S 41 AS 3886/15

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
41
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 41 AS 3886/15
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Bescheid der Beklagten vom 25.03.2015 in Gestalt des Teilabhilfebescheids vom 07.08.2015 wird abgeändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin für den Zeitraum 01.01.2015 bis 30.06.2015 weitere Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 8,00 EUR zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 6 %.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Bewilligung von höheren Kosten der Unterkunft.

Die alleinstehende Klägerin stand im streitgegenständlichen Zeitraum (Januar bis Juni 2015) bei der Beklagten Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitssuchende – (SGB II).

Die Klägerin wohnte zunächst in einer Wohnung in der M.Straße in M., für die sie eine Kaltmiete i.H.v. 351,00 EUR, Betriebskosten i.H.v. 110,00 EUR sowie Heizkosten i.H.v. 64,00 EUR zu zahlen hatte. Am 21.01.2014 schrieb die Beklagte die Klägerin nach dem Auszug von deren Tochter an und teilte ihr mit, dass beabsichtigt sei, sie zur Senkung der Unterkunftskosten aufzufordern (Bl. 118 der Leistungsakte). Gleichzeitig informierte sie die Klägerin, dass für einen Einpersonenhaushalt eine Wohnungsgröße von höchstens 50 m² als angemessen gelte und die Bruttokaltmiete einen Betrag von höchstens 6,80 EUR pro Quadratmeter nicht übersteigen dürfe. Die Beklagte übernahm jedoch weiter die vollen Kosten der Unterkunft und Heizung (vgl. Leistungsbescheid Bl. 192 der Leistungsakte). Mit Mietvertrag vom 13.11.2014 mietete die Klägerin zum 15.11.2014 ihre nunmehr bewohnte Wohnung in der M.-Straße in M. an, ohne zuvor um die Zustimmung der Beklagten zum Umzug nachzusuchen. In dem Mietvertrag (vgl. Bl. 229 ff. der Leistungsakte) vereinbarte die Klägerin mit ihrer Vermieterin die Zahlung einer Kaltmiete i.H.v. 375,00 EUR, eine Betriebskosten i.H.v. 100,00 EUR sowie eine Heizkostenvorauszahlung i.H.v. 30,00 EUR. Nachdem die Beklagte am 04.03.2015 Kenntnis von dem Umzug der Klägerin erhielt, erließ sie den streitigen Änderungsbescheid vom 25.03.2015, in dem sie die neuen Unterkunftskosten der Klägerin im Zeitraum Januar bis Juni 2015 nur i.H.v. 265,00 EUR (Kaltmiete) und 75,00 EUR (kalte Betriebskosten) sowie die tatsächlichen Heizkosten i.H.v. 30,00 EUR, mithin einen Gesamtbetrag i.H.v. 370,00 EUR, anerkannte. Mit Schreiben vom 07.04.2015 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 25.03.2015 ein und begründete diesen mit Schreiben vom 01.06.2015. Mit Schreiben vom 17.06.2015 bestellte sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin gegenüber der Beklagten und begründet den Widerspruch weiter dahingehend, dass sich die Unterkunftskosten der Klägerin durch den Umzug nicht erhöht hätten. Eine Kürzung sei nur dann möglich, wenn zuvor eine Kostensenkungsaufforderung ergangen sei, die die Klägerin jedoch nicht erhalten habe. Im Zuge des Widerspruchsverfahrens wies die Klägerin der Beklagten nach, dass ihre neue Wohnung über eine dezentrale Warmwasseraufbereitung verfügte. Mit Teilabhilfebescheid vom 07.08.2015 entsprach die Beklagte dem Begehren der Klägerin in Bezug auf einen Mehrbedarf für die zentrale Warmwasseraufbereitung und wies den Widerspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Unter anderem führte sie aus, dass der Umzug der Klägerin grundsätzlich zwar als erforderlich hätte angesehen werden können. Allerdings seien die Unterkunftskosten der neuen Wohnung nicht angemessen, sodass nicht die tatsächlichen, sondern nur die angemessenen Unterkunftskosten zu übernehmen seien. Am 28.08.2015 erhob die Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten Klage vor dem erkennenden Gericht.

Die Klägerin trägt vor, sie habe keine Kostensenkungsaufforderung erhalten. In dem Schreiben vom einen 20.01.2014 sei ihr nur mitgeteilt worden, dass beabsichtigt sei, sie zur Senkung der Unterkunftskosten aufzufordern. Schon deshalb seien die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung durch die Beklagte zu übernehmen. Auch lägen die jetzigen tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung unterhalb derer für die alte Wohnung. Zudem lägen die tatsächlichen Unterkunftskosten der Klägerin in angemessenem Bereich und seien auch deshalb von der Beklagten in der tatsächlichen Höhe zu übernehmen. Der von der Beklagten zugrunde gelegte Quadratmeterpreis i.H.v. 6,80 EUR für die Bruttokaltmiete (5,30 EUR für die Kaltmiete und 1,50 EUR für die kalten Betriebskosten) sei seit mehreren Jahren nicht verändert worden, obwohl sowohl die Kaltmieten als auch die kalten Betriebskosten stark angestiegen seien. Das schlüssige Konzept der Beklagten entspreche nicht den Anforderungen, die das Bundessozialgericht aufgestellt habe. In Bezug auf die kalten Betriebskosten liege keine valide Datenbasis vor, da ihr lediglich Auskünfte von zwei Wohnungsgesellschaften zugrunde lägen. Auch die Ermittlung der Kaltmiete sei zu beanstanden, da lediglich 3.351 von über 55.000 Wohnungen herangezogen worden seien. Zudem habe die Beklagte den Wohnungsmarkt in Stadt M. nicht hinreichend abgebildet, indem sie lediglich Wohnungen mit einer Kaltmiete von weniger als 5,49 EUR pro Quadratmeter berücksichtigt habe. Im Ergebnis habe die Beklagte durch die Beschränkung des Preissegments nur 1.717 Wohnungen der über 55.000 Wohnungen berücksichtigt, was deutlich zu wenig sei. Besonders problematisch sei zudem, dass in dem von der Beklagten herangezogenen Gutachten keine Ausführungen dazu enthalten seien, zu welchen Kosten Wohnungen tatsächlich angemietet werden könnten. Es hätte eine Differenzierung zwischen Bestandsmieten und Neumieten erfolgen müssen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 25.03.2015 in Gestalt des Teilabhilfebescheides vom 07.08.2015 zu verurteilen, der Klägerin für den Zeitraum 01.01.2015 bis 30.06.2015 Leistungen nach dem SGB II entsprechend der gesetzlichen Vorschriften einschließlich der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung auszuzahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, sie sei nicht zur Übernahme der bisherigen Kosten der Unterkunft und Heizung verpflichtet, weil die Klägerin es unterlassen habe, eine Zusicherung zu dem Umzug einzuholen und die Kosten für die neue Wohnung unangemessen hoch seien. Die Beklagte weist darauf hin, dass ihr schlüssiges Konzept zur Beurteilung der Angemessenheit der Bruttokaltmiete in der Rechtsprechung des Sozialgerichts Duisburg bis auf einen Betrag von 0,16 EUR pro Quadratmeter nicht beanstandet worden sei. Zu berücksichtigen sei zudem, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts selbst für den Fall, dass kein schlüssiges Konzept vorgelegen haben sollte, für die Kaltmiete und die kalten Nebenkosten jedenfalls kein höherer Betrag als die sich aus § 12 WoGG ergebende Gesamtsumme, die 330,00 EUR betrage, zuzüglich einer zuzüglich eines Sicherheitszuschlags i.H.v. 10 % zu übernehmen wäre. Ihr Schreiben vom 21.01.2014 sei eine Kostensenkungsaufforderung, in der die Klägerin auch darüber informiert worden sei, welche Kosten der Unterkunft für eine Einzelperson als angemessen gelten. Zudem sei Wohnraum im Rahmen der geltenden Angemessenheitsgrenzen in M. verfügbar. Insoweit legt die Beklagte verschiedene Mietangebote vor.

Für das weitere Vorbringen der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Leistungsakte verwiesen. Diese sind Gegenstand der Entscheidung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

1. Ein weitergehender Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Unterkunftskosten besteht nicht. Gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Die Beklagte hat in dem angefochtenen Bescheid vom 25.03.2015 zutreffend eine angemessene Kaltmiete i.H.v. monatlich 265,00 EUR angenommen. Demgegenüber erweist sich die Zugrundelegung von kalten Betriebskosten i.H.v. monatlich 75,00 EUR als rechtswidrig. Angemessen ist vielmehr ein monatlicher Betrag i.H.v. 83,00 EUR.

Der Rechtsbegriff der Angemessenheit ist unter Zugrundelegung der sogenannten Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu ermitteln: (1) Zunächst ist die angemessene Wohnungsgröße zu bestimmen. (2) Alsdann ist der maßgebliche örtliche Vergleichsraum festzulegen. (3) Im nächsten Schritt ist unter Berücksichtigung des angemessenen einfachen Wohnungsstandards festzustellen, welche Nettokaltmiete pro Quadratmeter Wohnfläche für die angemessene Wohnungsgröße auf dem Wohnungsmarkt des maßgeblichen Vergleichsraumes zu zahlen ist, um die nach der Produkttheorie angemessene Nettokaltmiete zu ermitteln. (4) Zu der Nettokaltmiete sind noch die kalten Betriebskosten hinzuzurechnen (BSG, Urteil vom 13. April 2011 – B 14 AS 106/10 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr 46, Rn. 17).

a) Die Klägerin hat Anspruch auf eine Wohnungsgröße von 50 m², da sie alleinstehend ist. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist zur Festlegung der angemessenen Wohnfläche auf die Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 16.04.2013, Az.: B 14 AS 28/12 R; BSG, Urteil vom 16.05.2012, Az.: B 4 AS 109/11). Für das Land Nordrhein-Westfalen ist insoweit § 18 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WVNG NRW) i.V.m. Z. 8.2 des Runderlasses des Ministeriums für Bauen und Verkehr (Az.: IV.5-619-1665/09) vom 12.12.2009 (Wohnraumnutzungsbestimmungen - WNB) maßgeblich. Nach diesen Vorschriften ist eine Einzelperson eine Wohnraumgröße von 50 m² angemessen.

b) Die Beklagte geht vorliegend zutreffend von dem gesamten Gebiet der Stadt M. als maßgeblichen Vergleichsraum aus. Bei der Festlegung sind insoweit diejenigen ausreichend großen Räume der Wohnbebauung heranzuziehen, die aufgrund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und insbesondere ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden (vgl. BSG, Urteil vom 19.02.2009, Az.: B 4 AS 30/08 R). Die Festlegung des gesamten Stadtgebiets der Stadt M. ist danach zur Überzeugung der erkennenden Kammer nicht zu beanstanden. Die Stadt M. bildet mit ihrer Infrastruktur und der verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt homogenen Lebens- und Wohnbereich (vgl. auch SG Duisburg, Urteil vom 27.04.2015, Az.: S 36 AS 4722/13, juris).

c) Für die Ermittlung des angemessenen Quadratmeterpreises ist ein einfacher, im unteren Marktsegment liegender Standard zu Grunde zu legen; die Wohnung muss hinsichtlich ihrer Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen (BSG, Urteil vom 20. Dezember 2011 – B 4 AS 19/11 R –, BSGE 110, 52-62, SozR 4-4200 § 22 Nr 51, Rn. 20). Die Ermittlung der regionalen Angemessenheitsgrenze hat auf der Grundlage eines so genannten "schlüssigen Konzepts" zu erfolgen. Damit soll sichergestellt werden, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiedergegeben werden (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 18.06.2008, Az.: B 14/7b AS 44/06 R). Ein "schlüssiges Konzept" erfordert, dass die Datenerhebung ausschließlich in dem genau eingegrenzten und über den gesamten Vergleichsraum erfolgt (keine "Ghettobildung"), der Beobachtungszeitraum und der Gegenstand der Beobachtung nachvollziehbar dargelegt sind, die Art und Weise der Datenerhebung festgelegt ist, die einbezogenen Daten repräsentativ sind und eine Validität der Datenerhebung angenommen werden kann. Bei der Datenauswertung müssen anerkannte mathematisch-statistische Grundsätze eingehalten werden und Angaben über die gezogenen Schlüsse erfolgen (BSG, Urteil vom 20. Dezember 2011 – B 4 AS 19/11 R –, BSGE 110, 52-62, SozR 4-4200 § 22 Nr 51, Rn. 20).

Das von der Beklagten für ihre Richtlinien herangezogene Gutachten des Instituts für W., I., S.- und R.-entwicklung an der B S und der R.- Universität in B. (I.) aus Oktober 2012 entspricht zur Überzeugung der Kammer den Anforderungen an ein "schlüssiges Konzept". Die Kammer schließt sich insoweit nach eigener Prüfung den Ausführungen in dem Urteil des SG Duisburg vom 27.04.2015 (Az.: S 36 AS 4722/13, juris) an, in welchem die Richtlinien der Beklagten als hinreichend erachtet wurden. Die Ermittlung der Angemessenheitsgrenze für die vorliegend angemessene Wohnungsgröße von 50 m² erfolgte in dem Gutachten in gleicher Weise wie für eine Wohnungsgröße von 65 m², welche in dem vom Sozialgericht Duisburg entschiedenen Sachverhalt angemessen war. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Einwand der Klägerin, insgesamt seien lediglich 1.717 Wohnungen von über 55.000 Wohnungen in der Stadt M. erfasst worden, nicht verfängt. Denn zu berücksichtigen ist wie ausgeführt nur das untere Preissegment (BSG, Urteil vom 20. Dezember 2011 – B 4 AS 19/11 R –, BSGE 110, 52-62, SozR 4-4200 § 22 Nr 51, Rn. 20). Die Berücksichtigung weiterer Wohnung aus dem mittleren oder gehobenen Preissegment ist daher zu Recht unterblieben. Das Gutachten orientiert sich mit einer Kaltmiete i.H.v. 5,30 EUR pro Quadratmeter zudem an dem oberen Spannenwert (vgl. SG Duisburg, a.a.O., Rn. 48 juris).

d) In Bezug auf die Ermittlung der kalten Betriebskosten ist es entgegen der Ansicht der Klägerin unerheblich, dass lediglich zwei Wohnungs(bau)-Gesellschaften befragt wurden. Denn dies besagt für sich genommen nicht, dass die Daten nicht repräsentativ wären. Allerdings hat die Beklagte in rechtswidriger Weise aus den im Gutachten ermittelten angemessenen kalten Betriebskosten i.H.v. 1,66 EUR pro Quadratmeter einzelne Werte, nämlich für Aufzugswartung und Kabelanschluss, i.H.v. 0,16 EUR pro Quadratmeter herausgerechnet (vgl. SG Duisburg, a.a.O., Rn. 50 ff., juris). Folglich sind angemessene kalte Betriebskosten i.H.v. 1,66 EUR pro Quadratmeter zu berücksichtigen

Die Klägerin hat demnach Anspruch auf Berücksichtigung der von der Beklagten zugrunde gelegten Kaltmiete i.H.v. 5,30 EUR pro Quadratmeter sowie von kalten Betriebskosten i.H.v. 1,66 EUR pro Quadratmeter. Daraus ergibt sich eine berücksichtigungsfähige angemessene Bruttokaltmiete i.H.v. 6,96 EUR pro Quadratmeter. Da die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid kalte Betriebskosten lediglich i.H.v. 1,50 EUR pro Quadratmeter zugrundegelegt hat, war sie, wie aus dem Tenor ersichtlich, zu verurteilen, monatlich weitere 8,00 EUR an die Klägerin zu zahlen (0,16 EUR pro Quadratmeter multipliziert mit der angemessenen Wohnungsgröße von 50 m²).

Einen weitergehenden Anspruch auf Übernahme ihrer Unterkunftskosten hat die Klägerin nicht. Insbesondere hat sie durch ihren Umzug während des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II ihren Anspruch auf Übernahme auch der vorherigen unangemessenen Aufwendungen Unterkunft und Heizung verloren (vgl. BSG, Urteil vom 10.06.2008, Az.: L 3 AS 41/06, Rz. 20 juris). Zu berücksichtigen ist insofern auch, dass der Klägerin durch das Schreiben der Beklagten vom 21.01.2014 (Bl. 118 der Leistungsakte) die Höhe der angemessenen Bruttokaltmiete bekannt war. Sie hätte sich bei ihrem Umzug folglich darauf einrichten können. Anhaltspunkte dafür, dass der Anwendungsbereich von § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II eröffnet wäre, wonach Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, die den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, als Bedarf so lange anzuerkennen sind, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder zumutbar ist, durch einen Wohnungswechsel, durch vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Ein Leistungsberechtigter, der während des Bezugs von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende umzieht, unterfällt dem Schutzbereich dieser Norm nur in Sonderfällen wie z.B. bei Krankheiten (vgl. BSG, a.a.O., Rz. 31 juris), für die vorliegend jedoch nichts vorgetragen oder ersichtlich ist. Eine Schutzbedürftigkeit der Klägerin ist vorliegend wie ausgeführt nicht ersichtlich, da ihr die Angemessenheitsgrenzen der Beklagten bekannt waren.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und trägt dem Umstand Rechnung, dass die Klage nur in Höhe von 8,00 EUR monatlich erfolgreich war, wohingegen die Klägerin die Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten ihrer neuen Wohnung und damit Mehrkosten i.H.v. 135,00 EUR monatlich begehrte.
Rechtskraft
Aus
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