L 7 R 496/19 ZV

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 7 RS 481/16
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 7 R 496/19 ZV
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Versorgung der Pädagogen in Einrichtungen der Volks- und Berufsbildung
Glaubhaftmachung von Jahresendprämien
Glaubhaftmachung von zweckunbestimmten Einmalzahlungen
1. Die Behauptung, erhöhte Beiträge, die im Mitgliedsbuch der SED eingetragen sind, resultieren aus gezahlten Jahresendprämien, ist in der Regel dann nicht geeignet, den Zufluss dieses zusätzlichen Arbeitsentgelts glaubhaft zu machen, wenn den Beitragseinträgen nicht entnommen werden kann, auf welchen konkreten Lohnbestandteil die erhöhten Beiträge entrichtet wurden.
2. Nach Ausschöpfung aller im konkreten Einzelfall gebotenen Ermittlungen kommt in Konstellationen der Glaubhaftmachung des Zuflusses von dem Grunde nach glaubhaft gemachten Jahresendprämien die Glaubhaftmachung von Jahresendprämien in einer Mindesthöhe von einem Drittel des durchschnittlichen
Monatsverdienstes des einzelnen Beschäftigten in Betracht. Dies gilt nur für die Zeit von Juli 1968 bis Dezember 1982 und damit für die Planjahre von 1968 bis 1982.
3. Zweckunbestimmte Einmalzahlungen können nicht als Arbeitsentgelt berücksichtigt werden.
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 2. Juli 2019 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten – im Rahmen eines bereits von der Beklagten eröffneten Überprüfungsverfahrens – über die Verpflichtung der Beklagten, weitere Entgelte des Klägers für Zeiten der zusätzlichen Versorgung der Pädagogen in Einrichtungen der Volks- und Berufsbildung für die Jahre 1987 bis 1989 (Zuflussjahre) in Form von Jahresendprämien sowie für das Jahr 1990 (Zuflussjahr) in Form einer Einmalzahlung festzustellen.

Der am 1935 geborene Kläger war vom 1. Februar 1959 bis 30. Oktober 1971 als Berufssoldat bei der Nationalen Volksarmee (NVA) beschäftigt. Im Zeitraum vom 15. November 1971 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) war der Kläger im volkseigenen Betrieb (VEB) Z ... Kombinat Y ... -Stammbetrieb Y ...- tätig; zwischen dem Kläger und dem Betrieb bestand ein Arbeitsvertrag über eine Tätigkeit als Instrukteur, als solcher war er jedoch nicht eingesetzt. Tatsächlich tätig war der Kläger in der Betriebsberufsschule (BBS) "X ..." des VEB Z ... Kombinat Y ...; dort war er zunächst tätig als Referent für patriotische Erziehung, später als Erzieher sowie Beauftragter für vormilitärische Ausbildung und Zivilverteidigung. Er besuchte berufsbegleitend bis November 1982 die Fachschule in der Fachrichtung "Erzieher für Jugendheime" am Institut für Heimerzieherausbildung W ...; das Fachschulstudium schloss er mit Zeugnis vom 25. November 1982 mit der Berechtigung ab, die Berufsbezeichnung "Erzieher für Jugendheime" zu führen. Aufgrund Antrages des Rates der Stadt Y ... vom 10. September 1985 wurde er mit Urkunde der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) vom 13. Mai 1986 in das Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Versorgung der Pädagogen einbezogen. Mit Nachtrag zur Urkunde über die zusätzliche Versorgung der Pädagogen vom 1. Juli 1988 wurde ihm mit Wirkung vom 1. Oktober 1988 ein Anspruch auf Leistungen nach der Anordnung vom 2. Mai 1988 über die zusätzliche Versorgung der Pädagogen versprochen. In ein anderes Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) war er zu Zeiten der DDR nicht einbezogen.

Am 29. März 1995 beantragte der Kläger – im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens – die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften und legte eine Entgeltbescheinigung der Petrolchemischen Kraftstoffe AG Y ... vom 17. Februar 1995 (für den Beschäftigungszeitraum vom 15. November 1971 bis 30. Juni 1990) vor. Mit Überführungsbescheid vom 13. Juni 1995 stellte die Beklagte die Daten nach dem AAÜG, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 26. November 1982 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Versorgung der Pädagogen in Einrichtungen der Volks- und Berufsbildung sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte, auf der Grundlage der Entgeltbescheinigung der Petrolchemischen Kraftstoffe AG Y ... vom 17. Februar 1995, fest.

Mit Schreiben vom 18. Februar 2008 beantragte der Kläger die Berücksichtigung von Jahresendprämien bei den festgestellten Arbeitsentgelten. Mit Schreiben vom 17. August 2009 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass sie sein Begehren nach Berücksichtigung von Jahresendprämien als Begehren nach Berücksichtigung von jährlichen Zuwendungen an Pädagogen werten und entsprechend der Vorgaben der DDR ab 1977 jährliche Zuwendungen an Pädagogen am Tag des Lehrers (12. Juni) wie folgt berücksichtigen werde: - nach zwei Berufsjahren: vier Prozent des Bruttoeinkommens der letzten 12 Monate, maximal 450,00 Mark, - nach fünf Berufsjahren: sechs Prozent des Bruttoeinkommens der letzten 12 Monate, maximal 600,00 Mark, - nach zehn Berufsjahren: acht Prozent des Bruttoeinkommens der letzten 12 Monate, maximal 750,00 Mark. Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 17. August 2009 das Vorliegen der Voraussetzungen von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 26. November 1982 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Versorgung der Pädagogen in Einrichtungen der Volks- und Berufsbildung sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte, unter Berücksichtigung höherer Entgelte für die Jahre 1985 bis 1987 (in Höhe von jeweils 450,00 Mark) und für die Jahre 1988 bis 1990 (in Höhe von jeweils 600,00 Mark) in Form von als zugeflossen unterstellten jährlichen Zuwendungen an Pädagogen am Tag des Lehrers, fest. Den bisherigen Bescheid (vom 13. Juni 1995) hob sie, soweit er entgegenstand, auf.

Am 17. Februar 2010 beantragte der Kläger abermals die Berücksichtigung von Jahresendprämien bei den festgestellten Arbeitsentgelten und legte unter anderem - einen eigenen Lohnstreifen über eine bezogene Jahresendprämie für das Planjahr 1983 (in Höhe von 1.220,00 Mark), - eine Entgeltbescheinigung der V ...-Raffinerie GmbH Y ... über gewährte Jahresendprämien für das Planjahr 1984 (in Höhe von 1.265,00 Mark) und für das Planjahr 1985 (in Höhe von 755,00 Mark), - Gehaltseinstufungsbelege und Änderungsverträge, - Auszeichnungsurkunden für den Zeitraum von 1973 bis August 1982, - eine Urkunde über die Verleihung der Auszeichnung "Aktivist der sozialistischen Arbeit" vom 12. Juni 1985, - eine Auszeichnungsurkunde über die Verleihung der "Pestalozzi-Medaille für treue Dienste" in Silber vom 12. Juni 1988 sowie - eine Auszeichnungsurkunde über die Verleihung der "Pestalozzi-Medaille für treue Dienste" in Gold vom 12. Juni 1989 vor. Mit Bescheid vom 20. Juli 2010 stellte die Beklagte daraufhin erneut das Vorliegen der Voraussetzungen von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 26. November 1982 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Versorgung der Pädagogen in Einrichtungen der Volks- und Berufsbildung sowie die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte, unter Berücksichtigung höherer Entgelte für das Jahr 1983 (in Höhe von 1.220,00 Mark für die nachgewiesene Jahresendprämie), für das Jahr 1984 (in Höhe von 1.265,00 Mark für die nachgewiesene Jahresendprämie) und für das Jahr 1985 (in Höhe von 300,00 Mark für die Auszeichnung als "Aktivist der sozialistischen Arbeit" sowie in Höhe von 305,00 Mark für die nachgewiesene Jahresendprämie unter Abzug der bereits pauschal mit 450,00 Mark berücksichtigten jährlichen Zuwendung an Pädagogen [755,00 Mark – 450,00 Mark = 305,00 Mark]), fest. Den bisherigen Bescheid (vom 17. August 2009) hob sie, soweit er entgegenstand, auf. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 16. August 2010 Widerspruch und begehrte die Anerkennung der Prämie für die Verleihung der "Pestalozzi-Medaille für treue Dienste" in Gold im Jahr 1989 (in Höhe von 1.000,00 Mark) sowie der Prämie für die Auszeichnung als "Hervorragender Ausbilder der Gesellschaft für Sport und Technik (GST)" in Gold im Jahr 1984 (in Höhe von 250,00 Mark). Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2011 zurück. Hiergegen erhob der Kläger am 4. Februar 2011 Klage zum Sozialgericht U ... (im Verfahren S 27 R 66/11, später: S 7 R 66/11) und erweiterte im Klageverfahren sein Begehren auf die Anerkennung einer Prämie für 30 Jahre Betriebstreue am 1. Februar 1989 (in Höhe von 350,00 Mark). Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht U ... am 20. April 2012 stellte der Kläger gegenüber der Beklagten einen erneuten Überprüfungsantrag hinsichtlich weiterer Entgelte, und zwar hinsichtlich einer Prämie für 30 Jahre Betriebstreue im Jahr 1989 (in Höhe von 350,00 Mark), einer Prämie anlässlich der Verleihung der Ehrennadel der sozialistischen Wehrerziehung im Jahr 1987 (in Höhe von 100,00 Mark) sowie einer Prämie anlässlich der Verleihung der "Pestalozzi-Medaille für treue Dienste" in Silber im Jahr 1988 (in Höhe von 400,00 Mark). Den Überprüfungsantrag stellte die Beklagte vorläufig zurück. Die Klage wies das Sozialgericht U ... mit Urteil vom 20. April 2012 (im Verfahren S 7 RS 66/11) ab. Hiergegen legte der Kläger am 4. Juni 2012 Berufung zum Landessozialgericht T ... (im Verfahren L 22 R 473/12) ein und erweiterte im Berufungsverfahren sein Begehren auf die Anerkennung einer Prämie anlässlich der Verleihung der "Pestalozzi-Medaille für treue Dienste" in Silber im Jahr 1988 (in Höhe von 400,00 Mark). Während des laufenden Berufungsverfahrens stellte der Kläger mit Schreiben vom 3. Juni 2013 erneut einen Überprüfungsantrag bei der Beklagten und begehrte die Berücksichtigung einer Jahresendprämie für das Planjahr 1989 mit Zufluss im Jahr 1990 (in Höhe von 805,00 Mark); er legte dazu einen eigenen Kontoauszug vor, in dem unter dem 19. Februar 1990 die Verbuchung einer Jahresendprämie in Höhe von 805,00 Mark ausgewiesen ist. Auch diesen erneuten Überprüfungsantrag stellte die Beklagte vorläufig wegen des anhängigen Berufungsverfahrens zurück und wies darauf hin, dass die Feststellung der Jahresendprämie nur unter Anrechnung der bereits von ihr als bezogen angenommenen jährlichen Zuwendung für Pädagogen in Betracht komme. Die Berufung des Klägers wies das Landessozialgericht T ... mit Urteil vom 24. April 2014 (im Verfahren L 22 R 473/12) zurück.

Mit ausführlichem Schreiben vom 3. Juni 2014 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass sie nach Beendigung des Berufungsverfahrens die offenen Überprüfungsanträge des Klägers vom 20. April 2012 und vom 3. Juni 2013 fortführen werde. Der Kläger erweiterte daraufhin sein Überprüfungsbegehren auch auf die Berücksichtigung von Jahresendprämien für die Jahre 1986 bis 1990 und übersandte (auf Anforderung der Beklagten) Gehaltseinstufungsunterlagen, Kopien seines Sozialversicherungsausweises, den bereits übersandten Kontoauszug vom 19. Februar 1990 mit der Verbuchung der Jahresendprämie für das Planjahr 1989 (in Höhe von 805,00 Mark), Kopien seines Mitgliedsbuchs der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) mit Beitragseintragungen für die Jahre 1986 und 1987 sowie Arbeitsvertragsunterlagen. Mit Schreiben vom 3. September 2014 fragte die Beklagte bei der V ...-Raffinerie GmbH Y ... nach dem Vorhandensein von weiteren Prämiennachweisen und nach dem Verhältnis der vom Kläger begehrten Jahresendprämien zu den jährlichen Zuwendungen für Pädagogen an. Die V ...-Raffinerie GmbH Y ... teilte mit Schreiben vom 12. September 2014 mit, dass die von ihr bescheinigten und lediglich für die Planjahre 1984 und 1985 mit Belegen nachweisbaren Jahresendprämien jeweils erst im Februar des Folgejahres ausgezahlt wurden, weitere Originalauszahlungslisten über Jahresendprämien nicht vorliegen und Nachweise zu jährlichen Zuwendungen an Pädagogen nicht vorhanden sind. Mit Bescheid vom 3. Februar 2015 stellte die Beklagte erneut die Anwendbarkeit von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 26. November 1982 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Versorgung der Pädagogen in Einrichtungen der Volks- und Berufsbildung sowie die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelten, unter Berücksichtigung höherer Entgelte für das Jahr 1986 (in Höhe von 450,00 Mark als restliche Jahresendprämie gemäß des Jahresendprämiennachweises für das Planjahr 1985 [die mit Bescheid vom 20. Juli 2010 wegen der jährlichen Zuwendung an Pädagogen gekürzt wurde] und für 1990 (in Höhe von 805,00 Mark für die nachgewiesene Jahresendprämie [ohne Anrechnung der als bezogen unterstellten jährlichen Zuwendung an Pädagogen]), fest. Die Berücksichtigung der begehrten weiteren Prämien und Auszeichnungen lehnte sie ab. Den Bescheid vom 17. August 2009 in der Fassung des Bescheids vom 20. Juli 2010 hob sie, soweit er entgegenstand, auf.

Mit Schreiben vom 11. Mai 2015 ersuchte der Kläger die Beklagte um Auskunft hinsichtlich der im Bescheid vom 3. Februar 2015 ausgewiesenen Entgeltbeträge für das Jahr 1985. Mit Schreiben vom 13. Juni 2015 begehrte der Kläger die Neuberechnung der Entgelte für das Jahr 1985. Beide Schreiben wertete die Beklagte als Überprüfungsantrag. Mit Schreiben vom 28. Juni 2015 begehrte der Kläger die Überprüfung der Arbeitsentgelte für das Jahr 1990 und legte einen Kontoauszug über einen ihm vom VEB Z ... Kombinat Y ... am 15. Juni 1990 überwiesenen Betrag in Höhe von 1.485,00 Mark vor. Mit Schreiben vom 6. Juli 2015 behielt sich der Kläger die Geltendmachung weiterer Prämien, die sich aus seinen Beitragseintragungen im SED-Parteibuch ergeben würden, vor und legte den – bereits von der Beklagten berücksichtigten – Kontoauszug über eine Jahresendprämie vom 22. Februar 1985 (in Höhe von 1.265,00 Mark) sowie Lohnscheine aus dem Jahr 1990 vor. Mit Schreiben vom 27. Juli 2015 wandte sich die Beklagte erneut an die V ...-Raffinerie GmbH Y ... Diese teilte mit Schreiben vom 5. August 2015 mit, dass keine weiteren Unterlagen zu bezogenen Jahresendprämien, Zuschlägen, anderen Prämien und anderen Zuwendungen, die während des Arbeitsverhältnisses an den Kläger geflossen seien könnten, vorliegen. Sie wies erneut darauf hin, dass die für die Planjahre 1984 und 1985 bereits bescheinigten Jahresendprämien in den Jahren 1985 und 1986 ausgezahlt worden sind und übersandte eine zusammenfassende Entgeltbescheinigung vom 5. August 2015.

Mit Bescheid vom 15. Dezember 2015 lehnte die Beklagte sämtliche erneuten Überprüfungsanträge des Klägers ab. Zur Begründung führte sie aus: Das Arbeitsentgelt für das Jahr 1985 sei zutreffend gemäß der vorliegenden Entgeltbescheinigungen erfasst. Es enthalte das Bruttoarbeitsentgelt, die jährlichen Zuwendungen an Pädagogen, die berücksichtigte Prämie anlässlich der Auszeichnung als "Aktivist der sozialistischen Arbeit" sowie die nachgewiesenen Jahresendprämien. Die Jahresendprämien seien ursprünglich falsch bewertet worden, da der Zufluss der nachgewiesenen Jahresendprämien erst im Folgejahr erfolgt sei. Deshalb sei die restliche Jahresendprämie von 1985 noch auf das Jahr 1986 angerechnet worden (und zwar ohne Anrechnung der für dieses Jahr als bezogen berücksichtigten jährlichen Zuwendung an Pädagogen). Die vom Kläger geltend gemachte Geldzuwendung für das Jahr 1990 in Höhe von 1.485,00 Mark könne nicht berücksichtigt werden, da unklar und nicht nachgewiesen sei, ob sich diese Zuwendung nicht bereits im berücksichtigten Bruttolohn befinde. Jahresendprämien für die Zuflussjahre 1987 bis 1989 seien auch nicht durch das SED-Parteibuch nachgewiesen, da dieses keine separaten Beitragseintragungen auf Jahresendprämie enthalte.

Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 18. Dezember 2015 Widerspruch und monierte die nicht berücksichtigten Jahresendprämien sowie die Geldzuwendung für das Jahr 1990.

Dem Widerspruch half die Beklagte teilweise ab und stellte mit Bescheid vom 6. Januar 2016 abermals die Anwendbarkeit von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 26. November 1982 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Versorgung der Pädagogen in Einrichtungen der Volks- und Berufsbildung sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte fest. Sie berücksichtigte dabei höhere Entgelte für das Jahr 1985 (in Höhe von 510,00 Mark hinsichtlich der restlichen und noch nicht berücksichtigten Jahresendprämie) und für das Jahr 1986 (in Höhe von 755,00 Mark für die nachgewiesene Jahresendprämie) wegen der korrigierten zeitlichen Zuordnung der nachgewiesenen Jahresendprämien für die Planjahre 1984 und 1985 und ohne Rücknahme der bereits zu hoch berücksichtigten Jahresendprämienbeträge im Jahr 1983 (in Höhe von 1.220,00 Mark zu hoch) und für das Jahr 1984 (in Höhe von 45,00 Mark zu hoch). Die Beklagte berücksichtigte im Ergebnis die jeweils nachgewiesenen Jahresendprämien in voller Höhe, hingegen nicht mehr die pauschal von ihr anerkannte jährliche Zuwendung an Pädagogen im Jahr 1985 wegen der zugrunde gelegten vollen Jahresendprämie. Die Berücksichtigung weiterer Jahresendprämien lehnte sie ab. Die Berücksichtigung des geltend gemachten "Sonderverdienstes" für das Jahr 1990 in Höhe von 1.485,00 Mark lehnte sie (weiterhin) ab.

Mit Widerspruchsbescheid vom 31. März 2016 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 15. Dezember 2015 – soweit ihm nicht bereits mit Bescheid vom 6. Januar 2016 abgeholfen wurde – als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus: Ein höherer Verdienst sei für das Jahr 1985 nicht nachgewiesen. Ein höheres Arbeitsentgelt für das Jahr 1990 könne nicht festgestellt werden, da der Zahlungsgrund der vom Kläger geltend gemachten 1.485,00 Mark unbekannt sei und die eigenen Angaben des Klägers und Vermutungen nicht ausreichend seien. Die Berücksichtigung von Entgelten sei auf den Zeitraum bis zum 30. Juni 1990 beschränkt, weil die Zusatzversorgungssysteme zum 30. Juni 1990 geschlossen worden seien.

Hiergegen erhob der Kläger am 2. Mai 2016 Klage zum Sozialgericht Chemnitz (im Verfahren S 7 RS 481/16) und begehrte die Berücksichtigung der Sonderzahlung im Jahr 1990 in Höhe von 1.485,00 Mark. Er reichte im Klageverfahren unter anderem erneut den Kontoauszug über den überwiesenen Betrag vom 15. Juni 1990 sowie Lohnscheine für den Zeitraum Januar 1989 bis Januar 1990 ein.

Während des laufenden Klageverfahrens beantragte der Kläger mit Schreiben vom 9. März 2017 erneut die Überprüfung der Entgeltfeststellungen bei der Beklagten und begehrte die Berücksichtigung von Jahresendprämien für die Jahre 1987 bis 1989. Er reichte hierzu sein SED-Parteibuch mit Beitragseintragungen für die Jahre 1986 bis 1990 ein. Mit Schreiben vom 13. März 2017 beantragte der Kläger abermals die Überprüfung der festgestellten Entgelte und begehrte ein höheres Entgelt für das Jahr 1989 (in Höhe von 156,00 Mark) sowie für das Jahr 1990 (in Höhe von 172,58 Mark) und der bereits im Klageverfahren streitgegenständlichen Geldzuwendung in Höhe von 1.485,00 Mark. Er legte hierzu erneut den Kontoauszug vom 15. Juni 1990 sowie Lohnscheine für den Zeitraum von Januar 1989 bis Juni 1990 vor.

Mit Bescheid vom 5. April 2017 stellte die Beklagte erneut die Anwendbarkeit von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 26. November 1982 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Versorgung der Pädagogen in Einrichtungen der Volks- und Berufsbildung sowie die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte fest. Dabei berücksichtigte sie ein höheres Entgelt für das Jahr 1989 in Form einer Leistungsprämie (in Höhe von 135,00 Mark). Die Berücksichtigung weiterer Entgelte lehnte sie ab; insbesondere seien Jahresendprämienzuflüsse in den Jahren 1987 bis 1989 weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Den Bescheid vom 15. Dezember 2015 in der Fassung des Bescheides vom 6. Januar 2016 hob sie, soweit er entgegenstand, auf.

Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 18. April 2017 und 8. Mai 2017 Widerspruch. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens half die Beklagte dem Widerspruch des Klägers, nach Auswertung der vorgelegten – nunmehr lückenlosen – Lohnscheine für den Zeitraum Januar 1989 bis Juni 1990 teilweise ab. Mit Bescheid vom 29. Mai 2017 stellte sie erneut die Anwendbarkeit von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 26. November 1982 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Versorgung der Pädagogen in Einrichtungen der Volks- und Berufsbildung sowie die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte fest. Dabei berücksichtigte sie höhere Entgelte für das Jahr 1989 (in Höhe von 21,00 Mark) und für das Jahr 1990 (in Höhe von 56,51 Mark) für mittels Lohnscheine nachgewiesener Nachtschichtprämien in den Monaten November und Dezember 1989 sowie Februar, März, Mai und Juni 1990. Den Bescheid vom 15. Dezember 2015 in der Fassung des Bescheides vom 5. April 2017 hob sie, soweit er entgegenstand, auf.

Mit Widerspruchsbescheid vom 1. September 2017 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 5. April 2017 – soweit ihm nicht durch Bescheid vom 29. Mai 2017 abgeholfen wurde – zurück. Zur Begründung führte sie aus: Der Kläger habe nur die mit den Bescheiden berücksichtigten Leistungs- und Nachtschichtprämien nachgewiesen. Nachweise über bezogene Jahresendprämien für die Jahre 1987 bis 1989 und des geltend gemachten höheren Entgelts für das Jahr 1990 seien weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden. Insbesondere der Zufluss und die Höhe von Jahresendprämien sei nicht glaubhaft gemacht worden. Das SED-Parteibuch sei hierfür untauglich.

Hiergegen erhob der Kläger am 28. September 2017 eine weitere Klage zum Sozialgericht Chemnitz (im Verfahren S 7 RS 1209/17) und begehrte die Berücksichtigung von Jahresendprämien für die Jahre 1987 bis 1989 sowie der bereits ohnehin im anderen Klageverfahren streitgegenständlichen Geldzuwendung im Jahr 1990 in Höhe von 1.485,00 Mark. Im Laufe des Klageverfahrens legte er Zeugenerklärungen von S ... vom 2. November 2017 und von R ... vom 23. November 2017 vor. Er reichte erneut Teile mit Beitragseintragungen aus seinem SED-Parteibuch ein.

Im Rahmen der am Sozialgericht Chemnitz am 2. Juli 2019 durchgeführten mündlichen Verhandlung nahm der Kläger – nach Hinweis auf die doppelte Rechtshängigkeit – die Klage im Verfahren S 7 RS 1209/17 zurück und konkretisierte seine im Klageverfahren S 7 RS 481/16 anhängigen Begehren auf die Berücksichtigung der Jahresendprämien für die Planjahre 1986 bis 1988 mit Zufluss in den Jahren 1987 bis 1989 sowie auf die Berücksichtigung der nachgewiesenen Geldzuwendung im Jahr 1990 in Höhe von 1.485,00 Mark.

Das Sozialgericht Chemnitz hat die Klage mit Urteil nach mündlicher Verhandlung am 2. Juli 2019 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Höhe der begehrten Jahresendprämien für die Zuflussjahre 1987 bis 1989 sei vom Kläger weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden. Weder die Eintragungen in dem von ihm vorgelegten SED-Parteibuch noch die von ihm vorgelegten Erklärungen der Zeugen würden ausreichen, um hinreichend glaubhaft zu machen, in welcher Höhe dem Kläger Jahresendprämien zugeflossen seien. Hinsichtlich der vom Kläger begehrten Einmalzahlung für das Jahr 1990 in Höhe von 1.485,00 Mark sei der Zweck der Zahlung völlig unklar. Der Kläger habe hierzu im Laufe des Verfahrens widersprüchliche Angaben gemacht. Belege über den Zahlungszweck habe er nicht vorgelegt.

Gegen das ihm am 9. Juli 2019 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30. Juli 2019 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung führte er aus: Das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz sei nicht richtig. Bereits bestimmte Aussagen im Tatbestand träfen nicht zu. Außerdem beweise das von ihm wiederholt vorgelegte SED-Parteibuch höhere Beitragseintragungen im Monat Juli. Diese höheren Beiträge würden aus Beiträgen, die er auf die Jahresendprämien und die jährlichen Zuwendungen für Pädagogen entrichtet habe, resultieren. Das SED-Parteibuch sei zu berücksichtigen, wie ihm ein Richter am Landessozialgericht T ... in einem Hinweisschreiben erklärt habe. Die Einmalzahlung im Jahr 1990 sei nachweislich am 15. Juni 1990 von seinem Betrieb an ihn erfolgt. Außerdem gehe es hier im Verfahren um die Anerkennung der zwei Zeugenerklärungen, die seine Angaben bestätigt hätten. Diese Erklärungen seien nur auf Drängen der Beklagten überhaupt angefordert worden.

Der Kläger beantragt – sinngemäß und sachdienlich gefasst –,

das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 2. Juli 2019 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Überführungsbescheides vom 13. Juni 1995 in der Fassung der Feststellungsbescheide vom 17. August 2009, vom 20. Juli 2010, vom 3. Februar 2015, vom 6. Januar 2016, vom 5. April 2017 und vom 29. Mai 2017 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 31. März 2016 und vom 1. September 2017 zu verurteilen, Jahresendprämien für die Zuflussjahre 1987 bis 1989 sowie ein höheres Arbeitsentgelt für das Jahr 1990 in Höhe von 1.485,00 Mark als zusätzliche Entgelte im Rahmen der nachgewiesenen Zusatzversorgungszeiten festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Das Gericht hat die Beteiligten mit Schreiben vom 14. November 2019 jeweils zur beabsichtigten Zurückweisung der Berufung durch Urteilsbeschluss angehört.

Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Der Senat konnte die Berufung nach § 153 Abs. 4 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Beschluss zurückweisen, weil das Sozialgericht durch Urteil entschieden hat, der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten wurden zu dieser Vorgehensweise mit gerichtlichen Schreiben vom 14. November 2019 zuvor gehört (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG) und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme (§ 62 SGG). Der Kläger hat hiervon mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2019 Gebrauch gemacht; seine Argumente wurden nochmals geprüft und in die Entscheidungsfindung eingestellt.

II. Die Berufung des Klägers ist unbegründet, weil das Sozialgericht Chemnitz die Klage mit Urteil vom 2. Juli 2019 zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt hat. Der Kläger hat keinen Anspruch nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) auf Abänderung des Überführungsbescheides vom 13. Juni 1995 in der Fassung der Feststellungsbescheide vom 17. August 2009, vom 20. Juli 2010, vom 3. Februar 2015, vom 6. Januar 2016, vom 5. April 2017 und vom 29. Mai 2017 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 31. März 2016 und vom 1. September 2017 sowie auf Feststellung der streitgegenständlichen, vom Kläger begehrten weiteren Arbeitsentgelte in Form von Jahresendprämien für die Zuflussjahre 1987 bis 1989 und in Form der Geldzuwendung in Höhe von 1.485,00 Mark im Jahr 1990. Insoweit schließt sich das Gericht nach Überprüfung den Gründen im angefochtenen Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 2. Juli 2019 an und nimmt darauf zur Vermeidung von überflüssigen Wiederholungen zunächst vollständig Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Rechts- oder Rechtsanwendungsfehler liegen nicht vor. Ergänzend ist – unter Bezugnahme auf die Berufungsbegründung des Klägers – lediglich Folgendes auszuführen:

1. Soweit der Kläger ausführt, bestimmte Aussagen im Tatbestand des Urteils des Sozialgerichts Chemnitz könne er so nicht hinnehmen bzw. träfen so nicht zu, führt diese zu keiner anderen Bewertung der Rechtslage. Es mag zwar sein, dass der Tatbestand des Urteils des Sozialgerichts Chemnitz vom 2. Juli 2019 einige – der Verkürzung der Sachlage infolge des ununterbrochenen Vortrags des Klägers und seiner wiederholten, teilweise mit gleichem Begehren in Gang gesetzten und mehrfach im Laufe der Anhängigkeit von gerichtlichen Verfahren erneut gestellten Überprüfungsanträgen geschuldete – Ungenauigkeiten aufweist. Diese Ungenauigkeiten führen jedoch nicht zur Begründetheit seiner Berufung. Im Übrigen hat der Senat den Tatbestand nunmehr ausführlich dargestellt, ohne dass sich daraus einer andere rechtliche Konsequenz ziehen ließe.

2. Der Zufluss und die Höhe der vom Kläger geltend gemachten Jahresendprämien der Planjahre 1986 bis 1988 in den Zuflussjahren 1987 bis 1989 ist weder nachgewiesen, noch glaubhaft gemacht worden. Soweit der Kläger zur Glaubhaftmachung wiederholt auf seine Beitragseintragungen in seinem SED-Parteibuch abstellt, ist darauf hinzuweisen, dass die Glaubhaftmachung von Jahresendprämien nicht aus den Beitragseintragungen in seinem SED-Parteibuch abgeleitet werden kann. Nach der gefestigten Rechtsprechung des 5. Senats des Sächsischen Landessozialgerichts, der sich der 7. Senat des Sächsischen Landessozialgerichts vollständig anschließt, ist die Behauptung, erhöhte Beiträge, die im Mitgliedsbuch der SED eingetragen sind, resultieren aus gezahlten Jahresendprämien, nicht geeignet den Zufluss dieses zusätzlichen Arbeitsentgelts glaubhaft zu machen, wenn den Beitragseinträgen nicht entnommen werden kann, auf welchen konkreten Lohnbestandteil die erhöhten Beiträge entrichtet wurden (vgl. dazu ausführlich und dezidiert: Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 7. August 2012 - L 5 RS 45/10 - JURIS-Dokument, RdNr. 26-31; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. August 2012 - L 5 RS 480/11 - JURIS-Dokument, RdNr. 29-37; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. August 2012 - L 5 RS 572/11 - JURIS-Dokument, RdNr. 29-34; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. August 2012 - L 5 RS 88/10 - JURIS-Dokument, RdNr. 28-33; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 2. Oktober 2012 - L 5 RS 362/11 - JURIS-Dokument, RdNr. 34-44; zuletzt hierauf Bezug nehmend: Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 16. Juli 2019 - L 5 R 700/18 ZV - JURIS-Dokument, RdNr. 54; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 4. Dezember 2018 - L 5 RS 920/17 - JURIS-Dokument, RdNr. 59; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 3. Juli 2018 - L 5 RS 506/17 - JURIS-Dokument, RdNr. 62; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 19. Juni 2018 - L 5 RS 322/17 - JURIS-Dokument, RdNr. 76; ebenso und ausdrücklich im Anschluss an die Urteile des 5. Senats des Sächsischen Landessozialgerichts: LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12. Dezember 2013 - L 1 R 387/11 - JURIS-Dokument, RdNr. 25; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12. Februar 2014 - L 1 RS 28/13 - JURIS-Dokument, RdNr. 27; Thüringer LSG, Urteil vom 27. Mai 2014 - L 6 R 1280/12 - JURIS-Dokument, RdNr. 23; LSG Berlin/Brandenburg, Urteil vom 9. Oktober 2014 - L 33 R 151/13 - JURIS-Dokument, RdNr. 41-45). Dies ist vorliegend der Fall. Zwar sind in den vom Kläger geltend gemachten Zuflussjahren 1987 bis 1989 jeweils im Monat Juli erhöhte Parteibeiträge im SED-Mitgliedsbuch eingetragen. Woraus diese allerdings resultieren, ist dort nicht vermerkt und daher nicht hinreichend plausibilisiert. Hinzukommt, dass im konkreten Fall des Klägers in keiner Weise nachvollziehbar ist, weshalb ausgerechnet in den Monaten Juli der streitgegenständlichen Zuflussjahre 1987 bis 1989 die – von ihm behaupteten – Jahresendprämien verbeitragt worden sein sollen. Denn der Zufluss der Jahresendprämien in den Jahren, die der Kläger mittels stichhaltiger Unterlagen nachgewiesen und in denen die Beklagte die zugeflossenen Jahresendprämien als weitere Arbeitsentgelte bereits festgestellt hatte, erfolgte jeweils im Monat Februar: Ausweislich des wiederholt vorgelegten Spargiro-Kontoauszugs erfolgte die Überweisung der Jahresendprämie für das Planjahr 1984 (in Höhe von 1.265,00 Mark) am 22. Februar 1985; ausweislich der Auskunft der V ... Raffinerie GmbH Y ... vom 12. September 2014 erfolgte die Auszahlung der Jahresendprämien für die Planjahre 1984 und 1985 (in Höhe von 1.265,00 Mark und in Höhe von 755,00 Mark) jeweils im Februar des Folgejahres; ausweislich des wiederholt vorgelegten Spargiro-Kontoauszugs erfolgte die Überweisung der Jahresendprämie für das Planjahr 1989 (in Höhe von 805,00 Mark) am 19. Februar 1990. Es ist schlicht unerklärlich, weshalb die jeweils im Februar des Folgejahres zugeflossenen Jahresendprämien beim Kläger erst jeweils im Juli verbeitragt worden sein sollen, zumal nach Ziffer 2.1. der "Richtlinie für die Beitragskassierung der SED" vom 1. Juli 1986 (Beschluss des Politbüros des ZK der SED vom 3. Juni 1986) die (monatlich zu entrichtenden) Parteibeiträge pünktlich zu entrichten waren. Darüber hinaus ist im konkreten Einzelfall des Klägers zu berücksichtigen, dass sich aufgrund der vielfach vom Kläger geltend gemachten weiteren Arbeitsentgelte (zum Beispiel für die Prämien anlässlich der Auszeichnungen in "Anerkennung für treue und gewissenhafte Pflichterfüllung im Dienste der sozialistischen Schule in der DDR" mit den "Pestalozzi-Medaillen für treue Dienste" in Silber und in Gold jeweils im Juni der Jahre 1988 und 1989) konkrete Zweifel daran ergeben, dass im Juli die Jahresendprämien verbeitragt wurden. Gerade die in den Jahren 1988 und 1989 jeweils im Monat Juni ausgereichten Prämien in "Anerkennung für treue und gewissenhafte Pflichterfüllung im Dienste der sozialistischen Schule in der DDR" können die erhöhten Parteibeträge im jeweiligen Folgemonat Juli viel sachnäher erklären, zumal nach Ziffer 1.3. der "Richtlinie für die Beitragskassierung der SED" vom 1. Juli 1986 (Beschluss des Politbüros des ZK der SED vom 3. Juni 1986) gerade auch zusätzliche Belohnungen bzw. Vergütungen, Treueprämien und Prämien für langjährige Tätigkeit zum Mitgliedsbeitrag der SED verbeitragt worden sind. Insgesamt bestehen somit im konkreten Einzelfall des Klägers erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Mutmaßungen des Klägers.

3. Den Zufluss und die Höhe der vom Kläger geltend gemachten Jahresendprämien der Planjahre 1986 bis 1988 in den Zuflussjahren 1987 bis 1989 konnte der Kläger auch nicht mithilfe der von ihm vorgelegten schriftlichen Erklärungen der Zeugen S ... vom 2. November 2017 und R ... vom 23. November 2017 nachweisen oder glaubhaft machen. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Zeugen keinerlei eigene Wahrnehmungen zum Zufluss und zur Höhe der Jahressendprämien des Klägers tätigten. Die Zeugen bestätigten vielmehr nur, was der Kläger aus eigenen Mutmaßungen aus seinen – wie bereits dargelegt nicht plausibel belegten – erhöhten Parteibeiträgen jeweils im Juli der Jahre 1987 bis 1989 im SED-Parteibuch schlussfolgerte. Denn die Anschreiben des Klägers an die Zeugen verdeutlichen, dass der Kläger den Zeugen lediglich – wie dargelegt nicht nachvollziehbare und unschlüssige – Behauptungen vorgerechnet hatte, die die Zeugen als gegeben hinnahmen. Der allgemeine Hinweis der Zeugen, dass im Betrieb Jahresendprämien gezahlt wurden und diese Jahresendprämien auch bei der Beitragskassierung zum SED-Mitgliedsbeitrag verbeitragt wurden, genügt nicht um eine bestimmte oder bestimmbare Jahresendprämienhöhe, die an den Kläger geflossen sein könnte, glaubhaft zu machen. Weder zu den individuellen Leistungskennziffern des Klägers noch zu den sonstigen, die Bestimmung der Jahresendprämienhöhe maßgeblichen Faktoren konnten der Kläger oder die Zeugen nachvollziehbare Angaben tätigen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass es im Ergebnis grundsätzlich (zu den Ausnahmen nachfolgend unter 4.) an einem geeigneten Maßstab fehlt, an dem die konkrete Höhe der dem Grunde nach bezogenen Jahresendprämien beurteilt werden kann und der vom Kläger behauptete Maßstab, nämlich der durchschnittliche Bruttomonatslohn, nach den rechtlichen Koordinaten des DDR-Rechts gerade nicht der Basis-, Ausgangs- oder Grundwert zur Berechnung einer Jahresendprämie war:

Nicht der Durchschnittslohn des Werktätigen war Ausgangsbasis für die Festlegung der Höhe der Jahresendprämie, sondern die Erfüllung der konkreten Leistungs- und Planzielvorgaben (vgl. dazu deutlich: Eckhardt u.a., "Lohn und Prämie – Erläuterungen zum 5. Kapitel des Arbeitsgesetzbuches der DDR" [Heft 4 der Schriftenreihe zum Arbeitsgesetzbuch der DDR], 1989, S. 112; Langanke, "Wirksame Leistungsstimulierung durch Jahresendprämie", NJ 1984, 43, 44). Aus diesem Grund zählte zu den betriebsbezogenen, in einem Betriebskollektivvertrag festgelegten Regelungen über die Bedingungen der Gewährung einer Jahresendprämie auch die Festlegung und Beschreibung der Berechnungsmethoden, aus denen dann individuelle Kennziffern für den einzelnen Werktätigen zur Berechnung der Jahresendprämie abgeleitet werden konnten. Dies verdeutlichen auch sonstige rechtliche Regelungen unterhalb des DDR-AGB: So legten die "Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe im Jahre 1972" (nachfolgend: Prämienfond-VO 1972) vom 12. Januar 1972 (DDR-GBl. II 1972, Nr. 5, S. 49) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. November 1972 (DDR-GBl. II 1972, Nr. 70, S. 810) sowie in der Fassung der "Zweiten Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe" (nachfolgend: 2. Prämienfond-VO 1973) vom 21. Mai 1973 (DDR-GBl. I 1973, Nr. 30, S. 293), mit denen die Weitergeltung der Prämienfond-VO 1972 über das Jahr 1972 hinaus angeordnet wurden, sowie die "Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds für volkseigene Betriebe" (nachfolgend: Prämienfond-VO 1982) vom 9. September 1982 (DDR-GBl. I 1982, Nr. 34, S. 595) fest, wie die Jahresendprämie wirksamer zur Erfüllung und Übererfüllung der betrieblichen Leistungsziele beitragen konnte (§ 7 Prämienfond-VO 1972, § 9 Prämienfond-VO 1982). Danach waren den Arbeitskollektiven und einzelnen Werktätigen Leistungskennziffern vorzugeben, die vom Plan abgeleitet und beeinflussbar waren, die mit den Schwerpunkten des sozialistischen Wettbewerbs übereinstimmten und über das Haushaltsbuch oder durch andere bewährte Methoden zu kontrollieren und abzurechnen waren (§ 7 Abs. 1 Prämienfond-VO 1972, § 9 Abs. 3 Prämienfond-VO 1982). Die durchschnittliche Jahresendprämie je Beschäftigten war in der Regel in der gleichen Höhe wie im Vorjahr festzulegen, wenn der Betrieb mit der Erfüllung und Übererfüllung seiner Leistungsziele die erforderlichen Prämienmittel erarbeitet hatte; für den Betrieb war dieser Durchschnittsbetrag grundsätzlich beizubehalten (§ 9 Abs. 2 Prämienfond-VO 1982). Hervorzuheben ist dabei, dass der Werktätige und sein Kollektiv die ihnen vorgegebenen Leistungskriterien jeweils erfüllt haben mussten (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Prämienfond-VO 1972), die Leistungskriterien kontrollfähig und abrechenbar zu gestalten waren (§ 6 Abs. 1 Satz 2 der "Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe im Jahre 1972" [nachfolgend: 1. DB zur Prämienfond-VO 1972] vom 24. Mai 1972 [DDR-GBl. II 1972, Nr. 34, S. 379]) und bei der Differenzierung der Höhe der Jahresendprämie von den unterschiedlichen Leistungsanforderungen an die Abteilungen und Bereiche im betrieblichen Reproduktionsprozess auszugehen war (§ 6 Abs. 3 Spiegelstrich 1 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1972). Außerdem war geregelt, dass die Jahresendprämien für Arbeitskollektive und einzelne Werktätige nach der Leistung unter besonderer Berücksichtigung der Schichtarbeit zu differenzieren waren (§ 7 Abs. 2 Satz 2 Prämienfond-VO 1972, § 6 Abs. 3 Spiegelstrich 2 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1972, § 9 Abs. 3 Satz 1 Prämienfond-VO 1982), wobei hinsichtlich der Kriterien für die Zulässigkeit der Erhöhung der durchschnittlichen Jahresendprämie im Betrieb konkrete Festlegungen nach Maßgabe des § 6 der "Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds für volkseigene Betriebe" (nachfolgend: 1. DB zur Prämienfond-VO 1982) vom 9. September 1982 (DDR-GBl. I 1982, Nr. 34, S. 598) in der Fassung der "Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds für volkseigene Betriebe" (nachfolgend: 2. DB zur Prämienfond-VO 1982) vom 3. Februar 1986 (DDR-GBl. I 1986, Nr. 6, S. 50) zu treffen waren. Danach spielte zum Beispiel der Anteil der Facharbeiter sowie der Hoch- und Fachschulkader in den Betrieben und deren "wesentliche Erhöhung" sowie die "Anerkennung langjähriger Betriebszugehörigkeit" eine Rolle (§ 6 Abs. 2 Satz 2 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1982). Die konkreten Festlegungen erfolgten in betrieblichen Vereinbarungen (§ 6 Abs. 3 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1982). Die endgültige Festlegung der Mittel zur Jahresendprämierung für die einzelnen Bereiche und Produktionsabschnitte einschließlich ihrer Leiter erfolgte nach Vorliegen der Bilanz- und Ergebnisrechnung durch die Direktoren der Betriebe mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitungen, die entsprechend der im Betriebskollektivvertrag getroffenen Vereinbarung abhängig vom tatsächlich erwirtschafteten Prämienfonds durch den Betrieb und von der Erfüllung der den Bereichen und Produktionsabschnitten vorgegebenen Bedingungen war (§ 8 Abs. 1 Prämienfond-VO 1972, § 6 Abs. 5 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1982).

Die Kriterien, nach denen eine hinreichende Glaubhaftmachung erfolgt, sind demnach im konkreten Fall nicht erfüllt. Die bloße Darstellung eines allgemeinen Ablaufs und einer allgemeinen Verfahrensweise wie auch der Hinweis, dass in anderen Fällen Jahresendprämien berücksichtigt worden sind – etwa weil dort anderweitige Unterlagen vorgelegt werden konnten –, genügen nicht, um den Zufluss von Jahresendprämien in einer bestimmten oder berechenbaren Höhe konkret an den Kläger glaubhaft zu machen. Denn hierfür wäre – wie ausgeführt – erforderlich, dass in jedem einzelnen Jahr des vom Kläger geltend gemachten Zeitraumes eine entsprechende Jahresendprämie nachgewiesen worden wäre, und zwar nicht nur hinsichtlich des Zeitraumes, sondern auch hinsichtlich der Erfüllung der individuellen Leistungskennziffern, um eine konkrete Höhe als berechenbar erscheinen zu lassen.

4. Ein günstigeres Ergebnis kann der Kläger im konkreten Fall auch nicht auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des 5. Senats des Sächsischen Landessozialgerichts (vgl. dazu stellvertretend: Urteile vom 14. August 2017 in den Verfahren L 5 RS 805/15, L 5 RS 965/15, L 5 RS 996/15 und L 5 RS 1076/15 und zuletzt: Urteile vom 16. Juli 2019 in den Verfahren L 5 R 700/18 ZV und L 5 R 755/18 ZV), der sich der 7. Senat des Sächsischen Landessozialgerichts vollinhaltlich angeschlossen hat (Urteile vom 24. Oktober 2019 in den Verfahren L 7 R 645/18 ZV und L 7 R 98/19 ZV), zur Glaubhaftmachung einer Jahresendprämie in einer Mindesthöhe erreichen.

Nach dieser ständigen Rechtsprechung kommt lediglich für die Zeiträume der Geltung - der "Verordnung über die Bildung und Verwendung des Prämienfonds in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben, volkseigenen Kombinaten, den VVB (Zentrale) und Einrichtungen für die Jahre 1969 und 1970" (nachfolgend: Prämienfond-VO 1968) vom 26. Juni 1968 (DDR-GBl. II 1968, Nr. 67, S. 490) in der Fassung der "Zweiten Verordnung über die Bildung und Verwendung des Prämienfonds in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben, volkseigenen Kombinaten, den VVB (Zentrale) und Einrichtungen für die Jahre 1969 und 1970" (nachfolgend: 2. Prämienfond-VO 1968) vom 10. Dezember 1969 (DDR-GBl. II 1969, Nr. 98, S. 626), - der "Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für das Jahr 1971" (nachfolgend: Prämienfond-VO 1971) vom 20. Januar 1971 (DDR-GBl. II 1971, Nr. 16, S. 105) und - der Prämienfond-VO 1972 in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. November 1972 sowie in der Fassung der 2. Prämienfond-VO 1973, mit denen die Weitergeltung der Prämienfond-VO 1972 über das Jahr 1972 hinaus angeordnet wurden, von Juli 1968 bis Dezember 1982 (also bis zum Inkrafttreten der Prämienfond-VO 1982 am 1. Januar 1983) eine Glaubhaftmachung der Höhe von dem Grunde nach glaubhaft gemachten Jahresendprämien in einer Mindesthöhe in Betracht.

Für diese Zeiträume legten - § 9 Abs. 7 Prämienfond-VO 1968, - § 12 Nr. 6 Satz 1 Prämienfond-VO 1971 und - § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Prämienfond-VO 1972 nämlich verbindlich fest, dass der Prämienfond (auch) bei leistungsgerechter Differenzierung der Jahresendprämie ermöglichen musste, dass die Mindesthöhe der Jahresendprämie des einzelnen Werktätigen ein Drittel seines (durchschnittlichen) Monatsverdienstes betrug. Diese Mindesthöhe der an den einzelnen Werktätigen zu zahlenden Jahresendprämie durfte nach § 12 Nr. 6 Satz 2 Prämienfond-VO 1971 und § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 und 3 Prämienfond-VO 1972 nur dann unterschritten werden, wenn der Werktätige nicht während des gesamten Planjahres im Betrieb tätig war und einer der Ausnahmefälle des § 5 Abs. 1 Satz 1 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1972 vorlag. Diese Regelungen bestätigen damit, insbesondere durch die Formulierung, dass die für "diese Werktätigen zu zahlende Jahresendprämie die Mindesthöhe von einem Drittel eines monatlichen Durchschnittsverdienstes" nur in Ausnahmefällen unterschreiten konnte, dass die Vorschriften an eine individuelle und nicht an eine generelle Mindesthöhe des Jahresendprämienbetrages des einzelnen Werktätigen anknüpften. Diese maßgeblichen DDR-rechtlichen Regelungen sind im hier vorliegenden Zusammenhang der Jahresendprämienhöhe des einzelnen Werktätigen daher als generelle Anknüpfungstatsachen heranzuziehen (vgl. zu diesem Aspekt beispielsweise: BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 2/13 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19) und bestätigen – im Zeitraum ihrer Geltung – zumindest eine individuelle Mindesthöhe des Jahresendprämienbetrages jedes einzelnen Werktätigen, der die Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde nach erfüllte.

Für den Zeitraum ab dem Planjahr 1983 unter Geltung der am 1. Januar 1983 in Kraft getretenen Prämienfond-VO 1982 kann ein derartiges oder ähnliches Ergebnis im Hinblick auf einen individuellen Mindestbetrag einer Jahresendprämie allerdings nicht mehr festgestellt werden. Die Prämienfond-VO 1982 legte einen Mindestbetrag oder eine berechenbare Mindesthöhe der Jahresendprämie des einzelnen Werktätigen nicht mehr fest. § 9 Abs. 3 Satz 5 Prämienfond-VO 1982 bestimmte vielmehr nur noch, dass die einzelnen Werktätigen (bei Erfüllung der für sie festgelegten Leistungskriterien und bei Erfüllung und Übererfüllung der für den einzelnen Betrieb festgelegten Leistungsziele) eine Jahresendprämie annähernd in gleicher Höhe wie im Vorjahr erhalten sollten. Damit wurde in der Prämienfond-VO 1982 abweichend von den bisherigen Regelungen der Prämienfond-VO’en 1968, 1971 und 1972 weder eine Mindesthöhe noch eine zwingende Mindestvorgabe festgeschrieben. Insbesondere die Verwendung des Verbs "sollen" in der vorbezeichneten Vorschrift verdeutlicht, dass zwingende oder aus bundesrechtlicher Sicht "justiziable" Mindestbeträge nicht vorgegeben waren, die als generelle Anknüpfungstatsachen gewertet werden könnten. Auch eine "statische Fortschreibung" der zuletzt im Planjahr 1982 unter der Geltung der Prämienfond-VO 1972 ausgezahlten Jahresendprämie des Einzelnen war damit nicht verbunden.

Für die vorliegende Sachverhaltskonstellation haben diese Regelungen damit zur Konsequenz, dass eine Mindestjahresendprämie für die Planjahre 1986 bis 1988 mit Zufluss in den Jahren 1987 bis 1989 nicht in Betracht kommt.

5. Der Kläger hat – entgegen seiner wiederholten Behauptungen – auch keinen Anspruch auf Feststellung der Geldzuwendung in Höhe von 1.485,00 Mark im Jahr 1990. Zwar hat der Kläger mittels wiederholter Vorlage seines Spargiro-Kontoauszugs nachgewiesen, dass ihm am 15. Juni 1990 (und damit innerhalb des am 30. Juni 1990 endenden Zusatzversorgungszeitraums) vom VEB Petrochemisches Kombinat Y ... ein Betrag in Höhe von 1.485,00 Mark zugeflossen ist. Ob es sich bei diesem Geldbetrag aber um Arbeitsentgelt im Sinne der §§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV), 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG handelte, hat der Kläger weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Denn der Gesetzestext des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG besagt, dass den Pflichtbeitragszeiten im Sinne des § 5 AAÜG als Verdienst (§ 256a SGB VI) unter anderen lediglich das "erzielte Arbeitsentgelt" zugrunde zu legen ist. Aus dem Wort "erzielt" folgt im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, dass es sich um Entgelt oder Einkommen handeln musste, das dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem "aufgrund" seiner Beschäftigung "zugeflossen" ist. Hierzu erfolgte vom Kläger im Berufungsverfahren weder ein plausibler Vortrag, noch wurden Unterlagen vorgelegt, die nachweisen oder glaubhaft belegen, dass es sich um Arbeitsentgelt handelte, welches der Kläger wegen seiner Beschäftigung – und nicht wegen anderer, nicht mit der Beschäftigung im Zusammenhang stehenden Umständen – bezogen hat. Nachdem sich der Kläger mit den ausführlichen Begründungen des Sozialgerichts Chemnitz im angefochtenen Urteil vom 2. Juli 2019 nicht im Ansatz auseinandersetzt, sondern unbeirrbar und unbelehrbar auf seinem Spargiro-Kontoauszug vom 15. Juni 1990 beharrt, erübrigen sich weitergehende Ausführungen. Denn das Sozialgerichts Chemnitz hat im angefochtenen Urteil vom 2. Juli 2019 zu Recht ausgeführt:

"Im vorliegenden Fall ist weder aus dem Vorbringen des Klägers noch aus vorgelegten Unterlagen erkennbar, weshalb die Zahlung in Höhe von 1.485,00 Mark an den Kläger ergangen ist. Zunächst hat der Kläger in seinem Schreiben vom 21.07.2015 (vgl. Bl. 249, insbesondere 250 VA) vorgetragen, dass sich die Zahlung aus der jährlichen Zuwendung in Höhe von 600,00 Mark zzgl. 885,00 Mark als Ausgleich des V ... Y ... aufgrund seiner Betriebszugehörigkeit zusammensetze und es sich um keine Nachzahlung handele. Im Gerichtsverfahren hat er auf Vorhalt der Beklagten (vgl. Bl. 25 GA) darauf verwiesen, dass ihm diese Einschätzung am plausibelsten erschien, da die Zahlung am Tag nach dem Tag des Lehrers erfolgt sei.

Im Schreiben vom 20.01.2016 (vgl. Bl. 291 VA) hat der Kläger wiederrum vorgetragen, dass er davon ausgehe, dass es sich um eine Nachzahlung handele, da er in den fünf Monaten vom 01.07.1990 bis 30.11.1990 ausweislich der Eintragungen im Sozialversicher-ungsausweis mehr verdient habe als in den sechs Monaten vom 01.01.1990 bis 30.06.1990.

Im Klageverfahren hat er dann im Schreiben vom 01.11.2016 (vgl. Bl. 17 GA) vorgetragen, dass er nach Rücksprache mit dem ehemaligen Direktor der Betriebsberufsschule, der ihn darauf hingewiesen habe, dass er prüfen solle, ob die monatlich zugesagte Prämie gezahlt worden sei, festgestellt, dass nur 135,00 Mark im Dezember 1989 gezahlt worden seien und elf Monate im Jahr 1989 fehlen würden. Die Nachzahlung von elf Monaten Leistungsprämie in Höhe von 135,00 Mark würde die Summe von 1.485,00 Mark ergeben.

Dieses Vorbringen stellt kein Nachweis oder Glaubhaftmachung des Zwecks der Zahlung in Höhe von 1.485,00 Mark dar. Das Sächs. LSG hat bereits mehrfach entschieden, dass bei unterschiedlichen Angaben eines Versicherten im Verwaltungs- und Klageverfahren zur Höhe einer Zahlung eines zusätzlichen Entgeltes (Jahresendprämie) eine Glaubhaft-machung ausscheidet. Aber selbst wenn man diese unterschiedlichen Angaben des Klägers außer Acht lässt, ist auch der von ihm zuletzt geltend gemachte Zweck der Zahlung nicht plausibel und nachvollziehbar. Denn wenn es sich um die Nachzahlung der Leis-tungsprämie für die Monate Januar bis November 1989 handeln würde, so ist nicht er-kennbar, weshalb diese Nachzahlung nicht ebenso wie die einmalige Zahlung im Dezem-ber 1989 auf den Brutto-/Nettolohnachweisen ausgewiesen ist. Weder im Monat Mai 1990 noch im Monat Juni 1990 (vgl. Bl. 237, 238 VA) ist in den Gehaltsnachweisen ein Nach-zahlungsbetrag ausgewiesen.

Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf Vorhalt des Gerichtes erklärt hat, dass die Zahlung nicht direkt vom Kombinat gekommen sei, sondern von der Abteilung Berufsbildung der Stadt Y ... und es deshalb darüber auch keine Gehaltsnachweise gäbe, muss ihm vorgehalten werden, dass dies nicht nachvollziehbar ist, da ein entsprechender Gehaltsnachweis für die einmalig gezahlte Leistungsprämie im Dezember 1989 ja auch vorhanden ist. Er konnte gegenüber dem Gericht nicht erklären, weshalb die Nachzahlung anders behandelt worden sein soll als die im Dezember 1989 aus seiner Sicht nur einmalig richtig erfolgte Auszahlung von 135,00 Mark. Da der Kläger somit nicht nachvollziehbar darlegen konnte, zu welchem Zweck ihm die 1.485,00 Mark überwiesen wurden, konnte dementsprechend auch nicht geprüft werden, ob die Zahlung als Arbeitsentgelt im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG zu qualifizieren ist, so dass sie nicht als weiteres zusätzliches Entgelt berücksichtigt werden konnte."

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch die V ... Raffinerie GmbH Y ... wiederholt, nämlich mit Schreiben vom 27. Juni 2016 und vom 27. August 2019, erklärt hat, dass keinerlei Unterlagen mehr darüber vorliegen, die eine Aussage erlauben würden, aus welchem Grund der Kläger den Überweisungsbetrag in Höhe von 1.485,00 Mark am 15. Juni 1990 vom VEB Z ... Kombinat Y ... erhalten hat. Ob es sich bei dem Betrag um eine mögliche "Lehrmeisterprämie" handelte, die an Beschäftigte im Bereich der Berufsbildung im Namen des Betriebes von der damaligen Stadtverwaltung Y ..., Abteilung Berufsbildung und Berufsberatung gezahlt wurden, konnte vom Rechtsnachfolger nicht mehr eruiert werden. Mutmaßungen, die diesen Ansatz weiterverfolgen, sind nicht ausreichend um den Zahlungszweck glaubhaft zu machen.

Damit ergibt sich unter Berücksichtigung sämtlicher Einwendungen des Klägers kein Anspruch auf Feststellung der von ihm begehrten, streitgegenständlichen, Entgelte.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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