S 22 RA 109/03

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
22
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 22 RA 109/03
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Feststellung der Nichtigkeit bzw. die Rücknahme eines Bescheides, mit dem sie auf Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 838.783,57 DM (entsprechend 428.863,22 Euro) in Anspruch genommen wird.

Die Klägerin war die Schwiegertochter des am 00.00.1889 geborenen und am 00.00.1977 verstorbenen Versicherten Emil Conrad. Der Versicherte bezog aufgrund eines Bescheides vom 24.01.1955 ab Dezember 1954 eine Altersren-te von der Beklagten. Von dem Tode des Versicherten erhielt die Beklagte zu-nächst keine Kenntnis. Die Zahlung der Rente wurde daher nicht eingestellt. Vielmehr wurden von der Beklagten wegen der Vollendung des 90., des 95., des 100., des 101. und des 102. Lebensjahres Glückwunschschreiben versandt und Sonderzuwendungen bzw. Ehrengaben gezahlt. Im Jahre 1996 wurde von der Beklagten in einem an den Versicherten gerichteten Schreiben ausgeführt, es sei erforderlich, die Rentenzahlung auf eine Versicherungsnummer umzu-stellen. Schließlich wurde der Beklagten im September 1997 von dem Postren-tendienst mitgeteilt, der Versicherte sei bereits im März 1977 verstorben.

Die Postbank L teilte auf Anfrage der Beklagten im September 1997 mit, dem Rückforderungsbegehren über 838.783,57 DM könne nicht entsprochen werden, da das Konto nicht genügend Guthaben aufweise. Die Beklagte werde gebeten, sich mit den Verfügungsberechtigten H1 D - also der Kläge¬rin - und I D - dem Sohn des Versicherten - in Verbindung zu set¬zen. Auf telefonische Anfrage teilte die Postbank ferner mit, das Konto befinde sich im Soll.

An den Sohn des Versicherten und die Klägerin wurden Schreiben gerichtet, in denen ihnen mitgeteilt wurde, es sei beabsichtigt, den Erstattungsbetrag von ihnen zurückzufordern. Es werde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Nach einem Telefonvermerk der Beklagten teilte die Klägerin mit, nur sie habe über das Konto ihres Schwiegervaters verfügt Sie sei der Meinung gewesen, das Geld zu Recht in Empfang zu nehmen. Der Sohn des Versicherten gab an, er habe nicht gewusst, dass seine Ehefrau das Geld erhalten habe. Schriftlich teilte die Klägerin der Beklagten im November 1997 mit, der Versicherte habe ihr erzählt, dass sie nach seinem Tode eine 20jährige Rente von seiner noch in H2 beim H3 abgeschlossenen Versicherung in Verbindung mit der Rentenversicherung erhalten werde. Bei seinem Tode solle sie nur sei¬ne Versicherungskarte bei der Beklagten einreichen und um die Zahlung der Rente bitten. Dies habe sie getan und sei glücklich gewesen, als sie die erste Zahlung erhalten habe. Der Sohn des Versicherten verstarb am 00.00.1998.

Mit Bescheid vom 13.01.1998 wurde der Klägerin mitgeteiit, der infolge des To¬des des Versicherten zu Unrecht gezahlte Rentenbetrag von 838.783,57 DM sei von ihr nach § 118 Abs. 4 Satz 1 Sozialgesetzbuch 6. Teil - SGB VI - zu erstatten. Der Bescheid wurde der Klägerin per Einschreiben/Rückschein am 16.01.1998 zugestellt. Mit Schreiben vom 15.01.1998 teilte die Klägerin der Be-klagten mit, ihr Ehemann sei verstorben. Mit Schreiben vom 16.02.1998 wandte sie sich an die Beklagte und bat um Ratenzahlung.

Mit Schreiben vom 19.03.1998 wurde der Klägerin eine Mahnung übersandt. In der Folgezeit wurden Voilstreckungsmaßnahmen eingeleitet. Insbesondere wurde auf das Grundstück der Klägerin eine Sicherungshypothek eingetragen.

Im Dezember 1998 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und machte gel¬tend, sie habe mit Schreiben vom 15.01.1998 Widerspruch gegen den Bescheid vom 13.01.1998 eingelegt. Der Bescheid vom 13.01.1998 sei nicht bestands¬kräftig. Die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen seien daher nicht gerechtfertigt. Die Klägerin übersandte die Abschrift des Schreibens, das bereits im November 1997 bei der Beklagten eingegangen war, sowie die Fotokopie eines an die Be¬klagte gerichteten Schreibens vom 28.03.1977. Im April übersandte die Klägerin ferner die Fotokopie eines Schreibens vom 19.01.1998 und gab an, dieses sei per Einschreiben versandt worden. Die Beklagte teilte der Klägerin mit, das Schreiben vom 19.01.1998 habe sich bislang nicht bei der Akte befunden. Der Zugang des Schreibens sei von ihr nachzuweisen.

lm Juli 2002 wandte sich die Klägerin erneut an die Beklagte und machte gel-tend, Erstattungsansprüche gemäß § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI könnten nicht mit Bescheid, sondern nur mit einer Leistungsklage geltend gemacht werden.

Im übrigen habe sie sich gegen den Bescheid vom 13.01.1998 auch zur Wehr gesetzt Es werde beantragt, den Bescheid vom 13.01.1998 aufzuheben. Unter dem 11.12.2002 wurde der Klägerin mitgeteilt, der Erstattungsbescheid vom 13.01.1998 sei bindend geworden. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 28.03.2003, abgesandt am 10.04.2003, zurückgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, eine Aufhebung des Bescheides vom 13.01.1998 komme nicht in Betracht. Der Be¬scheid sei bindend geworden. Erstattungsansprüche seien nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI in der geltenden Fassung durch Bescheid geltend zu machen. Im übrigen diene § 44 Sozialgesetzbuch 10. Teil - SGB X - nicht der Korrektur von Formverstößen. Der Bescheid sei schließlich auch nicht nichtig. Die Klägerin hat am 07.05.2003 Klage erhoben. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und beantragt,

den Bescheid vom 11.12.2002 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 28.03.2003 aufzuheben und die Nichtigkeit des Bescheides vom 13.01.1998 gemäß § 40 SGB X festzustellen, hiifsweise die Beklagte zu verurtei¬len, den Bescheid vom 13.01.1998 gemäß § 44 SGB X zurückzunehmen. Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die den Versicherten betreffende Verwaltungsakte der Beklagten und auf die Gerichtsakte Bezug genommen. Sie waren Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin ist durch den Be¬scheid der Beklagten vom 11.12.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbeschei¬des vom 28.03.2003 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichts- gesetz - SGG Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, die Nichtigkeit des Bescheides vom 13.01.1998 festzustellen bzw. den Bescheid vom 13.01.1998 zurückzunehmen.

Der Bescheid vom 13.01.1998 ist nicht nichtig im Sinne des § 40 SGB X. Nich-tigkeit liegt gemäß § 40 Abs. 1 SGB X vor, soweit der Verwaltungsakt an einem besonders schwerwiegenden Mange! leidet und dies bei verständiger Würdi¬gung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Diese Voraus¬setzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Eine Nichtigkeit ergibt sich insbesondere nicht deswegen, weil die Beklagte den Rückforderungsanspruch durch Verwal¬tungsakt geltend gemacht hat. Ob der öffentlich-rechtliche Rückforderungsan¬spruch gemäß § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI in der zum Zeitpunkt der Erteilung des Bescheides geltenden Fassung mit Verwaltungsakt geltend zu machen war oder nicht, war lange Zeit nicht unumstritten. Noch in der 52. Ergänzungsliefe¬rung des Kasseler Kommentars vom Dezember 2000 (Kasseler Kommentar/ Polster, Sozialversicherungsrecht, Rn. 20 zu § 118 SGB VI) heißt es, der Rück-zahlungsanspruch werde vom Rentenversicherungsträger mit Verwaltungsakt geltend gemacht. Auch die Neuregelung des § 118 Abs. 4 SGB VI, die zum 29.06.2002 in Kraft getretenen ist und nach der der Träger der Rentenversiche-rung Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen hat (vergl. § 118 Abs. 4 Satz 2 SGB VI in der aktuellen Fassung), wurde ausdrücklich da¬mit begründet, dass hierdurch bislang bestehende Auslegungsprobleme der Rentenversicherungsträger, ob Erstattungsansprüche mittels Verwaltungsakt oder Leistungsklage geltend zu machen seien, beseitigt würden (vergl. Bundes¬tags-Drucksache 14/9007, Seite 36). Unabhängig davon, dass der Erstattungs¬anspruch gemäß § 118 Abs. 4 SGB VI in der alten Fassung nach der Recht¬sprechung des Bundessozialgerichts, die im übrigen überwiegend nach Erlass des vorliegenden Bescheides vom 13.01.1998 ergangenen ist, mangels eines Über-/Unterordnungsverhäitnisses nicht durch Verwaltungsakt hätte geltend gemacht werden dürfen, stellt die Geltendmachung durch Verwaltungsakt nach Auffassung der Kammer jedenfalls keinen besonders schwerwiegenden Fehler dar, der geeignet wäre eine Nichtigkeit des Bescheides zu begründen. Die Vor-aussetzungen der in § 40 Abs. 2 SGB X aufgeführten absoluten Nichtigkeits-gründe sind ebenfalls nicht erfüllt. Dies wird von der Klägerin auch nicht geltend gemacht.

Der Bescheid vom 13.01.1998 ist ferner auch bestandskräftig geworden, Dass die Klägerin gegen diesen Bescheid, der ihr am 16.01.1998 per Einschreiben/ Rückschein zugestellt worden ist, fristgerecht Widerspruch erhoben hat, ist nicht erwiesen. Das undatierte Schreiben, auf welches sich die Klägerin inso¬weit bezieht, ist bei der Beklagten bereits im November 1997, also lange vor der Erteilung des Bescheides vom 13.01.1998, eingegangen. Ferner ist auch das Schreiben vom 15.01.1998, in dem die Klägerin die Beklagte über den Tod ih¬res Ehemannes informiert hat, vor dem Zugang des Bescheides vom 13.01. 1998 verfasst worden und bereits am 16.01.1998 bei der Beklagten eingegan¬gen. Das Schreiben vom 19.01.1998, das nach Angaben der Klägerin per Ein¬schreiben versandt worden sein soll, ist demgegenüber erstmals im April 1999 zu der Akte der Beklagten gelangt. Einen Nachweis für den Zugang dieses Schreibens innerhalb der Widerspruchsfrist hat die Klägerin, trotz der von ihr angegebenen Versendung per Einschreiben, nicht erbracht. Schließlich kann auch das Schreiben vom 16.02.1998, weiches im übrigen erst am 23.02.1998 bei der Beklagten eingegangen ist, nicht als Widerspruch gegen den Bescheid vom 13.01.1998 gewertet werden. In diesem Schreiben hat die Klägerin ledig¬lich ausgeführt, sie wolle von der angebotenen Ratenzahlung Gebrauch ma¬chen.

Die Beklagte hat es auch zu Recht abgelehnt, den Bescheid vom 13.01.1998 zurückzunehmen. Gemäß § 44 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt worden oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig er-weist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. § 44 SGB X stellt den Betroffenen nicht in vollem Umfang so, als habe er rechtzeitig einen Rechtsbehelf gegen den Verwaltungsakt eingelegt. Er dient jedenfalls nicht zur Korrektur von Verstößen gegen die Anhörungspflicht oder von reinen Formver- stößen und soll nicht jede Versäumung einer Anfechtungsfrist ungeschehen machen (vergl. Kasseler Kommentar/Steinwedei, Rn 32 zu § 44 SGB X m. w. N.). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergibt sich nach Auffassung der Kammer nicht bereits deswegen ein Anspruch auf Rücknahme des bestands¬kräftig gewordenen Bescheides vom 13.01.1998, weil die Beklagte den Rück-forderungsanspruch durch Verwaltungsakt und nicht im Wege der Leistungs¬klage geltend gemacht hat. Dies gilt um so mehr, als der Anspruch aufgrund der zum 29.06.2002 in Kraft getretenen Änderung des § 118 Abs. 4 SGB VI inzwi¬schen vom Rentenversicherungsträger durch Verwaltungsakt, und damit genau so geltend zu machen ist, wie dies die Beklagte bei der Klägerin getan hat.

Auch im übrigen ergeben sich keine Anhaltspunkt für eine Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 13.01.1998, die eine Rücknahme des Bescheides gemäß § 44 SGB X erforderlich machen würde. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 118 Abs. 4 SGB VI ist von der Beklagten zu Recht bejaht worden. In der Höhe des von der Beklagten festgesetzten Rückforderungsbetrages sind Geldleistun¬gen für die Zeit nach dem Tode des Versicherten zu Unrecht erbracht worden und können mangels Deckung des Kontos nicht unmittelbar von dem Geldinsti¬tut zurückgefordert werden. Wie sich den vorliegenden Kontoauszügen ent¬nehmen lässt, befand sich das Konto bei Eingang des Rückforderungsbegeh¬rens der Beklagten bei der Postbank im Soll. Die zu Unrecht weiter gezahlte Rente ist von der Klägerin auch in Empfang genommen worden. Dies ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben der Klägerin und ihres verstorbenen Ehemannes im Verwaltungsverfahren, der Sachverhaltsdarsteliung in der Kla¬gebegründung sowie aus den vorliegenden Kontoauszügen. Die Geldleistungen sind daher von der Klägerin zu erstatten. Auf einen Wegfall der Bereicherung kann sich die Klägerin nicht berufen. Die aus § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI alte Fassung folgende verschärfte bereicherungsrechtliche Haftung des "Geldleis-tungsempfängers" rechtfertigt sich aus dem besonderen Schutzzweck der Norm, nämlich dem besonderen Interesse des Versicherungsträgers, fehlge- schiagene Zahlungen rückabzuwi ekeln (vergl. BSG, Urteil vom 11.12.2002, Az. B 5 RJ 42/01 R).

Der Rückforderungsanspruch ist schließlich, entgegen der Auffassung der Klä-gerin, auch nicht verjährt. Die Beklagte hat den Anspruch mit Bescheid vom 13.01.1998 und damit nur wenige Monate nach dem Zeitpunkt geltend ge-macht, in dem sie Kenntnis von dem Tode des Versicherten und damit von der eingetretenen Überzahlung erlangt hat. Während die Erstattungsansprüche gemäß § 118 Abs. 4 Satz 3 SGB VI in der aktuellen Fassung in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres verjähren, in dem der erstattungsberechtigte Träger der Rentenversicherung Kenntnis von der Überzahlung und von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat, enthielt § 118 Abs. 4 SGB VI in der alten Fassung insoweit keine Regelung, Da es sich bei der Neuregelung, durch die Auslegungsprobleme im Zusammenhang mit der Festlegung des Verjährungs-zeitpunkts der Erstattungsansprüche beseitigt werden sollten (vergl. Bundes-tags-Drucksache 14/9007, Seite 36) nicht nur um eine bloße Klarstellung ge-handelt hat, ist die in § 118 Abs. 4 Satz 3 SGB VI in der aktuellen Fassung ge-nannte Verjährungsfrist nach Auffassung der Kammer vorliegend nicht an-wendbar. Wegen der Nähe zu dem Erstattungsanspruch nach § 50 SGB X ist nach Auffassung der Kammer vielmehr die Verjährungsregelung des § 50 Abs. 4 SGB X entsprechend anwendbar gewesen (vergl. hierzu Hauck/Haines/Ter- denge, Sozialgesetzbuch SGB VI, Rn. 14a zu § 118 SGB VI). Danach verjährt der Erstattungsanspruch in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablauf-hemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung geltend die Vor-schriften des Bürgerlichen Gesetzbuches sinngemäß (vergl. § 50 Abs. 4 Satz 2 SGB X). Bei Erlass des Bescheides vom 13.01.1998 war die Verjährungsfrist mithin nicht abgelaufen. Auch die regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren (§ 195 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -) war zu diesem Zeitpunkt nicht abge-laufen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.
Rechtskraft
Aus
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