S 6 KR 3579/17

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 6 KR 3579/17
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Es verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, dass Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ihre Belastungsgrenze für Zuzahlungen zu Leistungen der GKV nicht nach § 62 Abs. 2 SGB V berechnen können.
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) die Festsetzung einer niedrigeren Belastungsgrenze für Zuzahlungen zu Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für das Jahr 2016.

Die chronisch erkrankte, wegen dieser Krankheit in dauerhafter Behandlung befindliche Klägerin ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Sie lebt mit ihrem Lebensgefährten Herrn B. in nichtehelicher Lebensgemeinschaft und hat mit ihm eine gemeinsame Tochter. In der Zeit um den Jahreswechsel 2015/2016 bezog die Klägerin von der Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosengeld I (Alg I) iHv. 1.544 EUR pro Monat und Herr B. bezog in dieser Zeit von der Stadt K. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) in Höhe von zuletzt 238,79 EUR pro Monat.

Am 05.12.2015 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Festsetzung ihrer Belastungsgrenze für das Jahr 2016, damit sie nach Zahlung des festgesetzten Betrages eine Zuzahlungsbefreiungsbescheinigung erhalten könne. Dem Antrag fügte Sie den Alg I-Bewilligungsbescheid bei.

Mit Bescheid vom 05.01.2016 setzte die Beklagte daraufhin die Belastungsgrenze der Klägerin für das Jahr 2016 auf 185,33 EUR fest. Dieser Betrag ergebe sich aus den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen. Dem Bescheid war keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt.

Mitte Januar 2016 bewilligte die Deutsche Rentenversicherung Bund der Klägerin rückwirkend zum 01.11.2015 Übergangsgeld in Höhe von 1.869,90 Euro pro Monat und nahm in der Folge die Auszahlungen auf.

Im Februar 2016 hob die Stadt K. gegenüber Herrn B. mit Wirkung zum 01.03.2016 die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen auf, weil das von der Klägerin bezogene Übergangsgeld zusammen mit dem für die gemeinsame Tochter gezahlten Kindergeld zur Deckung des Gesamtbedarfs der Familie ausreiche.

In der Folgezeit setzte die Krankenkasse des Herrn B. dessen Belastungsgrenze für das Jahr 2016 auf 55 EUR fest, wobei sie bei der Berechnung annahm, er beziehe von der Klägerin Einkommen in Form von Sachbezügen. Da Herr B. zu diesem Zeitpunkt infolge der Aufhebung des Grundsicherungsbescheids einkommenslos war, zahlte die Klägerin den Betrag von 55 EUR an die Krankenkasse, die Herrn B. daraufhin eine Zuzahlungsbefreiung ausstellte.

Mit Schreiben vom 11.11.2016, dem sie den Bescheid über die Bewilligung von Übergangsgeld beifügte, beantragte die Klägerin bei der Beklagten, diese möge den Bescheid vom 05.01.2015 nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) überprüfen. Die Beklagte habe die Belastungsgrenze für das Jahr 2016 falsch berechnet. Sie habe zum einen vergessen, für die Tochter der Klägerin einen Freibetrag anzuerkennen. Zum anderen habe sie nach Maßgabe von § 62 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) auch einen Freibetrag für Herrn B. als ihren Lebensgefährten berücksichtigen müssen.

Mit Bescheid vom 14.11.2016, der die Klägerin am 17.11.2016 erreichte, setzte die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 05.01.2016 die Belastungsgrenze der Klägerin für das Jahr 2016 auf 151,91 EUR fest. In der Begründung führte sie aus, sie habe den bei der Erstentscheidung irrtümlich übersehenen Freibetrag für die Tochter nunmehr berücksichtigt. Gleichzeitig habe sie bei ihrer Entscheidung als Einkommen der Klägerin das Übergangsgeld und nicht mehr wie noch in dem Erstbescheid das Alg I zugrunde gelegt. Für Herrn B. könne sie hingegen keinen Freibetrag berücksichtigen, denn nach der Gesetzeslage sei für nur Ehegatten und Lebenspartner iSd. Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) ein Freibetrag anzusetzen. Dem Bescheid war keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt.

Mit Schreiben vom 20.12.2016 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 14.11.2016 ein. Zur Begründung führte sie aus, für Herrn B. sei ein Freibetrag anzuerkennen, denn sie bilde mit ihm eine Bedarfsgemeinschaft. Die Stadt K. habe die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen aufgehoben, weil sie, die Klägerin, Übergangsgeld bezogen habe. Sie habe weiterhin den der Belastungsgrenze des Herrn B. entsprechenden Betrag an dessen Krankenkasse überweisen müssen, da Herr B. zu diesem Zeitpunkt über kein eigenes Einkommen mehr verfügt habe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28.09.2017 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie habe die Belastungsgrenze korrekt berechnet. Das Einkommen der Klägerin im Jahr 2016 habe in Übergangsgeldzahlungen in einer Gesamthöhe von 22.438,80 EUR bestanden. Der Freibetrag für die Tochter der Klägerin betrage 7.248 EUR. Als für die Berechnung der Belastungsgrenze maßgebliches Einkommen ergebe sich daraus ein Betrag von 15.190,80 EUR. Für Herrn B. sei kein Freibetrag anzusetzen. Wegen der chronischen Erkrankung der Klägerin betrage die Belastungsgrenze 1 % ihres Jahreseinkommens, was dem festgesetzten Betrag von 151,91 EUR entspreche.

Am 19.10.2017 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben, mit der sie Festsetzung einer niedrigeren Belastungsgrenze verfolgt. Zur Begründung führt sie nunmehr aus, ihr Lebensgefährte Herr B. habe bis einschließlich Februar 2016 Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII bezogen und materiell-rechtlich auch für die Zeit nach Februar 2016 einen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen gehabt, weil die Stadt K. Mehrbedarfe fälschlicherweise nicht berücksichtigt habe. Wegen des Leistungsbezugs des Herrn B. sei die Belastungsgrenze gemäß § 62 Abs. 2 Satz 5 SGB V für die gesamte Bedarfsgemeinschaft und damit auch für sie, die Klägerin, auf der Grundlage des Regelsatzes für die Regelbedarfsstufe 1 nach der Anl. 1 zu § 28 SGB XII zu berechnen. Da der monatliche Regelsatz im Jahr 2016 bei 404 EUR (Jahreszahlbetrag: 4.848 EUR) gelegen habe, betrage die Belastungsgrenze 48,48 EUR. Selbst wenn sich die Regelung des § 62 Abs. 2 Satz 5 SGB V im Ausgangspunkt nur auf Eheleute beziehen sollte, wäre sie im Wege der Analogie oder der verfassungskonformen Auslegung auf nichteheliche Lebensgemeinschaften zu erstrecken. Für das Jahr 2017 habe die Beklagte denn auch die Belastungsgrenze der Klägerin auf der Grundlage des Regelsatzes berechnet. In jedem Fall müsse sich ihre Belastungsgrenze aber aufgrund einer verfassungskonformen Auslegung von § 62 Abs. 2 SGB V um 55 EUR – den Betrag, den die Krankenkasse des Herrn B. als dessen Belastungsgrenze festgestellt habe – auf 96,91 EUR vermindern. Denn es sei gleichheitswidrig, die von ihr an Herrn B. erbrachten Naturalleistungen bei der Ermittlung von dessen Belastungsgrenze als Einkommen zu berücksichtigen, die Erbringung dieser Leistungen jedoch andererseits nicht bei der Ermittlung ihrer eigenen Belastungsgrenze einkommensmindernd zu berücksichtigen, zumal sie nach der Aufhebung des Sozialhilfebescheids verpflichtet gewesen sei, für Herrn B. aufzukommen. Die Klägerin beantragt – zuletzt –,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 14.11.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.09.2017 zu verpflichten, den Bescheid vom 05.01.2016 abzuändern und die Belastungsgrenze der Klägerin für das Jahr 2016 auf 48,48 EUR festzusetzen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie führt aus, der Bezug von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII durch Herrn B. sei für die Berechnung der Belastungsgrenze der Klägerin unerheblich. Die Vorschrift des § 62 Abs. 2 Satz 5 SGB V stelle alleine darauf ab, dass der betreffende Versicherte Grundsicherungsleistungen beziehe. Die Klägerin habe jedoch im Jahr 2016 keine Grundsicherungsleistungen bezogen. Im Übrigen verweist die Beklagte auf ihre Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid.

Zur Darstellung der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der Beklagten sowie den der Prozessakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat keinen Erfolg. Die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 SGG). Die Klägerin hat keinen Anspruch gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) auf Abänderung des Bescheids vom 05.01.2016 über den bisher schon erfolgten Umfang hinaus und auf Festsetzung einer geringeren Belastungsgrenze als 151,91 EUR.

I.) Zu Recht hat die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 11.11.2016 als Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X gewertet. Wenngleich die Klägerin wegen des Fehlens einer Rechtsbehelfsbelehrung in dem Bescheid vom 05.01.2016 noch fristgerecht Widerspruch hiergegen hätte einlegen können (§ 66 Abs. 1 SGG), stellt sich der Antrag der Klägerin vom 11.11.2016 aus objektiver Empfängersicht (§§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entsprechend) nicht als Widerspruchsschreiben dar, sondern als Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X. Denn die Klägerin beruft sich in ihrem Antrag vom 11.11.2016 ausdrücklich auf § 44 SGB X.

II.) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine weitere Abänderung des Bescheids vom 05.01.2016 und auf Festsetzung der Belastungsgrenze auf weniger als 151,91 EUR. Nach § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB X ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen und er kann nach Satz 2 auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 2 SGB X liegen jedoch nicht vor. Die Beklagte hat die Belastungsgrenze der Klägerin in dem Bescheid vom 05.01.2016 in der zuletzt maßgeblichen Fassung des Bescheids vom 14.11.2016 zu Recht auf 151,91 EUR festgesetzt.

1.) Nach § 62 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte während jedes Kalenderjahres nur Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze zu leisten; wird die Belastungsgrenze bereits innerhalb eines Kalenderjahres erreicht, hat die Krankenkasse eine Bescheinigung darüber zu erteilen, dass für den Rest des Kalenderjahres keine Zuzahlungen mehr zu leisten sind. Diese Bescheinigung kann auch schon im Voraus gegen Zahlung des der voraussichtlichen Höhe der Belastungsgrenze entsprechenden Betrages erteilt werden (s. etwa Schifferdecker, in: Kasseler Kommentar, § 62 SGB V Rn. 51). Nach § 62 Abs. 2 Satz 2 SGB V beträgt die Belastungsgrenze zwei vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt; für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt sie 1 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Bei der Ermittlung der Belastungsgrenzen nach Absatz 1 werden gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 SGB V die Zuzahlungen und die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des Versicherten, seines Ehegatten oder Lebenspartners, der minderjährigen oder nach § 10 SGB V familienversicherten Kinder des Versicherten oder seines Partners sowie der Angehörigen iSv. § 8 Abs. 4 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG) jeweils zusammengerechnet, soweit sie im gemeinsamen Haushalt leben. Nach § 62 Abs. 2 Satz 2 SGB V sind hierbei die jährlichen Bruttoeinnahmen für den ersten in dem gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherten um 15 vom Hundert und für jeden weiteren in dem gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherten und des Partners um 10 vom Hundert der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 des Sozialgesetzbuchs Viertes Buch (SGB IV) zu vermindern. Für jedes Kind des Versicherten und des Partners sind nach § 62 Abs. 2 Satz 3 SGB V die jährlichen Bruttoeinnahmen um den sich aus den Freibeträgen nach § 32 Abs. 6 Sätze 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ergebenden Betrag zu vermindern; die nach § 62 Abs. 2 Satz 2 SGB V bei der Ermittlung der Belastungsgrenze vorgesehene Berücksichtigung entfällt. Gemäß § 62 Abs. 2 Satz 5 Nr. 1 SGB V ist abweichend von den Sätzen 1 bis 3 bei Versicherten, die Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII erhalten, als Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nur der Regelsatz für die Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII maßgeblich.

2.) Gemessen daran hat die Beklagte die Belastungsgrenze der Klägerin zutreffend berechnet. Sie hat von dem Einkommen der Klägerin in Form des Übergangsgeldes (zur fehlenden Einkommensqualität des daneben für die Tochter bezogenen Kindergeldes: BSG, Urt. v. 22.04.2008 – B 1 KR 5/07 R; zum rückwirkenden Ruhen des Anspruchs auf Alg I infolge des Übergangsgeldbezugs s. § 156 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)) einen Freibetrag für ihre Tochter abgezogen (§ 62 Abs. 2 Satz 3 SGB V) und bei der chronisch erkrankten Klägerin einen ermäßigten Prozentsatz von nur 1 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zugrunde gelegt (§ 62 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 SGB V). Das Zusammenleben der Klägerin mit Herrn B. bewirkte hingegen keine weitere Absenkung der Belastungsgrenze, und zwar weder durch Abzug der von ihr für Herrn B. geleisteten Zuzahlungen (a.)) noch in Form der Berücksichtigung eines Freibetrages für Herrn B. (b.)) noch in Form der – im gerichtlichen Verfahren von der Klägerin vorrangig geltend gemachten – Berechnung der Belastungsgrenze auf der Grundlage des sozialhilferechtlichen Regelsatzes (c.)).

a.) Die von der Klägerin geltend gemachte Berücksichtigung der für Herrn B. geleisteten Zuzahlungen iHv. 55 EUR bei der Berechnung der Höhe der von ihr zu tragenden Zuzahlungen scheitert daran, dass sie mit Herrn B. nicht verheiratet ist. Denn nach § 62 Abs. 2 Satz 1 SGB V werden geleistete Zuzahlungen nur bei Eheleuten, Lebenspartnern, Kindern und mitarbeitenden Familienangehörigen iSv. § 8 Abs. 4 KVLG zusammengerechnet. Zu den in § 62 Abs. 2 Satz 1 SGB V Personen zählt Herr B. als nichtehelicher Lebenspartner der Klägerin jedoch nicht, insbesondere ist er nicht als "Lebenspartner" im Sinne des Abs. 2 Satz 1 anzusehen. Hiermit ist nur der eingetragene Lebenspartner iSd. Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) bezeichnet, nicht jedoch der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft (Albers, in: jurisPK-SGB V, § 62 SGB V Rn. 7; Kraftberger, in: LPK, § 62 SGB V Rn. 48; vgl. auch BT-Drs. 17/11267, S. 26).

b.) Für Herrn B. war auch kein Freibetrag nach § 62 Abs. 2 Satz 2 SGB V in Abzug zu bringen. Dies scheitert ebenfalls am fehlenden Bestehen einer Ehe. Denn ein nichtehelicher Lebenspartner ist nicht "Angehöriger" iSd. Abs. 2 Satz 2. Mit "Angehörige" ist keine über Satz 1 hinausgehende Personengruppe bezeichnet. Aufgrund des regelungssystematischen Standortes von Satz 2 reicht der Angehörigenbegriff des Satz 2 nicht über den in Satz 1 genannten Personenkreis hinaus (Sichert, in: Becker/Kingreen, § 62 SGB V Rn. 21; ähnlich Baier, in: Krauskopf, § 62 SGB V Rn. 44; aA Berchtold, in Berchtold/Huster/Rehborn, § 62 SGB V Rn. 26, wobei jedoch auch ders. zumindest ein – hier nicht vorhandenes – familienrechtliches Verwandtschaftsverhältnis verlangt).

c.) Die Belastungsgrenze der Klägerin war auch nicht gemäß § 62 Abs. 2 Satz 5 Nr. 1 SGB V ausgehend von der Regelbedarfsstufe 1 gemäß der Anl. 1 zu § 28 SGB XII zu bemessen (zur Berechnung vgl. Baier, in: Krauskopf, § 62 SGB V Rn. 49), weil Herr B. im Januar und Februar 2016 Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII bezog und – unterstellt, diese Ansicht der Klägerin trifft zu und das Bestehen eines materiell-rechtlichen Leistungsanspruchs genügt für die Annahme eines Leistungs-"Bezugs" iSv. § 62 Abs. 2 Satz 5 Nr. 1 SGB V (zu der Frage s. BSG, Urt. v. 03.03.1994 – 1 RK 33/93; Nebendahl, in: Spickhoff, § 62 SGB V Rn. 24) – für die anschließende Zeit bis zum Ende des Jahres 2016 jedenfalls einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen hatte.

aa.) Dabei kann dahinstehen, ob der Normwortlaut "für die gesamte Bedarfsgemeinschaft" überhaupt – wie die Klägerin vorbringt – bedeutet, dass auch die Belastungsgrenze eines mit einem Sozialhilfebezieher in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden, jedoch nicht selbst leistungsberechtigten Versicherten nach dem sozialhilferechtlichen Regelsatz zu berechnen ist. Die Gesetzesbegründung beschreibt den Normzweck mit dem Schutz "der Leistungsempfänger" vor einer Überlastung (BT-Drs. 15/1525, S. 95; s. a. BSG, Urt. v. 22.04.2008 – B 1 KR 20/07 R), was gegen die Erstreckung dieser Berechnungsregel auf nicht selbst leistungsberechtigte Bedarfsgemeinschaftsmitglieder sprechen könnte. Der Zusatz "für die gesamte Bedarfsgemeinschaft" diente in diesem Fall nur der Klarstellung, dass zugunsten des Leistungsbeziehers der sozialhilferechtliche Regelsatz insgesamt an die Stelle des ansonsten nach Abs. 1 Satz 1 bis 3 unter Berücksichtigung aller in der Familie verfügbaren Einkünfte zu berechnenden Gesamteinkommens tritt. Die Verwaltungspraxis einiger Krankenkassen scheint dagegen dazu zu tendieren, auch die Belastungsgrenze der nicht selbst leistungsberechtigten Angehörigen auf der Grundlage des Regelsatzes zu berechnen (vgl. AOK Pro-online Lexikon, Stichwort: "Belastungsgrenze", S. 6 f., mit dem dort genannten Beispiel 4: der Ehemann bezieht Rente, die Ehefrau Sozialhilfe, zugrundezulegen sei bei der Berechnung der Belastungsgrenze des Ehepaares die Regelbedarfsstufe 1).

bb.) Selbst wenn § 62 Abs. 2 Satz 5 SGB V auch anderen Personen als dem Leistungsberechtigten die Berechnung der Belastungsgrenze auf der Basis des Regelsatzes eröffnen würde, wäre der persönliche Anwendungsbereich der Vorschrift jedenfalls auf die in Abs. 2 Satz 1 genannten Personen, d.h. insbesondere Eheleute und eingetragene Lebenspartner, beschränkt. Anderen Personen als den in Abs. 2 Satz 1 genannten könnte die Vorschrift des § 62 Abs. 2 Satz 5 SGB V hingegen keine Einkommensberechnung auf der Grundlage des Regelsatzes eröffnen (SG Düsseldorf, Urt. v. 04.02.2011 – S 34 KR 316/07; vgl auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 14.11.2014 - L 1 KR 310/14 NZB; Albers, in: jurisPK-SGB V, § 62 SGB V Rn. 53). Denn sie ordnet lediglich eine von den Grundregelungen des Abs. 2 Sätze 1 bis 3 abweichende Berechnungsmethode zur Ermittlung des Einkommens an, das den in Abs. 2 Satz 1 genannten Haushaltsangehörigen – zu denen der nichteheliche Lebenspartner jedoch nicht zählt – insgesamt zur Verfügung steht. Dies zeigt sich neben der sprachlichen Rückanknüpfung an Abs. 2 Sätze 1 bis 3 ("abweichend") an der Verwendung des Wortes "nur" ("ist [ ] als Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nur der Regelsatz [ ] maßgeblich"), die den Aussageschwerpunkt des Satzes auf die dort beschriebene abweichende rechnerische Methode zur Einkommensbestimmung legt.

cc.) Dass die Beklagte für das Jahr 2017 mit Bescheid vom 03.07.2017 die Belastungsgrenze der Klägerin unter Zugrundelegung des sozialhilferechtlichen Regelsatzes auf 49,08 EUR festgesetzt hat, ist für die Berechnung der Belastungsgrenze des Jahres 2016 ohne unmittelbare rechtliche Bedeutung und dürfte sich im Übrigen damit erklären lassen, dass die Klägerin in ihrem Befreiungsantrag für das Jahr 2017 angegeben hat, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu beziehen (Verwaltungsakte Bl. 35). Unter Zugrundelegung dieser Angaben wären in der Person der Klägerin für das Jahr 2017 die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 S. 5 Nr. 1 SGB V schon deshalb erfüllt gewesen, weil sie dann selbst Bezieherin von Grundsicherungsleistungen gewesen wäre.

3.) Die Vorschrift des § 62 Abs. 2 SGB V ist nicht analog auf nichteheliche Lebensgemeinschaften anwendbar. Es fehlt an der für eine analoge Anwendung notwendigen planwidrigen Regelungslücke. Gemessen an dem hinter der Vorschrift stehenden Regelungsplan stellt sich die Nicht-Einbeziehung nichtehelicher Lebensgemeinschaften in ihren Anwendungsbereich nicht als ausfüllungsbedürftige Lücke dar.

a.) Der Vorschrift des § 62 Abs. 2 SGB V liegt der Gedanke der Wirtschaftsgemeinschaft zugrunde (BT-Drs 11/2237 S. 187; vgl. auch BT-Drs. 17/11267, S. 26; Berchtold, in: Berchtold/Huster/Rehborn, § 62 SGB V Rn. 26), d.h. dass die in der Vorschrift genannten Personen ihre Einkommen bildlich gesprochen "in einen Topf werfen". Denn nach Abs. 2 Satz 1 wird zur Bestimmung der individuellen Belastungsgrenzen das gesamte Einkommen der dort genannten Personen addiert und zugleich werden die von den einzelnen Personen geleisteten Zuzahlungen zusammengerechnet. Hierdurch kommt es im Ergebnis zur Bildung einer Gesamt-Belastungsgrenze für die nach Maßgabe von Abs. 2 Satz 1 abgegrenzte Haushaltsgemeinschaft (vgl. dazu Berchtold, in: Berchtold/Huster/Rehborn, § 62 SGB V Rn. 24).

Eine Wirtschaftsgemeinschaft, die eine Berechnung der Belastungsgrenze in der in § 62 Abs. 2 SGB V genannten Weise rechtfertigt, hat der Gesetzgeber bewusst nur bei Eheleuten und eingetragenen und nicht auch bei nichtehelichen Lebenspartnern angenommen, weil nur in der Ehe und in der eingetragenen Lebenspartnerschaft in Form der Unterhaltspflichten (§ 1360a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); § 5 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)) von Rechts wegen Mechanismen bestehen, die tatsächlich gewährleisten, dass das verfügbare Gesamteinkommen unter allen Beteiligten annähernd gleich verteilt wird. Dass die Regelungen des § 62 Abs. 2 SGB V an das Bestehen von Unterhaltsansprüchen anknüpfen, zeigt insbesondere die Entstehungsgeschichte des Abs. 2 Satz 7. Diese Regelung erklärt die Vorschriften der Sätze 1 bis 3 auch dann für anwendbar, wenn einer der beiden Ehegatten oder Lebenspartner in einer stationären Pflegeeinrichtung und dadurch nicht mehr – wie von Satz 1 vorausgesetzt – "im gemeinsamen Haushalt" lebt. Die Einführung des Satz 7 hielt der Gesetzgeber deshalb für geboten, weil die bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflichten fortbestünden und die Betroffenen daher weiterhin eine Wirtschaftsgemeinschaft bildeten (BT-Drs. 17/11267, S. 26; BT-Drs. 17/12221, S. 23; zum engen Zusammenhang des § 62 Abs. 2 SGB V mit dem Unterhaltsrecht s. auch BSG, Urt. v. 03.03.1994 – 1 RK 33/93; LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 27.05.2009 – L 2 R 261/08; SG Reutlingen, Urt. v. 11.08.2005 – S 10 KR 445/05).

b.) Eine planwidrige Regelungslücke ergibt sich auch nicht daraus, dass die o.g. Gesetzesbegründung BT-Drs. 17/11267, S. 26 die Einführung des Abs. 2 Satz 7 ergänzend auch mit der unter Eheleuten bestehenden sozialhilferechtlichen Einstandspflicht (vgl. § 27 Abs. 2 Satz 2 SGB XII) begründet. Zwar übergeht die Gesetzesbegründung an dieser Stelle, dass auch in nichtehelichen Lebensgemeinschaften sozialhilferechtliche Einstandspflichten bestehen (vgl. § 27 Abs. 2 Satz 2 iVm. § 20 SGB XII). Doch folgt daraus noch keine planwidrige Lücke, die die Ausdehnung von § 62 Abs. 2 SGB V auf nichteheliche Lebensgemeinschaften rechtfertigt. Denn die sozialhilferechtlichen Einstandspflichten stellten bei der Einführung von Abs. 2 Satz 7 nur ein untergeordnetes Regelungsmotiv dar, wohingegen die Unterhaltspflichten deutlich im Vordergrund standen. Dies ergibt sich aus der Begründung zu der später im Gesetzgebungsverfahren erarbeiteten Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit BT-Drs. 17/12221, S. 23, wo die dort vorgeschlagene und im weiteren Gesetzgebungsverfahren übernommene Ergänzung des Abs. 2 Satz 7 um das Tatbestandsmerkmal der Aufnahme in eine Einrichtung der vollstationären Pflege für behinderte Menschen nach § 43a Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) ausschließlich mit den fortbestehenden ehelichen Unterhaltspflichten während des Heimaufenthalts begründet wird.

c.) Eine planwidrige Regelungslücke folgt weiterhin nicht daraus, dass § 62 Abs. 2 Satz 1 SGB V auch die Fallgestaltung erfasst, in der nur einer der beiden Ehe- oder Lebenspartner in einer verwandtschaftlichen, Unterhaltspflichten begründenden Beziehung zu dem im gemeinsamen Haushalt lebenden Kind steht. Denn wenngleich der nicht mit dem Kind verwandte Ehe-/Lebenspartner dem Kind nicht unmittelbar Unterhalt schuldet, findet ein Einkommensausgleich auch in dieser Beziehung jedenfalls mittelbar statt. Denn bei der Berechnung des Unterhaltsbedarfs des mit dem Kind verwandten Ehe-/Lebenspartners gegen den anderen Lebenspartner ist dessen gegenüber dem Kind bestehende Unterhaltsverpflichtung mit zu berücksichtigen (vgl. Preisner, in: BeckOGK, § 1361 BGB Rn. 323).

4.) Es ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar, dass nach § 62 Abs. 2 SGB V nur Eheleute und eingetragene Lebenspartner, nicht aber Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften ihre Belastungsgrenze in der dort genannten Weise berechnen können. Die Angehörigen nichtehelicher Lebensgemeinschaften werden dadurch zwar gegenüber Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern ungleich behandelt, doch lässt sich diese Ungleichbehandlung rechtfertigen, weil ein sachlicher Grund hierfür besteht.

a.) Ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung liegt darin, dass in der Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft die dort geltenden Unterhaltspflichten die Entstehung einer Wirtschaftsgemeinschaft bewirken, wie sie § 62 Abs. 2 SGB V voraussetzt, während in nichtehelichen Lebensgemeinschaften ein solcher Mechanismus nicht existiert und daher eine Einkommensausgleichung unter nichtehelichen Lebenspartnern nicht im selben Maße gewährleistet ist. Zwar wird in nichtehelichen Lebensgemeinschaften häufig ebenfalls gemeinsam gewirtschaftet, doch ist die Unterscheidung von rechtlich konstituierten, durch Unterhaltspflichten geprägten Gemeinschaften einerseits und nichtehelichen Lebensgemeinschaften andererseits von der Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers bei der Ordnung von Massensachverhalten, wozu auch die Ermittlung der Belastungsgrenze zählt (dazu BSG, Urt. v. 29.06.1994 – 1 RK 47/93; BSG, Urt. v. 22.04.2008 – B 1 KR 5/07 R), noch gedeckt. Der Gesetzgeber durfte typisierend davon ausgehen, dass in nichtehelichen Lebensgemeinschaften ein Einkommensausgleich nicht in demselben Maße stattfindet wie in einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft.

Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne alleine wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Allerdings setzt eine zulässige Typisierung voraus, dass diese Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist. Bei der Frage, unter welchen Schwierigkeiten diese Härten vermeidbar wären, sind auch praktische Erfordernisse der Verwaltung von Gewicht (s. nur BVerfG, Urt. v. 27.06.2018 – 1 BvR 100/15, 1 BvR 249/15; BVerfG, Beschl. v. 03.06.2013 – 1 BvR 131/13 u.a.). Ebenso muss die Typisierung noch realitätsgerecht sein (s. etwa BVerfG, Beschl. v. 26.03.2019 – 1 BvR 673/13).

Diese Grenzen sind hier gewahrt (für Verfassungsmäßigkeit im Ergebnis auch SG Düsseldorf, Urt. v. 04.02.2011, S 34 KR 316/07).

Die Unterscheidung zwischen rechtlich konstituierten und rechtlich ungebundenen Lebensgemeinschaften ist noch realitätsgerecht, auch wenn in nichtehelichen Lebensgemeinschaften häufig ebenfalls ein Einkommensausgleich stattfindet. Denn der Umfang der Umverteilung ist in nichtehelichen Lebensgemeinschaften wegen des Fehlens einklagbarer Unterhaltspflichten letztlich immer von dem jeweiligen individuellen Willen der Lebenspartner abhängig. Gerade bei beginnender Zerrüttung der Gemeinschaft erscheint es denkbar, dass die Lebenspartner ihre Einkommensausgleichung einstellen oder zumindest reduzieren. Außerdem erscheint es möglich, dass nichteheliche Lebenspartner sich generell entscheiden, ihr Einkommen nicht voll zur Ausgleichung bringen, sondern lediglich monatlich einen vorab vereinbarten festen Teilbetrag ihres jeweiligen Einkommens auf ein gemeinsames Haushaltskonto überweisen.

Den Krankenkassen ist wegen des hohen Verwaltungsaufwands keine einzelfallbezogene Prüfung möglich, ob innerhalb der konkreten nichtehelichen Lebensgemeinschaft eine vollständige Einkommensumverteilung stattfindet oder ob stattdessen nicht oder nur eingeschränkt gemeinsam gewirtschaftet wird (vgl. dazu auch BSG, Beschl. v. 13.03.1997 – 11 BAr 237/96).

Die Zahl nichtehelicher Lebensgemeinschaften ist – trotz gestiegener Bedeutung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.03.2019 – 1 BvR 673/13) – auch verhältnismäßig gering. Während im Jahr 2018 84,3 % der nicht alleinstehenden Personen in einer Ehe lebten, befanden sich nur 15,7 % in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft (https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bevoelkerung/Haushalte-Familien/Tabellen/3-1-paare.html, abgerufen am 23.03.2019).

Das Ausmaß der Ungleichbehandlung ist ebenfalls nicht besonders intensiv. Denn die Berechnung der Belastungsgrenze nach § 62 Abs. 2 SGB V bringt für Eheleute nicht ausschließlich Vorteile mit sich, sondern sie kann sich auch nachteilig auswirken (vgl. Wenner, in: Eichenhofer/v. Koppenfels-Spies/Wenner, § 62 SGB V Rn. 12). Ist etwa ein gesetzlich Versicherter mit einem deutlich einkommensstärkeren, nicht gesetzlich krankenversicherten Partner verheiratet, verschiebt die Regelung des § 62 Abs. 2 SGB V im Ergebnis die Belastungsgrenze des gesetzlich versicherten Ehepartners nach oben, weil in das Familieneinkommen auch das Einkommen des nicht gesetzlich krankenversicherten Ehegatten einzubeziehen ist, und zugleich die von dem nicht gesetzlich krankenversicherten Ehegatten zu tragenden Eigenbeteiligungen wie etwa beihilferechtliche Selbstbehalte nicht auf die Gesamtbelastungsgrenze anrechenbar sind (s. dazu BSG, Urt. v. 19.2.2002 – B 1 KR 20/00 R; BSG, Urt. v. 26.06.2007, B 1 KR 41/06 R; Kraftberger, in: LPK, § 62 SGB V Rn. 73; Wenner, in: Eichenhofer/v. Koppenfels-Spies/Wenner, § 62 SGB V Rn. 12).

b.) Eine abweichende verfassungsrechtliche Bewertung ergibt sich auch nicht in den Fällen, in denen – wie vorliegend – einer der beiden nichtehelichen Lebenspartner einkommenslos ist und nur deshalb keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII hat, weil er mit einem leistungsfähigen Lebenspartner eine Bedarfsgemeinschaft bildet, der über ausreichendes Einkommen verfügt, um den Lebensunterhalt des einkommenslosen Lebenspartners mit zu bestreiten (vgl. § 20 Satz 1 iVm. § 27 Abs. 2 Satz 2 SGB XII). Auch in diesen Fällen unterliegt der leistungsfähige Lebenspartner keiner Rechtspflicht zur Versorgung des bedürftigen Lebenspartners, die in ihrer Striktheit mit den gesetzlichen Unterhaltspflichten vergleichbar ist. Zwar muss der leistungsfähige nichteheliche Lebenspartner im Ausgangspunkt damit rechnen, dass der Sozialhilfeträger sich zur Erbringung vorläufiger Leistungen in Form der sog. unechten Sozialhilfe nach § 19 Abs. 5 SGB XII entschließt, falls er selbst den einkommenslosen Lebenspartner nicht versorgt, und dass der Sozialhilfeträger ihn in der Folge mittels eines Aufwendungsersatzanspruchs in Regress nimmt (s. dazu LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 19.04.2018 – L 7 SO 4981/14; Krauß, in: Knickrehm/Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, § 19 SGB XII Rn. 8 mwN.). Dennoch führt die Regelung über die unechte Sozialhilfe nicht rechtlich derart zwingend wie die gesetzlichen Unterhaltspflichten zu einem – über den Rückgriff nehmenden Sozialhilfeträger vermittelten – wirtschaftlichen Ausgleich zwischen den nichtehelichen Lebenspartnern. Es handelt sich bei der unechten Sozialhilfe um eine Ermessensleistung (dazu: LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 19.04.2018 - L 7 SO 4981/14; Coseriu, in: jurisPK-SGB XII, § 15 SGB XII Rn. 38; Grube, in: Grube/Wahrendorf, § 19 SGB XII Rn. 19; Krauß, in: Knickrehm/Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, § 19 SGB XII Rn. 8), sodass keinesfalls in jeder nichtehelichen Lebensgemeinschaft bestehend aus einem einkommenslosen und einem leistungsfähigen Mitglied ein mittelbarer Einkommensausgleich über den Sozialhilfeträger stattfindet. Zwar ist der Sozialhilfeträger in Notlagen wegen einer Ermessensreduktion auf Null zur Erbringung unechter Sozialhilfe verpflichtet, wenn der Leistungsnachfrager damit einverstanden ist (dazu: BSG, Urt. v. 06.12.2018 – B 8 SO 2/17 R; Krauß, in: Knickrehm/Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, § 19 SGB XII Rn. 8; Grube, in: Grube/Wahrendorf, § 19 SGB XII Rn. 19). Ermessensgerecht ist die Verweigerung unechter Sozialhilfe aber insbesondere dann, wenn der Leistungsnachfrager von irgendeiner anderen Seite Mittel zur Deckung des Lebensbedarfs erhält (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 19.04.2018 - L 7 SO 4981/14). Dies können etwa die Eltern des bedürftigen Lebenspartners sein, wenn diese sich entschließen, ihr Kind finanziell zu unterstützen.

III.) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1, Abs. 4 SGG.

Gründe für die – nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG erforderliche (zur Anwendbarkeit von § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG auf Anträge auf Befreiung von der Zuzahlungspflicht s. BSG, Urt. v. 19.11.1996 – 1 RK 18/95; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, 12. Aufl., § 144 SGG Rn. 9) – Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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