S 21 AL 233/04

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
21
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 21 AL 233/04
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem die Arbeitslosenhilfebewilligung rückwirkend aufgehoben und eine entsprechende Erstattungsforderung geltend gemacht wurde.

Nach Erschöpfung seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld bezog der am 00.00.1941 geborene Kläger vom 18.02.2001 bis zum 31.05.2004 Arbeitslosenhilfe (Bewilligungsbescheide vom 15.02.2001, 12.02.2002, 21.02.2003 und 08.10.2003). In den Bewilligungsbescheiden zugrunde liegenden Leistungsanträgen vom 17.01.2001, 31.01.2002, 05.02.2003 und 23.01.2004 hatte der Kläger zu der Frage nach vorhandenem Vermögen lediglich geringfügige Beträge auf dem Girokonto und dem Sparbuch, die zur Deckung der laufenden Kosten für den Haushalt und unvorhergesehene Ausgaben vorgesehen seien, sowie eine Eigentumswohnung mit einer Wohnfläche von 74 qm angegeben.

Im März 2004 erhielt die Beklagte durch ein Schreiben des Finanzamtes für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Düsseldorf vom 05.03.2004 Kenntnis davon, dass der Kläger am 10.06.1994 einen Betrag von 41000,00 DM (Laufzeit 2 Jahre) und am 10.04.1995 2 Beträge in Höhe von jeweils 100.000,00 DM (Laufzeit 2 und 3 Jahre) zur Bank U.D. N C in B transferiert und hierdurch in den Jahren 1996 bis 1998 erhebliche Zinseinnahmen gehabt hat (1996: 8610,00 DM, 1997: 21.000,00 DM, 1998:33.100,00 DM). Da die Beklagte beabsichtigte, die Bewilligungsbescheide wegen mangelnder Bedürftigkeit des Klägers aufzuheben, hörte sie den Kläger entsprechend an. Nachdem der Kläger keine Stellungnahme abgegeben hatte, nahm die Beklagte mit Bescheid vom 03.08.2004 die Bewilligungen von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 18.02.2001 bis 31.05.2004 zurück und machte eine Erstattungsforderung in Höhe von insgesamt 35.215,80 Euro (29.695,11 Euro Arbeitslosenhilfe, 15,87 Euro Krankenversicherungsbeiträge und 504,82 Euro Pflegeversicherungsbeiträge) geltend. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, den er entgegen seiner Ankündigung nicht begründete. Mit Widerspruchsbescheid vom 04.11.2004 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass das Vermögen des Klägers bei weitem den Freibetrag übersteige, so dass zu keinem Zeitpunkt Bedürftigkeit vorgelegen habe. Der Kläger habe auch weder im Rahmen des Anhörungsverfahrens noch im Rahmen des Widerspruchsverfahrens Dinge vorgetragen, die zu einer anderen Entscheidung hätten führen können. Außerdem habe der Kläger das in der Türkei vorhandene Vermögen in den Leistungsanträgen verschwiegen.

Am 07.12.2004 hat der Kläger Klage erhoben. Zunächst trägt er vor, er habe das bei der türkischen Zentralbank angelegte Geld bereits vor der Beantragung der Arbeitslosenhilfe abgehoben und bei der islamischen Holding- Gesellschaft, Kombassan AG, angelegt. Von dieser sei er jedoch um sein Geld betrogen worden. Dies ergebe sich aus einem Bericht der Wochenzeitschrift "Der Spiegel", Ausgabe 5/2004, wonach gegen die Kombassan AG in Deutschland wegen Anlagebetruges Strafverfahren eingeleitet worden seien. Für die Geldanlage bei der Kombassan AG legt er eine Bescheinigung von dieser vom 19.08.2003 vor, aus der sich ergibt, dass der Kläger gemeinsam mit seiner Ehefrau (geboren am 00.00.1951) über 1278 Aktien mit dem Wert von sechs Millionen türkischen Lire verfügt. Im weiteren Verlauf des Streitverfahrens räumt der Kläger ein, dass die Mitteilung des Finanzamtes für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Düsseldorf vom 05.03.2004 zutreffend sei. Gleichwohl sei er während des Bezugs von Arbeitslosenhilfe bedürftig gewesen. Er habe die mit einer Laufzeit von 2 Jahren angelegten 100.000,00 DM bereits am 28.04.1997 abgehoben und zusammen mit den darauf angefallenen Zinsen und den im Jahre 1994 angelegten Betrag von 41.000,00 DM für die Anschaffung von einem Fahrzeug sowie für die Renovierung seines in der Türkei befindlichen Hauses verwendet. Die 100.000,00 DM, die er am 10.04.1995 für 3 Jahre angelegt hatte, habe er bei der Kombassen AG angelegt. Hieraus habe er weder eine Dividende erzielt noch sei es ihm gelungen, sein Kapital von der Gesellschaft zurück zu erhalten. Zum Beleg für die von ihm behaupteten Abhebungen des Geldes legt er Bescheinigungen der U.D. N C Bank vom 24.10.1997 und 18.07.2003 vor. Aus der Bescheinigung vom 18.07.2003 ergibt sich, dass der Kläger den am 10.04.1995 für 2 Jahre angelegten Betrag in Höhe von 100.00,00 DM am 28.04.1997 abgehoben und hieraus einen Zinsertrag in Höhe von 20.000,00 DM abzüglich Steuern und Fondsanteilen in Höhe von 2200,00 DM erzielt hat. Der Bescheinigung vom 24.10.1997 ist zu entnehmen, dass der Kläger den ebenfalls am 10.04.1995, allerdings für 3 Jahre angelegten Betrag in Höhe von 100.000,00 DM am 13.04.1998 abgehoben und aus diesem einen Zinsertrag in Höhe von 29.370 DM abzüglich Steuern und Fondsanteilen in Höhe von 3.630,00 DM hatte. Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 03.08.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.11.2004 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig und nimmt Bezug auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Ferner trägt sie vor, dass der Vortrag des Klägers, das angelegte Vermögen sei bereits im Zeitpunkt der ersten Bewilligungsentscheidung aufgrund eines gegen ihn begangenen Anlagebetruges nicht mehr vorhanden gewesen bisher nicht bewiesen worden sei. Abgesehen davon ergebe sich aus der Bescheinigung der Kombassan AG vom 19.08.2003 unter Berücksichtigung eines Umrechnungskurses vom 13.04.1998 lediglich ein Gesamtanlagewert in Höhe von umgerechnet 56.819,88 DM. Dies entspreche jedoch nicht der am 13.04.1998 ( abgehobenen Summe in Höhe von insgesamt 126.070,- DM. Die Abhebung des am 10.06.1994 angelegten Betrages in Höhe von 41.000,00 DM sei überhaupt nicht belegt. Im Übrigen würden sich aufgrund des Vortrags des Klägers folgende Fragen zu dem Haus in der Türkei ergeben: "Wem gehört dieses Haus und seit wann? Wann hat der Kläger dieses Haus ggf. gekauft? Lebt der Kläger in diesem Haus oder wo lebt er sonst? Sind Teile des Hauses vermietet, ggf. seit wann? Was ist dieses Haus wert? Von welchem Geld hat der Kläger ggf. dieses Haus gekauft, wenn es bereits vor Frreiwerden der angelegten Gelder gekauft worden ist?"

Das Gericht hat das Kontrollmaterial des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Düsseldorf beigezogen. Durch dieses wird der Vortrag des Klägers über die Einzahlungen und Abhebungen bei der U.D. N C im Wesentlichen bestätigt Allerdings ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht, ob, und gegebenenfalls wann der Kläger die am 10.06.1997 angelegten 41.000,00 DM abgehoben hat.

Das Gericht hat den Kläger aufgefordert, Nachweise für die Behauptung, er habe aufgrund des Anlagebetrugs der Kambassan AG schon ab Anfang 2001 kein Vermögen mehr gehabt, vorzulegen. Außerdem wurde ihm aufgegeben, spätestens im Termin zur mündlichen Verhandlung geeignete Unterlagen und Verträge über das Haus und eventuell den Kauf des Hauses in der Türkei sowie Rechnungen über die vorgenommenen Renovierungsarbeiten vorzulegen. Die angeforderten Nachweise sind vom Kläger nicht erbracht worden. Vielmehr hat er im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärt, weitere Nachweise, als bereits erbracht, nicht vorlegen zu können. Weiter hat er erklärt, das Haus in der Türkei gehöre ihm, er habe es 1977 bauen lassen. Damals habe er etwa 800.000,00 türkische Lire dafür bezahlen müssen. Als die ersten 100.000,00 DM bei der türkischen Nationalbank frei geworden seien, habe er hiervon etwa 60.000,00 DM in die Renovierung des Hauses gesteckt. Rund 27.500,00 DM habe er für ein Auto gebraucht. Außerdem habe er auch seinen Sohn und seine Tochter finanziert und Autos für diese gekauft.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. Ihre Inhalte sind auszugsweise Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert, da dieser nicht rechtswidrig ist (§ 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die Beklagte hat die Bewilligungen der Arbeitslosenhilfe zu Recht aufgehoben und eine entsprechende Erstattungsforderung geltend gemacht.

Rechtsgrundlage hierfür ist § 45 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 3 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) in Verbindung mit § 330 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Danach ist ein begünstigender Verwaltungsakt, soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, aufzuheben, wenn sich der Begünstigte nicht auf Vertrauen berufen kann (§ 45 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB X). Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte u.a. dann nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er vorsätzlich oder grobfahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB III.

Diese Rücknahmevoraussetzungen liegen vor.

Die Bewilligungsentscheidungen vom 15.02.2001, 12.02.2002, 21.02.2003 und 08.10.2003 waren rechtswidrig. Denn der Kläger hatte keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe. Gemäß § 190 Abs. 1 Nr. 5 SGB III hat Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nur, wer bedürftig ist. Bedürftig ist nach § 193 Abs. 2 SGB III ein Arbeitsloser nicht, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen die Erbringung von Arbeitslosenhilfe nicht gerechtfertigt ist. Der Kläger war nicht bedürftig. Die Kammer ist davon überzeugt, dass er während des gesamten Arbeitslosenhilfebezugszeitraums noch über ein Vermögen verfügt hat, das die jeweils geltenden Freibeträge erheblich überstieg.Obwohl der Kläger sowohl im Verwaltungs- als auch im Gerichtsverfahren ausreichend Gelegenheit hatte, den Verbrauch seines Vermögens glaubhaft zu machen, hat er diese Möglichkeiten nicht genutzt.

Eine Abhebung der am 10.06.1994 angelegten 41000,00 DM ist im Gegensatz zu den Abhebungen der am 10.04.1995 angelegten Beträge in Höhe von jeweils 100.000,00 DM trotz Aufforderung durch das Gericht nicht nachgewiesen worden. Sollte die Abhebung tatsächlich erfolgt sein, wäre es für den Kläger ein Leichtes gewesen, sich dies durch die U.D. N C bzw. durch die ausführende E Bank bescheinigen zu lassen. Da der Kläger keinerlei Anstalten gemacht hat, einen entsprechenden Nachweis zu führen, geht die Kammer davon aus, dass die 41.000,00 DM zuzüglich der aufgelaufenen Zinsen während des Leistungsbezugs des Klägers noch verfügbar waren.

Die am 10.04.1995 für 2 Jahre angelegten 100.000,00 DM sind zwar vom Kläger am 28.04.1997 wieder abgehoben worden. Zuzüglich Zinsen in Höhe von 20.000,00 DM und abzüglich Steuern und Abgaben in Höhe von 2200,00 DM erhielt der Kläger insgesamt 117800,0 DM. Nach den eigenen Angaben des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung hat er hiervon etwa 60.000,00 DM für Renovierungsarbeiten an dem ihm gehörenden Haus in der Türkei investiert und für etwa 27.500, DM ein Auto gekauft. Außerdem habe er hiervon seinen Sohn und seine Tochter finanziert und diesen Autos gekauft. Da der Kläger auch zu diesen Angaben trotz Aufforderung durch das Gericht keinerlei Belege vorgelegt hat, geht die Kammer davon aus, dass zumindest der Gegenwert der in das Haus in der Türkei investierten 60.000,00 DM dem Kläger als Vermögen weiterhin zur Verfügung stand.

Auch die am 10.04.1995 für 3 Jahre angelegten 100.000,00 DM sind vor Beginn des Leistungsbezugs vom Kläger wieder abgehoben worden. Insgesamt erhielt er bei der Abhebung einen Betrag in Höhe von 125.740 DM (100.000,00 DM +29.370,00 Zinsen abzüglich 3630 DM Steuern und Abgaben). Selbst wenn zugunsten des Klägers unterstellt /&9632;* wird, dass er sein bei der Kombassan AG angelegtes Geld verloren hat, wäre von diesem Betrag noch ein Restvermögen in Höhe von 68.920,12 DM vorhanden. Denn bei der Kombassan AG hat er ausweislich der Bescheinigung vom 19.08.2003 lediglich 1278 Aktien mit je sechs Millionen türkischen Liren angelegt. Der Bescheinigung der Kombassen AG ist zwar nicht zu entnehmen, wann der Kläger die Aktien gekauft hat. Die Kammer unterstellt deshalb zugunsten des Klägers (wegen des Wertverfalls der türkischen Lire), dass der Kläger die Anlage unmittelbar nach Abhebung der 100.000,00 DM am 13.04.1998 angelegt hat. Bei dem am 13.04.1998 geltenden Umrechnungskurs waren sechs Millionen türkische Lire 44,46 DM wert. Demnach ergibt sich bei 1278 Aktien zu einem Wert pro Aktie von 44,46 DM ein Gesamtanlagewert in Höhe von 56.819,88 DM. Von den 125.740 DM sind demnach auch nach der Anlage bei der AG Kombassan noch 68920,12 DM übrig.

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich, dass der Kläger auch nach dem Abheben der jeweils 100.000,00 DM am 28.04.1997 und am 13.04.1998 bei der ersten Beantragung von Arbeitslosenhilfe noch über ein Vermögen in Höhe von insgesamt 169.920,12 DM (41.000,00 DM +60.000,00 +68.920,12 DM verfügte. Dies entspricht einem Eurobetrag in Höhe von 86.878,78 Euro. Bei dieser Berechnung hat die Kammer bereits den Vortrag des Klägers, er habe von dem am 28.04.1997 abgehobenen Geldbetrag in Höhe von 100.000,00 DM neben den Ausgaben für die Renovierungskosten seines Hauses in der Türkei auch ein Auto im Wert von ca. 27.500,00 DM gekauft und seine Kinder finanziert, als wahr unterstellt. Ferner hat die Kammer bei dieser Berechnung zugunsten des Klägers unterstellt, dass auch sein Vortrag, er habe das bei der Kombassen AG angelegte Geld durch Anlagebetrug verloren, zutreffend ist. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Verwertung des in das Haus in der Türkei investierten Vermögens auch nicht durch § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 7 der Arbeitslosenhilfeverordnung (AlhiV Stand 21.12.2000 -BGBl. I S. 1983 -) wegen Unzumutbarkeit ausgeschlossen ist. Denn während des Leistungsbezugs hat die Beklagte bereits die dem Kläger gehörende Eigentumswohnung in Düsseldorf als Schonvermögen anerkannt.

Unter Berücksichtigung eines Freibetrags in Höhe von 16.000,00 DM für den Kläger und seine Ehefrau (AlhiV Stand 21.12.2000) und eines weiteren Freibetrags für die bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindung in Höhe von 10.000,00 DM (§ 7 AlhiV Stand 21.12.2000) verfügte der Kläger bei Antragstellung im Januar 2001 über ein verwertbares Vermögen in Höhe von 143.920,12 DM. Gemäß § 9 AlhiV (Stand 21.12.2000) war der Kläger für 167 Wochen nicht bedürftig (verwertbares Vermögen in Höhe von 143.920,12 DM: Arbeitsentgelt in Höhe von 860,00 DM = 167,43 Wochen).

Der Kläger hatte auch nach Inkrafttreten der Arbeitslosenhilfeverordnung 2002 (AlhiV 2002) vom 13.12.2001 (BGBl. I S. 3734) und den geänderten Fassungen vom 23.12.2002 (BGBl. I S. 4607) und 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) für die nachfolgenden Bewilligungsabschnitte ab 18.02.2002 keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, da ertrotz der hierin vorgenommenen Anhebungen der Freibeträge nicht bedürftig wurde. Selbst wenn zugunsten des Klägers und seiner Ehefrau der Höchstfreibetrag in Höhe von 67.600,0 Euro (§ 1 Abs. 2 Satz 1 der AlhiV 2002 in der Fassung vom 13.12.2001) berücksichtigt würde, würde das Vermögen in Höhe von insgesamt 86.878,78 Euro den Freibetrag noch erheblich übersteigen. Die Berücksichtigung von Abfindungen anlässlich der Beendigung von Arbeitsverhältnissen ist in der AlhiV 2002 und ihren geänderten Fassungen nicht mehr vorgesehen. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass der dem Kläger tatsächlich zustehende Freibetrag für die Zeit ab 18.02.2002, selbst wenn für den gesamten Zeitraum ein Betrag in Höhe von 520,00 pro Lebensjahr für den Kläger und seine Ehefrau zugrunde gelegt würde, wesentlich niedriger wäre als der Höchstfrei betrag in Höhe von 67.600,00 Euro. Dieser würde für den Bewilligungszeitraum ab 18.02.2002 57.720 Euro (Lebensjahre des Klägers 60 Jahre + Lebensjahre der Ehefrau 51 Jahre = 111 Lebensjahre x 520,00 Euro), für den Bewilligungsabschnitt ab 18.02.2003 58.760 Euro (113 Lebensjahre x 520 Euro) betragen. Unter Berücksichtigung dieser Freibeträge könnte sogar zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass er die am 10.06.1994 angelegten 41.000 DM verbraucht hätte. Denn auch bei einem unterstellten Verbrauch der (41.000 DM) wäre der Kläger bei Leistungsbeginn nicht bedürftig gewesen. Das Vermögen in Höhe von 66.84,53 Euro (86.878,78 Euro - 20.962,97 Euro?H= 41.000,00 DM) = 65.915,81 Euro) würde die dem Kläger tatsächlich zustehenden Freibeträge immer noch übersteigen.

Im vorliegenden Fall liegen auch die Rücknahmevoraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X vor. Denn die Leistungsbewilligung der Beklagten beruht darauf, dass der Kläger in den Leistungsanträgen zumindest grobfahrlässig in wesentlicher Beziehung unvollständige Angaben gemacht hat. Grob fahrlässig in diesem Sinne handelt, wer in besonders schwerem Maße die erforderliche Sorgfaltspflicht verletzt, wer einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt, also nicht beachtet, was jedem einleuchten muss. Diese Voraussetzung ist im Falle des Klägers erfüllt. Denn er hat in den Anträgen auf Arbeitslosenhilfe sein in der Türkei vorhandenes Vermögen verschwiegen. Dem Vortrag des Klägers, er habe lediglich deshalb unvollständige Angaben in den Leistungsanträgen gemacht, da er bei den Antragstellungen von der Beklagten nicht in gehöriger Weise beraten worden sei, vermag die Kammer nicht zu folgen. Die Fragen in den Antragsformularen nach vorhandenem Vermögen sind eindeutig formuliert und nicht nach in Deutschland vorhandenem Vermögen einerseits und im Ausland vorhandenem Vermögen andererseits differenziert. Allein schon aus der Tatsache, dass der Kläger sein in Deutschland vorhandenes Vermögen jeweils angegeben hat, ergibt sich, dass ihm sehr wohl bekannt war, dass Vermögen anzugeben ist. Auch die behaupteten Sprachschwierigkeiten vermögen ihn nicht zu entlasten. Selbst wenn er, obwohl er spätestens seit 1981 in Deutschland lebte, bei den Antragstellungen noch Probleme mit der deutschen Sprache gehabt haben sollte, so wäre er trotzdem für das richtige und vollständige Ausfüllen der Antragsformulare selbst verantwortlich gewesen. Nach seinem Vortrag hat er die von ihm bzw. dem Sachbearbeiter der Beklagten ausgefüllten Vordrucke jedoch unterschrieben, ohne zu wissen, was er unterschrieben hat. Dies ist nach Auffassung der Kammer grobfahrlässig. Denn es hätte auch für den Kläger auf der Hand liegen müssen, dass seine Angaben in den Leistungsanträgen erheblich waren für die Prüfung der ihm zustehenden Leistungsansprüche. Deshalb hätte er sich auf jeden Fall vor seiner Unterschrift unter die Leistungsanträge entsprechend informieren müssen. Im Übrigen ist die Amtssprache deutsch.

Wegen der Erstattungspflicht wird auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten in dem Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Diese macht sich die Kammer nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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