L 13 AL 833/02

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AL 1583/00
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 833/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 11 AL 33/03 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1.Nach wirksamer Zurücknahme einer unselbständigen Anschlussberufung kann der Beteiligte die selbe Anschlussberufung nicht erneut einlegen.
2.Wendet sich die Bundesanstalt für Arbeit gegen ihre Verurteilung zur Gewährung von Arbeitslosenhilfe, schließt, wenn ein Anspruch auf diese Leistung bis 31. Dezember 2001 bestanden hat, für die Zeit ab 1. Januar 2002 das damals vorhandene verwertbare Vermögen den Anspruch auch dann aus, wenn das Vermögen schon früher berücksichtigt wurde; die für Bezugszeiten ab 1. Januar 2002 geltende Mehrfachanrechnung verstößt nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 27. Juli 2000 abgeändert. Die auf Gewährung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 1. Januar bis 16. April 2002 gerichtete Klage wird abgewiesen.Der den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 4. März bis 31. August 2000 betreffende Rechtsstreit ist erledigt. Die erneute Anschlussberufung des Klägers wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte hat dem Kläger zwei Drittel der außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeiträume 4. März bis 31. August 2000 und 1. Januar bis 16. April 2002.

Der 1949 geborene Kläger bezog bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 10. April 1999 Arbeitslosengeld (Alg). Am 18. Februar 1999 beantragte er die Bewilligung von Anschluss-Alhi. Er gab an, seit 25. Februar 1997 verheiratet zu sein und inzwischen dauernd getrennt zu leben. Zu seinem Vermögen machte er folgende Angaben: Sparguthaben 2.529,36 DM (Stichtag 19. Februar 1999), Kapitallebensversicherung über eine Versicherungssumme von 76.903,00 DM mit Ablaufdatum 1. März 2015 und Versicherungsbeginn 1. März 1991 bei einem Jahresbeitrag von 2.403,43 DM und einem Rückkaufswert von 19.920,79 DM (Stichtag 22. Februar 1999), Bundesschatzbriefe in Höhe von 50.000,00 DM mit Fälligkeit 1. Februar 2001 und Bundesschatzbriefe in Höhe von 20.000,00 DM mit Fälligkeit 1. Juli 2003 (Stichtag 2. März 1999). Hierzu gab der Kläger an, die Wertpapiere und die Lebensversicherung seien Bestandteile seiner privaten Alterssicherung. Mit Bescheid vom 12. April 1999 bewilligte das Arbeitsamt L. (ArbA) Alhi vom 17. April bis 16. Mai 1999. Der Kläger verfüge über ein Vermögen in Höhe von 70.000,00 DM, wovon 62.000,00 DM bei der Prüfung der Bedürftigkeit zu berücksichtigen seien. Sofort könne er über 10.000,00 DM verfügen; deshalb sei er zunächst für einen Zeitraum von einer Woche vom 10. bis 16. April 1999 nicht bedürftig. Ab 17. Mai 1999 könne er innerhalb von nur 30 Zinstagen jeweils über einen Betrag von 10.000,00 DM bis zur vollständigen "Rückgabe" des Betrages von 70.000,00 DM verfügen. Somit sei er ab 17. Mai 1999 für 49 Wochen nicht bedürftig. Am 19. April 1999 erhob der Kläger hiergegen Widerspruch. Mit bestandskräftigem Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 1999 wies das ArbA den Widerspruch insoweit zurück, als Bedürftigkeit für 42 Wochen nicht vorliege. Auszugehen sei von einem bei der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigenden Vermögen von 52.000,00 DM; das aus einer Sozialabfindung - der Kläger erhielt aus einem Vergleich vor dem Arbeitsgericht W. vom 20. März 1997 (Az ...) für den Verlust des Arbeitsplatzes eine am 9. April 1997 abgerechnete Abfindung in Höhe von 27.500,- DM, die in die Bundesschatzbriefe geflossen ist - herrührende Vermögen sei in Höhe des Freibetrags von 10.000,00 DM nicht zu berücksichtigen. Hieraus folge bei einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 1.210,00 DM, dass für 42 Wochen keine Bedürftigkeit vorliege. Vom 12. Juli bis 31. Oktober 1999 war der Kläger bei der H. GmbH in Basel beschäftigt. Am 3. November 1999 meldete er sich erneut arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Alhi. Zu seinem Vermögen machte er folgende Angaben: Sparvermögen in Höhe von 30, 36 DM; Guthaben Girokonto in Höhe von 3.983,62 DM; Kapitallebensversicherung über eine Versicherungssumme von 76.903,00 DM, eingezahlt 21.850,40 DM und einem Rückkaufswert von 22.704,48 DM (Stichtag 9. November 1999); zwei Bundesschatzbriefe über 50.000,- DM mit Fälligkeit am 1. Februar 2001 und 10.000,- DM mit Fälligkeit am 1. Juli 2003 (Stichtag 10. Dezember 1999). Mit bestandskräftigem Bescheid vom 13. Januar 2000 lehnte das ArbA die Bewilligung von Alhi ab. Der Kläger verfüge über ein Vermögen in Höhe von 60.000,00 DM; bei der Prüfung seiner Bedürftigkeit seien 42.000,00 DM zu berücksichtigen. Es bestehe für einen Zeitraum von 34 Wochen (bis zum 27. Juni 2000) keine Bedürftigkeit.

Am 3. März 2000 meldete sich der Kläger wiederum arbeitslos. Zu seinem Vermögen machte er folgende Angaben: Sparguthaben in Höhe von 37, 34 DM; Guthaben Girokonto in Höhe von 3.680,23 DM; Kapitallebensversicherung über eine Versicherungsleistung von 76.903,00 DM bei einem Rückkaufswert von 23.387,89 DM (Stichtag 9. Februar 2000); Bundesschatzbrief in Höhe von 50.000,00 DM mit Fälligkeit 1. Februar 2001 und Bundesschatzbrief in Höhe von 10.000,00 DM mit Fälligkeit 1. Juli 2003 (Stichtag 7. März 2000). Das Vermögen diene seiner Alterssicherung. Mit Bescheid vom 21. März 2000 lehnte das ArbA die Bewilligung von Alhi ab 3. März 2000 ab. Es sei ein Vermögen von 42.000,00 DM zu berücksichtigen, sodass der Kläger für einen Zeitraum von 34 Wochen (bis zum 26. Oktober 2000) nicht bedürftig sei. Hiergegen erhob jener am 4. April 2000 Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. April 2000 wies das ArbA den Widerspruch zurück, weil ein Vermögen in Höhe von 63.717,57 DM vorhanden sei; bei Abzug eines Freibetrages von 18.000,00 DM verblieben 45.717,57 DM, die bei der Prüfung der Bedürftigkeit zu berücksichtigen seien. Hieraus folge, dass Bedürftigkeit für 37 Kalenderwochen nicht vorliege.

Deswegen hat der Kläger am 17. Mai 2000 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben, mit der er beantragt hat, die Beklagte unter Bescheidaufhebung zu verurteilen, ihm Alhi auf den Antrag vom 3. März 2000 zu zahlen. Zur Begründung hat er vorgetragen, er könne derzeit nur mit einer Rente in Höhe von 1.714,45 DM rechnen. Über das bereits als Schonvermögen anerkannte Vermögen hinaus seien weitere 51.000,00 DM als zur Alterssicherung bestimmt nicht zu berücksichtigen. Mit Urteil vom 27. Juli 2000 hat das SG den Bescheid vom 21. März 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. April 2000 insoweit aufgehoben, als die Beklagte die Gewährung von Alhi über den 31. August 2000 hinaus abgelehnt hat; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. In den Gründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, unter Abzug des bereits in der Vergangenheit berücksichtigten Vermögens sei am 3. März 2000 noch ein zumutbar verwertbares Vermögen in Höhe von 31.911,64 DM vorhanden gewesen; Bedürftigkeit habe daher für den Zeitraum 3. März bis 31. August 2000 nicht vorgelegen. Eine doppelte Anrechnung von Vermögen sei nicht zulässig.

Gegen dieses dem ArbA am 7. August 2000 gegen Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil richtet sich die am 29. August 2000 schriftlich beim Landessozialgericht eingelegte Berufung der Beklagten (L 13 AL 3446/00). Diese ist bei ihrem bisherigen Vortrag verblieben, bei der Prüfung der Bedürftigkeit sei das tatsächlich vorhandene Vermögen zu berücksichtigen. Darauf, ob das Vermögen schon bei früherer Gelegenheit hätte eingesetzt werden können oder müssen und nicht mehr vorhanden wäre, wenn es bei dieser Gelegenheit zur Beseitigung der Bedürftigkeit eingesetzt worden wäre, komme es nicht an. Im Wege der am 16. November 2000 erhobenen unselbständigen Anschlussberufung hat der Kläger zunächst den Anspruch auf Bewilligung von Alhi ab 3. März 2000 weiterverfolgt. Nachdem mit Beschluss vom 21. November 2000 der Antrag der Beklagten auf Aussetzung der Vollstreckung aus dem Urteil des SG vom 27. Juli 2000 abgelehnt worden war, hat das ArbA mit Bescheid vom 28. Dezember 2000 Alhi für den Zeitraum 1. September 2000 bis 16. April 2001 in Höhe von 359,83 DM wöchentlich (Bemessungsentgelt 1.200,00 DM; Leistungsgruppe A), mit Änderungsbescheid vom 5. Januar 2001 Alhi ab 1. Januar 2001 in Höhe von wöchentlich 371,28 DM und schließlich mit Bescheid vom 2. April 2001 Alhi für den Zeitraum 17. April 2001 bis 16. April 2002 in Höhe von wöchentlich 364,56 DM bewilligt. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2000 - an den Kläger adressiert - hat das ArbA darauf hingewiesen, dass das Urteil des SG trotz anhängiger Berufung vorläufig zu vollziehen sei und bei Aufhebung des Urteils die gewährten Leistungen vollständig zurückzuerstatten seien. Mit Schreiben vom 21. April 2001 hat der Kläger erklärt, dass die ab 28. Dezember 2000 ergangenen Bewilligungsbescheide nicht angegriffen würden. Mit Beschluss vom 2. Juli 2001 hat der Senat das Ruhen des Verfahrens angeordnet.

Bereits mit seinem am 12. März 2001 gestellten Antrag auf Fortzahlung von Alhi hat der Kläger zu seinem Vermögen folgende Angaben gemacht: Guthaben Girokonto 3.289,32 DM; Sparguthaben 34,41 DM; kapitalbildende Lebensversicherung über eine Versicherungssumme von 76.903,00 DM mit einem Rückkaufswert von 27.081,95 DM (Stichtag 13. Februar 2001); ab 1. März 2013 mit 216,70 DM monatlich garantierte Ansparrente beim D. H. mit Versicherungsbeginn 1. März 2001 und sofortiger Beitragszahlung von 30.000,00 DM bei einem Jahresbeitrag bis 28. Februar 2006 von jährlich 6.659,00 DM; Aktienfonds DWS Plusinvent in Höhe von 19.907,02 DM. Hierzu hat der Kläger erläutert, die am 1. Februar 2001 fällig gewordenen Bundesschatzbriefe in Höhe von 50.000,00 DM im Aktienfonds und in der Sparrente angelegt zu haben. Das Vermögen diene der Alterssicherung.

Am 6. März 2002 hat der Kläger die Fortsetzung des Verfahrens beantragt. Bereits mit Änderungsbescheid vom 7. Januar 2002 hat das ArbA Alhi ab 1. Januar 2002 in Höhe von 185,50 EUR wöchentlich (Bemessungsentgelt 595 EUR, Leistungsgruppe A) vorläufig bewilligt; dem Kläger wurde jedoch aus Gründen des Besitzschutzes der dem bisherigen Leistungsbetrag von wöchentlich 364,59 DM entsprechende Betrag von 186,41 EUR gezahlt. Mit seinem Antrag vom 18. März 2002 auf Fortzahlung von Alhi hat der Kläger zu seinem Vermögen folgende Angaben gemacht: Guthaben Girokonto 289,68 EUR; Sparguthaben 19,48 EUR; Aktienfonds zum 31. Dezember 2001 9.579,80 EUR ; Ansparrente mit Fälligkeit am 1. März 2013 und bisheriger Beitragszahlung in Höhe von 30.000,00 DM bei einer Versicherungssumme von 21.387,95 EUR; Kapitallebensversicherung über eine Versicherungssumme von 39.320,00 EUR bei einem Rückkaufswert von 15.882,19 EUR (Stichtag 28. Februar 2002). Mit Bescheid vom 2. April 2002 hat das ArbA diesen Antrag abgelehnt. Bei einem vorhandenen Vermögen in Höhe von 40.820,22 EUR und einem Freibetrag in Höhe von 27.560,00 EUR verblieben im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung 13.260,22 EUR. Der Kläger habe demnach keinen Anspruch auf Alhi. Mit Schreiben vom 24. April 2002 hat die Widerspruchsstelle des ArbA festgestellt, dass die ab 1. September 2000 unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährte Alhi bis einschließlich 31. Dezember 2001 endgültig sei, die Alhi vom 1. Januar bis 16. April 2002 weiterhin unter dem Vorbehalt der Rückforderung erbracht werde. Mit Schriftsatz vom 4. Juni 2002 hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers das Teilanerkenntnis angenommen und weiter erklärt, dass sich der Rechtsstreit erledigt habe, soweit die Zahlung von Alhi bis zum 31. Dezember 2001 Gegenstand des Berufungsverfahrens gewesen sei; dies gelte jedoch nicht für den restlichen Zeitraum des Bewilligungsabschnitts, d.h. für die Zeit vom 1. Januar bis zum 16. April 2002.

Die Beklagte hält an ihrer Berufung insoweit fest, als dem Kläger ein Anspruch auf Alhi vom 1. Januar bis 16. April 2002 wegen des zu berücksichtigenden Vermögens nicht zustehe. Es sei zu beachten, dass mit der ab 1. Januar 2002 geltenden Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiV 2002) insoweit eine Rechtsänderung eingetreten sei, als eine dem bisherigen § 9 AlhiV vergleichbare Vorschrift nicht mehr existiere. Damit werde klargestellt, dass für den Anspruch auf Alhi allein das in Zeitpunkt der Antragstellung vorhandene Vermögen maßgebend sei. Eine wiederholte Berücksichtigung von Vermögen werde folglich auf Grund der AlhiV 2002 erlaubt.

Zur teilweisen Erledigung des Rechtsstreits haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung einen Vergleich dahingehend geschlossen, dass über den Anspruch auf Alhi für die Zeit ab 17. April 2002 in einem gesonderten Verwaltungsverfahren entschieden werden soll.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 27. Juli 2000 abzuändern und die auf Gewährung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 1. Januar bis 16. April 2002 gerichtete Klage abzuweisen sowie die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und die Beklagte in Abänderung des angegriffenen Urteils zu verurteilen, ihm Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 4. März bis 31. August 2000 zu gewähren.

Zu dem auf Verurteilung zur Leistung von Alhi für die Zeit vom 4. März bis 31. August 2000 gerichteten Begehren hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten, dass sie trotz der missverständlichen Formulierung im Schriftsatz vom 4. Juni 2002 die hierauf gerichtete Anschlussberufung nicht zurückgenommen habe. Die Berufung der Beklagten sei nicht begründet. Alhi werde jeweils für ein Jahr bewilligt. Dieser Zeitraum ende vorliegend am 16. April 2002. Nach § 190 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) werde ein Bewilligungsbescheid bis zum Ablauf des Bewilligungsabschnittes nicht mehr überprüft. Der Änderungsbescheid vom 7. Januar 2002 betreffe auch nur die Höhe der Alhi, die jeweils am Jahresanfang neu festgesetzt werde. Eine Überprüfung insbesondere der aktuellen Vermögensverhältnisse habe nicht stattgefunden. Es gelte der letzte für die Dauer eines Jahres erteilte Bescheid in der Fassung des Änderungsbescheides vom 7. Januar 2002. Die Übergangsregelung des § 4 AlhiV 2002 betreffe nur die Fälle, in denen der Arbeitslose neues Vermögen erworben habe. Im Übrigen handele es sich insgesamt um Schonvermögen.

Zur weiteren Darstellung wird auf die Leistungsakte des ArbA (Stammnummer:), die Klageakte des SG (S 7 AL 1583/00) und die Berufungsakten des Senats (L 13 AL 3446/00; L 13 AL 833/02) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Darüber hinaus war festzustellen, dass der den Anspruch auf Alhi für die Zeit vom 4. März bis 31. August 2000 betreffende Rechtsstreit erledigt ist und die hierauf gerichtete erneute Anschlussberufung als unzulässig zu verwerfen.

Nachdem die Beklagte dadurch, dass sie für den Zeitraum 1. September 2000 bis 31. Dezember 2001 die gezahlte Alhi als endgültige Leistung anerkannt hat, die Berufung insoweit zurückgenommen und der Kläger erklärt hat, dass sein prozessualer Anspruch auf Zahlung von Alhi für die Zeit bis 31. Dezember 2001 erledigt sei, sodann jedoch - erneut - durch unselbständige Anschlussberufung auch Alhi für die Zeit vom 4. März bis 31. August 2000 geltend macht und die Beteiligten im Rahmen eines Teilvergleichs vereinbart haben, dass über den Anspruch auf Alhi ab 17. April 2002 in einem gesonderten Verwaltungsverfahren entschieden werden soll, ist noch Streitgegenstand der Anspruch des Klägers auf Alhi für die Zeit vom 4. März bis 31. August 2000 und - insoweit lediglich vorläufig in vermeintlicher Ausführung des Urteils bewilligt - vom 1. Januar bis 16. April 2002.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil der Wert des Beschwerdegegenstandes im maßgebenden Zeitpunkt der Berufungseinlegung mehr als 1.000,00 DM betraf und auch jetzt noch betrifft.

Die erneute Anschlussberufung des Klägers hingegen ist unzulässig.

Im Umfang seines Unterliegens, nämlich Abweisung des mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl. § 54 Abs. 4 SGG) verfolgten Anspruchs auf Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Alhi für die Zeit vom 3. März bis 31. August 2000 hatte der Kläger gegen das am 4. August 2000 zugestellte Urteil in dem am 16. November 2000 beim SG eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten sinngemäß Anschlussberufung eingelegt, die wegen der Nichteinhaltung der Berufungsfrist unselbständig war. Die Anschlussberufung bezog sich nicht darauf, dass das Sozialgericht entgegen dem als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage formulierten Klagantrag lediglich den streitbefangenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids insoweit aufgehoben hat, als darin die Gewährung von Alhi über den 31. August 2000 hinaus abgelehnt worden war, also eine Verurteilung für die Zeit ab 1. September 2000 nicht ausgesprochen hat. Der Kläger hat wegen dieser Unvollständigkeit auch keine Urteilsergänzung im Sinn von § 140 Abs. 1 SGG beantragt und dies auch nicht mit der Anschlussberufung gerügt, zumal die Beklagte - wie auch der Kläger - das Urteil nicht nur als Bescheidkassation, sondern als Grundurteil verstanden und in diesem Sinn nach Ablehnung des Vollstreckungsaussetzungsantrags auch ausgeführt hat. Die auf Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Alhi für die Zeit vom 3. März bis 31. August 2000 beschränkte unselbständige Anschlussberufung hat, was in der mündlichen Verhandlung breiten Raum eingenommen hat, die Prozessbevollmächtigte des Klägers aber mit dem am 7. Juni 2002 eingegangenen Schriftsatz vom 4. Juni 2002 zurückgenommen. Anders kann die sich an die Annahme des "Teilanerkenntnisses" anschließende Erklärung der prozessbevollmächtigten Rechtsanwältin, wonach sich der Rechtsstreit erledigt hat, soweit die Zahlung von Alhi bis zum 31. Dezember 2001 Gegenstand des Berufungsverfahrens gewesen ist, nicht verstanden werden (zur Auslegung konkludenter prozessbeendigender Willenserklärungen vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 11. Februar 1993 - 7/9b RAr 10/92 - in BSGE 72, 100 ff nicht abgedruckt; BSG, Urteil vom 23. März 1993 - 4 RA 39/91 - nicht veröffentlicht; BSG, Urteil vom 31. März 1993 - 13 RJ 33/91 - nicht veröffentlicht). Dieser Formulierung ist eindeutig zu entnehmen, dass der Anspruch auf Alhi für die gesamte Zeit bis 31. Dezember 2001, also auch für den mit der Anschlussberufung verfolgten Zeitraum nach dem Willen des Klägers nicht mehr streitbefangen sein soll und, wie auch die beiden nächsten Sätze eindrucksvoll belegen, nur um den Anspruch auf Alhi für die Zeit vom 1. Januar bis 16. April 2002 gestritten wird. Die weiteren Ausführungen der Prozessbevollmächtigten befassen sich auch allein mit diesem Streitgegenstand.

Die wirksame Rücknahme der unselbständigen Anschlussberufung verwehrt es dem Beteiligten, die Anschlussberufung - wie hier im Termin zur mündlichen Verhandlung geschehen - erneut einzulegen. Dieses Recht war mit der erstmaligen Einlegung verbraucht. Zwar war die Rechtshängigkeit der Berufung nicht vollständig entfallen; sinngemäß zurückgenommen war lediglich die die Zeit vom 1. August 2000 bis 31. Dezember 2001 betreffende Berufung. Auch wenn die Anschlussberufung kein eigentliches Rechtsmittel (vgl. BSGE 28, 31, 34; BSG Breithaupt 1982, 920) und nicht an die Einhaltung der Berufungsfrist gebunden ist, kann es aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit einem Beteiligten nicht erlaubt sein, beliebig oft Anschlussberufung zurückzunehmen und sie dann wieder einzulegen. Der über § 202 SGG entsprechend anwendbare § 524 Abs. 2 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) in der Fassung des am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG) vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1881) steht dem nicht entgegen. Die dem früheren § 521 Abs. 1 ZPO entsprechende Vorschrift betrifft vor allem den Fall, dass die Anschließung auch dann statthaft ist, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hatte oder seine Berufung zurückgenommen und sich der selbständigen Anschlussberufung des Berufungsbeklagten angeschlossen hatte (vgl. z.B. OLG Stuttgart in NJW 1960, 1161). Mit der Rücknahme der unselbständigen Anschlussberufung gibt der Berufungsbeklagte den mit der Anschlussberufung verfolgten prozessualen Anspruch einem Verzicht auf das Anschlussrechtsmittel nahekommend endgültig auf, sodass er gehindert ist, erneut unselbständige Anschlussberufung einzulegen. Auch wenn § 156 Abs. 2 SGG nicht unmittelbar Anwendung findet, kann die darin enthaltene Regelung, dass die Zurücknahme der Berufung den Verlust des Rechtsmittels bewirkt, auf die Rücknahme einer unselbständigen Anschlussberufung übertragen werden. Darüber hinaus müsste erwogen werden, ob das im Gegensatz zum früheren Recht nunmehr in § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO in der Fassung des ZPO-RG statuierte Verbot, die Anschlussberufung noch in der mündlichen Verhandlung einlegen zu können, im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechende Anwendung findet. Da der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung den mit der zurückgenommenen Anschlussberufung verfolgten Anspruch auf Gewährung von Alhi vom 4. März bis 31. August 2000 wieder aufgegriffen hat, war insoweit festzustellen, dass der Rechtsstreit erledigt ist und die erneute Anschlussberufung zu verwerfen.

Die Berufung ist im noch streitbefangenen Umfang auch begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Alhi für den Zeitraum 1. Januar bis 16. April 2002.

Gemäß § 190 Abs. 1 SGB III hat Anspruch auf Alhi, wer (1.) arbeitslos ist, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet hat (2.), einen Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) nicht hat, weil die Anwartschaftszeit nicht erfüllt ist (3.), in der Vorfrist Alg bezogen hat, ohne dass der Anspruch wegen des Eintritts von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt 24. Wochen erloschen ist (4.), und (5.) bedürftig ist. Die Alhi soll längstens für jeweils ein Jahr bewilligt werden; vor einer erneuten Bewilligung sind die Voraussetzungen des Anspruchs auf Alhi zu prüfen (§ 190 Abs. 3 SGB III). Die negative Voraussetzung eines fehlenden Alg-Anspruchs hatte der Kläger erfüllt, nachdem diese Leistung nach Ablauf der Anspruchsdauer von 292 Tage mit Ablauf des 9. April 1999 erschöpft war. Der Kläger war indes in der Zeit vom 1. Januar bis 16. April 2002 nicht bedürftig; alle weiteren Tatbestandsvoraussetzungen für einen Alhi-Anspruch liegen jedoch vor.

Gemäß § 193 Abs. 1 SGB III ist der Arbeitslose bedürftig, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Alhi bestreitet oder bestreiten kann und das zu berücksichtigende Einkommen die Alhi nicht erreicht. Der Arbeitslose ist unter anderem nicht bedürftig, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen oder das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten die Erbringung von Alhi nicht gerechtfertigt ist (§ 193 Abs. 2 SGB III). Unter welchen Bedingungen dies der Fall ist, ergibt sich aus den - auf gesetzlicher Ermächtigung beruhenden §§ 6 ff. der Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiV) vom 7. August 1974 (Bundesgesetzblatt I Seite 1129) i.d.F. vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983). Keine Anwendung findet hingegen § 9 AlhiV. Dies folgt aus § 4 der - auf gesetzlicher Ermächtigung (§ 206 Nr. 1 bis 4 SGB III) beruhenden - Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiV 2002) vom 13. Dezember 2001 (Bundesgesetzblatt I Seite 3734), welche am 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist (vgl. § 5 Satz 1 AlhiV 2002). Danach gelten, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Alhi nach § 190 Abs. 1 SGB III im Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis zum 31. Dezember 2001 vorgelegen haben - dies ist der Fall, zumal keiner der Beteiligten dies bezweifelt und die Beklagte aufgrund rechtskräftiger Gerichtsentscheidung und ebenso bestandskräftiger Verwaltungsentscheidung für diese Zeit Alhi gewährt hat - mit Ausnahme des § 9 die Vorschriften der AlhiV in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung für die Dauer der laufenden Bewilligung mit einem unterstellten Bewilligungsabschnitt vom 17. April 2001 bis 16. April 2002 weiter.

Vermögen im Sinne der Alhi-Vorschriften ist der gesamte Bestand an Sachen und Rechten in Geld oder Geldeswert, d. h. die Summe der gesamten aktiven Vermögenswerte in der Hand des Berechtigten (vgl. hierzu BSGE 87, 143 ff. = SozR. 3 - 4220 § 6 Nr. 8). Das am 1. Januar 2002 - der Tag, ab dem wegen § 4 AlhiV 2002 neu zu prüfen ist, ob nunmehr Vermögen zu berücksichtigen ist - vorhandene und verwertbare Vermögen in Gestalt des Aktienfonds DWS Plusinvest in Höhe von 9.579,80 EUR schließt einen Alhi-Anspruch am 1. Januar 2002 aus. Da dieses Vermögen in der gesamten Zeit bis 16. April 2002 vorhanden und verwertbar war - Zinsen sind in dem Zeitraum nicht an den Kläger geflossen - ist Bedürftigkeit im gesamten Zeitraum bis 16. April 2002 zu verneinen.

Nach § 6 Abs. 1 AlhiV ist Vermögen des Arbeitslosen und seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen, soweit es verwertbar und die Verwertung zumutbar ist und der Wert des Vermögens, dessen Verwertung zumutbar ist, 4.100,00 EUR (vgl. § 4 Nr. 1 AlhiV 2002) übersteigt. Vermögen ist insbesondere verwertbar, soweit Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet werden können; es ist nicht verwertbar, soweit der Inhaber des Vermögens in der Verfügbarkeit beschränkt ist und die Aufhebung der Beschränkung nicht erreichen kann (§ 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 AlhiV). Die Verwertung ist zumutbar, wenn sie nicht offensichtlich unwirtschaftlich ist und wenn sie unter Berücksichtigung einer angemessenen Lebenshaltung des Inhabers des Vermögens und seiner Angehörigen billigerweise erwartet werden kann (§ 6 Abs. 3 Satz 1 AlhiV). Nicht zumutbar ist nach den in § 6 Abs. 3 Nrn. 1 bis 7 AlhiV aufgeführten Regelbeispielen unter anderem die Verwertung von Vermögen, das zum Aufbau oder zur Sicherung einer angemessenen Lebensgrundlage oder zur Alterssicherung bestimmt ist (Nr. 3). Das Vermögen ist ohne Rücksicht auf steuerrechlichte Vorschriften mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen; für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Alhi gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs. Änderungen des Verkehrswertes sind zu berücksichtigen, wenn sie erheblich sind (§ 8 Sätze 1 bis 3 AlhiV).

Der Aktienfonds des Klägers ist nach § 6 Abs. 2 AlhiV verwertbar (vgl. BSGE 49, 30, 32; BSG SozR 4220 § 6 Nr. 3), soweit es den Freibetrag von 4.100,00 EUR übersteigt, weil es verbraucht, übertragen oder belastet werden kann. Verfügungsbeschränkungen bestehen nicht. Die Verwertung des Aktienvermögens ist jedenfalls in Höhe von 359,80 EUR auch zumutbar. Dabei ist die Abfindung in Höhe von 5.120 EUR berücksichtigt, die der Kläger am 9. April 1997 für den Verlust des Arbeitsplatzes erhalten hat und die als Vermögen aus einer einmaligen Sozialleistung im Sinne von § 7 Abs. 1 AlhiV nach § 7 Abs. 1 AlhiV i.V.m. § 4 Nr. 3 AlhiV 2002 in Höhe von 5.120,- EUR fünf Jahre mithin bis 8. April 2002 als nicht verwertbar gilt (vgl. BSG SozR 3-4100 § 137 Nr. 6; Niesel, SGB III, § 206 Rdnr. 21). Diese wegen Verlust des Arbeitsplatzes gewähre Abfindung in Höhe von damals 27.500 DM floss zunächst in die Bundesschatzbriefe, die der Kläger jedoch im März 2001 einlöste und davon 30.000,- DM in eine Ansparrente und ca. 20.000,- DM im Aktienfonds Plusinvest anlegte. Durch diese "Neuanlage" der Sozialleistung ist nicht feststellbar, in welchem Vermögen sie jetzt enthalten ist, weswegen zugunsten des Klägers davon ausgegangen wird, dass daraus der Aktienfonds gebildet ist. Nicht zumutbar ist nach § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AlhiV zwar die Verwertung von Vermögen, das für eine alsbaldige Berufsausbildung, zur Sicherung einer angemessenen Lebensgrundlage oder zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung bestimmt ist. Die bloße Behauptung einer solchen Zweckbestimmung genügt nicht; vielmehr muss ein entsprechender Wille aus den gesamten objektivierbaren Begleitumständen erkennbar sein (vgl. BSG SozR 3 - 4100 § 137 Nrn. 7 und 9; BSGE 84, 48, 52 = SozR 3 - 4220 § 6 Nr. 7); für eine Privilegierung des Aktienvermögens nach der letzten Alternative des § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AlhiV ist nichts ersichtlich. Das Merkmal der Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung liegt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles sowie von Sinn und Zweck der Privilegierungstatbestände, die nicht der schlichten Vermögensbildung dienen (vgl. BSG SozR 3 - 4100 § 138 Nr. 10 S. 55), nicht vor; zu beachten ist, dass eine darauf gerichtete Zweckbestimmung bereits vor der Arbeitslosmeldung angelegt sein muss (BSGE 84, 48, 52). Einer solchen objektivierbaren Zweckbestimmung steht bereits die Anlageform in einem Aktienfonds entgegen. Dies ist keine typische Anlageform für die Altervorsorge. Gerade der Kauf von Aktien - auch in Form des Erwerbs von Anteilen an einem Aktienfonds - birgt erhebliche Risiken für das vorhandene Vermögen. Typischerweise wird für die Altervorsorge ein bestimmtes Vermögen in nicht derart risikobehafteten Anlageformen, z.B. Lebensversicherungen angelegt. So hat der Kläger auch den weitaus größten Teil des Erlöses aus der Rückgabe der Bundesschatzbriefe in Höhe von 50.000,00 DM, nämlich 30.000,00 DM in einer Ansparrente mit Versicherungsbeginn 1. März 2001 und Fälligkeit der Leistung - eine monatlich garantierte Rente oder eine einmalige Kapitalabfindung - zum 1. März 2013 angelegt. Bei dieser Anlageform liegt - dazu unten - das Merkmal der Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung schon vor dem Hintergrund vor, dass als Leistung eine monatliche garantierte Rentenzahlung vorgesehen ist und die Fälligkeit annähernd bezogen ist auf die Vollendung des 65. Lebensjahres am 30. Oktober 2014.

Der Auffangtatbestand des § 6 Abs. 3 Satz 1 AlhiV greift ebenfalls nicht ein. Die Verwertung des Aktienfondsvermögens war zum 1. Januar 2002 weder offensichtlich unwirtschaftlich (vgl. BSG, Urteil vom 17. Oktober 1990 - 11 RAr 133/88 - DBlR 3785 a AFG /§ 137; BSG SozR - 4100 § 137 Nr. 7) noch sonst unzumutbar. Die Frage der "Unwirtschaftlichkeit" der Verwertung des Vermögens lässt sich nur unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalles sowie von Sinn und Zweck der Alhi-Regelungen beantworten. Allgemein ist jedoch zu sagen: offensichtlich unwirtschaftlich ist eine Verwertung dann, wenn der dadurch erlangte oder zu erzielende Gegenwert in einem (deutlichen) Missverhältnis zum wirklichen Wert des verwerteten oder zu verwertenden Vermögensgegenstandes steht oder stehen würde (vgl. BSG SozR 3 - 4100 § 137 Nr. 7). Umgekehrt ist offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Vermögensverwertung nicht gegeben, wenn das Ergebnis der Verwertung vom möglichen Wert nur geringfügig abweicht. Vorliegend entsprach das Ergebnis der Verwertung exakt dem wirklichen Wert des Vermögens, da die Anteile am Aktienfonds zu dem aktuellen Tageskurs verkauft werden konnten. Im Übrigen entspräche das Ergebnis der Verwertung zum 1. Januar 2002 (9.570,80 EUR) auch annähernd dem Wert des Vermögens, welches der Kläger am 16. Februar 2001 im Aktienfonds angelegt hatte (10.178,30 EUR). Die Verwertung war auch sonst zumutbar. Bei der hiernach geforderten Billigkeitsprüfung sind die persönlichen Lebensumstände des Arbeitslosen, unter Umständen auch die Quelle des Vermögenszuwachses und die künftige Finanzlage nach Verbrauch des Vermögens zu würdigen (vgl. BSG SozR aaO Nr. 7). Die Verhältnisse des Klägers zum Zeitpunkt (1. Januar 2002) des "Erwerbs" des Vermögens (§ 8 Satz 2 AlhiV) rechtfertigen unter Berücksichtigung seines Lebensalters (52 Jahre), der Dauer der Arbeitslosigkeit (5 Jahre) sowie seines Familienstandes (dauernd getrenntlebend ohne unterhaltspflichtige Kinder) und der Herkunft des Vermögens (vom früheren Arbeitseinkommen angespart) nicht die Annahme, dass die Verwertung des den Freibetrag nach § 6 Abs. 1 (4.100,00 EUR) und den gemäß § 7 Abs. 1 AlhiV bis 8. April 2002 verwertungsgeschützen Betrag von 5.120,- EUR übersteigenden Anlagevermögens unzumutbar gewesen wäre.

Die kapitalbildende Lebensversicherung und die Ansparrente des Klägers erfüllen jedoch die von ihm angegebene Zweckbestimmung der Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung. Ausgangspunkt der unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Alhi-Gewährung vorzunehmenden Einzelfallprüfung ist die vom Arbeitslosen angegebene Zweckbestimmung, die ihrerseits an Hand objektiver Kriterien nachvollziehbar sein muss. Hierfür gilt als gewichtiges Indiz, dass das Vertragsende der Vermögensanlage (Lebensversicherung, Ansparrente) auf einen Zeitpunkt ausgerichtet ist, der nach dem frühestmöglichen Rentenalter liegt und in etwa mit dem Zeitpunkt für eine Regelaltersrente zusammentrifft (vgl. BSG SozR 3-4100 § 137 Nr. 7 und 9). Zeitpunkt der Fälligkeit der Lebensversicherung ist der 1. März 2015, Zeitpunkt der Fälligkeit der Ansparrente ist der 1. März 2013. Beide Zeitpunkte liegen nach dem frühestmöglichen Bezugszeitpunkt für eine Altersrente. Beide Zeitpunkte treffen auch in etwa mit dem Zeitpunkt für eine Regelaltersrente ab 1. November 2014 zusammen. Andere objektive Umstände, die der subjektiven Zweckbestimmung, die kapitalbildende Lebensversicherung und die Ansparrente dienten der Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung, entgegenstünden, liegen nicht vor. Somit war die Verwertung der Lebensversicherung und der Ansparrente nicht zumutbar.

Die Bedürftigkeit des Klägers war somit für den gesamten Zeitraum 1. Januar bis 16. April 2002 zu verneinen, da bis 8. April 2002 ein zumutbar zu verwertendes Vermögen von 359,80 EUR und ab 9. April 2002 ein solches von 5.479,80 EUR vorhanden war. Wegen dieses Vermögens ist die Erbringung von Arbeitslosenhilfe nicht gerechtfertigt (vgl. § 193 Abs. 2 SGB III). Hieran ändert nichts, dass dieses Vermögen bereits bei früheren Bewilligungen von Alhi (Bescheid vom 12. April 1999, Bescheid vom 13. Januar 2000) zu Lasten des Klägers berücksichtigt worden war und zum Ausschluss von Alhi geführt hat. Denn ein Verbot der "Doppelanrechnung" von Vermögen gibt es seit 1. Januar 2002 - auch für Übergangsfälle wie dem Vorliegenden, bei denen im Gerichtsverfahren allein zu prüfen ist, ob der Kläger Anspruch auf Alhi auch für die Zeit vom 1. Januar bis 16. April 2002 hat - nicht mehr. Bedürftigkeit bestand nach § 9 AlhiV nicht für die Zeit voller Wochen, die sich aus der Teilung des zu berücksichtigenden Vermögens durch das Arbeitsentgelt ergab, nach dem sich die Alhi richtete. Das BSG hat hierzu entschieden (vgl. BSG SozR 3 - 4300 § 193 Nr. 2), der Verordnungsgeber, dem die Bestimmung oblag, inwieweit Vermögen zu berücksichtigen ist, habe eine weitere Berücksichtigung von Vermögen als in § 9 AlhiV geregelt nicht vorgesehen. Dies schließe es schon nach dem Regelungszusammenhang des Gesetzes, der Verordnungsermächtigung und der Verordnungsbestimmungen aus, nach Ablauf der Wochen nach § 9 AlhiV Alhi mit der Begründung zu verweigern, im Hinblick auf schon berücksichtigtes, noch vorhandenes Vermögen sei die Erbringung von Alhi weiterhin nicht gerechtfertigt. Das gelte jedenfalls, solange nicht neues Vermögen erworben ist, der Verkehrswert des Vermögens sich nicht erheblich verändert hat und die Arbeitslosigkeit andaure. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung, der auch der Senat gefolgt ist, hat die Beklagte die bis dahin als vorläufige Leistung bis 31. Dezember 2001 gewährte Alhi in eine endgültige Leistung umgewandelt, da das vorhandene Vermögen bereits früher berücksichtigt worden war und einem neuen Alhi-Anspruch ab 1. September 2000 nicht mehr entgegenstand. § 4 AlhiV 2002 bestimmt jedoch ausdrücklich, dass für die "Fälle laufender Bewilligung" die Vorschriften der AlhiV mit Ausnahme des § 9 weitergelten. Der Verordnungsgeber hat somit - ausgehend von der zitierten BSG-Rechtsprechung - auch für Übergangsfälle geregelt, dass ab 1. Januar 2002 das Verbot der "Doppelanrechnung" von Vermögen im Rahmen der Prüfung der Bedürftigkeit nicht mehr gilt (vgl. auch Marschner im Gemeinschaftskommentar zum Arbeitsförderungsrecht, § 193 Rdnr. 33, wonach es in der amtlichen Begründung zur AlhiV 2002 heißt, dass mit dem Verzicht auf eine § 9 AlhiV entsprechende Regelung klargestellt werde, dass für den Anspruch auf Alhi das tatsächlich vorhandene Vermögen maßgebend sei, woraus der Schluss zu ziehen sei, dass ab dem 1. Januar 2002 eine Mehrfachvermögensanrechnung zulässig und geboten sei). Dabei ist die Auffassung des Klägers, nach der AlhiV 2002 werde auch bei laufenden Bewilligungsfällen nur neues, ab 1. Januar 2002 angefallenes Vermögen erfasst, nicht zutreffend. Denn dann wäre es überflüssig gewesen, in § 4 AlhiV 2002 § 9 AlhiV von der Anwendung auf laufende Bewilligungen ausdrücklich auszunehmen.

Die für die Gewährung von Alhi neue Regelung, bei der Bedürftigkeitsprüfung Vermögen immer und solange zu berücksichtigen, wie es vorhanden ist, verstößt nicht gegen Verfassungsrecht. Sie verletzt nicht die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz - GG -) abzuleitenden Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes. Der verfassungsrechtliche Vertrauensgrundsatz ist insbesondere in Fällen der echten und unechten Rückwirkung von Gesetzen und Rechtsverordnungen von Bedeutung. Eine echte Rückwirkung ist in der Regel verboten bzw. bedarf einer besonderen Rechtfertigung (Bundesverfassungsgericht [BVerfG] BVerfGE 30, 392, 401 m.w.N. 72, 200, 257); eine solche liegt vor, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (BVerfGE 57, 361, 391, 72, 175, 196). Ein solcher Fall ist bei § 4 AlhiV 2002 nicht gegeben, da bereits abgeschlossene und in der Vergangenheit liegende Bewilligungsabschnitte (vgl. § 190 Abs. 3 Satz 1 SGB III) von der erst ab 1. Januar 2002 geltenden Regelung nicht berührt werden. Von der unechten Rückwirkung eines Gesetzes (Rechtsverordnung) ist auszugehen, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft einwirkt und damit die betroffene Rechtsposition nachträglich schmälert (BVerfGE 50, 356, 362; 71, 141, 154; BSG SozR 3-4100 § 85 Nr. 5). Um einen Fall unechter Rückwirkung handelt es sich bei § 4 AlhiV 2002, weil er bewirkt, dass für die weitere Bewilligung von Alhi über den 31. Dezember 2001 hinaus, sofern an einem Tag in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2001 die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Alhi vorlagen, ab 1. Januar 2002 vorhandenes Vermögen auch dann erneut zu berücksichtigen ist, wenn es bereits in der Vergangenheit berücksichtigt und zum Ausschluss von Alhi geführt hat und so deshalb Alhi, die bis 31. Dezember 2001 zu gewähren war, nunmehr ab 1. Januar 2002 - gegebenenfalls schon vor Ablauf des Bewilligungsabschnitts - entfallen kann. Ein absolutes Verbot unechter Rückwirkung besteht nicht; sie ist in der Regel zulässig (vgl. BVerfGE 63, 152, 175; 72 141, 154). Es kommt auf eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an dem Erlass der Regelung und dem Schutz des Vertrauens der Betroffenen auf den Fortbestand des geltenden Rechts an (BVerfGE 43, 291, 391; 72, a.a.O.; BSG SozR 3 - 4100 § 11 Nr. 12; BSG, Urteil vom 18. September 1997 - 7 RAr 32/96 - nicht veröffentlicht). Ähnlich wie im Rahmen des Schutzes eigentumsrechtlicher Positionen ist danach entscheidend, ob der Eingriff im öffentlichen Interesse unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist. Dies ist der Fall, wenn der Eingriff zur Erreichung des angestrebten im öffentlichen Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich ist und die Betroffenen dadurch nicht übermäßig und in für sie unzumutbarer Weise belastet werden (vgl. insoweit zu Art. 14 GG: BVerfGE 76, 220, 242 ff.). Es bedarf der Abwägung zwischen dem Ausmaß des Vertrauensschadens des Einzelnen und der Bedeutung des gesetzlichen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit (BVerfGE 69, 272, 310 m.w.N.). Entscheidend hierfür ist, ob der Bürger im Vertrauen auf den Bestand einer bestimmten gesetzlichen Regelung eine Rücksichtnahme durch den Gesetzgeber billigerweise erwarten durfte. In Betracht kommt dies allenfalls, wenn der Bürger durch das Vertrauen auf den Fortbestand des Rechts zu bestimmen Dispositionen veranlasst worden ist (vgl. BSG SozR 3-4100 § 85 Nr. 2). Diesen Anforderungen genügt die hier maßgebende Neuregelung des § 4 AlhiV 2002. Daran, dass die "Mehrfach-Anrechnung" von Vermögen geeignet und erforderlich war, durch entsprechende Ausgabenverminderungen bei der Alhi zur Sanierung der prekären finanziellen Situation der öffentlichen Haushalte beizutragen, kann bei schon im Jahre 2000 ca. 1,4 Millionen Alhi-Beziehern (vgl. Marschner, a.a.O., § 193 Rdnr. 27) kein Zweifel bestehen. Sie führt aber auch nicht zu einer für die Betroffenen übermäßigen und unzumutbaren Belastung. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Alhi-Anspruch nach ständiger Rechtsprechung nicht der Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) unterfällt. Es handelt sich nicht um eine aus Beiträgen sondern gemäß § 363 Abs. 1 SGB III aus Steuermitteln finanzierte Leistung (BSGE 59, 227, 233; BSG SozR 3 - 4100 § 138 Nr. 7; BSGE 73, 10, 17). Der Alhi-Anspruch geht - im Unterschied zum Anspruch auf Alg (BVerfGE 72, 9, 18 ff.) - von seiner Konzeption her nicht auf eine eigene Leistung zurück (BVerfGE 45, 142, 170; BSGE 73, 10, 17). Auch sind im Hinblick auf die zeitlich begrenzte Wirkung des § 4 AlhiV 2002 auf Alhi-Bezieher - er bezieht sich auf die Dauer laufender Alhi-Bewilligungen längstens bis Ende 2002 - und das Allgemeininteresse an einer Haushaltskonsolidierung dem Rechtsstaatsgrundsatz im vorliegenden Zusammenhang Einschränkungen der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers (Verordnungsgebers) nicht zu entnehmen. Den betroffenen Beziehern von Alhi wird lediglich angesonnen, vor einer Inanspruchnahme von Alhi das vorhandene Vermögen, das zu verwerten ihnen zuzumuten ist, einzusetzen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass zu Gunsten betroffener Alhi-Bezieher über § 4 AlhiV 2002 die Vorschriften der AlhiV in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung über diesen Zeitpunkt hinaus anzuwenden sind, was zur Folge hat, dass die den Alhi-Beziehern im Verhältnis zur AlhiV 2002 günstigeren Regelungen der AlhiV bezüglich Einkommens- und Vermögensanrechnungen ebenfalls weitergelten. Frühere Vermögensdispositionen Betroffener, die auf der Grundlage der AlhiV zur Folge hatten, dass es sich hierbei um Vermögen handelte, dessen Verwertung nicht zumutbar war (vgl. § 6 AlhiV), werden nach dem 31. Dezember 2001 nicht entwertet. Schließlich war das allenfalls nach dem Urteil des SG begründete Vertrauen, dass Alhi wegen des Verbotes der Doppelanrechnung gewährt wird, deshalb eingeschränkt, weil die Beklagte Berufung gegen dieses Urteil eingelegt hatte und seine Rechtsposition wegen des laufenden Gerichtsverfahrens schon vor Erlass der AlhiV 2002 ungewiss war. Deshalb und wegen des dem Verordnungsgeber insoweit zustehenden erheblichen Spielraumes begegnet es auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass das Entfallen von § 9 AlhiVO ohne angemessene Übergangsregelung in Kraft gesetzt wurde.

Nach alledem hat der Kläger keinen Anspruch auf Alhi ab 1. Januar 2002.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil der Sache vor dem Hintergrund, dass es um die Anwendung und Auslegung einer Übergangsvorschrift ohne eine nach Kenntnis des Senats erhebliche Zahl von zur Entscheidung anstehenden Fällen (vgl. BSG, Beschluss vom 2. Dezember 1998 - 2 U 256/98 B - in juris veröffentlicht) geht, keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und der Senat von Entscheidungen der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht abweicht.
Rechtskraft
Aus
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