liegenden Zeitraums aber erst recherchieren müsse. Die Beklagte informierte ihn darüber, dass sie sich für die nachzureichenden Unterlagen einen Wiedervorlagetermin am 20. Dezember 2010 vermerkt habe. Hierauf erfolgte keine weitere Reaktion des Klägers.

Mit Bescheid vom 27. Januar 2011 stellte die Beklagte die Versicherungszeiten bis zum 31. Dezember 2004 verbindlich fest. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch und führte aus, er müsse für die mehrere Jahrzehnte zurückliegenden Zeiträume noch Auskünfte des damaligen Arbeitgebers einholen. Nach zweimaligen Bitten um Fristverlängerung teilte er unter dem 28. Dezember 2011 mit, dass er weiter auf Informationen der Personalabteilung der D. AG warte. Im Juli 2012 bat er erneut um Fristverlängerung bis zum 31. Dezember 2012.

Mit Widerspruchsbescheid vom 27. März 2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger habe seinen Widerspruch trotz der mehr als großzügig gewährten Fristverlängerung nicht begründet. Aufgrund der bekannten Sachlage sei der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden.

Mit seiner am 23. April 2013 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, er habe in der Zeit zwischen Abitur und Studium vom 9. Januar bis 3. Februar 1978 als Brandwache für die Deutsche D. AG in deren Raffinerie im Hamburger Hafen insgesamt 122 Stunden gearbeitet. Der Stundenlohn habe 11,86 DM (brutto) betragen, das Bruttomonatsgehalt ca. 1.800 DM, bestehend aus dem Gehalt in Höhe von 1.446,92 DM und anteiligem Urlaubsentgelt bzw. Urlaubsabgeltung. Eine entsprechende Abrechnung habe er damals von der D. AG erhalten, bisher allerdings noch nicht wieder aufgefunden. Auf seine mehrfachen Anfragen habe die Deutsche D. AG schließlich mitgeteilt, dass für sie keine Möglichkeit mehr bestehe, diese Zeiten nachzuweisen. Der Kläger hat sodann Kopien seines Kalenders aus dem Jahr 1978 zur Verfügung gestellt, in dem sich im streitigen Zeitraum verschiedene handschriftliche Eintragungen befinden, wie der Eintrag A.-Bus D.- N.B." sowie verschiedene Zahlen und Berechnungen, die nach Angaben des Klägers die geleisteten Stunden und die Berechnung des Gesamtlohns darstellen sollen. Am Ende des Kalenders befindet sich ferner der Entwurf eines Briefes des Klägers an seine Großmutter, in dem dieser über einen Arbeitstag bei D. am 25. Januar 1978 berichtet. Der Kläger hat des Weiteren seine Mutter sowie den damaligen Abteilungsleiter bei der D. AG, O.L., dessen Anschrift jedoch nicht ermittelt werden konnte, als Zeugen benannt. Er hat schließlich angegeben, dass er während der Beschäftigung bei der Ersatzkasse krankenversichert gewesen sei, die jedoch auf die Anfrage des Sozialgerichts mitgeteilt hat, über keine Unterlagen mehr für den streitigen Zeitraum zu verfügen.

Nach einem Hinweis des Sozialgerichts auf die voraussichtlich fehlende Erfolgsaussicht der Klage hat der Kläger mehrfach um Fristverlängerung gebeten und schließlich mitgeteilt, die entsprechenden Lohnabrechnungen nicht mehr finden zu können. Er sei aber bereit, eine eidesstattliche Versicherung abzugeben. Nach einem weiteren gerichtlichen Hinweis auf die voraussichtliche Erfolglosigkeit der Klage hat der Kläger erneut dreimal um Fristverlängerung gebeten, da er nun doch in der Lage sei, nach der seinerzeitigen Lohnabrechnung zu suchen. Es bestehe noch die Möglichkeit, dass sich die Unterlagen im Keller seines ehemaligen Wohnhauses befänden, aus dem er Ende 2014 infolge der Trennung von seiner Ehefrau ausgezogen sei. Bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des Familiengerichts über seinen Antrag auf Zuweisung des Hauses, mit der er in etwa ein bis zwei Jahren rechne, habe er keine Möglichkeit, nach der Lohnbescheinigung zu suchen.

Nachdem das Sozialgericht dem Kläger mit Schreiben vom 23. Oktober 2018 gemäß § 106a Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eine Frist von 3 Wochen zur Beibringung der Unterlagen gesetzt und die Beteiligten gleichzeitig zu einer beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört hatte, teilte der Kläger mit, wieder im Besitz seines Hauses zu sein, nun aber seine Schreibtischschublade dort nicht mehr öffnen zu können, weil es offenbar den Versuch einer unsachgemäßen Öffnung gegeben habe. Unter dem 14. Februar 2019 folgte ein weiterer Fristverlängerungsantrag.

Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass bereits unter dem 4. August 2006 ein Bescheid nach § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) erteilt worden sei. Der Kläger habe bereits damals Widerspruch eingelegt, aber die behauptete Beitragsentrichtung für die Zeit vom 9. Januar bis 3. Februar 1978 weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Das Widerspruchsverfahren sei wegen mangelnder Mitwirkung nicht durchgeführt worden.

Das Sozialgericht hat die Klage sodann mit Gerichtsbescheid vom 1. März 2019 abgewiesen und ausgeführt, dass Beitragszeiten grundsätzlich im Vollbeweis, d.h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, feststehen müssten. Nach § 199 S. 1 SGB VI werde bei Beschäftigungszeiten, die den Trägern der Rentenversicherung ordnungsgemäß gemeldet worden seien, vermutet, dass während dieser Zeiten ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit dem gemeldeten Arbeitsentgelt bestanden habe und der Beitrag dafür wirksam gezahlt worden sei. Mangels nachvollziehbarer Meldung der streitbefangenen Zeiten könne diese Vermutung nicht im Sinne des Klägers herangezogen werden. Auch Beweiserleichterungen wie die Glaubhaftmachung könnten der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Dabei sei zu beachten, dass eine nachgewiesene Beschäftigung nicht auch eine Entrichtung von Beiträgen glaubhaft werden lasse; beides seien vielmehr getrennt voneinander zu prüfende Tatbestandsmerkmale. Sofern der Kläger aufgrund einer Vernehmung seiner Mutter gegebenenfalls noch glaubhaft machen könne, dass er tatsächlich im fraglichen Zeitraum eine Beschäftigung bei der D. AG ausgeübt habe, gelte dies jedoch nicht für die Beitragsabführung, für die es keine weiteren Anhaltspunkte gebe. Weitere Nachweise, insbesondere die Lohnunterlagen, habe der Kläger nicht innerhalb der gesetzten Frist erbracht. Dies sei ihm bereits seit Verfahrensbeginn 2013, also seit fast 6 Jahren, nicht gelungen und die stets variierende Begründung hierfür lasse nicht vermuten, dass die Unterlagen alsbald aufgefunden würden. Zudem seien die Ermittlungsmöglichkeiten des Gerichts ausgeschöpft.

Der Kläger hat gegen den ihm am 5. März 2019 zugestellten Gerichtsbescheid am 4. April 2019 Berufung eingelegt. Er trägt vor, auch unabhängig von der immer noch nicht aufgefundenen Lohnabrechnung hätte das Sozialgericht die Klage nicht abweisen dürfen, denn der Kläger habe vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass er in der streitigen Zeit mit der genannten Stundenzahl bei der D. AG beschäftigt gewesen sei. Er habe hierfür weiteren Beweis durch das Zeugnis seiner Mutter angetreten, dem das Sozialgericht zu Unrecht nicht nachgegangen sei. Seine Tätigkeit sei sozialversicherungspflichtig gewesen, denn er sei damals weder Schüler noch Student gewesen. Es sei geradezu ausgeschlossen, dass die Deutsche D. AG die Sozialabgaben auf seinen Lohn nicht abgeführt habe. Es könne ihm auch nicht zum Nachteil gereichen, dass die Lohnunterlagen dort nicht mehr auffindbar seien. Selbst mit einer Lohnabrechnung könne ein Arbeitnehmer aber nie auch die Beitragszahlung nachweisen. Auch dies habe das Sozialgericht verkannt. Es könne ihm nicht zum Nachteil gereichen, dass die Beklagte die seinerzeit abgeführten Sozialabgaben offensichtlich nicht registriert habe. Er habe im Übrigen die nicht mehr aufgefundene Lohnabrechnung noch genau vor Augen. Dass darin die entsprechenden Abzüge für Sozialabgaben vorgenommen worden waren, werde daher zur Glaubhaftmachung anwaltlich versichert.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 1. März 2019 sowie den Bescheid der Beklagten vom 27. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. März 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 9. Januar bis 3. Februar 1978 als Pflichtbeitragszeit anzuerkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend und verweist auf ihr bisheriges Vorbringen.

Mit einer Entscheidung durch die Einzelrichterin hat sich der Kläger nicht einverstanden erklärt.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte sowie die in der Sitzungsniederschrift von 24. September 2019 aufgeführten Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte und auch sonst zulässige Berufung (§§ 143, 151 SGG) ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, die angefochtenen Bescheide sind rechtlich nicht zu beanstanden, denn dem Kläger steht der geltend gemachte Vormerkungsanspruch nicht zu.

Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist, und hat darauf hinzuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind (§ 149 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 SGB VI). Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet die Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf, § 149 Abs. 3 SGB VI). Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen (§ 149 Abs. 4 SGB VI). Gemäß § 149 Abs. 5 S. 1 SGB VI hat der Versicherungsträger, nachdem er das Versicherungskonto geklärt hat, einen inhaltlich zutreffenden Vormerkungsbescheid über die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten zu erlassen, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen.

Dem Begehren des Klägers steht vorliegend nicht schon die Bindungswirkung des früheren Vormerkungsbescheides vom 4. August 2006 entgegen, da der Kläger nach den Angaben der Beklagten hiergegen Widerspruch eingelegt hat, das Widerspruchsverfahren aber wegen fehlender Mitwirkung nicht durchgeführt worden ist. Der Bescheid ist somit nicht bestandskräftig geworden.

Der Kläger hat aber auch im Berufungsverfahren weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht, dass er im streitigen Zeitraum eine Pflichtbeitragszeit wegen Beschäftigung bei der D. AG erfüllt hat.

Die Anerkennung der von dem Kläger geltend gemachten Beitragszeit richtet sich nach § 55 Abs. 1 S. 1 SGB VI. Danach sind Beitragszeiten Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Vorliegend kommt nach dem Vortrag des Klägers nur die Entrichtung von Pflichtbeiträgen aufgrund einer gegen Arbeitsentgelt verrichteten Tätigkeit, die nach § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtig ist, in Betracht. Dabei sind die Merkmale der Ausübung einer versicherungspflichtigen Tätigkeit einerseits sowie die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen hierauf andererseits untereinander nicht verknüpfte und demnach getrennt voneinander zu prüfende Tatbestandsmerkmale (BSG, Urteil vom 07.09.1989 – 5 RJ 79/88 – Juris). Sofern im Rahmen des Kontenklärungsverfahrens anspruchsbegründende Sachverhalte nicht aufgeklärt bzw. nicht nachgewiesen werden können, können sie nicht zugunsten des Versicherten berücksichtigt werden (Paulus in JurisPK-SGB VI, 2. Auflage, § 149 Rn. 71).

Der Nachweis einer behaupteten Tatsache ist erbracht, wenn sie in so hohem Maße wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Aufl., 3 128 Rn. 3b).

Der Kläger konnte keinerlei Unterlagen (etwa Versicherungskarten, Sozialversicherungsnachweise, Lohnabrechnungen, Arbeitsverträge etc.) vorlegen, die eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung sowie die tatsächlich Beitragszahlung im streitigen Zeitraum belegen würden. Bei der Beklagten ist eine solche Zeit nicht gespeichert. Auch bei der D. AG sowie bei der Ersatzkasse als seinerzeit zuständiger Einzugsstelle haben sich keine den Vortrag des Klägers stützende Angaben oder Unterlagen ermitteln lassen. Der von dem Kläger als Zeuge benannte damalige Abteilungsleiter bei der D. AG konnte ebenfalls nicht mehr ermittelt werden.

Auch wenn die Angaben des Klägers in Verbindung mit den Eintragungen in seinem Kalender aus dem Jahr 1978 nahelegen, dass er seinerzeit Kontakt zur D. AG hatte und dort auch Tätigkeiten verrichtet hat, kann daraus jedoch schon nicht geschlossen werden, dass diese auch sozialversicherungspflichtig waren. Denkbar wäre vielmehr auch, dass es sich um eine geringfügige und damit nicht sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) in der seinerzeit geltenden Fassung vom 23.12.1976 (BGBl. I 1976, 3845) oder auch um ein Praktikum gehandelt hat. Jedenfalls aber fehlt es an einem Nachweis dafür, dass Beiträge zur Rentenversicherung tatsächlich auch gezahlt worden sind.

Der Senat war auch nicht gehalten, die Mutter des Klägers als Zeugin zu vernehmen, denn es ist weder von dem Kläger dargelegt worden noch sonst ersichtlich, inwiefern diese zu der Frage der tatsächlichen Beitragsentrichtung durch den Arbeitgeber Angaben machen könnte.

Entgegen der Auffassung des Klägers kann eine Beitragszahlung auch nicht vermutet werden. Gemäß § 199 S. 1 SGB VI wird nur bei Beschäftigungszeiten, die den Trägern der Rentenversicherung ordnungsgemäß gemeldet worden sind, vermutet, dass während dieser Zeiten ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden hat und der Beitrag dafür wirksam gezahlt worden ist. Ein Nachweis dafür, dass die vom Kläger geltend gemachte Zeit der Beklagten gemeldet worden ist, liegt jedoch nicht vor. Vielmehr hat die Beklagte eine solche Zeit gerade nicht gespeichert.

Auch eine Glaubhaftmachung der Beitragszeit nach § 203 SGB VI scheidet aus. Für die Glaubhaftmachung genügt, dass das Gericht das Vorliegen der behaupteten Tatsache für überwiegend wahrscheinlich hält. Bei mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten genügt es, wenn eine davon relativ am Wahrscheinlichsten ist, wobei ein deutliches Übergewicht der dafür sprechenden Gründe nicht erforderlich ist (Keller, a.a.O., 3 128 Rn. 3d). Machen Versicherte glaubhaft, dass sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt haben und für diese Beschäftigung entsprechende Beiträge gezahlt worden sind, ist die Beschäftigungszeit als Beitragszeit anzuerkennen (§ 203 Abs. 1 SGB VI). Wenn Versicherte glaubhaft machen, dass der auf sie entfallende Beitragsanteil vom Arbeitsentgelt abgezogen worden ist, gilt der Beitrag als gezahlt (§ 203 Abs. 2 SGB VI). Vorliegend hat der Kläger aber weder die Entrichtung von Beiträgen noch den Abzug des Beitragsanteils vom Arbeitsentgelt glaubhaft gemacht. Er hat insbesondere eine Lohnabrechnung, aus welcher der Abzug vom Arbeitsentgelt gegebenenfalls zu entnehmen wäre, nicht vorgelegt. Eine eidesstattliche Versicherung des Klägers kommt in diesem Zusammenhang nicht in Betracht, denn diese ist als Mittel der Glaubhaftmachung nur zulässig, wenn sie in dem betreffenden Verfahren durch Gesetz oder Rechtsverordnung ausdrücklich vorgesehen ist (§ 23 Abs. 1 S. 1, Abs. 1 S. 1 SGB X), was vorliegend nicht der Fall ist.

Schließlich kann sich der Kläger auf die Beweiserleichterung des § 286 Abs. 5 SGB VI schon deshalb nicht stützen, weil diese nur für Beschäftigungszeiten vor dem 1. Januar 1973 gilt.

Anhaltspunkt für weitere Ermittlungen sind nicht gegeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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