S 29 AS 16/05

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
29
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 29 AS 16/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 29.11.2004 in der Fassung der Bescheide vom 22.12.2004 und 29.12.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.06.2005 verurteilt, den Klägern zusätzliche Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in Höhe monatliches eines Zwölftels des Jahresbetrages für die private Haftpflichtversicherung der Klägerin zu 1) für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 30.04.2005 zu gewähren. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt 2/3 der außergerichtlichen Kosten der Kläger.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, ob bei der Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende die privaten Haftpflichtversicherungsbeiträge zu berücksichtigen sind.

Die Klägerin zu 1) ist die alleinerziehende Mutter der Kläger zu 2) und 3) im Alter von 10 und knapp 2 Jahren. An Familieneinnahmen verfügen die Kläger über Erziehungs- und Kindergeld. Bei der Beantragung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gab die Klägerin zu 1) an, eine Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen zu haben. Mit Bescheid vom 29.11.2004 wurden den Klägern Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 30.04.2005 bewilligt. Haftpflichtversicherungsbeiträge waren hierbei nicht berücksichtigt. Mit Änderungsbescheid vom 22.12.2004 wurden die bewilligten Beträge geringfügig erhöht, wegen einer Mieterhöhung.

Am 28.12.2004 ging ein Schreiben der Klägerin zu 1) ein, mit dem diese um eine Neuberechnung bat, da sich die Beitragssumme für ihre Haftpflichtversicherung auf 95,19 Euro jährlich erhöht habe. Mit weiterem Bescheid vom 29.12.2004 lehnte die Beklagte eine Berücksichtigung der Haftpflichtversicherungsbeiträge ab. Solche seien nur im Falle der Einkommenserzielung abzugsfähig. Die Klägerin zu 1) verfüge jedoch über kein Einkommen, da das Kindergeld den Kindern zuzurechnen sei. Am 07.01.2005 legten die Kläger Widerspruch ein. Die Haftpflichtversicherung diene auch dem Schutz der Kinder. Es könne nicht sein, dass ihnen Einkommen zugerechnet werde, aber für sie eingegangene Verbindlichkeiten keine Berücksichtigung fänden - nicht einmal anteilig -. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.06.2005 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Gewährung einer Versicherungspauschale scheide aus. Die Klägerin zu 1) verfüge über kein Einkommen, da das Erziehungsgeld nicht auf die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende angerechnet werde. Das Kindergeld sei Einkommen der Kinder, die aber nicht die Voraussetzung der Gewährung einer Pauschale erfüllten. Bei ihnen könnten allein angemessene private Versicherungen berücksichtigt werden. Über solche verfügten sie jedoch nicht. Denn Versicherungsnehmern der Privathaftpflichtversicherung sei allein die Klägerin zu 1). Dass die Kinder mitversichert seien, ändere hieran nichts. Es handele sich um eine typische Konstellation, sodass eine Regelungslücke nicht angenommen werden könne.

Am 22.07.2005 haben die Kläger Klage erhoben. Jedenfalls bei minderjährigen Kindern gehörten die Kosten einer Familienhaftpflichtversicherung zu den angemessenen Beiträgen. Zwar habe die Beklagte mit Weiterbewilligungsbescheid vom 20.04.2005 erneut keine Haftpflichtversicherungsbeiträge berücksichtigt, und es sei dagegen Widerspruch eingelegt worden. Doch könne Klage nur insoweit erhoben werden, als der Widerspruchsbescheid vom 20.06.2005 den Widerspruch aus Januar 2005 zurückgewiesen habe.

Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29.11.2004 in der Fassung der Bescheide vom 22.12.2004 und 29.12.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.06.2005 zu verpflichten, Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung der Beiträge für eine private Haftpflichtversicherung für den Zeitraum ab dem 01.01.2005 zu gewähren,

hilfsweise

festzustellen, dass die Beklagte bei der Bemessung für den Zeitraum ab dem 01.10.2005 die Beiträge für die private Haftpflichtversicherung weiterhin zu berücksichtigen hat.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie nimmt Bezug auf die Ausführungen in ihrem Widerspruchsbescheid.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat im tenorierten Umfange Erfolg. Insoweit ist sie begründet. Der Bescheid vom 29.11.2004 in der Fassung der Bescheide vom 22.12.2004 und 29.12.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.06.2005 ist rechtswidrig, soweit er die Beiträge für die private Haftpflichtversicherung der Klägerin zu 1) nicht berücksichtigt und verletzt die Kläger dadurch in ihren Rechten, § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Kläger haben einen Anspruch auf um diesen Betrag höhere Leistungen nach §§ 7 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 4, 9, 19, 20, 21 Abs. 3, 22 und 28 SGB II. Das nach §§ 9 Abs. 1 Nr. 2 und 11 SGB II auf den Bedarf der Klägerin zu 1) als erwerbsfähige Hilfebedürftige und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Kläger zu 2) und 3) anzurechnende Einkommen ist von der Beklagten um 1/12 des Jahresbeitrags für die private Haftpflichtversicherung pro Monat zu hoch angesetzt worden. Das Kindergeld für die Kläger zu 2) und 3) ist entsprechend zu bereinigen. Zu berücksichtigen ist es nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Hierbei ist es grundsätzlich als Einkommen der Kinder anzusehen, § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II. Abzusetzen vom Einkommen sind gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3 Beiträge zu privaten Versicherungen, soweit diese nach Grund und Höhe angemessen sind. Dies ist hier der Fall. Auch die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass die private Haftpflichtversicherung sinnvoll sowie dem Grunde und auch der Höhe der hierfür gezahlten Beiträge nach angemessen ist. Auch das Gericht hat insoweit keine Zweifel. Soweit die Beklagte jedoch allein auf die Versicherungsnehmerschaft der Klägerin zu 1) abstellt und deshalb eine Absetzbarkeit der Beiträge vom Einkommen der Kläger zu 2) und 3) verneint, verkennt sie sowohl das Wesen der Bedarfsgemeinschaft als auch den Sinn und Zweck des § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II, der das Kindergeld für den Bereich des SGB II grundsätzlich den Kindern als Einkommen zuordnet.

In einer Bedarfsgemeinschaft ist eine vollständige Trennung der jeweiligen Verpflichtungen und Vermögenssphären nicht geboten. Dies folgt schon aus der wechselseitigen Zurechnung von Einkommen und Vermögen hinsichtlich des Hilfebedarfs in § 9 Abs. 1 und 2 SGB II. Besonders deutlich wird dies in der vom Gesetzgeber fingierten gleichmäßigen Bedürftigkeit der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft, § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II. Gerade für die Berücksichtigung von Versicherungsbeiträgen hat dem der Verordnungsgeber, § 13 Satz 1 Nr. 3 SGB II, im Rahmen der Arbeitslosengeld II- Verordnung (Alg ll-V) Rechnung getragen. Im dortigen § 3 Nr. 1 wird bei der Gewährung eines Pauschalbetrages die Bedarfsgemeinschaft dahingehend berücksichtigt, dass in Familienkonstellationen regelmäßig nur einmal ein Pauschalbetrag zu gewähren ist, es sei denn es handelt sich um eine Doppelverdienerkonstellation. Dementsprechend werden die Versicherungsbedarfe der anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft quasi bei der Person berücksichtigt, der die Pauschale gewährt wird. Hierbei wird berücksichtigt, dass regelmäßig in Bedarfsgemeinschaften die günstigereren Mitversicherungen möglich sind und der Versicherungsbeitrag daher nicht im gleichen Maße wie die Personenzahl steigt (vgl. SG Detmold, Beschluss vom 07.10.2005, AZ: S 18 AS 90/05 ER). Zudem wird völlig außen vor gelassen, wer tatsächlich innerhalb der Bedarfsgemeinschaft die für deren Mitglieder geltenden Versicherungen abgeschlossen hat, um willkürliche Ergebnisse zu vermeiden. Den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft wird nämlich regelmäßig nicht bewusst sein, beim Abschluss von beide absichernden Versicherungsverträgen, dass es einen Unterschied machen könnte, welcher der Partner Versicherungsnehmer ist. Begreifen sie sich doch als Einheit. Dem trägt auch die Bundesagentur für Arbeit in ihren Hinweisen zu § 11 SGB II, Stand 21.11.2005, unter der Ziffer 11.26 Rechnung. Die Pauschale für angemessene Versicherungen und die Beiträge für gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen seien grundsätzlich beim Einkommen der Personen in Abzug zu bringen, die es erziele. Versicherungsnehmer könne auch eine andere Person der Bedarfsgemeinschaft sein. Überstiegen die Absetzungsbeträge das Einkommen, könnten Restbeträge auch vom Einkommen anderer volljähriger Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft abgesetzt werden. Zwar ist § 3 Nr. 1 Alg ll-V nach seinem eindeutigen Wortlaut auf die Konstellation, dass in einer Bedarfsgemeinschaft Einkommen erzielende Minderjährige zusammen mit einer einkommenslosen volljährigen Hilfebedürftigen leben nicht anwendbar - ob dies im Sinne des Verordnungsgebers ist, kann dahinstehen, da nicht der volle Pauschalbetrag geltend gemacht wird, sondern nur die tatsächlichen Beiträge -, doch folgt der zugrunde liegende Rechtsgedanke unmittelbar aus dem Rechtsinstitut der Bedarfsgemeinschaft. Unabhängig von der die Pauschalen regelnden Verordnung, können die Kläger sich direkt auf § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II berufen. Dies ist auch nicht durch die Pauschalregelung ausgeschlossen, da ihre Fallkonstellation dort gerade nicht geregelt ist. Wird für eine Bedarfsgemeinschaft kein Versicherungspauschbetrag berücksichtigt, sind vom Einkommen der Kinder jedenfalls die angemessenen Versicherungsbeiträge abzugsfähig, deren Zahlung in ihrem unmittelbaren Interesse erfolgt. Hierbei kann es nicht auf die Versicherungsnehmerschaft innerhalb der Bedarfsgemeinschaft ankommen, jedenfalls nicht soweit es um Einkommen aus Kindergeld geht. Denn § 11 Abs. 1 Satz 3, der das Kindergeld als Einkommen den Kindern zuordnet, ist eine bloße Fiktion. In der übrigen Rechtsordnung ist das Kindergeld eindeutig den Eltern zugeordnet, § 62 Abs. 1 Einkommensteuergesetz. Handelt es sich um deren Einkommen, wäre es unbillig, von den Eltern zu verlangen, Versicherungsverträge im Namen ihrer Kinder abzuschließen und diese damit mit Verbindlichkeiten zu belasten, denen kein Einkommen gegenübersteht. Privatwirtschaftliche Versicherungsverträge und die dortige Stellung als Vertragspartner richten sich nach den Vorschriften des Zivilrechts und nicht nach dem SGB II. Insbesondere werden Versicherungsverträge häufig langfristig abgeschlossen. Hierbei ist zu beachten, dass sich die Klägerin zu 1) bei Abschluss ihres Versicherungsvertrages auch gerade richtig verhielt. Im Bereich der Sozialhilfe war nach dem bis zum 31.12.2004 geltenden BSHG nämlich keine Fiktion dahingehend vorhanden, dass das Kindergeld dem Kind und nicht den Eltern zuzurechnen sei. Danach hätte gerade die Klägerin zu 1) Einkommen im Sinne des § 76 BSHG erzielt, von dem dann nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG auch Versicherungsbeträge hätten abgesetzt werden können. Wie die Klägerin zu 1) dann aber hätte erkennen sollen, dass sie - ohne jede für sie ersichtliche äußerliche Veränderung - die Vertragsverhältnisse zum 01.01.2005 hätte umstellen sollen, ist nicht ersichtlich. Zudem erscheint überaus fraglich, ob dies wirtschaftlich wäre. Bei Verträgen von Eltern sind regelmäßig deren minderjährige Kinder mitversichert. Ob dies von jedem Versicherer auch umgekehrt - und zum gleichen Beitrag - gewährleistet wird, d.h. dass Eltern über ihre Kinder versichert sind, erscheint fraglich. Jedenfalls kann von einem juristischen Laien nicht verlangt werden, dass er hierin einen Unterschied erkennt. Aus § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB kann auch keine anderweitige gesetzgeberische Wertung gefolgert werden. Diese Regelung soll einzig sicherstellen, dass der Zweck des Kindergeldes, die Abhängigkeit des Kindes vom Arbeitslosengeld oder Sozialgeld zu beseitigen, nicht verfehlt wird (LSG Hamburg, Beschluss vom 26.09.2005, AZ: L 5 B 196/05 ER AS). Einer Sicherstellung des Kindeswohls mag es entsprechen, dass in Konstellationen wie der vorliegenden den Eltern keine Versicherungspauschale gewährt wird, damit diese nicht letztlich vom Kindergeld primär in ihrem eigenen Interesse bestehende Versicherungsverträge begründen. Eine Familienhaftpflichtversicherung nimmt jedoch gerade das erhöhte Risiko von Schadensfällen bei minderjährigen Kindern auf. Sie vermeidet Belastungen des Familienlebens und dient damit dem Wohl der Kinder (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.05.2003, AZ: 5 C 8/02).

Den weitergehenden Klageanträgen mußte der Erfolg versagt bleiben. Maßgeblicher Entscheidungszeitraum war allein derjenige vom 01.01.2005 bis 30.04.2005. Ursächlich hierfür ist, dass der Ausgangsbescheid vom 29.11.2004 sich allein zu diesem Zeitraum verhielt. Dies gilt dann auch für die folgenden Änderungsbescheide und den Widerspruchsbescheid. Eine weitergehende Regelung kann dem Bescheid vom 29.12.2004 - obwohl dieser keinerlei Aussagen zu der Zeit seiner Geltung macht - nicht entnommen werden. Zumal es für seinen Erlass keinerlei Anlass gab. Die Berücksichtigung von Haftpflichtversicherungsbeiträgen wurde bereits im ursprünglichen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende mitbeantragt. Insofern mußten sich auch bereits die Bescheide vom 29.11.2004 und 22.12.2004 hierzu verhalten. Auch wenn sie dies nicht ausdrücklich aussprachen, gewährten sie Leistungen nur ohne Berücksichtigung der Haftpflichtversicherungsbeiträge, lehnten deren Berücksichtigung mithin ab. Ein eigenständiger Regelungsgehalt kommt dem Bescheid vom 29.12.2004 daneben nicht mehr zu. Bereits in der am 28.12.2004 eingegangenen Bitte um Neuberechnung aufgrund gestiegener Haftpflichtversicherungsbeiträge, lag ein Widerspruch. Hieran ändert nichts, dass die Klägerin zu 1) wohl bei Verfassung des Schreibens davon ausging, bis dahin seien bereits Haftpflichtversicherungsbeiträge berücksichtigt worden und sie begehre nur eine weitere Berücksichtigung. Für die Beklagte als Adressatin musste sich eindeutig ergeben, dass die Berücksichtigung von Haftpflichtversicherungsbeiträgen weiter - wie schon ursprünglich beantragt - begehrt werde und damit ihre versagenden Bescheide angegriffen würden. Der Bescheid vom 30.04.2005 und das ausdrücklich als Widerspruch bezeichnete Schreiben waren dann nur noch Äußerungen im Rahmen des Widerspruchsverfahrens. Eine Entscheidung über die Zeit nach dem 01.05.2005 war dem Gericht auch nicht aufgrund der Vorschrift des § 96 Abs. 1 SGG eröffnet. Die für diese Zeit ergangenen Bewilligungsbescheide stellen weder eine Änderung noch eine Ersetzung der Bescheide für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis dar. Sie behandeln allein neue - nachfolgende - Bewilligungsabschnitte. Dies haben die Kläger auch bereits in ihrer Klageschrift zutreffend ausgeführt.

Auch dem hilfsweise gestellten Feststellungsantrag für die Zeit ab dem 01.10.2005 mußte der Erfolg versagt bleiben. Selbst wenn für diesen ein Feststellungsinteresse bejaht werden könnte - etwa weil die Bewilligungsbescheide für die Zeit ab dem 01.10.2005, die wohl wiederum keine Haftpflichtversicherungsbeiträge berücksichtigen, nicht, mittels Widerspruch angefochten worden sein sollten -, steht die Subsidialität der Feststellungsklage entgegen (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage, § 55, Rdnr. 19). Bezüglich dieser Zeiträume, für die bereits Bewilligungsbescheide ergangen sind, sind ggf. Anfechtungs- und Leistungsklagen statthaft. Das Erfordernis eines Vorverfahrens, § 78 SGG, darf nicht umgangen werden. Insbesondere erscheint es auch nicht zweckmäßig, für diese Zeiträume allein die Frage der Berücksichtigung von Haftpflichtversicherungsbeiträgen zu entscheiden. Es handelt sich um eine bloße Elementenfeststellungsklage, die künftige Streitigkeiten zu vermeiden nicht geeignet ist. Denn die Bewilligungsbescheide für die Zeit ab dem 01.10.2005 regeln die komplette Leistungsbewilligung und damit wesentlich komplexere Anrechnungs- und Bedarfsfragen.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Die tenorierte Kostenteilung entspricht der Billigkeit. Dem von den Klägern hilfsweise gestellten Feststellungsantrag kam hier nur untergeordnete Bedeutung zu. War doch bereits der Hauptantrag zeitlich unbeschränkt und umfasste mithin auch die Zeit ab dem 01.10.2005. Die beantragten höheren Leistungen haben die Kläger für die Zeit vom 01.01.2005 bis in voller Höhe zugesprochen bekommen. Der nicht erfolgten zeitlichen Beschränkung des Antrages war bei der Kostenentscheidung nur in geringem Umfange Rechnung zu tragen. Denn gerade die Beklagte hatte dies verursacht. Erließ sie doch den völlig unnötigen und praktisch regelungsgehaltlosen Bescheid vom 29.12.2004, der den Anschein erwecken konnte, zeitlich unbegrenzte Geltung zu beanspruchen (sie
Rechtskraft
Aus
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