S 27 KR 1102/12

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
27
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 27 KR 1102/12
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Bescheid vom Bescheid vom 08.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 05.12.2012 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Beigeladene zu 1) wegen ihrer seit dem 12.08.2011 ausgeübten Tätigkeit als Familienhelferin beim Kläger nicht im Sinne von § 7 SGB IV beschäftigt ist und insoweit nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversiche-rung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist der sozialversicherungsrechtliche Status der Beigeladenen zu 1) umstritten.

Der Kläger ist ein als eingetragener Verein organisierter freier Träger, der u.a. im Bereich der ambulanten Jugendhilfe tätig ist. Er schloss am 12.08.2011 mit der Beigeladenen zu 1) einen Rahmenvertrag über eine zukünftige Zusammenarbeit in Maßnahmen der Ju-gendhilfe und anderen Beratungs- und Betreuungsformen. § 1 des Beratungsvertrages regelt den Vertragsgegenstand. Unter Punkt 1 ist geregelt, dass die Beigeladene zu 1) für den klagenden Trägerverein in ambulanter Form die Betreuung und/oder Beratung von Kindern, Jugendlichen, jungen Erwachsenen und Familien übernimmt. Art und Umfang der übertragenen Tätigkeiten richten sich nach dem Erziehungs-, Betreuungs- und/oder Beratungsbedarf des Klienten. Mindestens halbjährlich hat die Beigeladene zu 1) ge-genüber dem Kläger über das Wohlergehen des Kindes und die weitere Erziehungs- oder Beratungsplanung zu berichten. Nach § 1 Nr. 2 wird der Betreuungs- und/oder Be-ratungsbedarf gemäß SGB VIII gemeinsam zwischen den Beteiligten des Hilfsplans un-ter Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts in einem Hilfeplan festgelegt, der Be-standteil dieser Vereinbarung ist. Der klagende Trägerverein berät die Beigeladene zu 1) in pädagogischen, psychologischen, rechtlichen, ethischen, systemischen und organisa-torischen Fragen. Bei Besonderheiten und im Einzelnen benannten Problemlagen – u.a. Erkrankung oder Verhinderung der Klägerin – hat die Beklagte den Kläger zu informie-ren. Mindestens halbjährlich hat die Beigeladene zu 1) dem Kläger schriftlich über das Wohlergehen des Klienten und die weitere Erziehungs- und Beratungsplanung zu in-formieren. Fallbesprechungen finden im Rahmen einer Beratungsstunde 14-tägig und bei verpflichtender Teilnahme statt, sie werden honoriert (§ 1 Nr. 3). Die konkreten Be-treuungszeiten sind nach § 1 Nr. 4 in einem Verhältnis von 3:1 gegenüber dem notwen-digen anderen zeitlichen Aufwand (wie Fahrzeiten) auszuüben, Beurlaubungen müs-sen mindestens 1 Monat vor Antritt der Urlaubsmaßnahme mit dem Kläger abgestimmt werden (§ 1 Nr. 5). Die Berechnung des Kostenbeitrages von Betreuten wird vom Kläger durchgeführt (§ 1 Nr. 6) und bei der Durchführung der Tätigkeit ist die Beigeladene zu 1) keinen Weisungen des Klägers unterworfen (§ 1 Nr. 8), sie ist allerdings zur höchstper-sönlichen Dienstleistung verpflichtet (§ 1 Nr. 9). § 2 des Rahmenvertrages regelt die Ver-gütung, die Beigeladene zu 1) erhält danach ein im jeweiligen Einzelbeauftragungsver-trag zu regelndes Honorar, das sich maßgeblich nach dem Hilfeplan bemisst. Nach § 3 des Rahmenvertrages erhält die Beigeladene zu 1) weder Urlaub noch eine Honorarfort-zahlung bei Krankheit; über Urlaub und Krankheit hat die Beigeladene zu 1) den Kläger umgehend zu informieren. Nach § 4 darf die Beigeladene zu 1) auch für andere Auftrag-geber tätig werden, allerdings nur, soweit hierdurch die Tätigkeit für den Kläger nicht be-einträchtigt wird.

Am 20.09.2011 beantragte die Beigeladene zu 1) bei der Beigeladenen zu 2) die Feststel-lung der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Selbständige, sie gab an, als freie Mitarbeiterin in der Familienhilfe und bei Seminaren tätig zu sein, sie habe für diese Tätigkeiten von der Beigeladenen zu 3) einen Gründungszuschuss erhalten. Die Beigeladene zu 2) nahm diesen Antrag zum Anlass, sich an die Beklagte zur Klärung der Vorfrage für die von der Beigeladenen zu 1) begehrten Feststellung zu wenden, bevor sie eine Rentenversicherungspflicht als Selbständige feststelle sei auszuschließen, dass ein Beschäftigungsverhältnis vorliege. Sie fügte eine gutachterliche Stellungnahme der Clearingstelle der Beigeladenen zu 2) bei, wonach die Beigeladene zu 1) abhängig be-schäftigt tätig werde. Hierfür spreche, dass sie eine zu betreuende Person/Familie zuge-wiesen bekomme, der Auftraggeber die konkreten Maßnahmen zur Umsetzung des Hilfsplans bestimme, eine regelmäßige Überprüfung der Einhaltung des Hilfsplans erfol-ge, die Tätigkeit höchstpersönlich zu erbringen sei und mit einem festen Stundenhonorar vergütet werde und kein unternehmerisches Handeln vorliege, die Beigeladene zu 1) setze keine eigenen Arbeitsmittel ein. Auf Nachfrage der Beklagten gab die Beigeladene zu 1) ergänzend an, sie habe kein Gewerbe angemeldet. Sie arbeite zzt. ca. 19 Wochen-stunden, die sie sich frei einteilen könne. Sie überreichte Einzelbeauftragungsverträge, die den Inhalt der Leistung (z.B. flexible Hilfe) und den Zeitraum, sowie den wöchentli-chen Stundenumfang und den Stundensatz (24 EUR) regeln. Des Weiteren überreichte sie Hilfepläne zu diesen Verträgen. Nach Anhörung der Beigeladenen zu 1) entscheid die Beklagte mit Bescheiden vom 08.08.2012 gegenüber der Beigeladenen zu 1) und dem Kläger, dass die Beigeladene zu 1) die Tätigkeit beim Kläger im Rahmen eines abhängi-gen Beschäftigungsverhältnisses ausübe und dass Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung bestehe, während wegen hauptberuflicher Selbständig-keit keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen seien. Die Beigela-dene zu 1) werde bei Vereinbarung eines festen Honorars und fehlendem Kapitaleinsatz ohne unternehmerisches Risiko tätig, sie bekomme die Betreuungsfälle zugeteilt, wobei die Fallverantwortung beim zuständigen Sachbearbeiter des Amtes und die Gesamtver-antwortung beim öffentlichen Träger liege. Die Beigeladene zu 1) müsse zudem an Bera-tungsrunden teilnehmen.

Dem widersprach der Kläger und machte geltend, die Beigeladene zu 1) werde selbstän-dig tätig. Sie trage ein unternehmerisches Risiko, weil sie keinen Urlaub und keine Lohn-fortzahlung im Krankheitsfall erhalte. Sie könne Aufträge ablehnen sowie Zeit und Ort der Arbeitsleistung frei wählen; hierbei sei sie nie in die Arbeitsorganisation des Klägers eingebunden, sondern arbeite von zu Hause aus oder bei der zu betreuenden Person. Weisungen seien nach dem Rahmenvertrag ausgeschlossen. Ferner könne sie für wei-tere Auftraggeber tätig werden. Auch die Gesamtverantwortung des Trägers der öffentli-chen Jugendhilfe sowie die Bindung an Hilfepläne seien ohne Entscheidungsrelevanz, da sie auch bei einer selbständigen Tätigkeit vorlägen. Zudem werde die Teilnahme an der 14-tägigen Beratungsrunde nicht gesondert vergütet, der Rahmenvertrag sei unter dem 21.09.2012 abgeändert worden. Die Beigeladene zu 1) müsse den Kläger auch nicht im Falle einer plötzlichen Verhinderung informieren. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05.12.2012 zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 11.12.2012 Klage erhoben.

Er ist weiterhin der Auffassung, die Beigeladene zu 1) werde als selbständige Familien-helferin tätig. Hierfür spreche v.a., dass die Beigeladene zu 1) nicht in seine Arbeitsorga-nisation eingegliedert und hinsichtlich des Arbeitsortes, der Arbeitszeit sowie der Ausfüh-rung der Tätigkeiten frei sei.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 08.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 05.12.2012 aufzuheben und festzustellen, dass die Beigela-dene zu 1) wegen ihrer seit dem 12.08.2011 ausgeübten Tätigkeit als Familien-helferin beim Kläger nicht im Sinne von § 7 SGB IV beschäftigt ist und insoweit nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält an der getroffenen Entscheidung fest.

Die Beigeladenen zu 1) bis 3) stellen keinen eigenen Antrag.

Im Übrigen wird wegen des weiteren Sach- und Streitstandes auf die Gerichts- und die von der Beklagten beigezogene Verwaltungsakte Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte in Abwesenheit der Beigeladenen zu 2) und 3) verhandeln und ent-scheiden, weil diese in den ihnen ordnungsgemäß zugestellen Ladung auf diese Mög-lichkeit hingewiesen worden sind, § 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 08.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2012 beschwert den Kläger nach § 54 Abs. 2 SGG. Diese Bescheide sind rechtswidrig, weil die Beklagte zu Unrecht festgestellt hat, dass die Beigeladene zu 1) ihre seit dem 01.09.2011 ausgeübte Tätigkeit als Familienhelferin für den Kläger im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt und deswegen Ver-sicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden hat. Die Voraussetzungen für diese Feststellungen sind nicht erfüllt. Das folgt aus § 28h Abs. 2 Satz 1 Viertes Sozialgesetzbuch (SGB IV), wo-nach die Beklagte als Einzugsstelle über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförde-rung entscheidet. Dabei ergibt sich die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten-versicherung aus § 1 S. 1 Nr. 1 Sechstes Sozialgesetzbuch (SGB VI), wonach Personen in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind, wenn sie gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Auch § 25 Abs. 1 S. 1 Drittes Sozialgesetzbuch (SGB III) stellt für das Eintreten von Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung auf das Vorliegen einer Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ab. Nach § 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeits-verhältnis. Nach S. 2 der Vorschrift sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tä-tigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Arbeitge-bers. Hierbei unterliegt der Beschäftigte dem Weisungsrecht des Arbeitgebers insbeson-dere hinsichtlich der Zeit, der Dauer, des Ortes und der Art der Ausführung seiner Tätig-keit. Vornehmlich bei Diensten höherer Art kann das Weisungsrecht des Arbeitgebers auch eingeschränkt und "zur dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein, wenn der Versicherte nur in den Betrieb eingegliedert ist. Demgegenüber ist eine selbst-ständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Für das un-ternehmerische Risiko ist maßgebendes Kriterium, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Allerdings ist ein unternehme-risches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Ein-satz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (Bundessozialgericht – BSG – Urteil vom 25.04.2012 – B 12 KR 24/10 R; Urteil vom 18.12.2001 – B 12 KR 10/01 R m.w.N.). Dabei kann den Regelungen des SGB VIII, ins-besondere denen zur Gesamtverantwortung des Jugendhilfeträgers und zur Leistungs-erbringung kein für eine Beschäftigung sprechendes, eine persönliche Abhängigkeit im Sinne von § 7 Abs 1 SGB IV begründendes Weisungsrecht des Trägers gegenüber dem Familienhelfer entnommen werden. Dies ist nicht Regelungsgegenstand des SGB VIII und die jedermann treffenden Pflicht, öffentlich-rechtlichen Anordnungen der Aufsichts-behörde im Jugendhilferecht nachzukommen, beinhaltet keine arbeitsrechtliche Wei-sungsgebundenheit der zur Erfüllung jugendhilferechtlicher Aufgaben eingesetzten Er-werbstätigen gegenüber dem Jugendhilfeträger (BSG, Urteil vom 25.04.2012, Rn. 19 bei Juris).

Ausgehend von diesen Grundsätzen überwiegen hier die Umstände, die für das Vorlie-gen einer selbständigen Tätigkeit sprechen. Dahinter treten die Merkmale, die für eine abhängige Beschäftigung sprechen, zurück. Für eine selbständige Tätigkeit der Beigela-denen zu 1) spricht vor allem, dass sie im Wesentlichen nicht in die Arbeitsorganisation des Klägers eingegliedert ist. Sie wird schon nicht am Betriebssitz des Klägers tätig, son-dern in der jeweils zu betreuenden Familie. Hierbei unterliegt sie grundsätzlich keinen zeitlichen Vorgaben, vielmehr genießt sie zeitliche Flexibilität, lediglich die wöchentlich zu leistende Betreuungszeit sowie der Gesamtzeitraum der Betreuung werden ihr vorge-geben, ebenso das Verhältnis der Betreuungszeiten zu sonstigen Arbeiten. Ferner wer-den ihr im Wesentlichen keine Vorgaben für die Art und Weise sowie die inhaltliche Ausgestaltung der Tätigkeit gemacht, sie wird eigenverantwortlich als Familienhelferin tätig. Auch nach dem Rahmenvertrag ist ein Weisungsrecht ausdrücklich ausgeschlos-sen, ein Weisungsrecht ergibt sich auch nicht aus den Einzelaufträgen, ebenso hat es hierzu keine abweichenden mündlichen Vereinbarungen gegeben. Weitestgehend nutzt die Beigeladene zu 1) auch nicht die personelle oder sächliche Infrastruktur des Klägers, abgesehen von den Fallbesprechungen in den 14-tägigen Beratungsstunden (zu die-sem Aspekt auch: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.03.2015 – L 4 R 574/14, Rn. 53 bei Juris). Die Beigeladene zu 1) hatte zudem die Möglichkeiten, Aufträge abzulehnen sowie übernommene Aufträge abzubrechen und an den Kläger zurück zu geben. Ande-rerseits hatte diese keine Möglichkeit, ihr den erteilten Auftrag gegen ihren Willen zu ent-ziehen. Das aber wäre ihm bei einem abhängig beschäftigten Familienhelfer jederzeit im Rahmen seines Direktionsrechts möglich gewesen.

Vor dem Hintergrund der fehlende Eingliederung der Klägerin und ihre bestehende Freiheit bei der Durchführung ihrer Tätigkeit steht im Rahmen der Gesamtabwägung der Feststellung einer selbständigen Tätigkeit auch nicht entgegen, dass die Beigeladene zu 1) nur ein geringes unternehmerisches Risiko eingegangen ist. Denn weitgehende Frei-heiten bei der Arbeitsausführungen lassen ein geringes wirtschaftliches Risiko in Form einer garantierten Vergütung bei allenfalls geringen Aufwendungen zurücktreten (so ausdrücklich für Familienhelfer: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.11.2015 – L 1 KR 350/13; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.03.2015 – L 4 R 574/14, Rn. 58 bei Juris). Für die Beigeladene zu 1) hat hier ein (zumindest geringes) unternehmerisches Risiko bestanden, weil sie keinen Anspruch auf bezahlten Urlaub oder auf "Lohnfortzah-lung" bei Erkrankung hat, ebenso ist kein Zuschuss zur Krankenversicherung vereinbart. Zudem hat für sie ein Ausfallrisiko bestanden, die Erteilung von Aufträgen zur Familien-hilfe war ihr nach dem Rahmenvertrag nicht in einem bestimmten Umfang garantiert, sondern es bedurfte jeweils einer gesonderten Einzelbeauftragung. Gleichzeitig waren mit diesen Risiken auch unternehmerische Chancen verbunden, weil die Beigeladene zu 1) höhere Verdienstchancen als ein festangestellter Familienhelfer hatte, der bei ei-nem Gehalt von 2.400 EUR mit einem Stundensatz von ca. 15 EUR vergütet wird, während die Beigeladene zu 1) 24 EUR erhält. Hinzu kommt, dass der Kläger keine Festangestellten be-schäftigt, die wie die Beigeladene zu 1) ausschließlich als Familienhelfer tätig werden.

Schließlich fällt nicht ins Gewicht, dass die Beigeladene zu 1) nicht werbend am Markt tätig geworden ist. Nach ihrer glaubhaften Einlassung im Verhandlungstermin werden Familienhelfer nicht unmittelbar durch die Jungendämter, sondern immer unter Einschal-tung freier Träger beauftragt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2, 3 Verwaltungsge-richtsordnung (VwGO). Die Kosten der Beigeladenen waren nicht zu erstatten, weil diese mangels Stellung eines Klageantrages kein Kostenrisiko eingegangen sind.
Rechtskraft
Aus
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